Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 15. Dezember 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 68 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterSchlenker und Hubert RedaktionAktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der F., Angeschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch E., Trottenstrasse 20, 8180 Bülach, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. November 2010, mitgeteilt am 26. November 2010, in Sachen der Angeschuldigten und Beschwerdeführerin, betreffend Kostenüberbindung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Am 7. August 2010 gingen A. und ihre Tochter B. vom Bahnhof Z. über die Bahnhofstrasse zum Dorf Z.. Um 14.20 Uhr befanden sich die beiden Frauen eingangs des Dorfes Z.. A. führte ihren Hund „C.“ an einer kurzen, festen Leine. Als sie sich im Bereich der Schulanlage befanden, kam von der bergseitigen Böschung der Hund „D.“ von E. angerannt und stürzte sich auf „C.“. Zu dieser Zeit befand sich „D.“ unter der Aufsicht von F., der Ehefrau von E.. Zwischen den beiden Tieren entstand ein heftiges Gerangel um A. und B. herum, anlässlich welchem beide Frauen zu Fall kamen und zu Boden stürzten. B. wurde in der Folge auch noch von „D.“ in die Achillesferse gebissen. Dabei zog sie sich kleine Hautschürfungen entlang der rechten Achillessehne sowie einen Bluterguss an der rechten Achillessehne zu. A. erlitt durch den Sturz eine Verletzung an der linken Schulter, Muskelprellungen, eine periphere Fraktur des linken Schlüsselbeins sowie eine Kontusion und einen kleinen Hautdefekt an der linken Stirnseite. B.Am 14. August 2010 stellten A. und B. Strafantrag gegen Unbekannt bzw. F. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gestützt auf diesen Antrag eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 29. September 2010 eine entsprechende Strafuntersuchung gegen F.. Am 2. Oktober 2010 zogen A. und B. ihre Strafanträge zurück. C.Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 24. November 2010, mitgeteilt am 26. November 2010, stellte der zuständige Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen F. ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 653.90. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte als erstellt, dass der unter Aufsicht von F. stehende Hund „D.“ den von A. an der Leine geführten Hund „C.“ angegriffen habe, so dass A. und B. aufgrund des heftigen Gerangels der beiden Hunde zu Boden gefallen seien und sich die entsprechenden Verletzungen zugezogen hätten. Dadurch habe F. gegen Art. 41 OR verstossen und durch das Verhalten des Hundes „D.“, für welchen sie verantwortlich gewesen sei, die Einleitung der Strafuntersuchung veranlasst. D.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob F. mit Eingabe vom 4. Dezember 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt, die Verfahrens- und Gerichtskosten seien vom Staat zu übernehmen.

Seite 3 — 9 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 auf eine Vernehmlassung. II. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, soweit der Weiterzug nicht durch besondere Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 138 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Obwohl das gegen F. eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt, zumal ihr in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 653.90 auferlegt worden sind. Sie hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Da die vorliegende Beschwerde überdies frist- und formgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden. 2.Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten der Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer Angeschuldigten durch verwerfliches und vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2.a S. 166, 107 Ia 166 E. 3 S. 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn jemand in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2000, 1P.597/1999, E. 6.a = Pra. 2001 Nr. 59). Zudem muss zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den zur Überbindung vorgesehenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine so begründete Kostenauflage verletzt demzufolge auch nicht die Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 der Konvention

Seite 4 — 9 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Damit unvereinbar wäre jedoch eine Kostenauflage, wenn diese den Eindruck erweckt, dass die Betreffende eigentlich doch für strafrechtlich schuldig gehalten wird, indem die Begründung versteckte Schuldvermutungen oder -zuweisungen und dergleichen enthält (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, S. 395; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N 18; BGE 109 Ia 160 E. 4.b S. 165; PKG 1990 Nr. 47 E. 3). 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin die Kosten aufgrund eines Verstosses gegen Art. 41 OR überbunden, ohne indessen einen solchen Verstoss konkret zu nennen. Es ist mithin zu prüfen, ob F. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst und dadurch Verfahrenskosten verursacht hat. a.Zivilrechtliche Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zugefügt hat, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (Verhaltensnormen). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens war (BGE 116 Ia 162 E. 2.c S. 169 f.). b.Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält. Die Halterin wird jedoch von der Haftung befreit, wenn sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Ob es sich bei der

Seite 5 — 9 Tierhalterhaftung um eine gewöhnliche Kausalhaftung mit Befreiungsmöglichkeit oder um Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handelt, hat lediglich dogmatische, aber kaum praktische Bedeutung, denn so oder anders sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Die Tierhalterin kann sich nicht darauf berufen, das allgemein Übliche an Sorgfalt aufgewendet zu haben. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung der Halterin bejaht werden (BGE 131 III 115 E. 2.1 S. 116 f. mit Hinweisen). Tierhalterin im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Tier ausübt, mithin darüber verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2001, 4C.237/2001, E. 2.b; BGE 115 II 237 E. 2.c S. 245; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 56 OR). c.Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend zu Recht weder ihre Haltereigenschaft noch die Schlussfolgerung, dass das Verhalten ihres Hundes für den eingetretenen Schaden sowohl natürlich wie auch adäquat kausal war. Sie stellt einzig in Abrede, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. So habe ihr Hund „D.“ bis anhin noch nie einen Menschen gebissen, weshalb das Ereignis nicht voraussehbar gewesen sei. Auch sei nicht erwiesen, dass „D.“ B. in die Achillessehne geschnappt habe. Im Gerangel hätte auch deren Hund („C.“) die leichte Verletzung an der Achillessehne verursacht haben können. Ferner stehe fest, dass „C.“ keinerlei Verletzungen davongetragen habe, was beweise, dass „D.“ nicht zugebissen habe. Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist eine Hundebesitzerin verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden (PKG 1996 Nr. 37 E. 3.d). Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass „D.“ gegenüber Menschen noch nie aggressiv aufgetreten sei. In Bezug auf andere Hunde verhalte es sich derart, dass er noch nie einen anderen Hund verletzt habe, er jedoch „das Gebahren habe, zu zeigen, wer der Chef sei“. Weiter sagte sie aus, dass „D.“ an ihr vorbei aus dem Haus gerannt sei, als sie mit dem Wäscheständer durch die Tür im Keller ins Freie gegangen sei. Sie hätte ihn nicht herausgelassen, er sei ihr

Seite 6 — 9 einfach zwischen den Beinen hindurch gerannt. Der Fehler habe bei ihr gelegen, da der Hund habe wegrennen können (act. 7). Aus diesen Aussagen erhellt, dass die Beschwerdeführerin in der Beaufsichtigung des Hundes eben gerade nicht sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Es hätte an ihr gelegen, „D.“ jederzeit unter Kontrolle zu haben, sei es mittels klarer Befehle (falls der Hund diesen Folge leistet) oder durch andere Vorkehrungen, wie dem Unterbringen in einem geschlossenen Raum im Haus oder dem Anleinen an einen Pfosten während der unbeaufsichtigten Zeitspanne, als sie die Hausarbeiten zu erledigen hatte. Indessen ist es „D.“ infolge einer Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin gelungen, durch die geöffnete Kellertür ins Freie zu gelangen und den Hund „C.“ anzugreifen, woraufhin in dem anschliessenden Gerangel A. und B. zu Boden stürzten und sich die eingangs erwähnten Verletzungen zugezogen haben. Durch diese zwischenzeitliche Unachtsamkeit hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde ihre Sorgfaltspflicht verletzt und den eingetretenen Schaden erst ermöglicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass „D.“ ihrer Aussage zufolge noch nie einen Menschen gebissen oder ein anderes Tier verletzt hat, können doch auch gutmütige Tiere bisweilen unberechenbar sein. Dies gilt vorliegend umso mehr, als „D.“ gemäss Aussage der Beschwerdeführerin anderen Hunden gegenüber „das Gebahren habe, zu zeigen, wer der Chef sei“. Unter diesem Gesichtspunkt kann das eingetretene Ereignis auch nicht als unvorhersehbar bezeichnet werden. Es war der Beschwerdeführerin sehr wohl bekannt, dass „D.“ dazu neigt, in Anwesenheit anderer Hunde zuweilen ein dominantes Verhalten an den Tag zu legen. Im Wissen darum hätte sie umso mehr dafür besorgt sein müssen, ihren Hund unter Kontrolle zu haben und ihn daran zu hindern, unbeaufsichtigt das Grundstück zu verlassen. Ihre Einwände erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aufgrund dieser Verletzung hätten ihre Einwände nicht geltend gemacht werden können. Diese Auffassung geht fehl. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder die Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn die

Seite 7 — 9 Staatsanwaltschaft nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Der Angeschuldigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, woraufhin sie Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwalts gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Angeschuldigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden dar (PKG 2001 Nr. 27 E. 2.b, 1997 Nr. 36 E. 3.a, 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 163). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Dass ihr vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung allfälliger Beweisergänzungsanträge gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.Schliesslich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Art. 156 Abs. 1 StGB, auf welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verlegung der Verfahrenskosten stütze, Erpressungsfälle regle und mit den Verfahrenskosten nichts zu tun habe, als offensichtlich unbehelflich. Zwar hat sich die Staatsanwaltschaft Graubünden in Bezug auf die Kostenauflage auf Seite 3 der Einstellungsverfügung tatsächlich auf Art. 156 Abs. 1 „StGB“ anstelle von Art. 156 Abs. 1 „StPO“ berufen. Da es sich hierbei jedoch zweifelsohne um ein Versehen handelt, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als auf Seite 2 der Einstellungsverfügung die Grundsätze der Kostenverteilung bei Einstellung der Untersuchung genannt werden und dabei unmissverständlich auf Art. 156 Abs. 1 „StPO“ Bezug genommen wird. 6.a.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ihre Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch Anlass zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben hat. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung wurden ihr die Verfahrenskosten folglich zu Recht auferlegt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

Seite 8 — 9 b.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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