Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 22 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Be- schwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2007 (1P.106/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend seine Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:
2 A.1.Am Freitag, dem 30. Dezember 2005, wurde der Postenchef der Kantonspolizei Graubünden in M. eigenen Angaben zufolge von einem anony- men Anrufer telefonisch darüber informiert, dass am 31. Dezember 2005 radi- kale Exponenten mit dem Zug nach M. reisen und eine Demonstration gegen einen Bundesrichter, der dort die Feiertage verbringe, durchführen wollten. Der Postenchef orientierte daraufhin den Regionalchef-Stellvertreter der Kantons- polizei, der seinerseits die Information an das Kantonspolizeikommando in Chur weiterleitete. 2.Mit Fax vom 30. Dezember 2005 teilte der Bundessicherheits- dienst der Kantonspolizei Graubünden auf entsprechende Anfrage hin mit, dass gemäss Abklärungen beim Bundesgericht in Lausanne Bundesrichter K. derzeit in M. im Ferienpark N. weile. Das Bundesgericht habe dem Bundessicherheitsdienst ein Schreiben der Organisation "L." übermittelt. Dieses Schreiben richte sich an die Mitglieder des Ferienparks N. und könne eventuell im Zusammenhang mit der geplanten Demonstration stehen. Die Organisation "L." sei durch X. gegründet worden. Die Vereinigung kritisiere - auch mit radikalen Methoden - vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne. Die Kantonspolizei Graubünden werde ersucht, mit Bundesrichter K. direkt Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Massnahmen gemäss eigener lokaler Lagebeurteilung durchzuführen. 3.Im Hinblick auf die vorerwähnte Demonstration bot die Kantonspolizei Graubünden am 31. Dezember 2005 sieben Polizisten auf den Bahnhof M. auf. Als Z., Y. und X. um 11.45 Uhr in M. dem Zug entstiegen, wur- den sie von der Kantonspolizei angehalten, kontrolliert und anschliessend auf dem Polizeiposten befragt. Die drei Personen gaben an, sie seien nach M. ge- reist, um hier bzw. in der Ferienanlage N. die mitgeführten Flugblätter zu vertei- len. Es sei nicht vorgesehen gewesen, den Bundesrichter anderweitig zu tan- gieren oder zu kontaktieren. Um 14.15 Uhr wurden die drei Personen von der Polizei zum Bahnhof gefahren, wo sie den Zug bestiegen. Die von ihnen mitge- führten rund 1200 Flugblätter, in denen Bundesrichter K. von der Vereinigung "L." verschiedenster Machenschaften beschuldigt wurde, blieben sichergestellt. B.1. Mit Schreiben vom 1. Januar 2006 forderte X. als Vertreter der Organisation "L." das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auf, ihm die beschlagnahmten Flugblätter zurückzugeben. Sodann erstatte er sinngemäss eine Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch gegen
3 den Verantwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Zur Be- gründung machte X. geltend, diese Person habe es zu verantworten, dass er und seine Begleiter zu Unrecht drei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten und schliesslich in ungerechtfertigter Weise aus M. weggewiesen worden seien. Auch die Beschlagnahme der Flugblätter erweise sich als gesetzeswidrig. 2.Zur weiteren Abklärung wurde das Schreiben von X. der Staatsan- waltschaft Graubünden zugestellt, die am 13. Februar 2006 ein entsprechendes Strafverfahren eröffnete. Im Rahmen der durchgeführten Strafuntersuchung wurden der Chef des Polizeipostens Scuol, A., im weiteren B., der am 31. De- zember 2005 als Pikett-Offizier Dienst hatte, sowie C., der zum fraglichen Zeit- punkt als stellvertretender Kommandant fungierte, als Auskunftspersonen be- fragt. C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfü- gung vom 15. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, stellte der Untersu- chungsrichter das Strafverfahren ein. D.1. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 5. April 2006 Ein- sprache beim Untersuchungsrichteramt Chur. Dieses leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weiter. 2.Das Kantonsgericht Graubünden nahm die Eingabe als Be- schwerde im Sinne von Art. 138 StPO entgegen und räumte der Staatsanwalt- schaft Graubünden am 18. April 2006 Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006 schloss die Staatsan- waltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Ver- fügung auf Abweisung der Beschwerde. 4.Gestützt auf ein entsprechendes Vorbringen von X. in seiner Be- schwerdeschrift und einem weiterem, von ihm am 26. April 2006 eingereichten Schreiben forderte das Kantonsgerichtspräsidium das Polizeikommando Graubünden auf, den in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmeprotokol- len vom 21. Februar 2006 erwähnten Fax des Bundessicherheitsdienstes und die polizeiinternen, durch E-Mail übermittelten Vorgaben zum Einsatz vom 31. Dezember 2005 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Kantonspolizei am 9. Mai 2006 nach.
4 5.Am 15. Mai 2006 wurden dem Beschwerdeführer die von der Kan- tonspolizei Graubünden ausgehändigten Akten (Fax vom 30. Dezember 2005 des Bundessicherheitsdienstes, E-Mail vom 30. Dezember 2005 des stellvertre- tenden Kommandanten an die unterstellten Polizeibeamten, Tagesjournal vom 30./31. Dezember 2005 der Kantonspolizei Graubünden) zugestellt. Gleichzeitig wurde X. Gelegenheit eingeräumt, sich zu den erwähnten Akten zu äussern. 6.Am 1. Juni 2006 bzw. - in endgültiger Fassung - am 2. Juni 2006 ging beim Kantonsgericht eine entsprechende Stellungnahme von X. ein. 7. Auf die Ausführungen im angefochten Entscheid und die Begrün- dung der Beschwerde wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Als durch die zur An- zeige gebrachten Delikte tatbeständlich Geschädigter ist X. zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch- tene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Er- messenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermes- sen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu set- zen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be- weismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Un-
5 tersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere straf- prozessuale Tätigkeit ausschliessen. 3.In seiner Eingabe vom 31. Mai 2006 beantragt der Beschwerdeführer, es seien alle von der Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Daten zu seiner Person herauszu- geben und alsdann zu löschen. Sodann beantragt er, die Beschwerdekammer habe die Organe der Kantonspolizei zu rügen, da diese gewisse Berichte an- onymisiert hätten und so sein Akteneinsichtsrecht verletzt hätten. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung vom 15. März 2006. Nicht Gegenstand dieser Einstellungsverfügung ist die Behandlung der Daten, die durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft erhoben wur- den. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer weder Aufsichtsbehörde der Kantonspolizei noch der Staatsanwaltschaft (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 358), son- dern Rechtsmittelinstanz im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren. Als sol- che hat sie die angefochtene Einstellungsverfügung nach Massgabe von Art. 138 StPO zu überprüfen, nicht aber als datenschutzrechtliche Kontrollstelle zu amten. Folglich steht ihr auch nicht die Kompetenz zu, anderen Behörden da- tenschutzrechtliche Rügen zu erteilen oder die Löschung von Daten anzuord- nen. Diesbezüglich stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. dazu die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes, KDSG, BR 171.100). b) Desgleichen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu ver- neinen. Die Urkunden mit den teilweise anonymisierten Daten wurden von der Kantonspolizei erst im Beschwerdeverfahren ediert. Der Vorinstanz kann in die- sem Zusammenhang also von vornherein nicht entgegengehalten werden, sie habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Auch im Beschwerdeverfahren bleibt die Anonymisierung der Daten bedeutungslos. Die nachträglich edierten Akten wurden dem Beschwer- deführer weitergeleitet. Er erhielt die Möglichkeit, sich zu den Akten zu äussern und er machte von diesem Recht denn auch umfassend Gebrauch. Die anony- misierten Namen bzw. Telefon-/Faxnummern verschiedener Mitarbeiter der Kantonspolizei und des Bundessicherheitsdiensts, die im Vorfeld der Polizeiak- tion tätig waren und die Unkenntlichmachung der Handy- bzw. Autonummer von
6 Bundesrichter K. betreffen Daten, die für die Frage, ob die Kantonspolizei beim Einsatz vom 31. Dezember 2005 in strafrechtlich relevanter Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt hat, bedeutungslos sind. Sie finden im Be- schwerdeverfahren denn auch keinerlei Beachtung. Ebensowenig haben die an- onymisierten Daten den Beschwerdeführer in seinem Vernehmlassungsrecht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer war trotz der Anonymisierung in der Lage, umfassend zur Sache Stellung zu nehmen und er legt denn auch nicht dar, inwiefern die Anonymisierung ihn in seinem Beschwerderecht verletzt ha- ben könnte. Ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers schon aus grundsätzlichen Überlegungen zu verneinen, braucht auch nicht ge- prüft zu werden, ob sich die Kantonspolizei darüber hinaus zu Recht auf ein überwiegendes sicherheitspolizeiliches Interesse zur Geheimhaltung (vgl. BGE 121 I 225) beruft. 4.Die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und der Nötigung richtet sich gegen den Ver- antwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Wie der Beschwer- deführer jedoch zu Recht ausführt, handelt es sich bei den vorerwähnten Tat- beständen um Offizialdelikte. Insofern kann auch keine Eingrenzung der Stra- funtersuchung auf Polizisten mit Befehlsgewalt erfolgen. Dass es vorliegend in erster Linie aber tatsächlich um deren strafrechtliche Verantwortlichkeit geht, ergibt sich aus dem Sachverhalt. So handelten die zum Bahnhof M. abbestellten Polizeibeamten weitgehend auf Weisung zweier Vorgesetzter in Chur. Damit be- urteilt sich zwar die Frage eines allfälligen tatbestandsmässigen Verhaltens grundsätzlich nach dem tatsächlichen Geschehen auf dem Bahnhof bzw. Poli- zeiposten von M. Für ein allfälliges strafbares Verhalten einzustehen hätten in- dessen in erster Linie die in der Strafanzeige erwähnten, in M. nicht anwesen- den beiden vorgesetzten Polizeibeamten, welche vor bzw. während des Einsat- zes die massgeblichen Anweisungen erteilten. In diesem Sinn ist auch der Be- griff der "Polizei", wie er nachstehend Verwendung findet, zu verstehen. 5.Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Missbrauch liegt nicht nur in der Verwendung der Amtsge- walt zu anderen als den erlaubten, den Aufgaben des Amtes entsprechenden Zwecken. Zwang, das heisst ein Eingriff in persönliche Freiheitsrechte, wird auch dann unrechtmässig angewendet, wenn ein Beamter zwar legitime Zwe-
7 cke verfolgt, aber dafür unzulässige oder unverhältnismässige Mittel benützt. Diesfalls kann jedoch nur in jenen Fällen von Amtsmissbrauch gesprochen wer- den, wo aus sachfremden oder unsachlichen Motiven gehandelt wird oder die angewendeten Mittel in grober und krasser Weise (SGGVP 1989 Nr. 42 S. 93) bzw. in wesentlicher Weise (Heimgartner, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 312 StGB) mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stehen. Beispiele sind Faustschläge eines Polizisten bei Renitenz oder vollständige körperliche Durchsuchung bei einem leichten Fall des Diebstahls. Subjektiv verlangt Art. 312 StGB den Vorsatz und dies in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zu verschaffen. Der dem Betroffenen zuzufügende Nachteil braucht nicht unrecht- mässig zu sein (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemein- heit, 3. Auflage, 2004, S. 447). Amtsmissbrauch konsumiert den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), nicht aber den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 2. Auflage, 1997, N. 10 zu Art. 312 StGB). Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff.
1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Gefangenhalten. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit als solche wie auch das Aufrechterhalten des so geschaffenen Zustands strafbar sind. Damit von einem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Es braucht mit anderen Worten eine Freiheitsberaubung von einer gewissen Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N. 1 zu Art. 183 StGB; Rehberg/Schmid/Do- natsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, 2003, S. 377, G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, S. 113 ff.). Kein Amtsmissbrauch und keine Freiheitsberaubung liegen vor, wenn das an sich normwidrige Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Was das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das
8 Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen (Art. 32 StGB). 6. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Y. und Z. am 31. Dezember 2005 um 11.45 Uhr von der Polizei nach dem Aussteigen aus dem Zug in M. ange- halten, kontrolliert und anschliessend zur Befragung auf den Polizeiposten ge- bracht wurden. Diese Befragung dauerte bis circa 14.15 Uhr. Anschliessend wurden die drei Personen wieder auf den Bahnhof gebracht, wo sie den Zug bestiegen und M. verliessen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, der Untersuchungsrichter habe im Zusammenhang mit diesem Vorgang zu Un- recht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Freiheitsberaubung ver- neint. Die von der Polizei in einer konzertierten Aktion mit dem "Bundesbeam- ten-Rudel" aus dem SBB-Zug geholten drei Besucher - so der Beschwerdefüh- rer - hätten ein mehrstündiges Verhör über sich ergehen lassen müssen, für welches es keine keinerlei Rechtsgrundlage gegeben habe. Ausser ein paar Flugblättern hätten sie keinerlei Waffen bei sich gehabt und die Polizei habe gar kein Recht gehabt, sie nach Zweck und Ziel des Besuchs auszufragen. Es stelle Willkür dar, ohne Grund mit Drohungen und unter Demonstration der geballten Staatsmacht eines Polizeistaates von drei augenfällig harmlosen Besuchern ein Verhör zu erzwingen. a) Art. 9 Abs. 1 und 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PG; BR 613.00) sowie Art. 10 Abs. 1 PG räumen der Polizei ausdrücklich das Recht ein, Personen zur Identitätsfeststellung anzuhalten und im Rahmen der polizeilichen Aufgaben zu befragen. Alsdann erfolgte die Kontrolle und Befragung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs grundlos. Tatsache ist, dass die Polizei am 30. Dezember 2005 durch einen anonymen Telefonanruf Kenntnis davon erhielt, dass mehrere militante Personen in M. eine gegen einen Bundesrichter gerichtete Aktion - die Rede war von einer Demonstration - durch- führen wollten. Die Kantonspolizei nahm in der Folge mit dem Bundesamt für Polizei, Kommissariat Sicherheit Magistraten, Kontakt auf. Dieses teilte der Kan- tonspolizei mit, dass Bundesrichter K. im besagten Zeitraum in M. weile. Als möglich wurde eine Aktion der Organisation "L." erachtet, einer Organisation, die - so das Kommissariat Sicherheit Magistraten - von X. gegründet worden sei und - auch mit radikalen Methoden - vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne kritisiere. Diese nicht klar einschätzbare Lage war der Grund, dass letztlich sieben Polizisten zum Bahnhof M. aufgeboten wurden, welche den Be-
9 schwerdeführer und seine Begleiter anhielten, einer Personenkontrolle unterzo- gen und anschliessend zur Befragung auf den Polizeiposten brachten. So konnte die Kantonspolizei die Sache aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich nicht einfach auf sich beruhen lassen. Sie hatte mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch eine nicht näher bekannte Anzahl von Personen kommen könnte. Eben- falls als möglich wurde eine Nötigung von Bundesrichter K. erachtet. Die Polizei ging mit anderen Worten davon aus, dass Personen versuchen könnten, Bun- desrichter K. aufzusuchen und ihn in unzulässiger Weise zu zwingen, sich ihnen und ihren Anliegen zu stellen. Die öffentliche Sicherheit - worunter der Schutz des Einzelnen in seiner körperlichen Integrität, seiner Freiheit und Ehre, wie auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen fallen - ist ein Schutzgut der polizeilichen Gefahrenabwehr (vgl. M. Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der polizeilichen Gefahrenabwehr, S. 29). Mit dem Einsatz am 31. Dezember 2005 kamen die beteiligten Beamten demnach nur einer der Polizei übertrage- nen Aufgabe nach. Die Gesetzesmässigkeit des Handelns der Polizei ist inso- fern ohne weiteres zu bejahen. b)Desgleichen erweisen sich die konkret getroffenen Massnahmen auch als verhältnismässig. Die Polizei wollte - wie der Polizeibeamte A. als Aus- kunftsperson erklärte - gewalttätige Ausschreitungen oder sonstige Störaktio- nen verhindern. Die Personenkontrolle und die Befragung stellten insofern si- cherlich geeignete und erforderliche Vorkehrungen zur Klärung der Frage dar, ob tatsächlich eine Störung der öffentlichen Ordnung zu befürchten war. Denn erst aufgrund der dadurch vor Ort gewonnenen Erkenntnisse vermochte die Po- lizei die Sache einzuschätzen. Der Beschwerdeführer und seine Begleiter wur- den sodann auch nicht in unverhältnismässiger Weise in ihren privaten Interes- sen beschränkt. Wie sich zeigte, beabsichtigten die drei Personen durchaus eine gegen Bundesrichter K. gerichtete Aktion. Wenn der Beschwerdeführer gel- tend macht, sie seien nur zu dritt, harmlos und unbewaffnet gewesen, beruft er sich letztlich auf einen Wissensstand, den die Polizei vor dem Einsatz schlicht nicht haben konnte. So ging es der Polizei auch nicht allein um die drei auf dem Bahnhof M. angehaltenen Personen. Es galt auch abzuklären, ob noch weitere Personen - etwa mit Privatfahrzeugen - anreisen könnten und von diesen Per- sonen allenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. Alsdann wurden die drei Personen nicht etwa festgenommen, sondern für eine sicherheitspolizeiliche Befragung (vgl. Tagesjournal), die ebenfalls nicht von un- verhältnismässig langer Dauer war, auf den Polizeiposten mitgenommen. Alle
10 drei angehaltenen Personen kamen mit dem Zug um 11.45 an. Die Befragung dauerten bei X. von 12.14 bis 12.35 (20 Minuten), bei seinen Begleitern circa ca. 40 bzw. 15 Minuten. Um 14.15 waren alle drei wieder beim Bahnhof. Die Be- fragung des Beschwerdeführers wie auch jene seiner Begleiter und die damit verbundene Einschränkung in der persönlichen Freiheit waren demnach nur von relativ kurzer Dauer. Im Übrigen lag nicht einmal im ganzen Zeitraum zwischen Anhalten, Befragen und Rückkehr zum Bahnhof M. eine eigentliche Einschrän- kung in der Bewegungsfreiheit vor. Wie dem Tagesjournal entnommen werden kann, setzte sich der Polizeibeamte A. nach der Befragung wieder mit B., dem Dienst habenden Pikett-Offizier, in Verbindung. Nachdem er orientiert worden war, trug B. den Polizeibeamten in M. auf, von einer Wegweisung abzusehen und die Flugblätter zu beschlagnahmen. Das diesbezügliche Sicherstellungs- protokoll wurde um 13.27 ausgefertigt und der Vorgang um 13.30 im Tagesjour- nal rapportiert. Dass die drei Personen in der Folge nicht umgehend den Poli- zeiposten verliessen, hat - wie der Aussage des Polizeibeamten A. zu entneh- men ist - seinen Grund darin, dass die drei Betroffenen die Polizisten in Diskus- sionen verstrickten. Es stand dem Beschwerdeführer und seinen Begleiter frei, den Vorgang weiter mit der Polizei zu erörtern und sich über deren Vorgehen an Ort und Stelle zu beschweren. In dieser Zeit hielten sie sich aber nicht mehr aufgrund behördlichen Zwangs, sondern freiwillig auf dem Polizeiposten auf. c) War das Anhalten und Befragen somit durch die Amtspflicht abge- deckt, kann den Polizeibeamten in diesem Zusammenhang weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des Amtsmissbrauchs oder der Frei- heitsberaubung, welche zum Amtsmissbrauch in Idealkonkurrenz steht, ge- macht werden. Von einem unzulässigen, sachfremden unverhältnismässigen Anwenden von behördlichem Zwang, der mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stand, kann nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren diesbezüglich zu Un- recht eingestellt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. 7.Einen weiteren Amtsmissbrauch der Polizei erblickt der Beschwer- deführer im Beschlagnahmen der Flugblätter. Die Verfassung des Landes - so der Beschwerdeführer - gewähre die Meinungsfreiheit und auch das Recht, auf öffentlichem Grund Flugblätter zu verteilen. Er und seine zwei Begleiter hätten die lange Reise aus dem Waadtland nach M. auf sich genommen, um von ihren Bürgerrechten freien Gebrauch zu machen und die mitgeführten rund 1200 Flugblätter an interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger zu verteilen. Das Be-
11 schlagnahmen der Flugblätter und die damit verbundene Zensur liesse sich in keiner Weise rechtfertigen. Dass die entwendeten Flugblätter mehrere Wochen später zurückgegeben worden seien, ändere daran nichts. a)Eine vervielfältigte Schrift, die zur Verteilung an mehrere hundert Personen bestimmt ist und einen idealen Zweck verfolgt, ist ein Presseerzeug- nis, das den Schutz der Pressefreiheit geniesst. Eine kantonale Vorschrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öffentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist weder mit der Pres- sefreiheit, welche die Vorzensur ausschliesst, noch mit der durch das unge- schriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Meinungsäusse- rungsfreiheit vereinbar (BGE 96 I 586 ff.). Amtsmissbrauch ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer am besagten Tag tatsäch- lich zu Unrecht in seinen Grundrechten eingeschränkt wurde, sondern erst dann, wenn diese Einschränkung aus sachfremden oder unsachlichen Motiven geschah. Zwischen der Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der Mei- nungsäusserung und dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist insofern klar zu trennen. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Flugblätter keines- wegs nur - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf öffentlichem Grund verteilt werden sollten. Wie sich der Einvernahme von Y. entnehmen lässt, wollten sich die drei Personen zu diesem Zweck auch in die Feriensiedlung N. begeben. So ist das Flugblatt denn auch ausdrücklich an die Miteigentümer des Ferienparks N./M. gerichtet. Die Feriensiedlung N. steht - wie der Beschwerdeführer selbst festhält - im Miteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft N., mithin im Privateigentum, wobei Bundesrichter K. offenbar selbst Stockwerkeigentümer ist. Ebenso lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er auf Privatgrund kein Recht gehabt hätte, in der beabsichtigten Form ohne Einwilligung der Pri- vateigentümer - mithin auch von Bundesrichter K. - von seinem Recht auf Mei- nungsäusserung Gebrauch zu machen. Inwieweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gegenüber der Polizei überhaupt den Vorwurf machen kann, sie hätte sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie den Be- schwerdeführer mit dem Einziehen der Flugblätter eine auch auf privatem Grund geplante Meinungsäusserung verhinderten, kann dahingestellt bleiben. Denn auch auf öffentlichem Grund gilt das Recht auf Meinungsäusserung, wie nach- stehend dargelegt wird, nicht unbeschränkt. b)Einschränkungen in der Meinungsäusserungsfreiheit sind zuläs- sig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffent-
12 lichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerecht- fertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. Bei der Beschränkung der Meinungsfreiheit steht die Bewahrung des guten Rufs im Vordergrund, der durch den strafrechtlichen Ehrenschutz ge- währleistet ist (vgl. zum Ganzen A. Kley / E. Tophinke, Kommentar zur schwei- zerischen Bundesverfassung, 2002, N. 13 zu Art. 16 BV). Das Recht auf freie Meinungsäusserung darf demnach nicht zur Begehung einer strafbaren Hand- lung missbraucht werden. Sodann fallen die Ehre wie auch die Freiheit der Wil- lensbildung unter die geschützten Polizeigüter (M. Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, 2001, S. 29; A. Ruch, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 891). Bei der persönlichen Freiheit in der Willensbildung wie auch der Ehre handelt es sich mit anderen Worten nicht ausschliesslich um private Rechte, die vom Einzelnen in erster Linie selbst durch Einschaltung der Gerichte und nur subsidiär - etwa bei zeitlicher Dringlichkeit - durch die Polizei zu schützen wäre (Pie- roth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2005, § 5 N. 43; P. Breitschmid, Die Beanspruchung der Polizei zur Sicherung privater Rechte, in: ZBl 1983 S. 289 ff.). Nicht als verbotene Vorzensur gilt insofern auch die Ein- schränkung der Meinungsäusserung durch einen polizeilichen, der Vermeidung einer strafbaren Handlung dienenden Präventiveingriff. Gesetzliche Grundlage für einen solchen Präventiveingriff bildet dabei unter anderem auch Art. 21 Abs. 1 lit. a PG. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Polizei eine Sache zur Ver- hinderung einer Straftat bzw. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung sicherstellen (vgl. Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004, S. 876.) c)Tatsache ist, dass das vom Beschwerdeführer bzw. seinen Beglei- tern mitgeführte Flugblatt grobe Anschuldigungen gegenüber Bundesrichter K. enthält. So wird dem Richter anhand eines konkret geschilderten Sachverhalts Bestechlichkeit und Querulantentum vorgeworfen. Er wird als notorischer Lüg- ner und Gesetzesbrecher geschildert und bezichtigt, die Verurteilung einer Per- son zu 18 Jahren Zuchthaus ohne Beweis und ohne Geständnis mit einem "nachweislich lügnerischen Bundesgerichtsentscheid" abgesegnet zu haben. Ausser Frage steht, dass diese Vorwürfe Bundesrichter K. als Privatperson wie auch als Richter massiv herabsetzen. Wohl bezeichnet nun der Beschwerde- führer die im Flugblatt gegen Bundesrichter K. erhobenen Anschuldigungen als zutreffend. Am besagten 31. Dezember 2005 hatte sich die Polizei jedoch ein eigenes Bild über die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen zu machen. Dass sie
13 ihr Ermessen nicht überschritt, wenn sie sich nicht der Auffassung des Be- schwerdeführers anschloss, sondern ihrerseits zur Überzeugung gelangte, die im Flugblatt enthaltenen Behauptungen erfüllten offensichtlich den Tatbestand der Verleumdung oder der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB, braucht keiner weiteren Erörterung. Folgerichtig hat sie ihr Ermessen aber auch nicht überschritten, wenn sie die Flugblätter zur Vereitelung einer solchen mutmass- lichen Straftat einzog, mit anderen Worten den Schutz der Ehre von Bundes- richter K., mit dem sie schon vor dem Polizeieinsatz Kontakt aufgenommen hatte, höher gewichtete, als das Interesse des Beschwerdeführers, seine mas- siven Anschuldigungen in M. hundertfach zu verbreiten. In jedem Fall lässt sich weder behaupten, die Polizei habe aus sachfremden oder unsachlichen Motiven gehandelt, noch lässt sich ihr unterstellen, sie habe mit der auf Art. 21 Abs. 1 lit. a PG abgestützten Einziehung eine Massnahme ergriffen, die in grober und krasser Weise mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stehen würde. Auch die Einziehung der Flugblätter durch die Polizei war demnach durch die Amtspflicht abgedeckt und folglich nicht rechtswidrig. Es wäre damit auch in Bezug auf diesen Sachverhalt im Falle einer Anklageerhebung mit ei- nem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht einstellte. 8.In seinem im Nachgang zu seiner Beschwerde eingereichten Schreiben vom 31. Mai 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, dem Tagesjour- nal der Kantonspolizei sei zu entnehmen, dass ihm Letztere verboten habe, sich zum Ferienpark N. zu begeben. Es sei ihm und seinen Begleitern demnach zu Unrecht die Verhaftung und Deportation angedroht worden, was den Tatbestand der Nötigung erfülle. Seine Strafanzeige werde deshalb auf Tatbestand in die- sem Kontext ausgedehnt. a)Die Beschwerdekammer ist keine Untersuchungsbehörde und Ge- genstand des Verfahrens bilden die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Insofern ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausdehnung seiner Strafanzeige auf den Verdacht der Nötigung im Zusammenhang mit der Wegweisung von der Ferien- anlage N. nicht einzutreten. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Frage der Rechtmässigkeit der polizeiliche Weisung an den Beschwerdeführer, sich von der Ferienanlage N. fernzuhalten, bereits Gegendstand der Einstellungsverfü- gung vom 15. März 2006 war. Grundlage bildete dabei die Strafanzeige von X. vom 1. Januar 2006, worin er ausführte, die Kantonspolizei habe ihn und seine
14 Begleiter zu Unrecht aus der Gemeinde M. weggewiesen. Insoweit ist nachfol- gend auch auf diesen Vorhalt einzugehen. b)Erwiesen ist, dass im Verlaufe der Befragung von X., Y., und Z. die mit der Befragung betrauten Kantonspolizisten gestützt auf eine noch vor dem Einsatz erlassene Anordnung des Chefs der Kriminalpolizei gegenüber den drei Personen die Wegweisung aus dem Gemeindegebiet von M. verfügten. Belegt ist indessen auch, dass der Polizeibeamte A. im Anschluss an die Befragungen nochmals telefonisch mit B., dem Pikett-Offizier, Verbindung aufnahm und ihn über das Ergebnis der Einvernahmen orientierte. B. widerrief eigenen Angaben zufolge die Wegweisungsverfügung des Chefs der Kriminalpolizei und liess den drei Personen mitteilen, dass sie sich nicht in die Ferienanlage N. begeben und dort stören sollen. A. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme diese Aussage von B. und erklärte, die Wegweisung sei gegenüber den drei Personen noch auf dem Polizeiposten M. widerrufen worden, indem ihnen der Aufenthalt in M. er- laubt worden sei, wobei sie aber angehalten worden seien, sich nicht in die Fe- rienanlage N. zu begeben. Diese Aussagen werden zusätzlich das Tagesjournal bestätigt. Gemäss Journal erfolgte der Widerruf vor 13.30 Uhr. Mit dem Widerruf wurde die Verfügung, bevor sie überhaupt hätte Wirkung zeitigen können bzw. für den Beschwerdeführer beachtlich gewesen wäre, hinfällig. Dass - wie die Vorinstanz feststellte - die Polizei ihre ursprüngliche, das ganze Gemeindege- biet betreffende Wegweisungsverfügung widerrufen hat und in diesem Zusam- menhang kein strafbares Verhalten vorliegt, blieb im Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten. Zumindest wurde die Einstellungsverfügung vom Be- schwerdeführer diesbezüglich nicht substanziert angefochten, weshalb auf die- sen Punkt der Einstellungsverfügung auch nicht weiter einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer macht jedoch geltend, schon allein mit der anschliessend erteil- ten Weisung an ihn, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben, habe sich die Polizei strafbar gemacht. c)Gemäss Tagesjournal und den wiederum übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten B. und A. wurden der Beschwerdeführer und seine Begleiter mündlich aufgefordert, sich nicht zum Ferienpark N. zu begeben, bzw. dort keine Aktion durchzuführen. Bei Nichtbefolgen dieser Anweisung werde eine Wegweisungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, es gebe kein Gesetz, "das so einen Habasch des Namens Hinz, Kunz, K. oder Mafioso davor bewahrt, einen x-beliebigen Bürger auf einer öf- fentlichen Strasse und in einem Holiday-Resort zu treffen" und es gebe ebenfalls
15 kein Gesetz, "welches unbescholtenen Bürgern verbieten täte, sich nach Belei- ben gar vor das Luxus-Gehütt des K. im Ferienzoo N. zu stellen, soweit der Fuss der Besucher sich nicht auf Privatgrund begibt" (S. 4 der Eingabe vom 1. Juni 2006). Sehr wohl gebe es jedoch die Verfassung mit ihren in Art. 16 BV (Mei- nungs- und Informationsfreiheit), Art. 17 BV (Medienfreiheit) sowie Art 22 und 23 BV (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) eingeräumten Rechten. Wie dargelegt wurde und der Beschwerdeführer offenbar verkennt, gelten die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht absolut. Bei der Anord- nung, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben und zu stören, hatte die Polizei letztlich wiederum die Rechte des Beschwerdeführers mit dem Schutz derselben Polizeigüter, wie sie schon bei der Einziehung der Flugblätter beacht- lich waren, gegeneinander abzuwägen. Mit ihrer Anordnung wollte die Polizei ganz offensichtlich sicherstellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Beglei- ter ihre Anschuldigungen nicht doch noch gegenüber den Miteigentümer der Fe- riensiedlung N. vortrugen. Gleichzeitig vermied die Kantonspolizei mit ihrer An- ordnung aber auch, dass die Personen Bundesrichter K. persönlich aufsuchten, um ihn anzuschuldigen, und dieser sich gegen seinen Willen mit ihnen oder ih- ren Anliegen auseinanderzusetzen brauchte. Dass der Beschwerdeführer und seine Begleiter die Ferienanlage noch aufsuchen könnten, liess sich nach der Befragung nicht gänzlich ausschliessen. So musste daraus, dass das Flugblatt sich an die Miteigentümer der Feriensiedlung N. richtete, zwangsläufig ge- schlossen werden, dass es den drei Personen in erster Linie darum ging, Bun- desrichter K. bei den übrigen Miteigentümern in Misskredit zu bringen. Welche Art von Anschuldigungen dabei zu erwarten war, ergab sich aus den beschlag- nahmten Flugblättern. Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer bei der Befra- gung aber auch klar zu verstehen, dass er sich im Recht sah. Dies ergibt sich auch aus seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren. Das alles sprach für den Erlass einer Weisung gegenüber den drei Personen, sich von der Ferien- anlage N. fernzuhalten. Entschied sich die Polizei, dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PG zu verbieten, diesen räumlich eng begrenzten Bereich aufzusuchen und dort zu stören, fällte sie somit einen Ermessensent- scheid, der sich aufgrund der konkreten Situation zur Gewährleistung der Rechtsordnung durchaus vertreten liess und die Rechte des Beschwerdeführers auch keineswegs in unverhältnismässiger Weise einschränkte. Zumindest lässt sich auch diesbezüglich der Polizei nicht vorhalten, sie habe - und dies bewusst
16 menhang erweist sich der Vorwurf des Amtsmissbrauchs als haltlos, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt wurde. 9.Neue Beweismittel, welche das vorstehende Ergebnis in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht massgeblich beeinflussen könnten, sind nicht er- sichtlich. Namentlich braucht nicht geklärt zu werden, wer die Polizei anonym über die geplante Aktion informierte. Dass ein solcher anonymer Telefonanruf erfolgte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von A. und ist als Vorgang unbestritten. Alsdann war dieser Anruf nur der Auslöser für weitere Abklärungen der Kantonspolizei Graubünden bei den Bundesbehörden. Erst aufgrund dieser bekannten Informationen sah sich die Kantonspolizei schliesslich zum Handeln veranlasst. Zu beurteilen war sodann nur die Frage, ob ausreichend Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich Beamte der Kantonspolizei Graubünden bei ihrem Einsatz am 31. Dezember 2005 strafbar gemacht haben, indem sie den Beschwerdeführer anhielten, befragten, ihm auftrugen, sich nicht in die Ferien- anlage N. zu begeben, um dort zu stören, und die mitgeführten Flugblätter si- cherstellten. Die Frage, ob sich die anonym gebliebene Person, bei der es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um einen Bundesbeamten handeln müsse, bei der Beschaffung der Informationen strafrechtlich relevant verhalten hat, bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass die Kantons- polizei vor dem Einsatz mit Bundesrichter K. Rücksprache nahm, war ange- sichts dessen, dass von einer gegen seine Person gerichteten Aktion die Rede war und es somit auch um den Schutz seiner Person ging, nahe liegend. Beim nachfolgenden Einsatz hatte die Polizei dann - wie dargelegt wurde - selbst ab- zuwägen, welche Vorkehrungen zu seinem Schutz erforderlich und angemes- sen waren. Auch aus dem Inhalt des mit Bundesrichter K. geführten Gesprächs ist folglich - was den nachfolgenden Polizeieinsatz betrifft - kein weiterer Auf- schluss zu erwarten. Für das Beschwerdeverfahren gleichfalls irrelevant ist, ob Z. im Vorfeld des Polizeieinsatzes unzulässigerweise durch Bundesbehörden abgehört und über ihn eine Akte angelegt wurde. Denn auch diese Punkte ha- ben keinen Einfluss auf die Frage, ob die Kantonspolizei Graubünden am 31. Dezember 2005 in strafrechtlich relevanter Weise gegen den Beschwerführer vorgegangen ist. Abgesehen davon gilt darauf hinzuweisen, dass Z. die Einstel- lungsverfügung nicht angefochten hat und der Beschwerdeführer mit seinem aus der eigenen Geschädigtenstellung abgeleiteten Beschwerderecht nicht zur Wahrung von dessen Interessen legitimiert ist.
17 10. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar