Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 29. April 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 24 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 29. Juni 2009 nicht eingetreten worden). Entscheid II. Strafkammer VorsitzKantonsrichter Bochsler RichterHubert und Schlenker RedaktionAktuar Blöchlinger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, betreffend Genugtuung (Art. 161 StPO), hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A.1.Am 25. Februar 2006 wurde am Grenzübergang Pfunds/Österreich bei der Einreise nach Österreich das Fahrzeug Mercedes-Benz, _, welches von A. gelenkt wurde, angehalten und kontrolliert. Neben ihm sass X.. In der Rückbank des Fahrzeugs stellte die Grenzwache 297 Parfüms des höheren Preisseg- ments fest, welche von der zuständigen Zollbehörde samt Fahrzeug beschlag- nahmt wurden. A. und X. wurden festgenommen und am 27. Februar 2006 er- folgte durch den zuständigen Haftrichter des Haftkreises 1 die Anordnung der Untersuchungshaft. 2.Am 27. April 2006 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen. 3.Am 3. Juli 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen X. eröffnete Strafverfahren wegen Diebstahls etc. ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dabei auf die Staatskasse genommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder A. noch die zwei anderen, im nämlichen Zusammen- hang verhafteten polnischen Staatsangehörigen X. direkt oder indirekt belastet hätten. Mangels genügender Beweise werde daher das Verfahren gegen ihn eingestellt. B.1.Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte X. an die Staatsanwalt- schaft Graubünden und stellte das Begehren um Zahlung einer Genugtuungs- summe von CHF 10'000.-- für die ihm aus der ungerechtfertigten Untersu- chungshaft entstandene seelische Unbill. Von der Möglichkeit, ein Gesuch um Genugtuung zu stellen, habe er erst jetzt erfahren, so dass er nicht früher etwas habe unternehmen können. 2.Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 23. März 2009, mitge- teilt am 30. März 2009, lehnte das Untersuchungsrichteramt Samedan das Ge- such ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 161 StPO sei zwischenzeitlich verjährt. C.1. Gegen diese Verfügung erhob X. am 17. April 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfü- gung und die Folgen der Fristversäumnis seien aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3 — 6 3.Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Begründun- gen in der Beschwerdeeingabe und Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung geltend macht. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation von X. fraglos zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher einzutre- ten. 2.Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch die Un- tersuchungsmassnahme erlitten hat. Dabei regelt Art. 161 StPO nicht, innert welcher Frist ein solches Begehren zu stellen ist und ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wo- nach Art. 161 StPO keine Verjährungsfristen enthält, ist demnach zutreffend (vgl. dazu auch W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Damit stellt sich die Frage, ob bei auf Art. 161 StPO beruhenden Entschädigungsansprüchen die Ver- jährung überhaupt eintreten kann und bejahendenfalls gestützt auf welchen Er- lass. a)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das Institut der Verjährung aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann aner- kannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Danach sind die ge- setzlichen Regelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuzie- hen, wenn im massgeblichen Erlass Vorschriften über Beginn und Dauer der Verjährung sowohl für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch als auch für vergleichbare Forderungen fehlen. Dabei hatte das Bundesgericht im damals zu beurteilenden Fall, bei dem es um eine Entschädigungsforderung aufgrund einer Haftanordnung des Bundesanwalts ging und daher die Bundes-
