Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Dezember 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 57 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterSchlenker und Hubert RedaktionAktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der Dr. A., Strafklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Quaderstrasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Septem- ber 2010, mitgeteilt am 7. Oktober 2010, in Sachen des B., und des C., Ange- schuldigte und Beschwerdegegner, gegen die Strafklägerin und Beschwerdeführe- rin, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.1.Am 21. März 2010 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Straf- anzeige gegen die Kantonspolizisten B. und C. wegen Nötigung, Amtsmiss- brauchs, eventualiter Urkundenfälschung im Amt sowie einfacher Körperverlet- zung ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 31. März 2010 eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen eröffnete. Ge- stützt auf die aktenkundigen Aussagen der beiden Angeschuldigten sowie der als Zeugen einvernommenen D., E., F., G. und H. soll sich gemäss Staatsanwalt- schaft Graubünden am Abend des 26. Dezember 2009 was folgt zugetragen ha- ben: 2.A. nahm an besagtem Abend in der Bar I. in Z. einige Gläser Rotwein zu sich. Im Verlauf des Aufenthalts in der Bar wurde sie - was von mehreren Zeugen bestätigt worden ist - gegenüber dem Servicepersonal und Gästen ausfällig, belei- digte diese und wurde teilweise tätlich, indem sie diese anrempelte und ihnen ihre Ellenbogen in die Seiten stiess. Nachdem A. einen Braulio bestellt und diesen über die sauberen, an der Bar aufgestellten Gläser gegossen hatte, wurde sie von der Inhaberin der Bar, D., und deren anwesenden Lebenspartner, E., aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Da sie sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukom- men, fasste E. sie von hinten an den Schultern und schob sie in Richtung Ein- gangstür. Kurz vor dieser warf sich A. zu Boden, strampelte mit den Beinen und schrie. Daraufhin zog E. sie am Arm auf die Beine und geleitete sie vor die Tür. Als D., die den beiden folgte, die Lokaltür öffnete, drehte sich A. zu ihr um und schlug ihr mit der geballten Faust ins Gesicht. Das hatte zur Folge, dass E. A. packte und zu Boden drückte, wo er sie festhielt. A. schlug dabei um sich und biss E. so stark in den Arm, dass dieser blutete. Als er sie auf das hin losliess, rannte A. weg und begab sich ins gegenüberliegende Lokal J.. Ihre Jacke und weitere Utensilien liess sie in der Bar I. zurück. Um 01.03 Uhr meldete D. den Vorfall tele- fonisch bei der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden, wel- che in der Folge die Polizisten B. und C. zum Tatort aufbot. A. ihrerseits verlangte im J. ebenfalls, dass die Polizei benachrichtigt werde. Da auf ihre Aufforderung hin niemand die Polizei verständigte, begab sie sich selbst zum Polizeiposten Z. und rief um 01.17 Uhr über das Notruftelefon die Notruf- und Polizeizentrale in Y. an. Dabei gab sie an, ihr seien in der Bar I. ihre Jacke und ihr Portemonnaie entwen- det worden, woraufhin sie angewiesen wurde, sich in die Bar I. zurück zu begeben und dort auf das Eintreffen der Polizei zu warten. A. ging anschliessend ins J. zurück, wo sie von den beiden Polizeibeamten B. und C. angetroffen wurde. Dazu

Seite 3 — 18 aufgefordert, begleitete sie diese bis vor das Lokal, wo ihr C. vor dem Einsteigen ins Patrouillenfahrzeug Handschellen anlegte. Dies geschah, ohne dass sich A. dagegen wehrte und C. fragte sie, ob die Handschellen zu eng sässen, was sie aber - wie B. bestätigte - verneint habe. Die Handschellen wurden dann gemäss Aussage von C. auf dieser Position arretiert, damit sie sich nicht weiter schliessen konnten. B. ging anschliessend in die Bar I. und bot D. und E. auf den Polizeipos- ten nach X. auf. Bei dieser Gelegenheit übergab ihm D. die von A. in der Bar zurückgelassene Jacke und deren Portemonnaie. Dann fuhren die zwei Beamten mit A., welche auf dem Rücksitz des Dienstwagens Platz genommen hatte und bei welchem die „Kindersicherung“ aktiviert war, zum Polizeiposten nach X.. Unmittelbar nach der Ankunft wurden A. die Handschellen abgenommen und die- se in die Büroräume begleitet. Da sie zu diesem Zeitpunkt gemäss Alcotest 0.9 bis 1.0 Gewichtspromille aufwies, offerierte C. ihr einen Kaffee und B. fragte sie, weil sie einen etwas verwirrten Eindruck machte, ob es ihr gut gehe oder ob sie einen Arzt benötige, was sie verneinte. Nachdem auch die an der Auseinandersetzung in der Bar I. beteiligten D. und E. auf dem Polizeiposten eingetroffen waren, wurde A. von C. in ein separates Büro geführt, wobei die Tür offen gelassen und darauf geachtet wurde, dass der Beam- te Sichtkontakt zu den Personen im Büro am Empfang hatte. C. klärte A. über das weitere Prozedere in dieser Angelegenheit auf; das Gleiche machte B. gegenüber D. und E.. Insbesondere wurde den am Streit beteiligten Parteien erläutert, was für Konsequenzen die Stellung eines Strafantrags hätte und dass im Falle, dass ein solcher gestellt würde, unmittelbar im Anschluss daran die Einvernahmen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen stattzufinden hätten. Auf das hin gaben D. und E. zu verstehen, dass sie kein Interesse an einem Strafverfahren gegen A. hätten und erklärten sich bereit, auf Strafantrag wegen Tätlichkeiten etc. gegen diese zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass A. dasselbe in Bezug auf sie tun würde. Dies wurde ihr von den beiden Polizeibeamten erläutert. Im Rahmen der Strafuntersuchung sagten sie jeweils deckungsgleich aus, A. mehr- fach erklärt zu haben, dass es ihr frei stehe, Strafantrag gegen D. und E. zu stel- len, dass diese dann aber auch Strafantrag gegen sie stellen würden und dass in diesem Falle die Aussagen unverzüglich schriftlich festgehalten werden müssten. Währenddessen beschimpfte A. die Polizeibeamten und verlangte, nach Hause gehen zu können. Schliesslich füllte B. die Verzichtsrubrik auf zwei vorgedruck- ten, offiziellen Antragsformularen für D. und E. und C. jenes für A. aus. Die drei Formulare wurden dann den einzelnen Beteiligten vorgelegt und unterzeichnet.

Seite 4 — 18 3.A. bestritt diese Sachverhaltsfeststellungen. Weder habe sie E. gebissen, noch D. geschlagen. Ihren Aussagen zufolge habe sie am Abend des 26. Dezem- ber 2009 in der Bar I. in Z. ein paar Gläser Rotwein konsumiert. Plötzlich habe sie D. aufgefordert, das Lokal zu verlassen, und als sie erwidert habe, sie wolle zuerst ihr Glas austrinken, habe sie E. am Arm gepackt und gewaltsam aus dem Lokal gezerrt. Sie sei dann wüst auf die Strasse geworfen worden, wobei ihr D. ihre Ja- cke mitsamt Portemonnaie, Handy und Hotelschlüssel entwendet habe. E. habe sie noch fester auf den Boden gedrückt und habe sie gewaltsam festhalten wollen, bis es ihr gelungen sei, sich von seinem Griff zu befreien. Bei eisiger Kälte sei sie ins gegenüberliegende Restaurant J. gegangen und habe den dort anwesenden Gästen ihren Fall geschildert, als plötzlich zwei Polizisten aufgetaucht seien und sie ohne Not und ohne ersichtlichen Grund - in Handschellen - festgenommen hät- ten. Auf dem Polizeiposten hätten die Polizisten C. und "BB." (recte: B.) sie mit völlig haltlosen Vorwürfen konfrontiert, auf welche sie gar nicht habe reagieren können, weil sie zunächst gar nicht gewusst habe, was ihr eigentlich vorgeworfen werde. Anstatt ihr zu helfen und ihre zahlreichen Quetschungen und Prellungen zu dokumentieren, hätten die zwei Polizisten starken psychischen Druck aufgesetzt und sie schlussendlich genötigt, eine Verzichtserklärung - ohne Namen und Da- tum - zu unterzeichnen. Die Namen und der Tatbestand seien erst nachträglich eingesetzt worden. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass sie den Posten erst ver- lassen dürfe, wenn sie die Verzichtserklärung unterschreibe, und dass die Gegen- seite auf eine Anzeige verzichten würde, wenn sie dies auch täte. Ihr sei gar nicht klar gewesen, weswegen sie hätte angezeigt werden sollen, da sie selber nichts getan habe, sondern Opfer einer gewaltsamen Aggression geworden sei. Die bei- den Polizeibeamten hätten ihre Aussagen jedoch überhaupt nicht ernst genom- men. Sie habe sich zunächst geweigert, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, doch als der Polizist "BB." (recte: B.) ihr gesagt habe, dass sie den Polizeiposten erst verlassen dürfe, wenn er es für richtig befinde, habe sie dies als Drohung auf- gefasst und dann völlig übermüdet und unter enormem Druck die Verzichtser- klärung unterschrieben, obschon sie nicht ihrem Willen entsprochen habe. Im Anschluss daran sei sie mit dem Taxi ins Spital W. nach V. gefahren, weil sie am ganzen Körper Schmerzen verspürt habe, unter anderem auch an den Hand- gelenken, da die Handschellen viel zu eng gewesen seien. Aufgrund dessen, dass die zahlreichen Prellungen und Quetschungen erst am nächsten Tag so richtig sichtbar geworden seien, habe sie sich ein zweites Mal ins Krankenhaus, dieses Mal in die Klinik K. in X., begeben.

Seite 5 — 18 B.Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 28. September 2010, mitgeteilt am 7. Oktober 2010, stellte der zuständige Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen C. und B. ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten der beiden Angeschuldigten im Zusammenhang mit der begründe- ten Festnahme und dem Transport der Anzeigeerstatterin nach X. müsse als den Umständen angemessen und regelkonform bezeichnet werden. C.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts- begehren: „1. Der Einstellungsbeschluss sei aufzuheben und gegen die zwei Ange- schuldigten sei Anklage wegen Amtsmissbrauch zu erheben. 2.Eventualiter sei die Untersuchung fortzuführen, um weitere Zeugen zu befragen (L. und "G.", Koch vom Restaurant M. in Z.).“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll dem Vorsitzenden der II. Strafkammer mit, dass A. sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Aus- führungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwer- de geführt werden, soweit der Weiterzug nicht durch besondere Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 138 des kantonalen Geset- zes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schützwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich die Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen be- schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte im Sinne des Strafprozess- rechts gilt die tatbeständlich Verletzte, die Trägerin des durch die Strafrechtsord- nung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45 E. 1.a).

Seite 6 — 18 Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigte ist A. durch die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. September 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Be- schwerdeführung legitimiert. b.Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit die Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetreten werden. 2.a.Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Untersu- chungsrichter (Art. 82 StPO) ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbe- stands objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdeinstanz angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittel- verfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit über- prüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdeinstanz ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vor- instanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweiser- gebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5, 1995 Nr. 45 E. 4, 1991 Nr. 50; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Y. 1996, S. 347). Die Beweisregel „in dubio pro reo“ ist auf Ein- stellungen nicht anwendbar; im Zweifel ist Anklage zu erheben (Padrutt, a.a.O., S. 164; Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2009, 6B_115/2009, E. 2.4). Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein- lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (PKG 2005 Nr. 16 E. 2.a; Schmid,

Seite 7 — 18 Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 17 N 288; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11). b.Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen C. und B. wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Kör- perverletzung, Nötigung und Urkundenfälschung im Amt als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis im gegenteiligen Sinn beeinflussen könn- ten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. September 2010 zu Recht ergangen. 3.a.Soweit die Beschwerdeführerin die Anklageerhebung der zwei angeschul- digten Polizeibeamten beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da dem Beschwerdeentscheid keine weitergehendere Wirkung zukommt als der Einstel- lungsverfügung selbst. Das angerufene Gericht kann durch Gutheissung einer Be- schwerde die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat - bei Gutheissung der Beschwerde - vielmehr nach ergänz- ter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, a.a.O., S. 347). b.Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei die Strafuntersuchung fortzuführen, um weitere Zeugen - nämlich L. und "G.", den Koch vom Restaurant M. - zu befragen. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass G. vom Untersuchungsrich- teramt V. am 29. Juli 2010 bereits als Zeuge einvernommen worden ist. Seiner Aussage zufolge habe er am Abend des 26. Dezember 2009 in der Bar I. sein Feierabendbier getrunken, wobei die Beschwerdeführerin in seiner Nähe geses- sen habe. Im Verlaufe des Abends habe er bemerkt, dass sie ein wenig angetrun- ken bzw. betrunken gewesen sei und sich auffällig benommen habe, weshalb er sich von ihr distanziert habe. Ebenfalls habe er bemerkt, dass die anderen Leute sich über ihr Benehmen aufgeregt hätten. Er habe sein Bier fertig getrunken und sei gegangen. Was weiter geschehen sei, könne er nicht sagen, insbesondere habe er nicht gesehen, wie die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei (act. 4.14). Angesichts seiner Aussage ist nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung von G. an sachdienlichen Hinweisen zu erbringen vermöchte, zumal er weder die Auseinandersetzung mit D. und E. noch die fragliche Fesselung beob- achtet hat und daher diesbezüglich von ihm keine entscheidrelevanten Informatio- nen zu erwarten sind. Eine erneute Einvernahme G. drängt sich mithin unter die- sem Gesichtspunkt nicht auf.

Seite 8 — 18 c.Ebenso wenig ist die Einvernahme von L. unter den gegebenen Umständen zwingend erforderlich, weshalb davon abgesehen werden kann. Es erschliesst sich dem angerufenen Gericht nicht, welche neuen entscheidrelevanten Hinweise sich aus dieser Einvernahme ergeben sollten, insbesondere da nicht davon aus- zugehen ist, dass er in Bezug auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt - und dies beabsichtigt sie mit seiner Einvernahme zu beweisen - eine im Vergleich zu den übrigen als Zeugen einvernommenen Perso- nen anderslautende Aussage tätigen würde. Diese haben die Beschwerdeführerin übereinstimmend als „sehr aggressiv und angetrunken“ (F., act. 4.9 S. 2), „betrun- ken und sehr aggressiv“ (D., act. 4.12 S. 2), „betrunken, aufgebracht und aggres- siv“ (E., act. 4.13 S. 2), „ein wenig angetrunken bzw. betrunken und auffällig“ (G., act. 4.14 S. 1 f.) und „etwas betrunken, auch hysterisch und eher aggressiv“ (H., act. 4.15 S. 2) bezeichnet. Angesichts dieser im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen sieht das Gericht keinen Anlass, deren Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die befragten Personen - ins- besondere die an der Auseinandersetzung in der Bar I. nicht involvierten - in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nicht die Wahrheit sagen sollten. In krassem Widerspruch dazu steht dagegen die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift getätigte Äusserung, wonach alle im Restaurant J. anwesen- den Gäste ihr vollkommen friedliches Verhalten bezeugen könnten. Dies umso mehr, als H., der Geschäftsführer des J., sich anlässlich seiner Einvernahme da- hingehend geäussert hat, dass die Beschwerdeführerin ihn beschimpft habe und ausgerastet sei, weshalb er sie aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen. Ferner habe N. ihm erklärt, dass A. sie tätlich angegriffen und ihren Schal zerrissen habe. Diese habe ebenfalls dort gestanden und herumgeschrien (act. 4.15 S. 2). Die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt unbegründet. 4.a.Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amts- gewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42, 108 IV 48 E. 1 S. 49 mit Hin- weisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrige Handlun- gen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfül-

Seite 9 — 18 lung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfü- gungen und Massnahmen unterstellt, die der Beamte kraft seines Amtes, in An- wendung seiner hoheitlichen Gewalt, trifft (BGE 108 IV 48 E. 2.a S. 50). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2 S. 23, zum Ganzen BGE 127 IV 209 E. 1.a.aa. S. 211, 113 IV 29 E. 1 S. 30). Subjektiv verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss sich über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht oder dies zumin- dest in Kauf nehmen. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Ferner muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 f. zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 7 zu Art. 312 StGB). b.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, die beiden Polizeibeamten hätten angesichts der Bisswunde bei E. feststellen können, dass A. bei der vorausgegangenen Auseinandersetzung auch körperliche Gewalt angewendet habe. Entsprechend der in der Ausbildung empfohlenen Vorgehensweise und gestützt auf Art. 24 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG, BR 613.00) habe C. A. deshalb für die Fahrt zum Polizeiposten X. Handschellen angelegt. Dass er diese nicht so eng festgemacht habe, wie das tatsächlich möglich gewesen wäre, habe sein Kollege bestätigt. Dass die Fesselung schliesslich während der Fahrt nach X. etwas auf die Handge- lenke gedrückt habe, sei kaum zu vermeiden gewesen und habe von A. in Kauf genommen werden müssen. Ausserdem seien ihr die Handschellen direkt nach dem Aussteigen in X. wieder abgenommen worden. Nicht ersichtlich sei zudem, was für einen unrechtmässigen Vorteil die zwei Polizisten aus ihrem Vorgehen hätten ziehen können. Das Verhalten der beiden Angeschuldigten im Zusammen- hang mit der begründeten Festnahme und dem Transport der Anzeigeerstatterin nach X. müsse als den Umständen angemessen und regelkonform bezeichnet werden. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei somit bereits objektiv zu ver- neinen. - Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sogar die angeschuldigten Polizeibeamten hätten in ihren Aussagen zugegeben, dass kein Anlass bestanden

Seite 10 — 18 habe, sie künftiger Aggressionshandlungen zu verdächtigen. Insofern lasse sich ihre Fesselung nicht mit Art. 24 lit. a PolG rechtfertigen. Darüber hinaus hätten sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem ihr durch die ungerechtfer- tigte Fesselung ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt worden sei, nämlich die Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität. Ebenso wenig sei sie gefragt worden, ob die Handschellen zu eng seien. Im Gegenteil sei sie von einem der Polizisten, ohne sie zu fragen, gepackt und ohne grosse Rücksicht- nahme in Handschellen gelegt worden, wobei er ihr befohlen habe, auf dem Rück- sitz des Dienstwagens Platz zu nehmen. c.C. sagte in Bezug auf die Fesselung aus, dass die Beschwerdeführerin sie begleitet habe, ohne Widerstand zu leisten. Bevor sie ins Fahrzeug gestiegen sei- en, habe er ihr Handschellen angelegt, da ein Aggressionsdelikt zur Diskussion gestanden habe und dies den Weisungen entspreche. Er habe sie dann noch ge- fragt, ob die Handschellen schmerzten. Diese habe er so arretiert, wie sie ihm ge- sagt habe, dass es gut sei. Direkt beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe er ihr die Handschellen abgenommen (act. 4.10 S. 2). Diese Aussage hat der Polizeibe- amte C. auch anlässlich der später durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. August 2010 bestätigt, indem er aussagte, er habe die Be- schwerdeführerin ausdrücklich gefragt, ob die Handschellen zu eng seien. Darauf habe sie ihm klar zur Antwort gegeben, dass diese nicht drücken würden, worauf- hin er die Handfesseln arretiert habe, damit diese sich nicht weiter schliessen könnten. Er habe ihr die Handschellen gemäss Weisungen angelegt, weil die Mel- dung eingegangen sei, dass sie gegenüber anderen Personen gewalttätig gewe- sen sei und sie sich über ihren Gemütszustand und ihre Gemütslage nicht im Kla- ren gewesen seien. Sie seien strikt nach Vorschrift vorgegangen (act. 4.23 S. 1 f.). B. bestätigte die Aussagen von C. anlässlich zweier untersuchungsrichterlicher Einvernahmen. So habe er die Beschwerdeführerin am Arm ergriffen und sie - da sie sich nicht gewehrt habe - nach draussen geführt. C. habe ihm gesagt, dass die Frau nach Alkohol rieche und er ihr daher - und weil es sich um ein Delikt gegen die körperliche Integrität gehandelt habe - weisungsgemäss Handschellen anlegen müsse. Er sei damit einverstanden gewesen und als C. ihr die Handschellen ange- legt habe, habe er sie deutlich gefragt, ob sie zu eng seien und Schmerzen verur- sachten, was sie verneint habe (act. 4.11 S. 2). Sodann sei ihr erklärt worden, dass sie sicherheitspolizeilich festgenommen werde, da ein Delikt gegen die kör- perliche Integrität zur Diskussion stehe. Deshalb habe sie zum Schutz der sie be- gleitenden Beamten und auch zu ihrer eigenen Sicherheit gefesselt werden müs- sen; so lauteten die Weisungen (act. 4.22 S. 1 f.).

Seite 11 — 18 d.Wie den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten ent- nommen werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin während der Festnahme tatsächlich ruhig verhalten und sich widerstandslos die Handschellen anlegen las- sen. Allerdings gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass sie sich zur fraglichen Zeit in einem äusserst aufgebrachten Gemütszustand befand, leicht alkoholisiert war und kurz zuvor mehrere Personen ohne ersichtlichen Grund tätlich angegriffen hatte. Die Polizeibeamten konnten mithin nicht ausschliessen, dass sich die Be- schwerdeführerin während der Fahrt nach X. zu weiteren tätlichen Angriffen hin- reissen lassen würde, zumal sie sich im Verlauf des Abends bereits mehrmals als unberechenbar und angriffslustig erwiesen hatte. Dass die Polizeibeamten zur Vermeidung unnötiger Risiken situationsbedingt entschieden haben, die Be- schwerdeführerin zu ihrer eigenen wie auch zu deren Sicherheit in Handschellen zu legen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar und vertretbar. Dies umso mehr, als ein erneuter tätlicher Angriff ihrerseits im Inneren des fahrenden Patrouillen- fahrzeugs für alle drei Personen fatale Folgen hätte haben können. Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und hart, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht als unverhält- nismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2006, 1P.469/2006, E. 2). Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Graubünden, wonach der Tatbestand des Amtsmissbrauchs hinsichtlich der Festnahme und des Transports der Beschwerdeführerin bereits objektiv zu ver- neinen sei, als zutreffend und die diesbezügliche Untersuchung wurde zu Recht eingestellt. e.Doch selbst wenn die Verhältnismässigkeit der Fesselung entgegen den vorangegangenen Ausführungen zu verneinen wäre, kann den beiden Polizeibe- amten in subjektiver Hinsicht ohnehin kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.a hiervor) muss der Täter sich über seine Sonderei- genschaft im Klaren sein und wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht oder dies zumindest in Kauf nehmen. An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen, wenn die Beamten - wie dies vorliegend der Fall war - im Glau- ben handeln, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Sie haben über- einstimmend und ohne erkennbare Widersprüche ausgesagt, es entspreche den Vorschriften, einer Person, die eines Gewaltdelikts beschuldigt werde (und zudem unter Alkoholeinfluss stehe), aus Sicherheitsgründen Handschellen anzulegen. Sie sind folglich davon ausgegangen, ihre Befugnisse pflicht- und vorschriftsgemäss auszuüben. Ein Vorsatz, wonach sie beabsichtigt hätten, ihre Amtsgewalt zu missbrauchen, ist weder erkennbar noch nachweisbar. Ebenso wenig ist ersicht-

Seite 12 — 18 lich, weshalb sie der Beschwerdeführerin einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen sollen, steht doch nachweislich fest, dass sie zu ihr in keiner Beziehung stehen und sie nicht kennen. So hat denn auch die Beschwerdeführerin ausge- sagt, dass ihr die zwei Polizisten völlig unbekannt seien (act. 4. 21 S. 1). 5.a.Einen weiteren Amtsmissbrauch sowie Nötigung erblickt die Beschwerde- führerin darin, dass die beiden Polizeibeamten auf dem Polizeiposten Druck auf sie ausgeübt haben sollen, um sie dazu zu zwingen, von der Stellung eines Straf- antrags gegen D. und E. abzusehen und eine dementsprechende Verzichtser- klärung zu unterzeichnen. Der Polizist "BB." (recte: B.) habe ihr gesagt, sie könne den Polizeiposten erst verlassen, wenn er es für richtig befinde. Sie habe dies als Drohung verstanden und habe völlig übermüdet und unter enormem Druck um ca. 03.30 Uhr die Verzichtserklärung unterschrieben, obwohl dies nicht ihrem Willen entsprochen habe (act. 4.1 S. 2). Anlässlich der rechtshilfeweise durch die Staats- anwaltschaft U. durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Pro- tokoll, die effektive Druckausübung sei nur durch den Polizeibeamten B. erfolgt. Dieser habe sie „so kreuzverhörmässig, so foltermässig“ mehrfach nach ihrer Handynummer gefragt. Sie möge sich nicht mehr an alles erinnern, nur dass sie ihm mehrmals ihre Handynummer habe nennen müssen. Er habe diese für sich aufgeschrieben, was sie als Folter erachtet habe (act. 4.21 S. 4). b.Zunächst gilt an dieser Stelle zu bemerken, dass der Tatbestand der Nöti- gung von demjenigen des Amtsmissbrauchs konsumiert wird (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 10 zu Art. 312 StGB). Aus diesem Grund kommt dem im gleichen Sachzusammenhang ebenfalls zur Anzeige ge- brachten Vorwurf der Nötigung lediglich dann selbständige Bedeutung zu, wenn der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht erhärtet werden kann. c.Die beiden angeschuldigten Polizeibeamten haben anlässlich ihrer untersu- chungrichterlichen Einvernahmen vom 30. Juni 2010 sowie vom 20. August bzw. 31. August 2010 übereinstimmend und widerspruchsfrei bestritten, die Beschwer- deführerin auf irgendwelche Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben, damit diese die Verzichtserklärung unterzeichne (act. 4.10 S. 2 f.; 4.11 S. 3; 4.22 S. 2 f.; 4.23 S. 2). C. sagte aus, er habe ihr mehrfach erklärt, was geschehe, wenn sie Anzeige erstatten wolle, und ihr erläutert, dass, wenn sie oder eine der anderen Parteien Strafantrag stellen würden, die entsprechenden Einvernahmen noch durchgeführt werden müssten und sie erst dann nach Hause gehen könnten. Da- bei sei sie weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden (act. 4.10 S. 3; 4.23 S. 2). Gleichzeitig wurden im benachbarten Raum D. und E. von B. über das weitere

Seite 13 — 18 Vorgehen für den Fall, dass Strafantrag gestellt würde, aufgeklärt (act. 4.11 S. 2; 4.22 S. 2 f.). Die Aussagen der Angeschuldigten werden sodann von D. und E. bestätigt. D. sagte bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Juli 2010 aus, die Beamten hätten absolut keinen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt (act. 4.12 S. 4). Gleiches ist dem Protokoll der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme von E. vom 14. Juli 2010 zu entnehmen. So hätten sie nicht feststellen können, dass auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden sei. Es sei ihnen einfach erklärt worden, wie das Ganze ablaufe und nichts weiter. Druck sei mit Bestimmtheit nicht ausgeübt worden (act. 4.13 S. 3). Somit stehen den Behauptungen der Beschwerdeführerin die Aussagen der Angeschuldigten sowie der zwei als Zeugen befragten Personen gegenüber. Auch diesbezüglich besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu zweifeln, sind sie doch in sich stimmig und widerspruchsfrei. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin lediglich B. den Vorwurf macht, sie zur Unterzeichnung ge- zwungen zu haben (act. 4.1 S. 2; 4.21 S. 4, wo sie explizit ausgesagt hat, dass die effektive Druckausübung „nur“ von diesem "BB." [recte: B.] gekommen sei). Dieser hat sich den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen zufol- ge zur fraglichen Zeit indessen gerade nicht bei der Beschwerdeführerin aufgehal- ten, sondern D. und E. über das weitere Vorgehen aufgeklärt (act. 4.10 S. 2; 4.11 S. 2; 4.12 S. 4; 4.22 S. 2; 4.23 S. 2). Dass sie auch von C. unter Druck gesetzt worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin dagegen nicht und auch gemäss Aktenstand sind keine Hinweise in diese Richtung auszumachen. Die von der Be- schwerdeführerin gegen B. erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs erweisen sich somit bereits aus diesem Grund als haltlos. d.Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unter- lassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Ungeachtet dessen, dass sich dieser Vor- wurf schon deshalb als unbegründet erweist, als sich der der Nötigung bezichtigte B. - wie in E. 5.c hiervor ausgeführt - zur massgeblichen Zeit nachweislich nicht bei der Beschwerdeführerin befunden hat, ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass sie von einem oder beiden Polizeibeamten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch unrechtmässige Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dazu genötigt worden wäre, den Strafan- tragsverzicht zu unterzeichnen. Dass mehrfaches Fragen nach der Handynummer im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung von Personendaten entgegen

Seite 14 — 18 der Auffassung der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Folter offensichtlich nicht zu erfüllen vermag, bedarf im Übrigen keiner weiteren Ausführungen. 6.a.Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist dagegen zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offen- sichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl, Basel 2007, N 4 zu Art. 123 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 123 StGB). b.Die Beschwerdeführerin führt aus, durch die zu eng angebrachten Hand- schellen Abschürfungen an beiden Handgelenken erlitten zu haben. In diesem Zusammenhang wurden von ihr zwei Arztzeugnisse ins Recht gelegt. Gemäss Arztzeugnis von prakt. med. O., Assistenzärztin im Spital W., vom 27. Dezember 2009, wurden bei der Beschwerdeführerin oberflächliche Schürfwunden über bei- den Handgelenken festgestellt. Es bestehe hingegen keine Druckdolenz (Druck- schmerzhaftigkeit) über dem Handgelenk und Flexion, Extension, Supination so- wie Pronation seien nicht schmerzhaft. Zur Behandlung wurde Vita-Merfen auf die Schürfungen aufgetragen und Dafalgan gegen die Schmerzen mitgegeben (act. 4.4). Das zweite Arztzeugnis, ebenfalls vom 27. Dezember 2009, stammt von Dr. med. P., Chefarzt in der Klinik K., X.. Dieser diagnostizierte bei der Beschwerde- führerin eine Kontusion (Prellung, Quetschung) an der linken Hüfte und am linken Oberarm, eine kleine Hautabschürfung am rechten Nasenflügel, eine Periostrei- zung (Reizung der Knochenhaut) mit minimaler Hautabschürfung an beiden Handgelenken sowie posttraumatischen Stress. Betreffend das rechte Handgelenk wurde weiter ausgeführt, dass eine leichte Druckdolenz im Bereich des carporadi- alen Gelenks vorhanden sei; hingegen lägen weder eine Schwellung noch eine Bewegungseinschränkung vor. Der Befund am linken Handgelenk sei insgesamt schwächer und es liege keine Beteiligung der Haut vor (act. 4.5). - Vorliegend sind lediglich die Hautabschürfungen an den Handgelenken, welche aufgrund der zu eng angebrachten Handschellen entstanden sein sollen, von Relevanz. Dass ihr auch die übrigen Verletzungen von den beiden Polizeibeamten zugefügt worden

Seite 15 — 18 sein sollen, wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst behauptet. Aus den zitierten Arztzeugnissen geht indes klar hervor, dass die Schwere der erlitte- nen Verletzungen nicht ausreicht, um die von Lehre und Rechtsprechung um- schriebenen objektiven Voraussetzungen der Körperverletzung zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend Körperverletzung daher zu Recht bereits mangels Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ein- gestellt. c.Die Einstellungsverfügung erweist sich sodann auch im Hinblick auf den Tatbestand der Tätlichkeit als rechtmässig. Gemäss Art. 126 StGB wird, auf An- trag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss dabei die physische Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei- ten (BGE 117 IV 14 E. 2.a.bb S. 17). Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu ver- ursachen (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 5 zu Art. 126 StGB; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 1 zu Art. 126 StGB). Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Hautabschürfungen werden somit von den ob- jektiven Voraussetzungen der Tätlichkeit umfasst. Indessen hat die Staatsanwalt- schaft Graubünden zutreffend ausgeführt, dass die subjektive Tatbestandsvoraus- setzung des Vorsatzes vorliegend zu verneinen ist. C. hat die Beschwerdeführerin eigener Aussage zufolge noch gefragt, ob die Handschellen schmerzten und habe sie dann so arretiert, wie sie ihm gesagt habe, dass es gut sei (act. 4.10 S. 2; 4.23 S. 1). Diese Aussage wurde von B. bestätigt (act. 4.11 S. 2; 4.22 S. 1 f.). Die bei- den Polizeibeamten konnten und durften somit davon ausgehen, dass die Be- schwerdeführerin durch die Handschellen keine Verletzungen erleiden würde. Dass sie sich während des Transports über zu enge Handschellen beschwert hat und diese dennoch nicht gelockert worden sind, wird nicht behauptet. Da vorlie- gend die vorsätzliche Begehung einer Tätlichkeit ausgeschlossen werden kann und das schweizerische Strafrecht eine fahrlässige Tätlichkeit nicht unter Strafe stellt (Art. 126 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 12 Abs. 1 StGB), ist die ange- fochtene Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. d.Was den von der Beschwerdeführerin als Folge der Fesselung geltend ge- machten posttraumatischen Stress anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Auf blosse Tätlichkeiten ist bei Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze

Seite 16 — 18 vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zu- stand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird, sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Folgen zu beklagen hat (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 5 zu Art. 123 StGB). Die Frage, ob im vorliegen- den Fall auf Körperverletzung oder Tätlichkeit zu entscheiden ist, kann dahin ge- stellt bleiben, da es ohnehin am hierfür erforderlichen Vorsatz fehlt. Aufgrund der Akten ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Polizeibeamten die Beschwerde- führerin mit Wissen und Willen gefesselt und abtransportiert haben, um ihr einen posttraumatischen Stress zuzufügen oder die Zufügung eines solchen billigend in Kauf genommen haben. Ebenso wenig kann ihnen - in Bezug auf die einfache Körperverletzung - die fahrlässige Begehung vorgeworfen werden. In diesem Zu- sammenhang ist bereits fraglich, ob die vorgenommene Fesselung und der damit verbundene Transport für den diagnostizierten posttraumatischen Stress (act. 4.5 S. 2) kausal waren (natürliche Kausalität). Unabhängig davon ist vorliegend jeden- falls die Frage der Adäquanz im negativen Sinne zu entscheiden. Nach der Recht- sprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le- benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 121 V 45 E. 3.a S. 49, 119 V 401 E. 4.a S. 406). Ob dem so ist, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden wer- den (BGE 135 IV 56 E. 2.2. S. 65). Dass die vorliegend zu beurteilende Fesselung geeignet war, einen posttraumatischen Stress herbeizuführen oder einen solchen zu begünstigen, kann angesichts der unproblematischen und gewaltlosen Fest- nahme, der kurzen Fahrstrecke - die Distanz zwischen Z. und X. beträgt rund 5 km

  • sowie der durchaus adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten nicht ernstlich angenommen werden. Den Polizisten kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen einer posttraumatischen Störung nicht bedacht zu haben, weshalb ihnen in diesem Zusammenhang auch keine fahrlässige Begehung zur Last gelegt werden kann. 7.a.Nicht eingegangen wird in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf den von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobenen Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Amt gemäss Art. 317 StGB. So hätten die beiden Polizeibeamten sie genötigt, eine Verzichtserklärung - ohne Namen und ohne Datum - zu unterschrei-

Seite 17 — 18 ben. Die Namen und der Tatbestand seien erst nachträglich eingesetzt worden (act. 4.1 S. 1). b.Aufgrund der aktenkundigen Aussagen entbehrt dieser Vorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht jeglicher Grundlage. C. gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er habe der Beschwerdeführerin, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie keinen Strafantrag stellen wolle, das reguläre Strafantrags- formular, welches er zuvor betreffend Tatbestand und Täter ausgefüllt habe, vor- gelegt. Dieses habe sie dann beim Verzicht unterzeichnet (act. 4.10 S. 2). Auch diese Aussage wurde von B. bestätigt. So habe C. ein ausgefülltes Strafantrags- formular vor sich liegen gehabt, als er sich zu ihm und A. begeben habe (act. 4.11 S. 3). In Berücksichtigung des Umstands, dass die Aussagen und Vorwürfe der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten zu sämtlichen bei den Akten liegenden Aussagen in Widerspruch stehen, besteht auch in Bezug auf das Zu- standekommen des Strafantragsverzichts keine Veranlassung dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu zweifeln. Weitere Beweismit- tel, die das Ergebnis anderweitig zu beeinflussen vermöchten, sind sodann nicht ersichtlich, insbesondere waren abgesehen von D. und E., welche diesbezüglich keine sachdienlichen Aussagen machen konnten, keine weiteren Zeugen anwe- send. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 8.a.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch gegen C. und B. wegen Amts- missbrauchs etc. als wahrscheinlich erscheinen lassen. Folglich ist die Strafunter- suchung gegen sie zu Recht eingestellt worden und die Beschwerde daher abzu- weisen. b.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufer- legt.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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