Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 06. Oktober 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 30[nicht/mündlich eröffnet] Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterSchlenker und Hubert RedaktionAktuar Pers In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des A., Einsprecher und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 27. April 2010, mitgeteilt am 3. Mai 2010, in Sachen des Einsprechers und Berufungsklägers, betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.1.Am 1. September 2004 überschritt A. auf der Autobahn A13 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - nach Abzug der Sicherheitsmarge - um 49 km/h. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 3. Dezember 2004 wurde A. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Ferner entzog ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt) mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. 2.Am 5. Mai 2005 lenkte A. mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.91‰ ein Motorfahrzeug und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Am 14. Juni 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn dafür mit 30 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 800.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A. mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juli 2005 der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Zudem wurde er zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er am 8. Oktober 2005 nach. 3.Am 2. Januar 2006 beging A. erneut eine Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 0.9‰. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007 wurde A. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- bestraft. In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 21. Mai 2008 die Geldstrafe auf 60 Tagessätze à Fr. 50.--. 4.Aus den Akten ergibt sich zudem, dass A. mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 21. Dezember 2006 wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie mit Strafbefehl des Kreisamts Baden vom 5. Juli 2007 u.a. wegen Missachtung der

Seite 3 — 28 zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge auf Autobahnen um 24 km/h zu einer Busse von Fr. 510.-- verurteilt wurde. Sodann wurde A. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 26. Juni 2007 der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. B.Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 verpflichtete das Strassenverkehrsamt A., sich zur Abklärung der Fahreignung beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR) verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen. Damit sollte abgeklärt werden, ob A. aufgrund seines bisherigen Verhaltens Gewähr biete, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde (charakterliche Eignung). Ausschlaggebend für diese Massnahme waren nebst dem Fahren in angetrunkenem Zustand vom 2. Januar 2006 (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Mai 2008) sowie dem übrigen getrübten automobilistischen Leumund zwei weitere konkrete Vorfälle. Einerseits hatte sich A. nach einem Selbstunfall vom 26. November 2005 nicht pflichtgemäss verhalten und mit seinem Vorgehen eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen, andererseits beging er am 24. Januar 2006 auf der Autobahn A1 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rechtlich relevanten 32 km/h, was ebenfalls eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. A. habe innerhalb von nur zwei Monaten gleich zwei mittelschwere Widerhandlungen sowie eine schwere Widerhandlung begangen. Er sei seit April 1997 im Besitz des Führerausweises und die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle stellten seit dem Jahre 2004 bereits die dritte Administrativmassnahme dar. Aufgrund der gesamten Sachlage bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung, weshalb eine diesbezügliche verkehrspsychologische Abklärung unumgänglich sei. C.Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 16. Juni 2006 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG [damaliges Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement]) einreichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2006 sistierte das Departement das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Abschluss der Strafverfahren wies das DJSG die Beschwerde mit Verfügung vom 21. April 2009 ab, woraufhin die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Seite 4 — 28 D.Am 25. August 2009 wurde A. - wie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2006 angeordnet - vom PDGR einer testpsychologischen Untersuchung zur Überprüfung seiner charakterlichen Eignung unterzogen. Das Gutachten des PDGR vom 30. September 2009 kam zum Schluss, dass die Fahreignung von A. nur mit Auflagen (Verkehrstherapie) gegeben sei, da eine unsichere charakterliche Fähigkeit zur Verkehrsanpassung festgestellt worden sei. Gestützt darauf sprach das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 10. Februar 2010 gegen A. einen Warnungsentzug für die Dauer von zwölf Monaten aus. Mit einer zweiten Verfügung vom 10. Februar 2010 ordnete das Strassenverkehrsamt gegen A. therapeutische Massnahmen an. E.Gegen diese Verfügungen liess A. mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde beim DJSG erheben, woraufhin das DJSG mit Verfügung vom 24. Juni 2010 die beiden Verfahren vereinigte und die Beschwerden abwies. Die dagegen erhobenen Berufungen sind zurzeit ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (SK2 10 39). F.Zwischenzeitlich war A. am 22. März 2008 in Z., Y., als Lenker eines Motorfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.69‰ in eine Polizeikontrolle geraten. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde A. vom rumänischen Gericht Z. mit Strafurteil vom 6. Januar 2009 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu sechs Monaten Gefängnis mit bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das B. des C. informierte daraufhin die Schweizerische Botschaft in X. mit Schreiben vom 16. März 2009 über diesen Sachverhalt. Darin führte es aus, dass A. am 23. März 2008 in Y. der Führerausweis entzogen worden sei. Die Schweizerische Botschaft setzte ihrerseits das Strassenverkehrsamt darüber in Kenntnis. Mit Verfügung vom 14. April 2009 sprach das Strassenverkehrsamt gegen A. einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit aus. Gleichzeitig wurde A. verpflichtet, sich beim PDGR spezialärztlich untersuchen zu lassen. Angesichts des Umstands, dass er innerhalb von drei Jahren bereits dreimal in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe, bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, weshalb eine spezialärztliche Abklärung

Seite 5 — 28 betreffend eine allfällige Alkoholabhängigkeit unumgänglich sei. Die definitive Verfügung werde erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. G.Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2009 wies das DJSG mit Verfügung vom 27. April 2010, mitgeteilt am 3. Mai 2010, ab. H.Mit Eingabe vom 29. Mai 2010 reichte A. gegen die abweisende Verfügung des DJSG Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren ein: „I. Rechtsbegehren 1.Ziff. 1 und Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs der Departementsverfügung vom 27. April 2010, mitgeteilt am 03. Mai 2010, sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. April 2009 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.Von einem vorsorglichen Führerausweisentzug und einer spezialärztlichen Fahreignungsabklärung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Dem Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 5'102.80 zu Lasten des Kantons/Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden/Strassenverkehrsamt zuzusprechen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. II.Prozessuale Anträge 1.Es sei eine öffentliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 2.Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere der Führerausweis sei dem Berufungskläger auch für die Dauer des Berufungsverfahrens zu belassen. 3.Es seien hinsichtlich jener Urkunden, welche sich in den Akten des Strassenverkehrsamtes und der Vorinstanz befinden und in rumänischer Sprache verfasst sind, entsprechende Übersetzungen fertigen zu lassen (soweit nicht bereits geschehen) und anschliessend dem Berufungskläger die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. III. Beweisanträge 1.Es seien aus Händen der zuständigen Strafbehörde/Gericht Z. sämtliche Akten i.S. A. beizuziehen und es seien sachgerechte Übersetzungen der entsprechenden Aktenstücke zu veranlassen. 2.Es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen:

  • D.,

Seite 6 — 28

  • E., Z.
  • F., c/o Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur.“ Zur Begründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie zahlreiche Mängel des in Y. durchgeführten Strafverfahrens geltend. Dieses widerspreche fundamentalen Grundsätzen der schweizerischen und europäischen Rechtsordnung. Unter anderem beanstandet er die polizeiliche Kontrolle, den eingesetzten Dolmetscher, die Rolle und Bedeutung der ihm zur Seite gestellten Rechtsanwältin, den durchgeführten Alkometertest, die durchgeführte Blutanalyse sowie die ermittelten Blutalkoholwerte, die Zustellung des rumänischen Strafurteils, die fehlende Übersetzung desselben sowie die fehlende präzise Rechtsmittelbelehrung. Das DJSG beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. I.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom
  1. August 2010 wurde dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stattgegeben und diese auf den 6. Oktober 2010 angesetzt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 liess der Rechtsvertreter von A. mitteilen, dass unter Hinweis auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren) auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werde. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit in Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene gestützt auf Art. 21 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SVG (EGzSVG; BR 870.100) beim Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie

Seite 7 — 28 ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 29. Mai 2010 ist somit einzutreten. b.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob der vom Strassenverkehrsamt gegenüber A. verfügte und vom DJSG bestätigte vorsorgliche Sicherungsentzug mit der Anordnung einer spezialärztlichen Fahreignungsabklärung aufgrund wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand zu Recht erfolgt ist oder nicht. 2.a.Dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2010 stattgegeben und die Hauptverhandlung auf den 6. Oktober 2010 angesetzt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2010 wurde in der Folge darauf verzichtet, womit dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. Aufgrund der klaren Aktenlage ist die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohnehin nicht als notwendig angezeigt (Art. 144 Abs. 1 StPO). b.Der Berufungskläger beantragt, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere sei ihm der Führerausweis auch für die Dauer des Berufungsverfahrens zu belassen. Grundsätzlich ist einem vorläufigen Sicherungsentzug, vorbehältlich besonderer Umstände, die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Dem vorsorglichen Sicherungsentzug steht nach Sinn und Zweck die aufschiebende Wirkung in der Regel gerade nicht zu (BGE 122 II 359 E. 3.a S. 364). Daran vermag auch der vom Berufungskläger angerufene Art. 142 Abs. 3 StPO nichts zu ändern. Von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, hätte auch vorliegend kein Grund bestanden. Nachdem die Vorinstanz aber bereits der Beschwerde auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat, besteht im Berufungsverfahren kein Anlass, diese nun zu verweigern. 3.a.Der Antrag des Berufungsklägers, wonach hinsichtlich jener Urkunden, welche sich bei den Akten des Strassenverkehrsamts und der Vorinstanz befinden und in rumänischer Sprache verfasst sind, entsprechende Übersetzungen fertigen zu lassen seien, ist abzuweisen. Soweit die bei den Akten liegenden Urkunden für die Beurteilung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs überhaupt erforderlich

Seite 8 — 28 sind, sind sie - auch für den der rumänischen Sprache nicht mächtigen Berufungskläger - hinreichend verständlich. b.Der Berufungskläger stellt weiter den Antrag, es seien aus Händen der zuständigen Strafbehörde/Gericht Z. sämtliche Akten beizuziehen und es seien sachgerechte Übersetzungen anfertigen zu lassen. Auch dieser Editionsantrag ist abzuweisen. Die für die Prüfung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs vorhandenen Akten sind ausreichend. Die formell- und materiellrechtlichen Einwände des Berufungsklägers betreffen das Untersuchungs- und Strafverfahren vor der rumänischen Strafbehörde bzw. dem rumänischen Gericht. Diese sind nun aber - wie weiter unten auszuführen sein wird - für das vorliegende Berufungsverfahren weitgehend irrelevant. Damit entfallen auch die beantragten Übersetzungen. 4.Schliesslich wird seitens des Berufungsklägers der Antrag gestellt, D., E. sowie F. vom Strassenverkehrsamt als Zeugen zu befragen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist von einer Befragung der aufgerufenen Zeugen abzusehen, da die jeweiligen Aussagen - selbst wenn die Ausführungen des Berufungsklägers dadurch bestätigt würden - für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht von Relevanz sind und am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. a.Bei D. handelt es sich um die Ehefrau des Berufungsklägers. Wie der Berufung zu entnehmen ist (vgl. Ziff. 4 S. 8 f.), sollen mittels der Zeugenaussage von D. die vorgebrachten Rügen hinsichtlich der polizeilichen Ermittlungen und der Strafuntersuchung in Y., ihrer mangelnden Sprachkenntnisse, dem Verständnis der von ihr am 19. Januar 2009 in Empfang genommenen Dokumente aus Y. sowie des Vorliegens einer Notstandssituation am 22. März 2008 in Z. (vgl. Berufung, Ziff. 15 S. 21) unter Beweis gestellt werden. Die Akten - soweit sie für den vorliegenden Fall überhaupt von Relevanz sind - geben allerdings auch darüber hinreichenden Aufschluss. Ungeachtet dessen, dass die Zeugenaussage von D. aufgrund ihrer Stellung als Ehefrau des Berufungsklägers ohnehin mit grosser Zurückhaltung zu würdigen wäre, bedarf es mithin auch aus sachlichen Gründen nicht deren Einvernahme als Zeugin. b.Gleiches gilt für die beantragte Befragung des Zeugen E., anhand welcher ebenfalls das Vorliegen einer Notstands- bzw. Notstandshilfesituation am 22. März 2008 in Z. belegt werden soll (vgl. Berufung, Ziff. 15 S. 21). Diesbezüglich kann auf Erwägung 4.a hiervor verwiesen werden.

Seite 9 — 28

c/aa. Mittels der als Zeugin aufgerufenen F. vom Strassenverkehrsamt

beabsichtigt der Berufungskläger den Beweis zu erbringen, dass zwischen ihnen

zwei Telefongespräche stattgefunden haben und dass deren Inhalt der

Darstellung gemäss Berufung entspricht. Darin wird ausgeführt, der

Berufungskläger habe nach seiner Festnahme in Y. mit der für ihn zuständigen

Sachbearbeiterin F. telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser die Problematik,

in einer Notstandssituation alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben,

geschildert, woraufhin diese ihm erklärt habe, wegen einer allfälligen Sanktion in

  1. habe er keine Massnahme in der Schweiz zu befürchten (vgl. Berufung, Ziff. 8
  2. 14). Aufgrund dieser Auskunft sei er in guten Treuen davon ausgegangen, die

Sache in Y. sei im Hinblick auf ein allfälliges Administrativverfahren in der Schweiz

nicht mehr von Belang (vgl. Berufung, Ziff. 16 S. 23). Im Frühjahr 2008 habe

sodann ein zweites Telefongespräch stattgefunden. Selbst wenn die behaupteten

Telefongespräche tatsächlich stattgefunden haben und sich F. im Sinne der

Ausführungen des Berufungsklägers geäussert haben sollte, kann er daraus

nichts zu seinen Gunsten herleiten.

c/bb. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger

in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können

falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen

eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden

gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, (1.) wenn die

Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen

gehandelt hat; (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig

war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen

als zuständig betrachten durfte; (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen auf die

Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil

rückgängig gemacht werden können, und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit

der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480

mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 N 15 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 668 ff.). Dass im

vorliegenden Fall aufgrund der Auskünfte von F. Dispositionen getroffen oder

welche unterlassen worden sind, wird selbst vom Berufungskläger nicht geltend

gemacht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die erteilten Auskünfte beim

Berufungskläger ein Tätigwerden oder ein Unterlassen zur Folge gehabt haben

bzw. der Berufungskläger gestützt darauf ein bestimmtes Verhalten an den Tag

Seite 10 — 28 gelegt hat, zumal sich der die fragliche Auskunft betreffende Vorfall zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits zugetragen hatte und auch eine gegenteilige Auskunft daran nichts zu ändern vermocht hätte. 5.a.Mit der Berufung wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gerügt. Das Strassenverkehrsamt habe unter Hinweis auf den Fall in Y. ohne jede Vorankündigung und unter Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie trotz des damals vor dem Departement noch anhängigen Beschwerdeverfahrens einen vorsorglichen Ausweisentzug bzw. eine medizinische Fahreignungsabklärung erlassen. Der verfügte Eingriff greife tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein, was für den Berufungskläger, welcher als Berufschauffeur auf ein Fahrzeug angewiesen sei, in verstärktem Masse gelte. Dem Strassenverkehrsamt hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur äusserst rudimentäre Akten bezüglich des in Y. geführten Strafverfahrens vorgelegen, weshalb ein derart schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen den Gehörsanspruch in krasser, äusserst schwer wiegender Art und Weise verletze. Zwar anerkenne die Vorinstanz die Gehörsverletzung, gehe aber unter Hinweis auf ihre umfassende Kognition zu Unrecht von einem heilbaren Mangel aus. b.Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 127 I 54 E. 2.b S. 56 mit weiteren Hinweisen). Ein Kriterium für die Bestimmung, ob vorgängiges Gehör zu gewähren ist, ist die zeitliche Dringlichkeit der zu erlassenden hoheitlichen Entscheidung. Die konkrete Situation kann erfordern, dass die nötigen Massnahmen unverzüglich und ohne Versäumnis getroffen werden. Die Behörde hat ex ante zu beurteilen, ob durch

Seite 11 — 28 Gehörsgewährung Gefahr in Verzug besteht: Muss der Entscheid sofort getroffen werden, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Verfassungsverletzung auf vorgängiges Gehör verzichtet werden (vgl. beispielsweise BGE 111 Ia 273 E. 2.b S. 274; 105 Ia 193 E. 2.b/cc S. 197). c.Im vorliegenden Fall ereignete sich die massgebliche Trunkenheitsfahrt des Berufungsklägers, welche letztlich zur Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug sowie spezialärztliche Untersuchung vom 14. April 2009 Anlass gab, am 22. März 2008. Der Berufungskläger bringt vor, das Strassenverkehrsamt habe aufgrund eines Telefonats zwischen ihm und F. bereits im Frühjahr 2008 Kenntnis vom betreffenden Vorfall gehabt. Es habe jedoch trotz Kenntnis der wesentlichen Fakten keine Veranlassung gesehen, von sich aus irgendwelche Aktivitäten in Gang zu setzen. Eine spezifische Dringlichkeit, die angefochtene Verfügung unter Missachtung des Gehörsanspruchs des Berufungsklägers zu erlassen, habe nicht bestanden, zumal zwischen den Ereignissen in Y. und dem Verfügungszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, in welchem sich der Berufungskläger keinerlei verkehrsrechtlich relevanten Straftaten habe zu Schulden kommen lassen. Wie es sich damit verhält bzw. ob das Strassenverkehrsamt tatsächlich bereits zum vom Berufungskläger behaupteten Zeitpunkt über die Situation im Bilde war und demzufolge keine zeitliche Dringlichkeit für das konkrete Vorgehen bestand, kann vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offen bleiben. d.Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3.d/aa S. 427 ff. mit Hinweisen). Wie das DJSG in seiner Verfügung vom 27. April 2009 zutreffend ausgeführt hat, kann es eine angefochtene Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen und hat mithin eine umfassende Kognitionsbefugnis. Mit der Einreichung der Beschwerde konnte der Berufungskläger das verweigerte rechtliche Gehör nachträglich voll wahrnehmen und sich zu den bisherigen

Seite 12 — 28 Ermittlungen umfassend äussern. Der in der unteren Instanz unterlaufene Verfahrensfehler wurde somit im Beschwerdeverfahren behoben, so dass die konkrete Gehörsverletzung rückwirkend dahin fällt und eine Rückweisung der Sache nicht erforderlich ist. Das Bundesgericht kam in einem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss, dass die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall habe annehmen dürfen, es sei Gefahr im Verzug, und deshalb zu Recht von einer Anhörung des Berufungsklägers abgesehen habe, offen bleiben könne. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls geheilt worden, da sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde umfassend zur Sache habe äussern können und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt gewesen sei. Mit der Heilung bestehe insoweit aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2008, 1C_233/2007, E. 2.1.3). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. 6.Der Berufungskläger macht weiter geltend, es treffe in tatsächlicher Hinsicht zwar zu, dass er am 5. Mai 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.91‰ sowie am 2. Januar 2006 mit einer solchen von 0.9‰ ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Indessen werde in der angefochtenen Verfügung ausgeblendet, dass mehrere Verfahren gegen ihn mit Freisprüchen bzw. Verfahrenseinstellungen geendet hätten. Der Berufungskläger scheint in seiner Argumentation zu verkennen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage des vorsorglichen Sicherungsentzugs aufgrund mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand geht. Massgeblich sind dabei die Vorfälle vom 5. Mai 2005 und 2. Januar 2006, welche beide unbestritten sind, sowie der umstrittene Vorfall in Y. vom 22. März 2008. Inwiefern sich allfällige Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen in der vorliegend zu beurteilenden Frage zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungskläger nicht aufgezeigt. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Auch der unsubstantiierte Vorwurf, die Vorinstanz trete dem Berufungskläger mit einer beträchtlichen Voreingenommenheit entgegen, zielt ins Leere. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbehelflich. 7.Der Berufungskläger macht geltend, das gegen ihn in Y. durchgeführte Strafverfahren habe grundlegende, teilweise durch die EMRK, teilweise durch andere staatsvertragliche Regelungen garantierte Verfahrensrechte fundamental verletzt. So sei er nie rechtshilfeweise zur Verhandlung in Z. vorgeladen worden und habe weder das Originalurteil noch eine Übersetzung desselben in seiner

