SK2 2009 10

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 15. April 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 10(nicht mündlich eröffnet) Urteil II. Strafkammer Besetzung VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Schlenker RedaktionAktuarin Thöny


In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements vom 27. Januar 2009, mitgeteilt am 30. Januar 2009 (Prozess−Nr. 49) in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung hat sich ergeben:


Seite 2 — 9 Sachverhalt A.Gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei von Graubünden vom 11. No- vember 2008 verbrannte X. am 10. November 2008 im Gebiet A. in B. Grünabfälle in Form von Lärchen- und Thujaästen auf einem Feuer. Da diese Äste noch grün waren, kam es zu einer starken Rauchentwicklung. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2008 gab X. zu Protokoll, er sei der Meinung ge- wesen, dass das Verbrennen von Ästen legal sei. B.Mit Kompetenzentscheid vom 9. Dezember 2008 überwies die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Strafsache zur Beurteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD). C.In der Folge wurde X. die Gelegenheit eingeräumt, zum erhobenen Vorwurf des widerrechtlichen Verbrennens von Abfällen bis zum 31. Dezember 2008 schrift- lich Stellung zu nehmen, wovon X. jedoch gemäss Aussage der Vorinstanz keinen Gebrauch machte. D.Mit Strafverfügung vom 27. Januar 2009, mitgeteilt am 30. Januar 2009, er- kannte das EKUD wie folgt: „1. X. ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. f USG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • StaatsgebührFr. 100.00
  • Ausfertigungs- und MitteilungsgebührenFr. 115.00
  • Untersuchungsgebühren KantonspolizeiFr. 158.00 TotalFr. 373.00 gehen zu Lasten von X..
  1. Busse und Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 473.-- sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Strafverfügung gemäss beiliegender Rechnung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu überwei- sen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung).
  3. (Mitteilung).“ E.Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 16. Februar 2009 sinn- gemäss Berufung an das EKUD, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden überwies. In seiner Berufung macht X. geltend, er habe den vorgeworfenen Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Des Weiteren führte er verschiedene Beispiele auf, in welchen das Verbrennen von Äs-

Seite 3 — 9 ten zu keiner Strafanzeige geführt habe. Er werde das Urteil wegen verschiedener Widersprüche nicht annehmen. F.In seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 verwies das EKUD auf die Aus- führungen in der Strafverfügung und beantragte die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung sowie in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegen Strafverfügungen und Einspracheentscheide der Departemente kön- nen der Betroffene und der Staatsanwalt gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StPO beim Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist einzutreten. 2.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er habe den ihm vorgeworfe- nen Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Er habe bereits bei seiner polizeilichen Befragung vom 11. November 2008 zu Protokoll gegeben, er habe ge- meint, dass das Verbrennen der Äste legal sei. a)Gemäss Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) dürfen Abfälle nicht ausserhalb von Anlagen verbrannt werden. Davon ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Wer vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstösst, wird gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f USG mit Haft oder Busse bestraft; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 2). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle nur aus- serhalb von Anlagen verbrannt werden dürfen, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht. Entgegen den Ausführungen des EKUD lässt sich diese Vorschrift jedoch nicht Art. 26a Abs. 2 lit. b, sondern vielmehr Art. 26b Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) entnehmen. Insofern ist die vorinstanzliche Strafverfügung zu korrigieren. Was die Erfüllung des objektiven Tatbestands betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen des EKUD verwiesen werden, zumal der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfü- gung zu Grunde gelegt wurde, nicht bestritten ist.

Seite 4 — 9 b)Bezüglich des subjektiven Tatbestands gelangte die Vorinstanz zum Ergeb- nis, ein Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB falle im vorliegenden Fall ausser Be- tracht, weshalb X. demnach in subjektiver Hinsicht den fraglichen Abfall mit Wissen und Willen, das heisst vorsätzlich, verbrannt und damit eine ordentliche Entsorgung verhindert habe. Dabei übersieht die Vorinstanz jedoch, dass das StGB bei der Frage des Verbotsirrtums (früher: Rechtsirrtum) der sogenannten Schuldtheorie und nicht der überholten Vorsatztheorie folgt. Dies hat zur Folge, dass der Verbots- irrtum den Vorsatz nicht entfallen lässt, sondern ein Schuldausschluss- beziehungs- weise ein Schuldmilderungsgrund darstellt (vgl. zum Ganzen Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, S. 223 mit Hinweisen). Der Verbotsirrtum ist damit nicht im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zu prüfen. Vielmehr ist zuerst das tatbe- standsmässige Verhalten und damit auch der Vorsatz, das heisst das nur auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestands bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, zu prüfen (vgl. Stratenwerth, All- gemeiner Teil, 2. Auflage 1996, N. 59 f. zu § 11 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht eine Übertretung gemäss Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dass X. die Äste mit Wissen und Willen verbrannt hat, steht aufgrund seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2008 (act. 2) ausser Frage. So führte er aus, er habe von Frau Begert den Auftrag erhalten, die Lärchen und Thujen um ihr Ferienhaus in A. zu fällen. Dies habe er am 10. November 2008 um ca. 14.30 Uhr auch gemacht. Die übriggebliebenen Äste habe er danach auf einen Haufen geworfen und diesen ohne irgendwelche Brandbeschleuniger entzündet. Der sub- jektive Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. f USG ist damit zweifellos erfüllt. c)Der Berufungskläger wendet ein, er sei der Meinung gewesen, dass das Ver- brennen von Ästen erlaubt sei. Die Vorinstanz schloss jedoch das Vorliegen eines Verbotsirrtums aus. ca)Dass jemand tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, reicht nicht aus, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Vielmehr setzt der mit der Strafe verbun- dene persönliche Vorwurf voraus, dass der Täter für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann. Schuld bildet also Voraussetzung der Strafe (vgl. Straten- werth, a.a.O., N. 1 zu § 11; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 216). Bei der Frage des Unrechtsbewusstseins handelt es sich - wie bereits ausgeführt wurde - nicht um eine Vorsatzfrage, sondern um einen allfälligen Verbotsirrtum. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang den Wortlaut der bis Ende 2006 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches auf, wonach der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mil-

Seite 5 — 9 dern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen konnte, wenn der Täter aus zurei- chenden Gründen angenommen hatte, er sei zur Tat berechtigt gewesen. Mit der Revision des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 wurde diese Bestimmung jedoch geändert. Während gemäss bisheriger Formulierung die Strafe nach freiem Ermessen gemildert oder von einer Bestrafung Umgang genommen werden konnte, wird in der geltenden Fassung präzisiert, dass im Falle eines unvermeidbaren Irr- tums die Schuld entfällt, während im Falle eines vermeidbaren Irrtums ein zwingen- der Strafmilderungsgrund vorliegt. Da sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall im Jahre 2008 ereignet hatte, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die An- wendbarkeit des Art. 21 StGB in seiner neuen Fassung zu prüfen, wobei jedoch festgehalten werden kann, dass die Regelung von Art. 21 StGB der zu Art. 20 aStGB entwickelten Praxis entspricht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008). cb)Ob dem Täter ein schuldmildernder oder gar schuldausschliessender Ver- botsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zugebilligt werden kann, hängt von den Vor- aussetzungen ab, unter denen sich sagen lässt, er habe um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens weder gewusst (1), noch um sie wissen können (2). Fehlt es be- reits an der ersten Voraussetzung, fällt die Berufung auf einen Verbotsirrtum ausser Betracht. Demnach findet Art. 21 StGB nur dann Anwendung, wenn der Täter eine Tat begangen hat, ohne das so gekennzeichnete Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu haben. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass der Täter kein Unrechtsbe- wusstsein hatte und somit in der Vorstellung handelte, er tue überhaupt nichts Un- rechtes. Dabei erachtet es das Bundesgericht für erforderlich, dass sich der Täter bewusst war, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte an- derer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genau- ere Vorstellung der verletzten Norm, einfach gegen das, was recht ist. Daraus folgt, dass schon ein bloss unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, genügt, um die Anwendbarkeit von Art. 21 StGB abzulehnen. Das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit setzt somit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung voraus. Auch für die Verbotskenntnis muss, ohne genauere Subsumtion, die laienhafte Einschätzungen genügen, dass das Ver- halten der Rechtsordnung widerspricht. Diese gefühlsmässige Gewissheit ist bei an sich schädigenden Handlungen schon mit dem Bewusstsein des Fehlens eines die Schädigung rechtfertigenden Grundes gegeben (vgl. zum Ganzen Guido Jenny in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage 2007, N. 10 ff. zu Art. 21 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 4 zu Art. 21).

Seite 6 — 9 cc)Die Rechtsprechung verfolgt die Tendenz, einen erheblichen Verbotsirrtum nur dann anzunehmen, wenn sich das fehlende Unrechtsbewusstsein des Täters auf besondere objektive Umstände zu stützen vermag. Andererseits ist für die An- nahme eines unerheblichen Verbotsirrtums vorauszusetzen, dass für den Täter überhaupt ein Anlass besteht, über die Rechtmässigkeit seines Tuns nachzudenken oder Erkundigungen einzuholen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 104 IV 46 festgehalten, dass die Berufung auf Art. 21 StGB ohne Bestehen besonderer Gründe für die Rechtmässigkeit eines Verhaltens dann auszuschliessen ist, wenn der Täter ein allgemein bekanntes Verbot missachtet (vgl. auch Donatsch/Rehberg, a.a.O., S. 239). Im vorliegenden Fall verhielt es sich derart, dass X. gegen eine Bestimmung der Umweltschutzgesetzgebung verstossen hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bestehen diesbezüglich seit längerem Bestrebungen, die Bevölkerung für diese Problematik zu sensibilisieren. Was das Verbrennen von Grünabfällen betrifft, hat das Amt für Natur und Umwelt im Mai 2006 eigens ein Merkblatt erlassen, in welchem darauf hingewiesen wird, dass solche Feuer die Luftreinheit erheblich belasten, indem grosse Mengen an Feinstaub entstehen. Da- neben bestehe auch die Gefahr von Wald- und Flurbränden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass X. wusste, dass das Verbrennen der noch grünen Äste zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen würde, und er demzufolge auch ah- nen musste, damit gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Daran vermag auch sein Einwand, im Prättigau müsse nur ein Telefon an die Gemeinde gemacht wer- den, damit die Feuerwehr orientiert sei, nichts zu ändern. Vielmehr geht aus den Akten nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er die Ge- meinde B. - unabhängig davon, ob ihn dies zu entlasten vermöchte oder nicht - über seine Absicht, Grünabfälle zu verbrennen, vorgängig orientiert hat. Zudem zeigt ge- rade diese Begründung, dass er um das Bestehen von Vorschriften im Zusammen- hang mit dem Verbrennen von Ästen wusste. Auch der Vergleich mit anderen Fäl- len, in denen Äste verbrannt worden sein sollen, ohne das dies eine Anzeige zur Folge gehabt hätte, führt zu keiner Entlastung des Berufungsklägers. Er übersieht dabei nämlich, dass das Verbrennen von Ästen - wie bereits ausgeführt wurde - nicht generell verboten, sondern dann gestattet ist, wenn das verwendete Material trocken und damit eine raucharme Verbrennung gewährleistet ist. Da nicht bekannt ist, ob in den genannten Beispielen trockene oder grüne Äste verbrannt wurden, kann daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Demnach steht fest, dass es dem Berufungskläger, als er die Lärchen- und Thujaäste ver- brannte, nicht an einem gewissen Mass an Unrechtsbewusstsein fehlte. Er vermag denn auch keine besonderen objektiven Umstände anzugeben, weshalb er sich im Recht wähnte. Daraus ergibt sich, dass kein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21

Seite 7 — 9 StGB vorlag und somit auch kein Strafmilderungs- oder gar Strafausschliessungs- grund zur Anwendung gelangt. d)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich X. der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Umweltschutzgesetzes schuldig gemacht hat, wobei die Anwendung von Art. 21 StGB ausser Betracht fällt. 3.Der Berufungskläger rügt des Weiteren die Unverhältnismässigkeit der Rech- nung, somit der Strafzumessung und der Verfahrenskosten. a)Im vorliegenden Fall geht es um eine vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 30c Abs. 2 USG, welche gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f USG mit Haft oder Busse be- straft wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das per 1. Januar 2007 revidierte Recht bei Übertretungen nur noch eine einzige Strafart, nämlich die Busse kennt. Dagegen ist die Haftstrafe aus dem Strafenkatalog gestrichen worden. Wird in an- deren Bundesgesetzen für eine Tat Haft oder Busse als Höchststrafe angedroht, stellt der entsprechende Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 333 Abs. 3 Satz 1 StGB). Dabei kommen Art. 103 ff. StGB zur Anwendung (Art. 333 Abs. 3 Satz 2 StGB), womit bei solchen Übertretungen des Nebenstrafrechts statt auf Haft nun- mehr auf Busse zu erkennen ist (Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage 2007, N. 6 zu Art. 103 mit weiteren Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Fall lediglich eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 StGB liegt der Höchst- betrag der Busse bei Fr. 10'000.--. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 100.-- liegt damit im unteren Bereich des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und dem Verschulden von X. (act. 3) erscheint dieser Betrag als angemessen. b)Was die gerügten Verfahrenskosten von Fr. 373.-- betrifft, geht aus der an- gefochtenen Verfügung hervor, dass sich diese aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.--, Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren von Fr. 115.-- und den Untersu- chungsgebühren der Kantonspolizei von Fr. 158.-- zusammensetzen. Die Höhe der Staatsgebühr richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120). Danach beträgt die Staatsgebühr für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten zwi- schen Fr. 100.-- und Fr. 5'000.--. Die Vorinstanz hat somit lediglich den Minimalbe- trag in Rechnung gestellt, was eine weitere Reduktion per se ausschliesst. Die Aus- fertigungs- und Mitteilungsgebühren sind in Art. 6 VKV geregelt. Gemäss dieser Be- stimmung betragen die Gebühren für die Ausfertigung Fr. 16.-- je angefangene Ori- ginalseite von Zwischen- und Endentscheiden (Abs. 2 lit. a) und

Seite 8 — 9 Fr. 1.-- je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird (Abs. 2 lit. b). Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen Fr. 10.--. (Abs. 3). Die von der Vorinstanz erlassene Strafverfügung umfasst 5 Seiten (ergibt Fr. 80.--) und wurde gemäss Ziff. 6 des Dispositivs an fünf weitere Empfänger abgegeben (ergibt Fr. 25.--). Unter Anrechnung der Gebühren für die Mitteilung von Fr. 10.-- ergibt dies die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 115.--. Die Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren können zwar gemäss Art. 6 Abs. 4 VKV angemessen reduziert werden, wenn besondere Umstände vorliegen, solche sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werden auch nicht gel- tend gemacht. Bleiben die Untersuchungskosten der Kantonspolizei von Fr. 158.--, welche aufgrund des Umstandes, dass diese vor Ort eine Kontrolle und tags darauf eine Einvernahme durchführen mussten, als nicht überhöht erscheinen. Zusam- menfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfahrenskosten von ins- gesamt Fr. 373.-- innerhalb der gesetzlichen Gebührentarife liegen und als ange- messen erscheinen. Eine Reduktion fällt damit ausser Betracht. 4.Ist die Berufung somit abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfah- rens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 9 — 9 Demnach erkennt die II. Strafkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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