Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. März 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 4 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterSchlenker und Hubert AktuarinMosca In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 30. Dezember 2010, mitgeteilt am 30. Dezember 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung im Sinne von Art. 126 StGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Am 25. August 2008 erstattete X. beim Polizeiposten in A. Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner Y.. Sie gab zu Protokoll, dass dieser sie am 1. Juli 2008 körperlich verletzt habe. Der Vorfall habe sich wie folgt ereignet: Am 1. Juli 2008, um rund 17.40 Uhr, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe festgestellt, dass Y. einen Campingkühlschrank auf ihre Arvenbank gestellt habe. Sie habe ihn zwei Mal aufgefordert, den Kühlschrank zu entfernen. Dieser habe erwidert, dass er den Kühlschrank dort lasse; er habe keine Anstalten getroffen, das Gerät zu entfernen. Sodann habe sie den Kühlschrank hochgehoben, um diesen auf die Terrasse zu platzieren. In der Folge habe ihr Y. mit der rechten Handkante auf den linken Unterarm geschlagen. Sie sei der Meinung, dass ihr ehemaliger Lebenspartner ausgeholt und gezielt zugeschlagen habe. Dieser Vorfall habe sich während der Zeit ihres Umzugs ereignet. Der Arzt habe ihr zwar verboten, Lasten zu tragen. Während des Umzugs habe sich dies aber nicht vermeiden lassen. Da sie beim Tragen immer noch Schmerzen verspürt habe, habe sie am 11. Juli 2008 einen Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Prellung am rechten Vorderarm diagnostiziert. B.Bereits am 17. Mai 2008 hatte sich Y. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht, indem er die Faust an den Mund von X. gehalten und gedreht hatte. Mit Strafmandat des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009 wurde er dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. C.Am 2. September 2008 wurde Y. zum Vorfall vom 25. August 2008 polizeilich befragt. Er nahm Kenntnis von der Strafanzeige, verweigerte jedoch jede Aussage. D.Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. September 2008 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium Fünf Dörfer überwiesen. In Betracht falle der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 126 StGB. E.Mit Schreiben des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 13. Oktober 2008 wurde Y. darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Strafmandatsverfahren eingeleitet werde und er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen zum Vorfall Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 führte Y. aus, er habe keine Tätlichkeit begangen. Wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, hätte X. postwendend die Polizei alarmiert.
Seite 3 — 13 F.Mit Verfügung vom 27. Februar 2009, mitgeteilt am 27. Februar 2009, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 475.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Diagnose des Arztes sei 10 Tage nach dem angeblichen Vorfall erfolgt. Nach dieser langen Zeit sei es nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, wodurch die Prellung entstanden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass X. die besagte Prellung sich beim Umzug zugezogen habe. Es sei auch eigenartig, dass X. erst 10 Tage nach dem Vorfall einen Arzt konsultiert habe und dann nochmals mehr als einen Monat habe verstreichen lassen, bis sie Anzeige gegen Y. erstattet habe. G.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 9. März 2009 eine als „Einsprache“ betitelte Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz liess sich am 18. März 2009 dazu vernehmen. Y. führte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 aus, am 1. Juli 2008 sei nichts vorgefallen, darum könne er die Beschwerde von X. nicht nachvollziehen. H.Mit Entscheid vom 14. Mai 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, erkannte die II. Strafkammer des Kantonsgerichts: „1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde dargetan, die Beschwerdeführerin habe neu vorgebracht, sie habe am 2. Juli 2008 – also einen Tag nach dem fraglichen Vorfall – auf dem Polizeiposten in A. beim Polizeibeamten B. vorgesprochen und ihn gebeten, einen Nachtrag zum Protokoll der Tätlichkeit vom 17. Mai 2008 zu machen. Zudem habe
Seite 4 — 13 sie ihm die Begebenheit vom 1. Juli 2008 geschildert und er habe für sich Notizen gemacht, so dass eine Anzeige hätte stattfinden können. Im Polizeirapport des Polizeibeamten B. sei die besagte Vorsprache mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. 1). Die Einvernahme des Polizeibeamten B. als Zeuge könnte das bisherige Beweisergebnis massgebend beeinflussen. Sollte sich nämlich bei dessen Befragung herausstellen, dass X. den Polizeibeamten tatsächlich bereits einen Tag nach dem Vorfall wegen der durch die angebliche Tätlichkeit erlittenen Verletzung aufgesucht und Anzeige erstattet habe, so seien die in der Einstellungsverfügung wegen der bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Tagen angeführten Bedenken unbegründet und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass X. sich diese Verletzung nicht später selbst durch ihren Umzug zugezogen habe. Das Arztzeugnis beziehe sich daher offensichtlich auf die am 1. Juli 2008 erlittene Verletzung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch einen plausiblen Grund angeführt (Abwesenheit des Hausarztes), weshalb sie erst 10 Tage später den Arzt konsultiert habe beziehungsweise habe konsultieren können. I.In der Folge wurde B. am 3. Juni 2009 von der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer als Zeuge befragt. Er führte aus, er könne sich zeitlich nicht mehr an Details erinnern. Es könne Mitte August gewesen sein, als X. den Vorfall vom 1. Juli 2008 bei ihm gemeldet habe. Er sei erstaunt gewesen, dass sie sich erst so spät gemeldet habe. Sie habe ihm auch ihren Unterarm gezeigt. Er habe aber keinen Bluterguss sehen können. Am 2. Juli 2008 habe X. keine Anzeige erstattet. J.Am 5. Juni 2009 teilte B. der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer telefonisch mit, er habe nachträglich die Journale der Polizei konsultiert. Hierbei habe sich herausgestellt, dass X. tatsächlich am 2. Juli 2008 auf dem Polizeiposten gewesen sei. Inhalt des Gesprächs seien Rechnungen der Polizei gewesen. X. habe ihm an diesem Tag auch mitgeteilt, dass sie tags zuvor von Y. einen Schlag auf den Unterarm erhalten habe. Sie habe ihm den Unterarm gezeigt. Es sei keine Verletzung sichtbar gewesen. Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer hat von diesem Telefongespräch eine Aktennotiz verfasst (act. 19). K.Mit Verfügung vom 15. September 2009, mitgeteilt am 15. September 2009, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt.
Seite 5 — 13 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 250.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer führte zur Begründung ihrer erneuten Einstellung des Verfahrens aus, der Zeuge B. habe zu Protokoll gegeben oder habe nachträglich dem Polizeijournal entnommen, dass X. am 2. Juli 2008 weder um einen Nachtrag zum Protokoll vom 17. Mai 2008 ersucht noch eine Anzeige wegen des Vorfalls vom 1. Juli 2008 erstattet habe. Zudem habe B. auch keine Verletzung am Unterarm feststellen können. Schliesslich sei eine Prellung gemäss den Feststellungen des Arztes in 10-14 Tagen geheilt. Eine am 1. Juli 2008 zugezogene Prellung sei somit am 11. Juli mehr oder weniger verheilt gewesen und wäre gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2008 nicht mit einer nochmaligen Heilungsdauer von 10-14 Tagen prognostiziert worden. L.Dagegen liess X. am 29. September 2009 Beschwerde bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts erheben. Sie beantragte: „1. Die Einstellungsverfügung des Vizepräsidiums des Kreises Fünf Dörfer vom 15. September 2009, mitgeteilt am 16. September 2009, sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Im Wesentlichen machte X. geltend, die Befragung des Zeugen B. habe ergeben, dass sie am 2. Juli 2008 auf dem Polizeiposten A. Anzeige wegen des Vorfalls vom 1. Juli 2008 erstattet habe. Die Vorinstanz hätte aus diesem Grund das Strafverfahren nicht einstellen dürfen. Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer liess sich am 15. Oktober 2009 dazu vernehmen. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Y. reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. M. Mit Entscheid vom 18. November 2009, mitgeteilt am 1. Februar 2010, erkannte die II. Strafkammer des Kantonsgerichts: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 2'600.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
Seite 6 — 13 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts führte aus, dem im vorliegenden Verfahren neu eingelegten Arztzeugnis vom 22. September 2009 von Dr. med. D. könne entnommen werden, X. habe am 7. Juli 2008 um einen Arzttermin ersucht. Da der Arzt in den Ferien weilte, sei der Termin auf den 11. Juli 2008 festgesetzt worden. Die klinische Untersuchung habe einen Bluterguss am rechten Vorderarm ergeben. Diesen Bluterguss habe der untersuchende Arzt auf eine von der Patientin erlittene Prellung zurückgeführt. Nicht stichhaltig sei die Argumentation der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem besagten Arztzeugnis von Dr. med. D.. Letzterer habe die voraussichtliche Dauer der Heilung auf 10-14 Tage geschätzt. Die Vorinstanz habe diese Aussage fälschlicherweise dahingehend interpretiert, dass eine Heilung ab dem Zeitpunkt des Vorfalls 10-14 Tage dauere. Unter Ziffer 6 des Arztberichts sei explizit nach der voraussichtlichen Dauer der Heilung gefragt worden. Diese Frage habe aber offensichtlich die Dauer der Heilung ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung betroffen und nicht die grundsätzliche Dauer der Heilung ab dem die Prellung verursachenden Vorfall. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts erwog sodann, es sei zweckdienlich den Polizeibeamten B. als Zeugen einzuvernehmen, zumal die Sachlage, dass X. dem Polizeibeamten B. bereits am 2. Juli 2008 geschildert hatte von Y. einen Schlag auf den Unterarm bekommen zu haben, nicht einer Zeugenaussage, sondern der Aktennotiz der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer vom 5. Juni 2009 entnommen werden könne. Aus demselben Grund erscheine es auch sinnvoll, die Mitarbeiterin C. als Zeugin zu befragen, da sie schriftlich bestätigt habe, die Beschwerdeführerin habe ihr die besagte Verletzung am 2. Juli 2008 gezeigt. Falls sich bei der Einvernahme von B. und C. als Zeugen der Inhalt der Aktennotiz vom 5. Juni 2009 sowie des Schreibens vom 24. September 2009 bestätigen sollten, so liesse sich gemäss Ausführungen der II. Strafkammer des Kantonsgerichts eine erneute Einstellung des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten. N.Am 23. März 2010 wurden sowohl B. als auch C. von der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer als Zeugen befragt. O. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2010, mitgeteilt am 30. Dezember 2010, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von Total Fr. 500.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse.
Seite 7 — 13 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ P.Dagegen liess X. am 21. Januar 2011 Beschwerde an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Vizepräsidiums des Kreises Fünf Dörfer vom 30. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Y. beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2011 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Februar 2011 auf eine Stellungnahme. II. Erwägungen
Seite 8 — 13 Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht beziehungsweise ist das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan (Art. 82 Abs. 1 StPO- GR), so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, darf der Kreispräsident davon absehen, der Strafanzeige weiter Folge zu geben, und kann das Verfahren einstellen (Art. 171 StPO-GR). Die Beurteilung der Prozessaussichten steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Kriterium für die Beurteilung kann gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist oder ob in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. 3. a) Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, sowohl dem Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. November 2009 als auch der Beschwerde von X. vom 29. September 2009 (b/3.4) sei zu entnehmen, dass ein Bluterguss innert zwanzig Stunden sich nicht derart stark verfärbe, dass er sichtbar sei. Daraus könne geschlossen werden, dass der fragliche Bluterguss am frühren Nachmittag des 2. Juli 2008 nicht ohne weiteres sichtbar gewesen sei. Die Zeugin C. habe die von ihr am Morgen des 2. Juli 2008 wahrgenommene Verletzung hingegen als Bluterguss/Schwellung beziehungsweise blau angelaufene Prellung geschildert. Bereits darin liege ein klarer Widerspruch zu der Haltung der Beschwerdeführerin. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Arztzeugnisse keine Angaben darüber enthalten würden, wie die Prellung und die zu einem späteren Zeitpunkt diagnostizierte Sehnenscheidenentzündung entstanden seien. Weder Dr. med. D. noch Dr. med. E. seien in der Lage zu schildern, wie sich X. diese Verletzung zugezogen habe. Schliesslich gäbe es keinen ersichtlichen Grund, an den Aussagen des Polizisten B. zu zweifeln. Dieser habe ausgeführt, X. habe ihm am
Seite 9 — 13 2. Juli 2008 vom Streit mit Y. erzählt. Sie habe auch mitgeteilt, dass sie von Y. geschlagen worden sei. Darauf habe er ihr erklärt, dass man in der Regel einen Arztbericht vorweise, wenn man eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten wolle und er rate ihr, einen Arzt zu konsultieren. X. habe darauf geantwortet, sie beabsichtige nicht, einen Arzt aufzusuchen. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstatten wollte. Mangels Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine straf- und verfolgbare Handlung stellte die Vorinstanz darauf die Strafuntersuchung gegen Y. erneut ein. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts kann sich, wie noch zu zeigen sein wird, dieser Argumentation nicht anschliessen. b)Am 23. März 2010 wurden der Polizeibeamte B. und C. von der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer als Zeugen befragt (act. 2 und 4). B. führte aus, er habe sich bei der ersten Zeugenbefragung nicht mehr genau erinnern können wann und warum X. den Polizeiposten aufgesucht habe. Zwischenzeitlich habe er, wie bereits bekannt sei, im Polizeirapport nachgelesen. X. habe den Polizeiposten am 2. Juli 2008 wegen zwei Gründen aufgesucht, und zwar erstens wegen Rechnungen, welche sie von der Polizei wahrscheinlich fälschlicherweise erhalten habe und zweitens wegen des Streits mit Y.. X. habe ihm den Unterarm gezeigt, er habe aber keine sichtbare Verletzung feststellen können. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, sich an einen Arzt zu wenden, da in der Regel ein Arztbericht vorgewiesen werde, wenn man eine Anzeige erstatte. X. habe darauf geantwortet, sie werde keinen Arzt konsultieren. Aus seiner Sicht habe er die Angelegenheit mit X. ausdiskutiert. C. gab zu Protokoll, X. habe am Morgen des 2. Juli 2008 von der Geburtstagsparty ihres Lebenspartners erzählt. Sie habe auch ausgeführt, wie es zur Verletzung am Arm gekommen sei. X. habe ihr die Verletzung gezeigt. Sie habe eine Prellung feststellen können, welche blau angelaufen sei. X. habe ihr auch gesagt, dass sie zum Arzt gehen werde. Somit bestätigten beide Zeugen den Inhalt der Aktennotiz vom 5. Juni 2009 (act. 3) beziehungsweise des Schreibens vom 24. September 2009 (act. 1). Beide Zeugen haben am Tag nach dem fraglichen Geschehen vom Streit und von der Verletzung erfahren, wobei C. von einer blau angelaufenen Prellung sprach, während B. keine sichtbare Verletzung hat feststellen können. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen den beiden Zeugen, wobei aber aus dem Umstand, dass B. keine sichtbare Verletzung wahrgenommen hat, nicht abgeleitet werden darf, X. habe keine Verletzung erlitten. Kommt hinzu, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB keine Schädigung am Körper voraussetzt (BGE 117 IV 16 E. 2.a). Sodann liegen Arztzeugnisse bei den Akten, welche bestätigen,
Seite 10 — 13 dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum am rechten Unterarm verletzt war. So diagnostizierte Dr. med. D. einen Bluterguss am rechten Vorderarm (vgl. Arztbericht vom 2. September 2008, act. 5). Diesen Bluterguss führte der untersuchende Arzt auf eine von der Patientin erlittene Prellung zurück. Wie bereits im Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. November 2009 ausgeführt (SK2 09 45), kann dem Arztzeugnis vom 22. September 2009 von Dr. med. D. entnommen werden, X. habe am 7. Juli 2008 um einen Arzttermin ersucht. Da der Arzt in den Ferien weilte, wurde der Termin auf den 11. Juli 2008 festgesetzt (act. 6). Somit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe erst am 11. Juli 2008 einen Arzt aufgesucht. Schliesslich führte Dr. med. E. in seinem ärztlichen Zeugnis vom 21. September 2009 aus, X. habe am 1. Juli 2008 einen Schlag gegen den rechten Unterarm erhalten. Am 22. August 2008 habe er den Befund einer radialen tendinitis erhoben (act. 7). c)Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Vorinstanz angeführten Begründung nicht haltbar ist. Stellt man die für und gegen eine Tätlichkeit sprechenden Indizien beziehungsweise Beweise gegenüber, so kann nicht gesagt werden, die gegen eine Tätlichkeit sprechenden würden die für eine solche sprechenden derart überwiegen, dass bei gerichtlicher Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da vorliegend keine eindeutige Beweislage vorliegt ist - wie in Erwägung 2. ausgeführt und von der Vorinstanz verkannt - der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden zu treffen, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten. Aus diesem Grund ist die Sache an die Untersuchungs- und Anklagebehörde zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist Art. 453 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu beachten, wonach neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren - wie vorliegend - von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Neu ist die Staatsanwaltschaft und nicht mehr der Kreispräsident für die Untersuchung von Übertretungen zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 14 lit. a des ebenfalls auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), falls keine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 EGzStPO vorliegt. Vorliegend sieht das Gesetz keine Verwaltungsbehörde für die Untersuchung von Tätlichkeiten im Sinne von
Seite 11 — 13 Art. 126 StGB vor. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Die Weisung Anklage zu erheben ist ohne weiteres zulässig (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 5 zu Art. 397 StPO; kritisch Stephenson/Thiriet in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 397 StPO).Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Sache nun schon zum dritten Mal an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, ist die Beweislage nicht derart deutlich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Aus diesem Grund und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung wird der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, Anklage zu erheben. d)Im Resultat ist nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Zu Handen der Staatsanwaltschaft bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auf den 1. Juli 2011 die Verjährung droht (Art. 109 StGB). 4.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO-GR). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zu überbinden, zumal die II. Strafkammer des Kantonsgerichts dem Kreispräsidium Fünf Dörfer bereits in ihrem Entscheid vom 18. November 2009 (SK2 09 45) darauf hingewiesen hatte, dass – sollte sich bei der Einvernahme von B. und C. als Zeugen der Inhalt der fraglichen Aktennotiz vom 5. Juni 2009 sowie des Schreibens vom 24. September 2009 bestätigen - eine erneute Einstellung des Verfahrens sich nicht mehr aufrecht erhalten liesse. Die Vorinstanz hat ganz klar ihre Stellung als Untersuchungsorgan verkannt, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Entscheid des Einzelrichters der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 10 8 vom 12. Februar 2010). Zudem hat das Kreisamt Fünf Dörfer X. eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 160 Abs. 4 StPO-GR). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Vorinstanz (Zeugenbefragung) ausseramtliche Kosten von Fr. 872.55 und für das Rechtmittelverfahren solche in der Höhe von Fr. 1'732.70 geltend (vgl. Honorarnoten vom 21. Januar 2011, act. 8
Seite 12 — 13 und 9). Hierzu gilt es zu bemerken, dass vorliegend einzig die ausseramtliche Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zuzusprechen ist. Die Kosten für die Zeugenbefragungen bleiben bei der Prozedur. Die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'732.70 (inkl. MwSt.) erscheint dem zeitlichen Aufwand und der Bedeutung der Beschwerdesache als angemessen, weshalb das Kreisamt Fünf Dörfer zu verpflichten ist, X. eine ausseramtliche Entschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft überwiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kreisamtes Fünf Dörfer, welches X. ausseramtlich mit Fr. 1'732.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: