Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 1. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 12 Verfügung II. Strafkammer VorsitzBochsler AktuarBlöchlinger In der strafrechtlichen Beschwerde des A.X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010, in Sachen gegen B.Y. und C.Y., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, betreffend Tätlichkeiten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.1.Im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am 30. Juli 2009 ereignet hatte, stellte A.X. am 28. Oktober 2009 Strafantrag gegen B.Y. und C.Y. wegen Körperverletzung. Zuvor hatten B.Y. und C.Y. ihrerseits Strafantrag gegen A.X. gestellt. 2.Mit Kompetenzentscheid vom 16. Dezember 2009 überwies die Staatsanwaltschaft das gegen B.Y. und C.Y. eröffnete Strafverfahren zur weiteren Behandlung an das Kreisamt Chur. Als in Betracht fallender Tatbe- stand wurde Art. 126 StGB (Tätlichkeit) genannt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010, stellte der Kreispräsident Chur die gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafuntersuchung ein. C.1. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 19. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. 2. Mit Schreiben vom 2. März 2010 verzichtete der Kreispräsident Chur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Die den Beschwerdegegnern angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde auf entsprechendes Gesuch bis zum 30. April 2010 erstreckt. 4. Am 26. April 2010 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht folgende, wörtlich wiedergegebene Parteivereinbarung zu: Vereinbarung zwischen den Eheleuten B.Y. und C.Y., und Herrn A.X. betreffend Vorfall vom 30. Juli 2009 bei der D.-Strasse:
Seite 3 — 7 Im Nachgange zu den Auseinandersetzungen vom 30. Juli 2009 hat A.X. gegen die Eheleute B.Y. und C.Y. am 28. Oktober 2009 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Am 8. September 2009 stellten die Eheleute B.Y. und C.Y. gegen A.X. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung. Die Strafverfahren gegen die Eheleute B.Y. und C.Y. wurden durch den Kreispräsidenten Chur am 26. Januar 2010 eingestellt, wogegen A.X. am 19. Februar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde führen liess (Verfahren SK2 10 12). A.X. wurde mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 31. März 2010 durch den Kreispräsidenten Chur der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit (sowie anderen, vorliegend nicht interessierenden Delikten) verurteilt. Gegen das genannte Strafmandat hat A.X. Einsprache erhoben. Vor diesem Hintergrund ziehen die Parteien die gegenseitig gestellten Strafanträge zurück und ersuchen einerseits das Kantonsgericht von Graubünden das Verfahren SK2 10 12 infolge Strafantragrückzugs bzw. Rückzugs der Beschwerde vom 8. September 2010 abzuschrei- ben und andererseits die zuständigen Untersuchungsorgane das Straf- verfahren gegen A.X. betreffend Körperverletzung / Tätlichkeiten einzustellen. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug vorliegender Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus den Vorfall vom 30. Juli 2009 als auseinandergesetzt. Vorbehalten bleiben eventuelle Ansprü- che der Sozialversicherungen (Kranken- oder Unfallversicherung von C.Y. gegen A.X.), die durch vorliegende Vereinbarung nicht tangiert werden. A.X. hält ferner die Eheleute B.Y. und C.Y. von sämtlichen Forderungen von Sozialversicherungen (Kranken- oder Unfallversiche- rung von A.X. gegen C.Y. und/oder B.Y.) oder dadurch entstehende Mehrbelastungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juli 2009 schadlos. Chur, den 13. April 2010 (sig. B.Y.)A.X. (sig. C.Y.)(sig. D. Brassel) 5.Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.In ihrer Vereinbarung vom 13. April 2010 erklären die Parteien den Rückzug der gegenseitig gestellten Strafanträge. Gestützt darauf wird einer- seits das Kantonsgericht ersucht, das vorliegende Verfahren infolge des Rück- zugs des Strafantrags beziehungsweise Rückzugs der Beschwerde vom 8.
Seite 4 — 7 September 2010 abzuschreiben. Anderseits werden die zuständigen Untersu- chungsorgane angehalten, das gegen A.X. geführte Strafverfahren betreffend Körperverletzung / Tätlichkeiten einzustellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich das gestützt auf Antrag von A.X. durchgeführte Strafverfahren gegen B.Y. und C.Y.. Folglich gilt auch nur zu prüfen, welche Wirkung der von A.X. erklärte Rückzug des Strafantrags auf das Verfahren hat. Die Prüfung obliegt dabei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 8 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (BR 173.100) dem Kammervorsitzenden, der in der Sache alsdann mit einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Der Strafantrag stellt beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 20 vor Art. 30 StGB mit Hinweisen). Fehlt er, ist eine Strafverfolgung unzulässig. Nach Rückzug des Strafantrags ist deshalb ein bereits eröffnetes Strafverfahren umgehend einzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit zum Rückzug ist indes- sen in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag nur zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 3.Dass die in Art. 33 Abs. 1 StGB genannte Frist im vorliegenden Fall dem Rückzug des Strafantrags nicht entgegensteht, ergibt sich bereits daraus, dass die II. Strafkammer in der Angelegenheit noch gar nicht entschieden hat. Allerdings erscheint fraglich, ob die genannte Bestimmung im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich ist. Denn als Urteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat (nur) ein Entscheid der zuständigen Behörde zu gelten, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Beschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und gegebenenfalls die Rechtsfol- gen bestimmt, welche diese Handlung nach sich zieht (Trechsel / Jean- Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 33 StGB mit Hinweis auf BGE 78 IV 151 und weitere bundesgerichtliche Ent- scheide). Über Schuld und Unschuld wird im gerichtlichen Verfahren nach Anklageerhebung entschieden. Damit bezieht sich Art. 33 Abs. 1 vordergrün- dig nur auf Entscheide, die eine materielle Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfs im Schuld- und Strafpunkt zum Inhalt haben (a.M. offenbar Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 607 f.). In seinem Entscheid hat der Kreispräsident Chur jedoch nicht über Schuld oder Unschuld befunden,
Seite 5 — 7 sondern lediglich geprüft, ob ein Tatverdacht besteht, der für eine Anklage ausreicht. Er hat dies verneint und gestützt darauf das Verfahren ohne Äusse- rung zur Schuldfrage eingestellt. 4. Folge des Rückzugs des Strafantrags ist - wie dargelegt wurde - die Einstellung des Verfahrens. Zu prüfen bleibt insofern, ob dem Rückzug des Strafantrags noch Bedeutung beigemessen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, mit welchem das Verfahren mangels ausreichendem Tatverdacht bereits für eingestellt erklärt wurde. a)Sah die Vorinstanz von einer weiteren Strafverfolgung mangels ausrei- chendem Tatverdacht ab, blieben zwar der Schuld- und Strafpunkt von der Beurteilung ausgeklammert. Gleichwohl beruht die Einstellungsverfügung jedoch - dies in Bezug auf den Tatverdacht - auf einer materiellen Beurteilung des Sachverhaltes. Mit der Beschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gehemmt und eine inhaltliche Überprüfung dieser mate- riellen Beurteilung verlangt. Wird nun im Beschwerdeverfahren der Strafantrag zurückgezogen, entfällt einerseits die inhaltlich Überprüfung. Insofern wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Verfügung BK 06 52 des Kantons- gerichtspräsidiums Graubünden vom 15. November 2006 E. 6). Andererseits ist aber - nachdem über die Einstellung mangels ausreichendem Tatverdacht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde - nicht die materielle Beurteilung dieser Frage, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung der Rechts- grund, welcher die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. Wird nur das Beschwerdeverfahren für gegenstandlos erklärt und die von der Vorinstanz erlassene Verfügung belassen, bliebe demnach der tatsächliche Grund für die Einstellung des Verfahrens unberücksichtigt. Ebensowenig fände der Grund- satz, dass der Sachverhalt bei einem Rückzug des Strafantrags offen und förmlich unbeurteilt zu bleiben hat (vgl. Urteil 1P.362/2006 des Bundesgerichts vom 23. November 2006 E. 3.), Beachtung. Soll beidem Rechnung getragen werden, muss der Rückzug des Strafantrags demnach auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben. b)Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StGB. So lässt die Bestimmung den Rückzug des Strafantrags in zweiter Instanz unabhängig vom Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Auch im gerichtlichen Verfahren hat dabei der Rückzug die Einstellung des Verfahrens zur Folge (Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 33 StGB mit Hin-
Seite 6 — 7 weisen; BGE 92 IV 161 ff.). Selbst im Falle des Freispruchs in erster Instanz führt der rechtzeitige Rückzug des Strafantrags im Rechtsmittelverfahren folglich nicht nur zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils, sondern zur Einstellung des Straf- verfahrens unter Aufhebung des Freispruchs. c)Ausgehend davon ist demnach auch in dem gegen B.Y. und C.Y. geführten Strafverfahren eine Einstellungsverfügung zu erlassen, welche den Rückzug des Strafantrags berücksichtigt und insofern die bereits wegen mangelndem Tatverdacht verfügte Verfahrenseinstellung ersetzt. 5. In Bezug auf die Zuständigkeit für die neu zu erlassende Einstellungsverfügung gilt darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessöko- nomischen Gründen kann jedoch von diesem Grundsatz ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache zulassen (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Vorbem. zu Art. 137 - 139 N 3; PKG 1975 Nr. 61). Vorliegend führt der Rückzug des Straf- antrags nur zu einer veränderten Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids verfügte Einstellung des Verfahrens. Diesem Umstand kann im Beschwerdeverfahren problemlos dadurch Rechnung getra- gen werden, dass die betreffenden Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids für aufgehoben erklärt werden und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfah- ren infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt wird. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich. 6.Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 30. Juli 2009 als ausei- nandergesetzt. Vorbehalten bleiben lediglich eventuelle Ansprüche der Sozial- versicherungen. Ausgehend davon sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 600.-- den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtli- chen Entschädigungen wettzuschlagen.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfahren wird infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnern - Letz- teren unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: