Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Juli 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 21 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterHubert und Schlenker AktuarBlöchlinger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 7. Juni 2011, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend Beschimpfung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Am 19. November 2008 reichte X. bei der Kantonspolizei in Roveredo ge- gen seinen Bruder Y. Strafanzeige wegen „Persönlichkeitsverletzung“ ein. Er machte geltend, dieser habe ihn in Z. im August 2008 als „Sauhund“ und am 20. September 2008 mit „schizophren, dement, Löli und Lügner“ bezeichnet. Der vom Kreispräsidenten Roveredo durchgeführte Aussöhnungsversuch misslang. Nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 überwies der Kreispräsident Roveredo die Strafsache zur Weiterführung an die Staatsanwaltschaft Graubünden. B.Am 25. Februar 2011 lud der zuständige Staatsanwalt Y. betreffend Be- schimpfung als beschuldigte Person auf den Mittwoch, 16. März 2011, um 1400 Uhr, vor. Gleichentags erliess er eine fakultative Vorladung an X., in der auf die Verhandlung gegen Y. betreffend Beschimpfung hingewiesen und zudem vermerkt wurde, er (X.) sei berechtigt, an der Verhandlung beizuwohnen, jedoch nicht ver- pflichtet. Wie einer Aktennotiz des Leitenden Staatsanwalts zu entnehmen ist, hat- te ihm X. bereits am 21. Februar 2011 auf entsprechende telefonische Anfrage mitgeteilt, er trete als Privatklägerschaft auf und möchte auch zu den Beweisab- nahmen vorgeladen werden (act. 1.3). Des Weiteren erliess der zuständige Staatsanwalt in der nämlichen Strafsache am 25. Februar 2011 eine Vorladung an X. als Auskunftsperson auf den Mittwoch, 16. März 2011, um 1430 Uhr. C.1.Entsprechend den beiden Vorladungen wurde in Anwesenheit von X. zunächst Y. als beschuldigte Person befragt. Im Anschluss an diese Einvernahme erhielt X. Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Danach erfolgte eine Kon- fronteinvernahme zwischen Y. als beschuldigte Person und X. als Auskunftspeson (Privatkläger). Nachdem beide ihre Sicht der Auseinandersetzungen dargelegt hatten, warf der Leitende Staatsanwalt die Frage auf, ob es nicht doch eine Lö- sung gebe. Y. antwortete hierauf, mit „Sauhund“ habe er etwas gesagt, das er nicht hätte sagen sollen. Er hoffe, X. könne dies entschuldigen. Werde der Straf- antrag zurückgezogen und das Verfahren eingestellt, übernehme er die Ver- fahrenskosten. X. entgegnete, er habe einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ge- leistet. Diesen möchte er eigentlich zurück, und er sei unter diesen Umständen bereit, zu einer Lösung Hand zu bieten. Damit ziehe er den Strafantrag zurück. Dieses Einvernahmeprotokoll wurde von Y. und von X. neben dem protokollari- schen Vermerk „gelesen und bestätigt“ unterzeichnet. Ebenso wurde dieses Pro- tokoll von der protokollführenden Person und dem verfahrensleitenden Staatsan- walt unterzeichnet (act. 5.2).
Seite 3 — 8 2.Nach der vorerwähnten Verhandlung wandte sich X. noch gleichentags, das heisst mit Schreiben vom 16. März 2011, an die Staatsanwaltschaft Graubünden und brachte verschiedene Beanstandungen vor. Er machte insbesondere geltend, die Verhandlung habe einen völlig anderen Verlauf genommen als angekündigt. Der Staatsanwalt sei mehr und mehr dazu übergegangen, ihm die Möglichkeit ei- nes Vergleichs nahe zu legen. Dieser sei sichtlich bestrebt gewesen, ihn vom Ver- gleich als beste Lösung zu überzeugen. Er (X.) habe sich zunehmend unter Druck gefühlt, nachdem die ganze Verhandlung schon von Beginn weg einen ganz ande- ren Verlauf genommen habe, als angekündigt worden sei. Aus den dargelegten Gründen widerrufe er den Rückzug seiner Klage mit sofortiger Wirkung, verlange Bestrafung des Beschuldigten, die Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Be- schuldigten und die Vergütung seines reinen Arbeitsaufwandes. D.Mit Verfügung vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 07. Juni 2011, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y. wegen Beschimpfung zum Nach- teil von X. ein und auferlegte die Verfahrenskosten der beschuldigten Person. E.1.Gegen diese Verfügung erhob X. am 18. Juni 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren, das Verfahren wegen Be- schimpfung mit "schizophren, dement, Löli, Lügner und Sauhund" sei wieder auf- zunehmen und seine Forderungen gemäss den Ziffern 2-5 seines Briefes vom 16. März 2011 seien zu erfüllen. 2.Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y. liess sich am 25. Juni 2011 vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Zu diesen beiden Vernehm- lassungen nahm X. unaufgefordert Stellung. F.Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Begründung der Anträge im Beschwerdeverfahren wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfü- gung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 EGzStPO das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsge- richt von Graubünden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 07. Juni 2011 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist frühestens am 09. Juni 2011 zu lau-
Seite 4 — 8 fen begann und am 18. Juni 2011 endete. Die Beschwerde wurde am 18. Juni 2011 (Poststempel) und damit fristgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung in erster Linie damit, dass X. den Strafantrag zurückgezogen habe. Es fehle mithin eine Pro- zessvoraussetzung, um das vorliegende Verfahren weiter zu führen. Dieses werde demnach eingestellt. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass X. mit Schrei- ben vom 16. März 2011 dem Staatsanwalt mitgeteilt habe, dass er den Rückzug „seiner Klage widerrufe“. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- gen Y. trotz des von X. noch gleichentags erfolgten Widerrufs seines anlässlich der Verhandlung bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogenen Strafantrages ein- stellen durfte. Sollte dies bejaht werden, braucht auf die ebenfalls gerügten Alter- nativbegründungen in der Einstellungsverfügung, wonach (1) die Ausgangslage für eine Anklage beweismässig ungenügend und das Verfahren auch aus diesem Grund einzustellen wäre und (2) das Fehlen eines Strafausschliessungsgrundes gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB nicht bewiesen werden könne, was eine Anklage ebenfalls als nicht gerechtfertigt erscheine liesse, nicht weiter eingegangen zu werden. 2.1.Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB nicht nochmals stellen. Dies gilt nach älterer Rechtsprechung des Bundes- gerichts auch dann, wenn die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel be- haftet ist (BGE 79 IV 97, S. 101). Soweit ersichtlich, hat diese Rechtsprechung bis heute keine Änderung erfahren. Sie ist allerdings auf Kritik gestossen. Gemäss herrschender Lehre dürfen mindestens Drohung und Täuschung nicht unberück- sichtigt bleiben, wobei es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten und nicht um ein solches nach Art. 23 ff. OR handeln muss. Als unbeachtlich zu gelten hat sodann auch ein nicht auf eine Täuschung zurückzuführender Irrtum (Riedo, Bas- ler Kommentar zum StGB I, 2. Aufl. 2007, N 17 ff. zu Art. 33 StGB; zum Irrtum ebenso Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 E. 5.4.4). 2.2.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, unter Verweis auf seinen Brief vom 16. März 2011, die Verhandlungsführung des Staatsanwalts. Ergänzend hält er fest, dessen Aufgabe und Pflicht sei es, die Schuld des Täters zu analysieren, zu definieren und das Strafmass festzulegen und zu begründen. Im vorliegenden Fall sei es genau umgekehrt gewesen: Je mehr der Verhandlungsverlauf fortgeschrit-
Seite 5 — 8 ten sei, desto mehr sei der Staatsanwalt zum Verteidiger des Beschuldigten ge- worden, der nicht etwa die belastenden, sondern die entlastenden Elemente zu- sammengetragen habe. In allen seinen Ausführungen habe er sich deshalb zwei Gegnern gegenüber gesehen; dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt, der von einer Beschuldigung des Beschuldigten abgesehen und seine Entschuldigung in den Vordergrund gestellt habe mit dem Ziel, die Tat zu bagatellisieren und ihn damit zum Rückzug der Anzeige zu drängen. Der Beschwerdeführer verkennt die Aufgaben und Pflichten des Staatsanwalts. Ist wie vorliegend ein Antragsdelikt Gegenstand des Verfahrens, kann die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Der Gesetzgeber entsprach damit einem heutigen Trend, dass bei gewissen Kon- stellationen auch andere Formen als die klassische autoritativ und einseitig von der Strafjustiz festgelegte Sanktion zur Anwendung gelangen sollen. Der Sinn und Zweck eines Vergleichs besteht deshalb einerseits darin, die Prozessökonomie zu fördern, und andererseits vor allem im Bestreben, eine befriedigende Lösung für beide Parteien herbeizuführen (Riedo, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 4 zu Art. 316 StPO). Wie aus dem Einvernahmeprotokoll "Konfrontation" hervorgeht, bemühte sich der Staatsanwalt um eine ein- vernehmliche Lösung unter den Parteien (act. 5.2). Insofern war sein Vorgehen denn auch gesetzeskonform. Der Umstand, dass sich bei Vergleichsgesprächen die eine und/oder andere Partei mehr oder weniger unter Druck gesetzt fühlt, liegt in der Natur von Vergleichsgesprächen und lässt ein solches nicht als widerrecht- lich erscheinen. Insofern sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher unbe- helflich. Im Übrigen war seine Rückzugserklärung unmissverständlich und klar. Betrachtet man diese Rückzugserklärung zudem im Kontext mit den unmittelbar zuvor gemachten Aussagen des Beschuldigten, so deutet auch unter diesem As- pekt alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dieser Art der Konfliktbewäl- tigung einverstanden war und seine Rückzugserklärung nicht auf einem Willens- mangel seinerseits beruhte. 2.3.Selbst wenn aber mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass der Rückzug des Strafantrags nicht seinem tatsächlichen Willen entsprach, bliebe der Widerruf unbeachtlich. Dies selbst dann, wenn der im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis weniger restriktiven Lehre gefolgt wird. Wie unter E. 2.1 dargelegt, vermag nur eine Drohung oder Täuschung in strafrechtlich rele- vantem Sinne die Wirksamkeit der Rückzugserklärung zu hindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es demnach nicht müssig, darüber zu dis-
Seite 6 — 8 kutieren, ob objektiv Drohung, Zwang oder Täuschung vorlag. Dies ist vielmehr Voraussetzung für eine wirksame Rückzugserklärung. Allein der Umstand, dass das Individuum aus dem Sachverhalt Zwang empfand, reicht hierfür keineswegs aus, zumal sich ein solches Empfinden auch ohne strafrechtlich relevantem Ver- halten der Gegenpartei einstellen kann. 3.Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung bedroht worden ist, bildet der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Was eine angebliche Täuschung betrifft, ist eine solche anhand der Lehre und Rechtsprechung zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu prüfen. 3.1.Gemäss Art. 180 StGB begeht den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines er- heblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei hinsichtlich der Täter- handlung und des Erfolgs in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich ist (Trech- sel/Fingerhuth, StGB PK, N 1 ff. zu Art. 180 StGB). Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch liegen in den Akten Anhalts- punkte dafür vor, dass der Staatsanwalt und/oder der Beschuldigte ihm bei einem Nichtrückzug des Strafantrages einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt ha- ben. Es fehlt mithin bereits am objektiven Tatbestand einer Drohung, weshalb un- ter diesem Titel ein Widerruf des zurückgezogenen Strafantrages nicht möglich ist. 3.2.Täuschung ist jenes Verhalten, das darauf ausgerichtet ist, bei einem ande- ren vorsätzlich eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch Worte, Gesten oder konkludentes Verhalten (Trechsel/Crameri, StGB PK N 2 und 31 zu Art. 146). Im Vordergrund steht die Irreführung durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen (Arzt, BSK, N 32 zu Art. 146). Auch diesbezüglich fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Staatsanwalt und/oder der Beschuldigte den Rückzug des Strafantrags durch ein täuschendes Verhalten erwirkt haben. Demnach fällt auch eine angebliche Täu- schung als Grund für einen zulässigen Widerruf der Rückzugserklärung ausser Betracht. 4.Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit des Wider- rufs des zurückgezogenen Strafantrags zu Recht verneint mit der Folge, dass das
Seite 7 — 8 gegen Y. geführte Strafverfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen war. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Behauptung des Beschuldigten und zu den gemäss Ein- stellungsverfügung fehlenden Beweisen (vgl. E. 2 hiervor). 5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'500.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da dieser nicht anwaltlich vertreten war und seine Vernehmlassung nicht mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitima- tion, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- tend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: