BGE 123 I 31, 1B_102/2011, 1B_148/2011, 1B_56/2012, 1B_81/2012
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 31. Mai 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 1531. Mai 2012 Entscheid II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schlenker AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2012, mitgeteilt am 8. Mai 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Am 9. Februar 2012 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden wegen Verdachts auf Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 11. Februar 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungs- gefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO geltend gemacht. B.Da X. ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, führte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden ein schriftliches Verfahren durch. Mit Entscheid vom 13. Februar 2012 hiess er das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden gut und ordnete Untersuchungshaft bis längstens am 8. Mai 2012 an. C.Am 4. Mai 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Einzel- richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Verlängerung der ange- ordneten Untersuchungshaft im Sinne von Art. 227 StPO auf die vorläufige Dauer von 6 Monaten, das heisst bis am 8. November 2012. Der in Frage stehende Straftatbestand wurde auf mehrfachen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB ausgeweitet. Als Haftgrund wurde wiederum Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. X. liess in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2012 die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs und die umgehende Entlassung aus der Un- tersuchungshaft beantragen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sube- ventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens 3 Monate anzuordnen. D.Mit Entscheid vom 8. Mai 2012, gleichentags schriftlich mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um weitere drei Monate, d.h. bis zum 8. August 2012 verlängert. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.
Seite 3 — 9 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ E.Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts erhob X. mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Poststempel) beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er die Abweisung des Haftver- längerungsgesuchs und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft be- antragte. F.Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 verzichtete der Einzelrichter des kantona- len Zwangsmassnahmengerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist.
Seite 4 — 9 b)X. wurde im Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengerichts amtlich verteidigt, wobei aufgrund der angeordneten Dauer der Untersuchungshaft von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO auszugehen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt X. jedoch ohne seinen amtlichen Ver- teidiger auf. Gemäss herrschender Lehre muss die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht oder aus anderen Grün- den persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gleiches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Werden solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen. Ergreift hin- gegen die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden, wobei die vom Bundesge- richt aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelver- fahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwen- dung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, N. 6 ff. zu Art. 130). Nach dem Gesagten ist es X. als Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren somit freigestellt, sich selbst zu verteidigen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Mai 2012 (Poststempel) kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist
Seite 5 — 9 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Forster, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 221; Urteil des Bundesgericht 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes bezüglich acht der ihm vorgeworfenen Raubüberfälle, während er hinsichtlich eines weiteren Raubüberfalls geständig ist. Somit bestehen bereits aufgrund des Geständnisses genügend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat. Kommt hinzu, dass die aktuellen Untersuchungsergebnisse - wie auch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist - eine Beteilung von X. an den übrigen Raubüberfällen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit offensichtlich zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO erfüllt ist, wobei sich die Staatsanwaltschaft auf Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO beruft. 4.Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Fluchtgefahr sei ausgeschlos- sen, da beim zugestandenen Raubüberfall nur mit einer bedingten Strafe zu rech- nen sei. Zudem erfordere die prekäre Familiensituation dringend seine Anwesen- heit, da seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und im Sterben liegen würde. Die Familie habe ohne ihn kein Einkommen. a)Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichti- gen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern
Seite 6 — 9 als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich al- lein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Lebens- verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit einzubeziehen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Nei- gung zu Impulsausbrüchen beziehungsweise Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Als Fluchtneigung gilt auch das er- höhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221). b)Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen, zumal der Vorwurf des mehrfachen Raubes im Raum steht. Er hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben kam er jeweils zusammen mit seinem Kollegen A. regelmässig in die Schweiz (act. 5.2 Frage 7). Sie hätten dabei Sachen bei verschiedenen Geschäften gesucht und so lange gesammelt, bis das Fahrzeug voll gewesen sei. Danach seien sie wieder in die Heimat zurückgereist (act. 5.2 Frage 9). Er habe in Serbien seine Arbeits- stelle verloren und brauche Geld für seine Familie. Die meisten seiner Geschwis- ter würden im Kosovo leben und einige in Serbien. In der Schweiz habe er weder Verwandte noch Bekannte (Einvernahme vom 22. Februar 2012 Fragen 29-31). Somit verfügt X. weder über eine private noch eine berufliche Bindung zur Schweiz. Sein einziger Kontakt ist gemäss eigenen Äusserungen sein Kollege A., der sich jedoch zur Zeit ebenfalls in Untersuchungshaft befindet. Unter diesen Umständen erscheint es als wahrscheinlich, dass er sich im Falle einer Freilas- sung ins Ausland absetzen würde. Kommt hinzu, dass X. in seiner Beschwerde- schrift ausführt, seine prekäre Familiensituation erfordere dringend seine Anwe- senheit. Damit bezeugt er selbst, dass die Absicht besteht, in seine serbische Heimat zu seiner Familie zurückzureisen. Unter diesen Umständen muss die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht werden. 5.Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, auch die von der Staatsan- waltschaft geltend gemachte Kollusionsgefahr sei ausgeschlossen, da der Mittäter bereits inhaftiert sei. a)Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie
Seite 7 — 9 zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft un- ter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine sol- che Gefahr sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2012 vom 5. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3c S. 35). b)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es bei der Kollusi- onsgefahr nicht nur darum, dass die beschuldigte Person durch Kontaktaufnahme zu einem möglichen Mittäter die Strafuntersuchung vereiteln oder gefährden könn- te. Es soll auch eine mögliche Beeinflussung von Zeugen und Opfern verhindert werden, um den Fortgang der Strafuntersuchung zu gewährleisten. Dem Be- schwerdeführer wird die Beteiligung an mehreren Raubüberfällen vorgeworfen, wobei er hinsichtlich einer Tat geständig ist. Der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Untersuchung schwerwiegender Delikte besteht an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein erhöhtes öf- fentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 3.4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 ausführt, stehen die Aussagen von X. im Widerspruch zu den Aussagen des Op- fers. Es besteht daher eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung das Opfer beeinflussen und Beweismittel beseitigen könnte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Ermittlungen bezüglich weiterer acht Raubüberfälle laufen, bei welchen sich der Beschwerdeführer möglicherweise ak- tiv beteiligt haben könnte. Auch diesbezüglich gilt es zu verhindern, dass X. Ein- fluss auf den Gang der Untersuchungen nehmen kann. Zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft auch noch rechtshil- feweise Ermittlungen pendent, deren Ausgang für die Klärung der verschiedenen Delikte und insbesondere der Rolle von X. von grosser Bedeutung sind. Bei einer Freilassung bestünde die Gefahr, dass der nur teilweise geständige Beschwerde- führer auf die Opfer einwirken könnte, um sie zu einer Relativierung der ihn belas- tenden Aussagen zu veranlassen. Ausgehend davon, dass die mittäterschaftliche Mitwirkung des Beschwerdeführers an insgesamt neun Raubüberfällen in Frage steht und die Beweiserhebungen noch nicht abgeschlossen sind, erscheint die Weiterführung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusi- onsgefahr als geboten.
Seite 8 — 9 6.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Aus- führung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im vorliegen- den Fall kann der Flucht- wie auch der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich im bisherigen Strafverfahren gegenüber den Behörden nicht koopera- tiv. So stritt er eine Beteiligung am Raubüberfall während mehrerer Wochen ab, um sodann am 30. März 2012 ein Geständnis abzulegen. Aus seiner Beschwer- deschrift geht des Weiteren hervor, dass er gedenkt, unmittelbar nach seiner Frei- lassung zu seiner Familie nach Serbien zurückzureisen. Aufgrund dieser Tatsa- chen muss davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzli- che Bestimmungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen fällt die An- ordnung einer Ersatzmassnahme von Vornherein ausser Betracht. Im Hinblick auf das drohende Strafmass - wie bereits ausgeführt ist bereits der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht - ist auch eine Überhaft nicht zu befürchten. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von Peric Sasa sowohl die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO wie auch die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind und Ersatzmassnahmen im Sin- ne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht teilweise gut- geheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: