Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 4. Januar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 29 18. Februar 2013 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenSchlenker und Pritzi AktuarinThöny In Sachen des Dr. med. X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suen- derhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen Staatsanwalt lic. iur. Y., Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, Gesuchsgegner, betreffend Ausstandsgesuch, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Am 17. Januar 2012 um 08.02 Uhr ging bei der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) in Chur die Meldung ein, dass oberhalb des Dorfes A. eine im Schnee lie- gende Person aufgefunden worden sei. Die NEZ informierte unverzüglich den Po- lizeiposten B., woraufhin zwei Polizisten sowie die Verkehrspatrouille zur Fundstel- le ausrückten. Diese fanden eine männliche Person in rechter Seitenlage, welche keinerlei Lebenszeichen mehr zeigte. Anhand des mitgeführten Ausländerauswei- ses und eines Abgleichs des Zahnstatus konnte festgestellt werden, dass es sich bei der aufgefundenen Person um †C. handelte. In unmittelbarer Nähe des Fund- ortes wurden diverse Utensilien wie Alkohol, Tabletten und Zigaretten entdeckt, welche im späteren Verlauf der aufgefundenen Person zugeordnet werden konn- ten. Nachdem der Pikett-Staatsanwalt lic. iur. Y. über den Fund orientiert worden war, trat die NEZ mit dem Bezirksarzt Dr. med. X. in Kontakt. Auf dessen Begeh- ren bot die NEZ via Sanitätsnotruf eine Ambulanz samt Notarzt auf, welche um 09.05 Uhr vor Ort eintraf. Der Notfallarzt Dr. med. D. bestätigte den Tod der aufge- fundenen Person. Eine Reanimation fand nicht statt. Wenig später traf auch der Bezirksarzt Dr. med. X. an der Fundstelle ein und nahm eine Messung der Rektal- temperatur der für tot erklärten Person vor. Diese betrug 20.6 Grad bei einer Aus- sentemperatur von -9 Grad. In der Folge wurde der Körper zur Durchführung einer Obduktion ins Kantonsspital Chur überführt. B.Am 27. Januar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung mit dem Betreff „A.: Aussergewöhnlicher Todesfall zum Nach- teil von †C.“, wobei die Verfahrensleitung Staatsanwalt lic. iur. Y. oblag. C.Wie aus einem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. Mai 2012 hervor- geht, gelangte der leitende Arzt der Rechtsmedizin am Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Chur, Dr. med. Daniel Wyler, nach gleichen- tags durchgeführter Obduktion aufgrund der Befundkonstellation der Leichener- scheinungen zur Erkenntnis, dass die untersuchte Person zum Zeitpunkt des Auf- findens und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt nicht tot gewe- sen sei. Es habe sich vielmehr um eine sogenannte Vita minima („Scheintod“) ge- handelt, was sich dadurch auszeichne, dass keine Lebenszeichen erkennbar sei- en, aber auch sichere Todeszeichen fehlen würden. Gemäss den ärztlichen Richt- linien sollten in diesen Situationen Wiederbelebungsmassnahmen eingeleitet und der Körper auf die physiologische Körperkerntemperatur von ca. 37 Grad erwärmt werden. Dann könne entschieden werden, ob der Tod eingetreten sei oder nicht. In einem von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen rechts-
Seite 3 — 7 medizinischen Ergänzungsgutachten bestätigte Dr. med. Daniel Wyler, es könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Tod infolge einer Unterkühlung und nicht einer Trinkalkohol-Medikamenten-Mischintoxikation eingetreten sei. Die erst schwache Ausbildung der sicheren Todeszeichen am Nachmittag des 17. Januar 2012 lasse darauf schliessen, dass die Person erst kurz vor der Einlieferung mit- tags im Kantonsspital Graubünden oder sogar später im Kühlraum verstorben sei. D.Aufgrund der Erkenntnisse im rechtsmedizinischen Gutachten wurde die Strafuntersuchung ab 30. Juli 2012 wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gegen Dr. med. X. und Dr. med. D. weitergeführt. E.Mit Eingabe vom 10. August 2012 an die Staatsanwaltschaft liess Dr. med. X. unter anderem ausführen, dass aufgrund von Unklarheiten in Bezug auf die Geschehnisse am 17. Januar 2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Befragung von lic. iur. Y. zum Sachverhaltsverlauf erforderlich sein werde. Es könne zumin- dest nicht ausgeschlossen werden, dass auch er eine Mitverantwortung im Ablauf der Ereignisse haben könnte, welche verfahrensrelevant sei. Es sei daher davon auszugehen, dass gegen Staatsanwalt lic. iur. Y. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a StPO gegeben sein könnten, weshalb beantragt werde, dass dieser in den Ausstand trete. F.Mit Schreiben vom 22. August 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch von Dr. med. X. gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StPO an das Kantonsgericht von Graubünden. G.In seiner Stellungnahme vom 7. September 2012 führte Staatsanwalt lic. iur. Y. aus, es entbehre jeglicher Grundlage, dass ihm eine mögliche Mitverant- wortung unterstellt werde. Die Verfahrensakten würden verdeutlichen, dass kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliege. Zudem sehe er sich auch persönlich in der vorliegenden Sache nicht als befangen an. H.Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 3. Oktober 2012 kon- kretisierte Dr. med. X. seinen bisherigen Antrag wie folgt: „1. Es sei anzuordnen, dass Staatsanwalt lic. iur. Y. im Verfahren VV.2012.202, Strafuntersuchung gegen X., E., und D., B., in den Ausstand zu treten habe. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ I.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 verzichtete Staatsanwalt lic. iur. Y. auf die Einreichung einer Duplik.
Seite 4 — 7 Auf die Begründung der Anträge in den verschiedenen Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde - im vorliegenden Fall, wo die Staatsanwaltschaft be- troffen ist, von der Beschwerdeinstanz - in den Ausstand versetzt werden. Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich dabei aus Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichts- verordnung (KGV; BR 173.100). 2.Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründen- den Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdein- stanz entscheidet über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO oh- ne weiteres Beweisverfahren und endgültig. 3.Nach Art. 56 lit. a StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person dann in den Ausstand zu treten und kann sie mit Erfolg abgelehnt werden, wenn sie „in der Sache ein persönliches Interesse hat“. Zu den verpönten Interessen gehören sol- che, welche die in einem Strafverfahren tätige Person direkt oder indirekt betref- fen. Soweit nur eine indirekte beziehungsweise eine mittelbare Betroffenheit vor- liegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Be- ziehungsnähe zum Streitgegenstand. Dass das Verfahren die Interessen der Per- son bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht. Grundsätzlich lässt sich ein Eigeninteresse umso weniger bejahen, je mehr Personen in gleicher Weise betrof- fen sind (vgl. Markus Boog in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 56). a)Staatsanwalt lic. iur. Y. war im Verfahren in Sachen Aussergewöhnlicher Todesfall zum Nachteil von †C. als Pikett-Staatsanwalt tätig und hat in dieser Funktion Anordnungen getroffen. Wie er in seiner Stellungnahme vom 7. Septem- ber 2012 zu Recht ausführt, lässt sich aus diesem Umstand allein indessen kein Ausstandsgrund ableiten, da ansonsten keine Verfahren, bei denen ein Pikett-
Seite 5 — 7 Staatsanwalt Anordnungen trifft, durch diesen weitergeführt werden könnten (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Im vorliegenden Verfahren liegt indessen insoweit eine besondere Konstellation vor, als sich aufgrund einer Expertise herausstellte, dass †C. offenbar nicht, wie ursprünglich angenommen, bei dessen Auffinden bereits tot war, sondern erst nach Verständigung von Polizei und Staatsanwaltschaft, und nachdem letztere Anordnungen getroffen hatte, verstorben ist. In der Folge wurde gegen den ver- antwortlichen Bezirksarzt Dr. med. X. und den beigezogenen Notfallarzt Dr. med. D. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB eröffnet. b)Im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung gegen Dr. med. D. und Dr. med. X. erhebt der Rechtsvertreter von letzterem unter anderem Vorwürfe gegen den Pikett-Staatsanwalt lic. iur. Y.. So macht er geltend, die Problematik im Zu- sammenhang mit der Todesfeststellung von unterkühlten Personen („Scheintod“) hätte der Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt sein müssen. Sowohl die invol- vierten Polizeibeamten wie auch Staatsanwalt lic. iur. Y. hätten daher zwingend anordnen müssen, dass Rettung und Rettungsarzt umgehend vor Ort erscheinen, um den Tod zuverlässig festzustellen oder Reanimationsmassnahmen einzuleiten. Dies sei indessen erst nach dem Telefonat von Staatsanwalt lic. iur. Y. mit Dr. med. X. geschehen. Vorher sei der Tod des Betroffenen nicht in Frage gestellt worden, wodurch möglicherweise entscheidende Zeit verloren gegangen sei. Wei- ter bemängelt der Rechtsvertreter von Dr. med. X., das Pikettprotokoll sei bezüg- lich der Ereignisse bis zur Meldung durch den Bezirksarzt äusserst dünn ausgefal- len und es würden sachbezogene Zeitangaben fehlen. So sei aktenmässig nicht erschliessbar, von wem, auf welcher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt die Obduktion angeordnet worden sei. Dies werde im Zuge der Strafuntersuchung zu klären sein. Der Ausstandsgrund leite sich somit nicht daraus ab, dass Staatsan- walt lic. iur. Y. Anordnungen als Pikett-Staatsanwalt getroffen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass aufgrund der Geschehnisabläufe eine Verantwortlichkeit von ihm in Betracht zu ziehen sei, so dass er die Untersuchung nicht mit der erforderli- chen Unbefangenheit und Unparteilichkeit führen könne. Ausserdem werde Staatsanwalt lic. iur. Y. zu den Abläufen formell befragt werden müssen. c)Im vorliegenden Fall ist massgebend, dass Staatsanwalt lic. iur. Y. an den von Dr. med. X. im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung themati- sierten Abläufen mitbeteiligt war, und dass Dr. med. X. aufgrund dessen direkte Vorwürfe gegen den Pikett-Staatsanwalt erhebt. Inwieweit sich letztlich eine Mit- verantwortung erhärten lässt, kann und muss an dieser Stelle offen bleiben. Letzt-
Seite 6 — 7 lich genügt für die Bejahung eines Ausstandsgrunds die Tatsache, dass Dr. med. X. eine Mitverantwortung von Polizei und Staatsanwalt lic. iur. Y. thematisieren will, und dass dieses Ansinnen aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht zum Vornherein als offensichtlich völlig haltlos und mutwillig zu betrachten ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten wird es jedenfalls unvermeidlich sein, dass der zu- ständige Staatsanwalt über Anträge und Fragen zu entscheiden haben wird, die das Verhalten von Polizei und Pikett-Staatsanwalt betreffen und diese unter Um- ständen auch belasten können. Somit kann ein persönliches Interesse von Staatsanwalt lic. iur. Y. an der Sache nicht verneint werden, womit ein Ausstands- grund zu bejahen und das Ausstandsbegehren von Dr. med. X. in diesem Sinne gutzuheissen ist. 4.Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons. Die obsiegende Partei hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 in Verbin- dung mit Art. 436 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird beschlossen: 1.Dem Ausstandsbegehren wird stattgegeben. 2.Staatsanwalt lic. iur. Y. hat in dem von der Staatsanwaltschaft Graubünden geführten Verfahren VV.2012.202 (Strafuntersuchung gegen Dr. med. X., E., und Dr. med. D., B.) in den Ausstand zu treten. 3.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Dem Gesuchsteller wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Prozess- entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: