Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 23. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 224. März 2011 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterHubert und Schlenker Aktuarin ad hoc Bühler In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Angeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 22. Dezember 2010, mitge- teilt am 22. Dezember 2010, in Sachen gegen den Angeklagten und Beschwerde- führer, betreffend Entschädigung (Art. 161 StPO), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Während ihres Nachtdienstes am 18. September 2009 fiel den beiden Poli- zisten A. und B. in der X.-Strasse in Y. ein Personenwagen mit eingeschalteter neonblauer Bodenbeleuchtung auf. Aufgrund dieser unzulässigen Beleuchtung beschlossen die beiden Polizisten, eine Fahrzeug- und Personenkontrolle durch- zuführen. Da sich zwischen dem zivilen Patrouillenfahrzeug und dem zu kontrollie- renden Personenwagen aber mehrere andere Verkehrsteilnehmer befanden, konnte dieser nicht an Ort und Stelle angehalten werden. Daher folgten A. und B. dem Fahrzeug auf die Autobahn A13 in Richtung Z.. Der Lenker beschleunigte seinen Wagen in der Folge derart, dass die Polizisten die erlaubte Höchstge- schwindigkeit ebenfalls überschreiten mussten, um diese Tempoüberschreitung mittels des im Einsatzwagen eingebauten Nachfahrmessgeräts festhalten zu kön- nen. Bei der Ausfahrt C. verliess der fehlbare Lenker die Autobahn, worauf Polizist B. versuchte, diesen mit der Matrixleuchte „Stopp Polizei“ zum Anhalten zu bewe- gen. Der Lenker zeigte aber keinerlei Reaktion und bremste auf dem Ausfahrts- streifen trotz seines hohen Tempos nur kurz. Polizist A., der das nachfolgende Patrouillenfahrzeug lenkte, verringerte daraufhin den Abstand zwischen den Fahr- zeugen, um den zu kontrollierenden Personenwagen bei einem allfälligen Flucht- versuch nicht zu verlieren. Als der fehlbare Lenker kurz vor Ende der Ausfahrt plötzlich abrupt abbremste, gelang es A. trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr, eine Auffahrkollision zu vermeiden. An beiden unfallbeteiligten Fahr- zeugen entstand Sachschaden, verletzt wurde bei der Kollision aber niemand. B.A. wurde am 21. September 2009 vom Untersuchungsrichteramt Z. zum Unfallhergang einvernommen. Mit Kompetenzentscheid vom 11. Dezember 2009 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Fall gemäss Art. 49 Abs.1 lit. b des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer. Sie führte dabei die in Betracht fallenden Übertretungstatbestände gemäss Art. 34 Abs. 4 des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; Wahrung von ausreichendem Abstand) und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11; Wahrung von ausreichendem Abstand beim Hintereinanderfahren) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an. C.Am 30. Dezember 2009 eröffnete der Kreispräsident Fünf Dörfer dem An- geschuldigten A. die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 20 Tagen unter Hinweis auf die ihm vorgeworfenen Übertretungstatbestände. Dieser liess sich am 19. Ja- nuar 2010 durch seinen inzwischen beigezogenen Rechtvertreter vernehmen und

Seite 3 — 10 machte geltend, der Vorwurf, er habe den nötigen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht eingehalten, verfange nicht. Schliesslich habe sein Dienstkollege B. nach Abschluss der Auf- zeichnung der Geschwindigkeitsübertretung des vorausfahrenden Lenkers die Matrixleuchte „Stopp Polizei“ nach vorne eingeschaltet. Der fehlbare Lenker müs- se diese gesehen haben. Er habe aber nicht reagiert, worauf sie den Eindruck ge- habt hätten, er wolle davonfahren (weshalb A. zu ihm aufschloss). Der nach wie vor mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende Lenker habe dann völlig überra- schend, ohne jegliche Vorankündigung oder Veranlassung, eine Vollbremsung eingeleitet. Damit habe er, A., aber nicht rechnen müssen. Vielmehr habe er da- von ausgehen dürfen, dass der vorausfahrende Lenker seinerseits seinen Ver- kehrsregelpflichten nachkomme und beim Anhalten gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht nehme. Eine solche Rücksichtsnahme sei nur dann nicht erforderlich, wenn aus Sicherheitsgründen, quasi im Notfall, ein brüskes Bremsen bis zum Stillstand des Fahrzeuges erforderlich wäre (Art. 12 Abs. 2 VRV). Gemäss letzterer Verordnungsbestimmung bestehe sohin geradezu ein Verbot brüsken Bremsens und Haltens, wenn Fahrzeuge nachfolgten und kein Notfall vorliege. Das brüske Bremsen des vorausfahrenden Lenkers sei im vorlie- genden Fall nicht nötig gewesen. Gerade weil er zusammen mit seinem Dienstkol- legen in amtlicher Mission unterwegs gewesen sei, könnten auf den Fall auch nicht die allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen (mit Verweis auf BGE 126 II 358). Vielmehr müsse ausgehend von einer Berücksichtigung der amtlichen Tätigkeit akzeptiert werden, dass es sich um einen speziellen Fall handle. Die Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers sei nichts als eine Schikane gegenü- ber ihnen, den kontrollierenden Polizisten, gewesen. Dies dürfe im Ergebnis nicht dazu führen, dass am Schluss (auch) er als Polizist wegen irgendeiner Verkehrs- regelverletzung zur Rechenschaft gezogen werde. Vielmehr sei zu berücksichti- gen, dass er nichts anderes getan habe, als seine amtlichen Aufgaben wahrzu- nehmen. Aufgrund der gemachten Ausführungen beantrage er, das Verfahren we- gen Verkehrsregelverletzung einzustellen oder eventualiter, die Angelegenheit als besonders leichten Fall zu qualifizieren und entsprechend Art. 100 Ziff. 1 (Abs. 2) SVG von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer Fol- gendes fest: „1. Die hieramts gegen A., geb. _, geführte Strafuntersuchung wird einge- stellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrage von CHF 300.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse.

Seite 4 — 10 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ In seiner Begründung führte er aus, A. habe in Ausübung seiner beruflichen Tätig- keit als Polizist kurz vor dem Unfall den gesetzlichen Abstand gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht mehr eingehalten. Ebenfalls habe A. während der gesamten Geschwindigkeitsmessung situationsbedingt die gesetzliche Ge- schwindigkeit nicht einhalten können. Aufgrund der damaligen „Stresssituation“, verursacht durch die hohe Geschwindigkeit und den Verdacht, der vorausfahrende Fahrzeuglenker wolle sich einer Kontrolle entziehen, könne der geringe Fahrzeu- gabstand nachvollzogen werden. Dies könne dem pflichtbewussten Polizisten nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Art. 100 Abs. 4 (recte: Ziff. 4) SVG (dringliche Dienstfahrt) könne in casu nicht zur Anwendung kommen, weil die dazu erforderlichen Warnsignale nicht gegeben worden seien. Es werde festgestellt, dass A. während der Fahrt die nach den besonderen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Somit könne gemäss Art. 100 Abs. 1 (recte: Ziff. 1 Abs. 2) SVG von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden. Daher werde das Verfahren gegen A. wegen Übertretung der Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV eingestellt. E.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, aufgrund der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2010 sei sei- nem Mandanten gestützt auf Art. 161 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 591.80.– für die aufgelaufenen Anwaltskosten zuzusprechen. Am 13. Dezember 2010 begehrte der Rechtsvertreter mittels Zahlungserinnerung erneut die Über- weisung des geltend gemachten Betrages. F.Der Kreispräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 wie folgt ab: „1. Dem Gesuch von RA Dr. iur. Vincent Augustin wird nicht entsprochen. A. wird keine Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters zugesprochen. 2.Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten der Kreiskasse. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung)“ Er begründete seinen Entscheid dahingehend, dass im Übertretungsstrafrecht ei- ne Entschädigung gemäss Art. 161 StPO nur zuzusprechen sei, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters unumgänglich sei, etwa wenn der Fall ein nicht alltägliches Rechtsgebiet beschlage. Bei A. handle es sich aber um einen ausgebildeten Poli-

Seite 5 — 10 zisten, der in Strassenverkehrsangelegenheiten sicherlich als rechtskundig einge- stuft werden könne. Deswegen seien zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Freigesprochenen keine ungleichen Voraussetzungen auszumachen. A. ha- be selbständig einen Wahrnehmungsbericht über den dem Verfahren zugrunde liegenden Verkehrsunfall verfasst und habe anlässlich der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 21. September 2010 seine Sicht der Dinge darlegen kön- nen. Der vorgeworfene Übertretungstatbestand betreffe ein für Polizisten ganz alltägliches Rechtsgebiet. Zudem seien in den Ausführungen des Rechtsvertreters vom 19. Januar 2010 auch nur die von A. gemachten Aussagen wiederholt wor- den, ohne dass dabei neue Erkenntnisse ins Recht gelegt worden seien. Auch sei der Ausgang des Strafverfahrens gegen A. weder haftpflichtrechtlich noch im Hin- blick auf ein allfälliges Administrativverfahren von entscheidender Bedeutung ge- wesen. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei demnach nicht unumgänglich ge- wesen. Das Gesuch um Entschädigung gemäss Art. 161 StPO werde somit ab- gewiesen. G.Gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer erhob A. am 10. Januar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden. Der Beschwerde- führer begehrt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Ent- schädigung im geltend gemachten Umfang von Fr. 591.80.– inklusive Mehrwert- steuer zulasten des gesetzlichen Kostenträgers zuzusprechen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. Als aussergericht- liche Entschädigung seien ihm dafür pauschal Fr. 300.– einzuräumen, mit dem ausdrücklichen Recht der Nachforderung vor Abschluss des Verfahrens. Er argu- mentiert, Art. 161 StPO sei eine zwingende Gesetzesbestimmung. Gemäss PKG 1969 Nr. 69 gehörten auch Kosten des Beizugs eines Rechtsanwalts zu den ent- schädigenden Nachteilen. Gegen den Wortlaut der Vorschrift habe die frühere kantonsgerichtliche Praxis erkannt, dass bei Bagatellfällen keine Entschädigungs- pflicht des Staates gegeben sei. Entgegen der Rechtsansicht des Kreispräsiden- ten sei diese Praxis im vom Kreispräsidenten selber relevierten PKG 1986 Nr. 37 als „zum vornherein bedenklich“ beurteilt worden. Gemäss Kantonsgericht müsse die von der Strafverfolgungsbehörde im Nachhinein im Zusammenhang mit der Frage der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung vorgenommene Beurteilung eines Falls als schwierig oder einfach, vielfach als einseitig und daher als fragwürdig bezeichnet werden. Daraus folge für den vorliegenden Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht praxisgemäss sei und vom eindeutigen Wortlaut von Art. 161 StPO abweiche, welcher gerade auch für Bagatellfälle – worum es sich in diesem Fall nicht handle – eine Entschädigung nicht ausschliesse. Mit an

Seite 6 — 10 Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass im vorlie- genden Fall gerade erst der Umstand, dass er, der Beschwerdeführer, sich von einem Rechtsanwalt habe vertreten lassen und dieser für ihn begründete Einwän- de vorgebracht habe, zur Verfahrenseinstellung geführt habe. Zudem sei der Bei- zug eines Rechtsanwalts ein durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantiertes Mindestrecht und dürfe nicht dazu führen, dass Begüterte einen Rechtsanwalt bei- ziehen könnten, Nichtbegüterte aber wegen des Kostenrisikos darauf verzichten müssten. Eine solche Praxis würde nicht nur Sinn und Geist der Konvention ver- letzen, sondern auch den Grundsatz, jederzeit und in jedem Fall einen Verteidiger beiziehen zu können, was auch Art. 76a Abs. 1 a (recte: Abs. 1) StPO gewährleis- te. Letztlich sei festzuhalten, dass die vorliegend sich stellende Frage im relevier- ten PKG 1986 Nr. 37 gerade offen gelassen worden sei. H.Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 forderte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zur Einreichung der vorinstanzlichen Akten und zur Vernehmlassung auf. Dieser reichte die gefor- derten Akten am 3. Februar 2011 ein und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in seiner Verfügung. Auf weitere Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen Bündner Strafprozessordnung kann gegen Ableh- nungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Aufgrund der Überg- angsbestimmung gemäss Art. 453 Abs. 1 der zu Jahresbeginn neu in Kraft getre- tenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) werden Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht, von der bisher zuständigen Behörde beurteilt, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer datiert vom 22. Dezember 2010; da- her gelten für dieses Rechtsmittelverfahren noch die Vorschriften der Bündner Strafprozessordnung. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Die Beschwerde ist in-

Seite 7 — 10 nert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhal- ten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdelegitimation von A. ist zu bejahen, da er aufgrund des abschlägi- gen Entscheids des Kreispräsidenten für die im vorinstanzlichen Verfahren ent- standenen Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst aufkommen muss. Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann somit eingetreten werden. b)Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO sieht die Beschwerde an das Kantonsgericht gegen Verfügungen des Kreispräsidenten wegen Rechtswid- rigkeit oder Unangemessenheit vor. Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Geset- zeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwen- dung einer Rechtsnorm; Willkür stellt eine qualifizierte Form der Unrichtigkeit dar. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, bezie- hungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Z. 1996, S. 341f. mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 460; vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 19). Die II. Strafkammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Er- messenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingrei- fen in das Ermessen einer Untersuchungsbehörde nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 2006 Nr. 27 E. 2; PKG 1975 Nr. 55). 2.a)A. rügt in seiner Beschwerdeschrift, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe es trotz Einstellung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unterlassen, ihm eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte bei Freispruch, bei Ein- stellung eines gegen ihn geführten Verfahrens oder bei ungerechtfertigt gegen

Seite 8 — 10 seine Person durchgeführten Zwangsmassnahmen vom Staat eine Entschädigung für Nachteile verlangen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident bestreite das Vorliegen des Tatbestands von Art. 161 Abs. 1 StPO nicht, da er das gegen ihn (A.) eröffne- te Strafverfahren am 7. Juli 2010 eingestellt habe. Wie der Beschwerdeführer rich- tig erkannt hat, sind mit der Einstellung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO erfüllt, zumal ihm, dem Beschwerdeführer, Nachteile in Form von Anwalts- kosten entstanden sind. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung der Einstellungs- verfügung auf, dass der Kreispräsident diese damit begründet, dass A. während der Unfallfahrt die nach den besonderen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Somit könne gemäss Art. 100 Abs. 1 (recte: Ziff. 1 Abs. 2) SVG von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden. Dies stellt aber einen ekla- tanten Widerspruch dar; denn wenn der Kreispräsident von einen besonders leich- ten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ausgegangen ist, so hätte er das Ver- fahren gar nicht einstellen dürfen. Vielmehr hätte er A. schuldig sprechen und dann in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang nehmen müssen. Zwar bildet die fehlerhafte Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2010 nicht den Be- schwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann entsprechend nicht korrigiert werden; dennoch kann sie zur Beurteilung des Anspruchs auf eine aus- seramtliche Entschädigung beigezogen werden. Denn ist die Einstellungsverfü- gung aufgrund der vorangegangenen Erwägungen offensichtlich unhaltbar und werden gestützt darauf Entschädigungsansprüche nach Art. 161 StPO abgeleitet, so ist die Beschwerdeinstanz durchaus befugt, nebst der das Entschädigungsge- such abweisenden Verfügung des Kreispräsidenten vom 22. Dezember 2010 auch die Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2010 hilfsweise heranzuziehen. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn die Ablehnung einer ausseramtlichen Ent- schädigung in der Einstellungsverfügung selbst erfolgt wäre. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kreispräsident Fünf Dörfer das Strafverfahren gegen A. zu Unrecht eingestellt hat, weil die Einstellungsverfügung auf der Begründung beruht, es liege ein besonders leichter Fall gemäss Art. 100 Abs. 1 (recte: Ziff.1 Abs. 2) SVG vor, ergibt sich, dass A. keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung hat. b)Hätte der Kreispräsident seine Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2010 an- stelle mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, mit der Schuldlosigkeit A. am Auffahrunfall

Seite 9 — 10 vom 18. September 2009 begründet, wäre grundsätzlich ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO entstanden. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber insofern anders, als nach konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichts eine Entschädigung für die ausseramtlichen Kosten eines Verfah- rens nur dann geschuldet ist, wenn der Beizug eines Anwalts nach der Komple- xität des Falles sachlich geboten war, mit anderen Worten, wenn es dem Ange- klagten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und auf die rechtliche und tatsächli- che Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, sich alleine zu verteidigen (vgl. BK 06 8 vom 16. Februar 2006 E. 2.a; PKG 2001 Nr. 20 E. 2.a; der vom Be- schwerdeführer zitierte PKG 1986 Nr. 37 widerspricht dieser Praxis im Übrigen nicht; vgl. auch 1P.778/2006 vom 6. März 2006, E. 5f.). Vorliegend war, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt, der Beizug eines Rechtsanwaltes noch keineswegs ge- boten. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe gerade erst der Umstand, dass er A. als Rechtsanwalt vertreten und begründete Einwände eingebracht habe, zur Verfahrenseinstellung geführt, erscheint in Anbetracht der an sich einfachen und klaren Sach- und Rechtslage fraglich, kann letztlich jedoch offen bleiben. So kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der An- geschuldigte A. aufgrund seines Berufes als Polizist ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, selbst zu den beiden in Frage stehenden Normen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs.1 VRV sachgerecht Stellung zu nehmen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung findet für dieses Rechtsmittelverfahren noch das bisherige Recht Anwendung. Nach Art. 160 Abs. 1 der Bündner Straf- prozessordnung hat derjenige die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich folglich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– dem Be- schwerdeführer zu überbinden.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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