BK 2006 34

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 13. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 34 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenMöhr und Hubert AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des C. und der S., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, Postfach 208, Trittligasse 30, 8024 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juli 2006, mitgeteilt am 10. Juli 2006, in Sachen gegen A. und V., Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

2 A.C., nigerianischer Staatsangehöriger, und S. beabsichtigten am 7. März 2005 vor dem Zivilstandsamt Chur zu heiraten. Vor der Trauung wurde der Bräutigam beim Zivilstandsamt von zwei Beamten der Kantonspolizei Graubün- den festgenommen und abgeführt. Anschliessend wurde er in Ausschaffungshaft genommen und am 8. März 2005 dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuge- führt. B.Am 9. März 2005 reichten C. und S. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB gegen namentlich nicht bekannte Be- amte der Kantonspolizei Graubünden, die Abteilungsleiterin Familiennachzug beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht sowie allfällige weitere Beamte ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die beiden Polizeibeam- ten hätten den Brautleuten anlässlich der Festnahme vom 7. März 2005 Körper- verletzungen zugefügt. C.Am 11. März 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung betreffend Chur: Körperverletzung vom 7. März 2005 zum Nachteil von S. und C.. Ab. 10. August 2005 wurde das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. gegen die Polizeibeamten V. und A. weitergeführt. D.Mit Verfügung vom 5. Juli 2006, mitgeteilt am 10. Juli 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen V. und A. wegen Amtsmiss- brauchs etc. eröffnete Strafverfahren ein. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen C. und S. am 28. Juli 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei die Einstellungsverfügung VV.2005.546/OT der Beschwerde- gegnerin vom 5. Juli 2006 aufzuheben und es sei unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin diese anzuweisen, das Verfahren we- gen Amtsmissbrauch etc. wieder aufzunehmen; 2. Eventualiter sei das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs auf Mitarbei- ter des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (Fremden- polizei) auszudehnen; 3. Es sei den Beschwerdeführern 1 und 2 die Unterzeichnete als Unent- geltliche Prozessbeiständin beizugeben und ihnen zudem die Unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Die Beschwerdeführer machen vorweg geltend, die beiden Poli- zeibeamten hätten mit der Festnahme des Bräutigams vor der Eheschliessung am 7. März 2005 Zwang ausgeübt, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Sie hätten durch die Verhaftung und durch die Verhinderung der Eheschliessung in das verfassungsmässige Recht der Brautleute auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein- gegriffen, welches garantiere, unbeeinträchtigt durch staatliche, insbesondere polizeiliche Einschränkung eine Ehe einzugehen und auch in Art. 8 und 12 EMRK sowie in Art. 23 Uno-Pakt festgehalten sei. Dabei fehle es nicht nur an einer genü- genden rechtlichen Grundlage für diesen Eingriff. Vielmehr erweise sich die Fest- nahme vor der Eheschliessung auch als unverhältnismässig, da es durchaus möglich gewesen wäre, den Bräutigam nach der Eheschliessung zu verhaften. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nur in Verbindung mit der Körperverletzung geprüft habe, hät- ten die Polizeibeamten somit durch die Verhaftung und die Verhinderung der Eheschliessung die ihnen zustehende Amtsgewalt missbraucht. b) C. war bereits einmal im Jahre 1993 unter dem Aliasnamen B. in die Schweiz eingereist und hatte damals ein Asylgesuch gestellt. Auf diesen Asylan- trag wurde nicht eingetreten, und C. wurde in der Folge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Nach der Wegweisung hielt er sich jedoch weiterhin ille- gal in der Schweiz auf und tauchte unter (vgl. act. 4.14, S. 4, 6 Ziff. 5; act. 4.16, S. 2; act. 4.37, letzte Seite). Mit Gesuch vom 17. Februar 2005 beantragte S. sodann beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zwecks Heiratsvorbereitung für C.. Als Hochzeitstermin wurde der 31. März 2005 angegeben. Da der Bräutigam gemäss den Gesuchsunterlagen be- reits am 13. Februar 2005 ohne gültiges Einreisevisum in die Schweiz eingereist war, wurde er in der Folge zur Abklärung der Angelegenheit auf den 21. Februar 2005 zu einem Befragungstermin beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht gela- den. Trotz mehrmaliger Aufforderung erschien C. indes nie zur Befragung und

4 blieb untergetaucht (vgl. act. 4.14, S. 2, 3). Sein Aufenthaltsort wurde der Frem- denpolizei weder von seinem Anwalt noch von S. bekannt gegeben. Aufgrund des Nichterscheinens von C. verfügte die Fremdenpolizei daher am 22. Februar 2005 eine formlose Wegweisung (vgl. act. 4.14, S. 3, 4 Ziff. 5 und 6; act. 4.37, S. 2). Auf die von den Brautleuten dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. März 2005 nicht eingetreten (vgl. act. 4.37). C. ist also am 13. Februar 2005 ohne fremdenpolizeiliches Einreisevisum erneut illegal in die Schweiz eingereist und hielt sich nach der Wegweisung weiterhin illegal im Land auf. Aufgrund dieser Ausgangslage stellte das Amt für Polizeiwesen und Zivil- recht am 4. März 2005 ein Haftbegehren (act. 4.11) wegen illegaler Einreise, ille- galen Aufenthalts beziehungsweise bereits erfolgter Wegweisung, und C. wurde vor der mittlerweile auf den 7. März 2005 vorverschobenen geplanten Ehe- schliessung beim Zivilstandsamt Chur festgenommen. Der Kantonspolizei lag also ein Festnahmeauftrag des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 4. März 2005 wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts beziehungsweise be- reits erfolgter Wegweisung vor, wonach C. festzunehmen, sofort erkennungs- dienstlich zu erfassen und anschliessend in Ausschaffungshaft zu versetzen war. Die Festnahme erfolgte somit zum Zwecke der Ausschaffung, wobei sich der Zeitpunkt unmittelbar vor der Eheschliessung für die Behörden respektive die Po- lizei als erste Zugriffsmöglichkeit überhaupt auf den Beschwerdeführer erwies. C. selbst hat durch sein Untertauchen und Nichterscheinen trotz mehrmaliger Vorladung einen früheren Zugriff der Polizei verhindert. Obwohl die Kantonspoli- zei den Wohnort von S. mehrmals aufgesucht hat, konnte der Gesuchte an die- ser Adresse nie angetroffen werden, und weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder haben dessen Aufenthaltsort bekannt gegeben (vgl. act. 4.1). Die zuständigen Behörden hatten also aufgrund des Verhaltens von C. gar keine Ge- legenheit, zu einem früheren Zeitpunkt auf ihn zuzugreifen. Um den illegal in die Schweiz eingereisten C. der Ausschaffungshaft zuzuführen, blieb somit auch in Anbetracht der offenen Fragen hinsichtlich der Identität des Gesuchten gar nichts anderes übrig, als diesen vor der Eheschliessung festzunehmen, zu welcher er erscheinen und sich ausweisen musste. Der Beschwerdeführer hat mithin den Zeitpunkt seiner Festnahme unmittelbar vor der Trauung selbst zu vertreten. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Schreiben des Kripochefs vom 31. März 2005 an das Untersuchungsrichteramt Chur (vgl. act. 4.10). Da- nach erfolgte die Festnahme zum Zwecke, den Festgenommenen in Ausschaf- fungshaft zu nehmen. Dessen Identität sei jedoch nicht von vornherein eindeutig gewesen. Die Festnahme sei folglich unmittelbar vor der Trauung erfolgt, weil

5 damit die Wahrscheinlichkeit erhöht werden konnte, den mit der gesuchten Per- son auch tatsächlich Identischen festzunehmen und insbesondere auch deshalb, weil der Gesuchte am Wohnort der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte. Zwar bleibt festzuhalten, dass gemäss weiteren Angaben des Kripochefs die Festnahme auch deshalb angeordnet wurde, um eine formelle Trauung zu verhindern, da der Verdacht auf eine Scheinehe offenkundig gewesen sei (vgl. act. 4.10). Ob es sich dabei um das Haupt- oder um ein blosses Nebenmotiv für die Verhaftung handelte respektive ob dieser zusätzliche Grund für die Fest- nahme vor der Verfassung haltbar ist, kann jedoch offen bleiben, zumal die not- wendigen erkennungsdienstlichen Abklärungen und die angestrebte Ausschaf- fung auch in Nachachtung der Ehefreiheit bereits eine genügende Grundlage für die Festnahme vor der Eheschliessung bilden. Die Ehefreiheit verleiht nämlich kein Recht, ohne Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung in die Schweiz einzureisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E. 2.1.2.). Dies muss denn auch den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, hätten sie doch ansonsten kein Gesuch um Erteilung einer Einrei- sebewilligung zwecks Heirat gestellt. Dennoch ist C. ohne gültige Einreisebewil- ligung illegal in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten und zwar, obschon es ihm auch mit Blick auf die Ehefreiheit ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, den Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer Einreisebe- willigung abzuwarten oder allenfalls auch im Ausland zu heiraten. Unter den ge- gebenen Umständen musste der Beschwerdeführer demnach mit einer Verhaf- tung rechnen, zumal auch sein früheres Verhalten, mit dem er sich den zustän- digen Behörden entzogen hat, der Polizei gar keine andere Möglichkeit liess, als ihn zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschaffung vor der Trau- ung festzunehmen. Die von den Beschwerdeführen beanstandete Festnahme vor der Ehe- schliessung stützt sich demnach auf genügende gesetzliche Grundlagen (vgl. dazu auch Art. 13b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG) und erweist sich angesichts der dargelegten Vorgeschichte auch als verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2004 2A. 649/2004, E. 2.1.1./2.1.2 mit Hinweisen). Die verzeigten Polizeibeamten haben lediglich den gesetzlich abgestützten Haftauftrag des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht voll- zogen. Davon, dass - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - mit der Festnahme von C. unmittelbar vor der Eheschliessung unrechtmässig Zwang ausgeübt und in das verfassungsmässige Recht auf Ehe eingegriffen worden ist, kann daher nicht die Rede sein. Der Einwand, die verzeigten Polizeibeamten hät-

6 ten sich mit der Verhaftung und Verhinderung der Trauung des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, ist demnach als unbegründet abzuweisen. Dies im Übrigen auch im Hinblick auf ein tatbestandsmässiges Handeln gemäss Art. 312 StGB durch übermässige Gewaltanwendung bei der Festnahme, wie es von den Be- schwerdeführern ebenfalls geltend gemacht wird. Wie weiter unten dargelegt wird (vgl. dazu E. 3.a.bb., S. 10 -12), fehlt es nämlich vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die ärztlich festgestellten Blessuren die Folge eines übermässigen und brutalen Körpereinsatzes der verzeigten Polizisten und damit eines in dieser Hinsicht unverhältnismässigen Vorgehens bei der Festnahme wa- ren. War aber der Polizeiakt auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, so fällt die Begehung eines Amtsmissbrauchs durch übermässige Gewaltanwen- dung ebenfalls ausser Betracht. 2.Aus den gleichen Gründen ist auch die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung der Strafuntersuchung auf die zuständigen Mitarbeiter des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht abzuweisen. Wie zwar in der Beschwer- deschrift richtig festhalten wird, war die Fremdenpolizei aufgrund des am 17. Fe- bruar 2005 eingereichten Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung über die geplante Hochzeit der Beschwerdeführer informiert. Eine entsprechende Einreise- respektive Aufenthaltsbewilligung wurde C. indessen nie erteilt; der Beschwerdeführer weilte illegal in der Schweiz. Sämtliche an ihn ergangenen Vorladungen zur Abklärung der Angelegenheit hat er nicht wahrgenommen. Vielmehr ist er untergetaucht, weshalb am 22. Februar 2005 eine formlose Wegweisung rechtmässig verfügt wurde. Die gestützt darauf erfolgte Anordnung der Festnahme vor der Eheschliessung zwecks erkennungs- dienstlicher Abklärung und anschliessender Ausschaffung ist somit rechtens. Sie stützt sich - wie oben ausgeführt (vgl. E. 1 b., S. 3 - 6) - auf genügende gesetzli- che Grundlagen und erweist sich angesichts des früheren Verhaltens des Be- schwerdeführers und der dargelegten Umstände auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern die für den Haftauftrag zuständigen Mitarbeiter des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht durch ihr Vorgehen einen Amtsmissbrauch begangen haben sollen. Dies gilt umso mehr, als die von den Beschwerdeführern auch in diesem Zusammenhang angerufene Ehefreiheit - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt (vgl. E. 1 b., S. 5)

  • keinen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gewährt. 3.Die Beschwerdeführer bemängeln sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es aufgrund der unterschiedlichen und ungenauen Aus-

7 sagen der einvernommenen Personen über die Intensität der Festnahmehand- lungen an der Zurechenbarkeit der Handlungen und damit am Nachweis einer Körperverletzung fehle. a) Konkret wird in diesem Zusammenhang zunächst beanstandet, dass die Untersuchungsrichterin entgegen Art. 87 Abs. 9 StPO kein Konfrontverhör durchgeführt habe, obwohl sich die Aussagen der beiden Polizeibeamten von den Aussagen der Beschwerdeführer und des X. wesentlich unterscheiden wür- den. aa) Gemäss Art. 87 Abs. 9 StPO führt der Untersuchungsrichter in der Regel ein Konfrontverhör durch, wenn sich die Aussagen verschiedener Perso- nen in wesentlichen Punkten widersprechen. Entsprechend hat auch das Kan- tonsgericht in PKG 2000 Nr. 16 festgehalten, dass zwischen Belastungszeugen und Angeschuldigten wenn immer möglich eine Konfronteinvernahme durchzu- führen sei, soweit sich deren Aussagen in wesentlichen Punkten widersprechen. Dabei ist die Frage, ob ein Konfrontverhör durchgeführt werden muss, laut zitier- tem Entscheid nicht nur im Lichte der subjektiven Parteirechte des Angeschul- digten, sondern auch im objektivierten Licht von Art. 75 StPO zu sehen. Danach dient die Untersuchung dem Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Ver- hältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Be- tracht fallenden Feststellungen zu machen. Jedenfalls sollen aber Beweismittel nur insoweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint, das heisst also, soweit diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen können und damit rechts- und entscheidungserheblich sind. Soweit demgegenüber von der Konfronteinvernahme keine rechtlich erheblichen Er- kenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden. Es besteht kein ab- soluter Anspruch auf Durchführung eines Konfrontverhörs, auch nicht nach EMRK (vgl. zum ganzen PKG 2000 Nr. 16, E. 3. b/ 4. b, S. 89 sowie Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 10.1 zu Art. 87 StPO, S. 200 mit Hinweisen). bb) Vorliegend geben die beiden verzeigten Polizeibeamten übereinstim- mend an, dass sich C. ohne Gegenwehr von ihnen habe festnehmen und ab- führen lassen (vgl. act. 4.18; act. 4.43). V. gab zu Protokoll (vgl. act. 4.18, S. 4), er und sein Kollege hätten das Gebäude hinter dem Brautpaar und X. betreten.

8 Sein Kollege habe in der Folge erklärt, dass sie von der Polizei seien und C. angewiesen, sich an die Wand zu stellen und die Arme zu spreizen. C. habe sich nicht dagegen gewehrt und sei dann von seinem Kollegen oberflächlich nach ei- ner Waffe durchsucht worden. Beide Polizisten bestätigten (vgl. act. 4.18, S. 4; act. 4.43, S. 4, 5) dass A. dem Beschwerdeführer lediglich an einem Handgelenk eine Handschelle angelegt habe, wobei der Polizeibeamte A. nochmals bekräf- tigte, dass C. keinen Widerstand geleistet habe und von ihrer Seite keine Gewalt angewendet worden sei (vgl. act. 4.43, S. 5, 6). Zudem sagten beide überein- stimmend aus, dass es keinen Körperkontakt zwischen ihnen und S. beziehungs- weise ihnen und X. gegeben habe (vgl. act. 4.18, S. 4, act. 4.43, S. 4, 5). Laut Aussagen von V. haben sie den Bräutigam abgeführt, indem einer diesen am rechten und der andere ihn am linken Arm gehalten habe (vgl. act. 4.18, S. 4). Die Behauptungen in der Strafanzeige, wonach S. von ihnen nach hinten geris- sen, am Handgelenk gepackt worden sei etc., würden nicht zutreffen (act. 4.18, S. 4, 5). A. stellte sodann klar, dass C. durch ihren Einsatz mit Sicherheit keine Verletzungen erlitten habe und die Aussagen von S. nicht zutreffen würden. Er habe noch nie eine derart widerstandslose Festnahme erlebt. C. und S. seien nicht geschlagen worden (act. 4.43, S. 5, 6). Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Polizei- beamten bei der Festnahme ihnen gegenüber brutal und unsanft vorgegangen seien. So gab S. an (vgl. act. 4.31, S. 4, 5), einer der Polizisten habe den Gum- mizug ihres Rucksacks in der Türe eingehängt, so dass sie dadurch zurückge- zogen worden sei. Ein Polizist habe ihr sodann im Vorbeigehen den Ellbogen in die Brust und anschliessend die Faust in den Unterleib gerammt, so dass sie heftige Schmerzen verspürt habe. Der Polizist, der sie geschlagen habe, habe ihr weiterhin den Ellbogen in den Busen und sie selber gegen das rechts gele- gene Geländer gedrückt. Ebenso habe er ihr linkes Handgelenk verdreht. Da- durch habe sie sich nicht mehr bewegen können. Sie habe dabei jedoch gese- hen, dass beide Polizisten C. die Arme auf den Rücken verdreht und ihn mit der Faust in die Nieren geschlagen hätten. Gleichzeitig hätten sie seinen Kopf Rich- tung Boden gedrückt. C. führte sodann in Abweichung zu den Polizeibeamten aus (vgl. act. 4.28, S. 2, 3), es seien sicher mehr als drei Polizisten hinter ihnen gewesen, welche ihn von hinten gepackt und seine Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt hätten. Dabei seien die Polizisten recht brutal mit ihm um- gegangen. Es sei fast eine körperliche Auseinandersetzung gewesen. Er selber habe sich indes nicht zu verteidigen versucht. Ob S. oder X. von den Polizisten angegangen worden seien, habe er nicht gesehen. X. gab schliesslich zu Proto-

9 koll (vgl. dazu act. 4.20, S. 3, 4), dass die Polizeibeamten den Bräutigam gepackt und in Handschellen gelegt hätten, wobei sie sehr unsanft vorgegangen seien und den Bräutigam herumgezerrt hätten. Es sei ein ziemliches Gerangel mit vie- len Personen auf engem Raum gewesen. Auch er selbst sei dabei von einem der Polizisten auf die Seite gestossen worden. Den genauen Ablauf der Festnahme konnte der Zeuge indes nicht mehr angeben. Ebensowenig vermochte er anzu- geben, welcher Polizist welche Handlungen ausgeführt habe und welche Hand- lungen zu welchen Verletzungen geführt haben sollen. Er stellte jedoch in Abwei- chung zu den Angaben der Beschwerdeführerin klar, dass es sicher nicht ein Polizist gewesen sei, der den Rucksack der Braut mit einem Gumminetz an der Tür eingehängt habe. Vielmehr sei S. auf Grund des Gerangels selber mit dem Rucksack an der Türfalle hängen geblieben. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, schildern die Befragten den Ablauf und die Intensität der Festnahmehandlungen demnach mit erhebli- chen Widersprüchen. Trotz dieser Widersprüche zwischen den dargelegten De- positionen bleibt jedoch festzustellen, dass die einvernommenen Personen ihre eigenen Wahrnehmungen eindeutig und klar deponiert haben. Damit, dass einer der Befragten im Rahmen eines Konfronts von seinen früheren Depositionen ab- weichen würde, ist deshalb kaum zu rechnen. Dies umso weniger, als die einver- nommenen Personen aufgrund der konkreten Situation anlässlich des Festnah- mevorgangs wohl vornehmlich mit sich selbst beschäftigt waren (vgl. dazu act. 4.43, S. 4; act. 4.20. S. 3, 4, act. 4.28, S. 3) und ihre Aussagen daher stark von ihren jeweils subjektiven Wahrnehmungen geprägt sein dürften. Es ist mithin da- von auszugehen, dass die Befragten diese bereits früher geschilderten subjekti- ven Wahrnehmungen anlässlich eines Konfrontverhörs wiederum bestätigen würden. Erwartungsgemäss bliebe es also auch nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Konfrontbefragung bei den bestehenden wider- sprüchlichen Angaben. Aus der Bestätigung der widersprechenden Schilderun- gen über den Ablauf der Festnahme im Konfront wäre aber somit höchstens die Erkenntnis zu gewinnen, dass offenbar - wie auch vom X. dargelegt (vgl. act. 4.20, S. 3, 4) - tatsächlich ein unüberblickbares Durcheinander herrschte, infolge dessen die Beteiligten die Festnahme subjektiv unterschiedlich respektive unge- nau wahrgenommen haben und den Sachverhalt auch entsprechend divergent wiedergeben. Konkrete Rückschlüsse auf den genauen Hergang der Festnahme respektive darauf, ob es anlässlich der Festnahme zu tatbestandsmässigen Handlungen der Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern gekommen ist, liessen sich daraus aber gerade auch im Hinblick auf die vorliegenden Arzt-

10 berichte keine ziehen. Danach wurde nämlich anlässlich der Untersuchung am Universitätsspital Zürich vom 8./10. März 2005 (vgl. act. 4.35) bei C. eine freie, aber schmerzhafte Beweglichkeit der Lumbalwirbelsäule sowie eine lumbosa- krale Druckdolenz festgestellt und gestützt darauf ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Ob ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den an- geblichen körperlichen Übergriffen anlässlich der zur Diskussion stehenden Fest- nahme besteht, konnte der untersuchende Arzt dabei nicht beurteilen, zumal wei- tere Pathologien wie Hautverletzungen, Schwellungen oder Blutergüsse nicht nachgewiesen werden konnten (vgl. act. 4.40). Entsprechend ergibt sich aus dem Arztbericht vom 17. August 2005 von Dr. med. Z., dass anlässlich der Untersu- chung von C. am 14. März 2005 ein vornüber geneigter Gang und die beidseits deutlich vorstehende und gespannte Rückenmuskulatur im Lendenbereich auf- gefallen ist (vgl. act. 4.35, Ziff. 2). Entgegen den Behauptungen der Beschwer- deführer (vgl. act. 4.28, S. 3; act. 4.31, S. 5; act. 4.34, S. 1 Ziff. 3) wurden jedoch bei C. keine Blutbeimengungen im Urin gefunden, und es waren laut behandeln- dem Arzt auch keine bleibenden Schäden zu erwarten (vgl. act. 4.35, Ziff. 3, 6). Bei S. konnten sodann laut Arztbericht von Dr. med. G. lediglich ein grünlich- gelbliches Hämatom am dorsalen Handgelenk rechts und ein livid verfärbter Fleck am linken Handrücken, nicht jedoch Verletzungen an ihrer Brust oder im Bauchraum festgestellt werden, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 4.8, Ad. 2). In der Urinabklärung fanden sich einzelne rote Blutkörper- chen. Diese können jedoch laut Arztbericht bei Frauen im Alter der Beschwerde- führerin häufig festgestellt werden, ohne dass diesem Befund ein Krankheitscha- rakter beizumessen ist (vgl. act. 4.8, Ad. 3). Aufgrund der vorliegenden Arztbe- richte sind somit bei den Beschwerdeführern keine Verletzungen nachgewiesen worden, welche eindeutig dem beanstandeten Festnahmevorgang zugewiesen werden können. Zudem handelt es sich bei den ärztlich festgestellten Verletzun- gen um lediglich leichte Blessuren, welche durchaus auch durch blosses Halten oder Drücken verursacht werden und somit auf das bei der Festnahme herr- schende Durcheinander, die engen Verhältnisse und den bei polizeilichen Fest- nahmen üblichen Körpereinsatz zurückgeführt werden können. Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht festhält, könnten die ärztlich bestätigten Verletzungen so- mit ohne weiters auch die Folge einer verhältnismässigen Festnahme sein. Die laut Arztberichten festgestellten Verletzungen vermögen mithin den rechtsgenüg- lichen Nachweis, dass sich die angezeigten Personen einer Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig gemacht hätten, nicht zu erbringen.

11 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass sie durch die Festnahme einen Nervenschock erlitten habe, wurde das psychologische Gut- achten, worauf sie ihre Behauptung stützt, trotz Ankündigung in der Beschwer- deschrift (vgl. act. 01, S. 10/11) nie nachgereicht. Der geltend gemachte Nerven- schock ist demzufolge nicht ausgewiesen. Aufgrund der Vorgeschichte musste die Beschwerdeführerin zudem mit der Festnahme rechnen und hat dies denn offenbar auch getan. Laut eigenen Angaben hat sie bereits im Februar 2005 von der Fremdenpolizei erfahren, dass ihr zukünftiger Mann sofort in die Ausschaf- fung gebracht werde (vgl. act. 4. 31, S. 2). Die Polizei hat die Beschwerdeführerin denn auch mehrmals zuhause aufgesucht, um C. festzunehmen. Selbst am Mor- gen vor der Hochzeit ist die Polizei bei ihr aufgetaucht und hat ihren zukünftigen Mann gesucht (vgl. act. 4.31, S. 3). Entsprechend gab auch der Beschwerdefüh- rer an, er habe erwartet, dass man ihn an jenem Tag verhaften könnte (vgl. act. 4.28, S. 4). S. wusste also, was auf sie zukommen würde und hat sich offenbar auch darauf eingestellt, indem sie entsprechende Vorkehrungen traf, der Polizei keine Auskunft darüber gab, wo C. sich aufhielt und ihren Mann darüber infor- mierte, dass man ihn suchte (vgl. act. 4. 28, S. 2, 4). Wenn die Beschwerdefüh- rerin nun geltend macht, dass sie durch das Ereignis der Verhaftung einen Schock erlitten habe, erscheinen ihre Ausführungen mithin in keiner Weise nach- vollziehbar. Angesichts der Feststellung, dass S. mit der Festnahme ihres zukünf- tigen Mannes rechnete, vermöchte somit einzig ein unverhältnismässiges Vorge- hen der Polizisten unter Gewaltanwendung eine plausible Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Auswirkungen zu lie- fern. Gerade auf ein solches lässt sich aber - wie dargelegt - weder aus den wi- dersprüchlichen und ungenauen Aussagen der Beteiligten noch aus den Arztbe- richten rechtsgenüglich schliessen. Selbst wenn also die verhältnismässige und zu erwartende Verhaftung bei S. solche Auswirkungen gehabt haben sollte, kön- nen daher die Beschwerdegegner dafür nicht verantwortlich gemacht werden. cc) Im Ergebnis wird somit deutlich, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten und der vorliegenden Arztberichte kein rechtsgenügli- chen Nachweis für ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschwerdegegner gemäss Art. 123 StGB erbracht werden kann, wobei erwartungsgemäss auch die Durchführung des beantragten Konfrontverhörs an dieser Erkenntnis nichts zu verändern vermöchte. Sind aber nach dem Gesagten von der Durchführung der anbegehrten Konfronteinvernahme demnach keine rechtlich erheblichen Er- kenntnisse zu erwarten, so ist der Verzicht darauf seitens der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

12 b) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Staatsanwaltschaft die ebenfalls anwesende Freundin von L. hätte befragen müssen. aa) Die Untersuchungsorgane müssen nicht jede mögliche Person ein- vernehmen, welche allenfalls irgendeine Aussage zum Sachverhalt machen könnte. Vielmehr haben sie nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach ihrer Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (vgl. PKG 2000 Nr. 16, E. 3 b., S. 89). bb) L., der Sohn der Beschwerdeführerin, schilderte anlässlich seiner Ein- vernahme vom 19. Januar 2006, dass er selbst zusammen mit seinem Bruder, seiner Freundin und noch jemandem nach oben gegangen sei, um mit dem Zivil- standsbeamten zu reden. Als sie oben waren, hörte der Zeuge nach eigener Aus- sage seine Mutter auf dem Platz vor dem Gebäude schreien und rannte dann hinunter. Dabei will L. gesehen haben, wie ein Polizist seine Mutter festhielt, weil sie zu C. gelangen wollte, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits von den beiden Polizeibeamten in das Gebäude der Stadtpolizei geführt wurde (vg. act. 4.46, S. 2, 3, 6). Aus den Aussagen des Zeugen geht mithin klar hervor, dass seine Freundin zum Zeitpunkt der Verhaftung von C. im oberen Stockwerk war. Sie könnte daher wie im Übrigen auch L. selbst, welcher nur noch beobachten konnte, wie der Beschwerdeführer in das Nebengebäude abgeführt wurde, zum eigentlichen Festnahmevorgang nichts aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung aussagen. Eine Befragung der Freundin von L. vermöchte also nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb der Verzicht darauf seitens der Staats- anwaltschaft entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer nicht zu beanstan- den ist. c) Schliesslich liegen entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft den Aussagen der beiden Polizeibeamten wesentlich mehr Bedeutung zugemessen hat, als jenen der Beschwerdeführer und des X.. Die Vorinstanz hat zunächst sowohl die Aussagen der beiden Polizeibe- amten als auch jene der Beschwerdeführer und des X. detailliert wiedergegeben (vgl. act. 1.7, S. 2- 5 , Ziff. 2 a. - f). In Gegenüberstellung der einzelnen Depositi- onen der Befragten hat sie sodann festgestellt, dass diese lediglich in Bezug auf den Ort und die festgenommene Person übereinstimmen. Die übrigen Angaben

13 betreffend den genauen Hergang und die Intensität der Festnahmehandlungen würden jedoch wesentliche Widersprüche aufweisen, was die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe denn auch selbst bestätigen (vgl. act. 01, S. 8 Ziff. 3). Mit diesen Widersprüchen hat sich die Staatsanwaltschaft in der Folge eingehend ausein- andergesetzt und diese einer umfassenden Würdigung unterzogen. Dabei haben sich wesentliche Aussagen von S. zum Hergang der Festnahme klar als falsch erwiesen. So wird ihre Behauptung, sie habe gespürt, wie ein Polizist sie mit dem Gummi ihres Rucksacks an der Tür eingehängt habe, durch die Depositionen von X. eindeutig widerlegt. Wie letzterer klarstellte, konnte er nämlich beobachten, wie sich S. selbst mit dem Rucksack in der Tür verheddert hat (vgl. act. 4.20, S. 3, 4). Ihre weitere Schilderung, wonach die Polizisten C. mit der Faust in die Nie- ren geschlagen hätten, wird sodann nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (vgl. act. 4.28). Letzterer hat im Übrigen zwar ausgesagt, dass die Poli- zisten recht brutal mit ihm umgegangen seien. Konkrete Gewaltanwendungen - wie sie die Beschwerdeführerin darstellt - wurden von ihm jedoch keine geschil- dert (vgl. act. 4.28, S. 2, 3). Auch X. führte aus, dass die Polizeibeamten bei der Festnahme unsanft vorgegangen seien. Sie hätten den Bräutigam unsanft in Handschellen gelegt und anschliessend unsanft aus dem Vorraum gezerrt (vgl. act. 4.20, S. 3). Die Frage, inwiefern die Polizei dabei unsanft vorgegangen sein soll und welcher Polizist welche Handlungen vorgenommen habe, konnte er in- des nicht beantworten (vgl. act. 4.20, S. 3). Ebensowenig konnte er bestätigen, dass die Braut einen Schlag mit dem Ellbogen in die Brust erhalten habe und mit der Faust mit voller Kraft in den Unterleib geschlagen oder dass C. geschlagen worden sei (vgl. act. 4.20, S. 3, 4). Vielmehr gab er an, dass während der Fest- nahme auf engstem Raum ein ziemliches Gerangel geherrscht habe, aufgrund dessen er keinen Überblick darüber gehabt habe, was alles geschehen sei (vgl. act. 4.20, S. 4). Auch die Angaben von X. vermögen mithin ein tatbestandsmäs- siges Handeln der beiden verzeigten Polizeibeamten gegenüber den Beschwer- deführern nicht zu bestätigen. Ebensowenig ergibt sich ein solches rechtsgenüg- lich aus den bei den Akten liegenden Arztberichten, zumal die darin festgestellten Verletzungen - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (vgl. act. 1.7, S. 6, 7)

  • durchaus auch die Folge einer verhältnismässigen Festnahme sein könnten (vgl. dazu auch oben E. 3. b. bb., S. 10,11). Was schliesslich die Depositionen von L. anbelangt, so bleibt nochmals festzuhalten, dass dieser den Festnahme- vorgang selbst nicht beobachten konnte, da er sich zu diesem Zeitpunkt im obe- ren Geschoss des Gebäudes beim Zivilstandsbeamten befand (vgl. oben E. 3 b. bb, S. 12, 13). Entsprechend beziehen sich seine Aussagen über das Verhalten der Polizei nicht auf den hier relevanten Festnahmevorgang.

14 Im Lichte des Gesagten wird mithin deutlich, dass aufgrund der bestehen- den Widersprüche und des herrschenden Wirrwarrs während der Festnahme wie auch unter Berücksichtigung der Arztberichte nicht genügend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gemäss Art. 123 StGB seitens V. oder A. vorliegen. Wenn also die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, dass es vorliegend am Nachweis für ein tatbestandsmässiges Verhalten der beiden Polizeibeamten im Sinne von Art. 123 StGB fehle, kann somit nicht die Rede davon sein, dass sie den Angaben der Polizisten mehr Gewicht beigemes- sen hat, als jenen der übrigen Beteiligten und Zeugen. Vielmehr ist die Vorinstanz in ausführlicher Würdigung und Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen un- tereinander und unter Berücksichtigung der Arztberichte zu Recht zum Schluss gelangt, dass der rechtsgenügliche Nachweis einer Körperverletzung nicht er- bracht werden kann. 4. Erweisen sich demnach sämtliche Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, so ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwer- deführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). 5.Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Prozess- beiständin. a) Gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 39 VVG gelten für die unentgeltliche Rechtpflege und Rechtsverbeiständung im strafrechtlichen Be- schwerdeverfahren die Art. 25 und 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) sinngemäss. Danach kann der Gerichtspräsident Personen, die neben dem not- wendigen Lebensunterhalt für sich und die Ihren für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Die Bewilligung befreit von allen Kosten und Gebühren. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird dem Ge- suchsteller zudem auf Kosten des Staates ein Anwalt bestellt (Art. 25 VGG). Wer unentgeltlich prozessiert, hat das Erlassene jedoch zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er dazu in der Lage ist (Art. 26 Abs. 1 VGG). b) Wie sich aus den beiden Schreiben der CARITAS Thurgau vom 27. Juli 2006 ergibt (vgl. act. 3), ist die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig. Der Be-

15 schwerdeführer kann sodann, weil sein Aufenthalt nicht geregelt ist, keiner Arbeit nachgehen und verfügt auch über keinerlei Vermögen (vgl. act. 5). Da demnach die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gestützt auf die eingelegten Akten offen- kundig gegeben ist und die Prozessführung auch nicht als mutwillig oder offen- sichtlich aussichtslos qualifiziert werden kann, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. c) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2006 eine Honorarnote über Fr. 4'901.20 inklusive Mehrwertsteuer für den Aufwand im Beschwerdeverfahren ein (vgl. act. 07). Darin sind die einzelnen Rechnungs- positionen mit verschiedene Kürzeln („AM“, „Mi“, „RO“ und „CAR“) versehen, wel- che offenbar für die mit den jeweils in Rechnung gestellten Leistungen beschäf- tigten Mitarbeiter des Anwaltsbüros „Ammann + Rosselet“ stehen. Da jedoch aus der Honorarrechnung weder hervorgeht, für welche Personen diese Kürzel ste- hen noch, ob es sich dabei um Rechtsanwälte, Substituten oder administrative Mitarbeiter handelt, ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium Rechtsanwältin Am- mann in der Folge bis zum 16. Oktober 2006 mitzuteilen, um wen es sich hierbei im einzelnen handle und ob all diese Personen im Besitze des Rechtsanwaltpa- tentes seien (vgl. act. 08). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 leistete das An- waltsbüro „Ammann + Rosselet“ dieser Aufforderung Folge (vgl. act. 0.9), bevor schliesslich am 10. Januar 2007 für die entsprechenden Bemühungen eine wei- tere Honorarrechnung über Fr. 64.55 einschliesslich Mehrwertsteuer gestellt wurde (vgl. act. 10). Zunächst kann festgestellt werden, dass die eingereichten Honorarnoten auf falschen Honoraransätzen beruhen. Gemäss Art. 7 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes beträgt das Honorar bei Mandaten der unent- geltlichen Rechtspflege 75% des normalen Stundenansatzes von Fr. 220.-- für Anwälte (Art. 3 der Honoraransätze des BAV) beziehungsweise von Fr. 165.-- für Substituten, das heisst Fr. 165.-- pro Stunde für einen Anwalt und Fr. 123.75 pro Stunde für einen Substituten. Vorliegend wurde jedoch sowohl für die anwaltli- chen Leistungen als auch für jene der Substitutin ein Ansatz von Fr. 200.-- in Rechnung gestellt. Die Kostennoten sind demnach bereits in diesem Punkt ent- sprechend nach unten zu korrigieren. Bei der Position „CAR (administrativer Mit- arbeiter) 0.30 Stunden für die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft“ vom 3. August 2006 handelt es sich sodann um eine rein administrative Arbeit, welche gemäss Art. 10 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltverban-

16 des nicht zusätzlich zu entschädigen und somit nicht zu berücksichtigen ist. Das- selbe gilt auch für die Position „Beilagen zusammenstellen und kopieren, Beila- genverzeichnis erstellen“ vom 28. Juli 2006 (0.60 Stunden) unter dem Kürzel „Mi“ (Substitutin) sowie für die letzten vier Positionen „Mi“ (Substitutin) betreffend Ak- tenordnen/Einordnen, Aktenzuteilung sowie Brief an Klientin inkl. Unterlagen etc (2.20 Stunden). Folglich ist auch dieser Aufwand von insgesamt 2.80 Stunden nicht zusätzlich zu entschädigen. Ebensowenig zu berücksichtigen ist die Posi- tion „Besprechung mit der juristischen Mitarbeiterin“ (0.30 Stunden) vom 27. Juli 2006 unter dem Kürzel „AM“, handelt es sich dabei doch um einen zusätzlichen Aufwand, der allein darin begründet liegt, dass die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführer Tätigkeiten der Mandatsführung an die juristische Mitarbeiterin delegiert hat. Solche allein durch die interne Arbeitsaufteilung entstandenen Mehraufwendungen sind nicht zu entschädigen. Dies gilt auch für den Aufwand, welcher von Rechtsanwältin Ammann für die Instruktion der juristischen Mitarbei- terin (Substitutin) geltend gemacht wird. Der für die Positionen „Studium Einstel- lungsverfügung, Brainstorming betr. weiteres Vorgehen und Instruktion jur. Mit- arbeiterin“ (19. Juli 2006) gesamthaft in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 0.90 Stunden ist daher angemessen zu kürzen. Geht man von einem angemessenen Aufwand von 0.40 Stunden für das Studium der Einstellungsverfügung und das Brainstorming aus, verbleibt somit ein Aufwand von 0.50 Stunden für die Instruk- tion der Substitutin, welcher nicht berücksichtigt werden kann. Bei den am 10. Januar 2007 in Rechnung gestellten Bemühungen (vgl. act. 10) handelt es sich sodann um Aufwendungen, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ersuchen des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Ok- tober 2006 um genaue Informationen über die in der Rechnung aufgeführten Per- sonenkürzel und die Funktion/Position dieser Personen erbracht hat. Genaue An- gaben darüber, ob der jeweilige Leistungserbringer den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwalt besitzt oder ob es sich dabei um einen Substituten respektive einen administrativen Mitarbeiter handelt, sind aufgrund der verschiedenen Honora- ransätze für die Nachvollziehbarkeit und Überprüfung einer Honorarnote uner- lässlich. Wenn die in Rechnung gestellten Aufwendungen respektive die jeweili- gen Leistungserbringer nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt sind und infolge dessen Informationen nachgereicht werden mussten, hat die Rechtsbei- ständin der Beschwerdeführer dies mithin selbst zu vertreten. Der entsprechende Aufwand ist folglich nicht zu entschädigen. Berücksichtigt man Letzteres sowie die oben dargelegten Kürzungen von 0.30 Stunden für die Leistungen von „CAR“ vom 3. August 2006, von ingesamt

17 2.80 Stunden von „Mi“ vom 18. Juli, 4./8./28. August und 4. September 2006 und von total 0.80 Stunden von „AM“ vom 19./27. Juli 2006 verbleiben somit: Rechtsanwälte: Amman 6.50 Stunden x Fr. 165.-- = Fr. 1’072.50 Rosselet 0.70 Stunden x Fr. 165.-- = Fr. 115.50 Zwischentotal Fr. 1'188.00 Substitutin 11.90 Stunden x Fr. 123.75 = Fr. 1'472.65 Total Fr. 2'660.65 Dabei bleibt zu bemerken, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich an eine bestimmte Person geknüpft ist, welche als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wird. Es handelt sich dabei mithin um ein persönliches Mandat, welchem die Aufteilung der innerhalb dieses Auftrags zu erbringenden Leistungen entgegensteht. Überdies ist davon auszugehen, dass eine solche Aufteilung Doppelspurigkeiten zur Folge hat, wie aufgrund der in der Honorarnote aufgeführten Rechnungspositionen denn auch bestätigt wird. Darin scheinen nämlich Positionen wie beispielsweise das Aktenstudium oder die Beschwerdebegründung mehrmals unter verschiedenen Mitarbeiterkürzeln auf. In Anbetracht dessen erscheint es demnach angemessen, den unter Berück- sichtigung der vorstehenden Kürzungen oben errechneten Aufwand von Fr. 2'660.65 nochmals um vier Stunden à Fr. 165.--, also um Fr. 660.-- auf Fr. 2'000.65 zu reduzieren. Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des zu bearbeitenden Falles und unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitli- chen Aufwands für die Abklärung der Rechtslage, die Ausarbeitung der Be- schwerde einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die weiteren notwendigen Bemühungen wie Telefonate etc. erachtet es die Be- schwerdekammer somit als gerechtfertigt, die Honorarnote auf Fr. 2'152.70 ein- schliesslich Mehrwertsteuer zu reduzieren.

18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen unter solida- rischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 3.Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor Kantonsgericht die un- entgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgelt- licher Rechtsbeiständin bewilligt. 4.Die den Beschwerdeführern auferlegten amtlichen Kosten des Beschwer- deverfahrens sowie die ausseramtlichen Kosten von Fr. 2'152.70 werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 5.Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 39 VVG und Art. 26 VGG bleibt vorbehalten. 6.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin

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