Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 22. Juni 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 23 Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Schlenker RedaktionAktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Angeschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kälin, Forchstrasse 452, 8032 Zürich, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 14. Februar 2009 wurde das Hotel A. an der B.-strasse in C. bei einem Brand weitgehend zerstört. In der Folge führte die Kantonspolizei Graubünden ein Ermittlungsverfahren durch, welches ergab, dass Y. kurz vor dem Brandausbruch das Zimmer Nr. 25 im Hotel A. bezogen hatte. Gemäss Auswertungsbericht des Brandermittlers ist der Brand darauf zurückzuführen, dass diese eine Winterjacke über einen Deckenfluter (Ständerlampe) gelegt und den Schalter der Lampe vermutlich unbewusst betätigt hatte. B.Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C.Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Schanfigg vom 12. Januar 2010 wurde Y. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dagegen erhob Y. am 18. Januar 2010 Einsprache, worin sie geltend machte, die Verurteilung sei bloss aufgrund von Vermutungen erfolgt. Beweise lägen keine vor. D.In der Folge ergänzte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung, indem sie den Brandexperten der Kantonspolizei, Fw D., als sachverständigen Zeugen untersuchungsrichterlich einvernahm. Aufgrund dessen Aussagen gelangte sie zum Ergebnis, dass ein fahrlässiges Verhalten von Y. mangels Voraussehbarkeit des Schadensereignisses verneint werden müsse und stellte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 10. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010, ein. Die Untersuchungskosten wurden auf die Staatskasse genommen. E.Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Eigentümer des Hotels A., X., am 6. April 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die Untersuchung weiter zu führen. F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 — 14 G.Y. liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 den Antrag stellen, es sei auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b)Die Beschwerdegegnerin Y. macht geltend, der Beschwerdeführer X. sei durch ihr Verhalten entgegen seinen Ausführungen nicht geschädigt worden, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation fehle. Da das krasse Fehlverhalten der Feuerwehr von vornherein jegliche mögliche Kausalität zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Erfolg im Sinne des Hotelbrandes unterbreche, könne ihr der dadurch entstandene Schaden ohnehin nicht angerechnet werden. Selbst wenn ihr wider Erwarten die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst angelastet werden würde, so wäre der Erfolg dieses fahrlässigen Delikts auf das in ihrem Hotelzimmer entstandene Feuer und den daraus hervorgehenden Schaden begrenzt. Der Beschwerdeführer sei jedoch - wenn überhaupt - nicht bereits durch den Zimmerbrand, sondern erst durch den Hotelbrand geschädigt worden. Für den Hotelbrand könne sie jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden. X. ist unbestrittenermassen Eigentümer des Hotels A., welches beim Brand am 14. Februar 2009 weitgehend zerstört wurde. Damit ist er auch Träger des unmittelbar verletzten Rechtsguts und demzufolge tatbeständlich Verletzter (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 353). Unabhängig von der Frage, in welchem Ausmass der

Seite 4 — 14 eingetretene Erfolg dem Verhalten von Y. zugerechnet werden kann, steht fest, dass X. allein schon durch den Zimmerbrand einen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Ob dieser Schaden von einer Versicherung gedeckt ist oder bereits bezahlt wurde, ist eine zivilrechtliche Frage, welche für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nicht relevant ist. Als Direktgeschädigter ist X. damit zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. April 2010 einzutreten ist. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren gegen Y. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB mit der Begründung ein, dass die Verursachung des Brandes für die Angeschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei. Insbesondere aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse sei für Y. der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden nicht erkennbar gewesen. Ein fahrlässiges Verhalten müsse somit mangels Voraussehbarkeit des Schadensereignisses verneint werden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien in keiner Art und Weise gegeben. Einerseits präsentiere sich das Verhalten der Angeschuldigten keineswegs derart, dass der Untersuchungsrichter in antizipierter Beweiswürdigung in zulässiger Art und Weise zum Schluss gelangen könne, dass das vorliegende Verfahren mit aller Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der Angeschuldigten führen würde. Indem die Angeschuldigte erkannt habe, dass sie eine Lampe als Kleiderständer für ihre Jacke verwendete, ohne sich vergewissert zu haben, dass in dieser kein Leuchtmittel vorhanden war oder dass diese ausgesteckt war, habe sie gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten verstossen. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung, das heisst dem Aufhängen einer Jacke über einer Ständerlampe, und dem Schaden, das heisst dem Verursachen eines Zimmerbrandes, durchaus erkennbar gewesen, weshalb für sie der Schadenseintritt voraussehbar gewesen sei. 3.Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Fehlt es nach durchgeführter Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. ist das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan (Art. 82 Abs. 1 StPO), so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, darf der Untersuchungsrichter davon absehen, der Strafanzeige weitere Folge zu geben, und kann das Verfahrens einstellen. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Richtschnur kann gelten,

Seite 5 — 14 dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom 6. April 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist oder ob in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. 4.In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Brand darauf zurückzuführen ist, dass die mit einer Winterjacke zugedeckte Halogenleuchte eingeschaltet wurde, worauf das Jackenmaterial durch die Lampe beziehungsweise durch den Hitzestau in Brand geriet. In der Folge entzündete sich der Zimmervorhang und es kam zu einem Zimmerbrand, welcher durch die ausgerückte Feuerwehr vorerst gelöscht werden konnte. Der Brand konnte sich jedoch durch die mit Stroh durchsetzten Wand- und Deckenisolationen weiter ausdehnen, weshalb es zum Hotelbrand kam (vgl. hierzu act. 3.1, 3.2 und 1.15). a)Eine Feuersbrunst liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich um ein Feuer von solcher Stärke handelt, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es genügt ein Verglimmen oder Verglühen. Auch bei einem Glimmbrand ist Bedingung, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann. Eine Feuerbrunst ist beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn sich bei einem Brand starker Rauch entwickelt, ein Schaden von ca. Fr. 8'000.-- entsteht und der Täter die Kontrolle über den Brand verliert. Nebst einem aktiven Tun, das keine bestimmte Vorgehensweise erfordert, kann ein Täter auch durch Unterlassung eine Feuersbrunst hervorrufen, wenn er einer entsprechenden Rechtspflicht (Garantenstellung) nicht nachkommt (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 7 f. zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen, Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 2 zu Art. 221).

Seite 6 — 14 b)Sowohl E. (act. 3.18) wie auch F. (act. 3.20), welche als Auskunftspersonen einvernommen wurden, bestätigten, dass im hinteren Teil des Zimmers an der Fensterfront eine Flamme loderte und es zu einer sehr starken Rauchentwicklung kam. Letzteres geht auch aus dem Fotoblatt der Kantonspolizei (act. 3.3 Foto Nr. 1-3) deutlich hervor. Des Weiteren ist unbestritten und aktenkundig, dass die Feuerwehr zur Bekämpfung des Zimmerbrandes ausrücken musste, das Feuer somit bereits in diesem Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin nicht mehr selber gelöscht werden konnte. Somit steht gemäss obiger Definition fest, dass schon der Zimmerbrand allein eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB darstellte und demzufolge der objektive Tatbestand bereits erfüllt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach für das vorliegende strafrechtliche Verfahren irrelevant, ob ihr auch der Hotelbrand respektive dessen Folgen zugerechnet werden können. Es ist somit in den nachstehenden Erwägungen einzig zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch die übrigen Tatbestandselemente des Art. 222 StGB erfüllt sind und sich Y. damit der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht haben könnte. 5.In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, dass die Umstände im konkreten Fall darauf schliessen lassen würden, für Y. sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden nicht erkennbar gewesen, weshalb sie den Schaden nicht habe voraussehen können. Dieser Argumentation kann - wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt wird - in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Adäquanztheorie jedoch nicht gefolgt werden. a)Das Bundesgericht hat bezüglich Kausalzusammenhang in jüngeren Entscheiden ausgeführt, dass der für die Zurechnung des Erfolgs notwendige Kausalzusammenhang dann gegeben ist, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Erfolg wirksam geworden ist. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert mit anderen Worten zunächst als notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sogenannten Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine „conditio sine qua non“

Seite 7 — 14 erscheint (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom 6. April 2009 mit zahlreichen Hinweisen; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, .2. Auflage, Basel 2007, N. 71 zu Art. 12). Der natürliche Kausalzusammenhang hängt gemäss der vorstehenden Definition weder davon ab, ob dieser für die Angeschuldigte erkennbar war, noch ob sie diesen hätte voraussehen können. Eine derartige Auslegung des Begriffs würde zu rechtsungleichen Ergebnissen führen, indem der natürliche Kausalzusammenhang je nach den persönlichen Verhältnissen einer Person bei gleichem Sachverhalt in einem Fall bejaht und im andern Fall verneint werden müsste. Die Frage der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit wird vielmehr im Zusammenhang mit einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen sein. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg ist im zu beurteilenden Fall ohne Weiteres zu bejahen. Dieser könnte nämlich einzig daran scheitern, dass entweder schon die naturgesetzlichen Zusammenhänge als solche nicht erwiesen sind oder aber, bei an sich bekannten Gesetzmässigkeiten, der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt werden kann. Beide Konstellationen können jedoch vorliegend ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt konnte durch die Kantonspolizei hinlänglich ermittelt werden und wird als solcher von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Auch steht ausser Frage, dass eine Halogen-leuchte schon nach kürzester Einschaltzeit eine derart hohe Temperatur erreicht, dass sie eine darüber hängende Winterjacke in Brand zu stecken vermag und dadurch ein Zimmerbrand verursacht werden kann. Mit anderen Worten kann das Aufhängen der Jacke über die Ständerlampe nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg, nämlich der Ausbruch der Feuersbrunst, entfiele. b)Die natürliche Kausalität genügt für sich allein für die Zurechenbarkeit des Erfolgs indes noch nicht. Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn die Handlung oder Unterlassung geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz wird nach der Rechtsprechung nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

  • namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen

Seite 8 — 14 (vgl. zum Ganzen wiederum das Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom 6. April 2009 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es auf der Hand, dass das Aufhängen der Jacke über die Ständerlampe im zu beurteilenden Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Zimmerbrand auszulösen oder mindestens zu begünstigen. Aussergewöhnliche, als Mitursache hinzutretende Umstände, welche das Verhalten der Beschwerdegegnerin derart in den Hintergrund drängen würden, dass die Adäquanz verneint werden müsste, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Y. mit ihrem Verhalten den Tatbestand von Art. 222 StGB erfüllt haben könnte. Da der objektive Tatbestand, nämlich die Verursachung einer Feuersbrunst, bereits mit dem Auslösen des Zimmerbrandes erfüllt wurde, ist für das strafrechtliche Verfahren irrelevant, ob der Beschwerdegegnerin auch der Hotelbrand als Ganzes angelastet werden muss. Dementsprechend entfällt entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin auch eine Beurteilung des Verhaltens der Feuerwehr. Selbst wenn diese durch den Einsatz von Wärmebildkameras oder einer Brandwache die Ausbreitung des Feuers hätte verhindern können, so hätte dies keinen Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Y. gehabt, zumal die Ursache für den eingetretenen Erfolg zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzt war und das Strafrecht zudem keine Schuldkompensation kennt. Die adäquate Kausalität ist nach dem Gesagten zu bejahen. 6.Die Tatbestandsmässigkeit der fahrlässigen Deliktsbegehung setzt jedoch mehr voraus als die blosse Verursachung des Erfolgs im Sinne der adäquaten Kausalität. Vielmehr muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12. Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). a)Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von

Seite 9 — 14 Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 134 IV 193 E. 7 mit Hinweisen). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter nach dem Massstab der Adäquanz, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen (BGE 134 IV 193 E. 7.3; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob das Aufhängen einer Winterjacke über eine Ständerlampe mit Halogen-Glühbirne eine Sorgfaltspflichtverletzung im obigen Sinne darstellt. Wie aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, handelte es sich beim fraglichen Kleidungsstück um eine schwarze Jacke aus Polyamid/Nylon (act. 3.17 S. 5). Das Aufhängen einer solchen Jacke über eine Ständerlampe allein kann nicht schon per se als sorgfaltswidrig bezeichnet werden, sofern im Vorfeld gewisse Vorsichtsmassnahmen respektive Abklärungen getroffen worden sind. Unterbleiben jedoch solche, stellt das Aufhängen der Jacke über die Lampe eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, da ohne Weiteres damit gerechnet werden muss, dass sich der Stoff bei eingeschaltetem Licht entzünden kann. Es ist somit zu prüfen, welche Vorkehrungen im vorliegenden Fall getroffen werden mussten, damit bei objektiver Betrachtung eine Brandgefahr ausgeschlossen werden konnte. b)In ihrer Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang aus, die Voraussehbarkeit des Schadenseintritts sei beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu verneinen. Zum einen habe sich der Lichtschalter bei der Eingangstüre zum Zimmer und die Ständerlampe am anderen Ende des Zimmers befunden. Durch das Betätigen des Schalters sei somit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Halogenlampe eingeschaltet werden würde. Zum andern sei es zum Zeitpunkt des Brandausbruchs um ca. 15.30 Uhr noch hell gewesen, weshalb Y. das

Seite 10 — 14 eingeschaltete Licht nicht ohne weiteres habe erkennen können, zumal die Lampe mit einem Kleidungsstück zugedeckt gewesen sei. Zudem sei die Angeschuldigte der Meinung gewesen, dass die Ständerlampe nicht funktionierte, weil sie darin keine Glühbirne habe erkennen können. Komme hinzu, dass sie ihren Lockenwickler an der Steckdose beim Lichtschalter angeschlossen gehabt habe und dabei den Lichtschalter betätigt haben könnte, sei doch allgemein bekannt, dass in vielen Ländern die Steckdosen mit einem daneben befindlichen Schalter gekoppelt seien. ba)Y. gab in ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 3.17) auf eine entsprechende Frage hin zu Protokoll, dass sie sich beim Einchecken ins Hotel nicht weiter mit den technischen Einrichtungen des Zimmers vertraut gemacht habe. Die Zeit sei sehr kurz gewesen. Sie habe einzig den Fernseher eingeschaltet. Als sie ins Badezimmer gegangen sei, habe sie dort das Licht eingeschaltet. Bei der Steckdose direkt beim Eingang habe sie zudem einen Lockenwickler mittels Adapter eingesteckt. Wie aus den Akten hervorgeht (act. 3.2 S. 2), befand sich der Lichtschalter für die Ständerlampe in Form eines Doppel-Druckschalters unmittelbar rechts neben der Zimmertüre. Der zweite Schalter diente dem Ein- und Ausschalten der Deckenbeleuchtung vor dem Bad/WC-Eingang. Darunter war eine Steckdose angebracht (vgl. act. 3.3 Foto Nr. 8). bb)Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass sich eine Ständerlampe nicht unmittelbar neben dem dazugehörigen Lichtschalter befindet. Des Weiteren fällt in Betracht, dass Y. gemäss eigenen Aussagen das Badezimmer betreten hatte und dabei den genannten Lichtschalter im Eingangsbereich betätigte. Überdies steckte sie den Adapter ihres Lockenwicklers in die sich direkt unterhalb des Lichtschalters befindende Steckdose. Bei beiden Vorgängen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zugleich (unbeabsichtigt) auch den Lichtschalter für die Ständerlampe betätigt haben könnte, was die Beschwerdegegnerin selbst ebenfalls nicht ausschliesst (vgl. act. 3.17 S. 5). Da diese Gefahr offenkundig bestand, hätte sie umso mehr überprüfen müssen, welche Lampe mit dem fraglichen Lichtschalter bedient wird und ob diese eingeschaltet worden ist, zumal Y. kurz nach dem Betreten des Zimmers ihre Winterjacke über die Ständerlampe in der vorderen rechten Zimmerecke gehängt hatte. bc)Gemäss eigenen Aussagen hängte Y. nach dem Betreten des Hotelzimmers ihre Winterjacke über die Ständerlampe. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung verneinte sie, vorher die Stehleuchte ausprobiert zu haben

Seite 11 — 14 (act. 3.17 S. 4). Sie habe nur gedacht, dass diese nicht funktionstüchtig gewesen sei. Auch habe sie keine Leuchtbirne gesehen. Bei ihrem Kollegen G. habe es auch eine Leuchte gehabt, wobei dort der Schirm jedoch schräg und innen angebrannt gewesen sei. Also habe sie gedacht, dass das Personal in ihrem Zimmer den Schirm ganz entfernt und vergessen habe, die kaputte Leuchte aus dem Zimmer zu nehmen. Anhand dieser Äusserungen zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht bemüht hatte zu prüfen, ob die Stehlampe tatsächlich defekt war oder nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür lagen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor. Dass Glühbirnen in der heutigen Zeit häufig durch andere Lichtquellen, so auch Halogenleuchten, ersetzt werden, muss als bekannt vorausgesetzt werden. Das Fehlen einer klassischen Glühbirne ebenso wie eines Lampenschirms sagt demzufolge nichts über die Funktionsfähigkeit einer Lampe aus. Dass Y. die kleine Halogenleuchte nicht sah, zeigt vielmehr, dass sie die Lampe nicht sorgfältig prüfte, bevor sie ihre Winterjacke darüber hängte. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin - gemäss den Aussagen des Brandermittlers D. (act. 1.15) - um eine relativ kleine Frau handelt. Gerade wenn es ihr aufgrund ihrer Grösse nicht möglich war, die Lampe genau zu untersuchen, hätte sie zum Vornherein davon absehen müssen, ihre Jacke darüber zu hängen. bd)Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründet die fehlende Vorhersehbarkeit überdies damit, dass es zum Zeitpunkt des Brandausbruchs um ca. 15.30 Uhr noch hell gewesen sei, weshalb Y. das eingeschaltete Licht nicht ohne weiteres habe erkennen können, zumal die Lampe mit einem Kleidungsstück zugedeckt gewesen sei. Aufgrund der Akten steht nicht fest, wann die Lampe eingeschaltet wurde. Jedenfalls ist aufgrund Untersuchung davon auszugehen, dass sie beim Betreten des Zimmers durch die Beschwerdegegnerin noch nicht brannte, da diese sonst beim Aufhängen der Jacke die Wärmeabstrahlung hätte feststellen müssen. Somit steht fest, dass die Lampe durch Y. eingeschaltet wurde. Dass dies noch bei Tageslicht geschehen sein muss, ändert bezüglich der bestehenden Sorgfaltspflichten nichts. Ebenfalls in Leere greift die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin das Licht auch deshalb nicht habe erkennen können, weil es von der Winterjacke verdeckt gewesen sei. Vorliegend geht es gerade um die Frage, ob das Aufhängen der Winterjacke über die Ständerlampe unter den konkreten Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte. Dementsprechend kann die Folge dieser Handlung, die Y. ja selbst durchgeführt hat, auch nicht zu deren Entlastung herangezogen werden.

Seite 12 — 14 c)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine pflichtwidrige Unsorgfältigkeit begeht, wer eine aus Polyamid/Nylon gefertigte Jacke über eine Ständerlampe hängt, ohne sich vorher mit der nach einem objektiven Massstab gebotenen Sorgfalt zu vergewissern, welcher Druckschalter diese Lampe bedient und ohne sich über den Zustand der Lampe hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit hinreichend in Kenntnis zu setzen. Y. hätte somit erkennen können und müssen, dass sie mit ihrem Verhalten unter den konkreten Umständen ein erhebliches Brandrisiko schafft. In diesem Zusammenhang sei noch vermerkt, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht bewusste Fahrlässigkeit voraussetzt, sondern auch unbewusste Fahrlässigkeit erfasst (vgl. Jenny, Basler Kommentar, a.a.O., N. 67 zu Art. 12). 7.Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist darüber hinaus dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete. Mit anderen Worten ist nicht auf die persönlichen Verhältnisse und damit das Beurteilungsvermögen der Angeschuldigten abzustellen, sondern auf objektive Kriterien (vgl. BGE 134 IV 193 E. 7.3; BGE 130 IV 7 E. 3.2 je mit Hinweisen, Trechsel, a.a.O., N. 39 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass keine Notwendigkeit bestand, die Jacke an der Ständerlampe aufzuhängen, auch wenn an der Garderobe gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin keine Kleiderbügel vorhanden waren. Der Zimmerbrand hätte durch eine sorgfältige Überprüfung der technischen Einrichtung des Zimmers, insbesondere der Zuordnung der Lichtschalter und der Funktionsfähigkeit der Stehlampe ohne weiteres verhindert werden können, zumal Y. - wie sie selbst aussagt (act. 3.17 S. 5) - die Jacke niemals dort aufgehängt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es sich dabei um eine funktionierende Halogenleuchte handelte. 8.Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Begründung nicht haltbar ist. Vielmehr erscheint im vorliegenden Fall die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen - insbesondere derjenigen der Voraussehbarkeit des Erfolgs - nicht derart klar, dass zum Vornherein die Tatbestandmässigkeit und Schuld ausser Betracht fallen und demzufolge bei einer gerichtlichen Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und

Seite 13 — 14 die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Diese wird sich mit den dargelegten Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben. Dabei gilt es zu beachten, dass diesbezüglich nicht allein auf die Aussage eines sachverständigen Zeugen abgestellt werden kann, da die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht in dessen Aufgabenbereich fallen. Rechtsfragen sind auch einem Experten nicht zu unterbreiten (vgl. dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 64 N. 3). 9.Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 2'500.00 inkl. MwSt zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 2'500.00 inkl. MwSt zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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