Seite 13 — 28 Muttersprache erhalten. Somit habe er weder die Möglichkeit gehabt, seine Verteidigung vorzubereiten noch ein Rechtsmittel einzulegen. Weiter sei er überhaupt nicht in das Strafverfahren miteinbezogen worden. Bei der Polizei habe er den Sachverhalt in deutscher Sprache niederschreiben müssen, wobei nicht beurteilt werden könne, ob die entsprechende Darstellung anschliessend vom Dolmetscher - dieser sei bereits alkoholisiert erschienen - korrekt übersetzt worden sei. Sodann seien Rolle und Bedeutung der ihm zur Seite gestellten Rechtsanwältin G. völlig unklar und intransparent. Sie habe ausschliesslich Rumänisch gesprochen und für die Kommunikation mit ihr habe kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Bestritten werden auch die in Y. ermittelten Blutalkoholwerte. Sodann finde sich im Strafurteil des Gerichts in Z. kein einziger Hinweis auf die vom Berufungskläger geltend gemachte Notstandssituation. Bevor auf die einzelnen Rügen im Zusammenhang mit dem rumänischen Strafverfahren eingegangen wird, ist zunächst klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein vorsorglicher Sicherungsentzug verfügt werden darf. 8.a.Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird einer Person der Lern- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Hierbei handelt es sich um einen Sicherungsentzug, der allein wegen fehlender Fahreignung angeordnet wird und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Der Sicherungsentzug wird nicht nach Massgabe des Verschuldens und der durch die Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen Gefahr auf eine bestimmte Dauer bemessen, sondern er wird mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit angeordnet (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 1C_263/2007, E. 3.2). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen

Seite 14 — 28 ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste der Sicherungsentzug unmittelbar selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3.b sowie vom 22. März 2010, 1C_459/2009, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2.b S. 495 f.;122 II 359 E. 3.a S. 364). - Dass bei der Frage, ob der Betreffende noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu lenken, oder ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll, die entsprechenden Schritte sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der Sache von selbst. Dem Sicherungsentzug liegen denn auch andere Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Die kantonalen Behörden sind daher nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359 E. 2.b S. 363). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Sicherungsentzug und demzufolge erst recht, wenn es sich um einen vorsorglichen handelt, das Strafverfahren nicht abgewartet werden muss, geschweige denn dessen Rechtskraft. Es verhält sich ja durchwegs derart, dass Ausgangspunkt eines vorläufigen Sicherungsentzugs bei Fahren in angetrunkenem Zustand je nach Blutalkoholkonzentration eine einzige oder aber eine wiederholte Trunkenheitsfahrt ist, wobei der Promillegehalt über eine Blutalkoholanalyse festgestellt wird. Weiterer Anhaltspunkte für die Einleitung und Durchführung eines Administrativverfahrens im Hinblick auf einen vorläufigen Sicherungsentzug bedarf es nicht. So hielt denn auch das Bundesgericht in einem Fall, bei welchem es um einen Sicherungsentzug ging und der Beschwerdegegner das Strafurteil als ungenügend objektiv kritisierte, fest, soweit sich der Beschwerdegegner gegen das Strafurteil richte, sei er nicht zu hören. Das Strafurteil sei nicht Gegenstand des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2000, 6A.44/2000, E. 2).

Seite 15 — 28 b.Anlass zum im vorliegenden Fall ausgesprochenen vorsorglichen Sicherungsentzug gaben die Trunkenheitsfahrten des Berufungsklägers vom 5. Mai 2005 bzw. vom 2. Januar 2006 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.91‰, bzw. von 0.9‰ sowie jene vom 22. März 2008 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.69‰. Die ersten beiden Vorfälle werden vom Berufungskläger nicht bestritten; bestritten werden hingegen die in Y. ermittelten Blutalkoholwerte. b/aa. Der Berufungskläger rügt zunächst, aufgrund der übermittelten Akten lasse sich nicht prüfen, ob der durchgeführte Alkometertest mit einem nach schweizerischem Standard korrekt eingestellten Gerät durchgeführt worden sei. Gleichzeitig führte er in seiner Berufungsschrift aber aus, F. vom Strassenverkehrsamt geschildert zu haben, in einer Notstandssituation alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Allein aufgrund seiner eigenen Darstellung in der Berufungsschrift hat somit bereits unbestrittenermassen als erstellt zu gelten, dass er am 22. März 2008 in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. - Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ergibt sich dies indessen auch hinreichend aus den Akten. So wurde der Berufungskläger zu besagter Zeit im Zentrum von Z. angehalten und, weil er nach Alkohol roch, einem Atemlufttest unterzogen. Die im Strafurteil aufgeführte Bezeichnung des verwendeten Alkoholmessgeräts „Dranfer Etilotest Printer“ dürfte jedoch unzutreffend sein (vgl. Strafurteil, S. 2 [bekl. act. 14] sowie die Übersetzung, wo von „Dranfter Etilotest Printer“ die Rede ist [bekl. act. 13 S. 2]). So lässt sich denn auch an anderer Stelle entnehmen, dass es sich vorliegend um das Gerät „Dräger Alcotest Printer“ handelte (vgl. bekl. act. 14 Beilage 3). Diese Geräte werden weltweit vertrieben und als präzise und schnell beschrieben. Im konkreten Fall zeigte das Gerät eine Atemalkoholkonzentration von 0.64 mg/l an (vgl. bekl. act. 14 Beilagen 1 und 3), was bei einem Faktor von 2.1 einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1.344‰ entspricht. Selbst bei einem Umrechnungsfaktor von lediglich 1.7 läge mit 1.088‰ noch eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2002, 6A.64/2002, E. 4.2; BGE 123 II 97 E. 2.c/bb S. 104 f.; Sigrist, Zum Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit - Atemtest versus Blutalkoholbestimmung, in: AJP 9/1996, S. 1114). Des Weiteren ist dem Alkomatteststreifen zu entnehmen, dass es sich beim verwendeten Gerät konkret um ein „Dräger Alcotest 7410“ handelte und dieses Gerät letztmals am 14. Januar 2008 - somit etwas mehr als zwei Monate vor dem beim Berufungskläger durchgeführten Atemlufttest - kalibriert worden ist (vgl. bekl. act. 14 Beilage 3). Weiterführende Abklärungen des Gerichts im Sinne von Art. 145 Abs. 3 StPO

Seite 16 — 28 haben ergeben, dass das Kalibrierintervall bei besagtem Gerät sechs Monate beträgt (siehe hierzu www.heizung-guenstig.de/html/alcotestr_von_draeger.html; www.draeger.com). Beim vorliegend verwendeten Gerät „Dräger Alcotest 7410“ handelt es sich um ein schnelles und präzises Gerät, das weltweit zu einem Standard für Alkoholmessgeräte geworden ist und von welchem bisher über 40'000 Stück verkauft worden sind. Zudem wurde es bei einem Kalibrierintervall von sechs Monaten gerade mal zwei Monate vor dem beim Berufungskläger durchgeführten Atemlufttest kalibriert. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Berufungsklägers, wonach sich aufgrund der übermittelten Akten nicht prüfen lasse, ob der durchgeführte Alkometertest mit einem nach schweizerischem Standard korrekt eingestellten Gerät durchgeführt worden sei, schlichtweg nicht nachvollziehbar und deshalb unbegründet. b/bb. Der Berufungskläger bringt weiter vor, nicht weniger Unbehagen löse die durchgeführte Blutanalyse aus, welche unzählige Fehlerquellen - Verwendung alkoholhaltiger Desinfektionsmittel, Anwendung von nicht wissenschaftlich anerkannten Analysemethoden etc. - beinhalten könne. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden im Krankenhaus Z. bzw. vom Dienst für Rechtsmedizin zwei Blutentnahmen - die erste um 03.15 Uhr und die zweite um 04.15 Uhr - durchgeführt (vgl. bekl. act. 14 Beilage 2 und 4). Dass zwei Blutentnahmen in einem Abstand von einer Stunde vorgenommen wurden, zeigt bereits, dass dabei professionell vorgegangen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgten die zwei Blutentnahmen im Hinblick auf die Ermittlung der Frage, ob sich der Berufungskläger noch in der Resorptionsphase oder bereits in der Eliminationsphase befand. Bis vor wenigen Jahren war eine zweite Blutentnahme in gewissen Fällen auch in der Schweiz zwingend vorgesehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Angetrunkenheit auch von Fahrzeuglenkern rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die sich noch in der Resorptionsphase befinden und bei welchen die erste Blutprobe nur deshalb einen Wert von weniger als 0.8‰ ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003, 6S.439/2002, E. 3). Ebenso zutreffend ist, dass die zweite Messung einer genaueren Ermittlung der konkreten Alkoholkonzentration dient und letztlich dem Berufungskläger zugute kommt, da im Sinne des Prinzips „in dubio pro reo“ regelmässig vom für ihn günstigeren Wert ausgegangen wird. Die erste Blutentnahme ergab umgerechnet einen Wert von 1.7917‰ (1.90 g/l) und die zweite einen solchen von 1.64082‰ (1.75 g/l). Auch diese nicht weit auseinander

Seite 17 — 28 liegenden Werte belegen die Sorgfältigkeit der durchgeführten Analysen und bestätigen die bereits von der Polizei mittels Atemlufttest festgestellte erhebliche Alkoholisierung des Berufungsklägers. Die durchgeführte Blutentnahme ist somit nicht zu beanstanden und die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich als unbehelflich. Zu unterstellen, es seien beide Male alkoholhaltige Desinfektionsmittel verwendet worden, ist ebenso abwegig wie eine angebliche Nichtanwendung von nicht wissenschaftlich anerkannten Analysemethoden, insbesondere da jegliche Substantiierung dieser Behauptungen ausbleibt. Der Berufungskläger vermag keinen einzigen Anhaltspunkt zu nennen, der die Zuverlässigkeit der Blutanalyse in Frage stellen bzw. die Möglichkeit von Fehlerquellen anlässlich der Blutanalyse aufzeigen würde. Die weitere Ausführung des Berufungsklägers, wonach Y. trotz Mitgliedschaft in der EU ein „Entwicklungsland“ sei und Polizei, Justiz sowie medizinische Dienste - insbesondere die Gerichtsmedizin - mit westeuropäischem bzw. schweizerischem Standard nicht im Ansatz vergleichbar seien, entbehrt jeglicher Grundlage und stellt eine reine, durch nichts erhärtete Behauptung dar. Aus welchen Gründen den rumänischen Medizinalpersonen die Fähigkeit abgesprochen werden sollte, Routineeingriffe wie Blutentnahmen vornehmen zu können, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Auch insoweit geht der Einwand an der Sache vorbei. b/cc. Der Berufungskläger rügt die Umrechnung der in Y. ermittelten Werte. Diese sei offenbar auf der Grundlage eines vom Sachbearbeiter des DJSG geführten Telefonats mit dem Dienst für forensische Chemie und Toxikologie St. Gallen erfolgt (vgl. bekl. act. 32). Diese Aktennotiz schweige sich darüber aus, mit wem das Telefonat geführt worden sei. Ebenso wenig sei ihm dieses Aktenstück zur Stellungnahme unterbreitet worden, womit auch insoweit eine Gehörsverweigerung vorliege. Die beiden Blutentnahmen ergaben einen Blutalkoholgehalt von 1.7917‰ bzw. 1.64082‰. Macht der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, die vom rechtsmedizinischen Institut angegebenen Alkoholwerte (vgl. bekl. act. 14 Beilage 4) seien für ihn nicht verständlich oder nachvollziehbar gewesen, so ist dies irrelevant. Aufgrund der umgerechneten Alkoholwerte stand der Berufungskläger unter massivem Alkoholeinfluss, worüber auch er sich offensichtlich im Klaren sein musste. Der Umstand, dass er die fraglichen Massangaben nach rumänischer Messweise nicht verstand, vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass er von den umgerechneten Werten im hier

Seite 18 — 28 geführten Administrativverfahren Kenntnis erhalten hat und seine Einwendungen dagegen vorbringen konnte. Inwiefern die vorgenommene Umrechnung allerdings unzutreffend sein soll bzw. wie sie richtigerweise hätte durchgeführt werden müssen, zeigt der Berufungskläger nicht ansatzweise auf, weshalb er mit seiner Rüge nicht zu hören ist. Da die besagte Aktennotiz lediglich die Umrechnung von g/l in g/kg bzw. Promille betrifft und dem Berufungskläger - wie bereits erwähnt - das Ausmass seiner damaligen Alkoholisierung hinlänglich bekannt gewesen sein muss, ist nicht erkennbar, weshalb ihm diese separat zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen. Inwieweit der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, eine Gehörsverletzung zu begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren ohnehin geheilt worden, da das Kantonsgericht über eine umfassende Kognitionsbefugnis verfügt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass, selbst wenn vom für den Berufungskläger günstigeren Wert ausgegangen werde, dieser immer noch deutlich über dem in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Grenzwert von 0.5‰ liege. Angemerkt sei aber doch, dass bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist, der Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung findet. Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der beim Berufungskläger gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht in zwei früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug denn auch schon von einer mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 129 II 82 E. 4.3 S. 87 f.; 125 II 396 E. 2.b S. 399 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3.c/bb). Im vorliegenden Fall beträgt die mittlere Blutalkoholkonzentration 1.71626‰, was letztlich jedoch nicht von Bedeutung ist. Denn gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG hat die Bundesversammlung die Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ oder mehr als qualifiziert. Dieser Grenzwert wurde vorliegend in jedem Fall um das Doppelte überschritten.

