Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. November 2024 ReferenzSK1 24 35 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA., Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B. Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur C._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur D._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur
2 / 21 Gegenstandfahrlässige Tötung (Rückweisung Bundesgericht) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 02.04.2019, mitgeteilt am 10.09.2019 (Proz. Nr. 515-2018-13) Mitteilung18. Dezember 2024
3 / 21 Sachverhalt A.A._____ fuhr am _____ 2017 etwa um 5.30 Uhr mit einer erhöhten THC- Konzentration im Blut aufgrund eines am Vorabend gerauchten Joints mit seinem Personenwagen über E._____ und F._____ via Autobahn nach G._____ und von dort auf der Kantonsstrasse retour in Richtung E.. Nach dem Kreisel H. startete er ein Überholmanöver, indem er zunächst den direkt vor ihm fahrenden Personenwagen überholte und danach, ohne Unterbrechung, zum Überholen des übernächsten Personenwagens ansetzte. Im Rahmen dieses zwei- ten Überholvorgangs kollidierte er um etwa 6.00 Uhr auf der Höhe des Hofs I._____ frontal mit dem korrekt entgegenkommenden, von J._____ gelenkten Mo- torroller, den er zu spät erkannt hatte. Hinter dem Motorroller folgte in einigem Ab- stand ein Personenwagen. J._____ verstarb noch auf der Unfallstelle. B.Am 2. April 2019 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ der eventu- alvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV in Ver- bindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Von einer Landesverweisung sah das Regionalgericht ab. Im Übrigen auferlegte es A._____ die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 37'792.05. B., C. und D._____ zo- gen ihre Zivilklagen zurück, weshalb das Regionalgericht diese vom Geschäfts- verzeichnis abschrieb. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Referenz SK1 19 44) stellte das Kantonsgericht von Graubünden die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, das Absehen von der An- ordnung einer Landesverweisung und das Abschreiben der Zivilklagen fest. Es sprach A._____ der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG bestätigte es. Es bestrafte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Geldstra-
4 / 21 fe von 140 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00. Die Freiheitsstrafe fällte es teilbedingt aus, wobei der zu vollziehende Anteil 17 Mona- te betrug und 17 Monate bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufge- schoben wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Busse war zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen angesetzt. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstin- stanzlichen Verfahrens wurden A._____ auferlegt, während die Kosten des Beru- fungsverfahrens im Umfang von 1/5 ihm und 4/5 dem Kanton Graubünden aufer- legt wurden. Entsprechend wurden A._____ 4/5 der vollen Entschädigung für sei- nen Rechtsvertreter zugesprochen. D.Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Schuldigsprechung von A._____ wegen eventualvorsätzlicher Tötung und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 bei einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen sei. A._____ beantragte, die vom Kantonsgericht hin- sichtlich der für die fahrlässige Tötung verhängten Strafe sei aufzuheben und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 wies das Bundesgericht die Be- schwerde der Staatsanwaltschaft ab, bestätigte den Schuldspruch der fahrlässi- gen Tötung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies es zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Straf- zumessung für die fahrlässige Tötung sowie der Folgeentscheidungen an das Kantonsgericht zurück. E.Die erneute Berufungsverhandlung fand am 12. November 2024 statt. An- lässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des kantonsge- richtlichen Urteils vom 28. Oktober 2021 sowie die Bestrafung von A._____ für die fahrlässige Tötung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wobei 16 Monate zu vollziehen seien. A._____ (fortan Beschuldigter) beantragte, er sei für die fahrlässige Tötung mit einer Freiheits- oder Geldstrafe von deutlich unter 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben sei. Weiter sei er für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und wegen der Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 90.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen. Für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelge-
5 / 21 setz sei er mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Staates. F.Nach Beratung wurde das Urteil am 14. November 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Umfang des Berufungsverfahrens 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die an- deren Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu überneh- men. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ent- scheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_942/2022 v. 13.5.2024 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_618/2021 v. 25.8.2021 E. 1.1; je m.H.). 1.2.Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid vom 17. Mai 2024 (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024) mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln und der Strafzumessung be- züglichen der fahrlässigen Tötung, wobei es Letztere kassierte. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist damit einzig die Strafzumessung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung, welche im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu vorzunehmen ist, sowie die damit verbundenen Folgeentscheidungen – die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens (vgl. BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 6.1). Die anderen Teile des kantonsgerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2021 (SK1 19 44 act. F.2) haben Bestand. 1.3.Die Staatsanwaltschaft machte geltend, das Bundesgericht habe zahlreiche Einwände des Beschuldigten gegen die kantonale Strafzumessung ausdrücklich verworfen. Sodann habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Strafe zwar hoch bzw. sehr hoch sei, habe aber auch erwähnt, dass dies allein noch kein Grund sei, um dieses als unangemessen zu taxieren, jedoch nach einer einlässlichen Be-
6 / 21 gründung rufe. Damit habe das Bundesgericht letztlich einzig und nicht anderes gesagt, als dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 34 Monaten zulässig sei und bloss gründlich begründet werden müsse. Diese Feststellungen im Bundesge- richtsurteil seien zutreffend, nachvollziehbar und bindend (act. H.2 Rz. 3). Wenn die Staatsanwaltschaft damit aussagen will, die verhängte Freiheitsstrafe von 34 Monaten bliebe bestehen, nachzuholen sei lediglich die Begründung, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund des diesbezüglichen kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht die Strafzumessung im Sinne der Er- wägungen des Bundesgerichts neu vorzunehmen und zu begründen (vgl. BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.4). 1.4.Das Bundesgericht rügte, ausser den Umständen, die direkt die fehlende Aufmerksamkeit bezeugten, würden keine Tatumstände in die Verschuldensbe- wertung einbezogen, namentlich nicht der Grund des Überholens, das Mass der dem Beschuldigten zugekommenen Entscheidungsfreiheit und die Höhe der Ge- fährdung. Ausserdem sage das Kantonsgericht nicht und ergebe sich auch nicht aus seiner übrigen Begründung, von welchem Grad der Fahrlässigkeit es ausge- he. Wolle es von einer bewussten Fahrlässigkeit im ober(st)en Rahmen ausgehen und deshalb ein sehr hohes Verschulden und Strafmass annehmen, müsse es das begründen. Schliesslich fehle es unter den Täterkomponenten an jeder Bezug- nahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Dazu komme, dass die lange Dauer des Berufungsverfahrens und die dadurch bedingte Verletzung des Beschleunigungsgebots ausser Acht gelassen werde, was der Beschuldigte zu Recht rüge (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.2 f.). 2.Strafzumessung fahrlässige Tötung 2.1.Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Zumal der Be- schuldigte die zu beurteilende Straftat am 18. Januar 2017 verübte, ist das für ihn mildere Recht anzuwenden. 2.2.Strafrahmen und Strafart 2.2.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung sieht unverändert einen Strafrah- men von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor (Art. 117 StGB). Hierzu sei bemerkt, dass es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers handelt, dass
7 / 21 sich der Strafrahmen der fahrlässigen Tötung insofern von demjenigen der vor- sätzlichen Tötung unterscheidet, als Letzterer eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 111 StGB). 2.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGer 6B_1157/2022 v. 24.2.2023 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der aufzuzeigenden ob- jektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten sowie der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten (E. 2.4 ff.) besteht keine Veranlassung, den ordentli- chen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. 2.2.3. Zur Strafart ist zu bemerken, dass die Tatschwere – wie aufzuzeigen sein wird – klar den Rahmen sprengt, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt wer- den könnte. Dies insbesondere auch nach dem altem Sanktionenrecht, welches Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vorsah (aArt. 34 Abs. 1 StGB). 2.3.Grundlagen Das Gericht hat gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters. 2.4.Objektive Tatschwere 2.4.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Zur Beurteilung der objektiven Tatschwere ist der Sachverhalt (siehe E. A), welcher im Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 erstellt wurde und unangefochten blieb, bindend. 2.4.3. Die Tötung ist tatbestandsimmanent, d.h. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes. Insofern hat sie keinen Einfluss auf die objektive Tatschwere. Die Staatsanwaltschaft führte aus, J._____ hätte mit ihren 28 Jahren das Leben noch vor sich gehabt (act. H.2 Rz. 4a). Würde dies verschuldenserhöhend gewich- tet, bedeutete dies im Umkehrschluss, dass das Leben einer Person, die nicht mehr ihr ganzes Leben vor sich hat, weniger Wert hätte. Eine Bewertung des Le-
8 / 21 bens einer Person nach Alter lässt sich indes mit der in der Bundesverfassung verankerten Menschenwürde und der Rechtsgleichheit (Art. 7 f. BV) nicht verein- baren. 2.4.4. Im Zeitpunkt des Unfalls herrschte kein Nebel. Die Sicht war klar und die Fahrbahn – mit Ausnahme weniger feuchter Stellen – trocken (SK1 19 44 act. F.2 E. 2.3.2). Wenn die Staatsanwaltschaft davon spricht, die Fahrbahn sei eisglatt gewesen (act. H.2 Rz. 4b), weicht sie vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Gemäss diesem bestanden keine prekären Strassen- und Witterungsverhält- nisse. Der Beschuldigte überholte auf einer geraden, grundsätzlich übersichtlichen Strecke, die zwar noch in Dunkelheit gehüllt und von seinem eigenen Abblendlicht nur beschränkt ausgeleuchtet, jedoch immerhin durch die Lichter der vorausfah- renden Fahrzeuge noch weiter beleuchtet war, und auf der ausserhalb dieser Lichtkegel entgegenkommende Fahrzeuge an ihrer Frontbeleuchtung erkannt werden konnten. Er hat den weiter entfernt herannahenden Personenwagen ge- sehen und insoweit eine Beurteilung der Verkehrslage getroffen. Den sich davor befindenden Motorroller hat er hingegen nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen, obwohl dieser für ihn erkennbar gewesen wäre und sich der Abstand zu diesem laufend verringerte (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 2.4.3). 2.4.5. Warum der Beschuldigte die Rollerfahrerin nicht rechtzeitig erkannte und damit übersah, konnte nicht eruiert werden. Er räumte ein, am Abend zuvor einen Joint geraucht zu haben. Kurz nach dem Unfall wurde ein um das Dreifache über dem erlaubten Grenzwert liegender THC-Wert im Blut festgestellt (SK1 19 44 act. F.2 E. 3.1). Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass es keine gesicher- ten wissenschaftlichen Daten über den Zusammenhang zwischen der Menge des konsumierten Cannabis bzw. der Konzentration im Körper und dem Einfluss auf die Fahrfähigkeit gibt (BGer 6B_282/2021 v. 23.6.2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Ent- scheidend erweist sich vorliegend, dass in der ärztlichen Untersuchung kein Sub- stanzeinfluss bemerkbar war. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt ist zumindest fraglich, ob beim Beschuldigten im Unfallzeitpunkt eine Beeinträchti- gung der Fahrfähigkeit infolge des vorabendlichen Cannabis-Konsums tatsächlich bestanden hat (SK1 19 44 act. F.2 E. 3.1). 2.4.6. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Verteidigung mit Hinweis darauf, dass der Beschuldigte am 27. September 2022 einen schweren epileptischen Anfall erlitten habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Unachtsamkeit am 18. Janu- ar 2017 auf eine Absenz im Zusammenhang mit der Epilepsie zurückzuführen sei (act. H.1 Rz. 12). Nicht nur sagte der Beschuldigte konstant aus, sich hellwach und fahrfähig gefühlt zu haben (SK1 19 44 je StA act. 5.16 Frage 23; StA
9 / 21 act. 5.17; StA act. 5.20 Frage 7), auch ergeben sich keinerlei diesbezüglichen An- haltspunkte aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (SK1 19 44 StA act. 5.9) oder dem unfallanalytischen Gutachten (SK1 19 44 StA act. 5.24). Ob es sich bei dem am 5. Juni 2024 eingereichten Austrittsbericht um ein zulässiges No- vum handelt, kann damit dahingestellt bleiben. 2.4.7. Die Verteidigung hält dafür, dass nicht auf ein hohes Verschulden des Be- schuldigten geschlossen werden könne, solange der Grund der erheblichen Un- aufmerksamkeit nicht bekannt sei (act. H.1 Rz. 8). In solchen Fällen sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verschulden gering sei (act. H.1 Rz. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass sich der Beschul- digte ab Beginn des Überholmanövers bis zur Kollision mindestens 11.2 Sekun- den (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 2.4.2) auf der Gegenfahrbahn aufgehalten und die Rollerfahrerin dennoch nicht erkannt hat, obwohl er sie gemäss unfallana- lytischem Gutachten bei angemessenem Blickverhalten resp. intensiver Beobach- tung der Gegenfahrbahn hätte erkennen können (SK1 19 44 act. 5.24 S. 26 u. 30 Frage 10). Der Beschuldigte hat seine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit – die bei einem Überholmanöver stets zu wahren ist und ihm vorliegend aufgrund der Dunkelheit und des Vorhabens, zwei Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, noch in gesteigertem Umfang oblag – schwerwiegend missachtet. Das bei einem sol- chen Überholmanöver ohne Wahrung der entsprechenden Aufmerksamkeit einge- gangene Risiko ist gravierend und die damit verbundene Pflichtverletzung wiegt schwer. Insbesondere bleibt zu bedenken, dass auch auf unbeleuchtete, noch weniger gut erkennbare Hindernisse hätte angemessen reagiert werden können müssen. Der Beschuldigte hat den Gegenverkehr krass unaufmerksam falsch ein- geschätzt (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 2.4.3). 2.4.8. Aus anderen, milderen Urteilen (vgl. act. H.1 Rz. 19 f.) kann der Beschul- digte nichts für sich ableiten, sind solche Vergleiche mit anderen Urteilen doch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermes- sens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsre- levanten Punkten (vgl. BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.1). 2.4.9. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere vorliegend als schwer zu bezeichnen und rechtfertigt sich damit eine Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten.
10 / 21 2.5.Subjektive Tatschwere 2.5.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.5.2. Was die Intensität des deliktischen Willens anbelangt, ist vorliegend der Grad der Fahrlässigkeit zu bestimmen. Unterschieden werden die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit. Sowohl der bewusst fahrlässig als auch der even- tualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stim- men somit bewusste Fahrlässigkeit und Eventualdolus überein. Unterschiede be- stehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_120/2024 v. 29.4.2024 E. 2.3.1). Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (BGer 6B_1013/2020 v. 12.3.2024 E. 6.2.2), die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen und darauf Rücksicht nehmen sollen und können, wenn also die fehlende Voraussicht auf pflichtwidriger Unvorsicht beruht (Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth, Schwei- zerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbar- keit, 7. Aufl., Zürich 2017, S. 259). Gemäss festgestelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Rollerfahrerin nicht bzw. viel zu spät wahrgenommen, obwohl diese für ihn erkennbar gewesen wäre. Insofern wusste er nicht um die Möglichkeit einer Kollision mit der Rollerfahrerin. Er hat dieses Risiko pflichtwidrig nicht erkannt. Es kann ihm gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt nicht angelastet werden, (bewusst) ein äusserst risiko- reiches Überholmanöver eingeleitet und einen Unfall in Kauf genommen zu haben (SK1 19 44 act. F.2 E. 2.6.1). Dem Beschuldigten ist damit vorzuwerfen, unbe- wusst fahrlässig gehandelt zu haben. Auf bewusste Fahrlässigkeit wäre nur zu erkennen, wenn sich ergeben hätte, dass er die Rollerfahrerin und das Risiko ei- ner Kollision mit ihr gesehen und dennoch gedacht hätte, das Überholmanöver ohne Kollision abschliessen zu können. Dies lässt sich indes auf der Grundlage des verbindlich festgestellten Sachverhalts nicht erstellen. Vorliegend wirkt sich die unbewusste Fahrlässigkeit verschuldensmindernd aus.
11 / 21 Zumal sich der Beschuldigte unbewusst und nicht bewusst fahrlässig verhalten hat und damit die Wissensseite – wie ausgeführt – nicht mit dem Eventualdolus über- einstimmt, kann der Staatsanwaltschaft nicht beigepflichtet werden, dass die Schwelle zum Eventualvorsatz nur knapp nicht erreicht worden sei (act. H.2 Rz. 4b). 2.5.3. Bereits thematisiert wurde, dass im Tatzeitpunkt 4.5 μg/L THC im Blut des Beschuldigten nachgewiesen worden ist, was den in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) festgeschriebenen Messwert von 1.5 μg/L um das Dreifache überschreitet (SK1 19 44 act. F.2 E. 3.1). Die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Grenzwertes beschlägt aber in erster Linie die Frage nach dem Erfüllen des Tatbestandes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG bzw. nach dem Fahren-Dürfen, sagt aber noch nichts über das Fahren-Können aus. Nachdem der Substanzeinfluss nach Einschätzung der Ärzte nicht bemerkbar war (SK1 19 44 act. F.2 E. 3.1), liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sprechen, was im Üb- rigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde (vgl. act. H.1 Rz. 5 ff.). 2.5.4. Die Beweggründe für das Überholmanöver betreffend sagte der Beschul- digte aus, er habe ein plombiertes Fahrzeug vermutet (SK1 19 44 StA act. 5.20 Frage 18). Die Lenkerin des ersten, vor ihm fahrenden Personenwagens schätzte, nachdem sie mit 40 km/h den Kreisel verlassen habe, auf 80 km/h beschleunigt zu haben (SK1 19 44 StA act. 5.19 Frage 4). Das unfallanalytische Gutachten konnte die genaue Geschwindigkeit dieser Lenkerin nicht eruieren (SK1 19 44 StA act. 5.19 S. 30 Frage 9). Gemäss dem Gutachten belief sich die Kollisionsge- schwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs auf 89 bis 115 km/h, wobei aufgrund der Feststellung, dass er im Kollisionszeitpunkt den vor ihm fah- renden Personenwagen zumindest teilweise überholt hatte, eher eine Geschwin- digkeit in der oberen Hälfte des eruierten Bereichs zutreffend sei und der Beschul- digte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe (SK1 19 44 StA act. 5.24 S. 15, 22, 27 u. 29 Frage 5). Vom Entschluss zu überholen bis zur Kollision verstrichen gemäss Gutachten 11.2 bis 16.8 Sekunden (SK1 19 44 StA act. 5.24 S. 28). Der Beschuldigte war zum Kollisionszeitpunkt vor dem von ihm überholten Personenwagen (wieviele Meter ist unklar) und im Begriff, den zweiten zu überholen (SK1 19 44 StA act. 5.24 S. 30 Frage 9 u. Beilage 4). Aus diesen Faktoren – Geschwindigkeit des Beschuldigten, Zeitdauer und Position im Kollisionszeitpunkt – ergibt sich, dass nicht nur offensichtlich kein plombiertes
12 / 21 Fahrzeug vor ihm fuhr, sondern auch, dass die Geschwindigkeit des vor ihm fah- renden Personenwagens nicht derart unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewesen sein kann, dass sich ein Überholmanöver geradezu aufgedrängt hätte. Vielmehr sind keine Gründe bzw. ist kein äusserer Zwang ersichtlich, die dem Be- schuldigten ein Überholmanöver nahegelegt hätten. Er hatte insofern volle Ent- scheidungsfreiheit, womit die Gefährdung nach inneren und äusseren Umständen vermeidbar gewesen wäre. Gemäss Gutachten wäre es dem Beschuldigten nach Berechnungen mit realistischen Parametern (unter Berücksichtigung des von E._____ herkommenden Fahrzeugs, welches auch vom Beschuldigten von An- fang an wahrgenommen wurde) nur bei deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen, das Überholmanöver sicher resp. ohne Behinderung des Gegenverkehrs abzuschliessen (SK1 19 44 StA act. 5.24 S. 22). Wenn ein Überholmanöver nur unter diesen Umständen möglich ist, zeugt der Entscheid zu dessen Durchführung von Egoismus. Das Genannte wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. 2.5.5. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive zu relativieren, womit sich die Freiheitsstrafe auf 25 Monaten reduziert. 2.6.Täterkomponente 2.6.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rück- fallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafminderung führen (vgl. E. 2.6.6). 2.6.2. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte mit Jahrgang 1977 wuchs bei sei- nen leiblichen Eltern in E._____ zusammen mit einer fünf Jahre jüngeren Schwes- ter auf und absolvierte dort auch die obligatorische Schule. Nach Abschluss der Sekundarschule besuchte er das Lehrerseminar in G._____, brach aber diese Ausbildung mangels Interesse nach eineinhalb Jahren ab, um in das Baugeschäft seines Vaters einzusteigen. Nach einem halben Jahr fing er eine Lehre als Maurer an. Während dieser Zeit hatte er einen schweren Autounfall, in dessen Zusam- menhang er ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Nach der Rehabilitati- on schloss er die Maurerlehre im Geschäft seines Vaters ab. Wegen Schmerzen konnte er dann aber die Arbeit im Geschäft seines Vaters nicht mehr erledigen
13 / 21 und absolvierte über die IV eine kaufmännische Ausbildung, welche er abschloss. Die danach angefangene Berufsmatura brach er ab, da es ihn überfordert habe. In der Folge hatte er über das RAV verschiedene Arbeitsstellen, sei aber überfordert gewesen, weswegen er dann einen geschützten Arbeitsplatz in der K._____ in L._____ antrat. Als er eine IV-Rente zugesprochen erhielt, hätten seine Ehefrau und er entschieden, dass er zuhause den Haushalt führe und sie arbeiten gehe, was auch aktuell zutrifft. Der Beschuldigte ist seit 18 Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter, welche nun 13 und 19 Jahre alt sind und die 1. Oberstufe bzw. die Berufsmatura absolvieren (SK1 19 44 StA act. 2.18 S. 10 f.; act. H.4 Fragen IV.1 ff.). Der Einwand des Beschuldigten, die persönlichen Verhältnisse seien strafmin- dernd zu berücksichtigen, zumal er sich als Familienvater um seine beiden Töch- ter kümmere und den Haushalt besorge, vermag so nichts zu ändern. Eine erhöh- te Strafempfindlichkeit, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, bejaht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den (vgl. BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 2.6; 6B_1230/2021 v. 10.2.2022 E. 5.4.4; 6B_142/2020 v. 27.5.2021 E. 1.4.3; 6B_1256/2018 v. 28.10.2019 E. 3.3; je m. H.). Solche sind mit den allgemeinen, oberflächlichen Vorbringen des Be- schuldigten nicht dargetan. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafneutral aus. 2.6.3. Dem Strafregisterauszug sind keine Einträge zu entnehmen (act. D.10; gelöschte Vorstrafen dürfen gemäss aArt. 369 Abs. 7 StGB, welcher vorliegend als milderes Recht [vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB] anwendbar ist, nicht berücksichtigt werden). Das Fehlen von Vorstrafen wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_120/2021 v. 11.4.2022 E. 8.3, nicht publ. in BGE 148 IV 298). Nichts anderes kann für das Argument des Beschuldigten gelten, er hätte sich seit der Tat am 18. Januar 2017 nicht der kleinsten Verfehlung schuldig gemacht (vgl. BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2). 2.6.4. Aufgrund des Briefes an die Angehörigen und der mündlichen Entschuldi- gung wurde dem Beschuldigten attestiert, eine gewisse Reue gezeigt zu haben, was im Umfang von einem Monat strafmindernd berücksichtigt wurde (SK1 19 44 act. F.2 E. 6.2) und weiterhin zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat inso- fern eine vom Beschuldigten gerügte Verletzung des Ermessens des Kantonsge- richts verneint (BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.1).
14 / 21 2.6.5. Der Beschuldigte moniert, das Nachtatverhalten sei unberücksichtigt ge- blieben. Er habe mit den Untersuchungsbehörden kooperiert und sein Aussage- verhalten sei konstant und widerspruchsfrei gewesen (act. H.1 Rz. 21). Kooperati- ves Verhalten bei den Ermittlungen ist gemäss Rechtsprechung als strafmindern- der Faktor zu berücksichtigen, sofern es zur Feststellung des Sachverhalts bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 2.5; 6B_199/2022 v. 25.4.2022 E. 4.3.6; 6B_1086/2019 v. 6.5.2020 E. 7.5; 6B_554/2019 v. 26.6.2019 E. 4.5.1; je m.H.). Der Beschuldigte hat aus eigenen Stücken auf seinen regelmässigen Cannabis-Konsum hingewiesen und dazu An- gaben gemacht (SK1 19 44 je StA act. 5.15; StA act. 5.16 Fragen 2 f. u. 23; StA act. 5.17; StA act. 5.20 Fragen 55 ff.; StA act. 5.28 Fragen 33 ff.). Dies hat zur Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und hinsichtlich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand beigetragen. Zur Feststellung des Sachverhalts der weit gewichtigeren Vorwürfe der fahrlässigen Tötung und der schweren Verletzung der Verkehrsregeln haben die Aussagen des Beschuldigten, welche entgegen der Vorbringen der Verteidigung nicht als widerspruchsfrei bezeichnet werden können (vgl. SK1 19 44 je StA act. 5.20 Fragen 30 u. 47; StA act. 5.28 Frage 21), sowie seine Kooperation nicht beigetragen. Vielmehr erweist sich diesbezüglich das un- fallanalytische Gutachten (StA act. 5.24) als entscheidend (vgl. auch die mit den gutachterlichen Erkenntnissen nicht kompatiblen Aussagen des Beschuldigten, SK1 19 44 StA act. 5.28 Fragen 26 ff.). 2.6.6. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie er- hobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 143 IV 49 E. 1.8.2 m.w.H.; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebote- nen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.1; 6B_1135/2022 v. 21.9.2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 v. 31.7.2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 v. 28.4.2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 v. 3.2.2022 E. 1.3; je m.H.). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafre- duktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung
15 / 21 des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.3.3; 6B_1068/2022 v. 8.2.2023 E. 5.2; 6B_834/2020 v. 3.2.2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 v. 8.1.2021 E. 3.2; je m.H.). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gra- vierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen wer- den müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rech- nung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Kom- plexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzö- gerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; BGer 6B_16/2023 v. 17.5.2024 E. 5.3.3.3; 6B_834/2020 v. 3.2.2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 v. 8.12.2021 E. 3.2; je m.H.). Die Überschreitung der Ordnungsfris- ten, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (BGer 6B_1399/2021 v. 7.12.2022 E. 4.2; 6B_561/2020 v. 16.9.2020 E. 6; je m.H.). Das inkriminierte Ereignis datiert vom 18. Januar 2017, womit eine gesamthafte Verfahrensdauer von insgesamt fast acht Jahren vorliegt. Das Berufungsverfahren bis zum kantonsgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2021 dauerte drei Jahre, wo- von rund zwei Jahre auf die Zeit zwischen Berufungserhebung Anfang Oktober 2019 und Berufungsverhandlung/Urteilseröffnung Ende Oktober 2021 und rund ein Jahr auf die Zeit zwischen Urteilseröffnung und Versand der schriftlichen Ur- teilsbegründung Ende November 2022 entfallen. Die Ordnungsfrist von 60, aus- nahmsweise 90 Tagen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat, wurde damit klar überschritten. Dazu kommt die Verfah- rensdauer vor Bundesgericht, welche ab Erhebung der Beschwerde anfangs Ja- nuar 2023 bis zum Urteil am 17. Mai 2024 rund ein Jahr und vier Monate beträgt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wel- cher mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen ist. 2.6.7. Die Täterkomponente fällt damit strafmindernd im Umfang von insgesamt sieben Monaten ins Gewicht. 2.7.Fazit Im Ergebnis resultiert für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten.
16 / 21
3.Strafvollzug
3.1.Sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht schiebt das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens
drei Jahren kann das Gericht – nach altem und neuen Sanktionenrecht – den Voll-
zug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre-
chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur
bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97
Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbe-
dingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigs-
tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere
Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund
früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlecht-
prognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des
Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im
Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entge-
hen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs
angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weit-
aus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Voll-
zug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den
(ganz oder teilweise) gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges
Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollzie-
hen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1 u. 5.5.2; BGer 6B_265/2024
v. 21.10.2024 E. 1.1.2; 6B_962/2023 v. 26.2.2024 E. 2.3.2).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür-
digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube-
ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und
17 / 21 die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisi- kos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGer 6B_265/2024 v. 21.10.2024 E. 1.1.2 m.w.H.). 3.2.Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten wie auch des teilbe- dingten Strafvollzugs erfüllt. Wie erwähnt, sind im Strafregisterauszug des Beschuldigten keine Einträge ver- zeichnet (act. D.10). Seit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 18. Januar 2017 hat sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der Füh- rerausweis ist ihm nach wie vor entzogen (vgl. act. H.4 Frage IV.5). Dass er die- sen zurückerhält, ist höchst fraglich – auch angesichts des erlittenen epileptischen Anfalls Ende September 2022 und der darauffolgenden stationären Behandlung während rund eines Monats (vgl. act. B.1). Der Beschuldigte lebt nach wie vor in stabilen persönlichen Verhältnissen. Umstände, die an der Legalbewährung des Beschuldigten ganz erhebliche Bedenken aufkommen liessen und die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose umzustossen vermöchten, sind nicht ersicht- lich. Der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe kann für die Erhöhung der Be- währungsaussichten nicht als unumgänglich bezeichnet werden. Insofern sieht das Gesetz die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor. Die Probezeit von drei Jahren (vgl. SK1 19 44 act. F.2 E. 6.4.2) bleibt unverändert (vgl. E. 1; act. H.1 Rz. 27a). 4.Fazit Der Beschuldigte ist für die fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB mit 18 Mo- naten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen. 5.Kosten 5.1.Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verteilung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom vorliegenden Verfahren betreffend
18 / 21 Strafzumessung nicht tangiert. Insofern bleiben die diesbezüglichen Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2021 unverändert (SK1 19 44 act. F.2 E. 7.1). 5.2.Berufungsverfahren 5.2.1. Die Gerichtsgebühr, welche gemäss Art. 7 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwischen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, wurde für den Teil des Berufungsverfahrens bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 (Referenz SK1 19 44) auf CHF 6'000.00 festgesetzt und ist für den Teil des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht auf CHF 2'000.00 zu veranschlagen. 5.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2.3. Der Beschuldigte obsiegt nun nicht nur im Schuldpunkt, sondern auch be- züglich der Strafzumessung mehrheitlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 (Referenz SK1 19 44) sind entsprechend zu 5/6 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) und zu 1/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (Referenz SK1 24 35) bleiben ohne Kos- tenfolgen für den Beschuldigten und sind vollumfänglich dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen (vgl. Art. 417 StPO). Insgesamt sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 in der Höhe von CHF 1'000.00 dem Beschuldigten und in der Höhe von CHF 7'000.00 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen. 5.3.Entschädigung Berufungsverfahren 5.3.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 436 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Wehrenberg/
19 / 21 Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismäs- sig hohen Aufwendungen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aussch- liesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 5.3.2. Der im Berufungsverfahren bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Ok- tober 2021 (Referenz SK1 19 44) Rechtsanwalt Peter Philipp zugestandene Auf- wand von insgesamt CHF 8'381.45 ist ihm im gleichen Verhältnis wie die Kosten für das Berufungsverfahren, mithin zu 5/6, was CHF 6'984.55 entspricht, zuzu- sprechen. Für die Zeit nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (Referenz SK1 24 35) machte Rechtsanwalt Peter Philipp einen Aufwand von 14.6 Stunden à CHF 250.00, Spesen von CHF 16.60 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3'963.60 geltend (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung vom 12. Novem- ber 2024 veranschlagte er einen Aufwand von drei Stunden. Angesichts der tatsächlichen Dauer von dreiviertel Stunden (act. H.3) ist diese Position um zwei Stunden zu kürzen. Der weitere, geltend gemachte Aufwand erscheint angemes- sen, sodass eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'423.10 (12.6 Stunden à CHF 250.00, plus Spesen von CHF 16.60 und 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 256.50) resultiert. Rechtsanwalt Peter Philipp ist damit für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 10'407.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädigen.
20 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 2. April 2019, mitgeteilt am 10. September 2019 (Proz. Nr. 515-2018-13), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig – [...] – der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.[...] 3.Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. a) [...] 4. b) [...] 5. a) Die von B., C. und D._____ eingereichten Zivilkla- gen werden als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis des Regionalgerichts Imboden abgeschrieben. 5. b) Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Gerichtskosten erhoben und mangels entsprechender Anträge auch keine aus- seramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 6.[Modalitäten Berufungsanmeldung] 7.[Mitteilungen] 2.A._____ ist schuldig – der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, – der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und – des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Gelds- trafe von 140 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00.
21 / 21 3.2.Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3.3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 25'792.05 (Untersuchungsgebühr von CHF 4'800.00, Auslagen von CHF 20'992.05) gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von A.. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und in Höhe von CHF 7'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Rechtsanwalt Peter Philipp wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 10'407.65 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: