SK2 2009 55

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 10. Februar 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 55 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. August 2010 abgewiesen worden). Entscheid II. Strafkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Schlenker RedaktionAktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Alderstrasse 40, 8034 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Am 1. Januar 2008 um ca. 10.10 Uhr ereignete sich auf der A.-Piste im Skigebiet B. (Gemeindegebiet C.) zwischen den Masten Nr. 10 und 9 eine Kollision zwischen X. und Y.. Über die genauen Umstände, die zum Unfall führten, bestehen teilweise widersprüchliche Aussagen. Durch die Kollision erlitt Y. eine komplette Berstungsfraktur des sechsten Halswirbels mit abschliessender Lähmung der oberen und unteren Extremitäten, ein Thoraxtrauma mit Lungenblutungen sowie eine Fraktur des ersten Hals- und des zweiten Brustwirbelkörpers. Sie wurde am 2. Januar 2008 ins Schweizer Paraplegiker Zentrum nach Nottwil verlegt, wo während des neunmonatigen Aufenthalts unter anderem ein operativer Eingriff durchgeführt wurde. Da sie weder Arme noch Beine bewegen kann, wird sie ihr Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. X. erlitt eine Schlüsselbeinfraktur links mit einem Nervenabriss im Bereich des Rückenmarks. Dies führte zu bleibenden Funktionseinschränkungen (Lähmungen) des linken Armes und der linken Hand sowie starken Schulterschmerzen links. B.Zur Abklärung des Unfallhergangs eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 22. Februar 2008 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Am 7. April 2008 wurde das Verfahren auf Y. ausgedehnt. C.Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden sowohl X. wie auch der Zeuge D. zum Unfallhergang befragt. Des Weiteren wurde ein von X. in Auftrag gegebenes Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 9. Februar 2009 zu den Akten genommen. Danach befand sich Y. an einer übersichtlichen Stelle in langsamer Fahrt, eventuell schon im Stillstand, als X. mit hoher Geschwindigkeit mit ihr kollidierte. D.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Y. ein (Ziff. 1), da ihr keine Verletzung von FIS-Regeln vorgeworfen werden könne. In Bezug auf X. hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass dieser seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Mass nachgekommen sei und insbesondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Damit habe er sich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der selbst erlittenen Verletzungen sei er - gemessen an seinem Verschulden - jedoch bereits derart schwer betroffen, dass eine weitere

Seite 3 — 19 Strafverfolgung unangemessen wäre, weshalb von der Überweisung des Verfahrens an das Gericht gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen werde. Die Strafuntersuchung wurde demzufolge eingestellt (Ziff. 2) und die Verfahrenskosten von Fr. 2'650.20 X. überbunden (Ziff. 3). E.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 16. November 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziffer 1 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 weiterzuführen. Hierzu sei der Zeuge E. als Zeuge einzuvernehmen und ein unfallanalytisches Gutachten über die von den Skifahrern vor Unfall gefahrenen Geschwindigkeiten einzuholen. 2.Ziffer 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen Beschwerdeführer 1 zufolge fehlenden Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens einzustellen. 3.Ziffer 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. 4.Eventualiter sei die Strafuntersuchung zufolge je fehlendem Nachweis eines strafbaren Verhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin 2 einzustellen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch Y. erklärte mit Schreiben vom 11. Januar 2010 den Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Weiterführung des Strafverfahrens gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Als Direktgeschädigter ist er gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, sich gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y. zu beschweren. Auf diesen Punkt in seiner Beschwerde ist somit einzutreten.

Seite 4 — 19 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, es könne ihr aufgrund des Beweisergebnisses kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden. Sie habe sich an einer übersichtlichen Stelle in langsamer Fahrt, eventuell schon im Stillstand befunden, als X. mit hoher Geschwindigkeit mit ihr kollidiert sei. Insbesondere könne ihr keine Verletzung von FIS-Regeln vorgeworfen werden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund der bisherigen Akten stehe nicht rechtsgenügend fest, wie es zum tragischen Unfall gekommen sei. Es habe keine umfassende Strafuntersuchung stattgefunden, sondern es sei allein auf die Aussagen des Zeugen D. abgestellt worden, obwohl es mit E. noch einen weiteren Zeugen zum Unfallereignis gegeben hätte. Für den Fall, dass das Gericht wider erwarten nicht zum selben Ergebnis gelange, werde ein Augenschein, eine Wahrnehmbarkeitsexpertise sowie eine Unfallrekonstruktion mit Figuranten beantragt, beides unter Beizug von Figuranten, zur gleichen Jahreszeit und bei gleichen Witterungsverhältnissen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein Regelverstoss von Y. erstellt, zumal sie sich, als es zum Unfallereignis gekommen sei, in Fahrt befunden und den Blick von der Fahrtrichtung abgekehrt gehabt habe. Damit habe sie ein voranschauendes Fahren unterlassen und habe insbesondere nicht erkennen können, was in Fahrtrichtung auf sie zukomme. Ein solches Verhalten sei nicht regelkonform und verstosse gegen die FIS-Regeln 1 und 2. 3.Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, es sei keine umfassende Strafuntersuchung durchgeführt worden sowie auf seine Anträge auf Durchführung eines Augenscheins, auf Einholung einer Wahrnehmbarkeitsexpertise sowie einer Unfallrekonstruktion mit Figuranten einzugehen. a)In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, aus den Akten gehe hervor, dass E. den Unfall ebenfalls habe beobachten können und sich wesentlich näher bei der Unfallstelle befunden habe. Bei der Polizei habe dieser ausgesagt, beide Skifahrer seien vor dem Unfall noch in Fahrt gewesen. Er habe nicht erkannt, dass einer der beiden schneller gefahren sei als der andere. Trotz dieses Umstandes sei E. vom Untersuchungsrichter nicht als Zeuge einvernommen worden, obwohl seitens des Beschwerdeführers ein Anrecht darauf bestehe. Vielmehr sei die Vorinstanz scheinbar davon ausgegangen, Y. habe sich beim Zusammenstoss in langsamer Fahrt respektive schon im Stillstand befunden.

Seite 5 — 19 Zwar trifft es zu, dass sich E. zum Zeitpunkt der Kollision in der Nähe der Unfallstelle aufhielt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte er jedoch nicht beobachten, wie es zum Unfall kam, da er die beiden Skifahrer erst erblickte, als sie nur noch ca. 4m voneinander entfernt waren. Gemäss eigenen Aussagen sah er gerade nicht, wie diese zuvor daher gefahren kamen (vgl. act. 7.5 S.1). Er gab einzig zu Protokoll, dass aus seiner Sicht beide Personen noch gefahren seien, als es zur Kollision kam. Über die gefahrenen Geschwindigkeiten konnte er jedoch keine Angaben machen. So antwortete er denn auch auf die Frage, ob eine der Personen schneller gefahren sei als die andere, dass er dies nicht sagen könne. Er habe sie lediglich in der letzten Fahrphase gesehen und könne daher auch nicht sagen, wie schnell sie zuvor gefahren seien (vgl. act. 7.5 S. 2). Somit stand nach der polizeilichen Befragung fest, dass E. zum Unfallhergang keine Angaben machen konnte, weshalb auf eine untersuchungsrichterliche Einvernahme verzichtet wurde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse eine zusätzliche Befragung des Zeugen hätte ergeben können. Ein Anrecht auf eine neuerliche Befragung von E. als Zeugen hätte der Beschwerdeführer lediglich dann, wenn dadurch präzisere Aussagen zum Unfallhergang zu erwarten wären. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass er die beiden Skifahrer erst unmittelbar vor der Kollision erblickte, auszuschliessen. Im Gegensatz zu E. sah der Zeuge D. die Fahrt der beiden Unfallbeteiligten bereits 15-20m vor deren Zusammenstoss und konnte damit den gesamten Unfallhergang beobachten (vgl. act. 7.4 S. 1). So gab er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass der von links kommende Skifahrer aus seiner Sicht sehr, sehr schnell unterwegs gewesen sei, die Skifahrerin demgegenüber beinahe still gestanden sei (vgl. act. 7.4 S. 2). Diese Äusserungen stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch in keinem Widerspruch zu der Aussage von E., der gerade keine Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten machen konnte. Kommt hinzu, dass auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter zum Ergebnis kam, dass die Aussagen von X., wonach dieser mit ca. 50-60 km/h gefahren sei, sowie des Zeugen D., wonach Y. nur langsam gefahren sei, aus biomechanischer Sicht als realistisch erachtet würden (act. 2.13 S. 5). Von einer weiteren Einvernahme von E. kann demzufolge abgesehen werden. b)Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen des Zeugen D. seien nicht zu verwerten. Zunächst sei er zum Zeitpunkt der Kollision sehr weit vom Kollisionsort entfernt gewesen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass sich die Kollision etwa 35 Meter oberhalb des Mastens Nr. 9 ereignet habe.

Seite 6 — 19 Entsprechend ergebe sich für den Zeugen D. - entgegen dessen Aussagen - eine Sichtdistanz von mindestens 139 Metern. Auf eine solche Distanz seien keine Details auszumachen, insbesondere nicht bei sich auf Skiern bewegenden Personen. Ebenso wenig könne eine Fahrgeschwindigkeit eingeschätzt werden. Des Weiteren sei erstellt, dass D., ausgehend von den behaupteten gefahrenen Geschwindigkeiten, nur sehr wenig Zeit hatte, den Vorfall zu beobachten. Seine diesbezüglichen Aussagen seien ebenfalls widersprüchlich. Ausserdem habe er seine Wahrnehmungen im Gegenlicht machen müssen, da der A.-Piste gegen Osten abfalle und die Sonne auf der anderen Talseite aufgegangen sei. Dass er sich nicht sicher gewesen sei, was tatsächlich geschehen war, zeige sich allein schon daran, dass er bereits bei der Polizei angegeben habe, er möchte keinerlei Schuldzuweisungen vornehmen. Es trifft zu, dass D. anlässlich der verschiedenen Befragungen unterschiedliche Angaben zu seiner Sichtdistanz machte. Solche Abweichungen sind jedoch, da es sich lediglich um grobe Schätzungen handelt, bei zeitlich erheblich auseinander liegenden Aussagen nicht aussergewöhnlich und vorliegend auch nicht von Bedeutung, da es aufgrund der Akten als realistisch erscheint, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers von einer Sichtdistanz von 139m auszugehen. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer jedoch, soweit er daraus ableitet, aus einer solchen Distanz seien keine Details auszumachen, insbesondere nicht bei sich auf Skiern bewegenden Personen. D. sagte aus, er hätte von seinem Standort aus das Ganze gut verfolgen können, da die Sicht- und Witterungsverhältnisse gut gewesen seien (act. 7.4 S. 2). Dass letzteres zutrifft, wird im Polizeirapport bestätigt (act. 6.1 S. 4). Schliesslich zeigen auch die Fotos (act. 6.2), dass die fragliche Örtlichkeit inklusive Unfallstelle vom Standort des Zeugen aus sehr gut überblickbar war. Daran vermag auch der Einwand betreffend Gegenlicht nichts zu ändern, und zwar selbst vor dem Hintergrund, dass auch im Gutachten von einer dadurch verminderten Erkennbarkeit von Skifahrern ausgegangen wird (act. 2.13 S. 5). Zum einen, weil sich die entsprechende Aussage des Gutachters auf den (schnell) fahrenden Beschwerdeführer und nicht den sich unterhalb des Mastens Nr. 10 aufhaltenden Zeugen D. bezieht. Zum anderen, weil sich die Kollision entgegen der Auffassung des Gutachters nicht am Kantenrand ereignete. Die Kollisionsstelle befindet sich vielmehr rund 35m oberhalb der Kante beziehungsweise des Mastens Nr. 9 (vgl. dazu act. 6.2). D. führte aus, er habe die beiden Skifahrer bereits 15-20m vor der Kollision beobachten können, somit in einem Bereich, wo sich die beiden Skifahrer noch nicht gänzlich in der Silhouette der Kante befanden. Seine Bestätigung, er

Seite 7 — 19 habe das Ganze gut verfolgen können, erscheint daher durchaus als glaubhaft. Dass er in der polizeilichen Einvernahme von 15-20m sprach (act. 7.4 S. 1), in der untersuchungsrichterlichen Befragung jedoch zu Protokoll gab, er habe die Skifahrer wahrgenommen, kurz bevor sie zusammengestossen seien (act. 7.9 S. 2), stellt dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Widerspruch dar, zumal beide Angaben im jeweiligen Kontext zur gesamten Aussage zu verstehen sind. Hinzu kommt, dass D. anlässlich der zweiten Befragung selbst aussagte, dass ihm der Unfallhergang zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme viel präsenter gewesen sei und die dort geschilderten Details präziser gewesen seien. Es besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass er lediglich seine Wahrnehmungen schilderte und korrekterweise auf Schuldzuweisungen verzichtete, nicht geschlossen werden, er habe den Unfallhergang nicht klar wahrnehmen können. c)Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, Zeugeneinvernahmen seien generell zurückhaltend zu würdigen. Es sei gerichtsnotorisch, dass solche erheblich fehlerhaft sein können. Auch das Privatgutachten halte fest, die Aussage des Zeugen D. sei bloss qualitativ zu werten. Es werde zu Recht darauf hingewiesen, dass Distanzen, Geschwindigkeiten und Zeitintervalle selbst in vorbereiteten Situationen schwierig zu schätzen seien. Bei überraschend auftretenden Ereignissen seien die Schwierigkeiten noch grösser. Dass Zeugenaussagen grundsätzlich zurückhaltend zu würdigen sind, ist nicht zutreffend. Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 125 Abs. 2 StPO). Es gibt keine feste Beweisregel über die Wertung von Zeugendepositionen. Auch die Aussage eines einzelnen Zeugen kann schon Beweiskraft haben (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 214 f.). Nur wenn dem Richter die Glaubwürdigkeit einer wichtigen Zeugenaussage aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint, hat er sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Umstände erkennbar. So handelt es sich bei D. um einen unabhängigen Zeugen, der anlässlich seiner Einvernahmen klare Aussagen qualitativer Natur machte. Anhaltspunkte dafür, dass D. den Unfallhergang - wie vom Beschwerdeführer behauptet wird - überhaupt nicht hatte wahrnehmen können, bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, herrschten am Unfalltag gute Sichtverhältnisse. Dass der Zeuge das Geschehen von seinem Standort aus gut beobachten konnte und sich der Unfall auch im Hinblick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach wie von ihm

Seite 8 — 19 geschildert zugetragen hat, findet seine Bestätigung in den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch des Gutachters. So führte X. selbst wiederholt aus, er sei mit ca. 50-60 km/h gefahren. Der Gutachter gelangte sodann zum Ergebnis, dass die Unfallbeteiligten mit erheblichen Differenzgeschwindigkeiten aufeinander geprallt sein müssen, weshalb es aus biomechanischer Sicht als realistisch erscheine, dass X. entsprechend seinen eigenen Angaben mit ca. 50-60 km/h fuhr, während Y. nur langsam unterwegs war. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. zweifeln liessen. Sind die guten Sichtverhältnisse und die gute Wahrnehmbarkeit vom Standort des Zeugen aus ausgewiesen, besteht auch keine Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen. Auch auf die Einholung einer Expertise betreffend Wahrnehmungsmöglichkeit unter Beizug von Figuranten ist aus den dargelegten Gründen abzulehnen. d)Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe laut Akten kein echtzeitliches Spurenbild. Es sei nicht einmal erstellt, wann die Fotografien und die Unfallnachstellung gefertigt worden seien. Treffe es zu, dass diese Fotos erst 9 Tage später, nämlich am 9. Januar 2008 gemacht worden seien, wie dies die Bildlegende besage, so sei offensichtlich, dass die Rekonstruktion zu spät erfolgt sei. Auch zeige sich, dass diese Rekonstruktion ohne Beisein der Zeugen gefertigt worden sei. Die Ungenauigkeit der Rekonstruktion beschlage das ganze Verfahren einschliesslich der Aussagen im Gutachten, zumal dieses nachweislich auf das Fotoblatt abstelle. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Gemäss Polizeirapport (act. 6.1 S. 4) ereignete sich der Unfall um 10.10 Uhr. Der rapportierende Polizist rückte unverzüglich nach Eingang der Unfallmeldung aus und traf um 11.05 Uhr am Unfallort ein. Unter dem Titel „Angetroffene Situation“ führt er aus, dass keine Fahrspuren der beiden Verunfallten vorgefunden werden konnten, da noch vor der Bergung und auch danach viele Schneesportler die Unfallstelle passiert hätten. Somit war es auch nicht möglich, ein Spurenbild zu erstellen. Was das auf dem Fotoblatt (Rückseite) angegebene Datum vom 9. Januar 2008 betrifft, so handelt es sich hierbei offensichtlich um das Datum, an welchem das Fotoblatt für die Dokumentation erstellt worden ist und nicht um das Datum der Fotoaufnahmen. Im Übrigen geht aus dem Polizeirapport klar hervor, dass die Polizei schon am Unfalltag - soweit möglich - alle sachrelevanten Feststellungen und Vorkehrungen traf (Einvernahme F., Zeugenaufruf) und sie gleichentags oder unmittelbar anschliessend dokumentarisch festhielt. Was den Vorwurf betrifft, die Rekonstruktion sei ohne Beisein der Zeugen gefertigt worden,

Seite 9 — 19 ist darauf hinzuweisen, dass deren Mitwirkung keinesfalls vorausgesetzt ist. Die Rekonstruktion ist Teil des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, welches die Feststellung des objektiven Tatbestandes durch informatives Sammeln von Beweismitteln und durch die Ermittlung der Täterschaft bezweckt. Die Kantonspolizei hat nicht Tatbestände rechtlich zu qualifizieren, sondern den genauen Sachverhalt abzuklären und tatsachengetreu aufzunehmen, also Fakten und Personen festzustellen. Da in diesem Verfahrensabschnitt keine juristische Wertung des Ergebnisses vorgenommen wird, bestehen auch lediglich minimale Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 93). Im vorliegenden Fall wird die angebliche Ungenauigkeit der Rekonstruktion seitens des Beschwerdeführers nicht konkret dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, worin diese bestehen soll. Daher ist auch sein Antrag auf Erstellung einer Unfallrekonstruktion mit Figuranten abzulehnen. Dies umso mehr, als auch der vom Beschwerdeführer eingesetzte Gutachter zum Ergebnis kam, dass eine solche Rekonstruktion im vorliegenden Fall nicht mehr möglich sei, weil sie möglichst zeitnahe vorgenommen werden müsse. e)Schliesslich benennt der Beschwerdeführer noch einen weiteren Zeugen, G., der nach dem Unfall auf die Unfallstelle gekommen sei und direkte Zeugen befragt habe. Diese hätten ausgesagt, dass beide Skifahrer ungebremst ineinander gefahren seien. Diese mittelbare Aussage sei aufgrund der sonst spärlich vorhandenen Aktenlage zuzulassen. In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. April 2008 (act. 7.7) sagte der Beschwerdeführer aus, der ehemalige Skirennfahrer G. habe ihm gesagt, dass dieser nach dem Unfall zu ihm gekommen sei, als er noch ansprechbar gewesen war und ihn wiederholt gefragt habe, was denn passiert sei. G. habe ihm später gesagt, dass er auf der Unfallstelle einen Zeugen getroffen habe, dessen Namen er leider nicht kenne. Dieser habe jedoch ausgesagt, dass Y., hangwärts gesehen, vor dem Unfall eine Rechtskurve und X. eine Linkskurve gemacht habe. Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass G. damit nicht Zeuge des Unfalls war. Ein Zeuge hat grundsätzlich aus eigener Wahrnehmung über eine im Strafverfahren bedeutsame Tatsache Auskunft zu erteilen. Jedoch ist auch der Zeuge vom „Hörensagen“ grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Der Beweiswert dieser nicht sachnahen, mittelbaren Aussage ist aber mit besonderer Vorsicht zu prüfen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 210). Zudem ist ein im Beschwerdeverfahren beantragter Zeuge im Sinne einer Beweisergänzung nur einzuvernehmen, wenn von ihm auch entscheidrelevante Wahrnehmungen - allenfalls auch vom „Hörensagen“ - zu erwarten sind. Dies ist

Seite 10 — 19 vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Unfallhergang, insbesondere das Verhalten der beiden Betroffenen bis zum Unfall hin, sind aufgrund der Aussagen des Zeugen D. sowie des Gutachtens hinreichend erstellt. Darüber hinausgehende Aussagen machte G. offenbar nicht. Insbesondere hat er gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 7.7 S. 4 f.) auch nicht erzählt, ihm sei von einem weiteren Zeugen gesagt worden, die beiden Skifahrer seien ungebremst ineinander gefahren, sondern lediglich, dass Y. vor dem Unfall eine Rechtskurve und X. eine Linkskurve gemacht hätten. Hinzu kommt, dass G. den Namen des weiteren Zeugen nicht nennen konnte und ein Zeugenaufruf der Kantonspolizei erfolglos blieb, die Aussage damit durch den unmittelbaren Zeugen nicht verifiziert werden könnte. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Tatsache, dass seit dem Unfall bereits rund 2 ½ Jahre vergangen sind, müsste eine „mittelbare“ Aussage von G. mit grösster Zurückhaltung gewürdigt werden. Jedenfalls vermöchte sie die Wahrnehmungen des unmittelbaren Zeugen D. sowie die Erkenntnisse im Gutachten in keiner Weise ernsthaft in Frage stellen. Demzufolge kann ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden, dass das bisherige Beweisergebnis auch durch eine Befragung von G. nicht geändert würde, weshalb darauf verzichtet werden kann. f)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Strafuntersuchung - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - korrekt durchgeführt wurde und auch keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beeinflussen vermöchten. 4.Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Feststellung der Staatsanwaltschaft, Y. habe sich keines Regelverstosses schuldig gemacht, sei akten- und damit rechtswidrig. Der Zeuge E. gehe davon aus, dass sich beide Skifahrer gleichermassen bewegt hätten, unmittelbar bevor es zum Unfall gekommen sei. Habe sich aber auch Y. in Fahrt befunden und sei ihr ein Regelverstoss vorzuwerfen, zumal sie nicht anhalten respektive ausweichen konnte. Gleichzeitig sei laut Zeuge D. erstellt, dass sie den Kopf aus der Fahrtrichtung weg bergaufwärts gerichtet gehabt und so fahrend Ausschau nach ihrer zurückgebliebenen Kollegin gehalten habe. Damit sei sie nicht vorausschauend gefahren und habe gegen die FIS-Regeln 1+2 verstossen. Des Weiteren gebe es einen gewichtigen Anhaltspunkt, dass Y. mit erheblicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Laut Rekonstruktion des Spurenbildes und der Sturzräume ergebe sich, dass nach dem Unfall beide in etwa gleich weit

Seite 11 — 19 wegkatapultiert worden seien. Wäre Y. erheblich langsamer unterwegs gewesen, wären die Sturzräume und Sturzdistanzen unterschiedlicher ausgefallen. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Zeuge Leo Phillip nicht aussagte, dass sich die beiden Skifahrer gleichermassen bewegt hätten, bevor es zum Unfall gekommen sei. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass beide Skifahrer aus seiner Sicht noch gefahren seien. Ob der eine schneller als der andere gefahren sei, konnte er jedoch nicht beurteilen (act. 7.5 S. 2). Diese Aussage steht denn auch nicht im Widerspruch zu den Schilderungen von D., welcher ausführte, dass Y. aus seiner Sicht beinahe stillgestanden sei (act. 7.4 S. 2). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme führte er zusätzlich aus, dass sie dabei war, einen Stoppschwung abzuschliessen, es somit eine dynamische Sache war (act. 7.9 S. 3). Die geringe Geschwindigkeit von Y. wird jedoch insbesondere auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen gefahrenen Geschwindigkeit in Verbindung mit den Ausführungen des Gutachters bestätigt. In Bezug auf seine eigene Fahrweise führte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D. (act. 7.4 S. 2; act. 7.9 S. 3) aus, er sei mit ca. 60 km/h gefahren. Somit steht zweifelsfrei fest, dass er zügig bis schnell (ca. 50-60 km/h) unterwegs war. Der Gutachter gelangte in diesem Zusammenhang zur Erkenntnis, dass die Beteiligten mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit aufeinander geprallt sein müssen, um die schweren Verletzungen zu verursachen (act. 2.13 S. 5). Muss aufgrund der widerspruchsfreien Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zügig bis schnell gefahren war und müssen die beiden Skifahrer aus biomechanischen Überlegungen mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit zusammengestossen sein, lässt dies einzig den Schluss zu, dass Y. (höchstens) mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein musste. Die gegenläufigen Überlegungen des Beschwerdeführers sind weder aufgrund der Aktenlage noch aus unfallanalytischer Sicht nachvollziehbar. Auch wenn Y. zum Zeitpunkt der Kollision noch mit geringer Geschwindigkeit gefahren sein sollte, ist darin noch keine Verletzung der FIS-Regeln 1+2 zu erblicken. Auch aus der Aussage, Y. habe bergwärts geschaut als es zur Kollision gekommen sei, lässt sich kein Regelverstoss ableiten. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit hohem Tempo in Y., welche beinahe stillstand, hineingefahren ist. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegen, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 12 — 19 5.Neben der Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y. wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Einstellung der gegen ihn selbst gerichteten Strafuntersuchung. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Einstellung des Verfahrens zufolge fehlenden Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Mit anderen Worten ficht er nicht das Dispositiv der Einstellungsverfügung, sondern vielmehr deren Begründung an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. a)Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Grundsätzlich ergibt sich die Beschwer allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung der Verfügung kann nicht angefochten werden. Der Angeschuldigte kann daher eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, solange mithin seine Schuld noch nicht gerichtlich festgelegt ist, bezüglich der Einstellung grundsätzlich nicht anfechten (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 96 N. 22). Dieser Grundsatz gilt jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausnahmslos und kommt insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK räumen ganz allgemein den Anspruch darauf ein, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird. Dies hat zur Folge, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck vermieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt. Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeschlossen und in der Folge seine Praxis im Zusammenhang mit der Einstellung von Strafverfahren und damit verbundenen Kostenauflagen präzisiert. Aus dieser Rechtsprechung geht namentlich hervor, dass für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv, sondern darüber hinaus auf die Erwägungen einer Einstellung oder eines Freispruchs abzustellen ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 mit zahlreichen Hinweisen). b)Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass er durch die Erwägungen der Einstellungsverfügung weder direkt noch indirekt einer Straftat verdächtigt wird und diese demzufolge auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung hin überprüfen lassen kann. Insoweit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.

Seite 13 — 19

6.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft

Graubünden die Strafuntersuchung gegen ihn allein aus dem Grund eingestellt

habe, weil er durch den Unfall bleibend schwer verletzt worden sei. Im Grundsatz

gehe die Staatsanwaltschaft damit von einem schuldhaften Verhalten aus.

a)Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, X. sei

seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Mass nachgekommen.

Insbesondere habe er die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet. Er sei mit hoher

Geschwindigkeit die A.-Piste hinuntergecarvt. Obwohl die Piste übersichtlich,

topografisch unproblematisch, die Wetterverhältnisse gut waren und sich beide

Beteiligten lange vor der Kollision hätten sehen können, sei er mit Y. kollidiert,

welche im Begriff war anzuhalten, evtl. bereits stillgestanden sei. Offensichtlich sei

  1. mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, sei es ihm doch nicht gelungen,
  2. auszuweichen oder zu bremsen. Gemäss verschiedenen Zeugenaussagen

seien zum Unfallzeitpunkt auf der A.-Piste schon viele Ski- und Snowboardfahrer

unterwegs gewesen. Auch dieser Umstand hätte X. veranlassen müssen, seinen

Fahrstil anzupassen und mit gemässigter Geschwindigkeit zu fahren. Indem er

dies nicht getan habe, habe er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung riskiert, schuldhaft einen Unfall zu verursachen.

Äussere mitverursachende Faktoren seien vorliegend nicht ersichtlich.

Insbesondere stelle auch der Umstand, dass Y. gemäss Zeugenaussage noch

eine Drehung bergwärts gemacht haben könnte, keinen aussergewöhnlichen

Umstand dar, mit welchem X. nicht hätte rechnen müssen, so dass auch die

Vorhersehbarkeit gegeben sei. Keiner näheren Begründung bedürfe schliesslich

die Feststellung, dass der Unfall vermeidbar gewesen sei. Aus diesen Gründen

habe sich X. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB

schuldig gemacht.

b)Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Betroffene aufgrund der

Unschuldsvermutung einen Anspruch darauf, dass er durch die Erwägungen einer

Einstellungsverfügung weder direkt noch indirekt einer Straftat verdächtigt wird.

Ein das Strafverfahren abschliessender, nicht verurteilender Entscheid, also auch

ein Verzicht auf Weiterverfolgung nach Art. 54 StGB, darf nicht den Eindruck des

Bestehens einer strafrechtlichen Schuld erwecken. Es ist auf eine endgültige

Feststellung über den objektiven und subjektiven Tatbestand und damit auf eine

formelle Schuldfeststellung zu verzichten. Die Schuldfrage bleibt offen. Besteht ein

Schuldfeststellungsbedürfnis, so hat eine Überweisung an das zuständige Gericht

zu erfolgen, welches sodann die Schuldfrage klärt. Die Exklusivität der

strafgerichtlichen Schuldfeststellung wird verkannt, wenn auch im Vorverfahren die

Seite 14 — 19 Feststellung der Schuldfrage verlangt wird. Art. 52-55 StGB müssen somit im Falle des Verzichts auf Weiterverfolgung EMRK-konform, das heisst im Lichte der Unschuldsvermutung interpretiert werden. Jedenfalls sollten derartige Entscheide zum Ausdruck bringen, dass die Schuldfrage nur hypothetisch beurteilt wird, somit eine blosse Verdachtslage ausreicht. Verboten ist demgegenüber die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (vgl. zum Ganzen Riklin in Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 31 f. zu Vor Art. 52 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Vor Art. 52; Flückiger, Art. 66 bis StGB/Art. 54 f. StGB neu

  • Betroffenheit durch Tatfolgen, Bern 2006, S. 68 ff.) c)Wie der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden unzulässigerweise eine formelle Schuldfeststellung vorgenommen, indem sie den objektiven und subjektiven Tatbestand prüfte und zum Ergebnis gelangte, dass sich X. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hätte sie es bei der Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts belassen müssen. Insoweit ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu korrigieren. Da die vorinstanzliche Verfügung jedoch - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist und es daher trotz dieses Mangels keiner Änderung des Dispositivs bedarf, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Es wird jedoch davon Vormerk genommen, dass im Sinne dieser Erwägungen lediglich von einem Tatverdacht von X. und nicht von einer Schuldfeststellung auszugehen ist. d)In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm kein Regelverstoss nachgewiesen werden. Insbesondere bestreite er, vor dem Unfall mit ca. 60 km/h unterwegs gewesen zu sein. Seine in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachte Aussage habe nur spekulativen Charakter. Der einzige Referenzwert, dem eine Aussage über die gefahrenen Geschwindigkeiten entnommen werden könne, sei die Unfalldynamik, insbesondere die Sturzposition und Distanzen nach dem Unfall. Hierzu sei jedoch zu bemerken, dass die Originalspuren nicht hätten festgestellt und der Unfallhergang somit nur behelfsmässig habe rekonstruiert werden können. Er habe ein zusätzliches unfallanalytisches Gutachten zur Geschwindigkeit in Auftrag gegeben; dieses werde ins Verfahren nachgereicht. Des Weiteren könne kein Nachweis darüber erbracht werden, dass er mit einer den Verhältnissen nicht

Seite 15 — 19 angepassten Geschwindigkeit gefahren sei, zumal ideale Verhältnisse vorgeherrscht hätten. Wie bereits ausgeführt wurde, war es der Beschwerdeführer selbst, der die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf 60 km/h schätzte (act. 7.7). Dem fügte er sogar hinzu, dass er ein gutes Gefühl für Geschwindigkeiten habe (act. 7.7 S. 6). Die nachträgliche Bestreitung der eigenen Aussagen grenzt an Mutwilligkeit und vermag das Beweisergebnis in keiner Weise zu beeinflussen. Dies umso mehr, als seine Aussagen durch den Zeugen D. vollumfänglich bestätigt wurden. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer mit ca. 60 km/h oder lediglich mit 50-60 km/h gefahren ist. Aufgrund der Akten steht fest, dass er im Gegensatz zu Y. schnell gefahren war. Diese Schlussfolgerung wurde auch seitens des Gutachters aus biomechanischer Sicht für realistisch erachtet. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, welche an dieser Sachverhaltsvariante zweifeln liessen. Was die gewünschte Nachreichung eines weiteren unfallanalytischen Gutachtens betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Vorgehensweise nicht dem kantonalen Verfahrensrecht entspricht und auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei problematisch erschiene. Will der Beschwerdeführer, dass über tatsächliche Fragen ein (weiteres) Gutachten eingeholt wird und ist ihm die Einlage eines solchen innert der Beschwerdefrist nicht möglich, so hat er in der Beschwerde einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die Beschwerdeinstanz hat sodann darüber zu entscheiden, ob ein solches Gutachten aufgrund der bestehenden Aktenlage überhaupt erforderlich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren unfallanalytischen Gutachtens abzuweisen, weil das vorhandene Gutachten in sich schlüssig ist und von einem weiteren Gutachten, welches auf denselben Grundlagen basieren würde, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Es braucht daher auch nicht abgewartet zu werden, dass der Beschwerdeführer das bereits in Auftrag gegebene Gutachten noch nachreicht. Dass der Beschwerdeführer nicht mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit fuhr, ist durch die Zeugenaussagen von D. wie auch durch das Gutachten zur Unfalldynamik hinreichend ausgewiesen. Der Gutachter führte nämlich aus, es entstehe aus dem Sichtwinkel des sich der Kollisionsstelle nähernden X. eine Art Kante, weil die Piste unmittelbar unterhalb der Kollisionsstelle etwas steiler werde. Dadurch sehe man an der Kollisionsstelle stehende oder langsam fahrende Skifahrer vor dem Hintergrund der gegenüber im Schatten liegenden Talseite. Diese bestehe intermittierend aus Wald und

Seite 16 — 19 Schneeflächen und bilde dadurch einen Hintergrund, vor welchem ein Skifahrer nur schlecht auszumachen sei. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, die Fahrgeschwindigkeit entsprechend anzupassen, um mögliche Kollisionen mit anderen Skifahrern zu vermeiden. Ob der Beschwerdeführer überdies „extrem“ gefahren ist oder nicht, kann dahin gestellt bleiben. Aufgrund seiner eigenen Aussagen steht fest, dass er carvte und darauf achtete, mit den Skiern nicht zu rutschen, was im Verlaufe des Fahrens zu erheblichen Geschwindigkeiten führen kann. Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verletzung von FIS-Regeln einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat dennoch von der Weiterführung des Strafverfahrens abgesehen, da er durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen bereits so schwer betroffen ist, dass eine Strafverfolgung unangemessen wäre. Die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist daher auch nicht weiter zu prüfen. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in Bezug auf X. zwar Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen, jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 54 StGB auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet wurde, da er durch die unmittelbaren Folgen des Unfalls bereits in schwerwiegender Weise betroffen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens zufolge fehlenden Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist demzufolge im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf seinen Eventualantrag, welcher in Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren ebenfalls die Einstellung zufolge fehlenden Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verlangt, näher einzugehen. 7.Bezüglich der ihm von der Staatsanwaltschaft auferlegten Verfahrenskosten macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erstellt, dass ihn ein Verschulden treffe. Ebenso wenig habe er die Untersuchung veranlasst. Daher sei die Kostenauflage an ihn rechtswidrig, weshalb davon abzusehen sei. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention

Seite 17 — 19 vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c und 2d/bb mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a in fine). b)Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage im vorliegenden Fall damit, dass X. gegen die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens im Sinne eines prozessualen Verschuldens veranlasst habe. Die Kostenüberbindung erfolgte mit anderen Worten nicht in Anknüpfung an eine allfällige strafrechtliche Schuld, sondern weil der Beschwerdeführer gegen die allgemeingültigen FIS-Regeln verstossen hatte. Insoweit wird der Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht betroffen. Daher liegt auch keine Verletzung der genannten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen vor. Auch in materieller Hinsicht ist der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verstiess X. mit seiner Fahrweise gegen die FIS-Regeln, wodurch das Strafverfahren veranlasst wurde. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 8.Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Somit sind die Kosten der Beschwerdeinstanz dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auf den Beschwerdeführer und den Kanton Graubünden zu verteilen. Da X. mit seiner Beschwerde nur eine geringfügige Anpassung der Begründung der Einstellungsverfügung, nicht aber deren Aufhebung erreicht hat, erscheint es angebracht, ihm 4/5 und dem Kanton Graubünden 1/5 der Kosten aufzuerlegen. Dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung kann, da er in seiner Beschwerde in weiten Teilen aktenwidrige Interpretationen vorbrachte und damit zum grössten Teil nicht durchgedrungen ist, nur in reduziertem Umfang entsprochen werden. Eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- erscheint daher als

Seite 18 — 19 angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Gegenpartei entfällt, da diese auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu 4/5, somit Fr. 1'600.--, zu Lasten von X. und zu 1/5, somit Fr. 400.--, zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies X. ausseramtlich reduziert mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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