Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 13. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 59 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarCrameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 B., gegen die Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. November 2007, mitgeteilt am 4. Dezember 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnut- zer, Hartbertstrasse 1, 7002 B., betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A.Mit Verfügung vom 30. November 2007, mitgeteilt am 4. Dezember 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die auf Antrag von X. am 30. Juli 2007 gegen Y. eröffnete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ein. B.Dieser Einstellungsverfügung ist im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu entnehmen: Am 25. April 2007 gegen 16.00 Uhr ereignete sich auf der als Kreisver- kehrsplatz ausgestalteten Kreuzung A. in B. ein Verkehrsunfall, an dem Y. als Lenker des Postautos mit dem Kennzeichen GR C. und X., die den Verkehr re- gelte, beteiligt waren. Infolge Bauarbeiten war nur die bahnhofseitige Hälfte des Kreisverkehrsplatzes befahrbar, so dass diese auch für den Gegenverkehr offen war. Das Kreuzen mit schweren Motorfahrzeugen war bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz aus Richtung Postplatz nicht möglich. Als sich das Postauto aus dieser Richtung der Kreuzung näherte, hielt X., etwas links der Fahrbahn- mitte, zwischen den Schienen der Arosabahn stehend, den Gegenverkehr aus Richtung E. an und gewährte dem Postautochauffeur den Vortritt. Er fuhr in den Kreisverkehrsplatz an der Verkehrsregelnden vorbei, die sich in diesem Moment nach rechts drehte, dem Postauto den Rücken zuwandte, um den Gegenverkehr freie Fahrt zu gewähren. Als der Postautolenker sich anschickte die Kreuzung zu verlassen, wurde X. vom Heck des Postautos gestreift und zu Boden geworfen. Dabei zog sie sich einen Bruch des Sprunggelenkes links sowie des unteren Wa- denbeins zu. Y. gab an, zum Unfall sei es gekommen, weil die Verkehrsregelnde einen plötzlichen Rückwärtsschritt gemacht habe, was er im Rückspiegel gese- hen habe. Der Zeuge D. will gesehen haben, dass sie sich kurz vor der Kollision gedreht und dabei einen halben Rückschritt getätigt habe. C.Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setze zunächst voraus, dass das Verhalten des Täters für den Erfolg im natürlichen Sinn kausal und nach der allgemeinen Le- benserfahrung sowie dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet sei, zu den tatsächlich eingetretenen Folgen zu führen. Der Täter müsse überdies fahr- lässig, d.h. pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt haben. Für ihn müsse vorausseh- bar sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Er- folg eintreten könnte. Die Staatsanwaltschaft fuhr sodann fort, es sei unbestritten, dass X. ver- letzt worden sei. Bei der Bestimmung des Massstabs des sorgfaltsgemässen

3 Verhaltens könne auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallver- hütung und der Sicherheit dienen, im vorliegenden Falle auf Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wah- ren ist. Zwar habe die Verletzte angegeben, andere Postautochauffeure hätten an der fraglichen Stelle weiter ausgeholt. Übereinstimmend hätten aber sowohl die Geschädigte als auch der Angeschuldigte ausgeführt, den Abstand für genü- gend erachtet zu haben. Da es sich bei beiden um im Strassenverkehr erfahrene Berufsleute handle, sei anzunehmen, dass der Abstand grundsätzlich ausrei- chend gross war. Aufgrund der Aussagen des Zeugen D. und des Angeschuldig- ten sei davon auszugehen, dass beim Vorbeifahren des Postautos die Geschä- digte einen halben bzw. einen Schritt zurück machte, zumal sie selbst nicht aus- geschlossen habe, einen halben Rückwärtsschritt gemacht zu haben. Der Postautolenker habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Verkehrsfachfrau sich in dieser ihr vertrauten Situation richtig verhalten und nicht unverhofft zurücktreten würde. Es könne ihm somit nicht eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden. D.Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erhebt X. strafrechtliche Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag, diese sei unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates auf- zuheben und die Strafuntersuchung gegen Y. fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner beantragen die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.1Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwal- tes wegen Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich ein- zureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO).

4 1.2Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. November 2007, mitgeteilt am 4. De- zember 2007. Gerügt wird, dass die Einstellung der Untersuchung unangemes- sen sei. X. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.In der Beschwerde (S. 4 und 5) wird eine Serie von Fragen aufge- worfen, auf die nicht einzugehen ist. Denn mit der Beschwerde hat sich der Ver- treter der Beschwerdeführerin mit den Argumentationen in der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Soweit er nur Fragen stellt, legt er nicht dar, wieso die angefochtene Verfügung seiner Ansicht nach unangemessen ist. 3.Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., B. 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 4.1Die Beschwerdeführerin erblickt die Unangemessenheit der Ein- stellungsverfügung darin, die Staatsanwaltschaft habe den Abstand des Postau- tos gegenüber der Verkehrsregelnden für ausreichend erachtet. Sie sei davon ausgegangen, letztere habe beim Vorbeifahren des Postwagens einen halben bzw. einen Schritt rückwärts gemacht und ihn dadurch berührt. 4.2Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Kör-

5 per oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei muss für ihn voraussehbar sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhal- ten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auf- lage, Zürich 1996, S. 247f.). Um konkret die zu beachtenden Vorsichtspflichten zu bestimmen, ist auf Vorschriften zurückzugreifen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen (BGE 122 IV 133 E. 2 mit Verweisungen). Im Bereiche des Strassenverkehrs sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes her- anzuziehen. 4.3Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen so- wie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift verpflichtet die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit andern Verkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Wie gross der seitliche Abstand jeweils sein muss, ist nicht in Zahlen auszudrücken. Das hängt zu sehr von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zu- sammensetzung des Verkehrs, der Geschwindigkeit sowie den Sichtverhältnis- sen ab. Seitliche Abstände sollen so gross sein, dass nicht schon geringe Kurs- abweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmög- lichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist um so grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist (Giger, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, 6. Aufl. Zürich 2002, S. 107). Ein seitlicher Abstand von 1.55 m bei 30 - 40 km eigener Geschwindigkeit genügt auch beim Überholen eines unsicher wirken- den Radfahrers (BGE 81 IV 85). Man darf nicht hart der Mittellinie der Strasse entlang fahren, sondern muss soweit möglich den zum Kreuzen notwendigen Zwischenraum in der Strassenmitte freilassen (BGE 100 IV 184 f., 97 II 365). 4.4Die Staatsanwaltschaft nahm an, übereinstimmend hätten sowohl die Geschädigte als auch der Angeschuldigte den Abstand für genügend erachtet (act. 1.8 E. 2 Abs. 2). Diese Annahme deckt sich aber nicht vollständig mit den Sachverhaltsdarstellungen der Unfallbeteiligten. Die Geschädigte bezeugte, es sei schwierig den Abstand in Meterzahlen auszudrücken. Sie habe ihn für genü- gend gehalten als das Postauto mit dem vorderen Teil an ihr vorbeigefahren sei (act. 3.17 S. 4 unten). In diesem Moment habe sie sich nach rechts gedreht, somit dem Postwagen den Rücken zugekehrt, um den Gegenverkehr freie Fahrt zu

6 geben. In der Folge habe sie einen Schlag an den Rücken erhalten, so dass sie gestürzt sei (act. 3.17 S. 3 oben). Der Angeschuldigte führte aus, die Aussagen der Geschädigten seien grösstenteils zutreffend. Er könne auch nicht genau sa- gen welchen Abstand er eingehalten habe, als er mit dem Vorderteil des Postau- tos an ihr vorbeigefahren sei; er habe ihn für genügend erachtet. Allerdings habe die Geschädigte nicht erwähnt, dass sie einen Rückschritt gegen den Postwagen gemacht habe, als sie sich hinter dessen hinteren Radachse befunden habe (act. 3.17 S. 5 und 6 unten). Nach der Darstellung der Unfallbeteiligten wurde somit nur mit dem vorderen Teil des Postautos genügend Abstand gegenüber der Ver- kehrsregelnden gewahrt. Abgesehen davon, dass der Abstand aber auch bezüg- lich des Hecks des Fahrzeuges ausreichend sein muss, ist die Frage des ausrei- chenden Abstandes eine Rechtsfrage, die der Richter zu beantworten hat und nicht die Unfallbeteiligten. Den Akten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes das Postauto zuerst nach rechts, dann nach links und schliesslich wieder nach rechts zu lenken war. Die Geschädigte bezeugte, ihr sei aufgefallen, dass Postwagen beim Verlassen der Kreuzung mit dem Heck aus- geschwenkt seien. Andere Postautochauffeure hätten aber mehr ausgeholt. Y. sei hingegen ziemlich nahe an ihr vorbeigefahren (act. 3.17 S. 5). Der Angeschul- digte selbst sagte aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich der Abstand verkleinere, wenn man nach rechts abbiegen müsse, da sich das Heck nach links bewege (act. 3.17 S. 6 unten). 4.5Ob die Verkehrsregelnde beim Vorbeifahren des Postautos einen halben Schritt rückwärts machte, wie D. bezeugte und die Geschädigte nicht aus- schloss (act. 3.9 S. 2, act. 3.17 S. 8) oder gar einen Schritt, wie der Angeschul- digte aussagte, kann offen bleiben. Denn sowohl ein Schritt als auch ein halber Schritt sind geringe Abweichungen vom ursprünglichen Standort, die Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Derartige, räumlich minimale Bewegun- gen einer den Verkehr regelnden Person muss ein Fahrzeugführer hinsichtlich des zu wahrenden Abstandes beim Vorbeifahren berücksichtigen. Führen bereits solche Bewegungen zu einer Berührung, wurde ein ausreichender Abstand nicht eingehalten (Giger. a. a. O. S. 107). Mit der von der Staatsanwaltschaft ange- führten Begründung hält die Einstellungsverfügung daher einer näheren Prüfung nicht stand. Eine solche liesse sich allenfalls dann vertreten, wenn trotz mangeln- dem Abstand derartige (Rechtfertigungs-)Gründe hinzutreten, die mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit bei gerichtlicher Beurteilung zu einem Freispruch führen würden. Zur Frage, ob solche - ausser dem hier aus den vorerwähnten

7 Gründen für die Beurteilung nicht massgebenden Rückschritt - gegeben sind, hat sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert. 4.6Demnach ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt. Die Staatsanwaltschaft wird sich somit mit dem Fall nochmals zu befassen haben. Dabei obliegt es auch ihr zu prüfen, ob allen- falls weitere oder ergänzende Beweiserhebungen notwendig sind. Die Be- schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, der überdies die Beschwerdeführerin ange- messen ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die an- gefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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13.02.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026