Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. August 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 31 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A.X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2007, mitgeteilt am 11. Mai 2007, in Sachen gegen C.Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Maximilian W. Lungstras, Heiligenberger Str. 3, DE-88682 Salem, betreffend Schmitten: Tödlicher Verkehrsunfall z. N. von B.X., hat sich ergeben:
2 A.1.Am 3. September 2005 fuhren C.Y. und seine Ehefrau D.Y. mit ihrem Motorrad Suzuki WVBU, 638 ccm, 111111 (D), auf der Landwasser- strasse von Tiefencastel in Richtung Wiesen. Nach Schmitten sahen sie auf der Höhe der Örtlichkeit Bodmen einen Rastplatz unterhalb der Strasse und ent- schieden, dort eine Pause einzulegen. Da sie die Ausfahrt bereits passiert hat- ten, verlangsamte C.Y. sein Motorrad und fuhr an den rechten Fahrbahnrand. Nachdem er sich gemäss eigenen Angaben vergewissert hatte, dass kein Ver- kehr nahte, setzte er auf der rund 6,30 Meter breiten Strasse zu einem Wende- manöver an, um zum vorgesehenen Rastplatz zu gelangen. Gleichzeitig fuhr B.X. mit seinem Motorrad Kawasaki, ZXR 750, 747 ccm, GR 222222, als Erster einer Motorradgruppe von Schmitten in Richtung Wiesen. Nach Schmitten überholte er E.G. und dessen Ehefrau F.G., die ebenfalls mit einem Motorrad unterwegs waren und mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h fuhren. Nur Sekunden später prallte B.X. nach einer Vollbremsung und einer Stoppspur von rund 10 Metern mit seiner Maschine auf der Gegenfahr- bahn in das linke Heckteil des Motorrades von C.Y.. Gemäss den Unfallspuren hatte dieser im Zeitpunkt der Kollision das Wendemanöver auf der Gegenfahr- bahn nahezu abgeschlossen. Durch den heftigen Aufprall wurden das Ehepaar Y. und B.X. von den Motorrädern geschleudert. B.X. erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren inneren Verletzun- gen. D.Y. wurde mit schwersten Verletzungen am linken Bein ins Universitätss- pital Zürich geflogen, wo ihr der linke Fuss und ein Teil des Unterschenkels am- putiert werden mussten. C.Y. erlitt eine Fraktur des linken Waden- und des Fer- senbeins sowie diverse Schürfwunden und musste im Spital Davos hospitalisiert werden. An den beiden Motorrädern entstand Totalschaden. 2. Zwecks Abklärung des Unfallherganges verfügte die Staatsanwalt- schaft Graubünden am 23. September 2005 die Einleitung einer entsprechen- den Strafuntersuchung. B.Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 8. Mai 2007, mitgeteilt am 11. Mai 2007, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Die Untersuchungsbehörde erachtete es als erwiesen an, dass C.Y. mit seinem Verhalten gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hatte. Diesbezüglich wurde das Verfahren gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt. In Be- zug auf die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körper- verletzung wurde das Verfahren demgegenüber mangels eines rechtserhebli-
3 chen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten von C.Y. und dem eingetretenen Erfolg eingestellt. C.1. Gegen diesen Entscheid liess C.X., die Witwe von B.X., am 4. Juni 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den stellen mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3.C.Y. liess in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2007 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4.Auf die Ausführungen im angefochten Entscheid und den Rechts- schriften wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsan- waltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne dieser Norm wird nur der Direktgeschädigte angesehen (W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 353). So- weit der Direktgeschädigte aber Opfer von Delikten gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straf- taten (OHG; SR 312.5) ist, gewährt Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auch dem Ehegatten des Opfers die Legitimation zur Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von C.X. ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch- tene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemes- senheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Er- messen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur geboten sei,
4 wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55). 3.Per 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich im August 2006 und damit vor Inkrafttreten der Revision. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB findet diesfalls noch das alte Recht (nachfolgend aStGB) Anwendung. Das neue Recht wäre nur dann beachtlich, wenn es sich als milder erweisen würde (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.Zur Begründung seiner Einstellungsverfügung führte der Untersu- chungsrichter im Wesentlichen aus, gemäss verkehrstechnischer Unfallexper- tise vom 29. November 2006 habe die beweisbare Geschwindigkeit des Motor- radlenkers B.X. bei Einleitung des Bremsmanövers unmittelbar vor der Kollision zwischen 115 und 131 km/h gelegen. Den gutachterlichen Berechnungen zu- folge habe B.X. korrekt auf das Wendemanöver von C.Y. reagiert. Alsdann sei davon auszugehen, dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von B.X. räumlich nur bei der Maximalvariante noch vermeidbar gewesen wäre. Bei der Minimalvariante hätte B.X. die Kollisionsstelle noch mit rund 48 km/h durch- fahren. Dagegen wäre gemäss Gutachter die zeitliche Vermeidbarkeit unter op- timalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. gegeben gewesen, sofern dieser nicht reflexartig dem Motorrad von C.Y. links ausgewichen wäre. Im Moment, als B.X. das Abbiegemanöver von C.Y. habe erkennen können, sei er gemäss gutachterlicher Feststellung eindeutig in dessen Sichtbereich gewe- sen. Dies gelte sogar für den Beginn der Aktionszeit rund zwei Sekunden vor dem sichtbaren Beginn des Wendemanövers. Wohl habe C.Y. gestützt auf die Strassenführung an der besagten Stelle sein Motorrad grundsätzlich wenden dürfen. Gleichwohl habe er aber den von hinten nahenden Motorradfahrer B.X. behindert. Gemäss Expertise hätte dieser infolge des Wendemanövers von C.Y. sein Motorrad auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch abbremsen müssen. Zudem hätte C.Y. das Motorrad von B.X. erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver angesetzt habe. Insofern sei ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach derjenige Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, die anderen Strassenbenützer nicht behindern dürfe und diese den Vortritt hätten, zu bejahen. Auch der Wartepflichtige könne sich indes auf das Vertrauensprinzip stützen. Wer sich selbst korrekt verhalte, dürfe mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Strassenbenützer die Verkehrsregeln einhielten. Gemäss Gutachten sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit von B.X. bei Einleitung der Voll-
5 bremsung unmittelbar vor der Kollision im Bereich von 115 bis 131 km/h gelegen habe. Nach den Berechnungen wäre der Unfall unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. zeitlich noch vermeidbar gewesen, wenn dessen Geschwindigkeit 80 km/h betragen hätte und er dem Motorrad von C.Y. nicht reflexartig links ausgewichen wäre. Gestützt auf die örtliche Strassen- führung habe C.Y. nicht annehmen müssen und sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass B.X. mit seinem Motorrad mit stark übersetztem Tempo von hin- ten nahe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung habe B.X. die eigentliche Ursache für das tragische Unfallge- schehen gesetzt. Diese vermöge das Fehlverhalten von C.Y. in entscheidendem Masse in den Hintergrund zu drängen. Der rechtserhebliche Kausalzusammen- hang zwischen dem Fehlverhalten des wendenden Motorradlenkers und dem eingetretenen Erfolg sei zu verneinen und die Tatbestände der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung bezüglich C.Y. seien demnach nicht erfüllt. In Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG könne gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden, nachdem dieses Delikt, welches den Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht übersteige, die unmittelbare Betroffenheit von C.Y. durch die Unfallfolgen nicht zu überwiegen vermöge. 5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Unterbrechung des rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten von C.Y. und dem eingetretenen Erfolg geschlossen. Der Unter- suchungsrichter habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf die verkehrstechnische Unfallexpertise festgehalten, dass C.Y. das Motor- rad von B.X. hätte erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver auf der Strasse angesetzt habe. Alsdann sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Unfall sich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h räumlich nur bei der Maximalvariante knapp hätte vermeiden lassen. Für eine eindeutige Vermeid- barkeit bei der Minimalvariante hätte die Geschwindigkeit höchstens 68 km/h betragen dürfen. Die zeitliche Vermeidbarkeit wäre gemäss Aussage des Gut- achters nur unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. gegeben gewesen, und nur, sofern der Motorradlenker B.X. nicht reflexartig nach links ausgewichen wäre. Das Ausweichmanöver lasse sich B.X. gemäss gutachterlicher Feststellung jedoch nicht zum Vorwurf machen. Aufgrund dieser Feststellungen werde in der Einstellungsverfügung davon ausgegangen, dass C.Y. den Unfall mitverursacht habe. Die Schlussfolgerung, B.X. habe die eigent- liche Ursache für den tragischen Unfall gesetzt, welche das ausgewiesene Fehl-
6 verhalten von C.Y. in den Hintergrund dränge, lasse sich nicht nachvollziehen. Zum einen sei nicht erstellt, dass B.X. eine krasse Regelwidrigkeit begangen habe. Offenbar werde diese einzig darin gesehen, dass B.X. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Beweisbar sei jedoch höchstens eine Geschwindigkeit von 115 km/h. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass C.Y. seiner Verpflichtung, beim Wenden dem nachfolgenden Verkehr - der grössten Gefahrenquelle - Beachtung zu schenken, nicht nachgekommen sei. Das Vertrauensprinzip komme lediglich dann zum Tragen, wenn die Verkehrs- lage es dem Wartepflichtigen erlaube, ohne Behinderung eines Vortrittsberech- tigten in eine Strasse einzubiegen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Gemäss Feststellungen des Gutachters sei nämlich ein Zusammenstoss selbst dann nicht zu verhindern gewesen, wenn B.X. mit der erlaubten Geschwindig- keit von 80 km/h gefahren wäre. Selbst eine Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit um lediglich 10 km/h, mit der immer gerechnet werden müsse, hätte jedoch unweigerlich einen tödlichen Unfall zur Folge gehabt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vertritt demgegenüber die Auffassung, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zutreffend. C.Y. habe von Anfang an erklärt, er habe sich vor dem Wendemanöver durch Drehen des Kop- fes nach hinten und vorne sowie einen Blick in den Rückspiegel vergewissert, dass die Strasse frei sei. Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe zudem anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. April 2006 erklärt, sie selbst habe sich noch nach rechts hinten mit dem Kopf bewegt, um Ausschau nach dem Rastplatz zu halten. Wäre das Motorrad von B.X. wahrnehmbar gewesen, hätte auch sie dar- auf hingewiesen. Wie aus den Aussagen von E.G. und dessen Ehefrau F.G. folge, sei B.X. mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Selbst wenn ungerechtfertigterweise auf eine Verkehrsregelverletzung des Beschwerdegeg- ners geschlossen werde, gelte zu berücksichtigen, dass B.X. mit seiner Fahr- weise die Ursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt habe. Nach den Aussa- gen des Ehepaars G. habe sich B.X. - mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fahrend - bereits auf der linken Spur - also auf der Gegenfahrbahn - befunden, als er sie überholt habe. Im Hinblick darauf, dass an der Unfallstelle auch teil- weise eine Linkskurve gegeben sei, könne man von Glück sprechen, dass kein Verkehr entgegengekommen sei. Der Sachverständige gehe von einer Ge- schwindigkeit von B.X. von bis zu 131 km/h aus. C.Y. habe nicht damit rechnen müssen, dass sich B.X. am konkreten Ort derart eklatant verkehrswidrig verhal- ten könnte. Entsprechend könne er sich auch auf den Vertrauensschutz beru-
7 fen. Der Gutachter sei schliesslich zum Schluss gekommen, dass bei der Maxi- malvariante die Kollision durch B.X. räumlich vermeidbar gewesen. Auch die zeitliche Vermeidbarkeit sei gegeben. Im Strafrecht gelte die Unschuldsvermu- tung. Es könne deshalb auch nicht zu Lasten des Beschwerdegegners auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Minimalvariante abgestellt und davon ausgegangen werden, dass auch eine Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h zum Tode von B.X. geführt hätte. 6. Gemäss Art. 117 und Art. 125 aStGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod bzw. die Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesund- heit verursacht. Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB, der Art. 12 Abs. 3 StGB entspricht, begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen dann fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht ge- nommen hat. a)Voraussetzung eines Schuldspruchs ist damit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Sorgfaltswidrig handelt der Täter, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar ist, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Das Verhalten des Täters muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). b)Für die Zurechnung des Erfolgs ist neben der Vorhersehbarkeit auch seine Vermeidbarkeit erforderlich. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
8 ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Ver- halten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2). c)Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Ein- zelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall sind für den Umfang der Sorg- falt die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregel- verordnung massgebend. Art. 36 Abs. 4 SVG verlangt vom Lenker, der sein Fahrzeug wenden will, die Beachtung des Vortrittsrechts der anderen Strassen- benützer. Art. 17 Abs. 4 VRV konkretisiert die Vorsichtspflicht und verbietet das Wenden an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr. Den Vortrittsbe- rechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, na- mentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Schaffhauser, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 863 ff.). d)Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord- nungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur be- rufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Ver- kehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81). Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist be- sondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenüt- zers liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens konkret damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwid- rig verhalten wird (BGE 118 IV 277 E. 4a).
9 Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Vortrittsbelasteten das Einbiegen ohne Behinde- rung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzu- werfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung namentlich nicht damit rechnen, dass ein Fahr- zeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 99 IV 173 E. 3c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtig- ten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Nach der Rechtsprechung darf nach dem Vertrauensprinzip der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, der in die Hauptstrasse einbiegen will, auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Ge- schwindigkeit herannahen (BGE 118 IV 277 E. 5b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). 7.Wie aus den vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgt, erweist sich die Begründung der Einstellungsverfügung bereits insofern als wider- sprüchlich, als die Vorinstanz einerseits zum Schluss gelangt, der Beschwerde- gegner habe B.X. in Missachtung von Art. 36 Abs. 4 SVG behindert, im An- schluss daran aber ausführt, C.Y. habe nicht damit rechnen müssen, dass B.X. sich mit derart stark übersetzten Tempo von hinten nähere. Sie bejaht demnach im Falle von C.Y. gleichzeitig ein verkehrswidriges Verhalten und den Anspruch auf Schutz des Vertrauens. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich - wie aus der dargelegten Rechtsprechung folgt und von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht wird - jedoch nur derjenige stützen, der sich selbst ver- kehrsregelkonform verhalten hat. Nachdem Art. 36 Abs. 4 SVG vorliegend das Mass der konkret zu beachtenden Sorgfalt beim Wenden umschreibt, hätte die Vorinstanz mit anderen Worten bereits eine Sorgfaltswidrigkeit ausschliessen müssen und es hätte sich die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Erfolg mangels Vorhersehbarkeit gar nicht mehr gestellt. Wird C.Y. hingegen vorgehalten, er habe sich im Hinblick auf Art. 36 Abs. 4 SVG pflichtwidrig verhalten, wird damit gleichzeitig auch gesagt, dass er mit seinem Manöver das höchstzulässige Gefährdungsmass gegenüber B.X. überschritten hat. Das schliesst den Vertrauensgrundsatz aus und ist folglich auch bei der Frage der Adäquanz zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich B.X. mit seiner
10 Fahrweise massiv selbst gefährdet hat, macht eine allfällige Sorgfaltspflichtver- letzung von C.Y. beim Wenden nicht einfach unbeachtlich, da er gegenüber ei- ner Person, die sich selbst gefährdet, zwar nicht zu einer erhöhten, wohl aber zur Einhaltung eines gleichen Masses an Sorgfalt verpflichtet ist wie gegenüber einer Person, die sich korrekt verhält (vgl. dazu A. Donatsch, Sorgfaltsbemes- sung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 286). Wird eine Sorgfalts- widrigkeit bejaht, kann der adäquate Kausalzusammenhang deshalb auch nicht einfach als unterbrochen erachtet werden, weil sich eine andere Person - in al- lenfalls sogar deutlich grösserem Mass - sorgfaltswidrig verhält. Entscheidend bleibt auch diesfalls die Frage des rechtlich erheblichen Zusammenhangs zwi- schen der eigenen Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg. Ein solcher Zusammenhang muss dann bejaht werden, wenn das eigene pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Zu verneinen ist er folglich dann, wenn die Sorgfaltspflichtver- letzung sich nicht im Erfolgseintritt realisiert hat. Eine solche Sachlage, welche es rechtfertigen würde, gestützt auf den Vertrauensschutz und/oder den fehlen- den Ursachenzusammenhang ein strafbares Verhalten von C.Y. auszuschlies- sen, legt die Vorinstanz - wie nachfolgend dargelegt wird - indes weder in ihren Ausführungen zur Frage der Sorgfaltswidrigkeit noch in ihren Erwägungen zur Kausalität dar. 8.Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug wenden will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Nach Art. 17 Abs. 4 VRV hat es der Führer dabei zu vermeiden, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Ver- kehr ist das Wenden untersagt. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwar- ten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88 mit weiteren Hinweisen). Diese Einschränkung gilt jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Ver- trauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88). a)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Übersichtlichkeit und die Verkehrsdichte ein Wenden an sich zuliessen und C.Y. insofern auch nicht
11 gegen Art. 17 Abs. 4 VRV verstossen hat. Wollte C.Y. an der besagten Stelle wenden, musste er sich vorgängig jedoch in Beachtung von Art. 36 Abs. 4 SVG vergewissern, dass er weder den entgegenkommenden noch den von weiter hinten folgenden Verkehr behindert. Dies verlangt klarerweise die Abklärung, ob sich kein anderes Fahrzeug nähert. b)Was C.Y. im Rahmen dessen hätte vorkehren müssen und was ihm in diesem Zusammenhang als Pflichtwidrigkeit vorgehalten wird, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht absolut klar. Diesbezüglich wird ledig- lich ausgeführt, C.Y. habe, obwohl er sein Motorrad an der besagten Stelle hätte wenden dürfen, "den von hinten nahenden Motorradfahrer B.X. behindert." In der Folge wird darauf hingewiesen, dass gemäss Expertise B.X. sein Motorrad infolge des Wendemanövers auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte abbremsen müssen. Mit diesen Feststellungen ist jedoch keine direkte Aussage darüber verbunden, was C.Y. im Hinblick auf Art. 36 Abs. 4 SVG falsch gemacht hat, da beide Umstände sich letztlich nur als Folge einer allfälligen Pflichtverlet- zung verstehen. Alsdann führt die Vorinstanz - dies offenbar ebenfalls unter Bezugnahme auf das Gutachten - aus, C.Y. hätte das Motorrad zudem erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver angesetzt habe. Tatsächlich hält der Gutachter in seiner Expertise vom 39. November 2006 (act. 3.16 S.10) fest, im Moment, als B.X. das Abbiegemanöver von C.Y. habe erkennen können, sei er eindeutig in dessen Sichtbereich gewesen. Dies gelte sogar für den Beginn der Aktionszeit rund zwei Sekunden vor dem sichtbaren Beginn des Wendemanövers. Soweit sich die Vorinstanz dieser Auffassung anschliesst, ergibt sich daraus jedoch ein offensichtlicher Widerspruch zu ihren späteren Schlüssen. Denn wenn die Er- kennbarkeit möglich gewesen ist und daraus auf eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG geschlossen wird, folgt daraus zwangläufig, dass C.Y. das Motorrad nach Auffassung der Vorinstanz nicht nur hätte erkennen können, sondern dies auch hätte müssen. Musste C.Y. jedoch das Motorrad erkennen, erscheint frag- lich, wie die Vorinstanz anschliessend doch noch zur Feststellung gelangen kann, C.Y. habe bei der konkreten Streckenführung (vgl. dazu auch die nach- stehenden Erwägungen in Ziff. 9.c) nicht vorhersehen noch damit rechnen müs- sen, dass sich B.X. mit derart weit übersetzter Geschwindigkeit nähert. Denn war der Motorradfahrer erkennbar, musste ja wohl auch dessen Fahrweise er- kennbar gewesen sein. Und hätte C.Y. den mit übersetzter Geschwindigkeit fah- renden B.X. bei pflichtgemässer, das heisst nach Art. 36 Abs. 4 SVG geforderter Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen, kann zu seinen Gunsten auch nicht an-
12 geführt werden, er hätte aus dem aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensprin- zip auf ein korrekteres Verhalten des hintanfahrenden Motorradlenkers schlies- sen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 5.3.2, einsehbar unter www.bger.ch). Eine Begründung, weshalb es sich vorliegend anders verhält, fehlt. Gerechtfertigt wäre ein solcher Schluss nur, wenn sich er- weisen sollte, dass C.Y. - wie dieser letztlich ja auch behauptet - B.X. auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht erkennen musste. Das hängt massge- blich von den Sichtverhältnissen ab. Schliesst sich die Vorinstanz diesbezüglich aber der Auffassung des Gutachters an, kann sie - zumindest mit der von ihr gelieferten Begründung - auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs schliessen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei in diesem Punkt nicht halt- bar, erweist sich somit als gerechtfertigt. 9.Auch insoweit, als die Vorinstanz die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit der Geschwindig- keitsüberschreitung von B.X. und der Vermeidbarkeit des Unfalls begründet, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. a) Die Vorinstanz führt aus, gemäss gutachterlicher Feststellung habe die Geschwindigkeit von B.X. bei Einleitung der Vollbremsung unmittelbar vor der Kollision zwischen 115 bis 131 km/h betragen. Sodann sei gestützt auf die gutachterlichen Berechnungen davon auszugehen, dass der Unfall unter op- timalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. zeitlich noch ver- meidbar gewesen wäre, wenn dessen Geschwindigkeit 80 km/h betragen hätte und er dem Motorrad von C.Y. nicht reflexartig links ausgewichen wäre. Alsdann gelangt die Vorinstanz zur Feststellung, C.Y. habe auf der Streckenführung nicht annehmen müssen und für ihn sei auch nicht erkennbar gewesen, dass B.X. mit stark übersetzter Geschwindigkeit nahe. Unter diesen Umständen und in Be- achtung der erwähnten Rechtsprechung - so die Vorinstanz - habe B.X. die ei- gentliche Ursache für das tragische Unfallgeschehen gesetzt. b)Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz folgt, konkretisiert sie den Inhalt des Vertrauensprinzips bei der Frage der Adäquanz in zweifacher Hinsicht. Indem festgestellt wird, der Unfall hätte sich bei 80 km/h vermeiden lassen, stellt sie sich einerseits auf den Standpunkt, der Fahrzeuglenker dürfe - sofern er sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann - davon ausgehen, der andere werde die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nicht über- schreiten. In diesem Vertrauen soll der Berechtigte schliesslich umso mehr dann
13 geschützt werden, wenn es dem anderen Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, den Unfall in zeitlicher Hinsicht zu vermeiden. Eine solche Konkretisierung erfährt das Vertrauensprinzip jedoch - wie die Beschwerdeführerin wiederum zutreffend ausführt - in der Rechtsprechung nicht. Gemäss dieser muss auf Hauptstrassen ausserorts (80 km/h) allgemein nicht mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h gerechnet werden. Daraus folgt, dass aber Geschwindigkei- ten bis rund 90 km/h und damit ein gewisses Fehlverhalten grundsätzlich selbst dann veranschlagt werden muss, wenn keine besonderen Anzeichen dafür vor- liegen und keine Unklarheit oder Ungewissheit der Verkehrslage besteht (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O. N. 434). Zum anderen bezieht sich das Vertrauens- prinzip aber auch nicht auf die Möglichkeit der Vermeidbarkeit des Unfalls in zeitlicher Hinsicht durch den anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auf dessen Einhaltung der Verkehrsregeln. Aus dem Vertrauensprinzip leitet sich insofern nur die Feststellung ab, dass C.Y. - sofern keine gegenteilige Anzeichen bestan- den - nicht damit zu rechnen brauchte, dass sich ein anderer Verkehrsteilneh- mer unerwartet mit über 90 km/h von hinten nähern könnte. Das Manöver durfte C.Y. somit dann ausführen, wenn er zum einen den mit übersetzter Geschwin- digkeit fahrenden B.X. im überblickbaren Streckenabschnitt nicht wahrnehmen konnte noch musste, und dieser überblickbare Bereich mindestens so gross war, dass ein während des Abbiegemanövers mit unwesentlich übersetzter Ge- schwindigkeit in den betreffenden Abschnitt einfahrender Fahrzeugführer nicht behindert wurde. War dies der Fall, hat C.Y. - ungeachtet der Frage, wie massiv B.X. die Geschwindigkeit überschritt und inwiefern er die Kollision in zeitlicher aber auch räumlicher Hinsicht noch zu vermeiden vermochte - keine adäquat kausale Ursache für den weiteren Verlauf gesetzt. Ebensowenig hat er sich pflichtwidrig verhalten. Von einem solchen korrekten Verhalten geht die Vorin- stanz - wie dargelegt wurde - aber nicht aus. c)Bedeutung käme der Geschwindigkeit, der Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit - all dies bezogen auf den Erfolg - hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs schliesslich auch dann noch zu, wenn B.X. tatsächlich erst während des Manövers von C.Y. in den überblickbaren Raum einfuhr und dem Beschwerdegegner nur vorzuhalten wäre, er habe in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht den für das gefahrlose Abbiegen notwendigen Raum im Hinblick auf einen sich nähernden, nicht mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit fah- renden anderen Verkehrsteilnehmer zu kurz bemessen. Denn diesfalls gälte zu klären, welchen Einfluss die von B.X. gefahrene Geschwindigkeit auf den Eintritt der gravierenden Folgen hatte, es mithin auch dann zu diesen Folgen gekom-
14 men wäre, wenn er mit nicht wesentlich übersetzter Geschwindigkeit in den Ge- fahrenbereich eingefahren wäre. Auf diesen Zusammenhang weist letztlich auch der Beschwerdegegner hin, wenn er ausführt, man könne nicht einfach zu seinen Lasten vom schlimmsten Fall - der bei der räumlichen Vermeidbarkeit errechneten Minimalvariante - ausgehen und so den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg beja- hen. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass diesfalls nicht, wie die Be- schwerdeführerin offenbar glaubt, zu Lasten des Beschwerdegegners von der minimal nachweisbaren Geschwindigkeit von B.X. auszugehen ist. ca) Einen so gelagerten Sachverhalt legt die Vorinstanz zwar ihrer Kausalitätsbetrachtung zugrunde. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ihn auch zu Recht als ausgewiesen erachtet. Die Feststellung, C.Y. habe aufgrund der Strassen- führung nicht damit rechnen müssen, dass sich B.X. mit derart übersetztem Tempo nähere, stellt dafür keine ausreichende Begründung dar. Denn sie steht
15 auf dem betreffenden Streckenabschnitt begründet wird, vermögen die vorin- stanzlichen Überlegungen wiederum allein schon aufgrund ihres Widerspruchs zu den Feststellungen bezüglich Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht zu überzeugen. Ob es C.Y. möglich gewesen wäre, die genaue Geschwindigkeit von B.X. abzuschätzen, kann dahingestellt bleiben. Wenn er ihn hätte wahrneh- men müssen, musste für ihn wohl zumindest auch erkennbar sein, dass B.X. deutlich schneller als erlaubt fuhr (Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 5.3.2). cc)Darüber hinaus liegt den untersuchungsrichterlichen Ausführun- gen aber auch keine auf den angenommenen Sachverhalt bezogene Vermeid- barkeitsbetrachtung zugrunde. Die Feststellung der Vorinstanz, B.X. hätte den Unfall in zeitlicher Hinsicht bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vermeiden können, lässt unberücksichtigt, dass dies nur ohne sein Aus- weichmanöver nach links der Fall gewesen wäre. Nachgerade diese Reaktion lässt sich nach Auffassung des Experten aber nicht beanstanden (vgl. act. 3.16. S. 12). Zudem muss aus der zeitlichen Vermeidbarkeitsbetrachtung des Gut- achters geschlossen werden, dass es bereits dann zur Kollision gekommen wäre, wenn B.X. mit nicht wesentlich übersetzter Geschwindigkeit - das heisst rund 90 km/h - gefahren wäre. Insoweit aber anzunehmen ist, das C.Y. zum Vorwurf gemachte Verhalten sei Mitursache des Unfalls gewesen, ist im Rah- men der Kausalitätsbetrachtung die Frage zu beantworten, ob es zusätzlich auch eine vorhersehbare adäquat kausale Ursache für den Erfolg - den Tod und die Körperverletzung - ist. Soweit C.Y. lediglich vorzuhalten wäre, er hätte sein Wendemanöver in einem für einen mit nicht wesentlich übersetzter Geschwin- digkeit fahrenden Lenker unzureichendem Abstand ausgeführt, könnte letztlich ein Kausalzusammenhang nur verneint werden, wenn anzunehmen ist, dass dieses Verhalten nur zu weniger schwer wiegenden vorhersehbaren Folgen ge- führt hätte und letztlich allein jenes von B.X. - seine Geschwindigkeitsüber- schreitung - mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des tatsächlich eingetretenen Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2. mit Hinweisen). Mit dieser Frage setzt sich die Vorinstanz aber nicht auseinander, noch lassen sich in den Akten über- haupt die für die Beantwortung erforderlichen Grundlagen finden. 10. Lässt sich die Einstellung des Verfahrens mit der von der Vorin- stanz gelieferten Begründung nicht mit triftigen Gründen vertreten und darf der Beschwerdeentscheid - selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine feh- lende Begründung nicht einfach ersetzen (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. E. 3.b); PKG
16 1990 Nr. 49), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - wie zu- sammenfassend aus den vorstehenden Erwägungen folgt - sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen haben, was C.Y. im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 4 SVG vorzuhalten ist und inwiefern er sich allenfalls auf den Vertrauens- grundsatz berufen kann. Dasselbe Verhalten von C.Y., auf das die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 4 SVG schliesst, muss alsdann auch bei einer allfälligen Prüfung der Adäquanz Berücksichtigung finden. Gestützt darauf ist schliesslich darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erneut einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Soweit die gewonnenen Erkenntnisse eine Einstellung des Verfahrens nicht zulassen, gälte dabei auch zu prüfen, ob sich eine solche allenfalls noch gestützt auf Art. 66bis aStGB, der Art. 54 StGB, entspricht, rechtfertigt. Dem- gemäss ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Täter durch die unmit- telbaren Folgen einer Tat so schwer betroffen wurde, dass eine Strafe unange- messen wäre. Die Bestimmung soll zwar nicht nur in absoluten Extremfällen Anwendung finden, darf aber auch nicht Teil der alltäglichen Strafrechtspraxis werden (vgl. BGE 119 IV 284 E. 2.a; S. Flückiger, Art. 66 bis StGB /Art. 54 f. StGBneu - Betroffenheit durch Tatfolgen, Diss. Bern 2006, S. 81). Ob sich die Einstellung im vorliegenden Fall rechtfertigt, bedarf offensichtlich einer einge- henderen Prüfung, der umso weniger vorgegriffen werden darf, als der entschei- denden Behörde bei der Anwendung ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Pra. 81 Nr. 211 E. 2.a). Art. 66bis aStGB verlangt einen Vergleich zwischen der angemessenen Strafe und der Schwere der Betroffenheit. Das setzt eine Straf- zumessung nach den allgemeinen Regeln voraus, wobei die Auswirkungen der Tat vorerst unberücksichtigt zu bleiben haben. Es ist die Höhe der Strafe, die der Schuld des Täters entspricht, zu ermitteln. Summarisch gehaltene Aus- führungen zur Schuld, wie sie in der vorinstanzlichen Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 36 Abs. 4 SVG gemacht wurden, vermöchten insofern nicht zu genügen. Als Besonderheit wäre bei dieser Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG durch ein Fahrlässigkeitsdelikt des StGB (Art. 117 StGB / Art. 125 StGB) konsumiert würde. Alsdann wäre zu prü- fen, ob die Strafzumessung nach neuem Recht allenfalls zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die Bemes- sung von Schuld und Strafe - nachdem sie im Untersuchungsverfahren erfolgt - lediglich eine hypothetische Betrachtung darstellt, die wohl analog der richterli-
17 chen Prüfung vorzunehmen ist, letztlich aber in der Aussage nicht mit einem Urteil gleichzustellen ist (Flückiger, a.a.O., S. 88 f.; PKG 1998 Nr. 46). Die so ermittelte Einsatzstrafe ist alsdann den tatsächlich beim Täter ein- getretenen unmittelbaren Tatfolgen gegenüberzustellen (vgl. Franz Riklin, Bas- ler Kommentar I, N. 12 ff. zu Art. 66bis aStGB mit Hinweisen auf die Praxis, namentlich SOG 1993 55 Nr. 17 sowie SJZ 1996 279 Nr. 29; sodann Flückiger, a.a.O., S. 160 ff.). Sie sind von der eigentlichen Strafe in Abzug zu bringen. Bleibt kein Rest, ist das Übel der Tatfolgen also gleich gross oder grösser als die schuldangemessene, soll von der weiteren Strafverfolgung abgesehen wer- den (vgl. dazu Flückiger sowie BGE 121 IV 175). Anderenfalls muss das Straf- verfahren fortgesetzt werden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO), welcher zudem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemes- sen zu entschädigen hat.
18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufgehoben, und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar