Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. September 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 40 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Peng In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juli 2010, mitgeteilt am 6. Juli 2010, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Am 18. Mai 2009 schlossen X. (Verkäufer) und Y. (Käufer) einen Miet-Kauf- vertrag für einen Occasions-Wohnwagen ab. Der Inhalt dieses Vertrages lautet wie folgt: „Der Kauf kommt unter folgenden Bedingungen zustande: -die Zahlung erfolgt monatlich in 19 Raten à 515.- Franken (= 9785.-);

  1. Rate: Juni 2009, letzte Rate: Dezember 2010 -bis zur letzten Zahlung bleibt der Wohnwagen im rechtlichen Besitz von X. und darf vom Käufer nicht weiterverkauft werden -der Wohnwagen ist in einem sehr guten Zustand (keine Schäden, fahr- bar) übergeben worden, aus diesem Grund bestehen keine Garantiean- sprüche seitens des Käufers -kann der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkom- men, wird der Wohnwagen abgeholt und die bereits geleisteten Zahlun- gen werden für die Instandsetzung des Wohnwagens verwendet -der Käufer ist verpflichtet X. über den Standort des Wohnwagens auf dem Laufenden zu halten und ihn zu versichern Mit der Unterschrift bestätigen beide Parteien die Bedingungen anzuerken- nen und einzuhalten.“ Y. tauschte den Wohnwagen am 16. Juli 2009 bei der Firma A. in B. gegen einen anderen Wohnwagen ein. Am 19. Juli 2009 erfuhr X. zufälligerweise vom Tausch- geschäft, weil er „seinen“ Wohnwagen in C. sah und in der Folge entsprechende Abklärungen tätigte. Allerdings unternahm er erst etwas in der Sache, als er am 10. September 2009 die bisher letzte von lediglich vier Ratenzahlungen à Fr. 500.- er- hielt. X. reichte am 29. Januar 2010 bei der Kantonspolizei Schwyz eine Strafan- zeige wegen Veruntreuung gegen Y. ein. Er wurde am selben Tag von der Kantons- polizei Schwyz zum Vorfall befragt (vgl. act. 3.10). Y. verweigerte im Beisein seines Anwaltes jegliche Aussage, als er am 11. Februar 2010 von der Kantonspolizei So- lothurn einvernommen wurde (vgl. act. 3.12). B.Nach der Strafanzeige von X. ersuchte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirksamts March mit Schreiben vom 11. März 2010 die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf Art. 340 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) sowie den Tatort in B. (Ort des Eintauschs des Wohnanhän- gers) um Übernahme des Verfahrens (act. 1.2). In seinem Antwortschreiben vom
  2. März 2010 vertrat Untersuchungsrichter lic. iur. Claudio Riedi die Auffassung, ein Eigentumsvorbehalt an der übertragenen Sache sei, soweit ersichtlich, nicht er- folgt. Deshalb dürfte Y. das Eigentum am Wohnwagen erworben haben. Eine Ver- untreuung falle damit mangels „Fremdheit“ von vornherein ausser Betracht. Der

Seite 3 — 7 Sachverhalt wäre wohl unter dem Titel des Betrugs zu prüfen, wozu im Kanton Graubünden jedoch keine Ausführungshandlungen gesetzt worden seien. Er komme daher zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfah- ren nicht übernehmen könne (act. 1.3). Mit Schreiben vom 18. März 2010 legte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirksamts March mit eingehender Begründung seine gegenteilige Auffassung dar. Dabei thematisierte er insbesondere die sich bei Miet-Kaufverträgen stellende Rechtsfrage betreffend Eigentumsübertragung und zitierte die herrschende Lehre dazu (vgl. act. 1.4). Daraufhin übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden den Fall und erliess am 21. April 2010 die Eröffnungsverfügung. C.Ausser dem Beizug eines Strafregisterauszuges (act. 2.1) und der Steuer- faktoren (act. 2.2) wurden seitens des Untersuchungsrichteramtes Chur keine wei- teren Untersuchungshandlungen getätigt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 wurde die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Veruntreuung eingestellt (act. 1.6). Das Unter- suchungsrichteramt Chur begründete dies damit, dass eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begehe, wer sich eine ihm anvertraute fremde be- wegliche Sache aneigne, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei- chern. Die Fremdheit der Sache beurteile sich dabei streng nach zivilrechtlichen Kriterien. Damit seien zunächst die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am frag- lichen Anhänger abzuklären. Gemäss Art. 715 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) wäre X. nur dann Eigentümer des Wohnwagens geblie- ben, wenn er diesen unter einen Eigentumsvorbehalt gestellt hätte. Da kein Eigen- tumsvorbehalt im öffentlichen Register am Wohnort von Y. eingetragen worden sei, sei das Eigentum am Wohnwagen mit Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der beweglichen Sache rechtsgültig auf den Erwerber übergegangen. D.X. legte am 15. Juli 2010 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung in Sachen des Y. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. E.Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden und Y. Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2010 auf eine Stellung- nahme. Y. liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Die für ihn bestimmte Sendung kam von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück. Auf die Beschwerdebegründung und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Seite 4 — 7 II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., B. 1996, S. 353 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. zu, weil er aufgrund der verdächtigten Veruntreuung sein Eigentum am Wohnwagen verloren hat. Auf seine im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Nach Art. 138 StPO kann gegen genehmigte Einstellungsverfügungen des Untersuchungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemes- sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhalts- punkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen oder wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausge- schöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160 f.; Padrutt, a.a.O., S. 164 und 347). 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging in ihrer Einstellungsverfügung ohne irgendeine Begründung davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag abge- schlossen hätten. Daraus folgerte sie, dass das Eigentum am Wohnwagen mangels Eigentumsvorbehalt auf Y. übergegangen sei und eine Veruntreuung daher ausser Betracht falle (act. 1.6 E. 2 f.). Hierbei befasste sich die Staatsanwaltschaft Graubünden überhaupt nicht mit den sich stellenden Rechtsfragen. Insbesondere nahm sie keine Auslegung des Vertra- ges vor und versuchte nicht, den Willen der Parteien zu ermitteln. Dies erstaunt in Anbetracht der Umstände, dass der Vertrag den Titel „Miet-Kaufvertrag“ aufweist und der Kauf nur unter bestimmten (Suspensiv-)Bedingungen als zustande gekom- men erklärt wird. So wird beispielsweise im Vertrag erwähnt, dass der Wohnwagen bis zur letzten (Raten-)Zahlung im rechtlichen Besitz von X. bleibt und vom Käufer

Seite 5 — 7 nicht weiterverkauft werden darf (act. 3.3). Auf diese Klausel wies der Beschwerde- führer auch in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2010 hin (vgl. act. 3.10). Ausserdem thematisierte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirks- amts March im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit zur Untersu- chung dieses Falles die sich stellenden Rechtsfragen und verwies dabei auf die neuere Literatur. Er kam zum Schluss, dass wenn nicht eine vollendete Veruntreu- ung vorliegen würde, so wäre jedenfalls eine versuchte Veruntreuung zu prüfen (act. 1.4). 4.Ob die Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht. Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache an den Täter übergegangen ist. Bei Übertragung einer Sache unter gültigem Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht über. Der Eigentumsvorbehalt muss, um wirksam zu sein, beim Betreibungs- amt nach Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen werden. Bleibt die Sache nach dem Willen der Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd, so er- scheint die Sache als taugliches Objekt nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (so etwa bei Miete, Leihe, Hinterlegung etc.). Im Gegensatz dazu geht beim Kreditkauf (Ab- zahlungsvertrag) das Eigentum grundsätzlich auf den Käufer über, so dass eine Veruntreuung als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N. 12 ff.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 51). Schwieriger gestaltet sich die Rechtslage, wenn nicht ein reiner Miet- oder Kaufver- trag, sondern ein gemischtes Vertragsverhältnis wie im hier zu beurteilenden Fall vorliegt. Gemäss Literatur und Judikatur ist dann in erster Linie der wirkliche Willen der Vertragsparteien zu ermitteln, was durch Auslegung des Vertrages zu gesche- hen hat (vgl. beispielsweise BGE 106 IV 254 ff. = Pra. 70 (1981) Nr. 20; BGE 86 IV 160 E. 4.b S. 166 f.; ZR 68 (1969) Nr. 36 S. 90; Hans Schultz, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Strafsachen im Jahre 1960, ZBJV 98 (1962) S. 110; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 714 N. 5; SJZ 56 (1960) S. 318). 5.a)Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2010 weder eine Auslegung des Vertrages im vorerwähnten Sinne vorge- nommen, noch sich mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zu Miet- Kaufverträgen befasst. Mit ihrer apodiktischen Behauptung, es liege ein Kaufvertrag vor und mangels eingetragenem Eigentumsvorbehalt sei das Eigentum auf Y. über- gegangen, weshalb eine Veruntreuung nicht in Frage komme, genügt die Einstel-

Seite 6 — 7 lungsverfügung den an sie gestellten Begründungsanforderungen nicht. Deshalb ist verständlich, dass X. die Einstellungsverfügung nicht nachvollziehen kann. b)Im Entscheid PKG 2008 Nr. 12 hat das Kantonsgerichts von Graubünden festgehalten, dass es nicht Sache der Beschwerdekammer sei, die fehlende bzw. nicht alle rechtserheblichen Tat- und Rechtsfragen umfassende Begründung zu er- setzen, wenn sich die Einstellungsverfügung nicht mit allen rechtserheblichen Fra- gen befasse. Vielmehr sei die unzureichend begründete Einstellungsverfügung auf- zuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Genauso ist auch im vorliegenden Fall zu verfahren. Eine (erneute) Einstellung des Verfahrens kommt dabei nur in Frage, wenn sich die Rechtslage derart klar darstellt, dass bei richterlicher Beurteilung eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Frei- spruch erwartet werden müsste (vgl. vorn E. 2). 6.Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kos- tenverteilung zwischen dem Obsiegendem, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die unterliegende Partei keine Vernehmlassung eingereicht und insbesondere auch keinen Antrag gestellt. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr die Verfahrenskosten zu überbinden. Stattdessen erscheint es angezeigt, dem Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdever- fahrens in der Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten und zudem die Beschwerde nicht mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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