Seite 19 — 28 c.Nach dem Gesagten hat somit als erwiesen zu gelten, dass der Berufungskläger am 22. März 2008 in erheblich alkoholisiertem Zustand durch Z. fuhr. Dass er damals alkoholisiert war, hat er sowohl persönlich gegenüber F. vom Strassenverkehrsamt als auch in der Berufungsschrift selbst eingestanden. Wie hoch der Blutalkoholgehalt war, lässt sich auch ohne Übersetzung der oben erwähnten Akten vom Rumänischen ins Deutsche ohne weiteres entnehmen. Nachdem sich der Berufungskläger bereits zweimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hatte, waren aufgrund des ausgewiesenen Vorfalls in Z. als dritter Fall hinsichtlich Fahrens in angetrunkenem Zustand innerhalb von rund drei Jahren die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug klarerweise gegeben. Weiterer Urkunden und Abklärungen für diese (vorläufige) Massnahme bedurfte es nicht. Insbesondere sind dazu - wie bereits erwähnt - weder ein Strafverfahren noch ein Strafurteil vorausgesetzt. Wird dies für den vorsorglichen Sicherungsentzug nicht vorausgesetzt, zielen folglich sämtliche Einwendungen des Berufungsklägers betreffend polizeiliches Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Verteidigerin, Strafurteil und dessen Zustellung sowie fehlende Rechtsmittelbelehrung und Übersetzungen ins Leere. Andernfalls würde der vorsorgliche Sicherungsentzug allein schon wegen der insbesondere bei Ergreifung von Rechtsmitteln oft langen Dauer eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Strafurteil völlig ad absurdum geführt. Auf diese Einwendungen braucht daher vorliegend gar nicht erst eingegangen zu werden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 9.a.Der Berufungskläger macht geltend, er habe sich im Zusammenhang mit der inkriminierten Fahrt in Y. sowohl gegenüber den Polizeibehörden/Staatsanwaltschaft in Y. als auch im Beschwerdeverfahren immer auf Notstand/Notstandshilfe berufen. Im Strafurteil des Gerichts Z. finde sich allerdings kein einziger Hinweis auf die geltend gemachte Notstandssituation. Nach schweizerischem Recht entfalle aber die Rechtswidrigkeit einer strafbaren Handlung bei rechtfertigendem Notstand. Unter der Annahme, dass eine rechtfertigende Notstandssituation vorgelegen habe, würde er im Rahmen eines Administrativmassnahmeverfahrens aufgrund einer Auslandtat sanktionsrechtlich erfasst, obwohl er für die gleiche Tat in der Schweiz straflos ausgehen würde. Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, als das Gericht Z. in seinem Urteil vom 6. Januar 2009 wohl nicht von Notstand bzw. Notstandshilfe ausgegangen ist. Und dies - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - zu Recht.

Seite 20 — 28 b.Was die konkrete Notstandssituation betrifft, führt der Berufungskläger aus, er habe in der fraglichen Nacht zusammen mit D. und seinem Schwager E. die abgelegen liegende Diskothek nach Betriebsschluss verlassen. Diese befinde sich in einer Agglomeration einer Stadt mit ca. 115'000 Einwohnern (dunkle Gegend/kaum Strassenbeleuchtung). Sie hätten die Absicht gehabt, mit dem Taxi in die Hotelunterkunft zurückzufahren, hätten vorerst aber noch Sachen aus dem auf einem abgelegenen Geländebereich parkierten Fahrzeug herausnehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Taxi noch nicht bestellt gewesen. Als sie sich daran gemacht hätten, die Sachen aus dem Fahrzeug zu behändigen, seien sie von vier bis fünf Zigeunern (Roma) und ein bis zwei eher kleinen Kindern (ca. 8 bis 10 Jahre alt) angesprochen worden. Ihnen sei nicht klar gewesen, was diese genau gewollt hätten. Unvermittelt habe der Berufungskläger einen schweren Schlag auf seine Schulter bekommen und einer der Zigeuner habe seine Ehefrau am Arm gepackt. Die zunehmend bedrohlicher werdende Situation sei dadurch gelöst worden, dass sie schlagartig ins Auto gestiegen und geflohen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Ehefrau oder der Schwager des Berufungsklägers hätten fahren können, sei darauf hingewiesen, dass beide keinen Führerausweis besessen hätten. Es liege Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, soweit die zum Notstand/Notstandshilfe beantragten Beweismittel (Beizug der Strafakten aus Y., Befragung der Zeugen Nicoleta und E.) nicht berücksichtigt worden seien. In seiner Beschwerde an das DJSG behauptete der Berufungskläger des Weiteren, sie hätten die Flucht mit dem Auto ergriffen und seien kurz danach von der Polizei angehalten worden (vgl. act. 72, Ziff. 7 S. 2). Die vorgetragenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. c.Zum einen fällt auf, dass sich der Berufungskläger bereits in einem früheren Verfahren betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand auf eine die Rechtswidrigkeit seines Handelns ausschliessende Notstandssituation berufen hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2008, E. 3.b, S. 10 [act. 59]). - Die geltend gemachte Notstandssituation erscheint aber nicht allein deshalb unglaubwürdig, sondern vielmehr aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs. So vermag der Berufungskläger keine plausiblen Gründe vorzubringen, weshalb er das Fahrzeug auf einem abgelegenen Parkplatz im Dunkeln und nicht in (unmittelbarer) Nähe der aufgesuchten Diskothek abgestellt hat. Wollte er mit seinen beiden Begleitern mit dem Taxi ins Hotel zurückkehren, so ist in aller Regel üblich, dieses vor dem Verlassen der Diskothek bzw. vor Betriebsschluss zu bestellen, zumal vorliegendenfalls aufgrund der angeblich abseits gelegenen Diskothek noch mit einer gewissen Anfahrtszeit des Taxis zu rechnen war. Daran

Seite 21 — 28 ändert sich auch nichts, dass sie noch einige Sachen aus dem auf einem von der Diskothek etwas entfernteren Parkplatz abgestellten Fahrzeug holen mussten. Schliesslich darf mit Fug die Frage gestellt werden, weshalb sie nicht bereits auf der Hinfahrt ein Taxi genommen haben im Wissen darum, dass sie zu nächtlicher Stunde eine Diskothek aufsuchen und dort wohl auch alkoholische Getränke konsumieren werden. Letztlich können aber auch diese Fragen aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. d/aa. Gemäss Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Erste Voraussetzung des Notstands ist die Gefahr, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Diese Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit einer solchen Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Keine Notstandssituation liegt vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, weil man sich bedroht fühlt (Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 3 und N 5 zu Art. 17 StGB; vgl. auch Seelmann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 3 ff. zu Art. 17 StGB). Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies Folgendes. d/bb. Der Berufungskläger will gemäss Ausführung in der Beschwerde ans DJSG kurz nach dem Wegfahren mit dem Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sein. Diese Behauptung kann nun aber schlichtweg nicht zutreffen. Wie dem Strafurteil des Gerichts Z. (bekl. act. 14) sowie dessen Übersetzung (bekl. act. 13) zu entnehmen ist, wurde der Berufungskläger vor dem Busbahnhof „Priscom“ in der Nicolae lorga Strasse von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aus dem Stadtplan von Z. (unter http://maps.google.ch) wird ersichtlich, dass sich diese Strasse mitten im Zentrum von Z. befindet. Wenn der Berufungskläger nun eine abgelegene Diskothek in der Agglomeration von Z. aufgesucht haben will, so bedeutet dies nichts anderes, als dass er von dort bis ins Stadtzentrum eine erhebliche Fahrstrecke zurückgelegt hat, angeblich, um zum Hotel, in welchem er übernachtete, zu gelangen. Mit anderen Worten heisst dies, dass im Zeitpunkt der Polizeikontrolle schon längst keine Notstandssituation mehr vorlag, der Berufungskläger mitunter bereits kurz nach dem Wegfahren und Erreichen der dichteren Überbauung mit beleuchteten Strassen hätte anhalten und ein Taxi bestellen können. Dies umso mehr, als er selbst nicht behauptet, er und seine

Seite 22 — 28 Begleiter seien von den Zigeunern auch noch während der Autofahrt verfolgt worden. d/cc. Wird der Stadtplan von Z. einer genaueren Betrachtung unterzogen, zeigt sich allerdings ein anderes als das vom Berufungskläger aufgezeigte Bild. Die Diskothek „Fun City“ befindet sich gemäss Strafurteil des Gerichts Z. in der „Casa Sindicatelor“ (vgl. bekl. act. 14, S. 2) und damit im Kreuzungsbereich der Strada Marchian und der Strada Cuza Voda. Ihre Lage ist demnach entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keineswegs abgelegen, sondern mitten im Stadtzentrum und darüber hinaus lediglich ca. 500 m - über die Aleea Unirii - vom „Hotel Maria“ (Pietonalul Unirii) entfernt. Da die Polizeikontrolle beim Busbahnhof an der Strada Nicolae lorga erfolgte, liegt es nahe, dass der Berufungskläger von der Diskothek über die Strada Cuza Voda in die Strada Nicolae lorga einfuhr und dort nach links abbog, wo er alsdann in die Polizeikontrolle geriet. Damit dürfte wenigstens die Behauptung des Berufungsklägers zutreffen, wonach er kurz nach der Diskothek von der Polizei angehalten worden sei. Allerdings war die Distanz nicht derart gering, als dass für ihn nicht die Möglichkeit bestanden hätte, kurz nach der Wegfahrt vom Parkplatz auf der Strada Cuza Voda oder in einer der von dort wegführenden Nebenstrassen anzuhalten und ein Taxi anzufordern. Dass dort immer noch eine Notstandssituation bestand, behauptet der Berufungskläger denn auch nicht. Besonders stutzig macht sodann die bei der angeblichen Flucht mit dem Fahrzeug eingeschlagene Fahrtrichtung. Will er - wie behauptet - die Absicht gehabt haben, mit dem Taxi in die Hotelunterkunft zu fahren, so ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb er denn nicht auch mit seinem eigenen Auto dorthin fahren wollte. Denn nach Konsultierung des Stadtplans von Z. wird ersichtlich, dass der Berufungskläger nicht zum „Hotel Maria“ fuhr, sondern in die genau entgegengesetzte Richtung. Auch dieser Umstand ist ein weiteres Indiz, welches auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Notstandssituation schliessen lässt. d/dd. Die Berufung auf eine Notstandssituation ist somit allein schon aus den vorerwähnten Gründen unbehelflich. Folglich erübrigen sich dazu auch weitere Beweiserhebungen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Beizug der Strafakten und Zeugenbefragung von Nicoleta und E.) sind somit - wie eingangs erwähnt - abzuweisen. d/ee. Was die vom Gericht heruntergeladenen Interneteinträge der Website http://maps.google.ch betrifft, sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Dokumente handelt, die öffentlich zugänglich sind und die demzufolge auch der

Seite 23 — 28 Berufungskläger hätte einsehen können. Zudem musste er in Anbetracht seiner Vorbringen und der sich schwierig gestaltenden Beweiserhebungen damit rechnen, dass auch Internetrecherchen erhoben werden. Dies umso mehr, als er zur Begründung der angeblichen Notstandssituation hauptsächlich die örtliche Abgeschiedenheit der betreffenden Diskothek sowie die damit einhergehende grosse Entfernung zum Stadtzentrum Z.s bzw. zur Hotelunterkunft bemüht hat, um die in dieser Situation nicht anders abwendbare Gefahr aufzuzeigen. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gehalten, dem Berufungskläger die Kenntnisnahme der herangezogenen Dokumente betreffend Ortsplan von Z. mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2005, 1P.581/2004, E. 2.2.2; BGE 112 Ia 198 E. 2.a S. 202). 10.a. Der Berufungskläger macht geltend, im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren müsse in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt abgestellt werden, wie er sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bzw. der Beschwerdeinstanzierung dargestellt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorgehen des DJSG nicht nachvollziehbar. Das Strassenverkehrsamt habe die tatsächliche Darstellung des Vorfalls in Y. auf folgende vier (recte: drei) Aktenstücke abgestützt: Ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in X. vom

  1. April 2009, eines der Rumänischen Generalpolizei vom 16. März 2009 sowie eine Übersetzung dieses Schreibens durch die Schweizerische Botschaft in X. vom 1. April 2009 (act. 67). Ein Strafurteil oder eine Übersetzung davon hätten indessen nicht vorgelegen. Bei einer derartigen Aktenlage lasse sich der vorsorgliche Ausweisentzug ohne jede weitere Sachabklärung in keiner Weise rechtfertigen. b.Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, als sich das Strassenverkehrsamt einzig auf die vorerwähnten Urkunden abgestützt hat. Zutreffend ist sodann auch, dass derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich zum Zeitpunkt des vom Strassenverkehrsamt verfügten vorsorglichen Sicherungsentzugs dargestellt hat. Indessen zieht der Berufungskläger daraus die falschen Schlüsse. b/aa. Dass vorliegend hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt in Y. allein derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich am 22. März 2008 präsentiert hat, ist klar. Der Berufungskläger dürfte mit seinem Einwand denn auch nicht darauf abzielen; vielmehr scheint er davon auszugehen, dass für einen vorsorglichen Sicherungsentzug nur diejenigen Beweise verwendet werden dürfen, die der

Seite 24 — 28 verfügenden Behörde, also dem Strassenverkehrsamt, zum Zeitpunkt ihrer Verfügung vorlagen. Erst im Beschwerdeverfahren erhobene und ihn (zusätzlich) belastende Beweisurkunden erachtet er demnach als nicht verwertbar. b/bb. Diese Auffassung geht offensichtlich fehl. Gemäss den dem Strassenverkehrsamt zugestellten Akten (act. 67) fuhr der Berufungskläger mit mindestens 1.78 g/l reinem Alkohol im Blut, was gemäss Umrechnung des Strassenverkehrsamts einer Blutalkoholkonzentration von 1.69‰ entspricht. Die Vorinstanz ging in der Folge zu Gunsten des Berufungsklägers von einem geringfügig niedrigeren Wert von 1.64082‰ - basierend auf dem Wert von 1.75 g/l gemäss Strafurteil des Gerichts Z. vom 6. Januar 2009 (act. 14) - aus. Ausser der Kenntnisnahme der massiven Alkoholisierung aufgrund der dem Strassenverkehrsamt zugestellten Unterlagen erhielt es zudem vom Berufungskläger selbst Kenntnis davon, dass er in Y. in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Damit war - wie bereits erwähnt - einerseits erstellt, dass der Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand eine Auto fuhr und andererseits, dass seine Blutalkoholkonzentration sehr hoch gewesen sein muss. b/cc. War somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger in Y. mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug gelenkt hat und stand damit fest, dass dies bereits der dritte Vorfall innerhalb von drei Jahren war, so lagen offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte für einen vorsorglichen Sicherungsentzug vor. Wenn nun der Berufungskläger im Beschwerdeverfahren den der Verfügung des Strassenverkehrsamts zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet, so ist dieser von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Darunter fallen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers selbstredend nicht nur ihn entlastende Erhebungen, sondern natürlich ebenfalls ihn (weiter) belastende. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbehelflich. 11.Der Berufungskläger bestreitet eine spezifische Gefährdung des Strassenverkehrs. Es erscheine geradezu absurd, eine solche mehr als zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall bejahen zu wollen. a.Der Umstand, dass die Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in X. vom

  1. April 2009 erst rund ein Jahr nach besagter Trunkenheitsfahrt erfolgt ist, liegt wohl darin begründet, dass sie von der rumänischen Behörde erst zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis des Berufungsklägers zur Weiterleitung an das Strassenverkehrsamt erhalten hat. Diese Zeitdauer dürfte wiederum darauf

Seite 25 — 28 zurückzuführen sein, dass die rumänische Behörde vorerst das Strafurteil abgewartet hat. Wenn der Berufungskläger nun der Meinung ist, nach 13 Monaten lasse sich ein vorsorglicher Sicherungsentzug nicht mehr rechtfertigen, zumal er seither in verkehrsstrafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen sei, so kann ihm nicht beigepflichtet werden. Gerade mit seinem bisherigen Verhalten hat er gezeigt, dass die Gefahr von Rückfällen bei ihm als hoch einzustufen ist, auch wenn er sich in letzter Zeit diesbezüglich wohl verhalten hat. Der vom Strassenverkehrsamt verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug ist somit nicht zu beanstanden. b.Nicht anders verhält es sich, soweit der Berufungskläger vorbringt, zwischen der Beschwerdeeinreichung und dem Beschwerdeentscheid sei ein weiteres Jahr vergangen. Auch dadurch wurde die Rückfallgefahr beim Berufungskläger nicht beseitigt und sie wird zu guter Letzt auch nicht durch die weitere Verfahrensdauer aufgrund des vorliegenden Berufungsverfahrens obsolet. Nur am Rande sei erwähnt, dass die relativ lange Dauer des Beschwerdeverfahrens zu einem wesentlichen Teil auf die weitschweifigen und zu einem grossen Teil an der Sache vorbei gehenden Einwendungen und Beweisanträgen des Beschwerdeführers und Berufungsklägers zurückzuführen ist. c.Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegen nach den vorangegangenen Ausführungen auch zum heutigen Zeitpunkt noch hinreichende Gründe für eine medizinische Fahreignungsabklärung vor. 12.Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'102.80 zu Lasten des Kantons Graubünden/Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit/Strassenverkehrsamt zuzusprechen. a.Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, war er gezwungen, gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde zu erheben, um sich erstmals rechtliches Gehör verschaffen und seinen Standpunkt in das Verfahren einbringen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids. Dieses Recht ist nur wirksam, wenn sich der Bürger in einer ihn betreffenden Sache, in welcher ein Verwaltungsverfahren ohne seinen Willen eröffnet wurde,

Seite 26 — 28 frei von Kostenrisiken äussern kann. Wäre dem nicht so, würde die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert. Ist der Betroffene gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör verschaffen zu können, darf ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelinstanz - unter Vorbehalt der Trölerei und des Rechtsmissbrauchs - auch bei Abweisung keine Kosten auferlegen. Dieser Umstand spricht nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sondern ebenso für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 122 II 274 E. 6 S. 285 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2008, 1C_233/2007, E. 2.1.3). b.Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, dem Beschwerdeführer und Berufungskläger indessen keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Dies verletzt nach dem Gesagten Verfassungsrecht. Die Vorinstanz hätte ihm - da er unter den gegebenen Umständen begründeten Anlass zur Beiziehung eines Rechtsanwalts hatte - eine Parteientschädigung ausrichten müssen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. - Nicht durchzudringen vermag der Berufungskläger allerdings mit dem Einwand, aus den nämlichen Gründen habe er auch nicht für die Kosten der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzukommen. Zum einen wären diese auch ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entstanden und zum anderen hätte die rechtmässige Gewährung des rechtlichen Gehörs am Ergebnis nichts zu ändern vermocht. c.Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Januar 2010 eine Honorarnote über einen Betrag von Fr. 5'102.80 (inkl. MWSt) eingereicht. Dies erscheint für ein Beschwerdeverfahren zunächst als überaus hoch. Bei näherer Betrachtung des Verfahrensablaufs vor dem DJSG erweist sich das Honorar indessen auch in dieser Höhe als durchaus angemessen. So wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers nach Einreichung der Beschwerde vom 30. April 2009 mit Schreiben des DJSG vom 12. Mai 2009 die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts zugestellt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (bekl. act. 9). Die von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf eingereichte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'350.-- (inkl. MWSt) war zu diesem Zeitpunkt angesichts des Aufwands für das Beschwerdeverfahren durchaus vertretbar. In der Folge reichte das Strassenverkehrsamt dem DJSG mit Schreiben vom 11. Juni 2009 zusätzliche Akten in Bezug auf den Vorfall in Y. ein (bekl. act. 11-14), woraufhin dem Berufungskläger innert erstreckter Frist bis Ende August 2009 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern (bekl. act. 15-17, 20). Mit Schreiben vom

Seite 27 — 28 23. Oktober 2009 holte das DJSG bei der Schweizerischen Botschaft in X. weitere Erkundigungen hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt in Z. ein (bekl. act. 21 und 22). Anschliessend wurde der Berufungskläger innert erstreckter Frist bis zum 10. Januar 2010 ein weiteres Mal zur Stellungnahme eingeladen. All dies führte zu einer Erweiterung des Verfahrens und somit zu einem nicht unbeträchtlichen Mehraufwand für den Rechtsvertreter des Berufungsklägers. Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Verfahrensablaufs erscheint dem Kantonsgericht die von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf eingereichte Honorarnote in genannter Höhe deshalb als nicht unangemessen. Das DJSG hat in seiner Vernehmlassung die Honorarnote denn auch nicht beanstandet bzw. sich nicht dazu geäussert. Somit hat der Kanton Graubünden den Berufungskläger für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'102.80 (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. d.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist mit Ausnahme der Parteientschädigung, bei welcher es sich sowohl in Bezug auf den Aufwand als auch auf die rechtliche Schwierigkeit um einen völlig untergeordneten Punkt handelt, durchwegs unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu 9/10 aufzuerlegen. Zu 1/10 gehen sie zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach dem gleichen Grundsatz hat sodann der Kanton Graubünden den Berufungskläger aussergerichtlich zu entschädigen, wobei dem Kantonsgericht angesichts des Aufwands und der rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falls eine solche in Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen erscheint. Der Kanton Graubünden hat somit den Berufungskläger mit Fr. 300.-- aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 Satz 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27. April 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2.Der Kanton Graubünden hat den Berufungskläger für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'102.80 (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu 9/10 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/10 zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger mit Fr. 300.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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