Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, den 22. August 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 530. August 2012 Urteil II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenSchlenker und Pritzi Aktuar ad hocTrümpler In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Markt- gasse 38, 3000 Bern 7, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2012, mitgeteilt am 16. Februar 2012, in Sachen V o r m u n d - s c h a f t s b e h ö r d e O b e r e n g a d i n / B e r g e l l , Quadratscha 1, 7503 Same- dan, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Am 22. September 2010 erhob X. (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell vom 17. August 2010 (Verfahren ZK1 10 43). Damit wehrte er sich gegen die mit Ziff. 4 des Beschlusses verfügte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung im vormundschaftlichen Verfahren, wobei er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das angehobene kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren ersuchte (Verfahren ERZ 10 197). Im Rahmen dieses Ver- fahrens (ERZ 10 197) wurde die Gemeinde A. als potentielle Kostenträgerin vom Kantonsgericht zur Vernehmlassung aufgefordert. Zusammen mit ihrer Vernehm- lassung reichte sie zwei, X. betreffende Scheidungsurteile ein. Der Rechtsvertreter der Gemeinde A. bestätigte dem Rechtsvertreter von X., dass er die beiden Urteile auf entsprechende Anfrage hin von der Vormundschaftsbehörde Oberenga- din/Bergell erhalten habe. B.Am 26. November 2010 reichte X. gegen die Vormundschaftsbehörde Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Verletzung des Datenschutz- gesetzes ein. Die Vormundschaftsbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft aus, dass die Gemeinde A. im kantonsge- richtlichen Verfahren ERZ 10 197 betreffend unentgeltliche Rechtspflege des Be- schwerdeführers Parteistellung innegehabt habe und deshalb die Herausgabe der fraglichen Urteile gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz und das Aktenein- sichtsrecht der Parteien erfolgt sei. Diese Grundsätze seien rechtlich verankert und bildeten einen (gesetzlichen) Rechtfertigungsgrund für die Weiterleitung bzw. die Herausgabe von Akten. Zudem käme dadurch den Behörden und Gemeinden die Pflicht zu, die aus greifbaren Akten sich ergebenden Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen. Das Datenschutzgesetz finde ferner keine Anwendung, da sich dieses auf das Sammeln von Daten beziehe. Die Vormundschaftsbehörde habe weder Daten gesammelt noch bearbeitet. Ausserdem sei die Weitergabe der beiden Ur- teile unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt gewesen, da diese für die Beurteilung des Gesuchs notwendig gewesen seien. Schliesslich handle es sich bei den Scheidungsurteilen nicht um Daten im Sinne des Daten- schutzgesetzes. Eine ausführliche Stellungnahme könne nachgereicht werden, wozu aber die Vormundschaftsbehörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden müsste.
Seite 3 — 8 C.In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 10. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Be- gründung, es fehle ein begründeter Verdacht auf ein strafbares Verhalten der Vormundschaftsbehörde, respektive der handelnden Präsidentin der Behörde. Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Gemeinde A., um eine wirk- same Stellungnahme im kantonsgerichtlichen Verfahren ERZ 10 197 hätte abge- ben zu können, darauf angewiesen gewesen sei, die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers zu kennen. Die beiden Scheidungsurteile seien geeignet gewe- sen, darüber Auskunft zu geben, zumal bereits die Vormundschaftsbehörde in ih- rem Beschluss vom 17. August 2010 auf die Scheidungsurteile Bezug genommen und der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde auf das Scheidungsver- fahren verwiesen habe. Aus Art. 168 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR) ergebe sich ferner, dass beweisrelevante Urkunden her- aus verlangt werden könnten. Zudem gelte im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer habe ferner bereits in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010 an das Kantonsgericht ausge- führt, dass die Herausgabe der Scheidungsurteile an die Gemeinde A. eine Ver- letzung von Datenschutzbestimmungen sowie von Art. 320 StGB darstellen könn- te. Das Kantonsgericht habe darauf nicht mit einer Strafanzeige reagiert und die Scheidungsurteile im Verfahren ZK1 10 43 in seine Urteilserwägungen miteinbe- zogen. D.Am 1. März 2012 erhob X. beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Februar 2012 und ver- langte deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell. Als Begründung machte er geltend, dass die Vormundschaftsbehörde Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) sowie mehrere Datenschutzbestimmungen verletzt habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht am 10. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmever- fügung erlassen. Die Verfügung weise zudem eine zu geringe Begründungsdichte auf. Der Leser könne insbesondere nicht nachvollziehen, mit welchen Straftat- beständen und welchem konkreten Sachverhalt sich die Strafverfolgungsbehörde tatsächlich auseinandergesetzt habe und weshalb im konkreten Fall nach ihren Einschätzungen mit Sicherheit keine strafbare Handlung vorliege, die eine Nicht- anhandnahme der Strafverfolgung rechtfertige. Es fehle ferner an der ernsthaften Auseinandersetzung mit der Tatbestandsmässigkeit des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts.
Seite 4 — 8 E.Am 12. März 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden und am 22. März 2012 ebenso die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell auf eine Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde verwies in ihrer Erklärung auf ihre Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 sowie auf die dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde (nach Art. 393 ff. Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) bildet die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2012 (mitgeteilt am 16. Februar 2012). Die Prozessvoraussetzungen geben in casu zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nicht- anhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wi- prächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar [BSK- StPO], Basel 2011, N 9 zu Art. 310). Vorliegend lehnte die Staatsanwaltschaft die Anhandnahme eines Verfahrens mit der Begründung ab, es fehle ein begründeter Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Dem kann − wie nachfolgend zu zeigen ist − nicht gefolgt werden. 3. a) Wie die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell in ihrer Stellung- nahme zuhanden der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 zu Recht erkannt hatte, unterstehen Vormundschaftsbehörden dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB. Die in Art. 320 StGB statuierte Geheimnispflicht von Behördenmitgliedern oder Beamten besteht grundsätzlich auch gegenüber Gerichten und Verwaltungs- behörden, die nicht an einem (vormundschaftlichen) Verfahren beteiligt sind. Sie
Seite 5 — 8 ist auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung. Dies trifft für Mitteilungen zu, die auf dem ordentlichen Dienstweg oder im Rahmen der gesetzlich vorgesehe- nen Amts- und Rechtshilfe erfolgen (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II [Art. 111-392 StGB], Basler Kom- mentar [BSK-StGB], Basel 2007, N 9 zu Art. 320; vgl. auch SJZ 65 [1969] S. 10 [Vormundschaftsbehörde Zollikon]). b) Die Vorinstanz rechtfertigte die Herausgabe der Scheidungsurteile an die Gemeinde A. damit, dass diese auf die Urteile angewiesen gewesen sei, um eine Stellungnahme im kantonsgerichtlichen Verfahren ERZ 10 197 abgeben zu kön- nen. Die beiden Scheidungsurteile seien geeignet gewesen, über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers Auskunft zu geben. Ergänzend verweist die Vor- instanz auf Art. 168 ZPO-GR (Editionspflicht) und die Untersuchungsmaxime. Die- se von ihr angeführten Gründe berechtigen die Vormundschaftsbehörde aber kei- neswegs, eigenständig Akten mit persönlichen Daten an Dritte herauszugeben. In einem hängigen Zivilverfahren ist es zunächst Sache des zuständigen Gerichts zu entscheiden, welche Akten inwieweit für die Entscheidfindung von Relevanz sind. Bei einer Bejahung der Relevanz kann es gestützt auf einen entsprechenden Par- teiantrag (beispielsweise ein Editionsbegehren) oder allenfalls gestützt auf die Un- tersuchungsmaxime auch von Amtes wegen die Herausgabe der Akten anordnen. Die Gemeinde hätte mit anderen Worten die Möglichkeit gehabt, die Scheidungs- urteile über das Gericht zur Edition zu verlangen. Der von der Vorinstanz ange- führte Art. 168 ZPO-GR spricht denn auch ausdrücklich von einer Herausgabe an das Gericht und nicht an die Parteien. Die Untersuchungsmaxime richtet sich ebenfalls an das zuständige Gericht und nicht an die Parteien oder Dritte. Im vor- liegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde ohne richterliche Anordnung die Scheidungsurteile dem Rechtsvertreter der Gemeinde A. zukommen lassen. Somit kann sich die Vormundschaftsbehörde weder auf eine Editionsanordnung noch auf die Untersuchungsmaxime als Rechtfertigungsgrund stützen. Selbst bei einer rich- terlichen Anordnung auf Herausgabe von Akten wäre zu prüfen, inwieweit die Vormundschaftsbehörde einem solchen Ersuchen von sich aus entsprechen dürfte ohne sich vorgängig durch die vorgesetzte Behörde vom Amtsgeheimnis entbin- den zu lassen (vgl. THOMAS SCHÜTT, Die Anhörung des Kindes im Scheidungsver- fahren, Diss. Univ. Zürich, Zürich 2002, S. 303; SJZ 65 [1969] S. 10 ff. [Vormund- schaftsbehörde Zollikon]; ferner BGE 80 I 1; PKG 1996 Nr. 5). Da es vorliegend
Seite 6 — 8 bereits an einer richterlichen Anordnung fehlt, muss nicht weiter auf diese Frage eingegangen werden. c)Die Vormundschaftsbehörde verweist ergänzend auf das Akteneinsichts- recht und sieht darin einen weiteren gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Zum Zeit- punkt der Herausgabe der Scheidungsurteile befanden sich diese indessen nicht bei den Akten des Verfahrens ERZ 10 197, sondern lediglich bei jenen des zwi- schen der Vormundschaftsbehörde und dem Beschwerdeführer noch hängigen Hauptverfahrens ZK1 10 43, an welchem sich die Gemeinde A. nicht beteiligte. Es stellt sich somit die Frage, für welche Akten dem Kostenträger überhaupt ein Ein- sichtsrecht zusteht. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Gemeinde im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege entgegen den Aus- führungen der Vormundschaftsbehörde keine Parteistellung zukommt. Das Ver- fahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, womit es sich um ein Einparteienverfahren handelt (vgl. NORBERT BRUNNER, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündneri- scher Zivilprozessordnung − unter besonderer Berücksichtigung der neueren Pra- xis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 158 ff., 159; PKG 2003 Nr. 11; Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK2 10 1 vom 3. März 2010 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Im Allgemeinen bezieht sich der An- spruch des Kostenträgers auf Akteneinsicht auf diejenigen Akten, welche zur Ein- reichung einer fundierten Stellungnahme nötig sind. Berechtigten Geheimhal- tungsinteressen ist Rechnung zu tragen, indem beispielsweise Akten nur aus- zugsweise zur Kenntnis gebracht werden. Der potentielle Kostenträger im Verfah- ren um unentgeltliche Rechtspflege hat Anspruch auf Einsichtnahme in alle Akten bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, aber auch auf die be- reits produzierten Akten des Verfahrens, welche Rückschlüsse auf die Prozess- aussichten und auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters geben können. Dazu gehören unter Umständen auch die Akten des Hauptverfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung verlangt wird. Letztlich entscheidet aber auch hier allein der zuständige Instruktionsrichter, ob und inwieweit er Akten- einsicht gewährt. Keinesfalls ist es Sache der Vormundschaftsbehörde von sich aus Akten an den potentiellen Kostenträger herauszugeben. d)Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz, das Kantonsgericht habe auf den bereits im Verfahren ERZ 10 197 erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nicht mit einer Strafanzeige reagiert und die Scheidungsurteile in seine Urteilser- wägungen im Verfahren ZK1 10 43 miteinbezogen. Im letztgenannten Verfahren war die Vormundschaftsbehörde selbst Partei und hat die Scheidungsurteile zu
Seite 7 — 8 den Akten gegeben. Die Gemeinde A. war in dieses Verfahren nicht involviert. Im Verfahren ERZ 10 197 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Hauptverfah- rens ab. Auf die weiteren Punkte ging er nicht weiter ein, namentlich befasste er sich mit keinem Wort mit der Frage der strafrechtlichen Relevanz der Herausgabe der Scheidungsurteile durch die Vormundschaftsbehörde. Es ist zweifelhaft, kann hier aber offen gelassen werden, ob er aufgrund der blossen Mutmassungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2010 gehalten gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten, zumal das vorgeworfene Verhalten keinen Ein- fluss auf das Verfahren hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte ein allfälliges Versäumnis des Zivilrichters die Staatsanwaltschaft selbstverständlich nicht von ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Strafverfolgung entbinden. Dies insbe- sondere nicht, nachdem der Beschwerdeführer im Anschluss an das Zivilverfahren eine formelle Strafanzeige erstattet hatte. 4. Mit keinem Wort begründet wurde die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verstosses gegen die Datenschutzbestimmungen. Der blosse Verweis auf den Umstand, dass der Kantonsgerichtspräsident diesbezüglich keine Strafanzei- ge erhoben hat, ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverlet- zung ausgeführt, unhaltbar. Offensichtlich hat sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. Nicht weiter eingegangen werden muss bei diesem Ergebnis auf die vom Beschwerdeführer angeführte zu geringe Begründungsdichte der Nichtan- handnahmeverfügung. Zusammenfassend lässt sich demnach die Nichtanhand- nahme eines Strafverfahrens mit der angeführten Begründung nicht halten. Jeden- falls kann unter den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, es stehe mit Sicherheit fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Der angefochtene Ent- scheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 5.Die Kosten des Verfahrens gehen gestützt auf Art. 428 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO ist bei einer Rückwei- sung im Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungs- pflicht des Staates auszugehen (STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, in: BSK- StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 436).
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer aussergericht- lich mit Fr. 1‘000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitima- tion, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: