Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 14. September 2005Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 47 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suender- hauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2005, mitge- teilt am 9. Juni 2005, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall 15, DE-47591 Geldern, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Perso- nenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er beim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf den Parkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug rückwärts quer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz neben dem Stallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustellen. In diesem Augenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her kommend auf der Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer abbremste und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er eine Kollision mit dem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen von A. nicht mehr zu verhindern. B.Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständig- keitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies. C.Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens ge- gen A. ab. D. Eine von Z. am 7. Oktober 2004 dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 gut. Die angefochtene Ablehnungs- verfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen, welcher in der Folge A. zur Stellungnahme aufforderte. Letzterer machte mit Vernehmlassung vom 27. April 2004 von dieser Möglichkeit Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005, mitgeteilt am 9. Juni 2005, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. erneut ab. G. Dagegen erhob Z. am 22. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentli- chen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 A. liess sich am 7. Juli 2005 vernehmen. Er beantragt sinngemäss die Ab- weisung der Beschwerde. Der Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stel- lungnahme vom 15. Juli 2005 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Vorweg ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter von A. in der Be- schwerdeantwort vom 7. Juli 2005 lediglich „auf den bereits unterbreiteten Vor- trag“ verweist und darüber hinaus keine Begründung seiner Anträge vorbringt. Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass die Eingabe von A. im ersten Beschwer- deverfahren infolge ungenutzten Ablaufs der Nachfrist zur Einreichung der Voll- macht entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht gewiesen worden ist. Auch für den Fall, dass sich A. mit seinem Hinweis auf eine andere, frühere Eingabe im Strafmandatsverfahren bezieht, bleibt darüber hinaus festzu- halten, dass sich die Begründung der Anträge aus der Eingabe selbst zu ergeben hat und der blosse Verweis auf andere Schriftstücke daher unzulässig ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343 Ziff. 6 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Be- schwerdegegners in früheren Eingaben sind daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbeachtlich. 2.Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel über- haupt kein Delikt (zum Beispiel Zivilsache) vorliegt oder es an wesentlichen Vor- aussetzungen der Strafverfolgung (zum Beispiel Strafantrag) fehlt oder eine gel- tend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hin- reichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). Der Kreispräsident Surses hat die Eröffnung eines Strafverfah- rens gegen A. mit Verfügung vom 7. Juni 2005 erneut abgelehnt, wobei er erst nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und mit verschiede- nen sich daraus ergebenden Fragen zu diesem Entscheid gelangt ist. Entgegen

4 der Formulierung im Dispositiv und der Bezeichnung als Ablehnungsverfügung handelt es sich beim angefochtenen Entscheid somit um eine im Kern nicht eine Ablehnung sondern eine Einstellung enthaltende Verfügung. Auch wenn die an- gefochtene Verfügung sich demzufolge bereits in dieser Hinsicht als fehlerhaft erweist, macht es aus prozessökonomischer Sicht indes keinen Sinn, diese allein deswegen aufzuheben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aber aus anderen Gründen angezeigt. 3.Der Kreispräsident Surses hat die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen A. am 7. September 2004 erstmals abgelehnt. Nachdem die ent- sprechende Ablehnungsverfügung von der Beschwerdekammer am 1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage, ob der Kreispräsident überhaupt dazu befugt war, die Eröffnung des Strafverfahrens nach Aufhebung eines ersten Ablehnungsentscheids durch die Beschwerdekammer nochmals ab- zulehnen beziehungsweise das Strafverfahren einzustellen. a) Die Befugnis des Kreispräsidenten zur nochmaligen Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen ist in Art. 171 StPO geregelt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Kreispräsi- dent nach Aufhebung der von ihm erlassenen Einstellungs- oder Ablehnungsver- fügung durch den Staatsanwalt und durchgeführter Ergänzung der Untersuchung einzig die Wahl zwischen dem Erlass eines Strafmandates oder der Anklageer- hebung und Überweisung des Falls an den Bezirksgerichtsausschuss zur rich- terlichen Beurteilung. Der Kreispräsident kann mithin nach Aufhebung der Ableh- nungs- oder Einstellungsverfügung seitens des Staatsanwalts das Verfahren nicht nochmals einstellen oder ablehnen (vgl. PKG 1976 Nr. 61, E. 2). Zwar regelt Art. 171 Abs. 2 StPO nur das Vorgehen bei Aufhebung der Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Staatsanwaltschaft. Darü- ber, wie bei Aufhebung durch die Beschwerdekammer vorzugehen ist, wird darin nichts gesagt. Aus prozessökonomischen Gründen muss die Regelung gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung indes auch für den Fall gelten, dass die Be- schwerdekammer eine Einstellungs- oder Ablehnungsverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückweist. Mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 171 StPO - und dieser liegt, wie erwähnt, im ökonomi- schen Prozessablauf - ist nämlich nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich zwi- schen einer Aufhebung durch den Staatsanwalt und einer solchen seitens der

5 Beschwerdekammer unterschieden werden sollte. Die damit angestrebten Inter- essen der Prozessökonomie gelten auch im Verhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdekammer. Art. 171 Abs. 2 StPO ist mithin im Falle der Aufhe- bung einer Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Beschwerdekammer analog anzuwenden. Das heisst also, dass der Kreisprä- sident, nachdem er - wie im vorliegenden Fall - die Untersuchung bereits einmal abgelehnt oder aber das Verfahren eingestellt hat und die von ihm erlassene Ab- lehnungs- oder Einstellungsverfügung von der Beschwerdekammer aufgehoben wurde, grundsätzlich nicht nochmals ablehnen oder einstellen kann (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3 mit Hinweisen). Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz gemäss Praxis in jenen Fällen Ausnahmen erfährt, wo eine Anklageerhebung widersinnig wäre und ein Festhalten am Vorgehen gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO dem darin liegenden Interesse der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde. So toleriert die Praxis unter anderem dann eine nochmalige Ablehnung oder Einstellung der Un- tersuchung, wenn die angefochtene Verfügung im Ergebnis richtig, die Begrün- dung aber unhaltbar ist, so dass die Aufhebung oder Einstellung nur aus diesem Grunde notwendig war. Die aufgehobene Ablehnungs- oder Einstellungsverfü- gung kann daher in diesen Fällen mit der nun zutreffenden Begründung nochmals erlassen werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3.1). Aus denselben pro- zessökonomischen Überlegungen erscheint eine nochmalige Ablehnung oder Einstellung auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Ablehnungs- oder Ein- stellungsverfügung deshalb aufgehoben wurde, weil ihr eine nicht entschei- dungsreife Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag und der Kreispräsident auch nach Ergänzung der Untersuchung unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse wiederum zum gleichem Ergebnis gelangt. Diesfalls erschiene nämlich weder der Erlass eines Strafmandats angezeigt noch würde eine Ankla- geerhebung Sinn machen, zumal bei dieser Sachlage zum vornherein mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. b) Vorliegend wurde die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Sur- ses vom 7. September 2004 von der Beschwerdekammer am 1. Dezember 2004 aufgehoben. Die Beschwerdekammer gelangte damals zum Schluss, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung ge- gen A. gerechtfertigt erscheine. Vielmehr würden sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen ergeben, mit denen sich der Kreisprä- sident mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Verkehrsregelverletzung

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hätte auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht mit die-

sen offenen Fragen befasst. Vielmehr habe sie die Gründe für die Ablehnung der

Strafuntersuchung erst mittels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nach-

geschoben, was unzulässig sei. Dabei habe sie zudem den Sachverhalt allein

unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlverhaltens von Z. geprüft, obwohl

gemäss Anzeige nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern jenes von

  1. zur Diskussion stehe. Die verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen
  2. war demzufolge aufgrund des vom Kreispräsidenten dargelegten Beweiser-

gebnisses nicht haltbar. Demgemäss wies die Beschwerdekammer die Sache

zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurück.

Unter diesen Umständen durfte mithin der Kreispräsident Surses nach dem oben

Gesagten die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. nur unter der Voraus-

setzung nochmals ablehnen, dass neue, rechtserhebliche Gründe dafür vorlie-

gen. Solche werden seitens des Kreispräsidenten in der angefochtenen Ableh-

nungsverfügung vom 7. Juni 2005 indes keine dargetan. Vielmehr schildert die

Vorinstanz, wie bereits bei der ersten Ablehnung, vor allem die örtlichen Verhält-

nisse betreffend Sicht, Beleuchtung, Strassenverhältnisse, Wetter etc. und be-

schränkt sich erneut vor allem darauf, darzulegen, inwiefern sich der Beschwer-

deführer verkehrsregelwidrig verhalten haben soll. Im Übrigen verweist der

Kreispräsident abermals wiederholt auf seine lokalen Kenntnisse und hält fest,

dass es sich hier um ein übliches Parkierungsmanöver handle, welches unzäh-

lige Male an unzähligen Stellen ausgeführt werden müsse. Man könne nicht für

all diese Parkplatzmanöver eine Hilfsperson beiziehen. Wie ebenfalls bereits in

der ersten Ablehnungsverfügung vom 7. Juni 2004, weist er zudem erneut auf

den Umstand hin, dass er den zur Diskussion stehenden Parkplatz unzählige

Male selber befahren habe. Dieser Parkplatz könne nicht anders befahren wer-

den, als es A. getan habe. Es stehe daher fest, dass A. korrekt gehandelt habe.

Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Entsprechend hat der Kreispräsident -

abgesehen von der Einholung einer Stellungnahme von A. - denn auch keine

ergänzenden Beweiserhebungen vorgenommen. Er legt mithin keinerlei neue Er-

gebnisse vor, wie sie eine nochmalige Ablehnung der Eröffnung einer Strafunter-

suchung gegen den Beschwerdegegner voraussetzen würde. Vielmehr gelangt

die Vorinstanz nun erneut allein aufgrund der bereits im früheren Verfahren dar-

gelegten Gründe zum Schluss, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen A.

abzulehnen sei, obwohl die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom

  1. Dezember 2004 festgehalten hat, dass die verfügte Ablehnung mit dieser Be- gründung nicht haltbar ist.

7 Liegen aber keine neuen Erkenntnisse vor, welche die Ablehnung nun zu stützen vermögen, so hätte der Kreispräsident Surses zunächst ein Strafverfah- ren gegen A. formell eröffnen und alsdann in analoger Anwendung von Art. 171 Abs. 2 StPO entweder ein Strafmandat erlassen oder Anklage erheben müssen. Dabei hätte er im Hinblick darauf allenfalls noch weitere Beweiserhebungen täti- gen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse von A. klären müssen (Ein- holung eines Strafregisterauszugs etc., vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 435, Ziff. 3 zu Art. 170 StPO). Die nochmalige Ablehnung, wie sie die Vorinstanz am 7. Juni 2005 verfügte, ist unter diesen Umständen unzulässig. Die angefochtene Ableh- nungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2005 ist daher schon allein aus diesem Grunde aufzuheben, womit die Beschwerde von Z. gutzuheis- sen ist. 4. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Kreispräsidenten nach Rückweisung der Sache nun die Wahl zwischen dem Erlass eines Strafmandats oder der Anklageerhebung offen steht, erscheinen allerdings einige materiellen Bemerkungen zu seinen Ausführungen in der angefochtenen Ablehnungsverfü- gung dennoch angezeigt. Aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt ergibt sich zwar, dass der Schneehaufen für beide Kollisionsgegner, also auch für A., wohl keine wesentli- che Sichtbehinderung darstellte (vgl. act. 5, Foto A). Dies erweist sich jedoch für die Frage nach der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens von A. letztlich als unerheblich. Wesentlich ist nämlich, dass es A. war, welcher sich vom Parkplatz des Restaurants kommend in den Verkehr eingefügt hat, und sei es auch nur, um die Strasse zu überqueren. Er war damit vortrittsbelastet und hatte somit allen auf der Strasse herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, wobei er damit rechnen musste, dass auf der Kantonsstrasse jederzeit Fahrzeuge heran- nahen können (vgl. BGE 106 IV 58, E. 2, S. 60). Es lag folglich an ihm, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Ob sich al- lenfalls auch Z., zum Beispiel wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder Er- zwingen des Vortritts, pflichtwidrig verhalten hat, ist dabei - und das verkennt der Kreispräsident, wenn er in der angefochtenen Verfügung wie auch in seiner Ver- nehmlassung immer wieder Ausführungen über ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers macht - nicht von Belang. Denn das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (vgl. BGE 106 IV 58, E. 1, S. 59 mit Hinweis auf BGE 102 IV 261). Zudem ist zu berücksichtigen, dass

8 es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Die Verletzung von Verkehrsre- geln seitens des vortrittsberechtigten Z. könnte den Beschwerdegegner nur ent- lasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und das Ver- halten des Beschwerdeführers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gele- gen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (vgl. BGE 106 IV 58, E. 1, S. 59/60 mit Hinweis auf BGE 97 IV 221). Dafür, dass das Verhalten von Z. derart aussergewöhnlich war, dass A. als Vortrittsbelasteter nicht damit zu rechnen brauchte, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Wie be- reits im Beschwerdeentscheid vom 1. Dezember 2004 festgehalten, hat sich der Kreispräsident somit entgegen seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung nicht mit einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auseinan- derzusetzen. Vielmehr wird die Vorinstanz bei der Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick auf eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafmandates al- lein auf das Verhalten von A. abstellen müssen. Soweit der Kreispräsident überdies darauf hinweist, dass der zur Diskus- sion stehende Parkplatz, wie im Übrigen auch unzählige andere Parkplätze, nur so befahren werden konnte, wie es der Beschwerdegegner getan habe, wobei für das Befahren eines solchen Parkplatzes nicht immer eine Hilfspersonen bei- gezogen werden könne, vermögen seine Ausführungen ebensowenig zur Entlas- tung des Beschwerdegegners beizutragen. Wieviele andere Parkfelder an wie vielen anderen Örtlichkeiten ebenfalls auf die gleiche Art zu befahren sind, ist nämlich vorliegend nicht von Bedeutung. Entscheidend ist einzig, ob sich der Be- schwerdegegner im konkreten Fall sorgfaltskonform verhalten hat. Die Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Vielzahl solcher Parkplätze für das Befahren nicht immer Hilfspersonen beigezogen werden könnten, erweist sich zudem als völlig unbehelflich, zumal im konkreten Fall ja gerade eine Bei- fahrerin zugegen war, nämlich die Gattin des Beschwerdegegners, welche ohne weiteres als Hilfsperson hätte fungieren können. Wenn A. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte und ein Überqueren der Kantonsstrasse mit sei- nem Fahrzeug ohne Gefährdung herannahender Verkehrsteilnehmer nicht mög- lich war, so hätte er eben darauf verzichten müssen. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn ihm keine geeignete Hilfsperson zur Verfügung gestanden wäre (vgl. BGE 106 IV 58, E. 2, S. 61.). Die vom Kreispräsidenten dargelegte Mangelhaftigkeit des Parkplatzes vermag demnach nichts an der Vortrittsbelas- tung des Beschwerdegegners beim Wiedereinfügen in die Strasse und den damit verbunden Vorsichtspflichten gegenüber den herannahenden Verkehrsteilneh- mern zu ändern.

9 5. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten somit gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubün- den (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da es der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, dass sich die Beschwerdekammer erneut mit dem vorliegenden Fall zu befassen hat, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, ihm eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Ablehnungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin

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14.09.2005
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25.03.2026