Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 1826. Mai 2011 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Schlenker AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, Postfach 180. 7002 Chur, gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2011, mitgeteilt am 12. Mai 2011, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 22. Februar 2011 wurde X. wegen Verdachts der Vergewaltigung evtl. Schändung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Eingrenzung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung gestand er die ihm vorgeworfenen Delikte mit Ausnahme des Sexualdelikts. Am 23. Februar 2011 wurde er wieder entlassen. B.Nachdem X. am 7. April 2011 und am 11. Mai 2011 erneut gegen die Eingrenzung verstiess, wurde er am 11. Mai 2011 von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. C.Da X. ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmegerichts aufgrund der Akten mit Entscheid vom 12. Mai 2011, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis längstens am 10. August 2011 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ D.Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 liess X. gegen den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt.

Seite 3 — 11 E.Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 verzichtete der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Mai 2011 kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist

  • ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393).

Seite 4 — 11 3.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Forster, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 221; Urteil des Bundesgericht 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes nicht. Aus den Akten geht hervor, dass gegen ihn unter anderem eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung/Schändung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Gange ist, wobei hinsichtlich des letzteren Vorwurfs ein Geständnis vorliegt (vgl. act. 5.3 S. 2 7. Frage). Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit offensichtlich zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt ist. 4.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es bestehe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine Fluchtgefahr. Ihm werde nebst untergeordneten Delikten eine Vergewaltigung/Schändung, begangen im Dezember 2010, vorgeworfen. Zur Anzeige sei das Delikt erst am 14. Februar 2011 gekommen. Er bestreite diesen Vorwurf vehement, habe dagegen die untergeordneten Delikte stets unumwunden zugegeben. Obwohl ihm ein schweres Verbrechen zur Last gelegt werde, sei er nach seiner Entlassung aus der kurzen Untersuchungshaft im Februar 2011 nicht untergetaucht. Damals hätten die Strafverfolgungsbehörden zu Recht die Fluchtgefahr verneint, andernfalls wäre er nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Verletzungen gegen die Eingrenzung vorgelegen hätten. Auch heute lägen keine Anzeichen über eine mögliche Flucht oder Untertauchung vor. Seit Februar 2011 hätte er

Seite 5 — 11 problemlos untertauchen und sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Gerade dies habe er jedoch nicht getan. Im Gegenteil: Er habe sich periodisch der Polizei gezeigt. Dieses Verhalten spreche keineswegs für eine bevorstehende Flucht. Sodann sei anzumerken, dass er sich bereits seit 1998 in der Schweiz aufhalte und für die Strafverfolgungsbehörde und die Fremdenpolizei jederzeit greifbar und erreichbar gewesen sei. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche Fluchtgefahr. a)Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches miteinzubeziehen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen beziehungsweise Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221). b)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Festnahme am 22. Februar 2011 gemäss Akten nicht um eine Untersuchungshaft im Sinne von Art. 221 StPO gehandelt hatte, sondern die Kantonspolizei Graubünden den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 217 StPO lediglich vorläufig festnahm, um den tatrelevanten Sachverhalt sicherzustellen und polizeiliche Einvernahmen durchzuführen. Doch auch der Umstand, dass damals keine Untersuchungshaft angeordnet wurde, bildet keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch im jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. So kann sich im

Seite 6 — 11 Laufe der Strafuntersuchung der Tatverdacht aufgrund der getätigten Ermittlungen jederzeit erhärten und die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es somit einzig um die Frage, ob aufgrund der derzeitigen Ermittlungslage und der aktuellen Umstände die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz weder Frau und Kinder noch andere Familienangehörige oder Verwandte (act. 3.2). Einer beruflichen Tätigkeit geht er nicht nach. Mit Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 12. November 2010 wurde ihm auf unbestimmte Zeit verboten, das Gebiet der jeweiligen Wohngemeinde (gegenwärtig A.) zu verlassen, weil er die öffentliche Sicherheit gefährde und zudem ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege (act. 4.1.2). Somit verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre Bindungen noch anderweitige Zukunftsperspektiven in der Schweiz, weshalb die Gefahr eines Untertauchens (insbesondere auch innerhalb der Schweiz), um sich der Strafverfolgung und einem allfälligen Vollzug der Strafe durch Flucht zu entziehen, als erheblich zu bezeichnen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren nach Haftentlassung untertauchte (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft Graubünden: VV.2009.1293 act. 2.7 und 3.8). Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die ihm auferlegte Eingrenzung hält. So geht aus den Akten hervor, dass er seit Erlass der rechtsgültigen Eingrenzung bereits mehrfach in Chur aufgegriffen wurde und gedenkt, dies auch weiterhin zu tun (vgl. polizeiliche Einvernahmen act. 4.5.2 und 4.9.2). So erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seine Wohngemeinde unrechtmässig verlässt und sich möglicherweise der weiteren Strafverfolgung durch Untertauchen entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist demzufolge zu bejahen. 5.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch der zweite von der Staatsanwaltschaft aufgeführte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Wie bei der Fluchtgefahr hätte die Wiederholungsgefahr bereits im Februar 2011 bestanden, zumal er bereits zum damaligen Zeitpunkt wiederholt gegen die Eingrenzung verstossen habe. Offensichtlich habe die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft damals für nicht erfüllt erachtet. Aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gehe denn auch nicht hervor, inwiefern konkrete Wiederholungsgefahr eines schweren

Seite 7 — 11 Verbrechens oder Vergehens bestehe, welches die Sicherheit anderer erheblich gefährde und inwiefern sich die Ausgangslage heute anders präsentiere als im Februar 2011. Habe bereits damals keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 StPO bestanden, so sei nicht einzusehen, weshalb diese heute vorliegen solle. Er habe zwar zugegebenermassen wiederholt gegen die verfügte Eingrenzung verstossen und Haschisch konsumiert. Dass er sich nicht an die geltenden Gesetze halte, sei gewiss störend, aber noch lange kein Grund, ihn deswegen in Untersuchungshaft zu halten. Sowohl der Eigenkonsum von Hanf, als auch die Verletzung der Eingrenzung seien keine schweren Verbrechen oder Vergehen. Ebenso wenig werde dadurch die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet, wie dies Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich voraussetze. a)Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB. Die Begehung dieser Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an

Seite 8 — 11 Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). b)Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener zwischen 2001 und 2011 begangener Delikte mehrfach verurteilt worden ist. So wurde er unter anderem wegen einfachen Körperverletzungen, Drohung und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Im aktuellen Strafverfahren werden ihm neben dem rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 AuG) und zahlreichen Missachtungen der Eingrenzung (Art. 119 AuG) auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) respektive Schändung (Art. 191 StGB) vorgeworfen. Wie bereits ausgeführt wurde, droht ihm im Falle einer Verurteilung eine längere unbedingte Freiheitsstrafe. Allein für den Tatbestand der Schändung (Art. 191) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Ausgehend von dieser Strafdrohung ist eine solche Widerhandlung mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 StGB als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Aber auch mit dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer geständig ist, ist die Voraussetzung der ernsthaften und erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen erfüllt. Daneben werden X. noch Verfehlungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die letzten Verstösse gegen die Eingrenzungsverfügung fallen in die Zeit von April und Mai 2011; sie wurden somit während hängigem Strafverfahren begangen. In Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen noch das laufende Strafverfahren von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess, führt zu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er teilweise geständig ist, zumal er in seiner polizeilichen Einvernahme klar zum Ausdruck brachte, sich auch inskünftig nicht an das Gesetz halten zu wollen. Insofern ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Anordnung der Haft auch dem Beschleunigungsgebot dient, indem der Verfahrensabschluss nicht durch das Hinzukommen weiterer Delikte verzögert wird. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft bereits im Februar 2011 für nicht erfüllt erachtet. Wie bereits ausgeführt wurde,

Seite 9 — 11 bildet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals lediglich vorläufig festgenommen, jedoch nicht in Untersuchungshaft versetzt wurde, keinen Anhaltspunkt dafür, dass im jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. 6.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnamen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall kann der Flucht- wie auch der Wiederholungsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen wiederholt zu Protokoll (act. 4.5.2 und 4.9.2), er wisse zwar, dass er A. nicht verlassen dürfe, er halte sich aber nicht daran. Er komme trotzdem, es sei ihm „scheissegal“. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Ersatzmassnahme von Vornherein ausser Betracht. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X. sowohl Fluchtgefahr wie auch Wiederholungsgefahr gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Untersuchungshaft angeordnet. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde X. am 15. März 2011 von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO aufgrund notwendiger Verteidigung eine amtliche Verteidigung bestellt (act. 1.6), die auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen

Seite 10 — 11 Strafprozessordnung, Zürich/Basel Genf 2010, N. 1 zu Art. 134; anderer Meinung Ruckstuhl in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 10 zu Art. 130). Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit von X. wird der amtliche Verteidiger unter dem Vorbehalt der Rückforderung für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Graubünden entschädigt (Art. 135 Abs. 4 StPO), wobei ein Honorar von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erscheint.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- und die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer gehen zu Lasten von X.. b)Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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