Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 06. Oktober 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 39[nicht/mündlich eröffnet] Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterSchlenker und Hubert RedaktionAktuar Pers In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des A., Einsprecher und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 24. Juni 2010, mitgeteilt am 2. Juli 2010, in Sachen des Einsprechers und Berufungsklägers, betreffend Entzug des Führerausweises und Anordnung einer Verkehrstherapie, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.1.Am 26. November 2005 um 21.10 Uhr fuhr A. mit einem Personenwagen auf der Südspur der Autostrasse A13 in Richtung Z.. Nach der Überführung Y. geriet er mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts und kollidierte mit der Leitplanke. In der Folge schleuderte der Wagen nach links gegen die Mittelleitplanke, wo es zu einer weiteren Kollision kam. Nach dem Unfall lenkte er den stark beschädigten und nicht betriebssicheren Personenwagen an drei Ausstellplätzen vorbei und verliess die Autostrasse bei der Ausfahrt X.. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 26. Juni 2007 wurde A. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 2.Am 2. Januar 2006 um 02.50 Uhr lenkte A. seinen Personenwagen mit einem Blutalkoholgehalt von 0.9‰. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007 wurde A. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- bestraft. In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 21. Mai 2008 die Geldstrafe auf 60 Tagessätze à Fr. 50.--. 3.Am 24. Januar 2006 um 20.48 Uhr überschritt A. auf der Autobahn A1 bei W. mit einem Lieferwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um rechtlich relevante 32 km/h. Hierfür wurde er mit Strafmandat des Bezirksamts Baden vom 10. Februar 2006 zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Mit revidiertem Strafbefehl vom 5. Juli 2007 wurde die Busse auf Fr. 510.-- reduziert. Die nochmalige Betrachtung des Videos der Geschwindigkeitsmessung habe ergeben, dass das Polizeifahrzeug während der Nachfahrmessung den Abstand zunächst konstant gehalten, im Verlauf der Nachfahrt aber leicht verringert habe. Dem sei bei der Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit und des gewährten Toleranzabzugs entsprechend Rechnung zu tragen, wobei sich aufgrund der gesamten Umstände ein Abzug von 15 % rechtfertige. Daraus resultiere eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rechtlich relevanten 24 km/h. In der Folge liess das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) beim Bundesamt für Meteorologie (METAS) ein Gutachten über die Nachfahrmessung erstellen. Dieses stellte mit
Seite 3 — 25 Gutachten vom 28. April 2008 fest, dass eine Erhöhung der Sicherheitsmarge von 8 % auf 15 % - wie vom Bezirksamt Baden entschieden - nicht gerechtfertigt sei, weshalb von den Feststellungen des Strafrichters abzuweichen sei. Gestützt auf das Gutachten sei somit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h auszugehen. B.Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 verpflichtete das Strassenverkehrsamt Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt) A., sich zur Abklärung der Fahreignung beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR) verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen. Damit sollte abgeklärt werden, ob A. aufgrund seines bisherigen Verhaltens Gewähr biete, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde (charakterliche Eignung). A. habe innerhalb von nur zwei Monaten gleich zwei mittelschwere Widerhandlungen sowie eine schwere Widerhandlung begangen. Er sei seit April 1997 im Besitz des Führerausweises und die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle stellten seit dem Jahre 2004 bereits die dritte Administrativmassnahme dar. Zuvor hatte das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 für die Dauer von einem Monat (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h) sowie mit Verfügung vom 6. Juli 2005 für die Dauer von sechs Monaten (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.91‰ sowie Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h) entzogen. Aufgrund der gesamten Sachlage bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung, weshalb eine diesbezügliche verkehrspsychologische Abklärung unumgänglich sei. C.Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 16. Juni 2006 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG [damaliges Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement]) einreichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2006 sistierte das Departement das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Abschluss der Strafverfahren wies das DJSG die Beschwerde mit Verfügung vom 21. April 2009 ab, woraufhin die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. D.1.Am 25. August 2009 wurde A. - wie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2006 angeordnet - vom PDGR einer testpsychologischen Untersuchung zur Überprüfung seiner charakterlichen
Seite 4 — 25 Eignung unterzogen. Das Gutachten des PDGR vom 30. September 2009 kam zum Schluss, dass die Fahreignung von A. nur mit Auflagen (Verkehrstherapie) gegeben sei, da eine unsichere charakterliche Fähigkeit zur Verkehrsanpassung festgestellt worden sei. 2.Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten im Rahmen eines Warnungsentzugs. Er habe innerhalb von zwei Monaten gleich zwei mittelschwere Widerhandlungen sowie eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung begangen. Ferner ordnete das Strassenverkehrsamt gestützt auf das Gutachten des PDGR vom 30. September 2009 mit einer zweiten Verfügung vom 10. Februar 2010 gegen A. verkehrstherapeutische Massnahmen an. E.Gegen diese Verfügungen liess A. mit Eingabe vom 5. März 2010 je eine separate Beschwerde gegen den ausgesprochenen Warnungsentzug sowie gegen die angeordnete Verkehrstherapie beim DJSG erheben. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010, mitgeteilt am 2. Juli 2010, vereinigte das DJSG die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab. F.Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 reichte A. gegen die abweisende Verfügung des DJSG Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren ein: „I. Rechtsbegehren 1.Ziff. 2 bis 6 des Dispositivs der Departementsverfügung vom 24. Juni 2010, mitgeteilt 02. Juli 2010, sowie die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2010 betreffend Verkehrstherapie und betreffend Warnungsentzug seien vollumfänglich aufzuheben. 2.Warnungsentzug Es sei gerichtlich anzuordnen, dass von einem Warnungsentzug abzusehen ist. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, subeventualiter an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Dauer des Warnungsentzuges auf 6 Monate zu reduzieren. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist.
Seite 5 — 25 3.Verkehrstherapie Es sei gerichtlich anzuordnen, dass von einer Verkehrstherapie abzusehen ist. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, subeventualiter an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden zurückzuweisen. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren VB 10/20- 9481 und VB 10/21-9482 eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'024.50 sowie Fr. 3'448.50, Total Fr. 5'473.00, zu Lasten des Kantons (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden/Strassenverkehrsamt) zuzusprechen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden/Strassenverkehrsamt). II.Prozessuale Anträge Es sei eine öffentliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ Das DJSG beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2010 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 setzte der Rechtsvertreter von A. den Vorsitzenden der II. Strafkammer in Kenntnis, dass unter Hinweis auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren) auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werde. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit in Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene gestützt auf Art. 21 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SVG (EGzSVG; BR 870.100) beim Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen
Seite 6 — 25 Entscheids oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 16. Juli 2010 ist somit einzutreten. 2.Dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2010 stattgegeben und die Hauptverhandlung auf den 6. Oktober 2010 angesetzt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2010 wurde in der Folge darauf verzichtet, womit dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. Aufgrund der klaren Aktenlage ist die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohnehin nicht als notwendig angezeigt (Art. 144 Abs. 1 StPO). 3.a.Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG hat die Bundesversammlung die Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) erlassen. Laut Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8‰ oder mehr als qualifiziert. Diese Verordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Eine solche Widerhandlung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten zur Folge, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 130 II 25 E. 3.1 S. 28; 129 II 92 E. 2.1 S. 94; 128 II 173 E. 3.b S. 175). b.Das Strassenverkehrsamt sah sich aufgrund folgender drei Vorfälle zum Erlass der Verfügung betreffend Warnungsentzug vom 10. Februar 2010 veranlasst: Der erste Vorfall betrifft den Selbstunfall des Berufungsklägers vom 26. November 2005, nach welchem er sich nicht pflichtgemäss verhalten und dadurch eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat; der zweite Vorfall betrifft die Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 mit 0.9 Gewichtspromille, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung handelt, und der dritte massgebliche Vorfall war die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 24. Januar 2006, um 32 km/h, was ebenfalls eine mittelschwere Widerhandlung darstellt (vgl. SK2 10 30, act. 110).
Seite 7 — 25 c.Das DJSG hat mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2010 den vom Strassenverkehrsamt ausgesprochenen Warnungsentzug sowie dessen Dauer bestätigt. Abgewichen ist es einzig von der Begründung des Strassenverkehrsamts, was aufgrund der ihm zustehenden Kognitionsbefugnis zulässig ist. Das DJSG kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern und verfügt mithin über volle Kognitionsbefugnis (Art. 31 und Art. 37 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). c/aa. Der erste Fall, auf den sich das DJSG in der angefochtenen Verfügung abgestützt hat, betrifft das Fahren in angetrunkenem Zustand, begangen am 5. Mai 2005, mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.91‰. Am 14. Juni 2005 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, den Berufungskläger deswegen sowie wegen der zugleich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h zu 30 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 800.--., wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (SK2 10 30, act. 47). Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Berufungskläger mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juli 2005 der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen (SK2 10 30, act. 16 und 20). Dieser Fall ist längst rechtskräftig und wird im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht bestritten. c/bb. Der zweite Fall betrifft eine erneute Trunkenheitsfahrt des Berufungsklägers mit einem Blutalkoholgehalt von 0.9‰, begangen am 2. Januar 2006. Das Kantonsgericht von Graubünden setzte mit Urteil vom 21. Mai 2008 in teilweiser Gutheissung der Berufung das Strafmass herab, bestätigte aber den Schuldspruch der Vorinstanz. Diese befand den Berufungskläger des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG für schuldig, legte ihm allerdings bloss eine fahrlässige Begangenschaft zur Last (vgl. Urteil des Bezirksgerichtsausschusses vom 13. November 2007, E. 4.d.ee, S. 16 [SK2 10 30, act. 48]; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Mai 2008, E. 4.c, S. 16 [SK2 10 30, act. 59]). Auch dieser Fall ist in Rechtskraft erwachsen. c/cc. Der Berufungskläger hat sich somit - allein im Hinblick auf die beiden vorgenannten Fälle - seit dem 1. Januar 2005 zweimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht. Dabei wies er jeweils eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration auf, womit er zwei schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrordnung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG beging. Gestützt
Seite 8 — 25 auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG musste ihm der Führerausweis - nachdem ihm dieser bereits wegen der am 5. Mai 2005 begangenen schweren Widerhandlung entzogen worden war - nach der Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 zwingend für die Dauer von zwölf Monaten entzogen werden. Sowohl das Strassenverkehrsamt als auch das DJSG liessen es bei dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauer bewenden. c/dd. Bildete der Selbstunfall des Berufungsklägers vom 26. November 2005 nach dem Gesagten bei der hier zu beurteilenden Verfügung des DJSG gar keine Entscheidgrundlage, erübrigt sich auch der vom Berufungskläger beantragte Beizug der diesbezüglichen Strafakten. Dieser Antrag ist mithin abzuweisen. 4.Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass der Konzeption von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG die vorsätzliche Tatbegehung zugrunde liege. An die Problematik der äusserst seltenen Fälle der fahrlässigen Tatbegehung habe der Gesetzgeber nicht gedacht, so dass insofern von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden müsse. Was die Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 anbelange, habe das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 21. Mai 2008 erkannt, dass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen sei. Daher sei Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, womit auch keine Bindung an die gesetzliche Mindestentzugsdauer bestehe. Diese Auffassung geht fehl. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG trifft keine Unterscheidung in vorsätzliches und fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand, weshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein Führerausweisentzug zu erfolgen hat. Eine Massnahme wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand setzt zwar stets ein Verschulden voraus, jedoch genügt dabei jede Art von Verschulden. Vorsatz oder Fährlässigkeit beziehen sich dabei auf die Angetrunkenheit bei Antritt der Fahrt. Der Fahrzeugführer handelt vorsätzlich, wenn er die Fahrt antritt, obwohl er weiss oder mit der Möglichkeit rechnen muss, dass er angetrunken ist. Fahrlässig handelt er, wenn er im Zeitpunkt des Antritts der Fahrt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt, dass er angetrunken ist oder sein könnte. Sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit hat ein Warnungsentzug zu erfolgen. Erleichterungen sind höchstens bei der Bemessung der Entzugsdauer zu gewähren (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2393 mit Hinweisen und N 2430; BGE 128 II 182 E. 3.b S. 185). Nachdem vorliegend bereits die gesetzliche
Seite 9 — 25 Mindestentzugsdauer von 12 Monaten verfügt wurde, bleibt für eine weitere Reduktion kein Raum. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.a.Der Berufungskläger rügt, dass die Verfehlungen, welche Gegenstand des Massnahmeverfahrens bildeten (Übertretungstatbestand vom 26. November 2005, Vergehenstatbestand vom 2. Januar 2006, Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2006) bereits 4 ½ Jahre zurücklägen. Diese Verfahrensdauer könne ihm nicht angelastet werden. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB 06/47- 6299 mit Verfügung vom 20. Juni 2006 habe in den damals nicht abgeschlossenen Strafverfahren gegründet, deren Ausgang das DJSG aus nachvollziehbaren Gründen habe abwarten wollen. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich und in sich widersprüchlich, dass das DJSG ohne nachvollziehbare Begründung nicht auf den Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 7. Juli 2007 (recte: 5. Juli 2007) abgestellt und eigene Abklärungen durch das METAS veranlasst habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihm verwehrt sein sollte, sich auf das Beschleunigungsgebot zu berufen, weil sich entsprechende Verzögerungen in den Strafverfahren ergeben hätten. Die Verfahrenssistierung sei zwar von ihm beantragt, jedoch vom DJSG verfügt worden. Zwischen den erstinstanzlichen Verfügungen und dem angefochtenen Beschwerdeentscheid seien wiederum fünf Monate verstrichen, in denen die Vorinstanz mit allen möglichen und unmöglichen Mitteln versucht habe, das offensichtlich unter schweren Verfahrensfehlern leidende erstinstanzliche Verfahren nachträglich zu legalisieren. Die Sache müsste zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen werden, womit wiederum ein beträchtlicher Zeitverlust verbunden wäre. Dabei sei angemerkt, dass nicht nur im vorliegenden Administrativverfahren qualifizierte Verfahrensfehler geschehen seien; auch in den Beschwerdeverfahren VB 09/40- 8838 und VB 06/47-6299 hätten qualifizierte Gehörsverletzungen vorgelegen. Unter diesen Umständen erscheine als einzige sachgerechte Konsequenz, auf jedwelche Administrativmassnahmen im Sinne eines Warnungsentzugs zu verzichten. Zumindest aber wäre die verfügte Entzugsdauer angemessen um mindestens sechs Monate zu reduzieren. Als letzte Variante wäre allenfalls im Dispositiv festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. b/aa. Der Berufungskläger scheint zunächst zu verkennen, dass mit Ausnahme des Fahrens in angetrunkenem Zustand vom 2. Januar 2006 die von ihm erwähnten Fälle gar nicht Gegenstand des vorliegenden Warnungsentzugs sind, insbesondere auch nicht die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2006 auf der Autobahn A1 bei W. und das in diesem Zusammenhang vom DJSG
Seite 10 — 25 eingeholte METAS-Gutachten. Des Weiteren sind bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Warnungsentzugs die gerügten und angeblich qualifizierten Verfahrensfehler in den Beschwerdeverfahren VB 09/40-8838 sowie VB 06/47- 6299 ohne Belang. Denn das Beschwerdeverfahren VB 09/40-8838 betrifft den vorsorglichen Sicherungsentzug (SK2 10 30, act. 119) und das Beschwerdeverfahren VB 06/47-6299 die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung (VB 06/47-6299, act. 39). Auf letztere ist an anderer Stelle einzugehen, zumal diese umstrittene Begutachtung ohnehin keine Auswirkungen auf den verfügten Warnungsentzug zu zeitigen vermag. b/bb. Dem Beschwerdeverfahren VB 06/47-6299, das sich gegen die verkehrspsychologische Begutachtung richtete, liegt die entsprechende Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2006 zugrunde (SK2 10 30, act. 34). Anlass für diese Begutachtung gaben die bereits an anderer Stelle erwähnten Vorfälle vom 26. November 2005 (Selbstunfall auf der Autobahn A13 in Richtung Z.), vom 2. Januar 2006 (Fahren in angetrunkenem Zustand mit 0.9‰) und vom 24. Januar 2006 (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A1 bei W.) sowie die beiden im ADMAS-Register eingetragenen schweren Fälle betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h (1. September 2004) und Fahren in angetrunkenem Zustand mit mindestens 0.91‰ (5. Mai 2005). Da das Strafverfahren in allen drei Fällen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers das DJSG, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der drei Strafverfahren zu sistieren. Diesem Begehren kam das DJSG mit Verfügung vom 20. Juni 2006 nach (VB 06/47-6299, act. 1 und 3). b/cc. Was den ausgesprochenen Warnungsentzug anbelangt, erging die Verfügung des Strassenverkehrsamts erst am 10. Februar 2010 (SK2 10 30, act. 110). Der Grund hierfür lag darin, dass das Strassenverkehrsamt wegen der vorgenannten Fälle vor der Frage stand, ob ein Warnungs- oder ein Sicherungsentzug zu verfügen sei, wobei es für letzteren zwingend einer Begutachtung bedurfte. Nachdem jedoch gegen die vom Strassenverkehrsamt am 31. Mai 2006 verfügte Begutachtung Beschwerde an das DJSG erhoben und das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der verschiedenen Strafverfahren sistiert worden war, konnte das Strassenverkehrsamt den Gutachterauftrag an den PDGR auch erst im Nachgang dazu in Auftrag geben.
Seite 11 — 25 b/dd. Das erste Strafverfahren, welches den Selbstunfall des Berufungsklägers vom 26. November 2005 zum Gegenstand hatte, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 26. Juni 2007, mitgeteilt am 28. August 2007, rechtskräftig entschieden (SK2 10 30, act. 46). Das zweite Strafverfahren betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand wurde nach erhobener Berufung erst mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Mai 2008, mitgeteilt am 7. Oktober 2008, entschieden. Dessen Rechtskraft trat somit erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht ein (SK2 10 30, act. 59). Das dritte Strafverfahren betraf die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A1 bei W. und war mit revidiertem Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Juli 2007 beendet (SK2 10 30, act. 47). Das DJSG sah sich in diesem Fall veranlasst, beim METAS ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich einer Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aargau einzuholen. Dieses Gutachten lag am 28. April 2008 vor (VB 06/47-6299, act. 21 und 23). Damit ist erstellt, dass das zweite Strafverfahren, welches die Trunkenheitsfahrt des Berufungsklägers vom 2. Januar 2006 zum Gegenstand hatte, bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Kantonsgericht von Graubünden am längsten gedauert hat. Zwischen der Rechtskraft dieses Urteils (7. November 2008) und der Verfügung des DJSG vom 21. April 2009 (SK2 10 30, act. 71) vergingen erneut rund 5 ½ Monate. Doch auch hierfür findet sich in den Akten ohne weiteres eine Erklärung. Nach rechtskräftigem Abschluss der Strafverfahren gelangte das DJSG betreffend die pendente Beschwerde gegen die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 6. Januar 2009 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. Januar 2009 ein (SK2 10 30, act. 60). Dieser verlangte daraufhin Akteneinsicht und am 3. Februar 2009 eine Fristerstreckung, die ihm bis zum 10. März 2009 gewährt wurde (SK2 10 30, act. 61 und 66). Mit Verfügung vom 21. April 2009 wies das DJSG die Beschwerde schliesslich ab (SK2 10 30, act. 71). Am 6. Oktober 2009 ging alsdann das Gutachten des PDGR beim Strassenverkehrsamt ein (SK2 10 30, act. 86), woraufhin dieses dem Berufungskläger mit zwei gesonderten Schreiben vom 8. Oktober 2009 mitteilte, dass es aufgrund der vorliegenden Akten verpflichtet sei, gegen ihn ein Administrativverfahren durchzuführen. Es würden eine Verkehrstherapie sowie - unabhängig davon - ein Warnungsentzug für die Dauer von 12 Monaten ins Auge gefasst. Vor Erlass der jeweiligen Verfügungen wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, sich innert 15 Tagen schriftlich dazu zu äussern (SK2 10
Seite 12 — 25 30, act. 88 und 89). Auf jeweilige Gesuche des Rechtsvertreters des Berufungklägers hin wurde diesem die Frist dreimal - zuletzt bis zum 5. Januar 2010 - erstreckt (SK2 10 30, act. 91 und 93), bevor am 4. Januar 2010 seine Stellungnahme einging (SK2 10 30, act. 98). In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 10. Februar 2010 einen Warnungsentzug für die Dauer von 12 Monaten und ordnete mit separater Verfügung gleichen Datums eine Verkehrstherapie an (SK2 10 30, act. 110 und 111). b/ee. Der Vorfall betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A1 bei W. und der damit einhergehende Strafbefehl des Bezirksamts Baden sowie das in diesem Zusammenhang vom DJSG eingeholte METAS-Gutachten sind sodann für den vorliegend zu beurteilenden Warnungsentzug irrelevant. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stellte das DJSG in seiner Verfügung - anders als zuvor das Strassenverkehrsamt - einzig auf die beiden Trunkenheitsfahrten mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration vom 5. Mai 2005 bzw. 2. Januar 2006 ab. Aus diesem Grund braucht auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Strafbefehl des Bezirksamts Baden und dem METAS-Gutachten vom Berufungskläger gerügten Verletzungen des Gehörsanspruchs sowie Missachtungen der Aktenvollständigkeit und der Dokumentationspflicht nicht näher eingegangen zu werden. Dies gilt umso mehr, als beide keinen Einfluss auf die gerügte Verfahrensdauer hatten, lagen doch sowohl der Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Juli 2007 als auch das METAS-Gutachten vom 28. April 2008 bereits vor der Rechtskraft des Strafurteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Mai 2008 (Rechtskraft: 7. November 2008) vor. c.Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen erscheinen die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die daraus gezogene Konsequenz, wonach auf jedwelche Administrativmassnahme im Sinne eines Warnungsentzugs zu verzichten sei, nicht nachvollziehbar. Wie oben aufgezeigt, haben sowohl das Strassenverkehrsamt als auch das DJSG nach Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ohne nennenswerte Verzögerung gehandelt bzw. verfügt. Dass bis zum heutigen Zeitpunkt rund 4 ½ Jahre verstrichen sind, haben sie nicht zu vertreten. Vielmehr lag der Grund hierfür einerseits in der Aburteilung der verschiedenen Strafverfahren und der damit verbundenen längeren Sistierung des Administrativverfahrens, andererseits aber auch in den mehrfach ersuchten - und auch bewilligten - Fristerstreckungsgesuchen des berufungsklägerischen Rechtsvertreters. Es mag wohl zutreffen, dass diese als praxisüblich bezeichnet werden können, einer
Seite 13 — 25 rascheren Verfahrenserledigung waren sie indessen auch nicht zuträglich. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des DJSG in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 11.a-c, S. 22 ff.), welchen vollumfänglich beizupflichten ist. Nachgerade mutwillig ist die in diesem Zusammenhang selbst noch in der Berufung aufgestellte Behauptung, wonach sich der Berufungskläger seit Januar 2006 keine verkehrsrechtlich relevanten Delikte mehr habe zu Schulden kommen lassen. Damit habe er den Tatbeweis erbracht, aus den begangenen Straftaten und Verurteilungen die erforderlichen Konsequenzen gezogen zu haben. Mit seiner Trunkenheitsfahrt in V., vom 22. März 2008 mit einem Blutalkoholgehalt von 1.69‰ hat er vielmehr genau das Gegenteil unter Beweis gestellt, wobei anzumerken bleibt, dass er im diesbezüglichen Verfahren SK2 10 30 in der Berufungsschrift selbst eingestanden hat, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend weder das Beschleunigungsgebot noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sind, weshalb die Berufung in diesem Punkt unbegründet ist. 6.Erziehung und Besserung des Täters - so der Berufungskläger weiter - setzten voraus, dass die Massnahmen in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit den sanktionierten Regelverletzungen stünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein und dem Strafbefehl des Bezirksamts Baden zugrunde liegenden Sachverhalte wären als Übertretungen zum heutigen Zeitpunkt strafrechtlich verjährt. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember 2006 habe im vorliegenden Fall ausser Betracht zu bleiben; ungeachtet dessen wäre auch diese Übertretung verjährt. Einzig für den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gelte im Grundsatz eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Selbstverständlich habe sodann bei der Prüfung des Warnungsentzugs die Verurteilung in V. entgegen der Auffassung der Vorinstanz gänzlich ausgeblendet zu bleiben. Abgesehen davon, dass die rechtsgültige Zustellung des Urteils sowie Tatbestand und Rechtswidrigkeit der inkriminierten Trunkenheitsfahrt bestritten würden, beinhalte das schweizerische Strassenverkehrsrecht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Auslandtaten im Warnungsentzugsverfahren. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat das DJSG den Warnungsentzug nicht mit den gleichen Verfehlungen des Berufungsklägers begründet, wie sie zuvor das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung angeführt hatte. Das DJSG hat
Seite 14 — 25 ausschliesslich auf die beiden Fälle betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand vom 5. Mai 2005 und 2. Januar 2006 abgestellt. Der Berufungskläger übergeht dies einmal mehr auch an dieser Stelle und bezieht sich auf die in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Februar 2010 genannten Fälle. Waren indessen gemäss Verfügung des DJSG einzig die beiden vorgenannten Trunkenheitsfahrten Grund für den ausgesprochenen Warnungsentzug, so braucht auf die Einwände des Berufungsklägers bezüglich Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember 2006 sowie des Vorfalls in V. nicht näher eingegangen zu werden. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbehelflich. 7.a.In Bezug auf die angeordnete Verkehrstherapie rügt der Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz mit seiner Argumentation in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Die Therapie sei faktisch einzig mit der Begründung angeordnet worden, das Gutachten erscheine in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weswegen auf die Einwände des Berufungsklägers nicht weiter einzugehen sei. Dies stelle im Ergebnis eine Rechtsverweigerung dar und die Begründung des Entscheids vermöge minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht zu genügen. a/aa. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann; ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung besteht nicht (BGE 124 II 146 E. 2.a S. 149; 123 I 31 E. 2.c S. 34). a/bb. Basierend auf den Angaben des Berufungsklägers zu den einzelnen Vorfällen sowie auf dem durchgeführten Wiener Testsystem WTS kam die Gutachterin B., dipl. Psychologin, in ihrem Gutachten vom 30. September 2009 zum Schluss, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beim Berufungskläger gegeben sei. Bezüglich der Bereitschaft und vor allem der Fähigkeit zur Verkehrsanpassung sei die Prognose wegen der Bagatellisierungstendenz bzw. der Selbstüberschätzung des Berufungsklägers noch ungünstig. Aus diesem Grund sei seine Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht im Moment nur mit Auflagen gegeben. Es scheine zwar eine Einstellungsänderung stattgefunden zu haben, jedoch sei es fraglich,
Seite 15 — 25 inwieweit diese fest verankert und jederzeit verhaltenswirksam sei. Aus diesem Grund wurden 12 themenzentrierte Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten empfohlen, mit dem Ziel einer besseren Selbstreflektion sowie Selbsteinschätzung. a/cc. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend keine Umstände ersichtlich seien, die ein Abweichen vom erstellten Gutachten zu rechtfertigen vermögen; zudem erscheine es in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ein Abweichen vom Gutachten in Fachfragen fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn triftige Gründe vorliegen, d.h. wenn es nicht schlüssig ist, an unauflösbaren Widersprüchen leidet und das Ergebnis daher nicht nachvollziehbar ist. Zudem müssen Abweichungen begründen werden (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Daraus erhellt aber auch, dass die Behörde nicht auf alle dagegen vorgebrachten Einwände einzugehen braucht, sondern nur soweit, als es sich um wesentliche und das Ergebnis möglicherweise beeinflussende handelt. Davon kann bei den Einwänden im Beschwerdeverfahren
Seite 16 — 25 jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Über diese Gelegenheit hat der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hatte er Einsicht in die entscheidrelevanten Akten und die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren ihm zur Genüge bekannt, so dass er seinen Standpunkt rechtsgenüglich einbringen konnte. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwieweit dem Berufungskläger zusätzlich die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme hätte gewährt werden müssen, zumal der Ergänzung des Gutachtens im Vergleich zum Gutachten selbst keine neuen wesentlichen bzw. entscheidrelevanten Erkenntnisse zu entnehmen sind, welche dem Berufungskläger nicht bereits hinlänglich bekannt waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Ergänzung des Gutachtens bei der Entscheidfindung des Strassenverkehrsamts von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre oder einen Meinungsumschwung der entscheidenden Behörde zu Ungunsten des Berufungsklägers bewirkt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ging es lediglich darum, den Inhalt des Gutachtens zu erläutern, damit es richtig verstanden werde, nachdem seitens des Berufungsklägers im Vorfeld Mängel am Gutachten geltend gemacht worden seien. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbehelflich. c.Der Berufungskläger macht geltend, im Gutachten sei unzulässigerweise der Vorfall in V. thematisiert worden. Es sei unhaltbar, der Gutachterin belastendes Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen, obschon die erfolgte Verurteilung in V. im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen dürfe. Selbst wenn die Gutachterin diesen Sachverhalt nicht direkt in die Begutachtung habe einfliessen lassen, sei sie dadurch mittelbar bei der mit Wertungen behafteten Beurteilung der Notwendigkeit verkehrspsychologischer Massnahmen beeinflusst worden. Ein Abstellen auf diesen Vorfall verletzte im Ergebnis auch die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Selbstverständlich war die Gutachterin befugt, bei der Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung des Berufungsklägers zwischenzeitlich eingetretene, verkehrsrechtlich relevante Vorfälle wie jenen in V. mit zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Berufungskläger bereits persönlich gegenüber C. vom Strassenverkehrsamt geschildert hatte, in V. alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu
Seite 17 — 25 haben (vgl. SK2 10 30, Berufung vom 29. Mai 2010, S. 15 und 23). Aus welchem Grund eine erneute Fahrt in alkoholisiertem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nicht in die Beurteilung der Fahreignung einfliessen, sondern stattdessen - wie vom Berufungskläger gefordert - gänzlich ausgeblendet werden sollte, vermag nicht einzuleuchten. Im Hinblick darauf, dass er bereits vor besagtem Vorfall zweimal mit mehr als 0.8‰ ein Fahrzeug geführt hat, war es geradezu unerlässlich, anlässlich der Begutachtung auch diesen Vorfall zu thematisieren. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. - Als offensichtlich unbegründet erweist sich sodann die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung. Dem Berufungskläger wird in der angefochtenen Verfügung weder ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht, noch eine strafrechtliche Sanktion ausgefällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2010, 1C_459/2009, E. 5). Ebenso wenig ist dies im Gutachten geschehen. d.Der Berufungskläger rügt sodann, die Gutachterin habe sich auf ein Strafmandat des Kreispräsidiums Chur vom 21. Dezember 2006 gestützt und daraus negative Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen. Dieses Strafmandat befinde sich nicht in den Akten der Vorinstanz und könne damit nicht Beurteilungsgrundlage für die angeordnete Verkehrstherapie sein. Dieser Argumentation ist bereits die Vorinstanz entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, dass der Gutachterin die Verfahrensakten des Strassenverkehrsamts zur Verfügung gestanden seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 12.b, S. 26). Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Quellenangabe festgehalten: „Ihre uns zur Verfügung gestellten Akten Ref. 23227“. Diese Referenznummer figuriert in den Akten des Berufungsverfahrens SK2 10 30 sowohl unter dem Jahr 2006 als auch dem Jahr 2005 und bildet mithin eine Einheit. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember 2006 befindet in den Akten des Jahres 2006 unter act. 44. Dieses Strafmandat wird denn auch auf S. 1 f. des Gutachtens unter Aktenauswertung zuletzt aufgeführt (SK2 10 30, act. 86). Damit steht zweifelsohne fest, dass der Gutachterin das besagte Strafmandat entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sehr wohl zur Verfügung stand, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist. Dass die Gutachterin dieses Strafmandat sodann in ihre Beurteilung hinsichtlich der Abklärung der Fahreignung des Berufungsklägers mit einzubeziehen hatte, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. e.Der Berufungskläger macht geltend, er habe sich seit Januar 2006 keine verkehrsrechtlich relevanten Delikte mehr zu Schulden kommen lassen. Damit
Seite 18 — 25 habe er den Tatbeweis erbracht, dass er aus den begangenen Straftaten und den erfolgten Verurteilungen die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, was die Gutachterin nur unzureichend berücksichtigt habe. Sie habe denn auch mit keinem Wort begründet, ob und inwieweit vier Jahre nach den relevanten Straftaten das mit der verkehrstherapeutischen Massnahme angestrebte Ziel mit den verfügten Gesprächstherapien überhaupt noch erreicht werden könne. Diese Anordnung komme verspätet und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Berufungskläger scheint in seiner Argumentation zu verkennen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten seinen diesbezüglichen Vorbringen in krasser Weise widersprechen. Mit seiner Trunkenheitsfahrt vom 22. März 2008 in V. hat er vielmehr den gegenteiligen Tatbeweis erbracht, nämlich, dass er trotz mehrfacher Verurteilung und Führerausweisentzügen eben gerade nicht in der Lage ist, daraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Einwand, wonach verkehrstherapeutische Massnahmen nach den Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund der zwischenzeitlich rund 4-jährigen Verfahrensdauer keinen Sinn mehr machten, als unbehelflich. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. f.Weiter beanstandet der Berufungskläger seine von der Gutachterin auszugsweise wiedergegebenen Aussagen hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006, welche wie folgt festgehalten wurden: „Die Situation sei schwierig gewesen; er wisse zwar um alternative Handlungsmöglichkeiten, habe sich aber dann doch entschlossen, selbst dorthin zu fahren. Er habe nicht gedacht, dass er noch zu viel Alkohol im Blut gehabt habe, er habe sich fahrtüchtig gefühlt“ (vgl. Gutachten, S. 3 [SK2 10 30, act. 86]). Diese Aussage habe er so nicht getätigt; vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass ihm seitens des Gerichts alternative Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden seien. Hätte er sich tatsächlich wie im Gutachten geäussert, bestünde ohnehin ein unauflösbarer Widerspruch. Alternative Handlungsmöglichkeiten könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene davon ausgehen müsse oder hätte ausgehen müssen, zu viel Alkohol im Blut gehabt zu haben. Genau das habe er aber nicht in Betracht gezogen, weshalb er denn auch des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen worden sei. Inwiefern hier ein unauflösbarer Widerspruch zum fahrlässigen Fahren in angetrunkenem Zustand vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die zitierte Aussage ist offensichtlich derart zu verstehen, dass der Berufungskläger sehr wohl um
Seite 19 — 25 alternative Handlungsmöglichkeiten wusste, er jedoch in der konkreten Situation dazu gar keinen Anlass sah, weil er eben der Meinung war, nicht mehr zu viel Alkohol im Blut zu haben und folglich fahrtüchtig zu sein. Der Einwand ist somit unbehelflich. g.Der Berufungskläger hält sodann der Gutachterin vor, unzutreffend festgehalten zu haben, er sei bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2006 für die D. unterwegs gewesen. Dies könne offensichtlich nicht zutreffen, da die D. damals noch nicht Auftraggeberin gewesen sei. Was der Berufungskläger daraus zu seinen Gunsten ableiten zu können glaubt, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Ob er bei der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung für die D., für einen anderen Auftraggeber oder privat unterwegs war, ist für die begangene Verkehrsregelverletzung selbstredend irrelevant. - Dasselbe gilt auch für den Selbstunfall des Berufungsklägers vom 26. November 2005. Ob dieser mit Anhänger oder mit einem Personenwagen geschah, ist ebenfalls nicht von Relevanz. Massgebend ist einzig, dass er sich auch hier der Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Gutachterin lediglich zu Beginn des Gutachtens versehentlich festgehalten hat, es habe sich um einen Selbstunfall mit Anhänger gehandelt. Als der Berufungskläger an anderer Stelle die Möglichkeit hatte, sich zu den einzelnen Vorfällen zu äussern, geht aus dem Gutachten klar hervor, dass er bei besagtem Selbstunfall mit einem „Volvo-Combi“ unterwegs war (vgl. Gutachten, S. 3, Absatz 3 und 6 [SK2 10 30, act. 86]). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Edition sämtlicher Unterlagen der Exploration besteht kein Grund, zumal - wie bereits ausgeführt - die Einwände des Berufungsklägers an der Sache vorbeigehen und höchstens weitere Verfahrensverzögerungen die Folge wären. Dieser Antrag ist somit abzuweisen. h.Der Berufungskläger beanstandet des Weiteren, dass der Gutachterin die Strafakten mit den Befragungsprotokollen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diesen Akten sei zu entnehmen, ob und welche Art von Auffälligkeit beim Probanden vorliege und wie er sich zu den konkreten Vorwürfen echtzeitlich geäussert habe. Das Gutachten stütze sich folglich nicht auf eine umfassende Beurteilung der relevanten Akten, so dass auch insoweit nicht darauf abgestellt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers war die Gutachterin auch ohne Beizug der Strafakten hinreichend dokumentiert, um die Frage der Fahreignung
Seite 20 — 25 abzuklären. Welche Art von Auffälligkeiten bei ihm vorliegen, hat sie ohnehin durch ihre eigenen Untersuchungsbefunde zu ermitteln und nicht aus den Strafakten zu entnehmen. Nicht massgebend ist sodann, wie sich der Berufungskläger in den Strafverfahren zu den konkreten Vorwürfen echtzeitlich geäussert hat. Vielmehr ist mit Blick auf die Prüfung der Fahreignung bzw. Therapiebedürftigkeit zu prüfen, wie er zum heutigen Zeitpunkt zu den damaligen Vorfällen steht. In diesem Zusammenhang hat bereits die Vorinstanz zu Recht auf die widersprüchliche Argumentation des Berufungsklägers hingewiesen. Einerseits wird gerügt, der Gutachterin hätte für die Beurteilung der Fahreignung Einsicht in sämtliche Strafakten gewährt werden müssen, andererseits wird die Auffassung vertreten, das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember sowie die Trunkenheitsfahrt vom 22. März 2008 in V. seien gänzlich auszublenden gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 12.b, S. 26). Im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung kann es selbstredend nicht angehen, den Berufungskläger belastende Vorfälle ausser Acht zu lassen und gleichzeitig bei den entscheidrelevanten Vorfällen die seiner Ansicht nach spezifischen Tatumstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. i.Soweit der Berufungskläger weiter vorbringt, er habe fundamentale Veränderungen in seiner Grundhaltung vorgenommen und den Tatbeweis dadurch erbracht, dass er sich seit Januar 2006 klaglos verhalten habe, ist er nicht zu hören. Die Trunkenheitsfahrt in V. vom 22. März 2008 belegt das Gegenteil, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. j.Weiter - so der Berufungskläger - sei nicht nachzuvollziehen, woraus die Expertin ableite, dass seine Einstellungsänderung nicht zureichend verankert sei. Vielmehr habe die Gutachterin diese Frage lediglich aufgeworfen, ohne konkrete Gründe nennen zu können, weshalb sie letztlich zur verfügten Therapieempfehlung gelangt sei. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers wird im Gutachten sehr wohl aufgezeigt, aus welchen Gründen die Gutachterin eine Therapieempfehlung abgab. So hat sie darin ausgeführt, bezüglich der Bereitschaft und vor allem der Fähigkeit zur Verkehrsanpassung sei die Prognose wegen der Bagatellisierungstendenz bzw. Selbstüberschätzung des Berufungsklägers noch ungünstig. 12 themenzentrierte Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten könnten die Verkehrssicherheitsprognose verbessern. Ziel wäre eine bessere Selbstreflektion sowie Selbsteinschätzung, wobei folgende Themen vertieft behandelt werden sollten: Selbstverantwortlichkeit, persönliches Verhalten und
Seite 21 — 25 Verkehrssicherheit, eigene Anteile an den eigenen Widerhandlungen, Verhaltensänderung und Strategien, Umgang mit kritischen Situationen und Rückfällen sowie Rückfallprophylaxe (vgl. Gutachten, S. 9 [SK2 10 30, act. 86]). Die Gutachterin hat somit nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Prognose noch ungünstig ist und wie die Verkehrssicherheitsprognose verbessert werden kann bzw. könnte. Inwiefern diese Schlussfolgerungen nicht zutreffend sein sollten, legt der Berufungskläger nicht substantiiert dar, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet ist. k.Nach Auffassung des Berufungsklägers lasse sich sodann nicht abschliessend beurteilen, inwieweit das Wiener Testverfahren zuverlässige Rückschlüsse auf eine Massnahmebedürftigkeit zulasse. Es sei faktisch nicht plausibel möglich, Testantworten, die der Berufungskläger aus seiner heutigen Optik und Wertehaltung gebe, mit den aktenkundigen Vorgängen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Gutachterin stelle die an sich positiven Werte im Wesentlichen mit den aktenmässig ausgewiesenen Widersprüchen in Frage, was angesichts der zeitlichen Differenz problematisch sei. In diesem Zusammenhang kritisiert der Berufungskläger auch die von der Gutachterin angesprochenen Dissimulationshinweise als nicht ausreichend substantiiert. Sie spreche von Hinweisen auf Dissimulation und verweise auf den „recht“ hohen Wert im Bereich „Soziale Erwünschtheit“; konkrete Dissimulationstendenzen würden von einer nicht nachvollziehbaren Ausnahme im Gutachten dagegen nicht aufgezeigt. Vorab gilt es festzuhalten, dass das Wiener Testverfahren lediglich ein Teilbereich der Fahreignung tangiert. Hinzu kommt, was vorliegend insbesondere Gegenstand der Abklärung war, die charakterliche Eignung des Berufungsklägers. Diesbezüglich hat die Gutachterin in ihrem Gutachten denn auch festgehalten, dass der Berufungskläger in den durchgeführten Leistungstests durchwegs genügende Resultate erreicht habe, was für eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit spreche. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsklägers, wonach sämtliche Leistungstests Prozentränge (PR) im oder über dem Normbereich ergeben hätten, zutreffend. Was die als unzureichend substantiierten Dissimulationshinweise anbelangt, kann dem Berufungskläger hingegen nicht gefolgt werden. Die Gutachterin hat diesbezüglich festgehalten, dass sich im Fragebogen „Aggressives Verhalten im Strassenverkehr“ (AVIS) durchgehend Normwerte resp. zum Teil sehr niedrige Werte (PR) gezeigt hätten, was für niedrige Ausprägungen der mit den Skalen beschriebenen Eigenschaften spreche. Es gebe jedoch Hinweise auf Dissimulation bei diesem Verfahren, da der
Seite 22 — 25 Wert im Bereich „Soziale Erwünschtheit“ mit einem PR von 87 (Normalbedingung) bzw. mit einem PR von 94 (Stressbedingung) recht hoch sei. Gemäss Testhandbuch deute ein hoher Wert in dieser Skala auf eine Dissimulation des Probanden hin, d.h. es bestünde die Möglichkeit, dass er sozial erwünscht geantwortet habe, um sich selbst in möglichst günstigem Licht zu zeigen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat die Gutachterin die von ihr festgehaltenen Dissimulationstendenzen durchaus auch begründet. So führte sie aus, dass die extrem niedrigen Eigenschaftsausprägungen unter dem Item „Instrumentelle Aggression“ (Normalbedingung: PR 9; Stressbedingung: PR 1) - hierbei seien vor allem Verhaltensweisen gemeint, die primär dem eigenen schnellen Fortkommen im Strassenverkehr dienten - in Widerspruch zu den Informationen aus den Akten stünden. Dies ist im Hinblick darauf, dass sich der Berufungskläger bereits mehrmals wegen teils massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verantworten hatte, durchaus nachvollziehbar. Ebenso sei im „Fragebogen zum funktionalen Trinken“ (FFT) im Bereich Normausnutzendes Hintergrundtrinken der Normbereich unterschritten worden, was für eine geringe Ausprägung dieser Eigenschaft spreche. Auch dies widerspreche den aktenkundigen Unterlagen. Angesichts dessen, dass der Berufungskläger bereits dreimal mit einem qualifizierten Blutalkoholwert ein Fahrzeug geführt hat, ist auch diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Schliesslich weist die Gutachterin noch auf den Fragebogen „Inventar verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften“ (IVPE) hin, in welchem der Berufungskläger im Item Verantwortungsbewusstsein 96 Prozentränge erzielt habe. In natürlichen Zahlen ausgedrückt, würde dies bedeuten, dass sich der Berufungskläger von 100 getesteten Personen unter die vier Verantwortungsbewusstesten einreihe. Dagegen spreche allerdings, dass während eines laufenden Verfahrens bereits ein neues Strafmandat - dasjenige des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember 2006 - hinzugekommen sei. Diese Einschätzung ist mitunter auch unter Würdigung des gesamten verkehrsrechtlich relevanten Verhaltens des Berufungsklägers durchaus vertretbar (vgl. zum Ganzen Gutachten, S. 6. ff. [SK2 10 30, act. 86]). Nach dem Gesagten ist für das Gericht das Vorliegen einer Dissimulationstendenz offenkundig und hinreichend dargetan. Wenn auch an dieser Stelle zum wiederholten Male behauptet wird, der Berufungskläger habe sich während vier Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und auch altersbedingt einen Reifeprozess durchgemacht, so steht dies - wie bereits mehrfach erwähnt - in krassem Widerspruch zur aktenmässig ausgewiesenen Trunkenheitsfahrt vom 22. März 2008 in V., anlässlich derer der Berufungskläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.69‰ ein Fahrzeug
Seite 23 — 25 geführt hat. Die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich somit auch diesbezüglich als unbegründet. 8.a.Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, infolge der qualifizierten Verfahrensfehler und Gehörsverletzungen sei die Beschwerdeinstanz verfassungsrechtlich verpflichtet, abgesehen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens auch die anwaltlichen Aufwendungen des Betroffenen - vorliegend in Höhe von Fr. 5'473.-- - vollumfänglich zu entschädigen. b.Der Berufungskläger beruft sich hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2008 (1C_233/2007). Das Bundesgericht hielt darin fest, dass die Rechtsmittelinstanz demjenigen, der gezwungen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör verschaffen und seinen Standpunkt in das Verfahren einbringen zu können,- unter Vorbehalt der Trölerei und des Rechtsmissbrauchs - auch bei Abweisung keine Kosten auferlegen dürfe. Dieser Umstand spreche nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sondern ebenso für die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör diene nicht nur der Sachaufklärung, sondern sei ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids. Dieses Recht sei nur wirksam, wenn sich der Bürger in einer ihn betreffenden Sache, in welcher ein Verwaltungsverfahren ohne seinen Willen eröffnet worden sei, frei von Kostenrisiken äussern könne. Wäre dem nicht so, würde die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert. (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2008, 1C_233/2007, E. 2.1.3; vgl. auch BGE 122 II 274 E. 6 S. 285 ff.). c.Im Gegensatz zur vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Berufungskläger im vorliegenden Fall jedoch nicht gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör zu verschaffen; es war ihm vielmehr bereits im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt möglich, sich umfassend zu den ins Auge gefassten Massnahmen zu äussern und seinen Standpunkt rechtsgenüglich einzubringen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung betreffend die Ergänzung des Gutachtens vom 21. Januar 2010 kann auf E. 7.b hiervor verwiesen werden. Auch was die mehrfach vorgebrachte Gehörsverletzung hinsichtlich des METAS-Gutachtens, welches dem Berufungskläger nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sein soll, anbelangt, bestand für den Berufungskläger durchaus die Möglichkeit, diesbezügliche Einwände bereits im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt geltend zu machen. So wurde dem Berufungskläger mit Schreiben des DJSG vom 6. Januar 2009 -
Seite 24 — 25 nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Strafverfahren und Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB 06/47-6299 betreffend Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung der Fahreignung - Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Spätestens mit diesem Schreiben erhielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers Kenntnis davon, dass das DJSG ein Gutachten beim METAS hatte erstellen lassen (vgl. SK2 10 30, act. 60, S. 2). Dies ist sodann auch dem Antwortschreiben des berufungsklägerischen Rechtsvertreters vom 9. Januar 2010 an das DJSG zu entnehmen, in welchem er festhielt, dass die Gutachtenserstellung unter Missachtung des Gehörsanspruchs des Betroffenen erfolgt sei (vgl. SK2 10 30, act. 61). Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, Einwände gegen die Erstellung des METAS- Gutachtens bereits in seiner Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt vom 4. Januar 2010 vorzubringen (SK2 10 30, act. 98). Weshalb er dies unterlassen hat, ist weder ersichtlich noch von Bedeutung. Daraus erhellt aber, dass im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag, aufgrund welcher er gezwungen gewesen wäre, ein Rechtmittel einzulegen, um sich erstmals Gehör verschaffen zu können. Folglich war das DJSG auch nicht verpflichtet, dem Berufungskläger die Verfahrenskosten zu erlassen und eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. 9.a.Zusammenfassend kann somit festgehalten, dass sowohl der vom Strassenverkehrsamt verfügte Warnungsentzug für die Dauer von 12 Monaten als auch die Anordnung verkehrstherapeutischer Massnahmen rechtmässig und unter den konkreten Umständen sogar zwingend waren. Auch an dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass es das Strassenverkehrsamt zu Gunsten des Berufungsklägers bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer belassen hat. Sodann wurde diese Verfügung vom DJSG - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht bestätigt. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände haben sich allesamt als unbegründet erwiesen, weshalb die Berufung abzuweisen ist. b.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: