Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 14. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 26 (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2007 (1P.673/2006) abgewiesen.) Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, und gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Marti, Postfach 649, Postgasse 27, 8750 Glarus, betreffend Betrug (Kostenüberbindung, Art. 156 Abs. 2 StPO), hat sich ergeben:

2 A.Am 1. September 2005 liess X. beim Untersuchungsrichteramt B. gegen Y. und Z. Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Er machte geltend, es bestehe der Verdacht, dass Y. zusammen mit dem an verschiedenen Bauvorha- ben beteiligten Unternehmer Z. strafbare Handlungen begangen habe. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob sie sich des Betruges zu Gunsten der Bauherren und mittelbar des Anzeigeerstatters schuldig gemacht hätten. Es bestünden zwi- schen den Submissionsunterlagen, den darauf basierenden Werkverträgen und den Unternehmerabschlussrechnungen einerseits und den effektiv ausgeführten Bauarbeiten andererseits wesentliche Abweichungen, welche zu gravierenden Differenzen zu Ungunsten der jeweiligen Bauherrschaft geführt hätten. B.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen Betrugs. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Un- tersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C.Im Verlauf der Strafuntersuchung räumte X. ein, dass keine konkre- ten Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung vorlägen, ihm jedoch die ent- sprechenden Unterlagen vorenthalten würden. Ausserdem habe Z. mit seinem Unternehmen immer einwandfreie Arbeit geleistet, weshalb er ihn nicht des Be- trugs beschuldige. Bezüglich Y. ergab die Strafuntersuchung, dass es in seiner Kompetenz gelegen habe, mit den einzelnen Unternehmern Pauschalverträge abzuschliessen. Zudem seien die Bauherren mit diesem Vorgehen einverstan- den gewesen und hätten sich nicht als geschädigt gefühlt. X. habe offensichtlich nur deshalb Strafanzeige erstattet, weil er gegenüber Y. Forderungen geltend gemacht habe, die mit dem Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung nichts zu tun hätten. Die Vorbringen von X. seien zivilrechtlicher Natur und nicht geeignet, Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten herzugeben. D.Mit Verfügung vom 18. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen Betrugs ein. Die Kosten der Strafuntersuchung in der Höhe von Fr. 1'645.-- sowie die Honorare für die Verteidigung von Y. und Z. in der Höhe von Fr. 3'523.80 respektive Fr. 3'335.60, total somit Fr. 8'504.40, wurden dem Anzei- geerstatter X. überbunden.

3 E.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 15. Mai 2006 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden er- heben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichter- amtes Chur sei bezüglich des Kostenpunktes aufzuheben. 2.Die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Fr. 8'504.40 seien der Staatskasse zu belasten. 3.Eventualiter sei die Angelegenheit dem Untersuchungsrichteramt Chur zur neuen Beurteilung des Kostenpunktes zurückzuweisen. 4.Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerde entsprechend dem Gesuch des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung beigelegt. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Ver- zeiger ist dann legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (PKG 1988 Nr. 54). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom ange- fochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).

4 Die Staatsanwaltschaft hat das am 18. Oktober 2005 eröffnete Strafver- fahren gegen Y. und Z. betreffend Betrug eingestellt und die Verfahrenskosten dem Anzeigeerstatter X. überbunden. Dieser ist somit durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Nachdem festgestellt wurde, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen Y. und Z. geführte Strafverfahren wegen Betrugs einge- stellt. Somit war nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden. Die Staats- anwaltschaft ging in ihren Ausführungen über die Kostenauflage von Art. 156 Abs. 2 StPO (erste Satzhälfte) aus, wonach derjenige zur Tragung der Kosten verpflichtet werden kann, der eine Strafuntersuchung lediglich zur Sicherung zi- vilrechtlicher Ansprüche verursacht hat. Aufgrund der fehlenden Geschädigten- stellung, des Widerrufs des Betrugsvorwurfs gegenüber dem Angeschuldigten Z., der gescheiterten kreisamtlichen Aktenedition und des Vorhandenseins be- strittener Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten Y. bestehe kein Zweifel daran, dass es X. ausschliesslich um die Beweisbeschaffung für die Zivilan- sprüche gegangen sei. Deshalb seien ihm die Kosten der Strafuntersuchung und die Honorare für die Verteidigung von Y. und Z. in der Höhe von total Fr. 8'504.40 gestützt auf Art. 156 Abs. 2 StPO zu überbinden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Beweisbeschaffung sei mittels Strafanzeige gar nicht möglich gewesen, da ihm aufgrund der fehlenden Geschädigtenstellung kein um- fassendes Einsichtsrecht in die Akten der Strafuntersuchung zukomme. Des Wei- teren habe er keine zivilrechtlichen Interessen an der Verzeigung von Y. und Z., da er bezüglich der Bauprojekte in A. und B. keine Forderungen gegen sie habe. Auch sei die Anzeigeerstattung nicht leichtfertig gewesen, seien ihm doch bei der Überprüfung der auf dem Kreisamt deponierten Akten Ungereimtheiten aufgefal- len. Die Voraussetzungen von Art. 156 Abs. 2 StPO seien daher nicht erfüllt, wes- halb die Kosten der Untersuchung der Staatskasse zu belasten seien. 3.Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wer Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Im vorliegen- den Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Kostenüberbindung einzig auf die erste Satzhälfte gestützt, weshalb die Frage, ob im konkreten Fall unrich- tige Angaben gemacht wurden, somit nicht zu prüfen ist. Voraussetzung für die

5 Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO erster Satzteil ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und ande- rerseits, dass bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vor- liegen einer Straftat sprechen (vgl. PKG 2000 Nr. 36 S. 159; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 399). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorlie- genden Fall gegeben waren und die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfah- renskosten zu Recht dem Anzeigeerstatter X. auferlegt hat. a)Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das Vorgehen von Y. und Z. nicht geschädigt. Die wahren Geschädigten seien die Bauherren. Er könne somit auch keine zivilrechtlichen Interessen an der Verzeigung haben. Zum einen habe er gegenüber Y. bezüglich der Bauprojekte in A. und B., welche die Auslöser für die Überprüfung der Unterlagen und der Anzeige gewesen seien, keine Forderung. Die offenen Forderungen beträfen einzig die Zusammenarbeit im C.. Zum anderen habe er gegenüber Z. nie eine Forderung gehabt. aa)Bei der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ist vom Grundsatz der Verursachung auszugehen. Dabei darf aber nicht leichthin angenommen werden, der Dritte habe mit seinem Vorgehen ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolgt. Gerade in Fällen, wo der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auf- tritt und wo sich strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andern- falls würde man die Rechte des Anzeigeerstatters zu sehr aushöhlen, müsste er doch bei jeder Anzeige, bei der auch zivilrechtliche Interessen mitspielen könn- ten, damit rechnen, dass ihm im Nachhinein Verfahrenskosten auferlegt würden. Art. 156 Abs. 2 StPO ist für klare Missbräuche gedacht und soll nur dort zur An- wendung gelangen, wo zivilrechtliche Interessen eindeutig in den Vordergrund treten (vgl. PKG 1982 Nr. 49). Im zitierten Fall trat der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auf. Mit der Formulierung „gerade in Fällen wie dem vorliegen- den“ wird jedoch aufgezeigt, dass eine Kostenüberbindung nicht nur bei dieser Konstellation zulässig ist, sondern dass es sich beim konkreten Sachverhalt le- diglich um einen beispielhaften Anwendungsfall handelt. Mit anderen Worten können die Verfahrenskosten auch dann dem Anzeigeerstatter auferlegt werden, wenn dieser selbst nicht unmittelbar Geschädigter, also Träger des durch die Straftat verletzten Rechts oder Rechtsguts ist, sofern er zivilrechtliche Interessen in den Vordergrund stellt und keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Verzeigten vorlagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

6 führers muss es sich dabei aber nicht um eigene zivilrechtliche Interessen han- deln. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Vielmehr muss die Bestimmung da- hingehend ausgelegt werden, dass jeglichem Missbrauch des Strafverfahrens durch das Vorschieben zivilrechtlicher Interessen entgegengewirkt werden soll. Ob der Anzeigeerstatter hierbei eigene zivilrechtliche Ansprüche zum Anlass der Strafanzeige nimmt oder solche von Dritten kann nicht massgebend sein. Es würde zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Anzeigeerstatter bei miss- bräuchlicher Anzeige bloss dann zur Kostentragung verpflichtet werden könnte, wenn er eigene zivilrechtliche Interessen verfolgt, nicht aber wenn er solche von Dritten wahrnimmt. Es könnte damit stets eine Drittperson vorgeschoben werden, um der Gefahr der Kostentragung zu entgehen, was nicht dem Zweck der Be- stimmung entsprechen kann. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in PKG 2000 Nr. 37 E. 4 S. 159. Dort wurde keine Be- schränkung auf bloss eigene Interessen vorgenommen. Diese Formulierung wurde vielmehr verwendet, um darzulegen, dass es im damaligen Fall um die Frage eigener finanzieller Interessen des Anzeigeerstatters und nicht um solche eines Dritten ging, weshalb sich das Gericht mit dieser Frage auch nicht ausein- anderzusetzen hatte. ab)Nach dem Gesagten ist Art. 156 Abs. 2 StPO erste Satzhälfte somit dahingehend auszulegen, dass zur Kostentragung nicht nur verpflichtet werden kann, wer die Strafanzeige lediglich zur Sicherung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, eingereicht hat, sondern auch, wer eine solche zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter erhebt. Die Wahrnehmung fremder zivilrecht- licher Interessen fällt somit ebenfalls unter die genannte Bestimmung. Ob X. selbst Geschädigter war und eigenen Forderungen zur Durchsetzung verhelfen wollte oder ob er bloss die finanziellen Interessen der ihn mit der Abklärung be- auftragten Bauherren wahrnahm, spielt demnach keine Rolle. b)Somit ist als nächstes zu prüfen, ob X. mit der Strafanzeige lediglich die Verfolgung zivilrechtlichen Interessen bezweckte und zwar unabhängig da- von, ob es sich hierbei um eigene Forderungen oder um solche der ihn mit der Abklärung beauftragten Bauherren handelte. ba)X. macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe gegenü- ber Y. bezüglich der Bauprojekte in A. und B., welche die Auslöser für die Über- prüfung der Unterlagen und der Anzeige gewesen seien, keine Forderung. Aus

7 den Akten geht jedoch Gegenteiliges hervor. Am 1. Juni 2005 reichte X. als Ver- treter der D. AG beim Kreisamt A. ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls ge- gen Y. ein (act. 1.2). Darin beantragte er die Herausgabe verschiedener Akten zu den in A. und B. durchgeführten Bauprojekten. Als Begründung wurde ausge- führt, dass zwischen den Parteien die noch offenen gegenseitigen Forderungen umstritten seien, insbesondere auch bezüglich der Überbauung E. in A.. Auch in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2005 an die Gegenpartei (act. 1.10) führte der Rechtsvertreter von X. aus, sämtliche geltend gemachten Forderungen seien bisher lediglich bestritten worden und Y. habe mittels fragwürdiger Abtretungser- klärungen erreicht, dass er die teilweise bestrittenen Honoraransprüche von Drit- ten habe einziehen können. Dass diese Forderungen in einem direkten Zusam- menhang mit der beim Kreisamt A. anbegehrten Aktenherausgabe standen, er- gibt sich aus dem Rechtsbegehren der D. AG vom 31. Januar 2006 (Beilage 2 zu act. 1.12). Darin beantragte sie neben der Rechenschaftslegung und der Her- ausgabe von Akten unter Ziffer 3 auch die Verpflichtung des Beklagten Y., die Erstattung der Differenz zwischen dem sich gestützt auf die Rechenschaftsle- gung ergebenden Honorarguthaben und den effektiv bezogenen Akontozahlun- gen und vereinnahmten Zahlungen Dritter. Mit anderen Worten ging es im Zivil- verfahren unter anderem auch um die Abklärung von Honoraransprüchen des Beschwerdeführers gegenüber Y., mithin um eigene Interessen von X.. Dafür spricht auch, dass er nur gerade von den Bauherren F. und G. einen Auftrag zur Überprüfung des Verhältnisses zwischen Baukosten und tatsächlich erbrachter Leistungen hatte. Die anderen Abklärungen, insbesondere auch bezüglich der Überbauung E. in A., tätigte X. somit aus eigenem Antrieb und damit auch in eigenem Interesse. Dass auch die Erstattung der Strafanzeige und somit die Durchführung einer Strafuntersuchung vorwiegend der Durchsetzung der eige- nen zivilrechtlichen Interessen diente, ergibt sich auch aus den Aussagen von X. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4). Auf die Frage des Untersuchungsrichters, weshalb er auch bezüglich des Bauvorhabens E. gegenüber den Angeschuldigten Vorwürfe erhebe, zumal ihm die Projektlei- tung die Zusammenarbeit aufgekündigt habe, antwortete X., dass bei diesem Projekt mit ihm beziehungsweise mit seiner Firma noch nicht abgerechnet wor- den sei, weshalb er die entsprechenden Unterlagen benötige (S. 12). Auch gab er zu Protokoll, dass die Untersuchung einfacher gewesen wäre, wenn er im Be- sitz der Akten gewesen wäre (S. 4). Die nachträglichen Behauptungen von X., es bestünden gegenüber Y. keine Forderungen oder diese beträfen nur die Bauten im C. stehen mit den in

8 der Strafanzeige und der im Rahmen der Strafuntersuchung gemachten Aussa- gen in klarem Widerspruch. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschwerdefüh- rers, dass es ihm auch im Strafverfahren in erster Linie um die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ging. Einzig bezüglich der Bauprojekte Wohnhaus F. und Wohnhaus G. könnte ihm attestiert werden, dass er mit der Strafanzeige auch deren zivilrechtliche Interessen wahrnahm, obwohl er von diesen keinen Auftrag zur Strafanzeige erhalten hatte (act. 5.4 S. 2) und sie sich überdies nicht am Strafverfahren beteiligen wollten (act. 1.14 und 1.15). Im Ergebnis vermag jedoch auch dieser Umstand an der Sachlage nichts zu ändern, zumal - wie unter Litera aa und ab ausgeführt wurde - auch die Wahrung fremder zivilrechtlicher Interessen eine Kostenüberbindung nicht ausschliesst. bb)Was die Strafanzeige gegen Z. betrifft, so gilt es festzuhalten, dass X. in der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4) ausdrücklich aus- führte, dass dieser mit seinem Unternehmen immer einwandfreie Arbeit geleistet habe. Mit Z. persönlich habe er auch ein gutes Einvernehmen. Er beschuldige ihn nicht des Betrugs (S. 3-4). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dies nicht ausschliesse, dass sich Z. der Erfüllung anderer Straftatbestände schuldig gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Zum einen attestierte X. ihm eine einwandfreie Arbeit, zum anderen geht sowohl aus der Strafanzeige vom 1. September 2005 (act. 4.1) wie auch aus der Aktennotiz des Rechtsvertreters von X. vom 23. August 2005 (act. 4.2) hervor, dass auch Z. wegen angeblicher be- trügerischer Machenschaften angezeigt wurde. Der Umstand, dass diese Vor- würfe im Verlaufe der Untersuchung seitens des Beschwerdeführers wieder zurückgenommen wurden und dem vormals Angeschuldigten sogar eine ein- wandfreie Arbeit attestiert wurde, zeigt auf, dass es nicht strafrechtliche Gründe gewesen sein können, die den Beschwerdeführer zur Erstattung der Strafanzeige bewogen. Vielmehr muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die zivil- rechtlichen Interessen von X. im Vordergrund standen. bc)Auch der Einwand des Beschwerdeführers, mangels prozessualer Mitwirkungsrechte hätte er mit der Strafanzeige gar keine Beweismittel für seine Zivilansprüche beschaffen können, schlägt fehl. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind von Amtes wegen alle erheblichen Beweise zu erheben. Mit der Schlussverfügung, die auch allen Geschädigten mitzuteilen ist (Art. 97 Abs. 2 StPO), wird eine Frist von zehn Tagen zur Akteneinsicht und zur Einreichung von Ergänzungsanträgen angesetzt. Somit wäre es zumindest den

9 unmittelbar geschädigten Bauherren möglich gewesen, im Rahmen der Strafun- tersuchung in die fraglichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und deren Inhalt an X., der gemäss eigenen Aussagen vorwiegend die Interessen der Bauherren ver- tritt - weiterzuleiten. Auf diesem Weg hätte der Beschwerdeführer sein Ziel, näm- lich die Beweisbeschaffung für die umstrittenen Zivilansprüche, ohne weiteres erreicht. 4.Selbst wenn die Verzeigung nur aus zivilrechtlichen Beweggründen erfolgte, ist eine Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zugleich gewichtige Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben waren. Ohne einen Nachteil be- fürchten zu müssen, muss eine Strafanzeige immer schon dann erstattet werden können, wenn sie nicht bloss auf haltlosen Verdächtigungen beruht, sondern sich auf subjektiv gewichtige Anhaltspunkte dafür stützen kann, dass die mit ihr auf- gestellten Behauptungen wahr seien (ZSR 1964 Nr. 35 S. 87). Nach Praxis des Bundesgerichts trifft den Verzeiger eine gewisse Sorgfalts- und Abklärungs- pflicht. Entbehrt die Strafanzeige jeder Grundlage und beruht sie auf haltlosen Verdächtigungen, liege ein prozessuales Verschulden, das heisst ein zu missbil- ligendes Verhalten vor, weshalb es nicht willkürlich sei, dem Verzeiger wegen leichtfertiger und mutwilliger Anzeigeerstattung die Untersuchungskosten aufzu- erlegen (vgl. BGE 96 I 531 E. 4c S. 536, bestätigt in 1P.659/2002 vom 3. Juni 2003 E. 2.1). a)Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4) führte X. aus, er sei von den Bauherren F. und G. beauftragt worden, eine Unter- suchung durchzuführen. Gemäss Aktennotiz vom 23. August 2005 (act. 4.2) stellte die D. AG sodann fest, dass bezüglich der Submissionsunterlagen sowie der darauf basierenden Werkverträge und Unternehmerabrechnungen und der effektiv ausgeführten Bauarbeiten gewisse Abweichungen bestanden. Da sich die mit der Bauleitung betraute Einzelfirma von Y., die H. AG, nicht bereit erklärte, sämtliche Unterlagen bezüglich weiterer Bauprojekte herauszugeben, leitete die D. AG in Vertretung von X. zunächst ein Amtsbefehlsverfahren ein. Nach Ein- sichtnahme in die auf dem Kreisamt deponierten Akten und dem Umstand, dass nicht alle gewünschten Unterlagen herausgegeben wurden, gelangte X. zur Überzeugung, die H. AG habe etwas zu verbergen und erstattete Strafanzeige. Einen Auftrag hierzu hatte er von den betroffenen Bauherren jedoch nicht erhal- ten (act. 5.4 S. 2). Die Strafanzeige begründete X. damit, die Weigerung der H. AG, trotz Verpflichtung die entsprechenden Unterlagen zu den einzelnen Bau-

10 projekten herauszugeben, begründe den Verdacht, dass Y. zusammen mit den beteiligten Unternehmern strafbare Handlungen begangen habe. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob er sich des Betrugs zu Lasten der Bauherren und mittelbar des Anzeigeerstatters schuldig gemacht habe (act. 4.1). Insbesondere seien bei mehreren Bauprojekten die offerierten Beträge fast unverändert in die Pauschalverträge übernommen worden. Trotz massiver Abweichungen zu den effektiv ausgeführten Bauarbeiten sei unbesehen davon der Pauschalbetrag übernommen worden (act. 4.2). Ausserdem hätten sowohl Y. als auch Z. in den letzten Jahren einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, sodass sich der Verdacht, dass gewisse Ungereimtheiten bestünden, erhärtet habe. Es ist somit im Folgen- den zu prüfen, ob aufgrund des vom Beschwerdeführers geschilderten Verhal- tens der Angeschuldigten und aufgrund der beim Kreisamt hinterlegten Akten subjektiv gewichtige Anhaltspunkte vorlagen, welche zum Zeitpunkt der Anzeige- erstattung auf strafbare Handlungen hingedeutet hatten. b)Der Beschwerdeführer schloss bereits aus dem Umstand, dass Y. die angeforderten Unterlagen nicht herausgeben wollte, auf ein strafbares Ver- halten (act. 4.1). Dabei lässt er unberücksichtigt, dass Y. bereits in seiner Ver- nehmlassung im Amtsbefehlsverfahren vom 30. Juni 2005 (Beilage zu act. 1.2) ausführte, einzelne Eigentümer der entsprechenden Liegenschaften hätten ihn explizit aufgefordert, allfällige ihnen zustehende Unterlagen nicht der D. AG aus- zuhändigen. Dies betreffe das Wohnhaus I. in A. sowie die Überbauung E. in A.. Das entsprechende Schreiben wurde im Amtsbefehlsverfahren als Beweismittel zu den Akten gereicht. Die Eigentümer der Überbauung K. in A. hätten ihm eben- falls die verbindliche Weisung erteilt, keine Akten herauszugeben und diese zur Verfügung der Eigentümer zu halten. Gestützt darauf sprach sich Y. gegen eine Herausgabe der Akten aus, räumte dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig die Möglichkeit ein, auf Vorankündigung für sich selbst und auf eigene Rechnung Kopien der noch fehlenden Unterlagen zu erstellen. Bereits zu diesem Zeitpunkt bot er somit dem Beschwerdeführer an, Einsicht in die gewünschten Unterlagen zu nehmen. Dies kommt keineswegs einer grundlosen Verweigerung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, gleich. Aus dem Verhalten von Y. während des Amtsbefehlsverfahrens lassen sich daher - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers - keine Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten herleiten. c)Was die geltend gemachten Diskrepanzen in den Abrechnungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Auftrag von Y. und seiner H. AG

11 gemäss Ausführungen von X. (act. 4.2) auch die Vergabe der Aufträge und das Abschliessen der entsprechenden Werkverträge umfasste. Dabei können die Leistungen der Unternehmer nach zwei verschiedenen Methoden vergütet wer- den. Die Vergütung kann entweder fest vereinbart werden, sie kann aber auch abhängig vom Aufwand sein, den der Unternehmer betreiben muss (vgl. SIA- Norm 118, Art. 38 bis Art. 58). Auch das Gesetz sieht diese beiden Möglichkeiten vor (vgl. Art. 373 und Art. 374 OR). Y. war somit grundsätzlich befugt, mit den Unternehmern Pauschalverträge abzuschliessen. Dies wird denn auch vom Be- schwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Was die von X. geltend gemachten Ab- weichungen in den Abrechnungen betrifft, so ist auf die diversen Bauobjekte ge- sondert einzugehen. ca)Bezüglich des Bauprojekts Wohnhaus F. macht der Beschwerde- führer geltend, die zwischen Y. und dem Unternehmer Z. vereinbarte Pauschale sei praktisch deckungsgleich mit der Eingabesumme in der Offerte. Im Weiteren habe Z. mehr Arbeit und Material in Rechnung gestellt habe, als er tatsächlich geleistet beziehungsweise geliefert habe. Beispielsweise habe er nicht die offe- rierte Konterlattung im Ausmass von 120/60 mm, sondern eine solche von 80/20 mm geliefert und montiert. Die Abweichung zwischen der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung inklusive Material und dem effektiv Ausgeführten betrage Fr. 57'428.--. Allein der Umstand, dass die detaillierte Offerte und die später erfolgte Pauschalpreisabsprache betragsmässig nahezu identisch sind, bildet noch kei- nen Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Auch die festgestellten Abwei- chungen deuten nicht auf betrügerische Machenschaften. Beim Pauschalpreis handelt es sich nämlich um einen festen Preis, der unabhängig von den tatsäch- lichen Erstellungskosten des Werkes und den ausgeführten Leistungsmengen ist. Der Pauschalpreis ist unabänderlich und zwar auch dann, wenn die Erstel- lungskosten (Arbeits- und andere Kosten) höher oder geringer ausfallen, als es bei Vertragsabschluss vorgesehen war (SIA-Norm 118 Art. 38 Abs. 2; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 253). Was die Konterlattung betrifft, so bestätigte X. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4 S. 6), dass auf dem Plan eine Konterlattung von 80 mm eingetragen sei. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass für ihn der Vertrag und nicht der Plan entscheidend sei. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der Praxis. Der Um- fang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den mit dem Vertrag übernom- menen Plänen und nicht aus den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Mengenangaben (Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Zürich 1992, S. 49 f.). Da die Pläne und Unterlagen bereits vor Erstattung der Strafanzeige auf dem

12 Kreisamt vorlagen, wäre es dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Abklärungen schon im Vor- feld zu treffen. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung lagen somit bezüglich des Bauprojekts Wohnhaus F. keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine von Y. oder Z. begangene Straftat vor, weshalb die entsprechende Strafanzeige leichtfertig erfolgte. cb)Beim Bauprojekt Wohnhaus G. stellte der Beschwerdeführer eben- falls eine Abweichung zwischen der offerierten beziehungsweise der in Rech- nung gestellten und der effektiv ausgeführten Leistung fest. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Besteller beim Pauschalvertrag - wie vorstehend ausgeführt wurde - verpflichtet ist, die vereinbarte Pauschalsumme zu bezahlen, unabhängig davon, ob dieser den tatsächlichen Erstellungskosten entspricht. Da- bei macht es auch keinen Unterschied, worin der Grund für die Mehr- oder Min- derkosten besteht (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, a.a.O., S. 254). Ein strafbares Verhalten allein aufgrund der festgestellten Abweichungen fällt somit auch bei diesem Bauprojekt ausser Betracht. cc)In seiner Strafanzeige machte X. auch Unregelmässigkeiten beim Neubau Hotel L., beim K. Häuser D + E sowie bei der Gesamtüberbauung Ver- einpark in A. geltend, wobei es insbesondere um das bewusste Erstellen von falschen Ausmassen, die Vereinbarung von nicht nachvollziehbaren Pauschalen, die Genehmigung überhöhter Rechnungen und die Schädigung von Bauherren ging. Die dazu gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung vom 18. April 2006 werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4 S. 11) gestand er denn auch ein, dass er keine konkreten Verdachtsgründe ge- habt hatte. Er hätte aber die Unterlagen für diese Bauvorhaben von Y. nicht er- halten, was darauf schliessen lasse, dass dieser etwas zu verbergen habe. Wie bereits ausgeführt wurde, gab Y. aber bereits im Amtsbefehlsverfahren eine nachvollziehbare Begründung an, weshalb er die geforderten Unterlagen nicht herausgeben konnte. Daher kann aus seinem Verhalten auch nicht auf eine straf- bare Handlung geschlossen werden. Auch bezüglich der Gesamtüberbauung K. liegen damit keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, welche das Einreichen einer Strafanzeige gerechtfertigt hätten. Die Strafanzeige gegen Y. und Z. erfolgte da- mit auch in diesen Fällen unter Missachtung der geforderten Sorgfalts- und Ab- klärungspflicht und damit leichtfertig.

13 d)Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe Ab- klärungen der Rechtslage getätigt, soweit ihm das wegen den nur spärlich zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich gewesen sei. Er habe sodann mit dem zuständigen Untersuchungsrichter telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm das Resultat der Abklärungen mitgeteilt. In den folgenden telefonischen Bespre- chungen habe man sich geeinigt, die Untersuchung zunächst auf die Bauprojekte Wohnhaus F. und Wohnhaus G. zu konzentrieren und diese dann je nach Resul- tat der Abklärungen weiter auszudehnen. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten aufgrund der vorgelegenen Unterlagen keine Hinweise auf ein strafbares Verhal- ten der beiden Angeschuldigten ermittelt werden. Der Umstand, dass dem Be- schwerdeführer nicht alle gewünschten Akten zur Verfügung standen, vermag daran nichts zu ändern. Die vollständige Aktenedition hätte X. auf zivilrechtlichem Wege und nicht mittels Strafanzeige durchsetzen können und müssen. Auch das Telefongespräch mit dem Untersuchungsrichter vermag ihn nicht zu entlasten. Dem Untersuchungsrichter standen die Akten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zur Verfügung, weshalb es ihm auch nicht möglich war, eine vorläufige Beurtei- lung der Sachlage vorzunehmen. Diese Aufgabe oblag vielmehr dem Anzeigeer- statter beziehungsweise dessen Rechtsvertreter. Vor Einreichung einer Strafan- zeige ist stets zu prüfen, ob erhebliche Umstände für das Vorliegen eines straf- rechtlich relevanten Verhaltens vorliegen. Dies war vorliegend nicht der Fall, wes- halb die Strafanzeige auch unter diesem Aspekt leichtfertig erfolgte. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Strafanzeige gegen Z. als auch diejenige gegen Y. ohne Vorliegen subjektiv gewichtiger Anhalts- punkte erfolgte. Es handelte sich vielmehr um haltlose Verdächtigungen, welche jeglicher Grundlage entbehrten. Die Strafanzeige diente einzig der Durchsetzung von zivilrechtlichen Interessen seitens von X.. Damit sind die Voraussetzungen zur Kostenbindung auf den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO gegeben. Daran würde sich nach dem Gesagten auch dann nichts ändern, wenn mit X. davon ausgegangen würde, dass die Strafanzeige nicht die Sicherung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche bezweckte, son- dern diejenigen der jeweiligen Bauherren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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GR_KG_005, BK 2006 26
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14.06.2006
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25.03.2026