Seite 4 — 6 strafprozessordnung (BStP) zur Anwendung gelangte, das bundesrechtliche Verantwortlichkeitsgesetz für anwendbar erklärt (vgl. BGE 109 IV 63 f.). b)Im Gegensatz zum vorerwähnten Fall beruht der vorliegend geltend ge- machte Entschädigungsanspruch auf Art. 161 StPO und damit auf kantonalem (bündnerischem) Strafprozessrecht. Aufgrund dessen hat das Untersuchungs- richteramt zu Recht geprüft, ob (auch) im Kanton Graubünden ein anderer Er- lass für verwandte Ansprüche besteht, was es zutreffend mit dem kantonalen Gesetz über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) bejaht hat. Danach haften gemäss Art. 3 SHG die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch die Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkei- ten widerrechtlich zugefügt wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung hin- sichtlich der Verjährung auf Art. 15 SHG verwiesen wird, wurde jedoch überse- hen, dass diese Bestimmung die Verjährung des Rücktrittsrechts regelt, was hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Zur Anwendung gelangt stattdessen, wie vom Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung zutreffend vorgebracht wird, Art. 8 SHG. Am Ergebnis ändert sich dadurch indes nichts. So verjährt gemäss Art. 8 SHG der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat (sog. relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (sog. abso- lute Verjährungsfrist). Die nach Art. 8 SHG beachtliche relative Verjährungsfrist ist demnach gleich lang wie diejenige nach Art. 15 SHG. 3.a)Ist nach dem Gesagten bei Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 161 StPO hinsichtlich Verjährung Art. 8 SHG anzuwenden, so sind solche An- sprüche innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens und des Ersatz- pflichtigen geltend zu machen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wird, hatte der Beschwerdeführer die entsprechenden Kenntnisse mit der Entgegennahme der Einstellungsverfügung, die ihm am 9. Juli 2007 zu- gestellt worden war (vgl. act. 1.17), erlangt. Es ist somit offensichtlich, dass zum Zeitpunkt des Entschädigungsbegehrens, das heisst am 29. Januar 2009, die einjährige (relative) Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Dies wird vom Be- schwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Hingegen bringt er vor, er sei nie auf die Möglichkeit einer Genugtuungsleistung wegen ungerecht- fertigter Verhaftung aufmerksam gemacht worden. Auch die Einstellungsverfü- gung vom 3. Juli 2007 enthalte keine diesbezügliche Belehrung. Soweit in der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde, er hätte nach Eröffnung der Stra-
Seite 5 — 6 funtersuchung problemlos um Rechtsberatung, entweder in Polen oder in der Schweiz, ersuchen können, entspreche dies leider nicht der Wahrheit. b)Weder Art. 161 StPO noch das kantonale Gesetz über die Staatshaftung verpflichtet die Untersuchungsbehörde, einen durch eine ungerechtfertigte Un- tersuchungshaft Betroffenen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass er - unter Beachtung der Verjährungsfristen - ein Begehren auf Schadenersatz und/oder Genugtuung stellen kann. Will ein Betroffener für die ihm entstandenen Nachteile eine Entschädigung, hat er selbst oder unter Beizug eines Rechtsver- treters die für einen solchen Anspruch geltenden Voraussetzungen zu prüfen und gestützt darauf innert Frist ein entsprechendes Begehren zu stellen. Inso- weit richtet sich das Verfahren nach zivilprozessualen Grundsätzen, auch wenn der Anspruch im öffentlichen Recht begründet ist (vgl. dazu Thomas Zweidler, die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, Ziff. 6 zu § 66; Niklaus Oberholzer, Grundrüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, Rz 1858 S. 762). Die Rüge des Beschwerdeführers über die unterbliebene Belehrung durch die Untersuchungsbehörde ist demnach unbehelflich. Dabei kann offen bleiben, ob ihm eine Rechtsberatung problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, da diese Frage nichts daran zu ändern vermag, dass die Untersuchungsbehörde keine Aufklärungspflicht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 161 StPO trifft. Nicht entsprochen werden kann dem Be- schwerdeführer schliesslich auch, soweit er die Aufhebung der Folgen der Frist- versäumnis beantragt. Bei den Verjährungsfristen – und somit auch beim vorlie- gend anwendbaren Art. 8 SHG - handelt es sich um gesetzliche und damit vom Richter nicht abänderbare Fristen. Ist bei einer Forderung die Verjährung einge- treten, führt dies zur Abweisung des geltend gemachten Anspruchs. Diese an die Verjährung geknüpfte Rechtsfolge ist vom Richter zwingend zu beachten. Es steht ihm daher nicht zu, die Folgen der Fristversäumnis und damit im Er- gebnis die gesetzlich verankerte Verjährungsfrist aufzuheben. 4.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich somit als unbegründet, so dass seine Beschwerde abzuweisen ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, abweichend davon diese Kosten gestützt auf Art. 160 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 6 — 6 III. Demnach erkannt die II. Strafkammer: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: