Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 22. Oktober 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 43 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2008, mitgeteilt am 1. September 2008, in Sachen betreffend D.: Tödlicher Unfall z. N. von A., hat sich ergeben:

2 A.Am 16. Juli 2008 halfen A. und seine Mutter deren Freund, B., im Gebiet C. in D. bei der Heuernte. Am Vorabend hatten A. und B. vereinbart, dass A. den landwirtschaftlichen Motorkarren beim Einfahren der Heuernte len- ken dürfe, sofern er gut auf dem Feld arbeite. A. verfügte nicht über den Füh- rerausweis für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Nach dem Beladen des Heuladers gab B. A. die Anweisung, über die Naturstrasse in Richtung D. zu fahren und dort bei der Einfahrt anzuhalten, bevor er in die Hauptstrasse bzw. in die E.- Strasse und anschliessend noch ca. 500 m über die Hauptstrasse bis zum Stall in F. in D. fuhr. Die erste Fahrt führte A. in Begleitung des Vaters von B. aus, welcher nicht wusste, dass A. nicht im Besitze des entsprechenden Führeraus- weises war. A. fuhr in der Folge alleine zurück. Nach dem nächsten Beladen der Maschine mit Heu fuhr er selber zum Abladeort und zurück auf das Feld. Nach dem dritten Beladen des Heuladers fuhr er erneut alleine. Aufgrund der Aussagen der befragten Personen sowie der festgestellten Spuren ist davon aus- zugehen, dass er auf der letzten Fahrt die Naturstrasse G. befuhr, wo er aus- gangs einer übersichtlichen Linkskurve mit dem vorderen linken Rad des land- wirtschaftlichen Motorkarrens über ein sich am linken Strassenrand befindendes Loch einer Wasserrinne fuhr. In der Folge konnte er mit einer Lenkbewegung den Motorkarren nach rechts korrigieren. Anschliessend querte der Motorkarren die Naturstrasse und fuhr über die dortige steil ansteigende Böschung hinauf. Durch das Befahren der Böschung muss A. den Halt in der offenen Führerkabine ver- loren haben und aus dem Führerhaus gerutscht sein. Daraufhin kippte der Lade- wagen mit der Heuladung von der Böschung auf die Strasse und begrub ihn dar- unter. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. B.Zur Abklärung des Unfallhergangs und zur Klärung, ob jemand am Tod von A. ein strafrechtlich relevantes Verschulden trägt, eröffnete die Staats- anwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 17. Juli 2008 eine Strafuntersu- chung mit dem Betreff „D.: Tödlicher Verkehrs-Unfall vom 16. Juli 2008 zum Nachteil von A.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersu- chungsrichteramt Chur beauftragt. C.Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde zunächst eine Obduktion angeordnet, welche ergab, dass schwerste, mit dem Leben nicht mehr zu verein- barende innere Verletzungen zum sofortigen Tod von A. geführt hatten. Hin- weise für eine Fremdeinwirkung fanden sich keine. Die technische Kontrolle des von A. gelenkten landwirtschaftlichen Motorkarrens führte zum Ergebnis, dass das Fahrzeug zwar teilweise erhebliche sicherheitsrelevante Mängel aufwies und somit nicht betriebssicher war, es ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte für

3 einen Defekt oder Mangel, welcher als Unfallursache in Frage käme. Des Weite- ren wurde im Verlaufe der Strafuntersuchung festgestellt, dass A. in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis am 12. Juni 2008 zweimal die theoretische Prüfung für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge nicht bestanden hatte. D.Mit Verfügung vom 27. August 2008, mitgeteilt am 1. September 2008, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung „D.: Töd- licher Verkehrsunfall zum Nachteil von A.“ ein, da niemandem ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Tod von A. nachgewiesen werden konnte. Die Kos- ten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. E.Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Vater des Verunfall- ten, X., am 22. September 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafunter- suchung weiterzuführen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich am 10. Oktober 2008 in der Beschwerdesache vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochte- nen Einstellungsverfügung sowie der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs.1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene

4 vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Beschwerdeführer X. handelt es sich um den Vater von A., der beim hier zu beurteilenden Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Er gehört damit zu den Personen, die gemäss Art. 2 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) in bestimmten Bereichen dem Opfer gleichgestellt werden; so unter anderem bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen. Darunter fällt, wie aus Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG hervorgeht, auch die Berechtigung, sich am Strafverfahren zu beteiligen und den Entscheid eines Gerichts zu verlan- gen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. X. ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. 2.Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Be- schwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessen- heit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beein- flussen könnten (vgl. PKG 1999 Nr. 36 S. 133). Aufzuheben ist eine Einstellungs- verfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht aus- geschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 347 und S. 164). 3.In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, A. habe zwar die theoretische Prüfung nicht bestanden, hin- gegen sei er bereits zuvor mit dem Motorkarren auf dem Areal des Bauernhofes gefahren und B. habe gemäss eigenen Angaben gewusst, dass A. das Fahr- zeug im Griff hatte. Hinzu komme, dass ihn auf der ersten Fahrt der Vater von B. begleitet habe und auch die zweite Fahrt zum Abladeort und die Rückfahrt ohne Probleme verlaufen seien. Es habe somit keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Überlassen des Motorkarrens an A. zu dessen Tod führen würde. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass das Absolvieren der Fahrprüfung für landwirtschaftliche Fahrzeuge keinen praktischen Teil beinhalte und jede Per-

5 son, welche diese Prüfung absolviere, von Anfang an landwirtschaftliche Fahr- zeuge führen dürfe, ohne über eine praktische Ausbildung verfügen zu müssen. A. habe im Zeitpunkt des Vorfalles das entsprechende Alter erreicht gehabt, um die entsprechende theoretische Führerprüfung zu absolvieren und sei offen- bar schon mehrfach mit dem Motorkarren gefahren. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aufgrund dieser Umstände keine Missachtung einer Sorg- faltspflicht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB vorliege und der tödliche Unfall nicht vor- auszusehen gewesen sei. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, so- wohl der Mutter H. wie auch deren Freund B. müsse ein grobfahrlässiges Han- deln vorgeworfen werden, welches in der Folge in voraussehbarer Weise zum Unfall geführt habe. Dieses pflichtwidrige Verhalten könne nicht damit entschul- digt werden, dass A. vom Alter her den Heulader hätte fahren dürfen, wenn er die theoretische Prüfung bestanden hätte. Diese notwendige Voraussetzung sei klar nicht gegeben gewesen. Unter den konkreten Umständen (sehr gefährliche Fahrten und gesetzliche Verbote) hätten H. und B. alles tun müssen, um A. von der illegalen Fahrt abzuhalten, anstatt ihm diese zu erlauben. 4.Mit einer Verurteilung nach Art. 117 StGB muss rechnen, wer durch sein Verhalten bei einem anderen Menschen fahrlässig den Tod verursacht und sich vorwerfen lassen muss, die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen zu haben. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 12 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sorgfaltswid- rig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstel- lung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung und Überwa- chung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungs- gründe kommen in Frage Gesetz oder Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwen- dung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) (vgl. Urteil des Bundesge-

6 richts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.1; BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f.). a)Zunächst ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich H. und B. im Zusammenhang mit dem Unfall von A. einer Sorgfaltspflichtver- letzung schuldig gemacht haben könnten. Art. 12 Abs. 3 StGB schreibt jeder- mann vor, bei seinem Verhalten vorsichtig zu sein, das heisst die möglichen schädlichen Folgen seines Tuns zu bedenken und zu berücksichtigen. Ist eine Handlung mit keinerlei voraussehbaren Gefährdungen für strafrechtlich ge- schützte Rechtsgüter verbunden, so kann die Ausführung dieser Handlung nicht pflichtwidrig sein. Umgekehrt bedeutet dies, dass sich die Frage der Pflichtwid- rigkeit ausschliesslich bei Handlungen mit einem entsprechenden Gefährdungs- potential stellt. Generell-abstrakte Normen, welche sich mit risikobehaftetem Ver- halten befassen, finden sich für eine Vielzahl von Bereichen in gesetzlichen Be- stimmungen wie beispielsweise im Strassenverkehrsgesetz (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2a S. 227). Übertretungen solcher Vorschriften werden durch die betreffenden Spezialgesetze meist schon in Form abstrakter Gefährdungsdelikte mit Strafe be- droht, ohne dass sie zur Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes ge- führt zu haben brauchen. Damit legt das betreffende Gesetz selbst indirekt auch das mit Tätigkeiten der betreffenden Art höchstzulässige Risiko fest. Tritt ein tat- bestandsmässiger Erfolg ein, so besteht im Falle einer Missachtung der generell- abstrakten Norm eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB missachtet worden ist. Um jedoch abschliessend feststellen zu können, ob die generell-abstrakte Norm tatsächlich mit der Sorg- faltspflicht nach Art. 12 Abs. 3 StGB identisch ist, muss diese den konkreten Um- ständen der zu beurteilenden Fallkonstellation und den persönlichen Verhältnis- sen des Täters angepasst werden. Nicht jeder Pflichtverstoss rechtfertigt den Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, und um- gekehrt kann ein solcher Vorwurf begründet sein, obschon nicht gegen eine be- stimmte Pflicht verstossen worden ist. Grundsätzlich kann das Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden und tatbestandsmässige Erfolge herbeizuführen, in Anbetracht der Bestimmungsfunktion der Norm nur sinnvoll sein, wenn und so- weit der Normadressat den Umstand der Gefährdung und die Möglichkeit eines Erfolgseintritts voraussehen kann und muss. Folglich ist die Frage der Voraus- sehbarkeit im Zusammenhang mit der Bemessung des Sorgfaltsinhalts zu berücksichtigen (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Auf- lage, Zürich 2001, S. 285 ff.).

7 b)Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, dass nicht nur der Eintritt des im Bereich des Schutzzwecks liegenden Erfolgs, sondern auch der zum Erfolg führende Geschehensverlauf in seinen wesentlichen Zügen voraus- sehbar ist, und zwar für den konkreten Täter, das heisst gegebenenfalls unter Einbezug seines Spezialwissens. Ob dies der Fall ist, wird vom Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz geprüft. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Daraus ergibt sich, dass mit dem Kriterium der Voraussehbarkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht geprüft wird, welche Kausalverläufe als Folge eines Tuns oder Unterlassens theoretisch denkbar sind, sondern mit wel- chen gerechnet werden muss. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten somit nicht schon dann, wenn der Geschehensablauf aufgrund der Gesamtheit der bekannten Ge- setzmässigkeiten vorstellbar ist, sondern erst, wenn die Adäquanz bejaht werden kann. Entsprechend ist das riskante Verhalten nicht sorgfaltswidrig, wenn der Ge- schehensablauf zwar theoretisch denkbar, jedoch aufgrund einer Wertung als derart aussergewöhnlich zu erachten ist, dass das Verhalten des potentiellen Täters als mitverursachender Faktor für den Erfolgseintritt in den Hintergrund tritt (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 296 f.). c)Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Mass- stabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens sind im hier zu beurteilenden Fall die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts heranzuziehen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG bedarf derjenige, der ein Motorfahrzeug fährt, eines entsprechenden Führerausweises. Wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erfor- derlichen Ausweis nicht hat, macht sich gemäss Art. 95 Abs. 1 al. 3 SVG strafbar. Aus den Akten (act. 18) geht hervor, dass A. zwar das für das Führen landwirt- schaftlicher Fahrzeuge erforderliche Mindestalter von 14 Jahren erreicht hatte, er jedoch bereits zweimal die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte und somit zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz des nötigen Führerausweises der Ka- tegorie G war. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfü- gung ausgeführt wurde, wusste B. als Halter des landwirtschaftlichen Motorkar- rens von diesem Umstand, überliess A. aber dennoch sein Fahrzeug, was als Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 SVG qualifiziert wurde. Nach dem vorstehend Ausgeführten bedeutet dies entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers nicht zwingend, dass dieser Verstoss auch als Sorgfaltspflichtverlet-

8 zung zu werten ist. Vielmehr ist auf die Umstände im konkreten Einzelfall abzu- stellen. ca)Wie sich aus Art. 18 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) ergibt, umfasst die Führerprüfung für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Kategorie G) nur einen theoretischen Teil. Dabei handelt es sich um eine den Eigenarten der Fahr- zeugkategorie angepasste, vereinfachte theoretische Prüfung (Art. 20 Abs. 5 SVG). Eine praktische Führerprüfung wird nur dann verlangt, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht hat oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat. Mit anderen Worten muss ein Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G keinen Nachweis darüber erbringen, dass er fähig ist, ein Motorfahr- zeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln verkehrsgerecht und sicher zu führen. Auch ein vorgängiger Lernfahrausweis ist nicht erforderlich (Art. 4 Abs. 1 lit. c VZV). Das Erlangen des Führerausweises der Kategorie G gibt somit keinen Aufschluss über die praktischen Fahrfähigkeiten seines Inhabers. Im Gegenzug kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem zweimaligen Nichtbestehen der Theorieprüfung auch nicht der Schluss gezogen werden, der Bewerber sei rein kognitiv noch nicht in der Lage, ein Fahrzeug auf einer engen Bergstrasse sicher zu lenken. Mit dem aktuellen Prüfungssystem wird lediglich sichergestellt, dass der Inhaber des Führerausweises der Kategorie G die grundlegendsten Verkehrsregeln (die sogenannte „Basistheorie“) kennt und sich im Strassenverkehr insbesondere in Bezug auf die anderen Verkehrs- teilnehmer korrekt verhalten kann. Wie dem Polizeirapport (act. 2) sowie dem Spurensicherungsbericht (act. 6) zu entnehmen ist, geriet A. ausgangs einer übersichtlichen Linkskurve mit dem vorderen linken Rad des landwirtschaftlichen Motorkarrens über ein sich am linken Strassenrand befindendes Loch einer Was- serrinne. Mit einer Lenkbewegung nach rechts konnte er die Fahrtrichtung zunächst korrigieren. Anschliessend querte der Motorkarren die Naturstrasse und fuhr über die dortige steil ansteigende Böschung hinauf. Durch das Befahren der Böschung muss Arpagaus den Halt in der offenen Führerkabine verloren ha- ben und aus dem Führerhaus gerutscht sein. In der Folge kippte der Ladewagen mit der Heulandung von der Böschung auf die Strasse und begrub A. darunter. Aus der Rekonstruktion des Unfalls geht hervor, dass dieser in keinem Zusam- menhang mit den Fähigkeiten steht, die im Rahmen der theoretischen Führerprü- fung überprüft werden. Damit trifft es auch nicht zu, dass der Gesetzgeber die Erteilung der Fahrberechtigung gerade deshalb an das Bestehen der Prüfung angeknüpft hat, um Unfälle wie denjenigen von A. zu vermeiden. Es kann daher

9 auch nicht damit argumentiert werden, ein Unfall wie der vorliegend zu beurtei- lende werde gerade vom Schutzzweck der genannten Gesetzesbestimmungen gedeckt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ereignet hätte, wenn A. zum fraglichen Zeit- punkt im Besitze eines gültigen Führerausweises gewesen wäre. cb)Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers keine Anzeichen dafür bestanden, A. könnte mit dem Fahren des Heuladers überfordert sein. So gab B. zu Protokoll (act. 7), dass er sich vor den Fahrten mit A. darüber unterhalten habe, wie dieser fahren müsse. Bei der ersten Fahrt sei zudem der Vater von B. dabei gewesen und die- ser habe nichts gesagt, dass die Fahrt nicht in Ordnung gewesen sei. A. habe sodann eine weitere Fahrt alleine ausgeführt, wobei es ebenfalls keine Vorkomm- nisse gegeben habe. Erst bei der dritten Fahrt auf dem Weg zum Heustall sei es zum Unfall gekommen. Des Weiteren führte B. aus, A. sei schon vor dem Un- falltag auf dem Areal des Bauernhofes mit dem Heulader gefahren. B. hat auf- grund dessen gewusst, dass er fahren konnte und das Fahrzeug im Griff hatte. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass es zum fraglichen Zeitpunkt keine Hin- weise auf eine fehlende Fahrkompetenz gab. Auch den Aussagen der Mutter H. lässt sich entnehmen, dass sich A. bereits vor dem Unfall mit dem Fahrzeug vertraut machte. So führte sie aus (act. 9), ihr Sohn habe von sich aus mit dem landwirtschaftlichen Motorkarren fahren wollen. Gezwungen habe ihn niemand. Er habe immer zuerst gefragt und nie von sich aus eine Maschine genommen oder gefahren. Weder B. noch H. mussten demnach damit rechnen, dass ihre Erlaubnis, A. trotz fehlendem Führerausweis mit dem landwirtschaftlichen Fahrzeug fahren zu lassen, zu einem solchen Unfall führen würde. Dies umso weniger, als A. zunächst auf dem Areal des Bauernhofes übte und die erste Fahrt in Begleitung einer erwachsenen Person absolvierte, bevor er alleine mit dem landwirtschaftlichen Motorkarren fuhr. d)Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Pflichtwidrigkeit seitens von B. und H. vorliegt, da weder der eingetretene Erfolg im Bereich des Schutzzwecks der verletzten Norm lag, noch der zum Erfolg führende Geschehensverlauf in seinen wesentlichen Zügen aufgrund der konkre- ten Umstände voraussehbar war. Der Unfall ist vielmehr auf die Verkettung un- glücklicher Umstände zurückzuführen, für welche niemand strafrechtlich zur Ver- antwortung gezogen werden kann. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung zum Unfall von A. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und ist daher abzuweisen.

10 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Es werden keine aus- seramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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