Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 26. Juli 2004Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 26 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenJegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hocPinchera —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des T., Beschwerdeführer, vertreten durch T1. und U., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, und des S., Beschwerdeführer, vertreten durch Q., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. April 2004, mitgeteilt am 22. April 2004, in Sachen der Beschwerdeführer gegen L., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Bahn- hofstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Nötigung, hat sich ergeben:
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A.S. und T. absolvierten in A. bei der Lehrerin L. in den Schuljahren
2000/2001 und 2001/2002 die dritte und die vierte Klasse. Während des Turnun-
terrichts bei der genannten Lehrerin wurden die beiden Knaben einmal mit Seilen
an die Turnstange gefesselt. Nach den Angaben von S. und T. habe die Fesse-
lung, welche eine Strafaktion dargestellt hätte, ca. 45 bzw. 50 Minuten gedauert.
Der Grund für die Strafe sei gewesen, dass die beiden Knaben der Anordnung
der Lehrerin, bei Regen die Mützen anzuziehen, keine Folge geleistet hätten und
sie sodann mit nassen Haaren im Unterricht erschienen seien.
B.Am 10. April 2003 erstatteten die Eltern von T., T1. und U., gegen
Turnstange gefesselt zu haben. Am 27. April 2003 erstattete auch die Mutter von
S., Q., aus demselben Grund Strafanzeige gegen L. (act. 3.01, S. 3).
C.Aufgrund dieser Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden am 18. Juni 2003 eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (act.
1.01).
D.Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 21. August 2004
stellte die Untersuchungsrichterin die Strafuntersuchung gegen L. ein; die Ver-
fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Begründend wurde dar-
gelegt, dass aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der verschiedenen be-
fragten Personen unklar bleibe, was sich in jener Turnstunde genau ereignet
habe. Ein rechtsgenüglicher Beweis für die von den Schülern behaupteten Ereig-
nisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB könne
nicht erbracht werden (act. 1.13).
E.Dagegen erhoben T. und U. und Q. in Vertretung ihrer Söhne am
12. Mai 2004 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der
angefochtenen Einstellungsverfügung unter „Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich 7.6 % MWSt“. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der
Entscheid der Vorinstanz gebe zum Teil einen fehlerhaften Sachverhalt wieder
und sei ausserdem rechtswidrig und unangemessen. Es würden in objektiver und
in subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuld-
spruch als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem seien nicht alle aufgerufe-
nen Zeugen befragt worden, was nachzuholen sei. Im Übrigen gelange anstelle
2 der Nötigung wohl eher der Straftatbestand der Freiheitsberaubung zur Anwen- dung. Die Staatsanwaltschaft sei infolge dessen anzuweisen, Anklage zu erhe- ben. F.Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess L. am 21. Juni 2004 die Beschwerde- antwort einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerde ab- zuweisen sowie Kosten und Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer den Be- schwerdeführern zu überbinden. Sie machte insbesondere geltend, dass die Ein- stellung der Untersuchung gerechtfertigt sei, zumal das Vorliegen eines Straftat- bestandes subjektiv und objektiv nicht genügend dargetan worden sei. Daran würden auch weitere Untersuchungen nichts ändern. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien anlässlich einer Untersuchungsergänzung Entlastungsbe- weise zu erheben. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere können sich die Geschädigten gegen Einstellungs- verfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit die Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten ha- ben, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit die Beschwerdeführer über Beweismittel verfügen, sind diese beizu- legen (Art. 20 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfas- sungssachen [VVG; BR 370.500]). Als Eltern der unmündigen „Opfer“ der zur Diskussion stehenden Fesselung sind Q. sowie T1. und U. zweifellos bereits auf- grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legi- timiert. Sie sind aber auch befugt, die Einstellungsverfügung aufgrund des Op- ferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich
2 das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Ge- richtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Eltern der Opfer sind diesen gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich in- soweit einzutreten, als die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Der Beschwerdekammer ist es durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, dem expliziten Verlangen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift (Kantonsgericht act. 01, S. 6) nachzukommen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347). Auf das Begehren um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, kann damit nicht eingetreten werden. 2.Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessen- heit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig an- gewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vor- liegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Ge- setz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein- räumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich de- ren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt (PKG 1975 Nr. 58; Padrutt, a.a.O., S. 341 f., mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso muss bei der Be- urteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderun- gen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemes- sen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamt- würdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder sub- jektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgba- ren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,
2 und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweiser- gebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Die Beweisregel „in dubio pro reo“ ist auf Einstellungen nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3). 3.a)Die Beschwerdeführer bringen vor, dass nicht alle Zeugen befragt worden seien und beantragen daher die Einvernahme von C. und D. sowie des- sen Mutter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Des Weiteren verlangen sie, die Lehrkräfte E. und F. als Zeugen einzuvernehmen, da diese nachweisen könnten, dass L. vor der polizeilichen Einvernahme entgegen ihren späteren Aussagen bestritten hätte, eine Fesselung vorgenommen zu haben. Daneben verlangen sie die Befragung der beiden Mütter G. und H., die seit geraumer Zeit über die Fes- selung informiert seien. b)Grundsätzlich können zu neuen Tatsachenbehauptungen auch im Beschwerdeverfahren noch Beweisergänzungsanträge gestellt werden (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Allerdings sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizi- pierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (PKG 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 342). Im vorliegenden Ver- fahren ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen der beantragten Zeu- gen bzw. Auskunftspersonen noch zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Kann doch die Beschwerdekammer anhand der vorhandenen Akten ohne weite- res beurteilen, ob die Untersuchung in Anbetracht der vorliegenden Akten zu Recht oder zu Unrecht eingestellt wurde. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass sich die Überzeugung des Ge- richts durch die Vornahme der beantragten Zeugenbefragungen nicht ändern würde. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Recht, den Untersuchungsbehörden Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen, nur bei Anklageerhebung besteht. In diesem Fall wird der Angeschul- digten, dem Verteidiger und den Geschädigten die Schlussverfügung zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 StPO). 4.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte finden, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
2 SR 311.0) hindeuten. Eine strafbare Nötigung begeht, „wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.“ Schut- zobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willens- bildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). a)Die Untersuchungsrichterin gelangte in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2004 zum Schluss, dass sich die vorliegenden Aussagen der be- fragten Personen zum Teil wesentlich unterscheiden würden. Einigkeit bestehe lediglich darin, dass eine Fesselung von T. und S. stattgefunden habe. Die Aus- sagen aller Beteiligten seien jedoch bezüglich Grund, Dauer und Zeitpunkt der Fesselung sowie der Person, welche die Fesselung ausführte, unterschiedlich. Des Weiteren würden gemäss Umfragen des Schulrates unter Schülern und El- tern differierende Einschätzungen vorliegen. Abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 sei den Unterlagen des Schulrates A. kein Hinweis auf eine Fesselung zu entnehmen. Laut Strafakten hätten die Eltern von T. und S. erst etwa im Januar 2003, das heisst fast zwei Jahre nach der Fesselung von diesem Vorfall erfahren. Im Wissen darüber, dass sich Erinnerungen im Laufe der Zeit wesentlich verändern können, sei nicht ausgeschlossen, dass der Lauf der Zeit die Erinnerung der befragten Personen verändert habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Gruppenaussagen im Schulbereich eine besondere Problematik beinhalten würden. Oft komme es zu vielfältiger Einwirkung auf die Aussage von Schülern – sei es durch Mitschüler, Eltern, die beschuldigten Leh- rer, in kleineren Gemeinden auch durch andere Personen –, so dass eine gegen- seitige, wenn auch nicht absichtliche Beeinflussung nicht auszuschliessen sei. Anhaltspunkte für mögliche Beeinflussungen seien denn auch verschiedenen Strafakten zu entnehmen. Daher sei ein rechtsgenüglicher Beweis für die dama- ligen Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erbracht und das gegen L. geführte Strafverfahren sei einzustellen. b)Ob die vorstehende Begründung für die Einstellung des Verfahrens die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu überzeugen vermag, soll im Folgenden geprüft werden. aa)S. und T. sagten sowohl bei der polizeilichen als auch bei der un- tersuchungsrichterlichen Befragung sinngemäss aus, dass sie in der dritten Klasse auf Geheiss von L. zu Strafzwecken während der ganzen Turnlektion bzw. drei Viertel deren Dauer an die Kletterstange gefesselt worden seien, weil sie den Weisungen zuwider vergessen hätten, bei Regen Mützen anzuziehen, und des-
2 halb mit nassen Haaren im Turnunterricht erschienen seien (act. 3.08; 3.10; 3.27; 3.32). bb)L. brachte dagegen vor, sie habe S. und T. keineswegs zu Straf- zwecken an die Kletterstange in der Turnhalle in A. gefesselt. In der Zeit von Januar bis April 2001 habe sie mit den Schülern das Thema nordische Völker, Lappland und dessen Bewohner behandelt. In diesem Zusammenhang seien sie damals im Unterricht auf den Totem- oder Marterpfahl zu sprechen gekommen. Die Knaben habe dieses Thema sehr interessiert und es könne sein, dass es deshalb zu einer demonstrativen und spielerischen Fesselung gekommen sei. Sie sei der Ansicht, dass S. und T. betreffend Fesselung grundsätzlich die Wahr- heit sagen würden. Es habe eine Fesselung an der Kletterstange in der Turnhalle gegeben. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen und sei im Rahmen des Sachunterrichts geschehen und daher nicht als Strafmassnahme zu qualifi- zieren. c)Den obigen Aussagen der Angeschuldigten und der „Opfer“ ist zu entnehmen, dass grundsätzlich Einigkeit darin besteht, dass eine Fesselung der beiden Schüler S. und T. stattgefunden hat. Allerdings ist zu prüfen, ob Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die Fesselung durch L. veranlasst wurde und dass dies zu Strafzwecken im Sinne einer Disziplinar- bzw. Züchtigungsmassnahme geschah. Zudem gilt es die vorliegenden Beweise in Bezug auf die Dauer und den Zeitpunkt der Fesselung hin zu untersuchen. Hierfür kommt insbesondere den Aussagen der beim Vorfall anwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler ent- scheidende Bedeutung zu. Aus den Befragungen von I. durch die Untersuchungsrichterin und die Polizei (act. 3.14; 3.37) geht hervor, dass S. und T. zur Strafe an die Turn- stange gebunden wurden. Dasselbe bestätigten die Mitschülerinnen J. und K. bei ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 3.13; 3.15). Die dreizehn anderen Mitschü- lerinnen und Mitschüler wurden über deren Eltern angeschrieben und um die Be- antwortung einiger Fragen gebeten. Drei Eltern meldeten sich nicht, zwei Schüler waren anlässlich des Vorfalls der Fesselung noch nicht in der damaligen Schul- klasse von L. und ein Schüler konnte sich überhaupt nicht an einen Vorfall mit Fesselung erinnern (act. 3.45 bis 3.63). Abgesehen von S. und T. konnten somit zehn der befragten oder angeschriebenen Kinder eine Fesselung bestätigen (vgl. Tabelle in act. 1.13, S. 3 f.). Die Kinder hatten zu beantworten, wann sich der Vorfall ereignete, wer gefesselt wurde, womit, wie, wo und wie lange die Betrof-
2 fenen gefesselt wurden, wer die Schüler fesselte und was der Grund für die Fes- selung war. d)Aus den Antworten der Schülerinnen und Schüler, welche die Un- tersuchungsrichterin unter anderem in einer Tabelle (act. 1.13, S. 3 f.) zusam- mengefasst hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein im Grossen und Ganzen einheitliches Bild. Abgesehen davon, dass erstellt ist, dass es eine Fesselung gegeben hat, kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich der Vorfall während des Turnunterrichts ereignete und die Knaben mit Hilfe von Springseilen an die Kletterstange in der Turnhalle gebunden wurden, was im Üb- rigen von der Lehrerin auch nicht bestritten wird. Bezüglich des umstrittenen Fes- selungszwecks lässt sich der Tabelle entnehmen, dass neun von den zehn sich an den Vorfall erinnernden Schülerinnen und Schüler die Aussagen von S. und T. dahin bestätigten, dass die Fesselung in der Turnhalle sinngemäss als Strafe verstanden worden ist. Daraus lässt sich folgern, dass L. von den Schülerinnen und Schülern, wenn auch nicht als die Fesselung direkt ausführende Person (vgl. Tabelle), so doch als dafür Verantwortliche und als Inhaberin der Tatherrschaft angesehen wird. Allerdings ergeben sich bei den Angaben über die Fesselungs- dauer Differenzen. Während vier der befragten und angeschriebenen Schülerin- nen und Schüler dazu keine Angaben machen konnten, vertraten vier die Ansicht, dass die Fesselung ca. eine halbe Lektion von 50 Minuten oder länger gedauert habe. Ein Kind meinte, es seien ca. fünf Minuten gewesen. Trotz der Unter- schiede bezüglich der Dauer der Fesselung fällt auf, dass die diesbezüglichen Depositionen der Kinder überwiegend mit den Aussagen der Opfer übereinstim- men, wenn von ca. ¾ bis hin zu einer ganzen Lektion von 50 Minuten ausgegan- gen wird. Diese Abweichungen dürfen indessen angesichts des zeitlichen Ab- standes zwischen Vorfall und Befragung nicht überbewertet werden. Einzig in Bezug auf den Tatzeitpunkt kann den Antworten der Schülerinnen und Schüler nichts Schlüssiges entnommen werden, was indessen nicht von entscheidender Bedeutung ist. e)Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes, die Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin sind sich darin einig, dass den Umfragen vom Januar, vom 6. Februar und vom 5. Juni 2003 (act. 4.03), die in der Einstel- lungsverfügung behandelt werden, nur geringe Beweiskraft zukommt. Einerseits beziehen sich die Umfragen nicht direkt auf den in Frage stehenden Vorfall und andererseits wurden bei diesen Umfragen nicht die bei der Fesselung anwesen- den Schülerinnen und Schüler befragt, sondern vielmehr die Kinder der dritten
2 und vierten Klasse des Jahres 2003 bzw. deren Eltern. Da bei den Umfragen andere, beim Vorfall nicht anwesende Schüler und Eltern befragt wurden, die bestenfalls indirekt zu dem hier zur Diskussion stehenden Vorkommnis Stellung nehmen können, vermögen die Ergebnisse dieser Umfragen hinsichtlich des vor- liegend zu beurteilenden Falles kaum etwas zu beweisen und ändern an den bestehenden Verdachtsmomenten nichts (Ziffer 4d). Sie stellen allenfalls nicht mehr als ein Indiz dar, dass Angst und körperliche Übergriffe im Unterricht der Lehrerin L. nicht auszuschliessen sind (vgl. act. 3.27, S. 2 und 6 f.; 3.37; Beilagen Beschwerdeführer act. 1.04-1.09). Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzu- gehen. f)Gestützt auf die Befragungen der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie den Aussagen von S. und T. bestehen bedeutsame Anhaltspunkte, die auf eine durch L. zumindest angeordnete, über 25 Minuten dauernde Fesselung zu Strafzwecken schliessen lassen. In der Einstellungsverfügung und der Be- schwerdeantwort wird dagegen versucht, mit zahlreichen Argumenten die belas- tenden Zeugenaussagen zu entkräften. Diese sind – wie aus dem Folgenden hervorgeht – indessen keineswegs derart gewichtig, dass sie die belastenden Momente aufzuwiegen vermögen. Die Untersuchungsrichterin legte in der Einstellungsverfügung dar, dass sich abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 über die Fesselung nichts in den Unterlagen des Schulrates A. finden liesse. Mit diesem Einwand stösst sie jedoch ins Leere, soweit sie den Fesselungsvorfall in Frage stellen will, zumal nicht strittig ist, dass die beiden Schüler in der Tat an die Klet- terstange gebunden wurden. Ausserdem kann aus dem Umstand, dass bis Ja- nuar 2003 nichts darüber in den Unterlagen des Schulrates vorhanden ist und anscheinend zwei Jahre nicht über die Angelegenheit gesprochen wurde, nicht schlüssig abgeleitet werden, dass abgesehen von den Schülern niemand im Vor- feld etwas von der Fesselung wusste und auch tatsächlich nicht darüber gespro- chen wurde. Die Beschwerdeführer machen immerhin geltend, dass die Mütter G. und H. schon vorher über die Angelegenheit informiert gewesen seien (vgl. Ziffer 3a). Aus diesen Gründen drängt sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf. Auf der anderen Seite ist zwar auffällig, jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Mütter Q. und U. tatsächlich erst Ende Januar 2003 von der Fesselung ihrer Kinder erfahren haben (act. 3.01, S. 4; 3.07, S. 1; 3.09, S. 1; 3.27, S. 6; 3.33,
2 S. 5). Ob oder warum die Angelegenheit nicht schon früher Anlass zu Diskussio- nen bot, ist nicht restlos geklärt; ob die Anschuldigungen infolge eines Komplottes erhoben wurden oder ob die durch L. veranlasste Fesselung eine Strafe darstellte und die Schüler zu Hause kaum etwas darüber berichtet haben oder ob andere Gründe denkbar wären, ist allenfalls durch die Untersuchungsbehörde abzu- klären. Auch das Vorbringen, dass bis zu den ersten Aussagen gegenüber den Eltern und im Zusammenhang mit dem Strafverfahren rund zwei Jahre verstri- chen sind, vermag eine Mangelhaftigkeit oder gar eine Unglaubhaftigkeit der be- lastenden Aussagen nicht hinreichend darzulegen. Zweifellos ist es eine Erfah- rungstatsache, dass sich Erinnerungen im Laufe der Zeit verändern und Grup- penaussagen im Schulbereich eine besondere Problematik beinhalten. Aus die- sen beiden generellen Argumenten aber eine konkrete, derart weitreichende Be- einflussung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Fall abzuleiten – nämlich dass sie ihre Lehrerin unbegründet einer schwerwiegenden Straftat bezichtigen –, ohne hierfür nähere Anhaltspunkte aufzuführen und die entsprechenden Be- lege anzugeben, ist unzulässig und verstösst gegen die Pflicht, Einstellungsver- fügungen sorgfältig zu begründen (Padrutt, a.a.O., S. 165). Die in der Einstel- lungsverfügung behauptete Beeinflussung der Schüler, findet in den Akten nur eine geringe Stütze. Es wären schon weitergehende Abklärungen durch die Un- tersuchungsbehörde mit schlüssigeren Ergebnissen notwendig, um sich auf diese Begründung stützen zu können. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Aussage- kraft der Depositionen von S. und T. in Zweifel zieht, weil die beiden Knaben bei der untersuchungsrichterlichen Befragung nicht sicher gewirkt haben sollen, ver- mag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist es insbesondere un- gerechtfertigt, dass von den aus dem Kontext gerissenen Aussagen der beiden Knaben – „Sie hätten gar nicht gewusst, was sie damit bezwecken wollte. Sie hätten gedacht, es sei so ein dummes Spiel. Solche Spiele habe sie auch ab und zu gemacht“ (act. 3.27, S. 5) und „Er und S. hätten anfangs gedacht, dies meine sie ja wohl nicht im ernst“ (act. 3.33, S. 4) – auf eine gesamthaft unklare oder gar unwahre Zeugenaussage schliessen zu wollen. Aus den zitierten Stellen lässt sich lediglich ableiten, dass die beiden Schüler zuerst nicht wussten, warum sie an die Turnstange gefesselt wurden, und die Lehrerin ihnen, wie die beiden sel- ber aussagten, erst später den Grund dafür mitgeteilt habe. Festzuhalten ist viel- mehr, dass sich in den psychologischen Berichten zu den Videobefragungen der
2 beiden Schüler (act. 3.28 und 3.34) sowie in den konkreten Befragungsprotokol- len (act. 3.27 und 3.33) keine Hinweise dafür finden lassen, dass S. und T. auf- fallend unsicher gewirkt hätten. Ausserdem vermag die Beschwerdekammer das Vorbringen in der Be- schwerdeantwort, die Fesselung zu Strafzwecken passe nicht ins Bild der Ange- schuldigten, weder schlüssig zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin finden sich in den Akten (etwa act. 3.04; 3.07; 3.09; 3.10; 3.27; 3.33; 3.37; Beilagen Beschwerdeführer act. 1.3-1.9) schwere Vorwürfe gegen L. Es ist die Rede von Schlägen, Blossstellungen, Etui-aus-dem-Fenster-werfen, Haare- und Ohrenzie- hen, Beschimpfungen, Erniedrigungen usw. Selbst wenn L. zu glauben ist, dass sich der grösste Teil der Vorwürfe nicht rechtfertigt, hat die Lehrerin doch einige Vorkommnisse zugestanden (bspw. act. 3.16, S. 4: S. geohrfeigt; act. 3.40, S. 4: an Nackenhaaren ziehen). Auch wenn die genannten oder zugestandenen Un- korrektheiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, tragen sie doch dazu bei, dass das Bild der Lehrerin nicht dermassen erscheint, dass sie schlichtweg unfähig wäre, eine Fesselung zu Strafzwecken anzuordnen oder selbst auszu- führen. Auch mit der Behauptung, dass alle bisherigen Unkorrektheiten im Affekt geschehen sein sollen, erscheint nicht gesichert, dass die Lehrerin keine be- wusste und länger dauernde Tat wie die vorliegende Fesselung verübt haben kann. Mit dem Argument, dass die Fesselung an die Turnstange im Kontext einer spielerischen Demonstration im Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema ge- schehen sei und dass sie für ihren interessanten und anschaulichen Unterricht bekannt wäre, gegen den nie Vorwürfe erhoben worden seien, dringt die Be- schwerdegegnerin nicht durch. Die Aussage bezüglich des lobenswerten Unter- richts schliesst die Möglichkeit einer sich konkret ereigneten Fesselung zu Straf- zwecken nicht grundsätzlich aus. Zudem stellt sich die Frage, warum die Fesse- lung im Turnunterricht und nicht in der zum Sachthema passenden Lektion vor- genommen wurde. Auf jeden Fall wäre eine klare Kommunikation an die Schüler am Platz gewesen, weshalb die Fesselung vorgenommen wurde. Nicht zu Gunsten von L. spricht des Weiteren, dass die Lehrerin anfänglich sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fesselung bestritten hat und sie sich erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2003 (act. 3.11 f.) an die Fesselung erinnerte. Diesen Umstand erklärte sie damit, sie habe sich zuerst nicht an die Fesselung erinnert, weil es sich gerade nicht um eine Strafaktion,
2 sondern um eine unspektakuläre, spielerische Demonstration gehandelt habe. Ob diese Begründung allfällige Bedenken zerstreut oder ob die anfängliche Be- streitung der Fesselung und die späte Erinnerung als Indiz dafür zu gelten haben, dass die Lehrerin die Angelegenheit verheimlichen wollte und erst infolge der erdrückenden Beweislage zugab, sich an das Ereignis zu erinnern, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Immerhin erklärte die Angeschuldigte, die Fesse- lung habe als Bestandteil des Sachunterrichts (Nordische Völker, Lappland) statt- gefunden und das Anbinden an einen Marterpfahl demonstrieren sollen. Konfron- tiert mit der Einwendung eines Kindes, es gäbe in Lappland gar keine Marter- pfähle, brachte die Lehrerin in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vor, sie habe auch über Kanada gesprochen. Dies vermöge sie jedoch nicht zu be- weisen, zumal sich darüber nichts in der Unterrichtsmappe fände (act. 3.40, S. 1 f.). Als auffallend ist der Umstand zu werten, dass fast alle befragten Schüler die Fesselung sinngemäss als Strafe bezeichneten, ohne dass auch nur einer einen Zusammenhang mit einem Unterrichtsthema herstellte. Sagten doch T. und I. in der untersuchungsrichterlichen Befragung unabhängig voneinander aus, dass sie in der Schule über Eskimos und Lappland gesprochen hätten, die Fesselung jedoch nicht mit diesem Thema im Zusammenhang gestanden habe. Der von L. geltend gemachte Marterpfahl habe etwas mit den Indianern zu tun, welche sie nie durchgenommen hätten (act. 3.33, S. 6 und act. 3.37, S. 4). Abschliessend hat darüber indessen allenfalls der sachlich zuständige Strafrichter zu entschei- den. g)Alles in allem misst die Beschwerdekammer der untersuchungsrich- terlichen Befragung der Mitschülerinnen und Mitschüler von S. und T. erhebliche Beweiskraft zu. Diese Schüleraussagen bestätigen, dass L. die Knaben – nach der überwiegenden Meinung der Zeugen – während einer Turnstunde höchst- wahrscheinlich länger als eine halbe Schullektion von 50 Minuten an die Turn- stange gefesselt hat bzw. hat fesseln lassen. Nach Aussagen der Schüler sei die Fesselung, die sich vermutlich in der dritten Klasse in der Zeit zwischen Januar und April 2001 ereignet haben dürfte, grossmehrheitlich als Strafe aufgefasst worden. Im Hinblick darauf und auf die Depositionen von S. und T. drängt sich gestützt auf die vorliegenden Anhaltspunkte der Verdacht auf, dass L. veran- lasste, die beiden Knaben zwecks Strafe länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gefesselt an der Kletterstange stehen zu lassen. 5.a)Nach der Wertung der Beweise ist zu überprüfen, ob eine allfällige Anklage gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis gerechtfertigt wäre. Dabei
2 gilt es vorerst zu prüfen, welcher Straftatbestand im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt. Die Untersuchungsrichterin kam zum Schluss, dass aufgrund der Beweislage der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht in Be- tracht falle. Die Beschwerdekammer ist mit der Untersuchungsbehörde der Auf- fassung, dass keine Nötigung vorliegt. Es fehlt nämlich offensichtlich an einem Tatbestandselement der Nötigung. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nöti- gung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes hätte die Handlung der Lehrerin somit auf einen konkreten Erfolg im Sinne des tatbe- standlichen Tuns, Unterlassens oder Duldens abzielen müssen. Dazu wurden die beiden Knaben im vorliegenden Fall durch die Fesselung nicht veranlasst. Eine reine Bestrafung für Ungehorsam stellt unter diesem Aspekt keine Nötigung dar, selbst wenn mit der Sanktion künftiges allgemeines Wohlverhalten indirekt bezweckt wird. Es lässt sich nämlich nicht bestimmen, wann der Erfolg eingetre- ten und damit die Nötigung vollendet ist. Handelt es sich nicht um eine Nötigung, stellt sich die Frage nach einem anderen allenfalls in Betracht fallenden Straftat- bestand. b)Die Beschwerdekammer vertritt wie der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer die Auffassung, es sei der Straftatbestand der Freiheitsberau- bung gemäss Art. 183 StGB näher zu prüfen. Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff.
1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrecht- mässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- mässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewe- gungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Bewe- gungsfreiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Ge- fangenhalten. Unter „Festnehmen“ wird zum Beispiel Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person ver- standen. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnis-mässig schwie- rig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Damit von ei- nem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser al- lerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Die Freiheitsberaubung muss mit anderen Worten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Die Anforderungen an die Erheblichkeit sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch. So liess das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl.
2 zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 374 ff.; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 5 N 22 ff.; Trechsel, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 183 StGB N 1 ff.). c)In Anbetracht der vorliegenden Anhaltspunkte drängt sich der Ver- dacht einer Freiheitsberaubung durchaus auf. In objektiver Hinsicht ist mit einer Fesselung die Freiheit von S. und T. aufgehoben worden, den Aufenthaltsort zu verändern. Der Einwand, die Schüler seien dieser Freiheit bereits aufgrund des Schulunterrichts beraubt worden und könnten somit nicht Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein, wäre unbehelflich. Ein Opfer einer Freiheitsberaubung kann – da Freiheitsberaubung nicht die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit voraussetzt – Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein. Dies gilt für denjeni- gen, der eingesperrt wird oder in der Schule verweilen muss, dort gefesselt wird und damit einer weiteren Freiheitsberaubung zum Opfer fällt (Schubarth, Kom- mentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Bern 1984, Art. 183 N 22). Im konkreten Fall war es für die beiden Knaben unverhältnismässig schwierig oder gar unmöglich, sich von den freiheitsbeschränkenden Fesseln zu befreien. Als Dauerdelikt wurde die vorliegende Tat mit dem Entzug der Freiheit, d.h. mit dem Anbinden an die Kletterstange, vollendet, und erst beendet, als die Schüler von ihren Fesseln erlöst wurden und die Freiheit wieder erlangten. Wird der überwie- genden Meinung der Schülerinnen und Schüler gefolgt, dass die Fesselung län- ger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gedauert hat, wäre auch die für eine Freiheitsberaubung vorausgesetzte Erheblichkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 183 N 1 ff.; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 22 ff.). Die subjektive Kompo- nente, der Vorsatz, würde im Falle einer Fesselung zu Strafzwecken wohl eben- falls vorliegen. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fesselung zu Strafzwecken geschehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Massnahme durch ein allfälliges Züchtigungsrecht der Lehrerin gerechtfertigt wird (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 30). Das Züchtigungsrecht der Lehrer unterliegt kantonaler Regelung. Eine ge- wohnheitsrechtliche Begründung wird nicht mehr anerkannt (BGE 117 IV 19 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 102). Schubarth hält ein Züchtigungsrecht des Lehrers gar für ver- fassungswidrig (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1. Band, Bern 1982, Art. 126 N 15). Das Recht der Eltern, sich für eine völlig ge- waltlose Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, soll geschützt und nicht durch
2 ein Züchtigungsrecht des Lehrers untergraben werden (Trechsel, a.a.O., Art. 126 N 7). Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) hat die Lehrperson unter anderem leichte Disziplinarfälle zu erledigen. Disziplinarstrafe im Sinne der zitierten Be- stimmung ist dabei eine sinnvolle zusätzliche Arbeit als Hausaufgabe oder im beaufsichtigten Schularrest (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 411 f.). Aufgrund dieser Regelung kann ohne wei- teres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber ein Züchti- gungsrecht von Lehrern durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen hat (BGE 117 IV 18; SB 90 52). Die Lehrerin L. kann sich also bei der angenomme- nen Fesselung zu Strafzwecken nicht auf das Züchtigungsrecht berufen. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern der betroffenen Kinder der Be- schwerdegegnerin ein solches Züchtigungsrecht übertragen hätten. Selbst wenn das fragwürdige Züchtigungsrecht bejaht würde, könnte es im vorliegenden Fall nicht angerufen werden. Die Züchtigung muss nämlich durch ein bestimmtes Fehlverhalten des Kindes veranlasst und in Art und Umfang für das Erreichen des Erziehungszweckes erforderlich und angemessen sein. Wird nicht schon das Fehlen der Erforderlichkeit angenommen, so ermangelt es zweifellos der Ange- messenheit, wenn die beiden Schüler als Strafe, weil sie bei Regen ihre Mützen nicht anzogen hatten, möglicherweise für eine halbe Lektion oder länger an die Turnstange gefesselt wurden. Demgemäss liesse sich hier die Fesselung nicht durch ein Züchtigungsrecht der Lehrerin rechtfertigen. Darüber hinaus sind keine weiteren Rechtfertigungsgründe wie Notstand, Notwehr oder Einwilligung ersicht- lich. 6.Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung angesichts des bisherigen Bewei- sergebnisses als unangemessen und als rechtswidrig erweist. Es bestehen ent- gegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde objektiv und subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung, einer Freiheitsberaubung. Eine Verurteilung ist somit nicht unwahrscheinlich und ein Freispruch müsste nicht von vornherein erwartet werden. Aus dem Gesagten folgt des Weiteren, dass sich die Untersuchungsrichterin mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Danach wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prü- fen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Ist die
2 Einstellung der Untersuchung demnach unangemessen und rechtswidrig, ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den durch ei- nen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern – entsprechend dem Aufwand – eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheis- sen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück- gewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, welcher die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc: