Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. November 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 32 9. Januar 2013 (Mit Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen). Entscheid II. Strafkammer VorsitzHubert RichterBrunner, Schlenker, Michael Dürst und Pritzi AktuarPers In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Imboden vom 30. Juli 2012, mitgeteilt am 30. August 2012, in Sachen des B., amtlich vertreten durch den Beschwerde- führer, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Am 27. Februar 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A._____ von der Staats- anwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 130 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 133 StPO als amtlicher Verteidiger von B._____ eingesetzt. Mit Urteil vom 5. Juni 2012 wurde B._____ vom Bezirksgericht Imboden der fahrlässigen Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gespro- chen, vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB indessen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden alsdann zu 1/10 B._____ und zu 9/10 anteilsmässig dem Kanton Graubünden sowie dem Bezirk Imboden aufer- legt. B.Mit Honorarnote vom 5. Juni 2012 machte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden einen entschädigungspflichtigen Auf- wand von 35.43 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- (Fr. 8‘503.20), eine Kleinspesenpauschale von Fr. 255.10 (3%) sowie Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 700.65 (8%), insgesamt somit Fr. 9‘458.95, geltend. Nachdem das vorer- wähnte Urteil nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft er- wachsen war, legte das Bezirksgericht Imboden die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 30. Juli 2012, mitgeteilt am 30. August 2012, auf Fr. 7‘882.50 (inkl. MWSt) fest. Die Ent- schädigung werde aus der Gerichtskasse bezahlt und Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vorbehalten (Ziffer 1 des Dispositivs). Zur Begründung der vorgenommenen Kür- zung führte das Bezirksgericht Imboden aus, der in der Honorarnote vom 5. Juni 2012 enthaltene Ansatz von Fr. 240.-- pro Stunde entspreche nicht demjenigen gemäss Art. 5 der Honorarverordnung, welcher für Mandate der amtlichen Vertei- digung eine Entschädigung von Fr. 200.-- statuiere. Dem folgend sei das Honorar auf Fr. 7‘086.-- (35.43 Stunden à Fr. 200.--) zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Kleinspesenpauschale von Fr. 212.60 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 583.90 resultiere ein entschädigungspflichtiger Anspruch in Höhe von Fr. 7‘882.50. C.Gegen diesen Beschluss liess Rechtsanwalt lic. iur. A._____ mit Eingabe vom 5. September 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden er- heben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Imboden vom 30. Juli 2012, mitgeteilt am 30. August 2012, sei aufzuheben.
Seite 3 — 12 2. Der Beschwerdeführer sei zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 9‘301.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung sei aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vor- behalten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D.Das Bezirksgericht Imboden verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (in eigenem Na- men) Beschwerde erheben (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 15 zu Art. 135 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 135 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 16 zu Art. 135 StPO; Christof Riedo/Gerhard Fiol- ka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 28 N 972). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzu- reichen. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Imboden vom 30. Juli 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A._____ am 30. August 2012 mitgeteilt und von diesem frühestens am 31. August 2012 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 5. September 2012 erfolgte die Beschwerde jedenfalls innert der gesetzlichen Frist. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel
Seite 4 — 12 dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, das heisst nicht nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflich- tet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (Jeremy Stephen- son/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 ff. zu Art. 393 StPO; An- dreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 38 f. zu Art. 320 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 16 ff. zu Art. 320 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., § 64 N 2873). 3.Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, der in der vom amtli- chen Verteidiger eingereichten Honorarnote vom 5. Juni 2012 enthaltene Ansatz von Fr. 240.-- pro Stunde entspreche nicht demjenigen gemäss Art. 5 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), welcher für Mandate der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde statuiere. Dem folgend sei das Honorar auf Fr. 7‘086.-- (35.43 Stunden à Fr. 200.--) zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Kleinspesenpauschale von Fr. 212.60 sowie der Mehrwert- steuer von Fr. 583.90 resultiere ein entschädigungspflichtiger Anspruch in Höhe von Fr. 7‘882.50. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen unter Berufung auf die (klare) bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Praxis des Kantons- gerichts von Graubünden entgegen, dass er als amtlicher Verteidiger des (teilwei- se) obsiegenden Beschuldigten im vorliegenden Fall im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine volle Entschädigung (Fr. 240.-- pro Stunde) habe. Dem Aus- gang des Verfahrens vor Bezirksgericht Imboden entsprechend seien die Kosten der amtlichen Verteidigung somit im Verhältnis 1/10 (Ansatz Fr. 200.--) zu 9/10 (Ansatz Fr. 240.--) festzulegen, woraus ein entschädigungspflichtiger Anspruch in Höhe von Fr. 9‘301.30 resultiere. Unangefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist die Frage nach der Angemessenheit des geltend gemachten Zeitaufwands des Beschwerdeführers in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger von B._____ im Umfang von 35.43 Stunden. Die Vorinstanz erachtete den in Rechnung gestell- ten Aufwand offenbar – jedenfalls stillschweigend – als angemessen. Diese Auf- fassung ist unter den gegebenen Umständen sowie angesichts der sich im Straf-
Seite 5 — 12 verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen denn auch nicht zu beanstanden. Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Streitig ist allein die Höhe des Stundenansatzes. Vorliegend bleibt damit einzig zu prüfen, ob der amt- liche Verteidiger im Umfang des Obsiegens beziehungsweise Freispruchs des Beschuldigten Anspruch auf eine volle Entschädigung oder lediglich auf eine re- duzierte gemäss Art. 5 Abs. 1 HV hat. 4.Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kan- tonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der An- walt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.1). a.Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Ja- nuar 2011 waren unter der Herrschaft der bis am 31. Dezember 2010 anwendba- ren Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO-GR; BR 350.000) für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung neben Art. 5 HV die Art. 160 Abs. 4 und Art. 161 StPO-GR sowie die dazu ergangene bundesgerichtli- che Rechtsprechung, namentlich das Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 (vgl. auch BGE 121 I 113 betreffend den Kanton Bern), massgebend. Im erwähnten Urteil führte das Bundesgericht mit Bezug auf den Kanton Graubün- den aus, weder in Art. 160 Abs. 4 noch Art. 161 StPO-GR werde die Frage beant- wortet, ob bei der Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen bzw. Obsiegenden im Berufungsverfahren von einem niedrigeren Stundenansatz ausgegangen werden könne als bei einem privat Verteidigten. Die Regelung nach Art. 5 HV, gemäss welcher das Honorar des amtlichen Verteidigers Fr. 200.-- pro Stunde betrage, differenziere nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch respek- tive Obsiegen und Unterliegen. Die Bestimmung sei einschränkend dahingehend auszulegen (sog. teleologische Reduktion), dass sie nur im Fall des amtlichen Verteidigers des verurteilten Beschuldigten Anwendung finde, und nicht auch im Fall des freigesprochenen Angeschuldigten. Dazu sei festzuhalten, dass der Staat durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. dessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringe (im Gegensatz zur Zahlung einer Ent- schädigung an den amtlichen Anwalt des verurteilten Beschuldigten). Die Ent- schädigung durch den Staat sei wegen des Freispruchs geschuldet, ohne Rück- sicht darauf, ob der Freigesprochene privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Weiter führte das Bundesgericht aus, die Höhe des Entschädigungsanspruchs des
Seite 6 — 12 obsiegenden Angeschuldigten sei mit Blick auf die Regelung in der StPO-GR un- abhängig davon festzusetzen, ob er privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der amtlich und privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten werde nicht ausdrücklich in Art. 3 und Art. 5 HV geregelt. Den kantonalen Bestimmungen liessen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden. Dies habe zur Folge, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen seien, ansonsten dies zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der amtlich und privat obsiegenden An- geschuldigten führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010, E. 2.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2010 vom 29. März 2011, E. 3.6). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt sich das Kantonsgericht von Graubünden in der Folge an die vom Bundesgericht verlangte einschränkende Auslegung von Art. 5 HV (vgl. statt vieler das Urteil der I. Straf- kammer SK1 10 55 vom 19. Januar 2011, E. 3.a). b.Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nun- mehr in deren Art. 135 geregelt. Diese Bestimmung weicht in wesentlichen Punk- ten von jener der ehemaligen kantonalen Strafprozessordnung ab. Rechtsgrund- lage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Dieser wird für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfah- rensführenden Kantons berechnet (Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet der Staat, unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers, weshalb auch dieser zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 135 Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 = Pra 2012 Nr. 83, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Entschädigung des amtlichen Verteidigers han- delt es sich somit – anders als noch unter der Geltung der StPO-GR und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch bei einem Freispruch des Beschuldig- ten nicht um eine Parteientschädigung für durch staatliches Handeln entstandenen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht demnach fehl. Unter diese Bestimmung fallen
Seite 7 — 12 primär die Ausgaben der beschuldigten Person für einen Wahlverteidiger (Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 429 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 429 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 429 StPO; Riedi/Fiolka/Niggli, a.a.O., § 72 N 3101). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind dagegen in Form von Auslagen Teil der Verfahrenskosten und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht vom Beschuldigten zu tragen (Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 422 StPO, N 14 zu Art. 426 StPO; Griesser, a.a.O., N 8 zu Art. 422 StPO, N 4 f. zu Art. 426 StPO; Schmid, Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 422 StPO). Wenn der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst zu tragen hat, können sie aber auch nicht einen zu entschädigenden Auf- wand nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO darstellen (vgl. unter anderem BGE 138 IV 205 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2012 vom 16. August 2012, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang geltend macht, es bestehe unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten An- spruch auf vollumfänglichen Ersatz des Schadens, so dass unbesehen der Frage nach der privaten oder amtlichen Verteidigung im Umfang des Obsiegens eine volle Parteientschädigung geschuldet sei, ist er nach dem Gesagten somit nicht zu hören. c.Wie gesehen, wird die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus ande- ren Gründen als wegen Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Die vorliegend massgebliche Bestimmung ist somit Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar (vgl. Botschaft, S. 1180). Viktor Lieber (a.a.O., N 1 und N 5 zu Art. 135 StPO) führt diesbezüglich zunächst das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger an und stellt dann mit Hinweis unter anderem auf BGE 132 I 201 fest, es sei nicht zum Vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidi-
Seite 8 — 12 gung gewesen wäre, was sich nunmehr aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ergebe. Gemäss Niklaus Schmid (Praxiskommentar, N 2 zu Art. 135 StPO) entscheiden die Anwaltstarife von Bund und Kantonen darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die freigewählten Verteidiger oder zu einem reduzierten Tarif zu entschä- digen seien. Mit Bezug auf Art. 135 StPO und unter Hinweis auf die Botschaft hält derselbe an anderer Stelle fest, die Meinung dieser Bestimmung gehe offenbar dahin, dass Bund und Kantone für die amtliche und die freigewählte Verteidigung unterschiedliche Honorare vorsehen könnten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 751). Gemäss den angeführten Kommentatoren ist es nach der Schweizerischen StPO somit nicht zum Vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung unab- hängig vom Unterliegen oder Obsiegen niedriger ausfällt als dasjenige einer Wahlverteidigung (a.M. Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, StPO, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 360 f., allerdings unter Berufung auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 und ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Rechtsprechung tel quel auf die Schweizerische StPO über- tragbar ist). Dabei gilt es mitunter auch das verminderte Inkassorisiko zu berück- sichtigen, welches daraus resultiert, dass Schuldner der entsprechenden Ent- schädigung der Staat und nicht eine Privatperson ist. Auch aufgrund dessen recht- fertigt sich ein niedrigerer Tarif im Falle der amtlichen Verteidigung. Dem Rechts- anwalt erwachsen in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger letztlich trotz des tieferen Stundenansatzes nicht nur Nachteile. d.Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der unentgelt- lichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Bar- auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen StPO unver- ändert Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Die angeführte bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu kann allerdings nicht unbesehen auf den Geltungsbereich der Schweizerischen StPO übertragen werden (so ausdrücklich das Urteil des Bun- desgerichts 6B_144/2012 vom 16. August 2012, E. 1.2 in Bezug auf BGE 121 I 113). Anders als im vom Beschwerdeführer angeführten, ebenfalls den Kanton Graubünden betreffenden Bundesgerichtsentscheid 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen kantonalen Bestimmungen bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und der Honorar- verordnung des Kantons Graubünden (Art. 5 Abs. 1 HV) in Bezug auf einen sol-
Seite 9 — 12 chen Fall klar: Der amtliche Verteidiger ist vom Staat mit Fr. 200.-- pro Stunde zu- züglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2011, BKBES.2011.66). Wie bereits das Bundesgericht mit Bezug auf Art. 5 Abs. 1 HV festgehalten hat, differenziert diese Bestimmung nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterlie- gen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin sowohl im Falle des Obsie- gens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde zu. Wird aber nach dem Gesagten in beiden Fällen eine Entschädigung zum gleichen Tarif zugesprochen, so hat dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem amtlichen Verteidiger des Freigesprochenen und jenem des Verurteilten zur Folge. Eine solche kann sich allenfalls aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ergeben, wonach die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, als die Bestimmung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO aufgrund des Wortlauts („wenn sie zu den Verfah- renskosten verurteilt wird“) nur Anwendung auf verurteilte Beschuldigte findet. Art. 135 Abs. 4 StPO will damit sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtli- cher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine solche, welche ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1180 f.; Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 135 StPO). Soweit dies in seltenen Fällen zu einer Benachteiligung des obsiegen- den gegenüber dem unterliegenden amtlichen Verteidiger führt, ist dies angesichts der klaren gesetzlichen Grundlagen in Kauf zu nehmen. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 5 Abs. 1 HV lassen keinen Interpretationsspielraum zu und für eine einschrän- kende Auslegung derselben, wie sie nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnung noch angezeigt erschien, besteht aufgrund der neuen massgeblichen Gesetzesgrundlage keine Veranlassung mehr. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach neuem Recht – anders als noch unter Geltung der StPO-GR – nicht um eine Parteientschädigung für durch staatliches Handeln entstandenen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn, sondern um eine solche, die gestützt auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger geschuldet ist. Diese Entschädigung rich- tet sich nach den entsprechenden kantonalen Tarifen, die aufgrund eines für das
Seite 10 — 12 Gericht verbindlichen gesetzgeberischen Entscheids tiefer sind, als die zulässigen Tarife einer Wahlverteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 5 HV). e.Vorliegend hat der Beschuldigte im Verfahren vor Bezirksgericht Imboden zu 9/10 obsiegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten nach den vorangegangenen Ausführungen aber keinen Anspruch darauf, dass er vom Staat im Umfang des Obsiegens in Abweichung zum massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 5 HV) zum Ansatz des mittleren Verteidigungshonorars in Höhe von Fr. 240.-- entschädigt wird. Die vorgebrachten Einwände erweisen sich mithin als unbegründet, was die Abwei- sung der Beschwerde zur Folge hat. 5.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bisherige Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zur Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafpro- zessordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und demzufolge im Sinne der vorangehenden Erwägungen eine Änderung erfährt. Somit wird die amtliche Verteidigung zukünftig sowohl im Falle eines Unterliegens (Verurteilung, Abwei- sung des Rechtsmittels) als auch eines Obsiegens (Freispruch/Einstellung des Verfahrens/Gutheissung des Rechtsmittels) zu einem Tarif von Fr. 200.-- pro Stunde entschädigt. 6.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), womit grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wären. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verbietet es jedoch, einer Partei Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihre Anträge infolge einer Praxisänderung als unbegründet oder unzulässig erklärt werden. Da sich der Beschwerdeführer vorliegendenfalls auf die bisherige Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden stützt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO; Domeisen, a.a.O., N 15 zu Art. 428 StPO, je mit weiteren Hinweisen; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1833; BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415). 7.Mit Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid nicht nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafge- richt anzufechten ist, da diese Anfechtung nur erstinstanzlich von der Beschwer- deinstanz getroffene Entschädigungsentscheide betrifft, sondern mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Aufgrund der Gesetzessystematik sind näm-
Seite 11 — 12 lich nur originäre Entschädigungsentscheide der Beschwerdeinstanz oder des Be- rufungsgerichts beim Bundesstrafgericht anzufechten. Diese Anfechtbarkeit soll ermöglichen, dass originäre Entschädigungsentscheide dieser beiden Instanzen zuerst mit einer umfassenden Beschwerde überprüft werden können, was nicht der Fall wäre, wenn diese Entscheide direkt beim Bundesgericht angefochten werden müssten (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 18 f. zu Art. 135 StPO; Lieber, a.a.O., N 17 zu Art. 135 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 135 StPO).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: