Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 24. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 45 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert Aktuar ad hocThöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums B. vom 08. August 2007, mitge- teilt am 16. August 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften, hat sich ergeben:
2 A.Am 23. April 2007 kam es auf der Höhe Ein-/Ausfahrt Parkhaus A. in B. zu einer Kollision zwischen einem Last- und einem Personenwagen. Y. fuhr mit seinem Lastwagen SG G. von der C. herkommend über die D. Richtung E.. Weil Y. infolge Bauarbeiten nicht wie geplant in die F. abbiegen konnte, entschied er sich, seinen Lastwagen beim Parkhaus A. zu wenden. Nachdem er festgestellt hatte, dass ihm auf der Gegenfahrtrichtung kein Fahrzeug entgegenkam, wech- selte er auf die linke Fahrspur und fuhr daraufhin rückwärts die Einfahrtbahn zum Parkhaus A. hinab. Zur gleichen Zeit verliess X. mit dem Personenwagen GR H. das Parkhaus über die Ausfahrt mit der Absicht, nach rechts in die D. einzubie- gen. Beide Fahrzeuge hielten schliesslich bei der Einmündung zur D. an. Als in der Folge beide Fahrzeuge in die D. einbogen, kam es zu einer frontal/seitlichen Kollision, wobei geringer Sachschaden entstand. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderten die Parteien den Un- fallhergang in unterschiedlicher Weise. Y. gab zu Protokoll, er habe zum Wendemanöver diejenige Fahrbahn be- nutzt, welche jene Fahrzeuge benützten, die ins Parkhaus fahren wollten. Er habe in den rechten Rückspiegel geschaut und festgestellt, dass kein Fahrzeug gekommen sei. Daraufhin habe er den rechten Blinker gestellt und sei losgefah- ren. Als er sich mit der linken Seite der Fahrerkabine bereits auf der Strasse be- funden habe, habe er die Kollision wahrgenommen. Nachdem er nach rechts ab- gebogen sei, habe er wegen des Abbiegewinkels nichts mehr im Rückspiegel wahrnehmen können. Er sei der Ansicht, X. habe ihr Fahrzeug noch schnell vor seinen Lastwagen drücken wollen. X. sagte aus, sie habe den Lastwagen rückwärts die Parkhauseinfahrt hin- unterfahren gesehen, als sie die Linkskurve der Parkhausausfahrt befahren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Lastwagenfahrer keinen Blinker gestellt ge- habt und sie habe dessen „Piepsen“ (Rückwärtsfahrsignal) wahrnehmen können, weshalb sie bis zur Einmündung in die D. am Lastwagen vorbeigefahren sei. Bei der Einmündung habe sie sich etwa bis zur Mitte ihres Personenwagens vor dem Lastwagen befunden. Nur so sei es ihr möglich gewesen, den Verkehr auf der D. einsehen und in diese einfahren zu können. Kurz nachdem sie langsam ange- fahren sei, habe sie bemerkt, dass auch der Lastwagen ziemlich abrupt losge- fahren sei. Als sie bemerkt habe, dass dieser in ihre Fahrbahn fuhr, habe sie versucht, nach rechts einzulenken und sie habe zusätzlich gehupt. Trotzdem sei es daraufhin zur frontal/seitlichen Kollision gekommen.
3 B.Mit Kompetenzentscheid vom 07. Juni 2007 und dem Hinweis, dass vorliegend die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 36 Abs. 4 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregelverord- nung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für Y. in Betracht zu ziehen seien, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium B.. Mit Verfügung vom 08. August 2007 stellte der Kreispräsident B. das Strafmandatsverfahren ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Aktenmaterials und der sich diametral widersprechenden Aussagen lasse sich der rechtlich relevante Sach- verhalt nicht klar ermitteln. Es bleibe insbesondere offen, wo sich die beiden un- fallbeteiligten Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision befunden hätten und wel- ches zuerst losgefahren sei. Das Beweisergebnis sei zu dürftig, um dem ange- schuldigten Lastwagenchauffeur oder der involvierten Motorfahrzeuglenkerin ein strafrechtliches Verschulden nachweisen zu können. Es brauche für einen Schuldspruch mehr als nur Vermutungen und relative Wahrscheinlichkeiten, weshalb Y. unter diesen Umständen keine Verletzung von Verkehrsregeln rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. C. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 06. September 2007 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden stellte X. sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen Y. weiterzuführen. Zur Begründung führte sie aus, aus dem polizeilichen Foto- dossier gehe klar hervor, dass es für sie unmöglich gewesen wäre, sich zwischen der Standposition des Lastwagens und der Strassenlampe „durchzudrücken“. Wäre der Lastwagenchauffeur abgebogen, bevor sie die ganze Rampe hochge- fahren sei, hätte dieser ihr Fahrzeug im Rückspiegel erkennen müssen. Indem sie sich aber im Zeitpunkt des Anfahrens des Lastwagens unmittelbar neben die- sem befunden habe, habe er sie im Rückspiegel nicht sehen können. Zudem habe die jeweilige Beschleunigung der Fahrzeuge keine Relevanz, zumal auch ein Personenwagen je nach Situation langsamer anfahren könne, als ein Last- wagen. Durch die Herbeiführung einer hektischen Situation habe Y. klarerweise die Vortrittsregeln missachtet. D. Mit Schreiben vom 11. September 2007 verzichtete das Kreispräsi- dium B. auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 liess Y. seine Stellungnahme bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden einreichen, worin
4 er die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen liess. Zur Begründung seiner Anträge führte er aus, die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in seiner Darstellung des Geschehensablaufs bzw. die Lü- ckenhaftigkeit und die Nichtnachvollziehbarkeit der Depositionen der Beschwer- deführerin liessen unzweifelhaft erkennen, dass der Vorderrichter richtig geurteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr waghalsiges Manöver eine Kolli- sion in Kauf genommen, weshalb den Beschwerdegegner mit Sicherheit kein Verschulden treffe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 176a der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann sowohl gegen Untersuchungshandlungen als auch gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsiden- ten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen be- schweren. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht wor- den. Da im Übrigen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen unbestritte- nermassen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Das Strafmandatsverfahren darf nur dann eingestellt werden, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dar- getan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrig- keit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprü- fung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich
5 deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsver- fügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöch- ten (PKG 1997 Nr. 36). 3.Aufgrund des eingangs geschilderten Sachverhalts stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Y. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Weg- fahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer ge- fährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärts- fahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, mit Haft oder mit Busse bestraft. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Strafmandatsver- fahren zu Recht eingestellt hat, oder mit anderen Worten, ob der für eine Beur- teilung massgebende Sachverhalt für eine Beurteilung der Schuldfrage des Be- schwerdegegners hinreichend erstellt ist. 4.Mit Verfügung vom 08. August 2007 stellte der Kreispräsident B. das Strafmandatsverfahren gegen Y. ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf- grund des Aktenmaterials und der sich diametral widersprechenden Aussagen lasse sich der rechtlich relevante Sachverhalt nicht klar ermitteln. Es bleibe ins- besondere offen, wo sich die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision befunden hätten und welches zuerst losgefahren sei. Für die Beurteilung der Schuldfrage des Beschwerdegegners muss zunächst berücksichtigt werden, dass dieser ohne Not ein gefährliches Wende- manöver bei der Einfahrt des Parkhauses A. durchführte. Dabei befand er sich auf der Einfahrtsspur, welche sich von der Ausfahrtsspur durch eine doppelte
6 Sicherheitslinie abgrenzt, und lenkte daraufhin den Lastwagen nach rechts über das Trottoir in den Einmündungsbereich der aus der Tiefgarage fahrenden Autos. Die Beschwerdeführerin hingegen fuhr korrekt der Parkhausausfahrt entlang bis zur Einmündung in die D.. Wo sich die Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision befanden und wer zuerst losfuhr, ist für den Entscheid - entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz - nicht relevant. Wie aus Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 VRV unmissverständlich hervorgeht, war die Beschwerdefüh- rerin vortrittsberechtigt. Für die Beurteilung der Schuldfrage des Beschwerdegeg- ners ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, als beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, d.h. als sich die Beschwerdeführerin bei der Einmündung (Übergang Parkhausausfahrt/Trottoir) in die D. befand und der Beschwerdegeg- ner seinen Lastwagen rückwärts in der Parkhauseinfahrt zum Stillstand brachte. Nach Angaben des Beschwerdegegners habe er in diesem Zeitpunkt in den Rückspiegel geschaut, den Blinker gestellt und sei daraufhin losgefahren, worauf es dann zur frontal/seitlichen Kollision mit dem Personenwagen der Beschwer- deführerin gekommen sei. Somit ist der massgebliche Sachverhalt für eine Beur- teilung der Schuldfrage des Beschwerdegegners hinreichend klar. Die Wider- sprüche in den Aussagen der Parteien – sofern es sich überhaupt um solche handelt – sind nicht von derartiger Relevanz, als dass sich gestützt darauf eine Einstellung des Verfahrens rechfertigen liesse. Allein der Umstand, dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin trotz Blick in den Rückspiegel nicht ge- sehen hat, führt noch keineswegs zu einem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Er kann sie auch schlichtweg übersehen haben. Die Aus- sagen der Beschwerdeführerin erscheinen jedenfalls hinsichtlich des rechtsrele- vanten Sachverhalts ohne weiteres nachvollziehbar. Daran ändert auch der of- fenbar nicht vorhandene „Piepston“ beim Rückwärtsfahren nichts. 5. a) Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, die Aus- sagen der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig. Zum einen behaupte sie, der Lastwagen des Beschwerdegegners sei auf der Einfahrtsrampe retour gefah- ren währenddem sie zur D. hochgefahren sei. Zum andern wisse sie jedoch nicht mehr, ob der Lastwagen in diesem Zeitpunkt stillgestanden sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Aussage nicht derart formuliert, wie vom Beschwerdegegner dargelegt. Sie drückt lediglich aus, sie habe den Lastwagen beim Verlassen des Parkhauses rückwärts fahren gesehen. Hingegen könne sie sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er weiterhin rückwärts gefahren oder bereits stillgestanden sei, als sie sich zur Hälfte vor dem Lastwagen befunden
7 und angehalten habe. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, worin in dieser Aussage ein rechtlich relevanter Widerspruch bestehen soll. b) Der Beschwerdegegner führt aus, der Sachverhalt könne sich nicht gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zugetragen haben, da der Lastwagen des Beschwerdegegners im Unfallzeitpunkt die volle rechte Aus- fahrtsrampe besetzt habe, was angesichts der Deposition der Beschwerdeführe- rin über den Standort ihres Personenwagens im Unfallzeitpunkt gar nicht möglich gewesen wäre. Auch dieser Einwand hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die Polizei- fotos zeigen die Endlage des Lastwagens und nicht die Ausgangslage bei der Wegfahrt von der Einfahrtsrampe in die D.. Zudem ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug genau dort angehalten hatte, zumal ein solch weites Vorfahren auf das Trottoir für einen Blick auf die D. und F. gar nicht nötig ist. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Fahrzeug immer wei- ter nach rechts lenken musste, es dann aber zur Kollision kam. Dies ist offen- sichtlich darauf zurückzuführen, dass der Lastwagenchauffeur ihre Fahrbahn- hälfte immer mehr abschnitt. c) Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdefüh- rerin erinnere sich an ein “Piepsen“ des Lastwagens, obwohl dieser gar nicht mit einem solchen Rückwärtsfahrsignal ausgestattet sei. Wie oben ausgeführt (E. 4 Abs. 2, S. 6), ist die Frage, ob das Rückwärts- fahrsignal am Lastwagen effektiv existierte resp. ob sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am Lastwagen vorbeifuhr, sich noch in Rückwärtsbewegung befand, für die Beurteilung der Schuldfrage des Beschwer- degegners nicht entscheidend. Ebenso wenig ist ein allfälliger Irrtum der Be- schwerdeführerin betreffend Piepston geeignet, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen hinsichtlich des für die Beurteilung massgebenden Sachverhalts zu zwei- feln. d) Der Beschwerdegegner macht sodann geltend, auch sei aus den Polizeifotos ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kolli- sion angesichts der erheblich verzögerten Beschleunigung eines Lastwagens im Vergleich mit einem Personenwagen nicht erst wenig mehr vor der Mitte des Lastwagens befunden haben könne.
8 Auch dieser Rückschluss ist nicht zwingend. Vielmehr hängt dies davon ab, wer zuerst vorwärts gefahren ist und mit welcher Beschleunigung. Dazu be- stehen in den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Abgesehen davon kommt auch dieser Frage keine entscheidende Bedeutung zu, da der Lastwa- genchauffeur so oder anders vortrittsbelastet war. e) Zudem bringt der Beschwerdegegner vor, er hätte seinen Lastwa- gen nicht so weit in die Fahrbahn resp. ins Trottoir vorziehen können, wenn die Beschwerdeführerin den Verkehr auf der D. wirklich habe einsehen wollen. Diese Argumentation ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn die Be- schwerdeführerin musste für die Sicht in die D. und in die F. ihren Personenwa- gen keinesfalls soweit vorziehen, wie die Endlage des Lastwagens gewesen ist. f) Der Beschwerdegegner vertritt schliesslich die Auffassung, er habe korrekt gehandelt, indem er vor seiner Wegfahrt den rechten Rückspiegel kon- sultierte und den rechten Blinker betätigt habe, bevor er nach rechts abgebogen sei. Aus seiner Sicht habe sich der Unfall ereignet, weil die Beschwerdeführerin noch schnell vor seinem Lastwagen habe durchfahren wollen. Auch mit dieser Argumentation dringt der Beschwerdegegner nicht durch. Das Bundesgericht hatte in BGE 107 IV 55 einen Sachverhalt zu beurteilen, wo- nach ein Trolleybuschauffeur, nachdem er bei einer Bushaltestelle angehalten hatte, einen sich beim Anfahren unmittelbar in sichttotem Winkel vor dem Bus befindenden Rentner angefahren hatte. Der Chauffeur wurde dabei wegen man- gelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit verurteilt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass, wo die Sicht nach vorne beschränkt und am Fahrzeug keine Spie- gel angebracht seien, welche vom Führersitz aus Einsicht in die vorne liegenden sichttoten Winkel ermöglichen, der Chauffeur sich gegebenenfalls kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder sich seitlich etwas verschieben müsse, um genü- gende Sicht zu gewinnen. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als sich der Beschwerdegegner durch sein gefährliches Wendemanöver selbst in diese Situation gebracht hat und er als Vortrittsbelasteter zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Dabei vermag es ihn auch nicht zu entlasten, dass sich die Beschwerdeführerin allenfalls im sogenannten „toten Winkel“ befand, als er losfuhr. Als Vortrittsbelasteter lag es am Beschwerdegegner, alle Vorsichts- massnahmen zu seinem riskanten Manöver zu treffen, nötigenfalls durch Beizug einer Hilfsperson (BGE 106 IV 58). Im Übrigen liegen schlichtweg keine Anhalts-
9 punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einem Zuge von der Tiefgarage über die Einfahrtsrampe in die D. fuhr und ihren Vortritt erzwingen wollte. Mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung lässt sich somit eine Einstellung des Strafmandatsverfahrens nicht rechtfertigen. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kreispräsi- dent B. das Strafmandatsverfahren gegen Y. zu Unrecht eingestellt hat, da der rechtlich relevante Sachverhalt hinreichend klar erstellt ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Kreispräsidium B. zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsie- gende Beschwerdeführerin gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist indes abzusehen, da letztere nicht anwaltlich vertreten ist.
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium B. zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: