Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 06. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 10 11. März 2013 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der Strafsache des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahn- hofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das B e z i r k s g e r i c h t M a l o j a , Plazza da Scoula 16, 7500 St. Moritz, Ge- suchsgegner, betreffend Ausstandsgesuch,
Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandsgesuches vom 31. Januar 2013 bzw. 22. Fe- bruar 2013 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststel- lungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageschrift vom 13. Juni 2012 gegen X. beim Bezirksgericht Maloja ein strafrechtliches Verfahren an- hängig machte, –dass das Bezirksgericht Maloja nach weiteren Beweisanträgen durch X. mit Schreiben vom 6. November 2012 die Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2013 ansetzte, –dass der Rechtsvertreter von X. dem Bezirksgericht Maloja am 22. Januar 2013 mitteilte, dass sein Mandant aufgrund einer ansteckenden Krankheit, welche er mittels Arztzeugnis belegte, nicht an der gleichentags angesetzten Hauptverhandlung teilnehmen könne und um Verschiebung derselben ersuch- te, –dass das Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 24. Januar 2013 die Hauptverhandlung neu auf den 5. Februar 2013 ansetzte, –dass X. mit Schreiben vom 31. Januar 2013 an das Bezirksgericht Maloja ge- langte und vorbrachte, dass er bereits frühzeitig über seine Landesabwesen- heit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. März 2013 orientiert habe, was auch sein Rechtsvertreter anlässlich seines Telefonates mit dem Bezirksgericht Ma- loja vom 22. Januar 2013 mitgeteilt habe, –dass „ein unvoreingenommenes Gericht auf seine Abkömmlichkeit und seine legitimen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen gehabt hätte, umso mehr als kein objektiver Grund gegen eine Neuansetzung des Termins bei- spielsweise in den ersten zwei Wochen im April 2013 ersichtlich“ sei und die- ses Verhalten die Voreingenommenheit des Gerichtes belege, weshalb er ein Ablehnungsbegehren im Sinne von Art. 58 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO stelle, –dass das Bezirksgericht Maloja am 4. Februar 2013 das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden überwies, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den am 7. Februar 2013 dem Rechtsvertreter von X. mitteilte, dass sein Ausstandsgesuch den Vorgaben von Art. 58 StPO nicht genüge und ihm
Seite 3 — 7 gleichzeitig eine Frist ansetzte, um das Gesuch rechtsgenüglich zu begrün- den, –dass X. innert erstreckter Frist am 22. Februar 2013 eine Begründung zum Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2013 einreichen liess und präzisierte, dass sich das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes Maloja richte, –dass er darüber hinaus vorbrachte, dass das Bezirksgericht Maloja ihm am 22. Januar 2013 den 5. Februar 2013 als neuen Termin für die Hauptverhandlung vorgeschlagen habe, woraufhin X. am 23. Januar 2013 dem Bezirksgericht Maloja umgehend telefonisch mitgeteilt habe, dass er am 5. Februar 2013 landesabwesend sei und deshalb eine Terminansetzung nach seinem Aus- landaufenthalt beantrage, da er gerne persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle, –dass das Recht auf Anwesenheit im Strafprozess ein Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei und deshalb auf die Abkömmlichkeit der betroffenen Person angemessen Rücksicht zu neh- men sei, –dass er die Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2013 als schikanös empfinde und ein solches Verhalten nur durch persönliche Animo- sitäten des Bezirksgerichtspräsidenten erklärbar seien und ein unabhängiger Gerichtsspruch von einem derartig zusammengesetzten Gericht nicht erwartet werden könne, weshalb der Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe, –dass das Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 27. Februar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, –dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kan- tonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuches zuständig ist, –dass der Gesuchsteller die Nichtberücksichtigung des Verschiebungsantrags der Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Gesuch- stellers aus dem Ausland beanstandet und zwar mit dem Hinweis auf das Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, so dass der Be- zirksgerichtspräsident als voreingenommen bzw. befangen zu qualifizieren sei
Seite 4 — 7 und ein mit ihm besetztes Gericht nicht Gewähr für eine unabhängige Beurtei- lung biete, –dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Bezirksgerichtspräsident Maloja als Verfahrensleiter im Prozess Nr. 515-2012-15 vor dem Bezirksgericht Malo- ja Art. 336 StPO verletzt hat, sondern lediglich, ob ein Ausstandsgrund vor- liegt, –dass gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ih- rem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gera- der Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Per- son, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder ver- schwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f), –dass der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO gel- tend macht, –dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) konkretisiert, wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, –dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen,
Seite 5 — 7 die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhal- ten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (BGE 137 I 227 E. 2.1), –dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss in objektiver Weise begründet sein, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu er- wecken vermögen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 N 11), –dass ein Ausstandsgrund, der aus materiellen oder formellen Rechtsfehlern abgeleitet wird, nur dann wesentlich ist, wenn diese Rechtsfehler besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtver- letzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2), –dass vorliegend lediglich die Nichtberücksichtigung des Verschiebungsantrags aufgrund der Abwesenheit des Gesuchstellers geltend gemacht wird, wobei zu erwähnen ist, dass das Bezirksgericht Maloja die für den 5. Februar 2013 an- gesetzte Hauptverhandlung nicht abgehalten hat, so dass sogar offen gelas- sen werden muss, ob das Bezirksgericht Maloja auf die ursprüngliche Nicht- berücksichtigung des Verschiebungsantrags zurückgekommen ist, –dass aber durch die blosse Nichtberücksichtigung eines Verschiebungsantra- ges keine Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, –dass auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht geltend ge- macht werden, welche den Ausgang des Verfahrens unter Mitwirkung des Be- zirksgerichtspräsidenten Maloja als nicht mehr offen erscheinen lassen, –dass das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist und infolgedessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrich- terlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 6 — 7 –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X. aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), –dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide geringere Ge- richtsgebühren erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen, –dass vorliegend in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- zu erheben ist, –dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bun- desgericht zulässig ist,
Seite 7 — 7 erkannt 1.Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zulasten von X.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: