Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 28. April 2004Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 9 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hocWalder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bernhard Meier, Ankerstrasse 53, Zürich, gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. Dezember 2003, in Sachen gegen den Beschwerdefüh- rer, betreffend Abgabebetrug, hat sich ergeben:
2 A.1. Der am 26. Juni 1934 in A. geborene X. studierte in B. und A. Starkstromtechnik, schloss sein Studium 1959 mit der Diplomhauptprüfung ab und promovierte 1971 zum Doktor der Ingenieurwissenschaften. Schon seit seinem letzten Studienjahr war er bei mehreren Firmen als Entwicklungsingenieur und auf dem Gebiet der Industrieelektronik tätig. Er machte sich schliesslich selbständig und gründete verschiedene Firmen, unter anderem sogenannte Abschreibungsgesellschaften, welche alle wieder still liquidiert wurden. Am 29. Oktober 1979 gründete er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern die Firma C. mit Sitz in D. auf E.. Neben dem Gesellschaftszweck wurde auch der Firmenname in den folgenden Jahren mehrmals geändert, zuletzt am 6. Juli 1992 in Firma F.. 1989 wurden die Firma G. und die Firma H. gegründet. Diese beiden Energiegewinnungsunternehmen beschäftigten sich insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern mit der Umrüstung von Braunkohlekraftwerken in effizientere und umweltschonendere Energiewerke (z.B. auf der Basis der Kraft-Wärme-Koppelung) und waren auf dem Gebiet der Windenergie vor allem als Hersteller von Aero-Elektrizitätswerken tätig. Zur Finanzierung dieser Unternehmen besorgten sich die Gesellschaften Gelder von Banken und von vielen Tausenden von privaten Anlegern. Dabei boten sie den Anlegern drei verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten an: Beim Vertragstyp S (atypisch stille Gesellschafter) erhielten die Anleger für das Jahr des Erwerbs pro 1'000 DM Beteiligungssumme eine steuerliche Verlustzuweisung in gleicher Höhe, die sie von ihrem steuerlichen Einkommen abziehen konnten. Für die auf die Begründung der stillen Gesellschaft folgenden fünf Geschäftsjahre erhielten sie einen vertraglich vereinbarten Mindestbetrag von 7 % bezogen auf ihre Einlage, die sie sich wahlweise auszahlen oder gutschreiben lassen konnten. Die Anleger nach dem Vertragstyp A (typisch stille Gesellschafter) wurden steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer angesehen. Ihnen wurde eine vertraglich vereinbarte Ausschüttung in der Höhe von 9 % pro Jahr für sechs Jahre, die wahlweise ausgezahlt oder thesauriert werden konnte, in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde typisch stillen Gesellschaftern eine Beteiligung mit der Möglichkeit offeriert, den Gesellschaftsanteil in Raten einzuzahlen (typisch stille Beteiligung als Kapital-Aufbauplan, Vertragstyp KAP). Privat-Investitionen mit Verlustzuweisungen wurden seitens des Staates dort gefördert, wo konventionelle Finanzierungsmethoden nicht mehr griffen, so 1990 im Osten Deutschlands sowie bei risikobehafteten Unternehmen. Nach einem Gutachten der vereidigten Buchprüferin Dr.iur. W. vom 6. Juni 2001 über die wirtschaftliche, technische, finanzielle und rechtliche Entwicklung der Firma G. in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. April 1997 betrug das haftende Gesellschaftskapital der
3 Gesellschaft Ende 1996 607'734’000 DM, wovon 226'227’000 DM auf die atypisch stillen Gesellschafter entfielen, welche Anspruch auf steuerliche Verlustzuweisungen in der nämlichen Höhe hatten. Nachdem die Gesellschaften während mehrerer Jahre nach dem geschilderten System gearbeitet hatten, entschied das Deutsche Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen plötzlich, dass die Unternehmen Banken gleichzustellen seien, den für diese geltenden Anforderungen aber nicht genügten. Es verfügte daher im Jahre 1997, dass bereits eingezahlte Anlagegelder in der Grössenordnung von etwa 150'000'000 DM kurzfristig an die Anleger zurückgezahlt werden müssten. Da die fraglichen Gelder in den Werken der beiden Unternehmen investiert waren, konnten diese der Verfügung keine Folge leisten und fielen innert kurzer Zeit in Konkurs. 2. In einem Rahmenvertrag vom 20. Dezember 1991 vereinbarten die Firma G., die Firma H. und eine weitere Firma mit der Firma I., dass die letztere die gesamte Vertriebs- und Marketingarbeit für die genannten Unternehmen übernehmen und dafür die im Prospekt unter Mittelverwendung ausgewiesenen Beträge erhalten sollte. Einer Aktennotiz vom 17. Juli 1992 ist zu entnehmen, dass die Provision für die Kapitalbeschaffung 14 % betrug und für die Konzeptionsberatung weitere 2,5 % der Beteiligungssummen geschuldet waren. 3. Die Staatsanwaltschaft T. eröffnete gegen Dr. X. und die zehn Mitbeschuldigten J., K., L., M., N., O., P., Q., R. und S. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Firma G., der Firma H., der Firma I., der Firma F. sowie weiterer Gesellschaften. Die Beschuldigten wurden verdächtigt, in den Jahren 1991 bis 1994 Einkommenssteuern in der Höhe von 2'512'072,61 DM zu Gunsten der atypisch still beteiligten Anlegergruppe Firma G., von 1992 bis 1995 Einkommensteuern von insgesamt 917'647 DM zu Gunsten der atypisch still beteiligten Anlegergruppe Firma H., Körperschaftssteuern der Firma G. für 1993 bis 1995 in der Höhe von insgesamt 5'081'919 DM sowie Körperschaftssteuern der Firma H. für 1994 und 1995 in der Höhe von 748'365 DM verkürzt zu haben. Prof. Dr. X. wird vorgeworfen, die Steuerhinterziehung in den Kalenderjahren 1993 bis 1997 als beherrschender faktischer Konzernunternehmer eines faktischen Konzerns und damit als Hauptverantwortlicher des Unternehmensverbundes Firma G., Firma H., Firma I., Firma F. und C.S.T. e.G. begangen zu haben. In wechselnder Beteiligung hätten daran gemeinschaftlich die übrigen Beschuldigten in ihrer jeweiligen Funktion als Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften mitgewirkt. Die
4 Beschuldigten hätten durch die Firma I. ein Belegwerk zum Nachweis unrichtiger Betriebsausgaben (Provisionen) der Firma G. und der Firma H. sowie zum Nachweis unrichtiger Verlustzuweisungen an die atypisch still Beteiligten dieser beiden Gesellschaften erstellt, indem sie von mit falschen Eintragungen versehene Geschäftsbücher und unrichtige Bilanzen vorgelegt und dadurch die Beamten der zuständigen Finanzämter über die wahren Hintergründe der Abrechnungen getäuscht und damit erreicht hätten, dass die Betriebsausgaben der Firma G. und der Firma H. zu hoch und die Gewinne dieser Gesellschaften zu niedrig festgesetzt worden seien. Sie hätten danach durch die Firma G. und die Firma H. inhaltlich unrichtige Körperschaftssteuererklärungen für die beiden Unternehmungen sowie unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung bei den zuständigen Finanzämtern für Körperschaften in T. und T.-AA. einreichen lassen. Dies seien Vergehen gemäss § 370 Abs. 1 Nummer 1 der Abgabeordnung sowie gemäss § 25 Abs. 2 und § 53 des Strafgesetzbuches. B.Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes T. vom 31. Januar 2003, durch welchen auf Grund des geschilderten Sachverhalts die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume sowie der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Räume von Dr. X., die Durchsuchung dessen Person und dessen Kraftfahrzeugen und die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Räume der Y. Aktiengesellschaft an der AB.-Strasse in AC. angeordnet worden war, ersuchte die Staatsanwaltschaft T. am 13. Februar 2003 das Untersuchungsrichteramt Chur, die vom Landgericht T. umschriebenen Massnahmen anzuordnen. Es wurde darum gebeten, die sichergestellten Unterlagen nach Fertigung der zu übersendenden Kopien dem Beschuldigten, der auch wegen gemeinschaftlichen Anlagebetruges bei der Werbung von Anlegern vor dem Landgericht T. angeklagt sei, alsbald wieder auszuhändigen, damit er sie gegebenenfalls für seine Verteidigung benutzen könne. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 IRSV unterbreitete der Untersuchungsrichter das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft T. der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Prüfung, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen zur Gewährung der ersuchten Rechtshilfehandlungen gegeben seien. Vizedirektor AD. kam in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2003 zum Schluss, durch die dem Rechtshilfeersuchen beigelegten amtlichen Akten sei dokumentiert und glaubhaft gemacht, dass im vorliegenden Fall eine ganze Sammlung von Dokumenten und
5 Urkunden bestehe, die vom Beschuldigten und seinen Mittätern verwendet worden seien, um gegenüber dem deutschen Fiskus die behauptete Sachlage darzulegen. Offenbar fehlten den deutschen Ermittlern aber klare Beweise für ihren Verdacht, dass die ausgewiesenen Aufwendungen wirtschaftlich nicht begründet gewesen beziehungsweise tatsächlich bezahlte Provisionen intern stark übersetzt weiterbelastet worden seien. Selbst wenn der eigentliche Tathergang in keinem direkten Zusammenhang mit der Schweiz stehe, würde das Aufbewahren von wesentlichen Unterlagen über eine betrügerische Vorgehensweise an einem Versteck in der Schweiz eine Verbindung zu unserem Land herstellen, die zur Gewährung von Rechtshilfe unter den vom Gesetz und der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen notwendig sei. Man sei daher der Ansicht, dass von Abgabebetrug auszugehen sei und die anbegehrten Rechtshilfemassnahmen folglich gewährt werden könnten. C.1. Auf Grund dieser Stellungnahme ordnete der zuständige Untersu- chungsrichter mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2003 die ge- wünschte Hausdurchsuchung an. Steueramtsrat U. und Steueramtmann V. wurde die Teilnahme an den Durchsuchungshandlungen gestattet; diese beiden Ermittlungsbeamten hatten vor den Hausdurchsuchungen eine Erklärung zu un- terzeichnen, wonach sie sich verpflichteten, die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat wegen Taten, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen zu benützen noch als Be- weismittel zu verwenden. Am 10. September 2003 wurde die Wohnung der Familie X. an der AB.- Strasse in AC. durchsucht und eine grosse Anzahl von schriftlichen Dokumenten, Computer-Disketten und anderen Datenträgern sichergestellt. An der Haus- durchsuchung war die Tochter des Beschuldigten, AE., zugegen; diese sprach sich gegen die formlose Herausgabe der sichergestellten Unterlagen an die deut- schen Strafverfolgungsbehörden aus. Die Akten wurden daher zum Teil im Ori- ginal, grösstenteils aber als Kopien, zusammen mit den Datenträgern dem Un- tersuchungsrichteramt AC. übergeben und die Originale oder Kopien an AE. er- stattet. In einem Schreiben vom 13. Oktober 2003 teilte der Untersuchungsrichter AE. und Dr. X. mit, sie hätten die Möglichkeit, bis 30. November 2003 schriftlich darzulegen, weshalb sie gegen die Aushändigung bestimmter Unterlagen an die Staatsanwaltschaft T. Einwendungen zu machen hätten.
6 2. Von seiner Tochter über die Hausdurchsuchung und die Beschlag- nahmen orientiert, beschwerte sich Dr. X. in einer Eingabe vom 12. September 2003 an das Untersuchungsrichteramt AC. gegen diese Vorgänge. Er verwies auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2002, in welchem die Auffas- sung der Steuerbehörden, wonach die Investoren wegen fehlender Gewinner- zielungsabsicht einen Steuerbetrug begangen haben könnten, widerlegt werde. Mit Bezug auf die Y. Z.-Gruppe ergebe sich aus den beschlagnahmten Unterla- gen und Computer-Dateien, dass diese Unternehmung Infrastruktur-Projekte be- treibe, die mit Deutschland und den seinerzeitigen Vorgängen in der Firma G. nichts zu tun hätten. Bei den Unterlagen befänden sich höchst vertrauliche Do- kumente, die in den militärischen Bereich der involvierten Länder hineinführten. Diese seien nicht für deutsche Ohren bestimmt. Es sei zu vermuten, dass die Taktik der deutschen Beamten darauf ausgerichtet gewesen sei, einfach einmal alles zu beschlagnahmen nach dem Motto, wenn schon nichts an der ursprüng- lichen Sache daran gewesen sei, so finde man vielleicht etwas anderes. Die Be- amten hätten sich sodann eine Reihe von Notizen in ihre Taschenplaner ge- macht, welche persönliche Arbeitsadressen im Ausland beträfen. Im Hausdurch- suchungsbeschluss sei nichts über eine zulässige Amtshilfe in diesem Sinne ent- halten. Es werde Strafantrag gegen die beiden deutschen Beamten gestellt, der zurückgenommen werde, wenn erstellt sei, dass die beiden Deutschen im Rah- men der erlaubten Handlungen gearbeitet hätten. AE. äusserte sich in einem ei- genen Schreiben vom 12. September 2003 in ähnlichem Sinne wie ihr Vater. Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte den beiden Einsprechern darauf am 14. Oktober 2003 mit, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, da ein Rechtsmittel erst am Ende des Vollzugs des Rechtshilfegesuchs gegen die Schlussverfügung erhoben werden könne. 3. Auf Grund des Schreibens des Untersuchungsrichters vom 13. Ok- tober 2003 wandte sich Prof. Dr. X. am 30. November 2003 mit einer Eingabe an das Untersuchungsrichteramt AC., in welchem er sich gegen die Beschlagnahme und die Aushändigung von Dokumenten an die deutsche Steuerfahndung be- schwerte. Er wies darauf hin, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen ersicht- lich sei, dass die Y. Z.-Gruppe ein weltweit anerkanntes High-Tech-Unternehmen im Infrastruktur-Bereich sei; er selbst habe auf dem Gebiet der Windenergie und neuer ökologischer Transportsysteme einen weltweiten Ruf. Inwieweit die im Durchsuchungsbefehl genannte Y. Euro-Kapital-Gruppe, die mit der heutigen Z.- Gruppe nicht mehr identisch sei, sowie er als Ingenieur und Wissenschaftler in einen Abgabebetrug verwickelt sein sollten, bleibe unerfindlich und gehe nicht
7 aus der jetzt vorliegenden Anklageschrift hervor. Wie sich aus dieser ergebe, werde ihm vorgeworfen, den Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erheb- liche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und damit Beihilfe zur Steuerhin- terziehung anderer Personen, nämlich der Abschreibungsnehmer der Firma G., geleistet zu haben. Nirgends werde der Vorwurf erhoben, einer der Angeklagten habe seine eigenen Steuern verkürzt. Schon daraus ergebe sich, dass die Haus- durchsuchung nicht statthaft gewesen sei, denn die Schweiz kenne kein Verlust- zuweisungs-Gesetz wie das deutsche Recht. Die Behauptung der deutschen An- klage, wonach die Schaffung einer eigenständigen Finanzvertriebsgesellschaft, nämlich der Firma I., dazu gedient habe, den stillen Gesellschaftern der Firma G. eine erhöhte Abschreibung zu verschaffen, ohne dass ein wirtschaftlicher Hinter- grund gegeben gewesen sei, sowie der weitere Vorwurf, es seien unüblich hohe Finanz-Beschaffungsprovisionen für die Vertriebsgesellschaft vereinbart worden, sei falsch. In der Wirtschaft sei es üblich, Spezialleistungen auf Service-Gesell- schaften zu verlagern, da diese in der Regel effizienter seien als ein Industrieun- ternehmen. Dies zeige sich im konkreten Fall am sprunghaften Anstieg der Kapi- talvermittlung für stille Gesellschaftsanteile für die Firma G.. Die Provisionsge- bühren seien wirtschaftlich gerechtfertigt und marktüblich gewesen und böten keinen Raum für eine Steuerfahndungsaktion. Das Bundesaufsichtsamt für Wert- papierhandel habe eine Reihe von Emissionsprospekten genehmigt, wo ein Satz von 17,5 % als Kapitalbeschaffungskosten angesetzt gewesen sei, also ein deut- lich höherer Satz als der für die Firma I. vereinbarte Provisionssatz von 14 %. Die Firma F. habe die Firma G. u.a. mit Kraftwerks-Technologie versorgt und dafür eine völlig angemessene, eher zu niedrige Vergütung von 2,5 % des eingehen- den Kapitals erhalten. Die Behauptung der deutschen Steuerfahndung, dem Fi- nanzamt seien die Provisionshöhe und die geleisteten Zahlungen verschwiegen worden, sei abwegig. Sämtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe sowie die „Zulieferer“ wie die Firma I. seien durch Wirtschaftsprüfer jedes Jahr mehrere Monate geprüft worden und hätten ein entsprechendes Wirtschaftsprüfer-Testat erhalten, worauf die Steuerklärungen eingereicht worden seien. Die deutschen Behörden hätten seit der Gründung der Gesellschafts-Gruppe von den Steuer- abschreibungs-Procedere gewusst. Die Abschreibungsgesellschaften seien poli- tisch gewollt gewesen und hätten den Aufbau ganzer Städte in rasantem Tempo ermöglicht. Im Übrigen stünden die beschlagnahmten Akten in keinem Zusam- menhang mit der jetzt erhobenen Anklage, und es liege folglich eine verbotene Ausspionierung durch die deutschen Behörden vor, die nach Schweizer Recht unstatthaft sei und die Schweiz als Sitz vieler internationaler Unternehmen in
8 Misskredit bringen könne. Die elektronischen und schriftlichen Unterlagen dürften daher nicht ausgeliefert werden. D. Am 4. Dezember 2003 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung. Darin stellte er fest, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe in Fiskalsachen seien nach der Stellungnahme der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung erfüllt. Dass es in der Schweiz kein „Verlustzuweisungs- gesetz“ gebe, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es könne auch nicht Aufgabe des ersuchten Staates sein, den Fall als Sachrichter zu beurteilen. Entscheidend sei allein, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden den Tatver- dacht ausreichend aufzuzeigen und zu belegen vermochten. Dies sei der Fall und die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Dem Rechtshilfegesuch sei daher zu entsprechen. E. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Dr. X. am 9. Februar 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag: „1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft T. vom 13. Februar 2003 abzu- weisen. 2. Es seien die in der Hausdurchsuchung vom 10. September 2003 in der Wohnung von Frau Rita X. an der AB.-Strasse, in AC. sicherge- stellten Papierunterlagen sowie die sichergestellten Datenträger frei- zugeben. 3. Es seien die von den deutschen Beamten in der Wohnung von Frau Rita X. zur angeblichen Tat des Beschuldigten gemachten Notizen als im Verfahren gegen diesen als nicht verwertbar zu erklären zur Verwendung zu verbieten. Unter Kostenfolge zulasten des Staates.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
9 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I.1. Die deutschen Ermittlungsbehörden, die mit einer Eingabe vom 13. Februar 2003 das Untersuchungsrichteramt Chur um Rechtshilfe in einer straf- rechtlichen Angelegenheit gegen Prof. Dr. X. und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ersuchten, werfen den Beschuldigten vor, durch die Firma I. ein Belegwerk zum Nachweis unrichtiger Betriebsausgaben (Provisionen) der Firma G. und Firma H. sowie zum Nachweis unrichtiger Ver- lustzuweisungen an die atypisch still Beteiligten der Firma G. & Still und Firma H. & Still erstellen lassen zu haben. Sie hätten danach durch die Firma G. und die Firma H. inhaltlich unrichtige Körperschaftssteuererklärungen für die Firma G. und Firma H. sowie unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung der Firma G. & Still und die Firma H. & Still bei den damalig zuständigen Finanzäm- tern für Körperschaften in T. und T.-AA. einreichen lassen. Die vom Untersuchungsrichter um eine Stellungnahme ersuchte Eid- genössische Steuerverwaltung äusserte sich in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2003 dahin, es sei durch die dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Akten doku- mentiert und glaubhaft gemacht, dass eine ganze Sammlung von Dokumenten und Urkunden bestehe, die vom Beschuldigten und seinen Mittätern verwendet worden seien, um gegenüber dem deutschen Fiskus die behauptete Sachlage zu belegen. Es sei daher von Abgabebetrug auszugehen, so dass die Voraus- setzungen zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt seien. Der Untersuchungsrich- ter übernahm diese Auffassung und entsprach dem Rechtshilfeersuchen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Stand- punkt, die in der Schlussverfügung gemachten Erwägungen reichten nach dem bündnerischen Strafprozessrecht und den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen nicht zur Annahme, es sei ein dringender Tatverdacht eines Abga- bebetruges im Sinne von Art. 14 VStR oder 146 StB gegeben. Das Rechtshilfe- gesuch lasse nur den Verdacht auf eine gewöhnliche Steuerhinterziehung bezie- hungsweise eine Begünstigung einer solchen durch Dritte zu, ohne dass der Be- schuldigte unrichtige oder fragmentarische Angaben zur Steuererklärung durch betrügerische Machenschaften gestützt und so die Steuerbehörden arglistig getäuscht hätte. Liege aber kein dringender Tatverdacht auf Abgabebetrug vor, so könnten beim Beschuldigten oder dessen Familie keine Beweismittel oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Das Rechtshilfegesuch bezwecke of-
10 fensichtlich nicht primär die Sicherstellung von Beweisen für einen zwischen 1990 und 1997 begangenen Abgabebetrug, sondern qualifiziere sich als Suche nach Unterlagen, die zeigen sollen, was der Beschuldigte seit 1988 beruflich un- ternommen habe. Nachdem die Finanzbehörden durch ihre widerrechtlichen An- ordnungen die im Konkurszeitpunkt begüterte Firma G. und die anderen Gesell- schaften wirtschaftlich praktisch vernichtet hätten, habe der Beschuldigte trotz seines Vermögensverlustes sein enormes technisches Wissen anderweitig zu verwenden begonnen und sei dabei mit Spitzenleuten aus der Wirtschaft und der Politik in Kontakt. Durch ihr Vorgehen hofften die deutschen Behörden offenbar, Material für künftige Steuerverfahren gegen den Beschuldigten beschaffen zu können. Angesichts des behaupteten begrenzten deliktischen Verhaltens des Beschuldigten gehe es aber nicht an, dass die Daten über seinen neuen Ge- schäftsverkehr und über die Daten seiner Familienmitglieder erhoben und nach T. transferiert würden. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtshilfebegeh- rens als auch heute sei ein Abgabebetrug nicht erwiesen. Das Untersuchungs- richteramt AC. habe zu wenig glaubhaft gemacht, dass das Gemeinwesen tatsächlich am Vermögen geschädigt worden sei. Es könne allerdings dieses In- diz angesichts der Tatsache, dass selbst der deutsche Bundesfinanzhof nicht wisse, ob die Verlustzuweisungen korrekt erfolgt seien und nun der Europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden habe, auch nicht erbringen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft weder überzeugend dargestellt, dass der Beschuldigte an den von ihr genannten Gesellschaften finanziell wesentlich beteiligt, noch dass er eine andere beherrschende Stellung innegehabt habe. Unbestritten sei hinge- gen, dass Prof. X. in technischer Hinsicht der Kopf der beiden wesentlichen Ge- sellschaften gewesen sei. 2. Gegenstand des gegen Dr. X. geführten Strafverfahrens, in dessen Rahmen die Staatsanwaltschaft T. das Untersuchungsrichteramt Chur um die Leistung von Rechtshilfe ersuchte, bildet nur die Frage, ob Dr. X. und die zehn Mitbeschuldigten auf Grund ihrer Stellung im Unternehmensverbund Firma G., Firma H., Firma I., Firma F. und C.S.T. e.G. gemeinschaftlich so gehandelt ha- ben, dass aus ihrem Vorgehen eine einem Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStR entsprechende Steuerhinterziehung resultierte. Dabei wird dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen, eigenen Steuern hinterzogen zu haben, der Vor- wurf geht vielmehr dahin, dass sich einerseits durch zu hohe Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter der Firma G. und der Firma H. bei den An- legern ungerechtfertigte Steuereinsparungen ergeben hätten und dass anderer- seits durch unbegründet hohe Aufwendungen bei den beiden Gesellschaften de-
11 ren Gewinne reduziert und damit Körperschaftssteuern verkürzt worden seien. Von einem eine Rechtshilfe ausnahmsweise auch bei einem Fiskaldelikt erlau- benden Abgabebetrug im Sinne der oben erwähnten Bestimmung wird gespro- chen, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemein- wesen unrechtmässig und in erheblichem Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un- wahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnaus- weise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaf- ten, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist (BGE 125 II 252). Liegt einem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetruges schuldig gemacht, so haben sich die schweizerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegehren zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Ei- nerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ande- rerseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Ab- gabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe ge- währt (BGE 125 II 257). 3.a) Vor dem Hintergrund der oben geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu untersuchen, ob und wie weit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft T. vom 13. Februar 2003 entsprochen werden darf. Der Untersuchungsrichter hat zu dieser Frage kurz festgestellt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe seien nach der oben erwähnten Stellung- nahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfüllt. Dass es in der Schweiz kein Verlustzuweisungsgesetz gebe, wie X. geltend mache, vermöge an dieser
12 Beurteilung nichts zu ändern. Auch könne es nicht Aufgabe des ersuchten Staa- tes sein, den Fall als Sachrichter zu beurteilen, wie dies der Beschuldigte offen- bar wünsche. Entscheidend sei allein, dass die deutschen Strafverfolgungs- behörden den Tatverdacht ausreichend aufzeigen und belegen könnten. Die Be- schwerdekammer hat in einem Urteil vom 20. August 2003 (BK 03 25) eine sol- che Begründung als ungenügend bezeichnet und festgestellt, der Untersu- chungsrichter trage mit dem blossen Hinweis auf die Meinungsäusserung des Bundesamtes für Justiz (diesem war in jenem Verfahren das Rechtshilfegesuch zur Vorprüfung vorgelegt worden) insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass diese Amtsstelle sich mit einer sehr provisorischen Stellungnahme begnü- gen könne, die einzig dazu diene, die Spreu vom Weizen zu trennen und damit offensichtlich unzulässige Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen. Die kantonale Behörde könne daher nicht auf eine einlässliche eigene Beurteilung verzichten, indem sie auf die Äusserungen des Bundesamtes für Justiz verweise, sondern habe anhand des mit dem Rechtshilfeersuchen gelieferten Beweismaterials zu entscheiden, ob die vom Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben seien. Auch die bei den Akten liegende Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerver- waltung zu einem Rechtshilfegesuch, das in gleicher Sache an die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen gerichtet worden sei, vermöge eigene Überlegungen der bündnerischen Untersuchungsbehörden nicht zu ersetzen. Im Gegensatz zur Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden, welche die erhöhten Anforderungen im Falle eines Abgabebetruges mangels konkreter und insbesondere belegter Hinweise als nicht erfüllt betrachtete und die Rechts- hilfe verweigerte, gaben die St. Gallischen Behörden dem Gesuch statt, was zu einem Weiterzug der Sache durch die Beschuldigten an das Schweizerische Bundesgericht führte. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 25. August 2003 ab (BGE 1A.122/2003). Es führte aus, das kantonale Un- tersuchungsrichteramt habe sich richtigerweise von den Ausführungen der ersu- chenden Behörde leiten lassen, an welche der ersuchte Staat vorbehältlich of- fenkundiger Mängel grundsätzlich gebunden sei. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip dürfe die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprächen. Es genüge, wenn die ersuchende Behörde die zur Stütze ihrer Verdachtsmo- mente angerufenen Beweise in ihrem Ersuchen nenne und deren Vorhandensein glaubhaft mache. Die Beschwerdekammer hat von dieser Praxis, welche vom Erfordernis der in Fiskalsachen an ein Rechtshilfeersuchen zu stellenden erhöh- ten Anforderungen Abstand zu nehmen scheint, nicht ohne Bedenken Kenntnis
13 genommen, droht doch damit die Überprüfung eines Rechtshilfegesuchs durch die ersuchte Behörde zu einer reinen Alibiübung zu verkommen. Begnügt man sich mit diesen bescheidenen Anforderungen – und es macht für die Beschwer- dekammer keinen Sinn, sich gegenüber der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu verschliessen -, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die in der Schlussverfügung gemachten Erwägungen reichten nicht zur Annahme, es sei ein dringender Tatverdacht eines Abgabebetruges im Sinne von Art. 14 VStR und Art. 146 StGB gegeben, als nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft T. hat in ihrem Rechtshilfeersuchen dargelegt, durch welche Vorkehren die Beschuldig- ten nach ihrer Auffassung ungerechtfertige Steuerersparnisse bei den atypisch still Beteiligten der Firma G. und der Firma H. verursacht und Körperschaftssteu- ern bei diesen beiden Gesellschaften verkürzt haben. Sie hat durch die eingeleg- ten Belege glaubhaft dargelegt, dass zwischen den bilanzmässig ausgewiesenen und den für die Vermittlung von Beteiligungsverträgen tatsächlich bezahlten Pro- visionen eine Diskrepanz besteht, welche den Verdacht zu begründen vermag, dass bewusst ein zu schlechtes Geschäftsresultat ausgewiesen werden wollte, um möglichst hohe Verlustzuwendungen vornehmen zu können. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der ausgewiesene Provisionsansatz von 14 % und die der Firma F. bezahlte Vergütung von 2,5 % des eingehenden Kapitals branchenüb- lich waren. Sie konnten es sein, aber im konkreten Fall eben trotzdem in dieser Höhe nicht wirklich ausgerichtet, sondern vorgetäuscht worden sein, um einer- seits höhere Verlustzuweisungen vornehmen und andererseits Körperschafts- steuern einsparen zu können. Ob solche fraudulöse Vorkehren getroffen wurden, ist unabhängig von der Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen zur Vor- nahme von Verlustzuweisungen grundsätzlich gegeben waren oder nicht, so dass es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist, ob die mit dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht begründeten negativen Feststellungsbescheide des Finanzamtes T.-AA. richtig waren, woran auf Grund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2002 immerhin Zweifel angebracht sind. Die Ver- lustzuweisungen konnten an sich dem Grundsatz nach zulässig, in der durch das im Rechtshilfeersuchen erwähnte Belegwerk ausgewiesenen Höhe aber nicht berechtigt gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass dem so war, sind nach den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen und der beigelegten Dokumentation durchaus vorhanden. Ob sich der geäus-serte Verdacht erhärten lässt und der Beweis für das Vorliegen einer dem Abgabebetrug nach schweizerischem Recht entsprechenden Steuerhinterziehung schliesslich zu erbringen sein wird, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Es lässt sich aber nicht bestreiten, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen möglicherweise neue Erkenntnisse
14 zu dieser Frage und insbesondere auch zur Stellung des Beschwerdeführers in- nerhalb des Firmengebildes und damit zu seiner Verantwortlichkeit für allfällige strafbare Handlungen gewonnen werden können, so dass gegen die Ausliefe- rung der beschlagnahmten und sich auf diesen Problemkreis beziehenden Un- terlagen an die ersuchende Behörde nichts einzuwenden und die Beschwerde insoweit folglich abzuweisen ist. b) Die Staatsanwaltschaft T. ersuchte in ihrem Schreiben vom 13. Fe- bruar 2003 um Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Räume des Beschuldigten in AC. sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge und die Durchsuchung der nämlichen Räume der Y. Akti- engesellschaft an der AB.-Strasse in AC.. Sie präzisierte dann, zu suchen und sicherzustellen seien Unterlagen über die Leitung der Firmengruppe Firma G., Firma H. und CST durch den Beschuldigten Prof. Dr. X. aus den Jahren 1989 bis 1997, wie beispielsweise persönliche Notizen, Durchschriften von Firmenunter- lagen zur Kenntnis und Gesprächsprotokolle sowie Unterlagen über die Tatbe- teiligung der Mitbeschuldigten. Soweit die beschlagnahmten Unterlagen diesen im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Umfang betreffen, ist nach dem oben Gesagten deren Sicherstellung und Weiterleitung an die ersuchende Behörde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selbst und sein Rechtsvertreter machen nun aber geltend, die beschlagnahmten Unterlagen stünden in keinem Zusammenhang mit der jetzt erhobenen Anklage, so dass sich die Rechtshilfe als verbotene Ausspionierung ins Blaue hinaus erweise. Die beschlagnahmte Festplatte des Hauptcomputers enthalte einen Haufen Daten, die sich auf die neue Tätigkeit Prof. X.s bezögen, die privater Natur seien und die private Sphäre der Nachkommen und der Ehefrau beträfen. Der Schaden, den das Publikwerden aller dieser Daten anrichte, stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen, den die Staatsanwaltschaft aus den wenigen Daten, welche die Abschreibungs- sache in Deutschland betreffe, ziehen könnte. Für den Fall, dass die Beschlag- nahme teilweise gutgeheissen werden sollte, müssten die Akten, die sich auf die Abschreibungsmodelle bezögen, ausgesondert werden, was nur noch durch die erkennende Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft hält diesen Einwendungen entgegen, nur die deutschen Strafverfolgungsbehörden seien in der Lage, die fallrelevanten Daten von den übrigen auszuscheiden. Dabei falle ins Gewicht, dass im Zusammenhang mit der Untersuchung des behaupteten strafbaren Verhaltens auch die Kapitalflüsse nach der Tat und in diesem Zusammenhang das Beziehungsnetz der Beschul- digten von Bedeutung sein dürften. Zudem sei X. wegen der geltend gemachten
15 Straftaten in Deutschland zur Verhaftung ausgeschrieben, weshalb die sicherge- stellten Unterlagen auch für die Ermittlung seines momentanen Aufenthaltsortes von Bedeutung sein könnten. Eine missbräuchliche Verwendung der rechtshilfe- weise erhaltenen Auskünfte in Deutschland könne im Übrigen aufgrund des in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehaltes ausgeschlossen werden. Wie oben aus dem Rechtshilfeersuchen zitiert wurde, begehrt die Staats- anwaltschaft T. lediglich die Sicherstellung und Auslieferung von Unterlagen aus den Jahren 1989 bis 1997, also aus dem Zeitraum, während welchem die Firma G. und die Firma H. tätig waren, bevor sie 1997 auf Grund der Verfügung des Deutschen Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen, es müssten kurzfristig einge- zahlte Anlegergelder von rund 150 Millionen Mark zurückgezahlt werden, in Kon- kurs fielen. Beschlagnahmt wurden nun aber auch zahlreiche Unterlagen aus we- sentlich späteren Jahren, welche mit der Tätigkeit der beiden Abschreibungsge- sellschaften, die mit der Konkurseröffnung ihren Abschluss fanden, offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen können und welche Beschlagnahmungen durch das Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt sind. Es lässt sich aber nicht rechtfertigen, Unterlagen, um deren Sicherstellung und Auslieferung gar nicht er- sucht wurde, zu beschlagnahmen und unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbe- halt an die deutschen Ermittlungsbehörden zu überweisen. Der Hinweis in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, wonach auch die Geldflüsse nach der Tat von Bedeutung sein könnten, vermag nicht zu überzeugen. Die deutschen Behörden fragten nicht nach diesen, was verständlich ist, da es ja nie darum ging, den Fluss irgendwelcher rechtswidrig erlangter Mittel zu verfolgen, sondern nur um die Frage, ob durch überhöhte Rechnungen für Vertriebskosten und techni- sche Beratung zu hohe Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter erfolgten. In diesem Zusammenhang gibt es daher keine Kapitalflüsse zu verfol- gen, und es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die heutigen Geschäftsbezie- hungen des Beschuldigten für die Beantwortung der sich im Rahmen der Stra- funtersuchung wegen Steuerhinterziehung stellenden Fragen eine Rolle spielen könnten. Auch der weitere von der Staatsanwaltschaft zur Rechtfertigung der Be- schlagnahme von aus den Jahren nach der Konkurseröffnung von 1997 datie- renden Unterlagen vorgebrachte Einwand, X. sei zur Verhaftung ausgeschrie- ben, ist jedenfalls heute nicht mehr stichhaltig, hat doch das Landgericht T. den Haftbefehl mit Beschluss vom 23. März 2004 aufgehoben, weil die Vorausset- zungen zur Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorlägen und die Auf- rechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr verhältnismässig sei. Angesichts die-
16 ser Sachlage erweist sich aber die Beschlagnahme von Unterlagen aus der Zeit nach 1997 als nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit und zur Ausscheidung von Unterlagen BGE 130 II 14 ff.). Ein Zusammenhang mit der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bilden- den Strafuntersuchung lässt sich nicht erkennen, weshalb denn auch die deut- schen Ermittlungsbehörden gar nicht um die Beschlagnahme solcher Unterlagen ersucht haben. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als im Rechts- hilfeersuchen nicht verlangte Unterlagen beschlagnahmt wurden. Die mit der Lei- tung der Firmengruppe Firma G., Firma H. und CST aus den Jahren 1989 bis 1997 in keinem Zusammenhang stehenden und insbesondere erst nach diesem Zeitraum angefertigten Papierunterlagen und Datenträger sind auszuscheiden und dem Beschwerdeführer freizugeben und es ist den deutschen Beamten, wel- che an der Hausdurchsuchung teilgenommen haben, auch zu untersagen, bei dieser Gelegenheit gemachte Aufzeichnungen über Feststellungen, welche sie über Dinge machten, welche ausserhalb des im Rechtshilfeersuchen umschrie- benen Rahmens liegen, zu verwerten. Der Untersuchungsrichter hat die be- schlagnahmten Unterlagen zu sichten, nach den erwähnten Kriterien die nach der Umschreibung im Rechtshilfeersuchen verlangten Unterlagen auszuschei- den und an die ersuchende Behörde weiterzuleiten. Die übrigen Papierunterla- gen und Datenträger sind dem Beschwerdeführer zu erstatten. II. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, der dem Beschwerdeführer eine angemessene reduzierte Entschädigung auszu- richten hat.
17 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Schlussverfügung werden aufgehoben. 2.Die Rechtshilfe wird im Sinne der Erwägungen insoweit gewährt, als sie dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft T. vom 13. Februar 2003 entspricht. 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird verpflichtet, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. September 2003 sichergestellten Papierun- terlagen und Datenträger zu sichten, die durch das Rechtshilfeersuchen gemäss Ziffer 2 hiervor gedeckten Unterlagen auszuscheiden und an die ersuchende Behörde herauszugeben und alle übrigen Unterlagen dem Beschwerdeführer zu erstatten. 4.Es ist den deutschen Beamten, die an der Hausdurchsuchung teilgenom- men haben, zu untersagen, bei dieser Gelegenheit gemachte Aufzeich- nungen zu verwerten, soweit sich diese nicht auf den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens beziehen. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2’000 Franken gehen zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit 2'000 Franken zu ent- schädigen hat. 6.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: