Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 10. November 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 54 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterHubert und Schlenker Aktuar ad hocWolf In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch U. und W., gegen die Verfügung des Kreispräsidenten F. vom 26. August 2010, mitgeteilt am 27. August 2010, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend Tätlichkeit, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Y. wurde am 18. Juli 1954 in A. geboren und ist von Beruf Pädagoge. Ab dem 12. April 2010 übernahm er während zweier Wochen die Stellvertretung für die 5. und 6. Klasse in B., wobei es wiederholt zu disziplinarischen Problemen mit Schülern aus der 6. Klasse gekommen sein soll. Am Freitag, 23. April 2010, ereignete sich zwischen 14.00 und 14.30 Uhr ein Zwischenfall mit der Sechstklässlerin X.. Der Tathergang wird von Letzterer, den polizeilich befragten Mitschülern und Y. (Vorinstanz act. 3, 7, 8, 9, 11) insoweit übereinstimmend geschildert, als Y. X. aus dem Schulzimmer gewiesen und sie zur Handarbeitslehrerin geschickt haben soll. Kurze Zeit später sei X. zurückgekommen und habe unter dem Türrahmen stehend zu einer Mitschülerin gesagt, auch sie müsse zur Handarbeitslehrerin kommen. Übereinstimmung besteht in den verschiedenen Aussagen sodann, dass Y. sich hierauf zu X. begab und diese von der Türe weg „schubste“ beziehungsweise stiess, worauf sie zu Boden fiel. Die Aussage von C. an der polizeilichen Einvernahme (Vorinstanz act. 7), wonach Y. X. vor dem Stoss an den Schultern gepackt und um die eigene Achse gedreht habe, findet in den Aussagen der übrigen Befragten keine Stütze. Auseinander gehen die verschiedenen Aussagen sodann insbesondere hinsichtlich der Heftigkeit des Stosses und ob dieser mit einer oder beiden Händen erfolgte. Laut X. wurde sie mit beiden Händen von Hinten gestossen, worauf sie „durch die Luft“ geflogen und auf die Knie gefallen sei (Vorinstanz act. 3). D. sagte aus, Y. habe „wirklich mit aller Kraft gestossen“ (Vorinstanz act. 9). Gemäss Y. selbst hat er dagegen X. mit einer Hand „ganz harmlos gestossen“, wobei diese gestolpert und „aufs Füdli“ gefallen sei (Vorinstanz act. 11). B.Am Montag, 26. April 2010, begab sich X. zu Dr. med. E.. Gemäss dem Arztzeugnis vom gleichen Tag diagnostizierte Dr. med. E. im Wesentlichen eine Knieprellung (Kontusion) mit lokaler Druckdolenz und subjektivem Schmerz am Knie beidseits sowie eine minimale Hautschürfung am rechten Vorderarm (Vorinstanz act. 6). Am 30. April 2010 stellte X. Strafantrag bei der Kantonspolizei Graubünden gegen Y. wegen Tätlichkeit. Mit Kompetenzentscheid vom 20. Juli 2010 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Kreispräsidium F. als zuständig zur Verfolgung des in Betracht kommenden Tätlichkeitsdelikts. C.In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2010 führte Y. aus, er habe die im Türrahmen stehende X., nachdem er sie gebeten habe, die Klasse in Ruhe zu lassen und aus dem Zimmer zu gehen, aus der Türe geschubst, wobei sie gestolpert und auf den Hintern gefallen sei und dann wieder aufgestanden sei. Er

Seite 3 — 8 habe darauf die Türe geschlossen und endlich die Prüfung fertig schreiben lassen können. Es sei absolut unwahr, dass er durch das Klassenzimmer gestürmt sei und X. unaufgefordert und mit aller Kraft aus dem Türrahmen gestossen habe. Er schliesse ein absichtliches Theaterspiel nicht aus. Dass sich X. dabei verletzt haben solle, sei lächerlich. D.Mit Einstellungsverfügung vom 26. August 2010, mitgeteilt am 27. August 2010, erkannte der Kreispräsident-Stellvertreter des Kreises F. wie folgt: „1. Das Verfahren gegen Y. betreffend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB wird eingestellt; 2. Die Verfahrenskosten von CHF 220.00 (zuzüglich Porti CHF 17.10) gehen zu Lasten des Kreisamtes F.; 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]“ Der Kreispräsident-Stellvertreter führte gestützt auf BGE 89 IV 71 aus, es liege ein Unterschied vor, ob ein Angriff auf die körperliche Integrität von einem „Erzieher“ wie einer Lehrperson oder von sonstigen Personen erfolge. Gemäss Bundesgericht sei der Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt, wenn ein Hauswart im Rahmen des Züchtigungsrechts einem 3½-jährigen Knaben wegen ordnungswidrigen Verhaltens eine Ohrfeige verpasse. Somit könne es nicht sein, dass ein Lehrer, der von seinen Schülern aufs Massivste provoziert werde, den Tatbestand der Tätlichkeit erfülle, wenn er nicht vorsätzlich, sondern aus Reflex heraus die Schülerin aus dem Türrahmen stosse. Im Weiteren sei seine Handlung wohl als Züchtigung zu betrachten, was aufgrund der provozierenden Aktion von X. auch nicht verwundere. Diese Züchtigung sei sicher nicht gewohnheitsmässig, sondern nur reflexartig erfolgt. Bei den an beiden Knien festgestellten Druckdolenzen handle es sich um Geringfügigkeiten, was ebenfalls darauf hinweise, dass keine Tätlichkeit vorliege. Das Verfahren sei somit einzustellen. E.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 16. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Es wurde ausgeführt, der vom Kreispräsident-Stellvertreter festgehaltene Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht geweigert, den Anweisungen des Beschwerdegegners Folge zu leisten und sei zur Handarbeitslehrerin gegangen. Der Beschwerdegegner habe den der Beschwerdeführerin von der Handarbeitslehrerin erteilten Auftrag, eine andere Schülerin zu holen, nicht ernst genommen und sei ausgerastet, worauf er ihr das Bein gestellt und dann mit beiden Händen einen kräftigen Stoss auf den Rücken gegeben habe, sodass sie

Seite 4 — 8 vornüber auf beide Knie gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Auch habe es einen lauten Knall gegeben. F.Mit Vernehmlassung vom 22. September 2010 (Datum des Poststempels) beantragte das Kreisamt F. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei nicht aufgrund des darin nicht ganz optimal dargelegten Sachverhaltes, sondern aufgrund der gesamten Akten erfolgt. Richtigerweise müsse ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin sich anfänglich geweigert habe, dann aber aus dem Schulzimmer und zur Handarbeitslehrerin gegangen sei, worauf sie kurze Zeit später wieder im Türrahmen erschienen sei, um noch ein weiteres Mädchen zu holen. G.In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) führte der Beschwerdegegner aus, er verwahre sich gegen den Vorwurf, ausgerastet zu sein. Dies sei eine böswillige Unterstellung und entspreche nicht der Wahrheit. Es handle sich um eine neue Variante, dass er der Beschwerdegegnerin bewusst das Bein gestellt und diese dann gestossen haben solle. Bei der ersten Befragung habe die Beschwerdeführerin auch ausgesagt, sie sei in hohem Bogen durch die Luft geflogen und auf dem Boden gelandet. Das passe alles sehr schlecht zusammen. Der einzige Knall, der an jenem Nachmittag zu hören gewesen sei, habe vom Zuknallen der Türe durch die Beschwerdegegnerin gestammt. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 176a der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist mutmassliches Opfer der verdächtigten, seitens Y. begangenen Straftat gegen Leib und Leben, weshalb sie auf Grund der erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung zur

Seite 5 — 8 Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Eine Einstellungsverfügung hält der Kontrolle auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen und damit bei gerichtlicher Beurteilung eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen oder wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5; 1975 Nr. 58 E. 1.; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 und 347). 3.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Verfahren wegen Tätlichkeit eingestellt hat. a)Wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer mindestens eventualvorsätzlich in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden Weise auf den Körper eines Menschen einwirkt, ohne dadurch eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit herbeizuführen (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2.a; 117 IV 14 E. 2.a/bb). Die Vorinstanz stützte die angefochtene Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 1963, in welchem erkannt wurde, dass die von einem Hausverwalter in Ausübung seiner Tätigkeit einem Kind zugefügte und sich in vernünftigen Grenzen haltende leichte Züchtigung (Ohrfeige) den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfülle (BGE 89 IV 71 E. 2). Die Vorinstanz verkannte dabei, dass dieser rund 47 Jahre alte Entscheid in der Lehre auf Kritik gestossen ist (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1. Band: Delikte gegen Leib und Leben, Art. 111 - 136 StGB, Bern 1982, N 20 zu Art. 126; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 7 zu Art. 126 mit Hinweisen) und auch vom Bundesgericht nicht daran festgehalten wurde (so ausdrücklich BGE 117 IV 14 E. 4.a; vgl. auch BGE 129 IV 216 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2004 vom 24. September 2004 E. 2). Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und

Seite 6 — 8 heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird. Wenn eine körperliche Einwirkung derart ist, dass sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet, ist (mindestens) eine Tätlichkeit stets zu bejahen (BGE 117 IV 14 E. 2.a/bb, E. 2.a/cc). Im Übrigen liess das Bundesgericht offen, ob die Kantone überhaupt befugt sind, Lehrern ein jedenfalls als - was im Kanton Graubünden ohnehin nicht der Fall ist - formelle gesetzliche Grundlage zu erlassendes Züchtigungsrecht im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes einzuräumen (BGE 117 IV 14 E. 4.c/cc und E. 4.d; ablehnend Schubarth, a.a.O., N 15 zu Art. 126). b)Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner „geschubst“ beziehungsweise gestossen wurde, worauf sie zu Boden gefallen ist. Nicht gefolgt werden kann der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin „aufs Füdli“ gefallen sei. Vielmehr sagten die Beschwerdeführerin (Vorinstanz act. 3) und G. (Vorinstanz act. 8) an ihren polizeilichen Einvernahmen übereinstimmend aus, Erstere sei infolge des Stosses auf die Knie gefallen und auch das Arztzeugnis vom 26. April 2010 geht von einem Sturz der Beschwerdeführerin auf die Knie aus (Vorinstanz act. 6). Aus diesem Arztzeugnis geht schliesslich deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin physische Schmerzen an den Knien erlitt, weshalb nach der zitierten Rechtsprechung der objektive Tatbestand einer Tätlichkeit durchaus erfüllt sein könnte. Diese Rechtslage, wonach bei - wenn auch nur geringfügigen - physischen Schmerzen mindestens eine Tätlichkeit stets zu bejahen ist, verkennt die Vorinstanz, wenn sie ausführt, eine Tätlichkeit liege nicht vor, da es sich bei den Druckdolenzen an beiden Knien um Geringfügigkeiten handle. Für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Tätlichkeit nicht relevant ist hingegen, ob der Stoss mit beiden Händen oder lediglich mit einer Hand ausgeführt wurde. Ebenso ist unwichtig, welche Intensität der Stoss aufwies, zumal er jedenfalls dazu führte, dass die Beschwerdeführerin nach vorne auf die Knie fiel und sie dadurch physische Schmerzen erlitt. c)Soweit in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die massive Provokation der Schüler verwiesen wird, übersieht die Vorinstanz, dass dies weder die Tatbestandsmässigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Tätlichkeit auszuschliessen vermöchte. Solche Provokationen wären allenfalls bei der Strafzumessung als Strafminderungsgrund oder gar als Strafmilderungsgrund (vgl. Art. 48 lit. b und c StGB) zu berücksichtigen. Die Würdigung der Strafzumessungsgründe fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des

Seite 7 — 8 Kreispräsidenten als Untersuchungsorgan, sondern in diejenige des Sachrichters (Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts SK2 09 21 vom 15. Juni 2009 E. 6). Ebenso wenig kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Strafzumessung entschieden werden, ist hier doch einzig Streitgegenstand, ob das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist oder nicht. Soweit in der Einstellungsverfügung ausgeführt wird, die Züchtigung sei beim Beschwerdegegner sicher nicht gewohnheitsmässig, sondern nur reflexartig erfolgt, so mag ersteres durchaus zutreffen. Hingegen hat weder der Beschwerdegegner selbst behauptet noch legen seine Aussagen und diejenigen der Mitschüler über den Tathergang den Schluss nahe, dass der an der Beschwerdeführerin verübte „Schubs“ beziehungsweise Stoss reflexartig, also unbewusst erfolgte. d)Nach dem Ausgeführten liegen aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vor. Jedenfalls führt eine Gesamtwürdigung der Beweise nicht zum Schluss, dass eine Verurteilung wegen Tätlichkeit im vornherein als unwahrscheinlich erscheint und daher ein Freispruch erwartet werden müsste. Selbst wenn diesbezüglich Zweifel vorhanden sein sollten, so führte dies nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, da die Beweisregel „in dubio pro reo“ auf Einstellungen nicht anwendbar ist (Padrutt, a.a.O., S. 164). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten zur Fortsetzung des Strafverfahrens zurückzuweisen. 4.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der unteren Instanz und dem Unterliegenden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz beziehungsweise dem Kreis F. aufzuerlegen, da das Beschwerdeverfahren vor allem deshalb notwendig wurde, weil sich die Vorinstanz auf ein rund 47-jähriges Urteil des Bundesgerichts abgestützt hat, ohne die seither ergangene Lehre und Rechtsprechung zu konsultieren. Andernfalls hätte ihr rasch klar sein müssen, dass der von ihr angeführte Bundesgerichtsentscheid längs überholt ist und auch die weitere Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht haltbar ist. Eine ausseramtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entfällt praxisgemäss, zumal die Beschwerdeschrift nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden war.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an den Kreispräsidenten F. zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kreises F.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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