Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. September 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 3106. September 2012 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenSchlenker und Brunner AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. August 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 9. Februar 2012 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden wegen Verdachts auf Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 11. Februar 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungs- gefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO geltend gemacht. B.Da X. ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, führte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden ein schriftliches Verfahren durch. Mit Entscheid vom 13. Februar 2012 hiess er das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden gut und ordnete Untersuchungshaft bis längstens am 8. Mai 2012 an. C.Am 4. Mai 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Einzel- richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Verlängerung der ange- ordneten Untersuchungshaft im Sinne von Art. 227 StPO auf die vorläufige Dauer von 6 Monaten, das heisst bis am 8. November 2012. Der in Frage stehende Straftatbestand wurde auf mehrfachen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB ausgeweitet. Als Haftgrund wurde wiederum Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. X. liess in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2012 die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs und die umgehende Entlassung aus der Un- tersuchungshaft beantragen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sube- ventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens 3 Monate anzuordnen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2012, gleichentags schriftlich mitgeteilt, hiess der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts das Gesuch teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusi- onsgefahr um weitere drei Monate, das heisst bis zum 8. August 2012. Eine gegen diesen Entscheid von X. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 31. Mai 2012 ab. D.Mit Gesuch vom 2. August 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts erneut ein Haft- verlängerungsgesuch im Sinne von Art. 227 StPO ein. Darin ersuchte sie, die an- geordnete Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten, das heisst

Seite 3 — 11 bis am 8. November 2012, zu verlängern. X. sei geständig, am 9. Februar 2012 einen Raubüberfall in A. begangen zu haben. Zudem werde ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 4. Juli 2011 bis 24. Dezember 2011 an weiteren 8 Raubüberfällen in den Kantonen Graubünden, Thurgau, St. Gallen und Zürich beteiligt gewesen zu sein. Als Haftgrund wurde wiederum Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 liess X. die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die unverzügliche Entlassung aus der Unter- suchungshaft beantragen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sube- ventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens einen Monat anzuordnen. E.Mit Entscheid vom 7. August 2012, gleichentags schriftlich mitgeteilt, er- kannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis zum 7. November 2012 verlängert. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ F.Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts erhob X. mit Eingabe vom 7. August 2012, beim Bezirksgericht eingegangen am 17. August 2012, beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde, wobei er die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die soforti- ge Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte. G.Mit Schreiben vom 30. August 2012 verzichtet der Einzelrichter des kanto- nalen Zwangsmassnahmengerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Sep- tember 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. b)X. wurde im Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtlich verteidigt, wobei aufgrund der angeordneten Dauer der Untersuchungshaft von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO auszugehen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt X. jedoch ohne seinen amtlichen Ver- teidiger auf. Gemäss der im Basler Kommentar vertretenen und vom Kantonsge- richt von Graubünden als zutreffend erachteten Lehrmeinung (vgl. Nicklaus Ruck- stuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 130) muss die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwalt- schaft das Urteil anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungs- instanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gleiches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Werden solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen. Ergreift hingegen die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die un- entgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. zum Ganzen Ruckstuhl, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 130; Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011

Seite 5 — 11 vom 19. Januar 2012 E. 7). Nach dem Gesagten ist es X. als Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren somit freigestellt, sich selbst zu verteidigen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Au- gust 2012 (Eingangsstempel) kann demzufolge eingetreten werden. 2.Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Verfahrenslei- tung kann jedoch trotz grundsätzlicher Schriftlichkeit von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Allerdings gebietet Art. 6 EMRK in der Regel keine (zusätzliche) mündliche Ver- handlung im Rechtsmittelstadium (vgl. Martin Ziegler in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 390). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, weshalb eine mündliche Hauptverhand- lung durchgeführt werden sollte. Es geht einzig um die Frage, ob die gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter den konkreten Umständen gegeben sind. Diese Fragen lassen sich ohne Weiteres aufgrund der Aktenlage beantworten. Ein persönlicher Vortritt des Be- schwerdeführers ist nicht erforderlich und würde am Beweisergebnis nichts än- dern. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ist daher abzuweisen. 3.Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or- dentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshand- lung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Be- schwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393). 4.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung die- ses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre-

Seite 6 — 11 chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Forster, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 221; Urteil des Bundesgericht 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Der Beschwerdeführer ist geständig, einen der ihm vorgeworfenen Raubüberfälle begangen zu haben. Bereits aufgrund dieses Geständnisses ist ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen. Daneben wird ihm vorgeworfen, an acht weiteren Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein, was der Beschwerdeführer jedoch bestreitet. Bei einer am 25. Juli 2012 durchge- führten Wahlkonfrontation wurde X. jedoch von einem der Opfer als Täter identifi- ziert. Kommt hinzu, dass B., welcher auch bei dem von X. eingestandenen Raubüberfall mitwirkte, hinsichtlich acht Raubüberfällen geständig ist und mehr- fach ausgesagt hat, es sei immer derselbe Mittäter beteiligt gewesen. Ausserdem ergab die rückwirkende Teilnehmerkontrolle einer vom Beschwerdeführer verwen- deten Mobiltelefon-Rufnummer gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass sich X. kurz vor oder nach den Taten immer in der Nähe der Tatorte befun- den hatte. Damit ist ein dringender Tatverdacht auch hinsichtlich der weiteren Raubüberfälle offensichtlich gegeben. 5.Zu prüfen bleibt, ob neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tat- verdachts auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO erfüllt ist, wobei sich die Staatsanwaltschaft auf Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO beruft. a)Die Fluchtgefahr begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass X. in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Taten habe er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Er habe in der Schweiz weder Frau noch Kinder noch andere Familienangehörige. Zudem habe er in sei- ner Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 8. Mai 2012 selber ausgeführt, seine prekäre Familiensituation erfordere seine Anwesenheit in Serbi- en. Damit bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilas- sung ins Ausland, insbesondere in seine serbische Heimat absetzen könnte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe einzig aus, dass er sehr arm sei und zwei kleine Kinder habe, welche verhungern würden, da seine Frau keine Arbeits-

Seite 7 — 11 stelle und kein Geld habe. Ausserdem liege seine Mutter im Spital im Sterben. Geld für Arzneimittel und sonstige Medikamente habe er nicht und Verwandte und Freunde habe er auch keine. Er gebe sein Wort, dass er sich im Falle einer Frei- lassung auf jede Anfrage hin melden würde. aa)Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichti- gen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich al- lein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Lebens- verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit einzubeziehen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Nei- gung zu Impulsausbrüchen beziehungsweise Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Als Fluchtneigung gilt auch das er- höhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221). ba)Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit der letzten Beurteilung der Untersuchungshaft nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aussagen des Opfers des von ihm eingestandenen Raubüberfalls muss neu sogar von einem qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgegangen werden, welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Es kann somit entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er für diese Tat lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft wird. Daneben be- steht der dringende Tatverdacht, weitere acht Raubüberfälle, teilweise ebenfalls unter massiver Gewaltanwendung, begangen zu haben. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen, was gemäss herrschender Lehre als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden kann. Wie bereits im ersten Entscheid ausgeführt wurde, hat X. keinen festen Wohnsitz

Seite 8 — 11 in der Schweiz. In seiner Beschwerde legt er dar, dass er seine Familie in der Heimat unterstützen müsse und seine kranke Mutter besuchen wolle. Damit be- zeugt er selbst, dass die Absicht besteht, in die serbische Heimat zu seiner Fami- lie zurückzureisen, was eine Strafverfolgung verunmöglichen würde. Unter diesen Umständen muss die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO auch weiterhin bejaht werden. b)Die Staatsanwaltschaft begründet das Haftverlängerungsgesuch auch mit dem Vorliegen der Kollusionsgefahr. Die Aussagen des Beschuldigten würden im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers und des Mittäters stehen. Im Falle ei- ner Freilassung könnte der Beschuldigte die Opfer beeinflussen und Beweismittel beseitigen und so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten beziehungsweise die Rollenver- teilung bei den Raubüberfällen sei noch unklar, weshalb weitere Ermittlungen zu tätigen seien. Zudem seien noch rechtshilfeweise zu erhebende Ermittlungen pendent, auf die der Beschuldigte Einfluss nehmen könnte, würde er aus der Un- tersuchungshaft entlassen. ba)Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft un- ter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine sol- che Gefahr sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2012 vom 5. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3c S. 35). bb)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gestanden, an einem Raubüberfall in A. beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund des Geständnisses des Mittäters B., welcher die Begehung weiterer Raubüberfälle zugab, besteht der dringende Tatverdacht, dass X. auch bei diesen Raubüberfällen mitwirkte. Die po- lizeilichen Ermittlungen sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen. Somit besteht die Gefahr, dass X. im Falle einer Freilassung die Opfer beeinflussen und Beweismittel beseitigen könnte. Der Vorwurf des Be- schwerdeführers, die Strafuntersuchung würde zu lange dauern, kann dabei nicht gehört werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden seit der Festnahme von X. zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und Ermittlungsarbeiten getätigt. Dabei ist

Seite 9 — 11 zu berücksichtigen, dass die fraglichen Raubüberfälle in verschiedenen Kantonen begangen wurden, weshalb die Untersuchungsbehörde auf interkantonale Rechtshilfe angewiesen ist, was den Fortgang der Strafuntersuchung erschwert. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2012 zu- dem darauf hin, dass X. selbst mit seinem unkooperativen Verhalten massgebend dazu beitrage, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Dies wird durch die Akten bestätigt. So behauptete X. auch noch anlässlich seiner Einver- nahme vom 4. Juni 2012 (act. 26), den Raubüberfall in A. alleine begangen zu haben, obwohl B. eine Beteiligung an der Tat in der Zwischenzeit eingestanden hatte (act. 21). Solche Widersprüche in den Aussagen machen weitere Abklärun- gen erforderlich, was eine Weiterführung der Ermittlungen und damit auch eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit sich bringt. Ausgehend davon, dass die mittäterschaftliche Mitwirkung des Beschwerdeführers an insgesamt neun Raubüberfällen in Frage steht und die Beweiserhebungen - auch aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers - noch nicht abgeschlossen sind, erscheint die Weiterführung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr als geboten. 6.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Aus- führung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im vorliegen- den Fall kann der Flucht- wie auch der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers in den bisherigen Rechtsschriften geht deutlich hervor, dass er nach einer allfälligen Freilassung zu seiner Familie nach Serbien zurück- reisen würde. Seine Zusicherungen, sich jederzeit für die Strafverfolgung zur Ver- fügung zu halten, vermögen an der Notwendigkeit der Verlängerung der Untersu- chungshaft nichts zu ändern. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des As- pekts, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen eine Beteiligung am Raubüberfall in A. bestritt, um sodann ein Geständnis abzulegen. Auch hin- sichtlich der Mittäterschaft von B. erscheinen die Aussagen von X. nicht glaubhaft zu sein. Aufgrund des bisherigen Verhaltens in der Strafuntersuchung kann nicht

Seite 10 — 11 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich an ge- setzliche oder behördliche Bestimmungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Ersatzmassnahme nach wie vor ausser Be- tracht. Im Hinblick auf das drohende Strafmass - wie bereits ausgeführt muss auf- grund der grausamen Behandlung des Opfers von einem qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB und damit von einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ausgegangen werden - ist auch eine Überhaft nicht zu befürchten. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X. sowohl die Flucht- gefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO wie auch die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorin- stanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorlie- gende Beschwerde abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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