SK2 2011 44

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. April 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 4410. Mai 2012 Entscheid II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenSchlenker und Hubert AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mirko Ros, Du- fourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. November 2011, mitgeteilt am 2. Dezember 2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lucius Richard Blatt- ner, Kasinostrasse 3, 8032 Zürich, betreffend Widerhandlungen gegen UWG und Ehrverletzung (Kosten- und Ent- schädigungsfolge), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Am 17. April 2009 reichte X. beim Kreisamt Chur Strafanzeige gegen A. ein und stellte Strafantrag wegen vorsätzlicher Begehung unlauteren Wettbewerbs und Ehrverletzung. Anlässlich der am 9. Juni 2009 durchgeführten Sühneverhand- lung konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wurde der Fall der Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung überwiesen. Am 22. Februar 2011 reichte X. bei der Staatsanwalt- schaft Baden einen weiteren Strafantrag gegen A. wegen Ehrverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden übernahm aufgrund der bei ihr bereits hängigen Strafanzeige auch jenes Verfahren. B.Nach Durchführung weiterer Befragungen erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 29. November 2011, mitgeteilt am 2. Dezember 2011, wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen A. wegen unlauteren Wettbewerbs und Ehr- verletzung zum Nachteil von X. wird eingestellt. 2.Die Zivilklage von X. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.a) Die bis zum 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.-- werden X. überbunden und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.-- ist gemäss beiliegender Rechnung innert 30 Tagen zu be- zahlen. b) Die ab dem 1. Januar 2011 aufgelaufenen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. c) Der von A. geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- wird ihm er- stattet. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieser Verfügung den A. zu erstattenden Kosten- vorschuss an Rechtsanwalt lic. iur. Lucius Blattner, 8032 Zürich, zu überweisen. 4.a) A. wird zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 9'686.75 (CHF 8'969.20 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 717.55) ausgerichtet. Die Finanzverwaltung Graubünden wird ange- wiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die A. zuge- sprochene Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Lucius Blattner, 8032 Zürich, zu überweisen. b) X. wird verpflichtet, A. eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 8'930.80 (CHF 8'300.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer von CHF 630.80) zu bezahlen. c) Im Übrigen wird das Gesuch von A. um Ausrichtung einer Entschädi- gung abgewiesen.

Seite 3 — 8 5.Das Gesuch von X. um Ausrichtung einer Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten eventualiter zu Lasten des Staates wird abgewie- sen.“ Zur Kostenregelung wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor Inkrafttreten der StPO angehoben worden sei und über deren Inkrafttreten fortgedauert habe. Demnach seien zwei Verfahrensstadien zu unterscheiden. Die Kosten und Ent- schädigungen für die bis zum 31. Dezember 2010 erfolgten Handlungen seien nach den Regeln der bündnerischen StPO zu berechnen und aufzuerlegen; für die nach neuem Recht durchgeführte Verfahrensphase fänden die Bestimmungen der schweizerischen StPO Anwendung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zwei ver- schiedene Sachverhalte (Anzeige von Chur und Anzeige von Baden) zur Diskus- sion gestanden hätten. C.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 15. Dezember 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Dispositiv-Ziffer 3a der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zurückzuerstatten. 2.Dispositiv-Ziffer 4b der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos aufzu- heben, eventualiter sei die Prozessentschädigung in Höhe von CHF 8'930.80 dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu entrichten. 3.Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ei- ne Entschädigung in der Höhe von CHF 10'206.-- zu bezahlen, even- tuell sei der Beschwerdeführer in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Staatskasse, eventuell des Beschwerdegegners.“ D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. E.In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2012 liess A. ausführen, dass er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht als Partei konstitu- iere und entsprechend keine Anträge stelle. Unter Hinweis auf einige Korrekturen der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen verwies er im Wesentli- chen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung.

Seite 4 — 8 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen formgerecht ein- gereichte Beschwerde von X. vom 15. Dezember 2011 zu genügen, weshalb dar- auf einzutreten ist. 2.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei einzig das Verfah- ren, welches er mit Strafanzeige vom 17. April 2009 anhängig gemacht habe, ein- gestellt worden. Die zweite von ihm in Baden eingereichte Strafanzeige sei zwar unter der gleichen Verfahrensnummer geführt worden, eine Vereinigung der Ver- fahren habe indes nicht stattgefunden. In Ziffer 1 des Dispositivs der angefochte- nen Einstellungsverfügung werde „das Strafverfahren“ und nicht „die Strafverfah- ren“ eingestellt. Ebenso wenig sei von mehrfacher Ehrverletzung die Rede. Ent- sprechend der Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung müsse einzig von einer Einstellung des auf der Strafanzeige vom 17. April 2009 basie- renden Strafverfahrens ausgegangen werden. Die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen eines nicht eingestellten Verfahrens sei jedoch unzulässig. a)Art. 29 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dem- entsprechend sind beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten einer beschuldig- ten Person diese zusammen in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und zu be- urteilen. Dies gilt gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO auch für den Fall, dass die beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Es wird mit anderen Worten die Zusammenführung der Verfahren an einem einheitlichen Ge- richtsstand ermöglicht. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass aus Gründen der prozessualen Zweckmässigkeit die Beweiswürdigung und Verteidigung für denselben Täter einheitlich erfolgen und gegen ihn durch einheitliche Anwendung der Strafzumessungsgründe eine seinem Gesamtverschulden angemessene Sanktion verhängt werden kann. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO

Seite 5 — 8 dann, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfah- rens wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist (vgl. zum Ganzen Samuel Moser in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 34). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrens- einheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mit- täter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldig- ten im Ausland oder die Verjährung von Übertretungen, die gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden, sein (vgl. hierzu Urs Bar- tetzko in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 30). b)Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden - wie aus den Akten hervorgeht - das zweite, in Baden anhängig gemachte Strafverfahren über- nommen und den Beschwerdeführer über die Verfahrensübernahme orientiert (act. 1.12). Eine darüber hinausgehende Mitteilungspflicht bestand nicht, zumal die Verfahrenseinheit, wie vorstehend ausgeführt wurde, die Regel bildet. Zudem erfolgte, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend einwendet, bereits die Eröffnung des Strafverfahrens bezüglich beider zur Diskussion stehender Sachverhalte. Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass beide Tatbestände zu einem Verfah- ren vereint, respektive diese in einem einzigen Verfahren beurteilt würden. Inwie- weit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht erkennbar. Auch sein Einwand, das zweite Verfahren sei gar nicht eingestellt worden, weshalb eine Kos- tenregelung unzulässig sei, geht fehl. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird unter Ziffer I. der Begründung zunächst der Vorfall vom Dezember 2008 beur- teilt. Anschliessend wird in Ziffer II. der Strafantrag bezüglich des Vorfalls vom No- vember 2010 beziehungsweise vom November 2007 behandelt. Die Staatsanwalt- schaft gelangte dabei zum Ergebnis, dass das vorgeworfene Ehrverletzungsdelikt bereits über vier Jahre zurückliege und demnach verjährt sei. Infolge Fehlens ei- ner Prozessvoraussetzung sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einzustel- len. Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht beide Tatbestände in einem einzigen Verfahren beurteilt und die Kostenfolgen für beide Sachverhalte festgesetzt hat. 3.Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Anwendung der schwei- zerischen Strafprozessordnung für das gesamte Verfahren und nicht eine Auftei- lung der Kosten und Entschädigung in eine Phase bis 31. Dezember 2010 unter Anwendung der bündnerischen StPO und eine zweite Phase ab 1. Januar 2011 unter Anwendung der schweizerischen StPO, wie sie die Staatsanwaltschaft

Seite 6 — 8 Graubünden vorgenommen hat. Die überwiegende Anzahl der Kommentatoren gehe von einer umfassenden Anwendbarkeit des neuen Rechts - somit auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen - aus. Dies bedeute, dass die gesamten Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdegeg- ner - sollte sein Anspruch auf Entschädigung zu bejahen sein - ausschliesslich aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Demgegenüber verweist die Staatsanwalt- schaft auf die Lehrmeinung von Niklaus Schmid in der Monografie „Übergangs- recht der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)“, Zürich/St. Gallen 2010, N. 363 ff. a)Vorab ist zu bestimmen, welches Verfahrensrecht im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt und nach welcher Prozessordnung demzufolge die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln sind. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Strafverfahren gemäss obigen Ausführungen korrekt vereinigt wurden und somit derselben Prozessordnung unterliegen. Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Deren Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1). Art. 448 Abs. 1 StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen etwas anderes vor. Abweichende Be- stimmungen im Sinne von Art. 448 Abs. 1 StPO enthalten insbesondere die Art. 450 und Art. 453 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012, E. 1.1). Die StPO regelt den Strafprozess abschliessend. Die Kantone können eigene (Ausführungs-) Bestimmungen nur erlassen, soweit sie dazu vom Bundesrecht ermächtigt oder verpflichtet sind (vgl. Art. 445 StPO; dazu Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 2 zu Art. 445 StPO). Im Bereich der Verfahrenskosten sind die Regelungen der StPO grundsätzlich abschliessend. b)Verfahrenskostenauflagen beziehungsweise -entscheide fallen nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 453 Abs. 1 StPO. Daher sind sie entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Das bedeutet, dass die Strafbehörden demnach seit dem 1. Januar 2011 ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen kön- nen. Dies entspricht auch der Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil BK.2011.0 vom 9. November 2011, E. 4). Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche

Seite 7 — 8 Verfahrenskosten eines nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Verfahrens, ob sie vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO entstanden sind oder danach, nach neuem Recht zu verteilen sind. Damit besteht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden kein Spielraum für eine Aufteilung der Verfah- renskosten nach Entstehungszeitpunkt und entsprechend nach bündnerischer StPO und schweizerischer StPO. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Ni- klaus Schmid eine andere Lehrmeinung vertritt, zumal die bundesgerichtliche Pra- xis der Lehre vorgeht. Die Verfahrenskosten des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens sind daher ausschliesslich nach den Bestimmungen der schweize- rischen StPO festzulegen. Eine Aufteilung und Auferlegung in der Art, wie sie die Staatsanwaltschaft Graubünden vorgenommen hat, verstösst damit gegen Bun- desrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. November 2011 im Umfang der Anfech- tung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubün- den zurückzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 StPO). Die ausseramtli- che Entschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 436). Im vorliegenden Fall ist der anwaltliche Aufwand nicht mittels Kostennote ausgewiesen worden, weshalb die Entschädigung des Beschwerdeführers nach Ermessen festzulegen ist. Angesichts der zu beurteilenden Rechtsproblematik und der dazu verfassten Rechtsschrift erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 3.a), 4.b) und 5 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. November 2011 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'200.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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