SK2 2011 29

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 07. September 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 29 1. November 2011 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. August 2011, mitgeteilt am 22. August 2011, in Sachen des Y., Antragsteller, gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer, betreffend Hausfriedensbruch (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, wurde X. von der Staatsanwaltschaft Graubünden des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 360.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Dem Strafbefehl wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 1. Februar 2011, um ca. 16.00 Uhr, schloss X. mit einem Schlüssel, über den er als Vermieter verfügte, die Wohnung von Y. an der Z. in A. auf, ohne dass Y. ihm hierzu sein Einverständnis gegeben hatte. X. stellte einen Abfallsack, welchen Y. vorgängig im Korridor abgestellt hatte, zurück in die Wohnung von Y., wobei er diese nicht betrat.“ B.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. Einsprache. Dabei führte er im Wesent- lichen aus, dass mit Y. eine gütliche Einigung vor der Schlichtungsstelle Chur ha- be erreicht werden können; auch der Rückzug des zur Diskussion stehenden Strafantrages sei Gegenstand der Einigung gewesen. Daher könne der Strafbefehl vom 23. Mai 2011 (recte: 17. Mai 2011) abgeschrieben werden. C.Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 an die Staatsanwaltschaft Graubünden bestätigte Y., dass er seine Anzeige gegen X. zurück ziehe. D.Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden an X. und teilte diesem mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Im Weiteren gab sie X. Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Überbindung der Verfahrenskosten zu äussern. In seiner diesbezüglichen Stel- lungnahme vom 11. Juli 2011 führte X. aus, dass es wohl das Recht von jeder- mann sei, eine Anzeige zu machen und auch zurückzuziehen. Die Konsequenzen eines Rückzuges seien jedoch sicherlich nicht vom unbescholtenen Bürger zu tra- gen; allenfalls vom Anzeiger, der sich eventuell nur irgendwelche Positionen bei Verhandlungen habe aufbauen wollen. Er beantragte, dass allfällige Kosten zu Lasten des Anzeigers (allenfalls Staates) gehen sollten. E.Mit Einstellungsverfügung vom 19. August 2011, mitgeteilt am 22. August 2011, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt: „1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

  • BarauslagenCHF68.00

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  • GebührenCHF625.00 RechnungsbetragCHF693.00 werden der beschuldigten Person überbunden und sind gemäss bei- liegender Rechnung innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Graubünden, Postkonto 70-187-9, zu überweisen.
  1. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.“ Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Wesentli- chen aus, X. sei geständig, die Wohnungstüre von Y. aufgeschlossen und einen Abfallsack in dessen Wohnung gestellt zu haben. Er habe damit schuldhaft ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut von Y. verletzt, sodass sein Verhalten wi- derrechtlich im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei. Somit habe er durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines pro- zessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Er rechtfer- tige sich deshalb, die angefallenen Verfahrenskosten X. zu überbinden und von einer Entschädigung abzusehen. F.Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. August 2011, mitgeteilt am 22. August 2011, erhob X. mit Eingabe vom
  2. August 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er verlangte dabei sinngemäss die Rückweisung der Einstellungsverfügung an die Staatsan- waltschaft Graubünden und deren Neubeurteilung in Würdigung aller relevanten Sachverhalte. Insbesondere forderte er die Aufhebung der seiner Meinung nach stossenden und ungerechten Verfahrenskostenzuweisung an den zu unrecht Be- schuldigten. Zur Begründung führte er aus, dass er kein Verfahren ausgelöst habe und dass kein rechtsgültiges Urteil gegen ihn vorliege. Es gebe keinen Grund, ei- nen zu unrecht Beschuldigten zu belasten. Er bestreite ein fehlerhaftes, schuldhaf- tes Verhalten, zumal die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsver- fügung vom 19. August 2011, mitgeteilt am 22. August 2011, ausgeführt habe, dass er die Wohnung von Y. nicht betreten habe. Schliesslich bringt X. vor, dass ihm im Interesse der anderen Mitbewohner gar keine andere Möglichkeit vorgele- gen habe, als dem am Morgen schriftlich gemahnten Y. sein „Eigentum“ am Abend zurückzuerstatten. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, indem X. am 1. Fe- bruar 2011 die Wohnungstüre von Y. geöffnet und einen Abfallsack in der Woh- nung deponiert habe, habe er in dessen Privatsphäre eingegriffen und sein Per- sönlichkeitsrecht verletzt. Es seien keine Gründe ersichtlich, die sein Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen. Zwar

Seite 4 — 10 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe keine andere Möglichkeit ge- habt, als dem „schriftlich gemahnten Herrn Y. sein Eigentum am Abend zurückzu- stellen“. Wenn er sich damit auf das Institut der Selbsthilfe berufen wolle, sei ihm entgegen zu halten, dass deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer hätte den Weg über Art. 257f des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) beschreiten können. Er handle demnach rechtswidrig und schuldhaft. Sein Verhalten sei zudem für die Eröffnung der Strafuntersuchung kausal gewesen. Die Kostenauflage sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren verschuldet habe. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde von X. vom 31. August 2011 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. b)Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 StPO lit. b). Diese Bestimmung bezieht sich auf den Fall, dass im Beschwerdeverfahren die wirtschaftlichen Nebenfolgen strittig sind. Es sind dies zum Beispiel Einziehungen, Kosten- und Entschädigungsfragen so- wie Entschädigungen für amtliche Verteidiger beziehungsweise unentgeltliche Rechtsbeistände, wenn ein Betrag von weniger als Fr. 5‘000.-- strittig ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, N 3 zu Art. 395). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-

Seite 5 — 10 rens ist die Verteilung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 693.--; dieser Be- trag wurde gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. August 2011, mitgeteilt Am 22. August 2011, vollumfänglich der beschul- digten Person - X. - auferlegt. Gegen diese Kostenüberbindung erhob X. Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind demzufolge entsprechend den vorangehenden Erwägungen die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides in Bezug auf die Kosten- und Ent- schädigungfolge. Zudem wird der in Art. 395 Abs. 2 lit. b StPO genannte Betrag nicht überschritten. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2.a)Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bisheri- gen Rechtsprechung der EMRK-Organe und des Bundesgerichts - welche auch nach dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung nach wie vor Geltung hat - können der nicht verurteilten Person die Kosten dann auferlegt werden, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise (in sinngemässer Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) ge- gen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesam- ten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Man spricht in solchen Fällen von einem prozessualen Verschulden (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 426). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zudem ein Kausalzusam- menhang bestehen (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c und 2d/bb mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens jedoch gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids di- rekt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungswei- se es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Eine Kostenauflage ist deshalb nur zulässig, wenn die allgemeinen Prinzipien, die eine Kostenauflage trotz Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung rechtfertigen, gegeben sind (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 426; BGE 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.2.).

Seite 6 — 10 b)Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein wider- rechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten einen Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Pri- vat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 670). c)Zu den eben erwähnten Verhaltensnormen gehört auch Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt jede Person vor widerrechtlichen Angriffen. Der Schutz der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ff. ZGB ist stets von zwei Voraussetzungen abhängig; erstens muss eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegen und zweitens muss diese widerrechtlich sein. Zum Schutzbereich der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB gehört unter anderem auch das Recht auf Privatsphäre. Der Privatbereich oder die Privatsphäre umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will. Zur Privatsphäre gehört dabei unter anderem auch die Wohnung einer Person (vgl. Andreas Meili in: Heinrich Honsell; Nedim Peter Vogt; Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 26 zu Art. 28). Zweite, neben einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte erfor- derliche Voraussetzung des Persönlichkeitsschutzes ist die Widerrechtlichkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentli- ches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (vgl. Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Auflage, Bern 2002, N 370). d)Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründete die Kostenauflage im vor- liegenden Fall damit, dass X. geständig sei, die Wohnungstüre von Y. aufge- schlossen und einen Abfallsack in dessen Wohnung gestellt zu haben. Er habe damit schuldhaft ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut von Y. verletzt, sodass sein Verhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe er durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einlei- tung eines Strafverfahrens veranlasst. Diesen Ausführungen der Staatsanwalt-

Seite 7 — 10 schaft Graubünden ist beizupflichten. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten liegt vorliegend in einer Verletzung von Art. 28 ZGB. Indem X. die Wohnungstüre von Y. ohne dessen Einverständnis aufgeschlossen und den Abfallsack in dessen Wohnung gestellt hat, verletzte er klarerweise die Privatsphäre von Y.; den voran- gehenden Erwägungen entsprechend gehört die Wohnung einer Person zu des- sen Privatsphäre. Dabei ist es unerheblich, ob X. die Wohnung betrat oder nicht. Offenkundig ist zudem auch, dass zwischen diesem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. e)X. führt in seiner Beschwerde aus, dass er nach einer Rechtsgüterabwä- gung und im Interesse der anderen Hausbewohner gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, als dem am Morgen schriftlich gemahnten Y. sein „Eigentum“ (ge- meint ist der Kehrichtsack) am Abend in seine Wohnung zurückzustellen. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, es liege gar keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB vor, da sein Handeln durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Das Öffnen einer Wohnungstüre durch den Vermieter ohne Einwilligung des Mieters stellt einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar. Ein sol- ches Vorgehen lässt sich daher nur bei Vorliegen eines besonders schwerwiegen- den Grundes rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist im hier zu beurteilenden Fall zu verneinen. Wohl ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich nicht gehört, einen Kehrichtsack im Treppenhaus abzustellen. Nachvollziehbar ist auch, dass sich der Beschwerdeführer als Vermieter und die übrigen Hausbewohner am Verhalten des Beschwerdegegners störten. Auch wenn das Abstellen des Keh- richtsacks im Treppenhaus gemäss den Ausführungen in der Beschwerde schon wiederholt vorgekommen ist und die wiederholte schriftliche Bitte, diesen im dafür vorgesehenen Container zu deponieren, erfolglos geblieben ist, vermag dies einen Eingriff in die Privatsphäre, wie er vorliegend geschehen ist, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegeg- ner unter den Voraussetzungen von Art. 257f OR durchaus ein legales Mittel zur Durchsetzung der nötigen Sorgfalt und Rücksichtnahme zur Verfügung stand be- ziehungsweise steht. Dass ihm ein Vorgehen im Sinne dieser Bestimmung nicht zumutbar war oder andere Gründe dagegen sprachen, macht er in der Beschwer- de nicht geltend und solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die Interessenabwä- gung führt somit aus den dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass der Be- schwerdeführer durch sein Vorgehen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerde- gegners widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt hat. Da dieses Verhalten

Seite 8 — 10 von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht, erweist es sich auch als ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten (vgl. Thomas Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizer Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2010, N 29 zu Art. 426). Wie erwähnt, war dieses Verhalten auch kausal für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsan- waltschaft Graubünden hat ihm demzufolge die Verfahrenskosten zu Recht in An- wendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. f)Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am vorer- wähnten Ergebnis nichts zu ändern. So ist sein Einwand, durch die Kostenüber- bindung werde der Eindruck erweckt, er werde gleichwohl für strafrechtlich schul- dig gehalten, unbegründet. Dies deshalb, weil die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung wegen Hausfriedensbruchs die Verfahrenskosten ausschliesslich wegen eines zivilrechtlich - und nicht strafrechtlich - vorwerfbaren Verhaltens überbunden hat. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand, wonach Y. im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige rechtsmissbräuchlich gehan- delt habe, da er sich nur eine vorteilhafte Verhandlungsposition für eine eventuelle Verhandlung vor der Schlichtungsstelle Chur habe aufbauen wollen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche diese Behauptung stützen. 3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgte Überbindung der Verfah- renskosten zu Lasten von X. nicht zu beanstanden ist. Sie verstösst insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV beziehungsweise gegen Art. 6 Ziffer 2 EMRK. Die Beschwerde ist damit abzu- weisen. 4.Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwä- gungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Grundsätzlich wird für Entschei- de im Rechtsmittelverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren; VGS; BR 350.210). In einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG, in welchem der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, kann die

Seite 9 — 10 Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGS). Vorliegend liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde eben- falls bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. Allerdings beruht die begründete Zuständigkeit auf einer anderen Rechtsgrundlage (Art. 395 lit. b StPO; vgl. auch Erwägung 1.b des vorliegenden Entscheides). Daher rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr entsprechend einem Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgelegt.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 1.Mitteilung an:

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