Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 16 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beizug eines Übersetzers, hat sich ergeben:

2 A.1.Am 12. September 2007 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafan- trag gegen X. wegen Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung. Am 13. September 2007 stellte alsdann B. bei der Kantonspolizei Graubünden Straf- antrag gegen X. wegen Drohung. Die Anzeigen beruhen auf einem Vorfall, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der drei genannten Personen bei der F. AG steht und sich am 10. bzw. 11. September 2007 ereignet haben soll. Gemäss Aussagen von A. und B. soll es am 10. September 2007 wegen der Weigerung A.s, den Verkehrsregelposten vor 22.00 Uhr zu verlassen, zu Problemen ge- kommen sein. X. soll in der Folge A. am 11. September 2007 auf dem Parkplatz der Oberen Au in Chur durch Schläge verletzt haben. 2.Gestützt auf die beiden Strafanzeigen sowie die vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen - diese beinhalteten auch eine Befragung der betei- ligten Personen - eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007 ge- gen X. ein Strafverfahren. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. B.1.Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 lud der zuständige Untersu- chungsrichter - lic. iur. Z. - X., B., A. sowie D. (Leiter der Filiale Chur der F. AG) auf den 20. Februar 2008 zur Einvernahme vor. 2.Am 20. Februar 2008 befragte der Untersuchungsrichter zuerst D.. Es folgten die Einvernahmen von B. und A.. Alle diese Einvernahmen erfolgten im Beisein von X., der auch Gelegenheit erhielt, sich zu den Zeugendepositio- nen zu äussern. Für die Einvernahmen von D. und B. wurde zudem ein Dol- metscher beigezogen. Im Anschluss an die vorerwähnten Einvernahmen wurde schliesslich X. vom Untersuchungsrichter als Angeschuldigter zur Sache be- fragt. C.1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte X. den Untersu- chungsrichter sinngemäss um Wiederholung der Einvernahme vom 20. Februar 2008. Zur Begründung brachte X. vor, er habe sich zur Sache nicht ausreichend äussern können, da er nicht genügend deutsch verstehe. Er verlange deshalb, dass zur Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen werde, der die ser- bokroatische wie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. 2.Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte der Untersuchungsrichter das Begehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Einvernahme vom 20. Februar 2008 ein Übersetzer beigezogen worden sei. Er - X. - habe es indessen vorgezogen, deutsch zu sprechen. Diese Sprache beherrsche er gut

3 und er habe denn auch den Ausführungen der Zeugen folgen können. Bei Aus- sagen, denen er nicht habe zustimmen können, habe er sofort interveniert und seinen Standpunkt vorgebracht. Am Schluss der Einvernahme habe er - X. - verlangt, mit einem professionellen Dolmetscher einvernommen zu werden. Auf- grund der guten Deutschkenntnisse sei dies jedoch nicht erforderlich. Abgese- hen davon habe er ursprünglich verlangt, dass seine Ehefrau als Dolmetscherin beigezogen werde. Bereits damals sei ihm erklärt worden, dass dies nicht mög- lich sei. D.1. Mit in serbokroatischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. März 2008, die vom Untersuchungsrichter zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, bzw. in deutsch abgefasster Eingabe vom 22. März 2008 erhob X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sinngemäss Beschwerde gegen die vorer- wähnte Verfügung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen Unter- suchungsrichter Z.. Zur Begründung brachte X. im Wesentlichen vor, mit dem am 20. Februar 2008 anwesenden Übersetzer sei in keiner Weise seiner Muttersprache ent- sprochen worden. Der Dolmetscher sei nicht fähig gewesen, alles richtig zu übersetzen. Schlussendlich habe er - X. - so gut wie möglich auf deutsch geant- wortet. Er habe alsdann das Protokoll unterschrieben, obwohl er nicht alles rich- tig verstanden habe. Der Zeuge D. habe am 20. Februar 2008 eine andere Liste als Beweis vorgebracht, als jene, die er der Polizei zur Beweisführung überge- ben habe. Der Untersuchungsrichter habe jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um ein anderes Dokument gehandelt habe, nicht im Protokoll festgehal- ten. Ebenfalls nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei seine Beschwerde über die öffentliche Kundgabe seiner Entlassung durch die F. AG. Bei der Ein- vernahme des Zeugen B., der ganz klar nicht die Wahrheit ausgesagt habe, habe sich Untersuchungsrichter Z. rechtswidrig verhalten, indem er die ge- machte Aussage nicht Wort für Wort übernommen habe, sondern den Zeugen auf fehlende Übereinstimmungen mit der Aussage bei der Polizei hingewiesen habe und ihm die Möglichkeit gegeben habe, seine Aussage zu korrigieren. Er

  • X. - habe den Untersuchungsrichter auf diese Tatsache aufmerksam gemacht und ihn gebeten, dies ins Protokoll mit aufzunehmen, was Letzter jedoch unter- lassen habe. Das habe mit Rassismus zu tun. Er habe bei seiner Aussage klar und deutlich gesagt, dass A. ihn als „Huara Jugo" beschimpft habe. Dieser ganz wichtige Punkt sei - anscheinend weil der Untersuchungsrichter das vergessen habe - erst nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Erst als er den Untersu-

4 chungsrichter nochmals darauf hingewiesen habe, sei eine entsprechende Kor- rektur erfolgt. 2.Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 4. März 2008 ab. E.1.Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. April 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat am 8. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten des Strafverfahrens angefor- dert. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet. 3.Mit separater, ebenfalls am 26. März 2008 ergangener Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Graubünden auch das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z. ab. Auch diesen Entscheid hat X. mit seiner Eingabe vom 4. April 2008 bei der Beschwerdekammer angefochten. Nachdem letztlich zwei von einander zu trennende Anfechtungsobjekte vorliegen, bildet die dies- bezügliche Beschwerde Gegenstand eines separat geführten Beschwerdever- fahrens. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO, BR 350.000) kann gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde- schrift hat gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Be- gründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (PKG 2004 Nr. 19 E. 4.b; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-

5 den, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Ent- scheid eingehend dar, weshalb auf die Wiederholung der Einvernahmen unter Beizug eines Dolmetschers verzichtet werden kann. Namentlich zeigte sie auf, gestützt auf welche konkreten Umstände sie darauf schloss, dass der Be- schwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm ohne weiteres er- möglichten, seine Rechte anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wahren. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht ausein- ander. Er legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewonnene Erkenntnis im Einzelnen falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge nicht über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache und die Einvernahme vom 20. Februar 2008 bemängelt, beschränkt er sich darauf, die bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen wiederzugeben. Seine Kritik ist rein appellatorisch, weshalb auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetre- ten werden kann. 2.Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und der Kantonsgerichtsausschuss den Entscheid der Staatsanwaltschaft von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. a)Der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt (Urteil 6P.43/2001 des Bundgerichts vom 31. Mai 2001 E. 1.b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Einvernahme einer fremdsprachigen Person einen Übersetzer beiziehen. Die Bestimmung sieht demnach keine ab- solute Pflicht zum Beizug eines Dolmetschers vor. Vom Hilfsmittel des Dolmet- schers muss nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fremdsprachige die Sprache der ihn einvernehmenden Behörde nicht genügend beherrscht (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 44, S. 169; Padrutt, a.a.O., S. 195 f.). Kein weitergehender Anspruch ergibt sich aus dem übergeordneten Recht. Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist dem Angeschuldigten dann ein Dolmet- scher beizugeben, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht ver- steht oder sich nicht darin ausdrücken kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f.). b)Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse hat,

6 die es ihm ohne weiteres ermöglichten, den verschiednen Einvernahmen zu fol- gen und seine Rechte zu wahren. Dieser Schluss erweist sich als offensichtlich zutreffend. ba)Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit 1996 in der Schweiz. Im gleichen Jahr hat er sich mit E., welche die deutsche Sprache beherrscht, verheiratet. Er hat seit ungefähr 2001 das Schweizer Bürgerrecht und arbeitete an verschiednen Arbeitsstellen, unter anderem - in den Jahren 2006 und 2007 - bei der F. AG. Wie nachgerade der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, wurde der Beschwerdeführer dort zusammen mit deutschsprachigen Mitarbeitern eingesetzt und es ist denn auch schwerlich an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer im Sicherheitsdienst eine Beschäfti- gung gefunden hätte, wenn er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz noch erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hätte. bb)Vorgängig zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer alsdann zweimal - nämlich am 11. September 2007 und am 16. Oktober 2007 - polizeilich befragt. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. September 2007 war auch seine Ehefrau anwesend, die auf seinen Wunsch hin als Übersetzerin fungierte. Wie dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung danach gefragt, ob er die Einvernahme verstanden habe. X. erklärte, er habe praktisch alles selber verstanden. Einige wenige Ausdrücke habe ihm seine Ehefrau ge- nau übersetzt. Bei der zweiten Einvernahme erschien X. allein. Dass er Pro- bleme hatte, dieser polizeilichen Befragung zu folgen, wurde weder anlässlich der Befragung noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf seine Deutsch- kenntnisse sehr wohl in der Lage war, den polizeilichen Einvernahmen zu fol- gen, dann aber anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme Schwie- rigkeiten mit dem Verständnis gehabt haben soll. Bei der untersuchungsrichter- lichen Einvernahme von A. und der eigenen Befragung verzichtete der Be- schwerdeführer denn auch auf die Dienste des beigezogenen Dolmetschers, weil er über die besseren Deutschkenntnisse verfügte. Sowohl in der diesbe- züglichen Aktennotiz des Untersuchungsrichter (vgl. act. 1.8) wie auch dem un- tersuchungsrichterlichen Schreiben vom 12. März 2008 (act. 1.13) werden dem Beschwerdeführer denn auch gute Deutschkenntnisse attestiert. Das alles zeigt auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über derart gute Deutschkenntnisse verfügt, dass er ohne Probleme den Einvernahmen folgen sowie seine Rechte wahren konnte.

7 bc)Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einvernahme vom 20. Februar 2008. Wenn er die Vorgehensweise des Untersuchungsrichters bei der Befragung der Zeugen bemängelt und etwa geltend macht, er habe sich gegen die falsche bzw. unvollständige Protokollierung zur Wehr gesetzt, ergibt sich daraus wohl nicht der Schluss, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme Verstän- digungsprobleme gehabt. Im Gegenteil. Es zeigt, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt und sehr wohl in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und seine Auffassung zu äussern. Entspre- chend besteht auch keine Veranlassung, die Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wiederholen. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschä- digung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswe- sen (BR 350.230) beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Mit der Beschränkung der Kosten auf den Betrag von Fr. 400.-- wird dem Umstand, dass die Beschwer- dekammer bei der zweiten, vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Be- schwerde grundsätzlich denselben Sachverhalt und die gleiche Aktenlage zu würdigen hat, angemessen Rechnung getragen.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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