Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 44 BK 04 46 (Auf die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie die staats- rechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteilen vom 02. Ok- tober 2005 (6S.212/2005 und 6S.213/2005 und 6P.785/2005) nicht eingetre- ten.) Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer und Rehli AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, und des Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, betreffend Arbeitsunfall,
2 hat sich ergeben: A.1. Am Donnerstag, dem 14. November 2002, setzten in der oberen Surselva intensive Regenfälle ein. Bis am Sonntag, dem 17. November 2002, wurde an den Messstellen in der Surselva sehr hohe Niederschlagsmengen ge- messen (Ilanz: 203.0 I/m 2 ; Pigniu 199.8 I/m 2 ; Tavanasa 214.4 I/m2; Trun 252.3 I/m 2 ). Wie in anderen, von den schweren Unwettern betroffenen Gemeinden war auch die Feuerwehr in der Gemeinde Rueun seit den frühen Morgenstunden mit Kontroll- und Räumungsarbeiten beschäftigt. Unter anderem wurde mit einer schweren Baumaschine bei der Örtlichkeit Grava unterhalb des Dorfes Rueun gearbeitet, um einen Wasserausbruch aus dem Valdunbach zu verhindern. 2. Gegen 12.10 Uhr kam es im Ual da Valdun zu einem ersten, ent- lang des Valdunbachs durch Rueun laufenden Murgang. Der Bach trat in der Folge bei der Örtlichkeit Grava über die Ufer und überschwemmte das Gebiet oberhalb der Kantonsstrasse. Die Oberalpstrasse musste gesperrt und der Ver- kehr umgeleitet werden. Die mit den Wuhrarbeiten beschäftigen Feuerwehrmän- ner konnten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Um das Wasser des Val- dunbachs wieder in den richtigen Verlauf zu leiten, bot der Gemeindevorstand drei schwere Baumaschinen auf. Gleichzeitig wurden die Anwohner aus dem gefährdeten Dorfgebiet evakuiert. 3. In der Folge führten die bei verschiedenen Firmen tätigen Maschi- nisten A., Y. und X. drei Bagger nach Rueun. Dort wurden sie von B., dem für die Wasserversorgung zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes, über ih- ren Einsatz instruiert. Y. und X. begannen umgehend, mit dem angeschwemm- ten Material entlang des Valdunbachs einen Damm zu bauen. A. baggerte sei- nerseits Rüfenmaterial aus dem Bachbett auf die Werkstrasse. 4. Die Arbeiten waren nahezu abgeschlossen, als es gegen 16.00 Uhr im Ual da Valdun zu einem zweiten Murgangschub kam. Durch die abgehenden Geröll- und Schuttmassen wurde der Gerinnebereich unterhalb der Brücke vom oberen Dorfteil abwärts gefüllt und alle drei Baumaschinen wurden talwärts mit- gerissen. X. wurde aus der Führerkabine seines Baggers geschleudert. Er konnte rund 250 Meter weiter unten schwer verletzt aus den Schlammmassen gerettet werden. Y. wurde mit schweren Verletzungen aus seiner Baumaschine geborgen. Dagegen konnte A., der in der mit Schlamm überschwemmten Füh- rerkabine mit einem Bein eingeklemmt war, erst gegen 18.00 Uhr nach Beizug
3 eines schweren Bergungsgeräts und unter Einsatz eines Helikopters gerettet werden. 5.X. zog sich beim Unfall mehrere Rippenbrüche, eine Lungenprel- lung mit Lungenkollaps, eine Hirnblutung, einen Leberriss, einen Milzriss, eine komplexe Knieverletzung, einen Gesichtsschädelbruch sowie weitere kleinere Verletzungen zu und wurde im Kantonsspital Chur hospitalisiert. Die Verletzun- gen wurden als lebensgefährlich eingestuft. Gemäss einem am 6. März 2003 eingeholten Arztbericht muss X. trotz erfreulich verlaufenem Heilungsprozess mit bleibenden psychischen und physischen Nachteilen rechnen. Y. wurde ins Regionalspital Ilanz eingewiesen. Er erlitt ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Rip- penserienfraktur, eine Herzprellung sowie eine Unterschenkelfraktur. Gemäss einem Bericht seines Hausarztes vom 24. März 2003 musste sich Y. in der Klinik Valens einer Rehabilitation unterziehen. Bei den teils vorbestehenden Rücken- leiden - so der Hausarzt - sei nicht auszuschliessen, dass Y. Vollinvalide bleibe. Bei A. stellte die Ärzteschaft des Regionalspitals Ilanz eine Unterkühlung sowie diverse Prellungen und Hautablederungen fest. Seine Verletzungen wurden als nicht lebensgefährlich eingestuft; auch wurde nicht mit einem bleibenden Nach- teil gerechnet. Die drei verletzten Maschinisten verzichteten auf die Stellung ei- nes Strafantrags wegen Körperverletzung. B.1. Zwecks Abklärung der Sachlage eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. Februar 2003 eine Strafuntersuchung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Ilanz beauftragt. 2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, stellte der zuständige Untersuchungsrich- ter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Beweisergebnis sei die Arbeit den drei aufgebotenen Baumaschinen- führern von B. als Mitglied des Gemeindevorstands Rueun zugewiesen worden. Der Einsatz von schweren Baumaschinen sei - was nicht angezweifelt werde - aufgrund der äusserst prekären Verhältnisse angebracht gewesen. Nach der ersten Rüfe seien Wachen entlang des Valdunbachs bis oberhalb von Rueun aufgestellt und die Feuerwehr von Siat kontaktiert worden. Im Nachgang an die Unwetter vom November 2002 habe das Fachteam C. AG und das Ingenieurbüro E. im Auftrag des Amtes für Wald des Kantons Graubünden, Fachstelle Natur- gefahren, eine Ereignisdokumentation verfasst. Darin gelange die beauftragte Bürogemeinschaft zur Feststellung, dass es sich beim Ereignis 2002 im Ual da
4 Valdun um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle, das als ausser- ordentlich einzustufen sei. Im Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 sei die mögliche Ereignisfracht auf rund 30'000 m 3 bei einem Maximalabfluss von 300 m 3 /s geschätzt worden. Die Ereigniskubatur am 16. No- vember 2002 habe dagegen rund 60'000 m 3 bei einer maximalen Fliessge- schwindigkeit unterhalb der Dorfbrücke von 10 m/s und mehr betragen. Aufgrund des Unfallhergangs sei klar, dass die Maschinisten nicht gefährdet und verletzt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der zweiten Schlammlawine nicht unmit- telbar am Valdunbach gearbeitet hätten. Von den oben erwähnten Werten, ins- besondere den maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h ausgehend, könne indes nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten noch weiter oben im Ual da Valdun die absolute Sicherheit der Ma- schinisten gewährleistet hätten. Infolge der herrschenden Verhältnisse in der oberen Surselva sei am fraglichen Samstag auch in Rueun nur die örtliche Feuerwehr mit einem Maximalbestand von rund 40 ausgebildeten Feuerwehr- männern für die Bewältigung der Krisensituation verfügbar gewesen. F., der zu- ständige Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva, habe sodann erklärt, dass die erste Murenfracht und der Maximalabfluss der Einschätzung im Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun aus dem Jahre 1998 entsprochen habe. Die vor Ort für die Sicherheit zuständigen Gemeindeorgane hätten davon ausgehen kön- nen, dass das maximalmögliche Ereignis nach der ersten Rüfe eingetroffen sei. Mit dem zweiten Murgangschub habe aus Sicht des Regionalleiters nicht mehr gerechnet werden müssen. Die nachträglich erstellte Expertise habe den Rü- fenniedergang im Ual da Valdun in verschiedener Hinsicht als bemerkenswert eingestuft. Der zweite Murgang sei somit nicht nur in seiner Dimension, sondern auch in seiner Fliessgeschwindigkeit nicht zu erwarten gewesen. Den für die Si- cherheit Verantwortlichen im Krisenstab Rueun könne somit auch kein Verschul- den am Unfall der drei Baumaschinenführer zur Last gelegt werden. C.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. August 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden.
5 3. Das Untersuchungsrichteramt Ilanz sei anzuweisen, die Untersu- chung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und An- klage zu erheben. 4. Die Untersuchung soll insbesondere betreffend folgender Punkte er- gänzt werden:
6 Frage, welchen Kenntnisstand die Gemeindebehörden im Zeitraum zwischen den beiden Rüfenabgängen hatten oder hätten haben müssen, letztlich nicht nachgegangen. Somit sei auch die Frage, ob die Gemeindebehörden in pflicht- verletzender Weise die bevorstehende Gefahr verkannt oder missachtet hätten, ungeklärt geblieben. Die Aussage von L. lasse sodann Zweifel an der These aufkommen, wonach der Gemeindevorstand nie mit einer zweiten Rüfe gerech- net habe. Ausserdem sei die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten mit ge- fluteten Kellern und dem Unterbruch von Strom- und Wasserzufuhr begründet worden. Er habe jedoch auch ausgesagt, dass die Entscheidung der Evakuation gegen den Willen derjenigen, welche sich um ihr Hab und Gut kümmern wollten, richtig gewesen sei, wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätige. Auch der Schluss, es habe eine adäquate Alarmorganisation bestanden, sei voreilig ge- zogen worden. Die Untersuchung habe es unterlassen, die konkrete Alarmie- rungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offenkundige Wider- sprüche ergäben. Sodann gehe die Untersuchungsbehörde davon aus, dass eine Alarmierung aufgrund der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit den Verlauf des Unfallherganges verändert hätte. Eine konkrete Abklärung, ob eine sorgfältiges Alarmierungsdispositiv den Unfall hätte verhindern können, sei indes nicht vorgenommen worden. 2.Am 23. August 2004 liess auch Y. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung erheben:
7 sei. Es müsse aber einem festen Grundsatz entsprechen, dass die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs vor dem Einsatz von Hilfskräften zur Abwehr von Sachschäden abgeklärt werde. Diesbezüglich sei die Untersuchung durch ein Gutachten zu ergänzen, das Aufschluss über das Standardverhalten gebe. Die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs sei für die für solche Situationen ge- schulten Einsatzleiter und den Feuerwehrkommandanten erkennbar gewesen. Das Gutachten der Ingenieurbüro E. / C. AG halte unmissverständlich fest, dass das Ereignis voraussehbar gewesen sei. Selbst der Feuerwehrkommandant gebe zu, dass ihm und den anderen Verantwortlichen die Gefährlichkeit des Ual da Valdun bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähne dies mit kei- nem Wort. Statt dessen übernehme sie die Auffassung von F., der erklärt habe, aufgrund der mit dem ersten Rüfe niedergegangen Fracht hätten die Behörden schliessen können, dass das maximal mögliche Ereignis eingetreten sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Verantwortlichen sich überhaupt keine Gedan- ken zum Rüfenpotential gemacht hätten. Ausserdem habe auch keine Sicherheit bestanden, dass aus dem Ual da Valdun nicht mehr als die im Bericht erwähnten 30'000 m 3 Murmaterial abgehen könnten. Dies umso weniger, als die lang an- haltenden und intensiven Niederschläge klare Vorboten für eine zweite Rüfe gewesen seien. Zum anderen sei den Verantwortlichen vorzuwerfen, dass sie keinerlei Warnsystem aufgebaut hätten. Bewacht und abgesperrt worden sei nur der Rüfenkegel bis ca. 100 m über das Dorf. Diese Absperrung und Bewachung habe wohl nur den Zweck gehabt, die Dorfeinwohner vom Betreten der Rüfe abzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass ein einfaches Warnsystem über Funk mit einem Beobachtungsposten in 500 m Distanz selbst bei den hohen Fliessgeschwindigkeiten für eine frühzeitige Warnung der Hilfskräfte genügt hätte. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2004 bzw. 2. September 2004 auf die Einreichung von Vernehmlas- sungen. Auf die weitere Begründung der Anträge und des angefochtenen Ent- scheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
8 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.X. und Y. sind als Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zur Beschwerde gemäss Art. 138 legitimiert. Auf beide frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 2 - einzutreten. 2.Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatori- scher Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufge- führten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als- dann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vor- instanz (Feststellung einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bzw. Anwei- sung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens von X.; Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens von Y.) ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz
9 2 StGB; 127 IV 34 E. 2a 38 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist damit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trech- sel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.). Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beant- wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Ver- halten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz ausser- gewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Ange- schuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a 39 mit Hinwei- sen). Das sorgfaltswidrige Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestra- fung führen, wenn eine Rechtspflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine so genannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und voraus- gegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stel- lung sowie die wirklichen Befugnisse zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte, ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art.
10 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 26 ff. zu Art. 1 StGB). 4.a)Richtet sich die anwendbare Sorgfalt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB auch nach den persönlichen Verhältnissen, ist zu fragen, gegen wen konkret vorliegend überhaupt der Vorwurf der fahrlässig verursachten Körperverletzung erhoben wird. Als potentielle Täter bezeichnen die Beschwerdeführer "die Ver- antwortlichen". Es wird mithin kein Vorwurf gegen eine namentlich genannte Per- son erhoben. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Be- griff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an dem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren. Eine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ih- nen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann aufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeindefunktio- näre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrseh- barkeit des Ereignisses unterbleiben. Offen gelassen kann dabei auch die Frage, ob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Beschwerdeführer Y. geltend macht, tatsächlich für eine Krisensituation, wie sie in Rueun vor- herrschte, geschult sind. In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die er- wähnten Personen in besonderem Mass in der Erkennung von drohenden Mu- renabgängen geschult sind. Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon aus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vorhanden und es wäre im Übrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Gemeindefunktionären solche Spezialkenntnisse vorauszusetzen. Entsprechend darf bei der Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Beurteilung der Gefahrenlage aber auch kein erhöhter Sorgfalts- massstab angelegt werden. b)Wie aus den Ausführungen in den Beschwerdeschriften folgt, wer- fen die Beschwerdeführer den Verantwortlichen vor, sie hätten die Gefahren- situation ungenügend abgeklärt. Entweder hätten die Verantwortlichen - so die Beschwerdeführer - bei richtiger Einschätzung der Lage für den Fall des Eintritts einer Gefahr für eine zeitgerechte Alarmierung der Baggerfahrer sorgen müssen, oder aber - wenn sich eine solche rechtzeitige Alarmierung nicht habe sicher- stellen lassen - auf die Ausführung der Arbeiten verzichten müssen. Dass eine rechtzeitige Alarmierung - die Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt - den ein- getretenen Schaden vermieden hätte, ist offensichtlich. Desgleichen erscheint klar, dass die Verantwortlichen in Kenntnis der Gefahr die Baggerarbeiten gar
11 nicht erst hätten in Auftrag geben dürfen, wenn eine rechtzeitige Alarmierung sich als unmöglich erwiesen hätte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Verantwortlichen und dem tatbestandsmässigen Erfolg ist insofern zu bejahen. Im einen wie im anderen Fall kann den Verantwortlichen aber - wie aus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren. Entscheidend ist mithin in beiden Fällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zwei- ten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können. Stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Schritt fest, es könne angesichts der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifels- frei darauf geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter oben im Tal die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten und gelangt sie in einem zweiten Schritt zur Feststellung, der Murengang sei für die Behörden und Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung inso- fern im Aufbau als falsch. Denn war der Murengang und damit die Gefahr nicht voraussehbar, ist die Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung möglicherweise das Unglück verhindert hätte, an sich irrelevant, da den Behörden diesfalls nicht vorgehalten werden kann, sie hätten sich Gedanken über ein Alarmdispositiv machen müssen. c) Bei der Argumentation der Beschwerdeführer klar im Vordergrund steht der Vorwurf, die Verantwortlichen hätten sich vor dem Einsatz der drei Ma- schinisten überhaupt kein Bild über die Gefahrenlage gemacht. Wiederholt wird geltend gemacht, bereits die Unterlassung der gebotenen Abklärungen oder gar die Abweichung von einem möglichen Standardverhalten bei Rüfenniedergän- gen an sich stelle eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit dar. In der Tat lässt das Untersuchungsergebnis nicht den Schluss zu, dass am besagten Tag dem Einsatz der drei Baggerführer eine Lagebeurteilung vorausgegangen ist, bei der die Möglichkeit einer zweiten grossen Rüfe und die damit verbundene Gefahr anhand aller nachstehend noch einzeln erwähnten Elemente geprüft worden wäre. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Gefahrenlage ist jedoch im Ergeb- nis nicht ausschlaggebend, was die Verantwortlichen damals tatsächlich über- legt und abgeklärt haben. Denn wie aus dem Begriff der Fahrlässigkeit folgt, muss zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Erfolg eine logischen Denkge- setzen folgende Verbindung von Ursache und Wirkung bestehen. Dass die Ver- antwortlichen - wie zumindest die Beschwerdeführer geltend machen - sich mög- licherweise überhaupt keine Gedanken zur Frage eines zweiten Rüfengangs ge-
12 macht haben, mithin keine eigentliche Lagebeurteilung vorgenommen haben, also etwa die Kubatur des ersten Rüfengangs nicht abgeschätzt, die Nieder- schlagsmenge nicht geprüft und die konkreten Verhältnisse im Ual da Valdun nicht abgeklärt haben, reicht mit anderen Worten nicht zur Bejahung einer straf- rechtlich relevanten Fahrlässigkeit aus. Entscheidend ist nach Massgabe der adäquaten Kausalität vielmehr, ob die Verantwortlichen die Gefahr des Erfolgs- eintritts hätten erkennen und den Erfolg vermeiden können, wenn sie denn die in der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt aufgebracht hätten, mithin alle ihnen zumutbaren Überlegungen und Ab- klärungen auch tatsächlich gemacht hätten (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 95 zu Art. 18 StGB; BGE 116 IV 182 E. 4.b 185 ff.). Entsprechend ist auch nicht - wie die Beschwerdeführer beantragen - durch die Untersuchungsbehörde weitergehend abzuklären, ob sich die Verantwortlichen wirklich umfassend informiert haben oder sich an ein Standardverhalten bei Rüfenniedergängen gehalten haben. Auszugehen ist von den Informationen, welche den Verantwortlichen zum da- maligen Zeitpunkt zur Verfügung standen und die von ihnen auch berücksichtigt werden mussten. Diese Elemente sind bekannt und auf sie wird in den Be- schwerdeschriften denn auch im Einzelnen eingegangen. Insofern brauchen in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweisergänzungen vorgenom- men zu werden. 5.Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der zweite Murengang sei vorhersehbar gewesen, berufen sich die Beschwerdeführer auf die vom Ingeni- eurbüro E. und C. AG im Auftrag des Kantons Graubünden ausgearbeitete Er- eignisdokumentation vom 12. Februar / 26. März 2003 (vgl. act. 3.17). Die Do- kumentation versteht sich als primär für den Bereich Wasserbau erstellter Fach- bericht (vgl. act. 3.17 S. 3). Ausgewertet wurden vor allem die im Zusammen- hang mit dem Ereignis zusätzlich gewonnenen geologischen und meteorologi- schen Erkenntnisse, mithin also ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Murengangs noch nicht zur Verfügung stand. Das Verhalten der Verantwortlichen bei der Be- wältigung des Naturereignisses bildete denn auch nicht direkt Gegenstand von Abklärungen. In diesem Bericht zum Ausdruck kommt somit eine nicht auf den potentiellen Täterkreis bezogene Ex-post-Betrachtung. Deshalb kann aus der auf S. 14 des Berichts unter Hinweis auf verschiedene Faktoren, namentlich den Bericht zum Gefahrenzonenplan aus dem Jahre 1998, getroffenen Feststellung, das Ereignis sei "in diesem Sinne" vorhersehbar gewesen, auch nicht einfach auf ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen geschlossen werden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie dargelegt wurde - gar nicht auf die in Frage
13 stehende Vorhersehbarkeit für die verantwortlichen Gemeindefunktionäre. Darü- ber hinaus wird auch nicht zwischen der Vorhersehbarkeit des Murenereignisses an sich und der Vorhersehbarkeit einer Abfolge von zwei Murengängen von je- weils grossem Ausmass unterschieden. Würdigt man die im Bericht erwähnten Faktoren aus Sicht der damals Verantwortlichen, lässt sich denn auch nicht - wie noch darzulegen sein wird (vgl. die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6) - auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs schliessen. Von Bedeutung ist aber insbesondere die fachgutachterliche Erklärung für den zweiten Muren- gang. Hierzu wird im Bericht auf S. 10 wörtlich folgendes ausgeführt: "Anhand der Spuren, Augenzeugen und Filmaufnahmen ergibt sich ein sehr schnelles Abfliessen einer relativ schlammigen und sehr wasserrei- chen Masse. Der Ablauf erfolgte in zwei Schüben, wovon der zweite der wesentlich grössere war. Als Hypothese kann vermutet werden, dass der erste Schub - ausgehend möglicherweise vom Igniu - zu einer weitrei- chenden Destabilisierung des Gerinnes, insbesondere der Einhänge, führte. Kombiniert mit den ohnehin dauernd hohen Abflüssen und der enormen Durchnässung des Bodens ergab sich die Ausgangslage für den zweiten Schub. Es ist vorstellbar, dass sich dieser durch fortlaufende Erosion/Nachrutschen aus den Böschungen entlang des gesamten Ge- rinnes aufbaute, und so bis zum Kegelhals in sein enormes Ausmass in einer Kettenreaktion erreichte." Als Ursache für den zweiten Murengang wird demnach eine komplexe, durch die konkreten geologischen und meteorologischen Verhältnisse bedingte Kettenreaktion genannt. Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um eine Hypo- these, mithin eine Vermutung. Das Ereignis im Ual da Valdun - so die Gutachter in ihren Schlussbemerkungen (S. 15) - sei in verschiedener Hinsicht bemerkens- wert und verdiene auch in Zukunft spezielle Beachtung. Es seien einige Fragen aufgetaucht, die durchaus vertiefte Abklärungen - auch und gerade im For- schungsbereich - verdienen würden. Wenn nun seitens von eigens beigezoge- nen Gutachtern im Nachgang an das Ereignis nur Vermutungen über die Ursa- chen des zweiten, derart verheerenden Murengangs angestellt werden können und im besonderen Mass die Ausserordentlichkeit des Ereignisses hervorgeho- ben wird und weitere Nachforschungen empfohlen werden, kann schlicht nicht behauptet werden, die Verantwortlichen in Rueun hätten - ohne über vergleich- bare fachspezifischen Kenntnisse zu verfügen und ohne die nachträglich be- kannten Fakten zu kennen - schon im Vorfeld des Ereignisses die Gefahr einer solchen unglücklichen Verkettung von Umständen in Betracht ziehen und mit einem zweiten, dermassen grossen und schnell abgehenden Murengang rech- nen müssen. Ein solcher Vorwurf rechtfertigt sich umso weniger, als in der Er- eignisdokumentation festgehalten wird, beim Murenabgang im Ual da Valdun
14 des Jahres 2002 handle es sich um ein selteneres als ein 100-jährliches Ereig- nis. Gemessen am Kataster und am Naturraumpotential sei davon auszugehen, dass es noch in dem für die Gefahrenkarten relevanten Bereich bis 300-jährlich liege. Dass Gemeindefunktionäre - und dies unter dem bei jedem Krisenfall be- stehenden Zeit- und Handlungsdruck - ein dermassen seltenes und in seiner Entstehung auch für Experten bemerkenswertes Ereignis voraussehen, kann nicht verlangt werden. Allein schon dieser nachträglich erstellte Bericht spricht demnach klar gegen den seitens der Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf. 6.Auch die in der Ereignisdokumentation erwähnten, bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse bekannten Faktoren lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs und damit der Gefahr, welche die Verantwortlichen die drei Baggerführer aus- setzten, schliessen. a) Als wohl wesentlichste Grundlage zur Einschätzung der Ge- fahrenlage nach dem ersten Murengang stand den Verantwortlichen in Rueun der auch in der Ereignisdokumentation besonders erwähnte revidierte Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 zur Verfügung (act. 3.18). Nebst den geologischen Gegebenheiten zeigt dieser Be- richt auch die in früheren Jahren eingetretenen Ereignisse auf. Der Bericht hält zusammenfassend fest, dass es in der Vergangenheit immer wieder zum Aus- bruch des Valdunbachs gekommen sei. Der Bach scheine jedoch im 19. Jahr- hundert bedeutend aktiver gewesen zu sein. Die Verhältnisse auf dem Schutt- kegel würden sich heute wesentlich anders präsentieren. Die 1993 errechnete Murenfracht von 50'000 m 3 erscheine angesichts des Feststoffpotentials im Mur- gangentstehungsgebiet übertrieben. Zu rechnen sei mit einer Rüfe mit einer ge- schätzten Ereignisfracht von 30'000 bis 50'000 m 3 , wobei der untere Gabelwert realistisch sei. Bei der Brücke auf 770 m ü. M. müsse aufgrund einer Querschnitt- verengung mit einem beidseitigen Ausbruch gerechnet werden. Die Murenfracht betrage an dieser Stelle aber auch im Katastrophenfall maximal 6'000 m 3 , wobei davon auszugehen sei, dass eine allfällige Rüfe ihr Grobgeschiebe nach weite- ren 150 m verloren haben dürfte, so dass für das folgende Gebiet nur noch auf eine geringe Gefährdung in Form von Überschwemmungen und Sandablage- rungen zu schliessen sei. Gemäss Aussage von F., Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva und Mitverfasser des genannten Berichts, entsprach der erste Murgangschub, der
15 um 12.00 Uhr niederging, ungefähr dem prognostizierten Gefahrenereignis (act. 3.9 S. 2). Bei Berücksichtigung des Berichts zum Gefahrenzonenplan durften die Verantwortlichen demnach davon ausgehen, dass mit der grossen, um 12.00 Uhr niedergegangenen Rüfe das im Gefahrenbericht prognostizierte Ereignis eingetreten war. Tatsächlich waren denn auch alle am besagten Tag für die Ge- meinde verantwortlich handelnden Personen dieser Auffassung. Seitens des Be- schwerdeführers X. wird nun allerdings der Einwand erhoben, aus dem Um- stand, dass gestaffelte Niedergänge im Gefahrenbericht keine Erwähnung fän- den, hätten die Verantwortlichen aufgrund der geologisch instabilen Situation nicht nur mit einer einzigen Anrissstelle rechnen und mit der Gefahr eines zwei- ten Schubes rechnen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn letztlich würde damit von den verantwortlichen Gemeindebehörden ver- langt, dass sie Gefahren über den Bericht zum Gefahrenzonenplan hinaus hät- ten erkennen müssen. Bestand die Gefahr gemäss Bericht in einem Grossereig- nis mit rund 30'000 m 3 Fracht und ergaben sich weder aus der im Bericht wie- dergegebenen Ereignischronologie noch den geologischen Ausführungen zur aktuellen Gefahr überhaupt Hinweise dafür, dass Murengänge von erheblichem Ausmass auch gestaffelt abgehen könnten, erscheint nahe liegend, dass nach Eintritt des prognostizierten Ereignisses weitere Nachrüfen von derselben oder gar noch grösseren Dimension ausgeschlossen wurden und höchstens noch mit unbedeutenden Nachrutschungen gerechnet wurde (vgl. dazu die nachstehen- den Erwägungen unter Ziff. 6.d). Wenn, wie es vorliegend der Fall war, keine besonderen Gründe gegen die Richtigkeit eines Fachberichts sprechen, kann in einer Krisensituation von Gemeindebehörden ohne entsprechende Sachkennt- nisse jedenfalls nicht verlangt werden, dass sie Entscheidgrundlagen wie vorlie- gend den Gefahrenbericht in seiner Aussagekraft anzweifeln und bei ihrem Han- deln zusätzliche, nicht eigens erwähnte bzw. nicht prognostizierte Gefahren ein- kalkulieren. Dürften sich Funktionäre auf solche Berichte nicht mehr verlassen und müssten sie im Katastrophenfall - um ihrer Verantwortung gerecht zu werden
16 enormen Durchnässung des Bodens desselben Gebiets. Solche Zusammen- hänge finden im Bericht zum Gefahrenzonenplan keine Erwähnung. Desglei- chen trifft auch nicht zu, dass die Behörden durch die früheren Ereignisse, wie etwa die Unwetter im Jahre 1987 bzw. 1993 (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift von X. bzw. S. 10 der Beschwerdeschrift von Y.) die Verantwortlichen in Bezug auf die Niederschlagsmenge besonders hätte sensibilisieren müssen. Bei diesen Unwettern kam es trotz hoher Niederschlagsmengen gerade nicht zu Murengän- gen, sondern lediglich zu Überschwemmungen und Sandablagerungen (vgl. Ausführungen im Bericht vom Gefahrenzonenplan act. 3. 18 S. 4). Die Verant- wortlichen gingen denn auch am Vormittag des 16. November 2002 ähnlich vor, wie es bereits im Jahre 1987 der Fall war (vgl. Ereignisdokumentation act. 3.17 S. 6 und 8). Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass die drei Maschinisten unterhalb der im Gefahrenzonenbericht erwähnten Brücke zum Einsatz kamen. Gemäss Zonenplan und den Ausführungen im Gefahrenbericht befindet sich die- ses Gebiet im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr. Bei kleineren Nachrutschungen bestand hier also von vornherein keine nennenswerte Gefahr. Sowohl mit Bezug auf die Vorhersehbarkeit des zweiten, massiven Rüfennieder- gangs wie auch hinsichtlich des konkreten Einsatzortes lässt sich demnach den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, welche sich aus dem Gefahrenbericht gewinnen liessen, nicht der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Verhaltens machen. b)Angesichts der fehlenden eigenen Spezialkenntnisse in der Beur- teilung der Rüfengefahr könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Ver- antwortlichen hätten vor dem Baggereinsatz zur Gefahrenanalyse den Rat einer fachkundigeren Person einholen müssen (vgl. zur Frage des so genannten Über- nahmeverschuldens Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, 2001, S. 298). Wie es sich mit einer solchen Verpflichtung verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in diesem Zu- sammenhang keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Die Beratung der Gemein- debehörden von Rueun bei Naturereignissen oblag F., der auch den Bericht zum Gefahrenzonenplan mitverfasste (vgl. act. 3.9. S. 1 f.). Wie sich seiner Zeugen- aussage entnehmen lässt, wurde auch er vom zweiten Murengang völlig über- rascht. Der Murengang sei - so F. - absolut unvorhersehbar gewesen. Die Behör- den hätten sich nach Massgabe der bekannten Gefahrenprognose richtig ver- halten. Wohl ist seiner Aussage zu entnehmen, dass ihn die Gemeindebehörden tatsächlich nicht kontaktiert hatten. Nachdem F. aber selbst nicht mit einem zwei- ten Murengang rechnete und das Verhalten der Behörden als richtig bezeich-
17 nete, lässt sich auch nicht behaupten, die zusätzlich bei einer Rückfrage gewon- nenen Informationen wären nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten Rüfengangs aufzuzei- gen. Entsprechend kann ihnen die unterlassene Rückfrage auch nicht als straf- rechtlich relevanter Mangel an Sorgfalt angelastet werden. c) Des Weiteren hatten die Verantwortlichen die Möglichkeit, sich vor dem Einsatz der Bagger einen Überblick im Rüfengebiet zu verschaffen. H. I., der sich nach dem ersten Rüfengang zusammen mit G. I. ins Ual da Valdun begab, erklärte anlässlich seiner Befragung als Zeuge (act. 3.12), bei ihrem Au- genschein sei keine Gefahr für das Dorf Rueun erkennbar gewesen. Die Sicht- und Wetterverhältnisse seien aber schlecht gewesen. Er hätte - so I. - jedoch sicherlich die Gemeindebehörden von Rueun informiert, wenn er auch nur den leisesten Verdacht gehabt hätte, dass eine zweite Rüfe niedergehen könnte. Ähnlich äusserte sich G. I., der H. I. begleitete. Auch er gab als Zeuge (act. 3.15) an, er habe keine Gefahr eines zweiten Rüfengangs erkennen können, wobei allerdings auch er auf die schlechten Sichtverhältnisse hinwies. Ausgehend von diesen Depositionen ist die Erkennbarkeit der Gefahr durch einen Augenschein im Ual da Valdun ebenfalls auszuschliessen. Der Rechtsvertreter von Y. macht nun allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels eingereichten und in- sofern auch nicht weiter beachtlichen Eingabe (act. 05) geltend, sein Mandant habe sich mit G. I. unterhalten. Dieser habe erklärt, er habe die drohende Gefahr einer zweiten Rüfe kommen sehen. Er und sein Begleiter hätten festgestellt, wie viel Wasser der Fluss führe, worauf man B. in Rueun telefoniert habe, um ihn darüber und die daraus resultierende Gefahr zu informieren. Zum einen gilt fest- zustellen, dass diese angeblichen Äusserungen von G. I. klar im Widerspruch zu seiner eigenen, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemachte Zeugenaus- sage steht. Zum anderen hat sich aber auch H. I. nicht in dieser Weise geäussert. Ebenso wenig werden solche Äusserungen etwa durch den Gemeindepräsiden- ten von Siat, J., bestätigt. Auf die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen ge- troffen worden seien, erklärte J. als Zeuge (act. 3.13. S. 2), H. I. und G. I. hätten nach dem ersten Rüfenniedergang das Ual da Valdun beobachtet. Auch er gab indes nicht an, G. I. habe in der Folge von der Gefahr eines zweiten Rüfengangs berichtet. Überdies wird das angebliche Telefonat von B., der als Auskunftsper- son befragt wurde (act. 3.6), nicht bestätigt. Angesichts dieses klaren Beweiser- gebnisses kann denn auch ohne weiteres auf eine erneute Einvernahme von G. I. im Konfront mit Y. verzichtet werden. Dies umso mehr, als ausgeschlossen werden darf, dass die Gefahr eines zweiten Rüfengangs - wie die Beschwer-
18 deführer geltend machen - nur schon allein aufgrund der grossen Wassermenge erkennbar war. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 5.), stellt die Wassermenge nur ein Element in einem Ereignisablauf dar, mit dem der zweite Rüfenniedergang vermutlich zu erklären ist. Dieser Ereignisablauf, von dem sich sogar Fachleute im Nachgang erstaunt zeigten, war für H. I. und G. I. mit Sicherheit nicht erkennbar und es darf stark bezweifelt werden, dass wenigstens eine fachkundigere Person bei einem Augenschein im Ual da Valdun in der Lage gewesen wäre, die Zusammenhänge zu erkennen und die Gefahr eines zweiten Rüfengangs richtig einzuschätzen. So ging - wie dargelegt wurde
19 oder zuvor besondere Vorkehrungen zu deren Schutz treffen müssen. Wie be- reits dargelegt wurde, kamen die drei Maschinisten alsdann in einem Gebiet zum Einsatz, das sich gemäss Gefahrenzonenplan im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr befindet. Bei den erwähnten, kleineren Nachrüfen, die allenfalls in Betracht gezogen wurden, bestand hier keine Gefahr. Desgleichen ist auch zutreffend, dass die Bewohner in der Örtlichkeit Grava nach dem ersten Rüfen- niedergang evakuiert wurden. Wie die Beschwerdeführer indes selbst ausführen, wurde die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten K. mit den gefluteten Kel- lern und dem Unterbruch der Strom- und Wasserzufuhr und nicht mit der vorher- gesehenen Gefahr eines zweiten Rüfengangs begründet (act. 3.10 S. 2). Eine Evakuierung war umso mehr angezeigt, als weiter Wasser in das bewohnte Ge- biet floss. Letzteres war ja auch der Grund, weshalb die Baggerführer zum Ein- satz kamen. Wohl sagte der Feuerwehrkommandant auch aus, der Evakuie- rungsentscheid sei - wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätigt habe - richtig gewesen. Daraus zu schliessen, er bzw. andere Verantwortlichen hätten tatsächlich die Gefahr eines zweiten massiven Rüfengangs erkannt und die Per- sonen aus diesem Grund evakuiert, rechtfertigt sich indes nicht. Dies nicht nur deshalb, weil auch K. erklärte, man habe die zweite Rüfe nicht vorausgesehen. Zusätzlich wies er nämlich darauf hin, dass ihm viele seiner Leute erklärt hätten, sie hätten sich beim zweiten Niedergang nur in letzter Sekunde retten können (act. 3.10 S. 3). Die Feuerwehrleute gelangten demnach ebenfalls ohne beson- dere Berücksichtigung der Möglichkeit eines zweiten massiven Rüfennieder- gangs zum Einsatz, was seine Aussage in Bezug auf die Nichtvorhersehbarkeit des Ereignisses klar bestätigt. Desgleichen hielt sich auch B. zumindest zeit- weise bei den Baggern auf. Auch dies lässt schwerlich den Schluss zu, er habe mit einem zweiten massiven Murengang gerechnet. e)Weitere Anhaltspunkte, welche den Verantwortlichen die Gefahr ei- nes zweiten massiven Murengangs hätte aufzeigen müssen, sind nicht ersicht- lich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. War der zweite Murengang somit für die Verantwortlichen nicht vorhersehbar, konn- ten und mussten die Verantwortlichen auch nicht damit rechnen, dass die drei Maschinisten bei ihrem Einsatz durch ein solches Ereignis zu Schaden kommen könnten. Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortlichen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Baggerführer ein ausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen. Insofern kann offen bleiben, ob die Feststellung der Staatsanwaltschaft, angesichts der hohen maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine bes-
20 sere Alarmorganisation überhaupt die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätte, zutreffend ist oder nicht. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang seitens von der Parteien geforderten Beweisergänzungen. 7.Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass den für den Einsatz der Baggerführer verantwortlichen Personen kein strafbares Ver- halten vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die von den Beschwerdeführern geforderten Beweiser- gänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemes- sen. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 2'400.-- je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO).
21 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und X.. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bun- desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar