Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 10. Februar 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 4[nicht/mündlich eröffnet] Urteil II. Strafkammer VorsitzKantonsrichter Bochsler RichterSchlenker und Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Küng In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des Dipl. Ing. X., Einsprecher und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Linus Bruhin, Leutschenstrasse 9, 8807 Freienbach, gegen die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, in Sachen des Einsprechers und Berufungsklägers, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.X. wurde am 23. März 2009 um 15:40 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden auf der Julierpasshöhe angehalten. Es wurde ihm vorgehalten, bei der Julieralp auf dem Gemeindegebiet Silvaplana um 15:30 Uhr mit dem Personenwagen _ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begangen zu haben. Anlässlich der Einvernahme anerkannte er den ihm vorgehaltenen Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich, wollte sich dazu aber nicht äussern. Gemäss Einvernahmeprotokoll lenkte X. seinen Personenwagen _ auf der Julierstrasse in Richtung Bivio. Sämtliche Angaben des Einvernahmeprotokolls wurden alsdann auf dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Graubünden übernommen, mit der wesentlichen Ausnahme, dass unter Fahrtrichtung nicht Bivio, sondern Silvaplana aufgeführt wurde. B.1.Mit Strafmandat vom 22. April 2009 erkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 420.--. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass X. am 23. März 2009, 15:30 Uhr, als Lenker des Personenwagens _ auf der Kantonsstrasse in Silvaplana, Höhe Julieralp die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug der Sicherheitsmarge - um 23 km/h überschritten hatte. Dabei wurde als Fahrtrichtung Silvaplana vom Anzeigerapport übernommen. 2.Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 24. April 2009 Einsprache beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und stellte den Antrag, das Verfahren sei abzuschreiben und das Strafmandat zurückzunehmen. Sollte es zu einem Fortgang des Verfahrens kommen, verlange er, dass seine Mitfahrerin als Zeugin zur Sache befragt werde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Vorfalles habe sich infolge eines langsam voraus fahrenden Fahrzeuges eine Kolonne gebildet. Offensichtlich hätten sich die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht getraut, den langsamen Lenker zu überholen. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen von ca. 15 bis 30 Meter hätten es ihm erlaubt, zu überholen. Zur Veranschaulichung der Verkehrssituation, bzw. des Überholmanövers kennzeichnete X. neben seinem Fahrzeug (1) die auf dem Radarbild erkennbaren überholten Fahrzeuge mit den Ziffern zwei und drei. Er führte weiter aus, dass der Lenker des Fahrzeugs 3, als er dieses überholen wollte, plötzlich beschleunigte und damit die Lücke zu Fahrzeug 2 schloss. Da Gegenverkehr nahte, habe er durch diese Verkehrssituation nur noch die Wahl
Seite 3 — 14 gehabt, durch Bremsen das Überholmanöver abzubrechen oder sein Fahrzeug ebenfalls zu beschleunigen, um zusätzlich auch Fahrzeug 2 im angemessenen Zeitrahmen zu überholen. Aufgrund von Schneeverwehungen am linken Strassenrand habe er sich gegen ein abruptes Abbremsen entschieden, zumal er die Beschaffenheit der Strasse nicht innert Sekundenbruchteilen habe einschätzen können. Stattdessen habe er in einen Geschwindigkeitsbereich beschleunigt, welcher ein zügiges Überholen beider Fahrzeuge ermöglicht habe. Abschliessend rügte er, es werde im Strafmandat behauptet, sein gemessenes Fahrzeug sei zur Tatzeit in Richtung Silvaplana, also bergab vom Julierpass, unterwegs gewesen. De facto sei er am besagten Nachmittag jedoch in der Gegenrichtung unterwegs gewesen, also Fahrtrichtung Savognin/Tiefencastel. Das Strafmandat sei daher fehlerhaft und zu annullieren. 3.Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit, das Strassenverkehrsamt habe seine Einsprache zuständigkeitshalber überwiesen. 4.Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 wurde X. vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung als Angeschuldigter für den 16. November 2009, 10:15 Uhr, vorgeladen. 5.Auf das Gesuch von X. vom 13. Oktober 2009 hin, die Vorladung infolge Auslandaufenthaltes zu verschieben, erfolgte am 14. Oktober 2009 die Verschiebungsanzeige, mit welcher die Einvernahme auf den 9. Dezember 2009, 13:30 Uhr festgesetzt wurde. 6.In der Einvernahme vom 9. Dezember 2009 gab X. zu Protokoll, es sei fraglich, ob er überhaupt auf der Passstrasse von Silvaplana in Richtung Julierpass fotografiert worden sei. Er sei zwar Halter des Fahrzeuges _. Auf der Fotoaufnahme sei jedoch die Autonummer nicht ersichtlich. Zudem stimme die Ortsangabe, bzw. die Fahrtrichtung Silvaplana nicht. Er sei daher der Meinung, dass es sich um eine Verwechslung der Fahrzeuge handeln könnte, da in beiden Richtungen Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden seien. Tatsache sei, dass er von Silvaplana in Richtung Julierpass, Savognin, Chur, Zürich unterwegs gewesen sei. C.Mit Strafverfügung vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden:
Seite 4 — 14 „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft. 3.Die Busse im Betrage vonFr.750.-- sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.600.-- Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung vonFr. 200.-- Polizeikosten von Fr. 80.-- TotalFr.1'630.-- werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ D.1.Gegen diese Strafverfügung liess X. am 12. Januar 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. In Aufhebung der Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 17. Dezember 2009, SE 09/12-8856 sei X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ 2.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgericht Graubünden Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des
Seite 5 — 14 angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. b)Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden überprüft als Berufungsinstanz im Verfahren der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung den vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge sowohl hinsichtlich der Tatsachen, als auch der Rechtsgründe frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon sie sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 f.). 2.X. beantragt in Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages, es sei Y. (recte: Z.) als Zeugin vorzuladen und insbesondere zur Fahrtrichtung sowie zum Umstand, dass ein von ihm überholtes Fahrzeug während des Überholvorganges beschleunigt habe, zu befragen. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz sei auf diesen Beweisantrag mit keinem Wort eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. a)Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtig. Die Vorinstanz war gestützt darauf verpflichtet, die wesentlichen Beweismittel abzunehmen und sich mit diesen zu befassen, bzw. eine allfällige Ablehnung eines Beweisantrages zu begründen. b)Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum Beweisantrag, Y. (recte: Z.) als Zeugin zu befragen, äussert. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Diese Verletzung kann allerdings in einem späteren Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Angeschuldigte die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 125 I 209 E. 9 S. 219 ff.; BGE 105 Ib 174). Die
Seite 6 — 14 Heilung des Verfahrensmangels ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff.). Vorliegend ist eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte nicht ersichtlich, konnte der Berufungskläger doch vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden - welche gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft - alle zweckdienlichen Argumente, welche für die Abnahme des beantragten Zeugenbeweises sprechen, vorbringen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts prüft dabei Vorbringen, wie aufgezeigt wurde, frei. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird folglich durch das vorliegende Berufungsverfahren geheilt (PKG 2007 Nr. 13 E. 4c; vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 450). c)Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit des Sachverhalts zu ermitteln, der den Gegenstand des Verfahrens bildet. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermöchten. Eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfang zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 8 ff. mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27). d)In Bezug auf die Fragen der Fahrtrichtung sowie des Überholvorganges liegen dem Gericht genügend Beweismittel vor, welche Auskunft zum rechtlich relevanten Sachverhalt geben. Wie noch einlässlich darzulegen sein wird (vgl. E. 3 bis 5), lässt sich aufgrund der verfügbaren Entscheidgrundlagen, namentlich der Aussagen von X., des Polizeirapports vom 23. März 2009 sowie des
Seite 7 — 14 Radarbildes, ohne weiteres darauf schliessen, dass der Berufungskläger am besagten Tag, von Silvaplana herkommend, in Richtung Bivio/Savognin unterwegs war (vgl. E. 3.b). Diesbezüglich ist in einer Befragung von Z. kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist davon abzusehen. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Frage des genauen Überholvorganges (vgl. dazu die Erwägungen in Ziffer 5). Eine Befragung von Z. drängt sich dabei umso weniger auf, als sich die Behauptung des Berufungsklägers, er sei durch ein Fehlverhalten Dritter zu einem Überholmanöver mit übersetzter Geschwindigkeit gezwungen worden, als rechtlich irrelevant erweist. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat in seiner Verfügung (E. 3c S. 5/6) festgehalten, dass aufgrund der von X. in seiner Einsprache gemachten Ausführungen sowie der Fotoaufnahme zweifelsfrei erstellt sei, dass es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeug um dasjenige von X. handle. Eine Verwechslung sei trotz des nicht erkennbaren Nummernschildes ausgeschlossen. Es sei bei einer solchen Sachlage irrelevant, ob der Berufungskläger in Richtung Silvaplana oder von Silvaplana herkommend in Richtung Chur unterwegs gewesen sei. Eine allfällige falsche Angabe der Fahrtrichtung im Strafmandat führe keinesfalls zu dessen Ungültigkeit. Tatsache sei vielmehr, dass der Einsprecher auf der Kantonsstrasse, Höhe Julieralp, fotografiert worden sei. a)Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, er habe bereits in seiner Einsprache vom 24. April 2009 bestritten, in Richtung Silvaplana gefahren zu sein. In der Tat sei er an jenem 23. März 2009 in Richtung Savognin/Tiefencastel unterwegs gewesen. Da die Vorinstanz nicht auf seine Beweisofferte eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, sei vorliegende Streitsache zwecks Ergänzung der Untersuchung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter führt er aus, dass weder der Sachverhalt noch die Rolle des Berufungsklägers in vorliegender Angelegenheit geklärt und seine Schuld nicht erwiesen sei. Er sei daher freizusprechen. b)Theoretisch ist es denkbar, dass der Berufungskläger - wie dieser geltend macht - verwechselt wurde. Denn zum einen sind im heutigen Strassenverkehr relativ viele Geländewagen anzutreffen. Andererseits kann es auf Passstrassen auch immer wieder zu Kolonnenbildungen kommen. Demzufolge kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass die auf dem Radarfoto abgebildete Fahrzeugsituation nicht diejenige des Berufungsklägers betrifft, bzw. der Berufungskläger an einer anderen Stelle der Julierpassstrasse ein ähnliches
Seite 8 — 14 Überholmanöver ausgeführt hat. Die Frage der Fahrtrichtung des aufgenommenen Fahrzeuges ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus von Bedeutung. Aufgrund der vorliegenden Beweise kann jedoch sowohl im einen wie auch im anderen Punkt zweifellos Klarheit geschaffen werden. Fakt ist, dass das Radarbild bei der Julieralp aufgenommen wurde, welche sich auf dem Gemeindegebiet Silvaplana befindet (act. 6 und 7). Das Gemeindegebiet von Silvaplana erstreckt sich, wie sich aus der amtlichen Vermessung, namentlich dem Zonenplan der Gemeinde ergibt, auf der Südseite des Julierpasses bis zur Passhöhe. Dementsprechend befindet sich auch die Julieralp auf der südlichen Seite des Passes. Alsdann steht fest, dass X. auf der Julierpasshöhe um 15:40 Uhr befragt wurde. Zwischen der Radaraufnahme (15:30 Uhr) und der Einvernahme von X. auf der Passhöhe (15:40 Uhr) liegen rund zehn Minuten (act. I/6 und I/7). Im Einvernahmeprotokoll wurde in Übereinstimmung mit seinen späteren Aussagen festgehalten, dass X. mit seinem Fahrzeug in Richtung Bivio fuhr. Zur Verwechslung betreffend der Fahrtrichtung kam es gemäss Akten in dem drei Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeigerapport der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. 5) und nicht erst im Strafmandat, wie vom Berufungskläger vorgebracht. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler im Anzeigerapport. Das vom Berufungskläger unterzeichnete Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2009 ist korrekt und wurde denn auch richtigerweise von X. nicht beanstandet. Es ist demnach erstellt, dass es sich bei der Verwechslung der Fahrtrichtung lediglich um einen Schreibfehler handelte. Aufgrund dieses Sachzusammenhanges kann es als erwiesen gelten, dass die auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeuge in Richtung Julierpass/Bivio fuhren. 4.a)Der Berufungskläger stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Halter des fotografierten Fahrzeuges sei nicht eruiert. Insbesondere könne aus seiner Bereitschaft, den Sachverhalt abzuklären, indem er die vom Radarbild aufgenommenen Fahrzeuge gekennzeichnet habe, kein Schuldeingeständnis abgeleitet werden. Dies umso mehr, da das verschwommene Foto auf verschiedenste Überholsituationen passen würde. Er hält ferner fest, es sei unbestritten, dass er Halter des Fahrzeuges _ sei. Daraus könne jedoch noch nichts abgeleitet werden, da auf dem Foto weder das Kontrollschild, noch der Fahrzeugtyp erkennbar sei. b)Aufgrund der unter Punkt 3 gemachten Ausführungen sowie gestützt auf die Akten gibt es keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem auf dem Radarbild abgebildeten Fahrzeug um dasjenige von X. handelt. Der Berufungskläger gibt selber zu, Halter des Fahrzeuges _ zu sein. Auch hat der Berufungskläger nie
Seite 9 — 14 bestritten, an diesem 23. März 2009 Lenker dieses Fahrzeuges gewesen zu sein. Bezeichnend dafür ist denn auch, dass er im Rahmen seiner Einsprache auf dem Radarbild sein Fahrzeug klar mit der Ziffer 1 kennzeichnete (act. I/3). Die in der Folge geltend gemachten Zweifel sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, womit er nicht zu hören ist. 5.Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass der Lenker von Fahrzeug 3 (vgl. act. I/3) bei seinem Überholmanöver plötzlich beschleunigt, bzw. unter Verletzung von Art. 35 Abs. 7 SVG die Lücke geschlossen habe. Er habe sich durch dieses widerrechtliche Verhalten des überholten Fahrzeuglenkers gezwungen gesehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach eigener Einschätzung eventuell minimal zu überschreiten (Berufung S. 7 unten, S. 8). a)Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die vom Berufungskläger geltend gemachte Beschleunigung des überholten Fahrzeuges ausgewiesen oder überhaupt rechtsrelevant bezüglich der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ist, nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ein Überholmanöver rechtfertigt denn auch keine Geschwindigkeitsmissachtung. Vielmehr darf im Kolonnenverkehr nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Die in Art. 35 SVG aufgestellten Überholungsregeln gelten als allgemeine Bestimmungen (Hans Giger, SVG Kommentar, 7. Auflage/2008, N 17 zu Art. 35 SVG). So verlangt das Überholen von Kolonnen ganz besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und ist nur gestattet, falls die erforderliche Übersichtlichkeit besteht und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Hans Giger, a.a.O., N 17 zu Art. 35 SVG; René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 326 N 716 f.). b)Ob die Darstellung des Berufungsklägers den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, muss ernsthaft bezweifelt werden. In der Einvernahme vom 9. Dezember 2009 sagte er aus, es treffe zu, dass er sich im Kolonnenverkehr befunden und sechs bis sieben Fahrzeuge überholt habe. Der in der Berufungsschrift (S. 8 Abs. 1) vorgebrachte Einwand, er sei nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden, weshalb seine
Seite 10 — 14 Aussage auf Frage 5 nicht verwertbar sei, ist klar aktenwidrig. So wurde der Berufungskläger vom Departement schon zu Beginn seiner Befragung ausdrücklich auf sein Recht zu schweigen hingewiesen (vgl. act. II/7). Ebenso war er schon zuvor von der Kantonspolizei bei der Einvernahme auf der Julierpasshöhe auf sein Recht aufmerksam gemacht worden, die Aussagen verweigern zu dürfen (vgl. act. I/6). c)Es ist unbestritten, dass X. im Kolonnenverkehr fuhr, als er zum Überholmanöver ansetzte. Im Anschluss an das Überholmanöver wurde er von der Kantonspolizei Graubünden auf der Julierpasshöhe angehalten und zur Geschwindigkeitsüberschreitung befragt. Er anerkannte auf dem vorgedruckten Formular die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und gab zu, die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt zu haben. Obwohl das Formular für weitere Bemerkungen freien Platz aufwies, erwähnte der Berufungskläger nichts von den im späteren Verfahren vorgebrachten besonderen Umständen seines Überholmanövers, sondern vermerkte lediglich, er wolle sich zum Vorhalt nicht äussern. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Veranlasst ein Fahrzeuglenker einen anderen dazu, eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen und wird letzterer unmittelbar darauf von der Polizei aufgehalten, so hätte er diesen Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung der Polizei gegenüber auch geäussert (BGE 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 2). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die geltend gemachte Beschleunigung des überholten Fahrzeuglenkers X. nicht zu entlasten. d)Weiter gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Strassenbreite wegen der Schneeverwehungen relativ eng war. Der Berufungskläger führt dazu aus, sich mit den beiden linken Rädern seines Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe der Schneeverwehung am linken Fahrbahnrand befunden zu haben. Daher habe er sich gegen ein abruptes Bremsmanöver auf dieser Fahrbahn, deren Beschaffenheit er innerhalb von Sekundenbruchteilen nicht habe abschätzen können, entschieden. Stattdessen habe er in einen Geschwindigkeitsbereich beschleunigt, der ein zügiges Überholen bei derartigen Strassenverhältnissen ermöglicht habe (act. I/3 S. 2). Ein Überholmanöver bei derartigen Strassenverhältnissen ist per se mit erheblichen Risiken verbunden. Erst recht, wenn dabei gleich sechs bis sieben Fahrzeuge überholt werden wollen und Gegenverkehr herrscht. Es kann bei einem derartigen längeren Überholmanöver auch nicht damit gerechnet werden, dass
Seite 11 — 14 während dieser Zeit das Fahrverhalten aller Verkehrteilnehmer konstant gleich bleibt. Selbst wenn ein in einer Kolonne fahrender Autolenker die Lücke - aus welchen Gründen auch immer - schloss, so hätte der Berufungskläger erkennen müssen, dass er sein Überholmanöver nun nicht mehr mit der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit durchführen konnte. Indem er vom Gas gegangen wäre, ein wenig gebremst und sich alsdann wieder in der Kolonne eingegliedert hätte, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, das Überholmanöver abzubrechen. Seinen Aussagen zufolge betrug der Abstand zwischen den Fahrzeugen - abgesehen vom beschleunigenden Fahrzeug - ca. 15 bis 30 Meter. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb ein abruptes Abbremsen, wie vom Berufungskläger vorgebracht, notwendig gewesen wäre. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschleunigung bei den geschilderten Strassenverhältnissen weniger gefährlich gewesen sein soll, als ein leichtes Abbremsen. Schliesslich ist auch der Einwand, er habe die Strassenbeschaffenheit nicht innert Sekundenbruchteilen abschätzen können, unbehelflich. Gemäss seinen Aussagen nahm er bereits zu Beginn seines Überholmanövers die Schneeverwehungen am Strassenrand wahr, wodurch die Fahrbahn enger war und die Autokolonne es nicht wagte, das langsam vorausfahrende Fahrzeug zu überholen. e)Selbst wenn trotz der vorstehenden Erwägungen 3 bis 5 noch irgendwelche Zweifel bestehen sollten, werden diese durch die bei den Akten liegende Speicherscheibe mit der Video-Aufzeichnung der Messung vom 23. März 2009 vollständig ausgeräumt. Diese zeigt nicht nur den Überholvorgang an sich, sondern auch die im Zusammenhang mit dem Überholmanöver begangene Verletzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h durch das Fahrzeug mit dem Kennzeichen _ (act. I/1). In Anbetracht dessen grenzt die Berufung an Mutwilligkeit. f)Nach dem Ausgeführten sind sämtliche vom Berufungskläger erhobenen Einwände unbehelflich. Es ist mithin erstellt, dass X. am 23. März 2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten und damit gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen hat. 6.Ist der Schuldspruch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden nach dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das auferlegte Strafmass zu überprüfen. a)Der Berufungskläger macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 750.-- sei willkürlich und unzulässig, nachdem im
Seite 12 — 14 Strafmandat bloss eine solche von Fr. 420.-- ausgesprochen worden sei. Der Berufungskläger verkennt, dass mit der Einsprache gegen ein Strafmandat dieses dahin fällt und das ordentliche Strafverfahren zum Zuge kommt, bei dem die Untersuchung zusätzlich ergänzt wird. Dies war auch vorliegend der Fall, indem das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zwecks Bemessung der Geldstrafe von der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz Auskünfte einholte (act. II/3). In der Folge hatte die Vorinstanz nach Massgabe von Art. 47 StGB die dem Verschulden angemessene Strafe neu zu bemessen, wobei sie nicht an die im Strafmandat ausgesprochene Strafe gebunden war. b)Ebenso wenig gerechtfertigt sind die Einwände, welche der Berufungskläger gegen die Begründung und die Höhe der Busse an sich erhebt. ba)Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10’000.--. Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. BGE 117 IV 113, ebenso BGE 129 IV 20). bb)Das Verschulden von X. wiegt, wie von der Vorinstanz einlässlich und zutreffend erwogen wurde, schwer, hat er doch mit der Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich eines Überholmanövers die Verkehrssicherheit in hohem Masse gefährdet. Wie bereits ausgeführt, darf im Kolonnenverkehr nur überholen, wer Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. E. 5). Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Raum zwischen den überholten Fahrzeugen ausreichend war. Zudem musste der Berufungskläger jederzeit mit Gegenverkehr rechnen. Dadurch, dass er den Überholvorgang mit übersetzter Geschwindigkeit zu Ende geführt hat, gefährdete er sowohl die entgegenkommenden als auch die von ihm überholten Fahrzeuge. Des Weiteren ist der automobilistische Leumund von X. getrübt, da er bereits am 27. August 2007 vom Verhörrichter des Kantons Glarus wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutkonzentration) und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr.
Seite 13 — 14 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- verurteilt. Mit dem in casu zur Beurteilung stehenden Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verstiess er während der noch laufenden Probezeit erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Strafmilderungsgründe werden seitens des Berufungsklägers nicht geltend gemacht, noch sind solche überhaupt ersichtlich. Berücksichtigt man darüber hinaus die finanziellen Verhältnisse von X., erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 750.-- dem Verschulden des Berufungsklägers offensichtlich angemessen. 7.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet. Die Berufung von X. ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: