Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:Chur, 12. Februar 2003Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 1 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Rehli und Schäfer, Aktuar Blöchlinger. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 16. Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 16. Mai 2002, um 19.54 Uhr, fuhr A. als Lenker des Postautos NR. X von D. Richtung E.. Zur gleichen Zeit fuhr B. mit seinem Motorrad Marke Yamaha mit den Kontrollschildern NR. Y auf der F.-Str. von E. Richtung D.. In der abfallenden Rechtskurve unmittelbar vor der Abzweigung zum C. geriet B. mit seinem Motorrad zu weit nach links und kollidierte heftig mit dem entgegenkommenden Gesellschaftswagen. B. erlitt eine Gehirnerschütterung sowie einen Unterarmbruch mit Verschiebung der Knochenteile. Er verzichtete indes darauf, Strafantrag wegen Körperverletzung zu stellen. Andere Personen wurden nicht verletzt. Am Motorrad entstand erheblicher Sachschaden. 2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses konnte ein Fehlverhalten von A. im Zusammenhang mit dem Unfall ausgeschlossen werden. Die Auswertung der Diagrammscheibe von A. ergab jedoch, dass dieser um ca. 17.40 Uhr - also rund zwei Stunden vor dem Unfall - mit einer registrierten Geschwindigkeit von 95 km/h auf der Hauptstrasse zwischen G. und H. gefahren war. Nach Berücksichtigung der etwas zu hoch liegenden Grundlinie und nach Abzug der gesetzlichen Toleranz von 10 km/h ergab dies eine für die Ahndung massgebende Geschwindigkeit von 83 km/h. 3. Mit Kompetenzentscheid vom 28. Juni 2002 überwies die Staatsan- waltschaft die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Domleschg. Im Falle von A. wurde darauf hingewiesen, dass der Übertretungstatbestand OBV Ziff. 302 lit. a (Art. 7 und 11 OBG) in Betracht falle. B. Mit Strafmandat vom 24. September 2002 erkannte der Kreispräsident Domleschg:
3 zahlbar innert 30 Tagen auf PC 70-4426-8 der Kreiskasse Domleschg. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A. am 6. November 2002 Einsprache erheben. In der am 27. November 2002 eingereichten Begründung wurde geltend gemacht, der Kreispräsident Domleschg sei für den Erlass des Strafmandats nicht zuständig gewesen, da die Geschwindigkeitsübertretung im Kreis G. erfolgt sei. Nach Massgabe der OBV sei sodann eine Geschwindigkeitsübertretung von 3 km/h lediglich mit einer Busse in Höhe von Fr. 40.-- zu bestrafen. Die im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Untersuchungskosten dürften ihm mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht auferlegt werden, während die Auferlegung der verbleibenden Kosten (Auswertung der Diagrammscheibe und die Gebühr für den Erlass der Strafverfügung) mangels Zuständigkeit des Kreispräsidenten Domleschg zum Erlass des Strafmandats nicht gerechtfertigt sei. 2. Der Kreispräsident Domleschg überwies daraufhin die Akten an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erkannte der Bezirksge- richtspräsident Hinterrhein:
4 den Erlass des Strafmandats aus Art. 54 StPO ergebe und sich der diesbezüg- liche Einwand als unbegründet erweise. A. treffe am Zusammenstoss mit dem Motorrad von B. keine Schuld. Im Verlaufe des Verfahrens habe sich indes gezeigt, dass er am gleichen Tage auf der Fahrt von G. nach H. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschritten habe. Eine Ahndung dieser Übertretung im üblichen Ordnungsbussenverfahren sei nicht möglich gewesen. Zwar könne nach Art. 11 OBG eine Ordnungsbusse, wie vorliegend geschehen, auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Dabei müssten jedoch die im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ansätze berücksichtigt werden, weshalb statt der vom Kreispräsidenten Domleschg ausgesprochenen Busse von Fr. 100.-- lediglich eine solche von Fr. 40.-- gerechtfertigt gewesen wäre. Insofern erweise sich die Einsprache als gerechtfertigt. Verfahrensrechtlich habe die Einsprache zur Folge, dass nun das ordentliche Verfahren durchgeführt werden müsste. Der Aufwand, der damit verbunden wäre, erweise sich angesichts der in Betracht fallenden Busse von Fr. 40.-- als unverhältnismässig. Es rechtfertige sich deshalb, das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit und Geringfügigkeit einzustellen. E. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen:
5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
6 am Schuldvorwurf völlig unverhältnismässig erscheint, ist dem Kanton Graubünden fremd und liesse sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen gerade in Fällen, in denen die Behörden und nicht das Gesetz letztlich die Verantwortung für den unverhältnismässigen Aufwand tragen, ohne gesetzliche Grundlage auch gar nicht rechtfertigen. Schliesslich lässt auch das übergeordnete Recht die Einstellung des Verfahrens aus Gründen, wie sie der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein an- führt, nicht zu. Art. 66bis StGB rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens dann, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat derart schwer betroffen wurde, dass eine Strafe unangemessen wäre. Von solchen Gründen ist vorliegend fraglos nicht auszugehen. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG besteht sodann bei Widerhandlungen gegen das SVG die Möglichkeit, in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen. Was als besonders leichter Fall zu qualifizieren ist, beurteilt sich jedoch nicht durch Abwägung des Schuld- vorwurfs mit dem bei der Strafverfolgung entstehenden Aufwand, sondern in erster Linie nach der Gewichtung der Tat nach Massgabe der dem SVG zu- grundeliegenden Wertungen (BGE 95 IV 25; H. Giger, Kommentar zum SVG, 2002, S. 285 f). Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung vorliegend gar nicht vorgenommen wurde, hätte die Einstellung des Verfahrens selbst dann nicht erfolgen dürfen, wenn ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu bejahen gewesen wäre. Erscheint das Umgangnehmen von der Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse gerechtfertigt, ist der Täter dennoch schuldig zu sprechen und es ist lediglich - wie aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt - von der Bestrafung abzusehen (H. Giger, a.a.O., S. 286). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden ist demnach gutzu- heissen und die Sache zur weiteren Behandlung nach Art. 175 Abs. 1 StPO an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückzuweisen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident hat A. in der Einstellungsverfügung einen Teil der Kosten des Strafmandatsverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Entscheid erweise sich auch in diesem Punkt als falsch. Gemäss Art. 11 OBG könne eine Ordnungsbusse zwar auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Gestützt auf Art. 7 OBG dürften dabei aber keine Kosten erhoben werden.
7 Ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurück- zuweisen, wird die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch im Kostenpunkt hinfällig. Insofern ist auf diesen Punkt der Beschwerde auch nicht weiter einzugehen. Im Hinblick auf die erforderliche Neubeurteilung der Sache erachtet es die Beschwerdekammer jedoch angezeigt, diesbezüglich auf Folgendes hinzuweisen: a) Gemäss Art. 1 OBG können Übertretungen der Strassenverkehrsvor- schriften des Bundes in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Die Höchstgrenze beträgt Fr. 300.--. Die einzelnen Übertre- tungen, die im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen sind, werden im Anhang 1 der OBV aufgeführt. Bei Art. 1 OBG handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen geben, ist das Ord- nungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden (BGE 121 IV 377). Nach Art. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren jedoch ausgeschlossen bei Wider- handlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sach- schaden verursacht hat (lit. a), bei Widerhandlungen, die nicht von einem er- mächtigten Polizeiorgan selbst beobachtet wurden, ausser bei Geschwindig- keitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation (lit. b), bei Widerhand- lungen von Kindern (lit. c) und wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (lit. d). Zutreffend ist, dass gemäss Art. 7 OBG im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass gestützt auf Art. 11 OBG eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden kann. Bei der Frage der Kostenlosigkeit ist jedoch zwischen dem An- spruch auf eine Ordnungsbusse und dem Anspruch auf das Ordnungsbussen- verfahren zu unterscheiden. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich nur auf das Ordnungsbussenverfahren. Besteht ein Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren, muss dieses auch kostenlos durchgeführt wer- den. Diesem Prinzip folgend muss ein Verfahren auch dann kostenlos sein, wenn ohne sachlichen Grund das Ordnungsbussenverfahren nicht durchgeführt und statt dessen das ordentlichen Verfahren eingeleitet wurde (BGE 121 IV 375 ff. mit Hinweis auf BGE 105 IV 136). Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens hingegen nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens und folglich auch kein Anspruch
8 auf Kostenlosigkeit. Die Sache ist im ordentlichen, durch die kantonale Strafprozessordnung geregelten Verfahren zu beurteilen und die Kostenfolge richtet sich entsprechend nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Richter in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG im ordentlichen Verfahren lediglich eine Ordnungsbusse ausfällt, wozu er - was vorliegend klarzustellen gilt - wohl be- rechtigt, nicht aber verpflichtet ist (BGE 121 IV 379). b) Ob im vorliegenden Fall - wie die Staatsanwaltschaft offenbar meint - ein Anspruch auf die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bestanden hat, ist durch den Bezirksgerichtspräsidenten im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zumindest der Beschwerdegegner in seiner Einsprache gegen das Strafmandat wie auch in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, er habe einen solchen Anspruch gehabt. Vielmehr verweist er auf Umstände, die gemäss Art. 2 lit. b OBG eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren ausschliessen. Tatsächlich erscheint zumindest fraglich, ob der Fahrtschreiber, der primär der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen dient, als "automatische Überwachungsanlage nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation" aufzufassen ist. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeitsübertretung erst im Rahmen der wegen des Unfalls geführten Untersuchung festgestellt wurde und diesbezüglich von Gesetzesverletzungen auszugehen war, die kaum im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden können. 3. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen (Art. 160 StPO).
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Ent- scheidung an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückgewie- sen. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar