BGE 123 I 31, 1B_102/2011, 1B_126/2011, 1B_148/2011, 1B_81/2012
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 28. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 1728. März 2013 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. März 2013, mitgeteilt am 12. März 2013, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Am 8. März 2013 wurde X. von der Kantonspolizei Obwalden festgenom- men. Da er aufgrund eines Haftbefehls wegen Verdachts auf Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB gültig zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er gleichentags an die zuständige Kantonspolizei Graubünden über- führt (vgl. Dossier 2 act. 02). Mit Antrag vom 10. März 2013 ersuchte die Staats- anwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO, Kollusions- /Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und Wiederholungsge- fahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht (vgl. Dossier 2 act. 05). B.Da X. ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, führte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden ein schriftliches Verfahren durch. Mit Entscheid vom 12. März 2013 erkannte er wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsge- fahr bis längstens 7. Juni 2013 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ C.Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts erhob X. mit Eingabe vom 19. März 2013 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Entlassung aus der Unter- suchungshaft beantragte. D.Mit Schreiben vom 20. März 2013 verzichtete der Einzelrichter des kantona- len Zwangsmassnahmengerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die
Seite 3 — 10 Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wodurch er offensichtlich be- schwert ist. b)X. wurde zwar im Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts nicht amtlich verteidigt, es wurde ihm jedoch ab dem elften Tag der Unter- suchungshaft im Sinne von Art. 130 lit. a StPO ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt X. jedoch ohne seinen amtli- chen Verteidiger auf. Gemäss herrschender Lehre muss die notwendige Verteidi- gung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Glei- ches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Wer- den solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen. Ergreift hingegen die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechts-
Seite 4 — 10 mittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechts- mittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 ff. zu Art. 130). Nach dem Gesagten ist es X. als Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren somit frei- gestellt, sich selbst zu verteidigen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist
Seite 5 — 10 ist somit offensichtlich zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO erfüllt ist. 4.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vor seiner Festnah- me sechs Wochen lang in Freiheit gewesen. Davon habe er vier Wochen im Aus- land verbracht, sei danach aber wieder zurückgekehrt. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. a)Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichti- gen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich al- lein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Lebens- verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit einzubeziehen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Nei- gung zu Impulsausbrüchen beziehungsweise Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Als Fluchtneigung gilt auch das er- höhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221). b)Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheits- strafe rechnen, zumal der Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Raum steht und er zudem einschlägig vorbestraft ist. Er hat gemäss eigenen Angaben seit 10-15 Jahren keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 20. März 2013 (act. D.3) bestätigte er zudem, dass er im Ausland einen Wohnsitz habe. Unter diesen Umständen erscheint es als wahrscheinlich, dass er sich im Falle einer Freilassung ins Ausland absetzen würde. Kommt hinzu, dass X. selbst in seiner Beschwerdeschrift ausführte, er habe von den sechs Wo-
Seite 6 — 10 chen seit seiner Freilassung im Kanton Bern vier Wochen im Ausland verbracht. Unter diesen Voraussetzungen muss die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht werden. 5.Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, auch die von der Staatsan- waltschaft geltend gemachte Kollusionsgefahr sei ausgeschlossen, da er seit der Haftentlassung sechs Wochen Zeit gehabt hätte, um Absprachen zu treffen. a)Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft un- ter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine sol- che Gefahr sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2012 vom 5. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3c S. 35). b)Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Dossier 2 act. 9; act. D.5), sind gegen X. mehrere Strafverfahren in verschiedenen Kantonen hängig. Was die ihm vorge- worfenen Delikte im Kanton Graubünden betreffen, verweigerte der Beschwerde- führer bis anhin jede Aussage (vgl. Dossier 2 act. 4; act. D.3). Zum jetzigen Zeit- punkt sind der genaue Tathergang und allfällige Mittäterschaften noch nicht restlos geklärt, weshalb eine erhöhte Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung allfällige Mittäter beeinflussen und Beweismittel beseitigen könn- te. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch in den anderen Kantonen die Er- mittlungen bezüglich weiterer Diebstähle laufen, bei welchen sich der Beschwer- deführer möglicherweise aktiv beteiligt haben könnte. Auch diesbezüglich gilt es zu verhindern, dass X. Einfluss auf den Gang der Untersuchungen nehmen kann. Da die Mitwirkung des Beschwerdeführers an mehreren Diebstählen in Frage steht und die Beweiserhebungen noch nicht abgeschlossen sind, erscheint die Weiterführung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusi- onsgefahr als geboten. 6.Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auch keine Wie- derholungsgefahr gegeben. Er hätte ja in den sechs Wochen in Freiheit genügend Zeit gehabt, um zu delinquieren, was er aber nicht der Fall gewesen sei. Auch se-
Seite 7 — 10 he er nicht ein, was für schwere Verbrechen er begehen sollte, um andere zu ge- fährden. Er sei 65 Jahre lang ein friedlicher Mensch gewesen. a)Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bezie- hungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederho- lungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu hand- haben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen ver- übt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicher- heit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB. Die Begehung dieser Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Ge- genstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straf- taten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). b)Den Akten ist zu entnehmen, dass X. in dringendem Verdacht steht, in den vergangenen rund sieben Jahren in Graubünden mehrere Einbruchdiebstähle be- gangen zu haben (vgl. Dossier 2 act. 4). Des Weiteren werden dem Beschwerde- führer nach einer Auswertung des DNA-Spurenmaterials verschiedene Einbruch- diebstähle in mehreren Kantonen spurenmässig angelastet. Diese erstrecken sich
Seite 8 — 10 über den Zeitraum von Januar 2001 bis August 2012. Diese zahlreichen Straftaten lassen durchaus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr zu und führen zu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Hinzu kommt, dass er sich im bisheri- gen Verfahren nicht kooperativ zeigte und keine Hinweise darauf bestehen, dass er sich inskünftig an das Gesetz halten will. Insofern ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Anordnung der Haft auch dem Be- schleunigungsgebot dient, indem der Verfahrensabschluss nicht durch das Hinzu- kommen weiterer Delikte verzögert wird. Unbehelflich ist der Einwand des Be- schwerdeführers, er sei im Januar 2013 im Kanton Bern freigelassen worden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt, wurde die Auswer- tung des DNA-Spurenmaterials erst nach seiner Haftentlassung durchgeführt. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte somit in Unkenntnis der weiteren, ihm zwischenzeitlich zur Last gelegten Delikte. Die Tatsache, dass der Beschwer- deführer damals entlassen wurde, bildet keinen Anhaltspunkt dafür, dass im jetzi- gen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. 7.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Aus- führung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Be- schwerdeführer zeigte sich im bisherigen Strafverfahren gegenüber den Behörden nicht kooperativ. So bestreitet er den Tatvorwurf trotz erdrückender Beweislage. Ausserdem sind gegen ihn auch in anderen Kantonen Strafverfahren hängig. Aus seiner Beschwerdeschrift geht des Weiteren hervor, dass er sich aktuell mehrheit- lich im Ausland aufhält. Aufgrund dieser Tatsachen muss davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Ersatzmassnahme von Vornherein ausser Betracht. Im vorliegenden Fall kann der Flucht- wie auch der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr nicht mit einer milderen Ersatz- massnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden.
Seite 9 — 10 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X. sowohl die Flucht- gefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO wie auch die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben sind und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Untersuchungs- haft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: