Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 30 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ivo Zellweger, AZ Hochhaus, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A.1.Am 2. Februar 2005 fuhr eine Skigruppe, die aus den deutschen Staatsangehörigen A., B., C. und X. bestand und vom Bergführer Z. geführt wurde, vom Weissfluhjoch über die Schwarzseealp und anschliessend ausserhalb der markierten Piste Richtung Klosters. Bei allen Personen handelte es sich um erfahrene Skiläufer, die schon im Vorjahr unter der Leitung von Z. Skitouren unternahmen. Im bewaldeten Gebiet zwischen Klosters und Davos führte die Tour über einen unbewachten, zwischen den Stationen Laret und Cavadürli liegenden und beidseitig mit dem Vortrittssignal (einfaches Andreaskreuz) signalisierten Bahnübergang. Bei der Überquerung des Bahnübergangs kam es in der Folge zu einer Kollision zwischen dem an vierter Stelle fahrenden X. und einem von D. geführten Steuerwagen der RhB. X. wurde über hundert Meter vom Zug mitgeschleift und erlitt dabei schwere Verletzungen. Die sowohl über die Einsatzzentrale wie auch die Zugleitstelle Klosters aufgebotene Kantonspolizei nahm am Unfallort erste Erhebungen vor. 2.Im Februar 2005 machte die RhB bei der Kantonspolizei Graubün- den eine bahnpolizeiliche Anzeige nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei wegen Störung des Eisenbahn- betriebs. Am 27. April 2005 erstatte der Rechtsvertreter von X. namens seines Mandanten Strafanzeige gegen das verantwortliche Bahnpersonal sowie gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung. 3.Nach diversen weiteren polizeilichen Abklärungen wurden die Akten am 26. Mai 2005 der Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen. B.1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 27. Mai 2005 eine Strafuntersuchung gegen den Lokomotivführer D. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, wobei vermerkt wurde, dass das Verfahren ab dem 23. Februar 2006 weitergeführt werde. Gleichwohl nahm die Staatsanwaltschaft in der Sache umgehend weitere Untersuchungshandlungen vor. Insbesondere wurde auf dem Rechtshilfeweg die erneute Befragung der beteiligten deutschen Staatsangehörigen erwirkt. 2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen X. wegen des Verdachts der Störung des Eisenbahnverkehrs ab.
3 3.Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z. wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und der Störung des Eisenbahnverkehrs ab. C.1. Gegen die Z. betreffende Ablehnungsverfügung liess X. am 7. Juni 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: Es sei die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2006 aufzuheben und gegen Herrn Z., Bergführer, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einzuleiten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Z. liess in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4.Auf die Begründung der gestellten Anträge und des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gegenstand der Beschwerde ist - wie sich aus deren Begründung ergibt - die Ablehnung eines Strafverfahrens gegen Z. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); SR 311.0), nicht aber die ebenfalls abgelehnte Eröffnung eines Verfahrens wegen des Verdachts der Störung des Eisenbahnverkehrs. X. zog sich beim vorliegend zu beurteilenden Unfall schwere Verletzungen zu. Als tatbeständlich Geschädigter gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) und Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist er zur Beschwerde nach Art. 138 StPO legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
4 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen der Staatsanwaltschaft nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55). a)Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist dem Wortlaut nach eine Ablehnungsverfügung. Gemäss Art. 81 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Untersuchung mit kurzer Begründung abzulehnen, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist (Art. 81 StPO). "Zum vornherein als offenbar grundlos" erscheint eine Anzeige dann, wenn schon nach ersten Abklärungen feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt keine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, aber offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht besteht (PKG 1995 Nr. 47). Besteht hingegen ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist eine - im ordentlichen Verfahren durch einen Untersuchungsrichter geführte - Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 161). Gelangt der Untersuchungsrichter anschliessend aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, erlässt er eine begründete und von der Staatsanwaltschaft zu genehmigende Einstellungsverfügung (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Dies besagt allerdings nicht, dass in jedem Fall ein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft untersuchungsrichterliche Abklärungen für angezeigt hält. Eine scharfe Trennung zwischen polizeilichem Ermittlungsverfahren und den von der Staatsanwaltschaft veranlassten Untersuchungshandlungen besteht im Kanton Graubünden nicht. Der Ablehnung können deshalb sowohl polizeiliche wie auch untersuchungs- richterliche Abklärungen vorausgehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 160). Der Staatsanwaltschaft steht insofern bei ihrem Entscheid, ob, wann und - falls sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf mehrere beteiligte Personen bezieht - gegen wen sie förmlich ein Untersuchungsverfahren eröffnet, ein Ermessensspielraum zu. Eine verzeigte Person soll nicht grundlos mit einem Strafverfahren belastet werden und letztlich ist es im Interesse aller Ver-
5 fahrensbeteiligten, dass unnötiger Aufwand vermieden wird. Ausser Frage steht indessen, dass nachgerade im Hinblick auf die Verfahrensrechte der Parteien weitergehende Erhebungen und Beweisabnahmen, welche den objektiven und subjektiven Tatbestand, die Person des möglichen Täters, die Rechtswidrigkeit oder die Schuldfrage betreffen, die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens voraussetzen. So dürften solche weitergehenden Abklärungen in der Regel auch auf einem gewissen Tatverdacht beruhen, was per se die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt. Es besteht insofern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch eine Verpflichtung der Behörde, die Strafuntersuchung förmlich zu eröffnen. b) Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter - bevor die Ab- lehnungsverfügung erging - im Sommer und Herbst 2005 die Unfallbeteiligten, die alle schon polizeilich befragt worden waren, nochmals untersuchungsrich- terlich einvernommen bzw. auf dem Rechtshilfeweg einvernehmen lassen. So- dann stellte das Untersuchungsrichteramt die Akten der Unfalluntersuchungs- stelle Bahnen und Schiffe (UVEK) des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu. Von Seiten der Unfalluntersu- chungsstelle ging in der Folge eine Stellungnahme zum Unfallgeschehen ein. Wohl wurden diese Abklärungen als Untersuchungshandlungen in dem gegen den Lokführer, D., eröffneten Verfahren erfasst. Dahingestellt bleiben kann, weshalb dann andererseits in der am 27. Mai 2005 erlassenen Eröffnungs- verfügung festgehalten wurde, das Verfahren gegen D. werde ab 23. Februar 2006 weitergeführt. Tatsache ist, dass die Untersuchungshandlungen in erheblichem Mass auch der Abklärung einer allfälligen Verantwortlichkeit von Z. als Tourenleiter dienten. Diesbezüglich kann etwa auf die den unfallbeteiligten deutschen Staatsangehörigen rechtshilfeweise unterbreiteten Zeugenfrage- themen verwiesen werden. Wurde aber nach den ersten Ermittlungen der Polizei, die im Übrigen ebenfalls schon recht umfangreich waren, weitere, auch den Tourenleiter betreffende Untersuchungen für erforderlich angesehen, mithin ein Tatverdacht gegen Z. noch nicht ausgeschlossen, hätte es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer durchaus rechtfertigen lassen, dass auch in Bezug auf seine Person formell ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. c) Dass dies nicht geschah, ist zwar insoweit bedeutungslos, als Ablehnungs- und Einstellungsverfügung letztlich zu demselben Ergebnis führen: In beiden Fällen wird seitens der Staatsanwaltschaft der Verzicht auf eine wei- tere Strafverfolgungsmassnahmen zum Ausdruck gebracht. Eröffnet die Staats-
6 anwaltschaft trotz hinreichendem Tatverdacht kein Verfahren und erlässt sie nach ihren weitergehenden Untersuchungshandlungen eine Ablehnungsverfü- gung, vermag dies deshalb in der Regel für sich allein noch keine Aufhebung und Rückweisung zu rechtfertigen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 14. September 2005, BK 05 47 E. 2). Bei der inhaltlichen Überprüfung eines solchen Entscheids im Beschwerdeverfahren verliert die Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Einstellungsverfügung jedoch ihre Bedeutung. Es geht in solchen Fällen nicht mehr darum, ob gestützt auf die ersten Ermittlungen ein Verfahren abzulehnen oder zu eröffnen war, sondern nur noch darum, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das gesamte Beweisergebnis mit triftiger Be- gründung zur Auffassung gelangt ist, dass keine genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorhanden sind. Inhaltlich gesehen versteht sich ein nach weitergehenden Untersuchungshandlung erlassener verfahrenserledigen- der Entscheid der Staatsanwalt damit weniger als kurz zu begründende Ableh- nungsverfügung, sondern vielmehr als Einstellungsverfügung (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. August 1988 i.S. C.V., BK 44/88), die je nach Komplexität der Sach- und Rechtslage einer deutlich sorgfältigeren Begründung bedarf. Eine solchermassen nach weitergehenden Abklärungen ergangene Ablehnungsverfügung setzt jedenfalls - wie es auch bei einer Einstellungsverfü- gung der Fall sein muss - eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht voraus. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint der Erlass einer verfahrenserledigenden Verfü- gung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ver- fahrenserledigung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entschei- dungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., S. 164). 3.Diesen Anforderungen vermag die Ablehnungsverfügung nicht zu genügen. a)Zur Begründung der Nichtanhandnahme wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme des Bergführers Z., der die Tour leitete, wie auch die Befragung der weiteren Skigrup- penteilnehmer hätten gezeigt, dass die Skigruppe in dieser Zusammensetzung bereits mehrfach unterwegs gewesen sei und verschiedentlich Bahngeleise
7 traversiert habe. Die Befragung der verschiedenen Skigruppenteilnehmer habe zudem ergeben, dass Z. und zumindest die ersten Gruppenteilnehmern unmittelbar vor dem Bahnübergang einen kurzen Halt eingeschaltet hätten. Sodann sei aufgrund der Ermittlungen deutlich geworden, dass X. den ausreichend übersichtlichen Bahnübergang gesehen habe. Angesichts dieser Umstände könne Z. kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Damit beruht die Begründung des Entscheids weitgehend auf pauschal gehaltenen Feststellungen zum Beweisergebnis. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem - wie sich bei genauer Durchsicht gezeigt hat - nicht in allen relevanten Punkten einheitlichen Untersuchungsresultat unterbleibt. b)Ebensowenig beinhaltet der Entscheid - gemessen an der offen- sichtlich nicht von vornherein völlig klaren Sach- und Rechtslage - eine aus- reichende Wertung des Beweisergebnisses mit Bezug auf den Tatbestand des konkret in Betracht fallenden Fahrlässigkeitsdelikts. ba) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht ge- nommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Schliesslich vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden auch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nut- zens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim
8 Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, Basler Kommentar zum StGB, 2003, N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird unter anderem durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe in Frage kommen Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfall- verhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3). Das glei- che gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). ba) In der Ablehnungsverfügung angesprochen wird das Verhalten von Z. und jenes des Beschwerdeführers. Nicht erwähnt wird der Lokführer D.. Das lässt an sich den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft trotz des Umstands, dass sie das Verfahren gegen D. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung weiterführt, die Auffassung vertritt, das Verhalten des Lokführers am besagten Tag habe keinen ins Gewicht fallenden Einfluss auf die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens von Z.. bb)In Bezug auf X. wird festgehalten, durch die Ermittlungen sei deutlich geworden, dass dieser den ausreichend übersichtlichen Bahnübergang gesehen habe. Nicht ausdrücklich, wohl aber implizit wird damit zum Ausdruck
9 gebracht, dass X. ein - in der Intensität allerdings nicht weiter gewichtetes - Selbstverschulden trägt oder aber der Unfall in den eigenverantwortlichen Bereich (vgl. zu dieser Unterscheidung die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 3.bc) fällt. Denn Tatsache ist, dass es ja - obwohl X. den Bahnübergang wahrgenommen haben soll - gleichwohl zum Unfall gekommen ist. Das Erkennen der Gefahr bedeutet aber nicht von vornherein Eigenverantwortlichkeit in der Situation oder Selbstverschulden am Unfall. Es geht letztlich nicht darum, ob X. den Bahnübergang gesehen hat, sondern um die Frage, ob er den Bahnübergang rechtzeitig - das heisst zu einem Zeitpunkt, als er den Unfall noch hätte vermeiden können - gesehen hat oder aber zumindest hätte sehen müssen und ob X. dafür eigenverwantwortlich war oder ob Z. an der besagten Stelle ebenfalls eine besondere Sicherungspflicht hatte. Dies erfordert eine Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis. So macht X. in seiner Beschwerde geltend, er habe - wenn überhaupt - das Fahrgeleise und das Andreaskreuz in der Eile übersehen und die Eisenbahnschienen bzw. das Bahntrassee sei wegen des Schneefalls nicht erkennbar gewesen. Schliesslich geht es auch nicht allein um das Bestehen eines Selbstverschuldens an sich, sondern um das Mass des allenfalls anrechenbaren Selbstverschuldens. Und dieses ist - nachdem es um ein mögliches Fahrlässigkeitsdelikt von Z. geht - auch in diesem Kontext zu werten. bc) In aller Regel trifft den Bergführer als Tourenleiter gegenüber sei- nen Kunden eine Garantenpflicht aus Vertrag, weil hier die Abwehr von Gefah- ren einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet (Urteil des Bundes- gerichts Kassationshof vom 27. September 2000, 6S.550/2000 E. 3.c). Diese Garantenpflicht begründet Sorgfaltspflichten, welche die Vorbereitung und die Durchführung einer Tour umfassen und sich vor allem auf die Abwehr von alpi- nen Gefahren, mithin einem Bereich, in welchem der Bergführer besonders ge- schult ist, beziehen (vgl. dazu Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, dritte Auflage, 2002, N. 784 ff. insbesondere N. 786 mit Hin- weis auf die Bündnerische Gesetzgebung). Jede Skiabfahrt birgt jedoch gewisse Gefahren und jede Tour beinhaltet Risiken, denen sich der Teilnehmer in eigener Verantwortung stellen muss. Stürzt ein Tourenteilnehmer aus Unachtsamkeit an einer unproblematischen Stelle und verletzt sich, steht diese Gefah- renverwirklichung ausserhalb jeglicher Verantwortlichkeit des Tourenleiters. Nicht mehr in den völlig eigenverantwortlichen Bereich fallen hingegen Gefahren, die der Tourenteilnehmer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit entweder nicht bzw. nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, oder aber aufgrund seines Wissens
10 und Könnens nicht allein zu meistern vermag. Damit ist auch gesagt, dass die Verantwortung bzw. Sicherungspflicht des Tourenleiters auch von den spezifischen Fähigkeiten seines Kunden abhängt. bd)In Bezug auf Z. wird konkret ausgeführt, die Ermittlungen, insbesondere die Befragung von Z. wie auch der weiteren Skigruppenteilnehmer hätten gezeigt, dass die Skigruppe in dieser Zusammensetzung bereits mehrfach unterwegs gewesen sei und verschiedentlich Bahngeleise traversiert habe. Die Befragung der verschiedenen Skigruppenteilnehmer habe sodann ergeben, dass Z. und zumindest die ersten Gruppenteilnehmern unmittelbar vor dem Bahnüber- gang einen kurzer Halt eingeschaltet hätten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht mit ausreichender Klarheit, ob nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Überquerung des besagten Bahnübergangs dem eigenverantwortlichen Bereich der Tourengäste zugehört, oder aber Z. aufgrund seiner Garantenstellung doch (noch) besondere Sicherungspflichten zu beachten hatte. Auf ersteres deutet der Hinweis, die Teilnehmer hätten schon auf vorhergerigen Touren verschiedentlich Bahngeleise traversiert. Auch der Beschwerdegegner stellt sich in der Beschwerdeantwort (S. 6 ff.) unter Hinweis auf die konkreten Verhältnisse (Erkennbarkeit des Bahnübergangs, vorhergerige Bahnüberquerun- gen, Topografie, skifahrerische Fähigkeiten) auf den Standpunkt, die Teilnehmer hätten an der besagten Stelle eigenverantwortlich gehandelt. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere auch auf die Bedeutung des Andreas- kreuzes als Strassensignal sowie die Eigenregeln und die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer. Unter Hinweis auf dieselben örtlichen Verhältnisse geht der Beschwerdeführer demgegenüber davon aus, dass Z. als Tourenleiter sehr wohl Sorgfaltspflichten zu beachten hatte. Die Durchsicht der Akten zeigt keineswegs eine von vornherein klare Beweislage. Damit ist auch gesagt, dass die Andeu- tung der Eigenverantwortlichkeit keinesfalls für die Begründung der Ablehnung des Strafverfahrens ausreicht. be) Für eine Bejahung einer auf die konkreten Situation bezogenen Si- cherungspflicht spricht wiederum der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen Halt erwähnt, den zumindest die ersten Gruppenteilnehmer unmittelbar vor dem Bahnübergang noch eingelegt hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft demnach eine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr bejahen sollte, vermag ihre Argumentation aber schon allein deshalb nicht zu überzeugen, weil offen bleibt, ob nach Auffassung der Untersuchungsbehörde auch X. zu diesen ersten Gruppenteilnehmern zu zählen ist. Auch diesbezüglich liegen verschiedene
11 Aussagen vor. Z. sagte anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. November 2005 (act. 5.19 S. S. 2) aus, er sowie die unmittelbar hinter ihm fahrenden B. und A. hätten vor dem Bahnübergang gehalten. X. sei auch ge- rade herangefahren und zu stehen gekommen, bevor er – Z. - zu den drei Per- sonen "Achtung Bahnübergang" gesagt habe. X. erklärte hingegen bei seiner rechtshilfeweisen erfolgten Einvernahme vom 24. Februar 2005 (act. 5.7 S. 3), nach seiner Erinnerung sei es möglich, dass er vor den Schienen kurz angehalten habe. Erinnern könne er sich daran nicht. Z. sowie B. und A. seien zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr zu sehen gewesen, weil sie vorausgefahren seien. In diesem Zusammenhang sind demnach die übrigen Beweise, namentlich die Aussagen der anderen Tourenteilnehmer, zu würdigen. bf)Insbesondere aber hat sich die Staatsanwaltschaft bei Bejahung einer Sicherungspflicht aus Garantenstellung auch eingehender mit der kon- kreten Situation und den daraus resultierenden Verpflichtungen und Möglich- keiten der Gefahrenabwehr auseinandersetzen. Wenn festgestellt wird, zumin- dest die ersten Tourenteilnehmern hätten einen Halt eingelegt, bleibt offen, ob nach Auffassung der Staatsanwaltschaft überhaupt eine für Z. erkennbare Verpflichtung bestand, einen solchen Halt einzulegen. Diesbezüglich ist nicht nur die vom Bahnübergang ausgehende Gefahr - namentlich die Frage der Übersichtlichkeit (vgl. etwa die polizeiliche Einvernahme von B., act. 5.6) oder eben Unübersichtlichkeit (polizeiliche Einvernahme von C., act. 5.4) und die Möglichkeit, den Zug akustisch wahrzunehmen (vgl. dazu die polizeiliche Einvernahme von Z. act. 5.2 S. 3) - zu werten, sondern auch prüfen, ob die Verhältnisse ein Anhalten der ganzen Gruppe vor dem Bahnübergang erforderlich machten und - sofern dies zu bejahen wäre - örtlich auch zuliessen. So sagte Z. anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, er habe nur einen kurzen Halt eingelegt und sie seien weitergefahren, weil sie für den nachfolgenden C. Platz hätten machen müssen. Diesbezüglich stellt sich dann wiederum die Frage, ob nicht andere und/oder weitergehende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr angezeigt gewesen wären und inwieweit etwa auch mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass ein Skifahrer bei der Überquerung des Geleises stürzen könnte. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeantwort etwa darauf hingewiesen, dass es sich um eine erfahrene und eingespielte Gruppe von guten Skifahrern gehandelt habe, die zuvor schon das Überqueren von Geleisen geübt hätte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe auf den gestürzten C. gewartet, alsdann nur noch auf die Skispuren geachtet, da er die voran fahrenden Personen nicht mehr
12 gesehen habe, und er habe versucht, möglichst rasch wieder in Sichtkontakt zum Tourenleiter zu kommen. Der Klärung bedarf insofern auch die Frage, ob die Si- tuation es rechtfertigte, dass - was offensichtlich unbestritten ist - Z. mit einem Teil der Gruppe das Geleise überquerte und die Tour entlang des Geleises sogleich fortsetzte, oder ob er die für ihn erkennbare Verpflichtung und die Möglichkeit gehabt hätte, vor oder nach der eigenen Überquerung des Geleises anzuhalten und sämtliche Tourenteilnehmer die Stelle unter seiner Aufsicht gestaffelt passieren zu lassen. Und schliesslich stellt sich dann - wie dargelegt wurde - auch die Frage, ob X. ein Selbstverschulden zu verantworten hat und dieses allenfalls derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste Ursache der eingetretenen Schädigung erscheint. Vorbehalten bleiben selbstverständlich auch in allen aufgeworfenen Fragen allfällige Beweisergänzungen. bg)Praktisch sämtliche der vorstehend angesprochenen Punkte wer- den in der Beschwerdeeingabe und in der Beschwerdeantwort - selbstverständ- lich im Rahmen einer kontroversen Würdigung der Beweislage - aufgegriffen. Nachdem das Beschwerdeverfahren der Überprüfung der vorinstanzlichen Begründung dient, der Beschwerdeentscheid aber - selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine fehlende Begründung nicht einfach ersetzen darf (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. E. 3.b); PKG 1990 Nr. 49), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausser- amtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels ge- setzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.
13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar