Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 13. Januar 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 47 08. Februar 2012 Entscheid II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. De- zember 2011, mitgeteilt am 7. Dezember 2011, in Sachen gegen den Beschwer- deführer, betreffend Veruntreuung (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011, mitgeteilt am 7. De- zember 2011, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, ein Strafverfahren gegen X. wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'436.--. Zur Begründung wurde dargelegt, X. sei geständig, sich die fraglichen Gegenstände angeeignet und auf Ersuchen der Anzeigeerstatterin nicht herausgegeben zu ha- ben. Damit habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 41 OR verstos- sen und durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschul- dens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. B.Gegen diesen Kostenentscheid erhob X. mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und bean- tragte, ihn von der Überbindung der Verfahrenskosten zu befreien. Er bekämpfe die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach er durch sein Verhalten das Ein- schreiten der Behörden provoziert hätte, aufs Äusserste. Er sei nicht geständig, sich bewusst fremde Sachen angeeignet zu haben, sondern habe die Gegenstän- de zu sich genommen in der Meinung, sie würden dem Hotel gehören. C.In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2012 beantragt die Staatsanwalt- schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der an- gefochtenen Teil-Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass beim Beschwerdeführer an- lässlich einer Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände sichergestellt wor- den seien, die der Anzeigeerstatterin gehörten. Gestützt auf das Untersuchungs- ergebnis sei demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumin- dest ein grobfahrlässiges Verhalten im Umgang mit fremdem Eigentum angelastet werden müsse. Das Eigentum an den Sachen sei ihm zu keiner Zeit übertragen worden, weshalb er darüber auch nicht habe verfügen dürfen. Indem er dies trotz- dem getan habe, habe er zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehan- delt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Seite 3 — 8 II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, wel- che ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Dem Beschwerdeführer wurden durch die Staatsanwaltschaft Graubünden trotz Teil-Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten überbunden. Dadurch ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) ist daher einzutreten. 2.Das Kantonsgericht amtet gemäss Art. 22 EGzStPO als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000), - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Darunter fallen insbesondere Einzie- hungen, Kosten- und Entschädigungsfragen sowie Entschädigungen für amtliche Verteidiger beziehungsweise unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 395). Im vorliegenden Fall strittig ist einzig die Überbindung der Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 1'436.-- an X. und damit die vorinstanzliche Regelung der wirtschaftlichen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids. Die Zuständig- keit für die Beurteilung der Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Staats- anwaltschaft Graubünden trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreu- ung die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschuldigten auferlegt hat. Sie begrün- dete die Kostenauflage damit, X. sei geständig, sich die bei ihm sichergestellten Sachen der Anzeigeerstatterin angeeignet zu haben und im Frühjahr 2010 auf de- ren Ersuchen hin nicht herausgegeben zu haben. Er habe damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 41 OR verstossen und durch ein fehlerhaftes Ver-

Seite 4 — 8 halten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, sich bewusst fremde Sachen angeeignet zu haben. Erst als die Polizei ihm Fotos gezeigt habe, sei ihm klar geworden, dass die Gegenstände nicht dem Hotel A., sondern der Anzeigeerstatterin gehörten. a)Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunk- ten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerle- gen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen ver- stösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens ge- gen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile 1B_120/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). b)Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein wider- rechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Eine Schadenszufügung ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung dann widerrechtlich, wenn sie

Seite 5 — 8 gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermö- gensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm (Verhal- tensunrecht) bewirkt wird. Das Wesen des Erfolgsunrechts liegt darin, dass ein schädigendes Verhalten immer dann widerrechtlich ist, wenn dadurch ein von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschütztes absolutes Recht verletzt wird. Normen, welche derartige Rechte schützen, finden sich sowohl im Privat-, wie auch im Strafrecht. Zu den absolut geschützten Rechtsgütern, bei de- nen ein Eingriff zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts und der entspre- chenden Schutznorm bewirkt, gehört auch das Eigentum. Die zugehörige privat- rechtliche Schutznorm findet sich in Art. 641 ZGB. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann über sie in den Schranken der Rechtsordnung beliebig verfügen. Er kann die Sache zudem von jedem, der ihm sie vorenthält, heraus verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auf sie abwehren (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 322 E. 2.2.2. S. 324 f. mit weiteren Hinweisen; Heinz Rey, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 670 ff.). c)Im vorliegenden Fall geht aus den Akten - insbesondere auch aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2010 (act. 3.8) - hervor, dass die Anzeigeerstatterin im Jahre 2004/2005 diverse Praxisausstattungsgegenstände im Hotel A. zurückliess und dem Beschwerdeführer das Recht zu deren Benutzung einräumte. Nachdem der Beschwerdeführer diese Gegenstände nicht mehr weiter verwenden konnte, räum- te er sie gemäss eigenen Angaben zunächst in den Keller des Hotels und nahm sie später, als die Anzeigeerstatterin der mehrfachen Aufforderung des Hotels zur Abholung der Sachen nicht nachkam, in seine eigene Praxis mit. Dort wurden sie schliesslich im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 25. Oktober 2010 denn auch sichergestellt (vgl. act. 3.6). Dass die fraglichen Gegenstände im Eigentum der Anzeigeerstatterin standen, wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten. Auch der Direktor des Hotel A. bestätigte in seinem Schreiben vom 10. Januar 2011 an die Anzeigeerstatterin (act. 3.13), dass es deren Sachen waren, die während Jahren im Massageraum des Hotels herumstanden und schliesslich, als sie auch auf ent- sprechende Aufforderung hin nicht abgeholt wurden, in den Luftschutzkeller geräumt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeigeerstatterin ihr Eigentums- recht zwischenzeitlich aufgab, bestehen keine und werden seitens des Beschwer- deführers auch nicht geltend gemacht. Demzufolge steht fest, dass der Beschwer- deführer durch die Aneignung und Verwendung der Gegenstände der Anzeigeer- statterin ohne deren Einverständnis respektive Mittun widerrechtlich in fremdes

Seite 6 — 8 Eigentum eingegriffen und dieses verletzt hat. Des Weiteren hat er die fraglichen Sachen auf Verlangen der Eigentümerin nicht wieder herausgegeben. Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene Schutznorm des Bundesrechts, nämlich gegen Art. 641 ZGB, verstossen. Zwar war dem Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht mehr bewusst, dass die Ge- genstände, die er aus dem Luftschutzkeller des Hotels geholt hatte, nicht dem Ho- tel, sondern der Anzeigeerstatterin gehörten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen fremdes Eigentumsrecht ver- stossen hat. Wie er selbst im Verlaufe der Strafuntersuchung aussagte, war ihm bekannt, dass die übriggebliebene Praxisausstattung der Anzeigeerstatterin im Laufe der Zeit in den Luftschutzkeller des Hotel A. geräumt wurde. Er habe sich auch selbst dafür eingesetzt, dass die Sachen nicht einfach entsorgt würden. Auf- grund dieser Vorgeschichte hätte er wissen müssen, dass die Gegenstände, die er aus dem Luftschutzkeller geholt hatte, möglicherweise der Anzeigeerstatterin gehören könnten. Auch hätte ihm bewusst sein müssen, dass ihm diese lediglich zum Gebrauch überlassen worden waren und er sie nicht ohne Einwilligung in sei- ne neue Praxis hätte mitnehmen dürfen. Es ist ihm mit anderen Worten zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR bereits ausreicht. d)Im Übrigen ist auch die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten im konkreten Fall gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen X. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil der Anzeigeerstatterin verschiede- ne Gegenstände aus ihrer ehemaligen Praxis fehlten und damit der Verdacht be- stand, dass sich der Beschwerdeführer diese unrechtmässig angeeignet haben könnte. Der Beschwerdeführer gab folglich durch das Zurückbehalten der fragli- chen Sachen Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens, womit sein Verhalten zweifellos adäquat kausal für die Entstehung der entsprechenden Untersuchungs- kosten war. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgte Überbindung der Verfah- renskosten zu Lasten von X. nicht zu beanstanden ist. Sie verstösst insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV beziehungsweise gegen Art. 6 Ziffer 2 EMRK. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer demzufolge die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

Seite 7 — 8 4.Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staatsan- waltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwä- gungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Grundsätzlich wird für Entschei- de im Rechtsmittelverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren; VGS; BR 350.210). In einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG, in welchem der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGS). Vorliegend liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde eben- falls bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. Allerdings beruht die begründete Zuständigkeit auf einer anderen Rechtsgrundlage (Art. 395 lit. b StPO; vgl. auch Erwägung 2 des vorliegenden Entscheides). Daher rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr entsprechend einem Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgelegt.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026