Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 26. November 2008/rjSchriftlich mitgeteilt am: BK 08 46 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 03. Februar 2009 nicht eingetreten worden). Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des V., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Septem- ber 2008, mitgeteilt am 22. September 2008, in Sachen des Beschwerdeführers gegen U n b e k a n n t , betreffend diverser Delikte, hat die Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde vom 20. Oktober 2008 und der Akten sowie in Erwägung,
2 -dass V. am 14. August 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafan- zeige gegen Unbekannt stellte und vorbrachte, er sei in seiner Kindheit gefol- tert worden, -dass er konkret im Wesentlichen ausführte, es sei ihm mit neun Jahren ein Spezialunterricht vom Facharzt verordnet, jedoch nie durchgeführt worden, -dass ihm sein Klassenlehrer (X.) gesagt habe, Legasthenieunterricht sei rei- ner Blödsinn, -dass er von seinem späteren Klassenlehrer (Y.) unter Druck gesetzt worden sei und dieser ihn für sein Schweigen bestraft und vor der ganzen Klasse lächerlich gemacht habe, -dass eines Morgens die Sozialbeamtin Z. mit einer Verfügung vor dem Haus gestanden und ihn, ohne ihn zu informieren, gezwungen habe, mit ihr zu ge- hen, -dass er in ein Beobachtungsheim in A. verbracht und ihm dort eröffnet worden sei, er müsse hier bleiben und dürfe keinen Kontakt mit der Familie haben, -dass es in dieser Situation zu einem Suizid-(Versuch) seinerseits gekommen sei, -dass er nach der Rückkehr nach B. nie eine Therapie erhalten habe, obwohl es schon damals Schulpsychologen gegeben habe, -dass er in B. eine Hilfsschule habe besuchen müssen, obwohl zum zweiten Mal festgestellt worden sei, dass er Spezialunterricht benötige, -dass er in den von ihm geschilderten Vorkommnissen die Verletzung ver- schiedener Bestimmungen der Bundesverfassung rügt und beantragt, die Be- schwerdegegnerin sei zu einer Zahlung von Fr. 19'440'000.00 zu verurteilen, -dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung die Akten der Vor- mundschaftsbehörde B. beizog, -dass sie hierauf mit Verfügung vom 19. September 2008 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, -dass sie zur Begründung anführte, die von V. geltend gemachten „Straftaten“ würden Entscheide der Vormundschaftsbehörde B. (in Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten und den Schulbehörden der Gemeinde B. sowie dem schulpsychologischen Dienst Graubünden) aus den Jahren 1975 bis 1977 be- treffen,
3 -dass aus den beigezogenen Akten nichts hervorgehe, was auf die Erfüllung von Straftatbeständen hinweisen würde, -dass abgesehen davon die geltend gemachten Straftaten gemäss Art. 97 und 98 StGB verjährt seien, -dass V. gegen diese Ablehnungsverfügung am 20. Oktober 2008 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben hat und geltend macht, ent- gegen der Staatsanwaltschaft sei die Verjährung nicht eingetreten, da es bei Kindern unter 16 Jahren keine Verjährung gebe und die Taten immer noch akut seien, -dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt, welche offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei, -dass V. nach Kenntnisnahme dieser Vernehmlassung dem Kantonsgericht am 28. Oktober 2008 unaufgefordert eine Stellungnahme zukommen liess, in der er die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist bestreitet und zudem erneut vorträgt, eine Verjährung sei in mehreren Punkten verfassungswidrig, -dass gemäss Art. 138/139 StPO gegen Verfügungen des Staatsanwaltes in- nert 20 Tagen, seit der Betroffene davon Kenntnis erhalten hat, Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden kann, -dass die vorliegende Ablehnungsverfügung vom 19. September 2008 V. am Montag, 22. September 2008 mitgeteilt worden ist, -dass gemäss Sendungsinformation der Post die Zustellung der Ablehnungs- verfügung an V. am Montag, 29. September 2008, über den Postschalter er- folgte, -dass die Abholungsaufforderung der Post an V. aufgrund der am Montag, 22. September 2008, erfolgten Mitteilung der Ablehnungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft frühestens am Dienstag, 23. September 2008, möglich war, -dass die siebentägige Abholfrist somit frühestens am Dienstag, 23. Septem- ber 2008, zu laufen begann und demzufolge am Montag, 29. September 2008, endete, -dass V. demnach die Ablehnungsverfügung am letzten Tag der Abholfrist ent- gegennahm, womit sie an diesem Tag als zugestellt gilt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1P.264/2000 vom 30.08.2000, E. 2a/aa),
4 -dass der letzte Tag der Abholfrist zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist markiert (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil, E. 2b), -dass die vorliegende Rechtsmittelfrist von 20 Tagen somit am Samstag, 18. Oktober 2008 bzw. in Anwendung von Art. 65 Abs. 4 StPO am Montag, 20. Oktober 2008, endete, -dass V. seine Beschwerde am 20. Oktober 2008 der Post übergab und er damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die 20-tätige Be- schwerdefrist eingehalten hat, -dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, -dass für die Frage nach dem Vorliegen von strafbaren Handlungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Schweizerische Bundesver- fassung, sondern das Schweizerische Strafgesetzbuch massgebend ist, -dass sich nach den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft aus den beigezogenen Akten keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen durch die vom Beschwerdeführer genannten Behörden und Personen ergeben, -dass die Staatsanwaltschaft daher zu Recht schon allein aus diesem Grund die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat, -dass abgesehen davon nach den Erwägungen der Staatsanwaltschaft die geltend gemachten Straftaten gemäss Art. 97 und 98 StGB bereits verjährt wären, -dass sich die Frage der Verjährung vorliegend nicht stellt, nachdem feststeht, dass keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen seitens der bezichtigten Behörden und Personen vorliegen, -dass die Frage der Verjährung in der Beschwerde einen breiten Raum ein- nimmt und daher trotzdem kurz darauf eingegangen wird, -dass die Unverjährbarkeit von Straftaten einzig auf Völkermord, Kriegsverbre- chen und bestimmte qualifizierte Akte des Terrorismus Anwendung findet (Art. 101 StGB; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 101 N. 1-4), -dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Straftaten offensichtlich nicht unter Art. 101 StGB fallen und damit der Verjährung unterliegen, -dass insbesondere aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer gemäss seinen Darlegungen an den Folgen der ihm gegenüber in den Jahren 1975 bis 1978 (und nicht wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt bis 1977) verfügten Massnahmen und Anordnungen bis heute leidet, nicht folgt, bei den
5 damaligen Amtshandlungen, sofern sie strafbar wären, handle es sich um bis heute anhaltende Dauerdelikte, -dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen unter Hinweis auf die Fristen der Ver- folgungsverjährung gemäss Art. 97 und 98 StGB zur Recht erkannt hat, dass die geltend gemachten Straftaten, wozu aufgrund der Akten allerdings keine Anhaltspunkte bestünden, bereits verjährt wären, -dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und daher abzuwei- sen ist, -dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich dem Unterliegen- den zu überbinden sind (Art. 160 Abs. 1 StPO), dass es vorliegend jedoch angezeigt erscheint, davon in Anwendung von Art. 160 Abs. 2 StPO abzuse- hen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen,
6 erkennt : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: