Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. Februar 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 45 22. Februar 2012 Entscheid II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schlenker Aktuarin ad hoc Sigron In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Graubünden vom 15. Dezember 2011, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zwangsvorführung/Einvernahme am Schulort, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Am 21. September 2011 hat die Kantonspolizei Graubünden anlässlich ei- nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Sachen unbewilligte Demonstration in Z. vom 4. Juni 2011 A. einvernommen. Die Einvernahme geschah im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.. A. wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vernommen. Die Kantonspolizei Graubünden hat A. vor der Einvernahme entsprechend informiert, dass er be- schuldigt wird, am 4. Juni 2011 Landfriedensbruch begangen zu haben. B.Am 15. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z. das Polizeikommando des Kantons Graubünden (Rechtshilfe) um Zustellung eines Berichts über die finanziellen Verhältnisse von A.. Das Gesuch nennt als Grund für die Abklärung Landfriedensbruch und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung am 4. Juni 2011 in Z.. Die Kantonspolizei Graubünden kontaktierte das Se- kretariat der B., wo A. Schüler ist, und informierte das Sekretariat über die durch- zuführende Einvernahme. Es wurde vereinbart, dass A. während des Unterrichts aufgesucht und an der Schule zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt werde. C.Am 15. Dezember 2011 trafen die Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubün- den am Schalter der B. ein, um A. zu seinen finanziellen Verhältnissen zu befra- gen. Die Sekretärin der B. holte A. für die Befragung aus dem Schulzimmer. Dar- aufhin wurde A. von den Mitarbeitern der Kantonspolizei Graubünden in der B. zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. D.Gegen die Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Graubünden vom 15. Dezember 2011 erhob A. am 18. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht Graubünden mit den Begehren, die Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfahrenshandlung sei festzustellen und es seien Handlungen zur Bereinigung des Verhältnisses zwischen dem B. und dem Beschwerdeführer zu treffen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin, even- tualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei die Be- schwerde bei Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Graubünden an das Oberge- richt des Kantons Z., Strafabteilung, weiterzuleiten. E.Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2012 (Poststempel vom 10. Januar 2012) beantragt die Kantonspolizei Graubünden die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde.
Seite 3 — 10 Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfahrenshandlungen der Polizei Beschwerde er- hoben werden. In Betracht fallen Ermittlungshandlungen, welche die Polizei in ei- gener Kompetenz angeordnet hat. Handelt die Polizei im Auftrag der Staatsan- waltschaft oder eines Gerichts, sind grundsätzlich die Anordnungen der delegie- renden Behörde anzufechten, es sei denn, es werde nur die Art und Weise der Ausführung des Auftrags durch die Polizei angefochten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N. 5 zu Art. 393 StPO; Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 9 zu Art. 393 StPO). Die polizeiliche Vorführung zählt zu den anfechtbaren Verfahrenshandlungen (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2010, N. 15 zu Art. 393 StPO; Weder, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 33 zu Art. 207 StPO). Beschwerden gegen polizeiliche Vorführungen (Art. 207 ff. StPO) dürften sich in der Regel gegen das polizeiliche Vorgehen (Art. 209 StPO) richten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafpro- zessordnung, Zürich 2011, 34, Fn. 223). Bei der polizeilichen Vorführung handelt es sich um eine zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung, welche mindestens einen kurzfristigen Freiheitsentzug verursacht (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozess- recht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 1540). Im vorliegenden Fall führte das Vorgehen der Polizei zur zwangsweisen Durchsetzung der Erschei- nungspflicht des Beschwerdeführers, welcher mindestens kurzfristig seiner Frei- heit entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ficht dieses Vorgehen der Polizei an und nicht die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die Kantonspolizei Graubünden weist namentlich darauf hin, dass sie in eigenem Recht und Ermessen gehandelt habe. Die Einvernahme des Be- schwerdeführers sei rechtshilfeweise durchgeführt worden, nachdem das Ersu- chen der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. direkt an das Polizeikommando des Kantons Graubünden erfolgte. b)Im Rechtshilfeverfahren (Art. 43 ff. StPO) kann die Ausführung der Rechts- hilfemassnahme nach Art. 49 Abs. 2 StPO bei den Behörden des ersuchten Kan-
Seite 4 — 10 tons oder Bundes angefochten werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Be- schwerde ist das eigentliche Vorgehen der Kantonspolizei Graubünden, weshalb die Behörden des Kantons Graubünden (ersuchter Kanton) zuständig sind. Ge- stützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wur- de innert 10 Tagen seit der Verfahrenshandlung schriftlich und begründet einge- reicht. c)Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Beschwerde legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorin- stanzlichen Entscheids hat. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers muss in der Regel eine aktuelle sein (Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO). Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen (Riedo/Fiolka/ Niggli, a.a.O., N. 2808; Guidon, a.a.O., 104, N. 244). Ein aktuelles rechtlich ge- schütztes Interesse fehlt dem Beschwerdeführer regelmässig bei abgeschlosse- nen Zwangsmassnahmen oder bei nach Beschwerdeerhebung bereits wieder auf- gehobenen Zwangsmassnahmen (Keller, a.a.O., N. 36 zu Art. 393 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1513, 2804 ff.; Guidon, a.a.O., 104, N. 244). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) for- dert jedoch eine wirksame nationale Rügemöglichkeit zur Feststellung der Recht- mässigkeit von Eingriffen ins Privatleben (Keller, a.a.O., N. 36 zu Art. 393 StPO). Zudem garantiert Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Im Hin- blick auf die Rechtsprechung des EGMR wird in der Lehre bei fehlendem aktuel- lem Rechtsschutzinteresse eine stufenweise Prüfung der Eintretensfrage gefordert (Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO). In einem ersten Schritt ist die bundesge- richtliche Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde anzuwenden (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397), wonach vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzu- sehen ist, wenn die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, an ihrer Beantwor- tung ein öffentliches Interesse besteht und die Prüfung im Einzelfall kaum je recht-
Seite 5 — 10 zeitig möglich wäre (Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1514). Falls diese Prüfung nicht bereits zum Eintreten führt, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in ei- nem anderen Rechtsverfahren überprüft werden kann. Ist auch dies zu verneinen, so ist in einem dritten Schritt zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie trotz Feh- lens eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde einzutre- ten (Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO). d)Der Beschwerdeführer rügt das polizeiliche Vorgehen im Rahmen einer Zwangsmassnahme (polizeiliche Vorführung), welche im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung bereits abgeschlossen ist, weshalb ihm die aktuelle Betroffenheit fehlt. Er möchte gemäss Ziffer 1 seiner Anträge die Unrechtmässigkeit der Verfah- renshandlung vom 15. Dezember 2011 festgestellt haben. Wie vorangehend dar- gelegt, kann ausnahmsweise auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzichtet werden und auf die Beschwerde zur Feststellung der Rechtmässigkeit einer be- reits abgeschlossenen Zwangsmassnahme eingetreten werden (so im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2011, E. 1.4 betreffend Rechtmässigkeit der vollzogenen Durchsuchung und Beschlagnahme Art. 197, 244 und 263 StPO; vgl. auch den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsge- richts Graubünden SK2 11 35 vom 23. November 2011 betreffend Unverhältnis- mässigkeit der vollzogenen Durchsuchung und Beschlagnahme). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass ähnliche Situationen wie die zu beurteilende jederzeit wieder auftreten können. Dabei wird die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens auch in ähnlichen Situationen kaum je rechtzeitig möglich sein. Zudem ist der Frage, ob das vorliegende polizeiliche Vorgehen rechtmässig war, grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Die Untersu- chung dieser Frage erlaubt, die Anforderungen an das Vorgehen der Polizei bei ihrer Ermittlungstätigkeit zu klären und diesbezügliche Missverständnisse zu be- seitigen. Es besteht überdies ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung dieser Frage. Dieses Interesse ergibt sich insbesondere aus der Natur polizeilicher Vorführungen. Polizeiliche Vorführungen als eine Form der Inhaftie- rung stellen einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte dar (Rüegger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 207 StPO). Aus diesen Gründen sind die Voraus- setzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung mangels aktuellen praktischen Interesses gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 18. Dezember 2011 kann somit eingetreten werden.
Seite 6 — 10 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung gel- tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). 3.a)Zu prüfen ist, ob die Verfahrenshandlung vom 15. Dezember 2011 – wie der Beschwerdeführer einwendet – unrechtmässig ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Zwangsvorführung vor, für welche es weder Gründe noch einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft gebe. Er macht in diesem Zusammenhang verschiedene Rechtsverletzungen geltend (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Gemäss der polizeilichen Vorladung zur Einvernahme vom 11. September 2011, welche schliesslich am 21. September 2011 durchgeführt wurde, befand sich das Verfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlung (polizei- liches Ermittlungsverfahren). Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Aufträge erteilen. Vorliegend hat die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gehandelt, womit die Staatsanwaltschaft faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei nach Art. 206 Abs. 1 StPO Per- sonen zum Zweck der Befragung vorladen. Der Vorgeladene hat eine Erschei- nungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), weshalb die Vorladung als Zwangsmassnah- me kategorisiert wird (vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1518). Leistet die vorge- ladene Person der polizeilichen Vorladung keine Folge, so kann sie nach Art. 206 Abs. 2 StPO mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist. Die Vorführung nach Art. 206 Abs. 2 StPO erfolgt an die Polizei selbst und nicht an die Staatsanwaltschaft (Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 206 StPO). Die polizeiliche Vor- führung nach Art. 206 Abs. 2 StPO setzt somit voraus, dass einer Vorladung keine Folge geleistet wurde, die Zwangsmassnahme der vorgeladenen Person vorgän- gig schriftlich angedroht wurde und ein Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft nach Art. 207 StPO (Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 StPO) vorliegt. b)Die Vorladung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie muss dem Adressaten zugestellt werden (Rüegger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 12 zu Art. 206 StPO). Adressat ist die Person, welche zur Teilnahme an einer be-
Seite 7 — 10 stimmten Verfahrenshandlung verpflichtet werden soll (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1518). Für die Tatsache der Entgegennahme der Vorladung durch den Adres- saten ist die Polizei beweispflichtig (Rüegger, a.a.O., N. 12 zu Art. 206 StPO). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 hat das Kantonsgericht Chur die Kantonspoli- zei Graubünden zur Stellungnahme und zur Aktenzustellung aufgefordert. Die Kantonspolizei wurde ersucht, sämtliche sich bei der Kantonspolizei befindlichen Akten betreffend die vorliegende Beschwerde einzureichen. In den von der Kan- tonspolizei Graubünden eingereichten Akten findet sich kein Beleg dafür, dass die Vorladung an den Beschwerdeführer ergangen ist und von diesem entgegenge- nommen wurde. In ihrer Stellungnahme gibt die Kantonspolizei Graubünden an, die Befragung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 sei mit der B. ver- einbart worden. Ebenso hat die Kantonspolizei Graubünden mit ihren Akten keine Kopie einer schriftlichen Androhung der polizeilichen Vorführung bei Nichtbefol- gung der Vorladung zur Befragung betreffend die finanziellen Verhältnisse einge- reicht. Sie macht lediglich in anderem Zusammenhang geltend, bei der Befragung vom 15. Dezember 2011 handle es sich um eine Ergänzung der Einvernahme vom 21. September 2011. In der schriftlichen Vorladung zur Einvernahme am 11. September 2011, welche der Einvernahme vom 21. September 2011 vorausging, wurde eine polizeiliche Vorführung bei Nichtbefolgung der Vorladung angedroht. Diese Vorladung und die darin enthaltene Androhung einer polizeilichen Vor- führung kann jedoch nicht die unterlassene Vorladung und Androhung der Zwangsvorführung betreffend die Befragung vom 15. Dezember 2011 ersetzen. Zudem ist die schriftliche Vorladung zur Einvernahme vom 11. September 2011 ungenügend datiert. Sie trägt einerseits das Datum vom 21. September 2011, Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Hauptsache, und ande- rerseits die Orts- und Datumsangabe “PP X., 09.01.2012”. Die Voraussetzungen einer genügenden Vorladung und der vorangehenden schriftlichen Androhung nach Art. 206 Abs. 2 StPO sind somit nicht erfüllt. c)Die polizeiliche Vorführung nach Art. 206 Abs. 2 StPO setzt weiter einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft voraus. Nach Art. 207 Abs. 2 StPO ist die Verfahrensleitung zuständig für die Anordnung der polizeilichen Vorführung. Im Vorverfahren ist mithin die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Polizei, zuständig für die Anordnung (Weder, a.a.O., N. 30 zu Art. 207 StPO). Die Anordnung hat nach Art. 208 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich zu ergehen. In dringenden Fällen kann die Anordnung mündlich ergehen. Mündlichkeit meint persönliche oder tele- fonische Anordnung gegenüber der Polizei (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2
Seite 8 — 10 zu Art. 208 StPO). Die mündliche Anordnung ist jedoch nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 208 Abs. 1 StPO). Die Kantonspolizei Graubünden hat mit ihren Akten keinen schriftlichen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft eingereicht. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. an das Polizeikommando des Kantons Graubünden (Rechtshilfe) enthält keine Anordnung der Staatsan- waltschaft zur polizeilichen Vorführung. Da der Vorführungsbefehl grundsätzlich schriftlich zu ergehen hat (Art. 208 StPO), kann nicht angenommen werden, das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. umfasse einen entsprechenden Befehl. Die Voraussetzung des schriftlichen Vorführungsbefehls (Art. 208 StPO) der Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde (Art. 206 Abs. 2 StPO) ist folglich nicht erfüllt. d)Das Vorgehen der Kantonspolizei Graubünden, welches auf eine polizeili- che Vorführung hinauslief, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Art. 206 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist deshalb im Grundsatz gutzuheissen und die Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfahrenshandlung (Zwangsvor- führung/Einvernahme am Schulort) wird festgestellt. Im Vordergrund des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens steht die Feststellung der Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfahrenshandlung, weshalb darauf verzichtet wird, weitere durch die unrechtmässige Verfahrenshandlung verletzte Gesetzesbestimmungen festzu- halten. Bei diesem Ausgang kann auch auf eine Prüfung der Begründetheit und der Verhältnismässigkeit der polizeilichen Vorführung verzichtet werden. 4.Der Beschwerdeführer beantragt, es seien Handlungen zu treffen, so dass das Verhältnis zwischen dem B. und dem Beschwerdeführer bereinigt wird. Die Anordnung von Wiedergutmachung in Form eines Entschuldigungsschreibens, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, ist in Art. 397 StPO nicht vorgesehen. Die Gutheissung der Beschwerde hat vorliegend die Feststellung der Unrechtmässig- keit der angefochtenen Verfahrenshandlung zur Folge. Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig ange- wandter Zwangsmassnahmen (431 StPO). Ob dem Beschwerdeführer ein ent- sprechender Anspruch zusteht, ist somit nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_599/2011 vom 17. November 2011, E. 6). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1’500.– als angemessen.
Seite 9 — 10 Auf den Zuspruch einer Entschädigung wird verzichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei dieser Kostenverteilung entfällt der Eventualantrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Kosten- und Ent- schädigungsfolge.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfahrenshandlung festgestellt. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: