Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. Oktober 2024 ReferenzSK1 24 11 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Privatkläger B._____ Privatklägerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur C._____ Beschuldigter GegenstandSachbeschädigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 14.12.2023, mitgeteilt am 09.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-49) Mitteilung16. Dezember 2024
2 / 13 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft C._____ der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig. Es be- strafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. B.Dagegen erhob C._____ am 31. Juli 2023 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 12. September 2023 an das zuständige Regionalgericht Plessur, wobei sie am Strafbefehl fest- hielt. C.Das Regionalgericht Plessur sprach mit Urteil vom 14. Dezember 2023 C._____ (fortan Beschuldigter) vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB frei. Weiter sprach es ihn der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es auferlegte ihm ein Fünftel der Verfah- renskosten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B._____ und A._____ sah es ab. D.Dagegen erhoben B._____ und A._____ (fortan Privatkläger) Berufung. E.Die Berufungsverhandlung fand am 29. Oktober 2024 statt. Die Privatkläger beantragten die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, dessen Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00 sowie den Widerruf der mit Urteil des Regio- nalgerichts Plessur vom 9. Mai 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 410.00. Weiter seien dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Privatkläger mit CHF 5'883.75 zu entschädigen. F.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 30. Oktober bzw. 1. No- vember 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
3 / 13 Erwägungen 1.Eintreten und Umfang der Berufung 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 14. De- zember 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Soweit die Privat- kläger beantragten, die mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 9. Mai 2019 (Proz. Nr. 515-2019-12) ausgesprochene bedingte Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 410.00 sei zu widerrufen und zu vollziehen (act. A.2), fehlt ihnen die Legitimation (vgl. Art. 382 Abs. 1 u. 2 StPO), womit darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutre- ten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie die diesbezügliche Strafzumessung – Busse von CHF 100.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nicht- bezahlung – nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung 2.1.Anklagevorwurf Im Strafbefehl vom 4. April 2022, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 15. August 2021, zwi- schen 19.40 und 19.47 Uhr, am D._____ in E._____ seiner Nachbarin, der Privat- klägerin, als sie ihn gefilmt habe, das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen zu haben, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe das Mobiltele- fon behändigt und mit in sein Haus genommen (StA act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 1). 2.2.Erstellung des Sachverhalts 2.2.1. Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. III.1). Die nachfolgen- den Ausführungen sind ergänzender Natur.
4 / 13 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestim- mung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermu- tung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.2.2. Die Vorinstanz gab die Aussagen der Parteien ausführlich wieder und wür- digte diese (act. E.1 E. III.2.2.1 u. 2.4.1). Der Beschuldigte bestreitet den Anklage- sachverhalt grundsätzlich nicht (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Frage V.1). Aus dem technischen Ermittlungsbericht ergibt sich, dass die Privatklägerin tatsächlich keine Aufnahmen vom Beschuldig- ten machte, obwohl sie das Mobiltelefon in Filmposition hielt, da kein entspre- chendes Video auf dem Mobiltelefon auffindbar war und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein solches – etwa durch den Beschuldigten – gelöscht wurde (vgl. StA act. 4/5 S. 2). Nach Darstellung des Beschuldigten hat er der Privatklägerin das Mobiltelefon "mit einer schnellen Bewegung" abgenommen (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Frage V.1), während die Privatklägerin davon sprach, der Beschuldigte habe ihr das Mobiltele- fon aus der Hand geschlagen (StA act. 4.11 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 15; act. H.4 Frage III.1). Wie dem auch sei, ist damit erstellt, dass das Mobiltelefon der Privatklägerin durch die Einwirkung des Beschuldigten aus ihrer Hand zu Boden fiel. Dass der Beschuldigte in der Folge das Mobiltelefon behändigte, ist wiederum unbestritten. Aus dem Rapport der Kantonspolizei ergibt sich weiter, dass der ausgerückte Polizeibeamte das Mobiltelefon der Privatklägerin im Eingangsbe-
5 / 13 reich des Wohnhauses des Beschuldigten vorfand und dort sicherstellte (StA act. 4/1 S. 2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt. 2.3.Rechtliche Würdigung 2.3.1. Theorie Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (act. E.1 E. IV.4.1). Die wichtigsten Aspekte seien nochmals erwähnt: Der un- rechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache ohne Bereicherungsabsicht aneignet. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneignung, sondern nur die- jenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 zu Art. 137 StGB). Die Aneignung besteht aus dem Aspekt der Enteignung und der Zueig- nung. Es bedarf des Willens zu dauernder Enteignung. Wer eine Sache behändigt, um eine Forderung durchzusetzen oder den Berechtigten damit zu erpressen, handelt nicht mit dem Willen zu dauernder Enteignung (Niggli/Riedo, a.a.O., N 25 f. zu Art. 137 StGB). In der Regel liegt keine dauernde Enteignung und damit auch keine Aneignung bei bloss kurzem, vorübergehendem Gebrauch vor, wenn dadurch die Substanz bzw. der Wert der Sache nicht beeinträchtigt werden (Nigg- li/Riedo, a.a.O., N 30 zu Art. 137 StGB). 2.3.2. Subsumtion Die Vorinstanz legte zutreffend dar, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht erfüllt hat (act. E.1 E. IV.4.2). Zwar nahm er das Mobiltelefon der Privatklägerin, für ihn eine fremde bewegliche Sache, mit. Was den Willen des Beschuldigten zur Enteignung anbelangt, äusserte er aber kon- stant, seine Absicht sei gewesen, dass die Polizei hätte feststellen können bzw. er einen Beweis gehabt hätte, dass er gegen seinen Willen von der Privatklägerin gefilmt worden sei. Er habe gesagt, dass die Polizei das Mobiltelefon bei ihm ab- holen könne. Er habe es in den Eingangsbereich seines Hauses genommen und nichts weiter damit gemacht, bis die Polizei es mitgenommen habe. Er habe nie die Absicht gehabt, es zu behalten (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16 u. 19; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Fragen V.1 f.). Die Privatkläger sagten zwar aus, der Beschuldigte habe geäussert, die Privatklägerin bekäme ihr Mobiltelefon nicht mehr zurück (StA act. 4/11 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 15; act. H.3 Fra- ge III.1; act. H.4 Frage III.1), die Privatklägerin räumte aber auch ein, es könne
6 / 13 sein, dass der Beschuldigte zu ihnen herübergerufen habe, dass die Polizei das Mobiltelefon bei ihm abholen könne (StA act. 1/31 Frage 17). Diese, für den Be- schuldigten günstigere Tatversion kann daher vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden. Insofern ist davon auszugehen. Die Äusserung, das Mobiltele- fon der Polizei herauszugeben, zusammen damit, dass die Polizei dieses, wie er- wähnt, im Eingangsbereich des Hauses des Beschuldigten vorfand und sicherstel- len konnte, steht im Widerspruch zu einem Willen zur dauernden Enteignung. Ein solcher lässt sich vorliegend nicht erstellen. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ist damit vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen sei an dieser Stelle er- wähnt, dass der Anklagesachverhalt keine Angaben zum subjektiven Tatbestand enthält. Bei Verneinung der Aneignungsabsicht wäre der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu prüfen. Dieser setzt indes voraus, dass dem Berechtig- ten dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Ein solcher ist im Anklage- sachverhalt nicht erwähnt und liesse sich angesichts der Dauer von rund 20 Minu- ten – die Privatklägerin gab in der polizeilichen Befragung tags darauf zu Protokoll, der Vorfall hätte sich um 19.40 bis 19.47 Uhr abgespielt und um 20.05 Uhr sei be- reits die Polizei gekommen (StA act. 4/11 Fragen 1 f.) –, während welcher das Mobiltelefon beim Beschuldigten war, auch nicht erstellen. 2.4.Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1) freizusprechen. 3.Vorwurf der Beschimpfung 3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, ebenfalls am 15. August 2021, um ca. 19.30 Uhr, seinem Nachbarn, dem Privatkläger, am D._____ in E._____ die Worte "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch" und "Halbschuh" gesagt zu ha- ben, wodurch der Privatkläger in seiner Ehre angegriffen worden sei (StA act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 2). 3.2.Erstellung des Sachverhalts Als Beweismittel liegen einzig die Einvernahmen des Beschuldigten und der Pri- vatkläger im Recht. Dritte waren nicht anwesend und weitere Beweismittel sind
7 / 13 nicht vorhanden. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt auf- grund der Aussagen rechtsgenüglich erstellen lässt. Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwür- digkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitäts- kriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 v. 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 v. 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je m.H.). Die Privatkläger sagten beide aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Worte "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch" oder ähnlich und "Halbschuh" gesagt (StA act. 3/5 Frage 1; StA act. 3/6 Frage 1; StA act. 1/31 Fragen 1, 4 u. 7; act. H.3 Frage III.1; act. H.4 Frage III.1). Der Beschuldigte selber sprach in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 davon, es habe eine "verbale Auseinandersetzung" mit dem Privatkläger gegeben (StA act. 3/7 Frage 1), und gab in der Konfrontationseinvernahme an, es habe "gegenseitige Beschimpfun- gen" gegeben (StA act. 1/31 Frage 2). Er bestritt aber, damit ein Eingeständnis gemacht zu haben (RG act. 18 Frage 4.4). Das Wort "Beschimpfung" sei eines, das man im alltäglichen Raum gebrauche (RG act. 19 S. 4). Dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattfand, ist damit erstellt. Ob erstellt werden kann, dass es zu den in der Anklage erwähn- ten Worten kam, ist im Weiteren näher zu prüfen. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an und vehement, sich gegenüber dem Pri- vatkläger so, wie im Anklagesachverhalt vorgeworfen, geäussert zu haben ("Nein. Das habe ich so nicht gesagt." [StA act. 3/7 Frage 10]; "Sicherlich habe ich ihn nicht mit den von Herrn A._____ erwähnten Worten beleidigt." [StA act. 1/31 Fra- ge 2]; "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich diese Beschimpfungen nicht ausgesprochen." [StA act. 1/31 Frage 5]; "Die Ausdrücke, die dort drinstehen, ha- be ich ihm nicht gesagt." [RG act. 18 Frage 4.3]; "Stimmt nicht. Das habe ich so nicht gesagt. Es gab auch noch andere Aussagen. Irgendwo stand etwas von ei- nem Halbschuh, irgendwo an einem anderen Ort. Das stimmt nicht. Ich bestreite das einmal mehr." [RG act. 18 Frage 4.4]; "Sorry, es stimmt nicht, was er sagt. Ich habe diese Worte nicht gesprochen." [act. H.2 Frage V.4]).
8 / 13 Was die Betitelung des Privatklägers als "Halbschuh" betrifft, gab der Privatkläger dies in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 zu Protokoll (StA act. 3/6 Frage 1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022 erwähnte er dies nicht mehr (StA act. 1/31 Frage 1). Auf entsprechende Nachfrage führte der Privatkläger aus, ob der Beschuldigte ihn noch "Halbschuh" genannt habe, könne er nicht mehr sagen (StA act. 1/31 Frage 4). Die Privatkläge- rin ihrerseits erwähnte erst in der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022, der Beschuldigte habe ihrem Mann gesagt, er sei sowieso ein "Halbschuh" (StA act. 1/31 Frage 7), während sie in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2021 – einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis – keine entspre- chenden Aussagen machte (StA act. 3/5 Frage 1). Konstante Aussagen liegen damit nicht vor, was deren Glaubhaftigkeit beschlägt. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ge- sagt, "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch", gab der Privatkläger diesen Vor- wurf konstant zu Protokoll, jedoch nicht mit deckungsgleichen Worten. So erwähn- te er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021, der Beschuldigte ha- be ihn ausgelacht und beleidigt, er solle seinen "dicken Ranzen irgendwo anders hinhalten" (StA act. 3/6 Frage 1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022 schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit den Worten, er solle seinen "fetten Ranzen auf die Seite tun", beschimpft (StA act. 1/31 Frage 1). Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht schilderte er die Worte, er solle seinen "Ranzen irgendwo anders hinhalten" (act. H.3 Fra- ge III.1). Die Privatklägerin gab weitere Versionen zu Protokoll. In der am Tag nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihrem Mann gesagt, "Kasch din dicke Ranza loh wott wettsch!" (StA act. 3/5 Frage 1). In der Konfrontationseinvernahme erwähnte sie "heb deinen dicken Ranzen weg" (StA act. 1/31 Frage 7) und vor Kantonsgericht "lass din dicke Ran- ze anders wo" (act. H.4 Frage III.1). Auch wenn Konsistenz bei genauem Wortlaut von Gesprächen eher unwahrscheinlich ist (vgl. Revital Ludewig/Daphna Ta- vor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälte und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011 S. 1415 ff., Ziff. 3.6), divergiert der Wortlaut vorliegend nicht nur leicht. Während der Privatkläger die Umstände bei Beginn des Vorfalls anlässlich der polizeilichen Einvernahme insofern schilderte, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, Gras zusammenzurechen, und mehrmals mit dem Rechen gegen den Zaun geschlagen habe (StA act. 3/6 Frage 1), führte er in der Konfrontationseinvernah- me aus, der Beschuldigte sei mit dem Benzin-Rasenmäher gegen den Grenzzaun
9 / 13 gefahren (StA act. 1/31 Frage 1). Die unterschiedliche Schilderung des Kontextes schwächt die Kraft seiner Aussagen. Auffällig ist weiter, dass der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme nicht nur die in der Anklage und von ihm in der polizeilichen Befragung genannten Wor- te wiedergab, sondern weiter aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei "ein feiges Arschloch" (StA act. 1/31 Frage 1), und damit über ein Jahr nach dem Vorfall eine weitere Aussage des Beschuldigten erstmals erwähnte. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte wie vorgeworfen gegenüber dem Privatkläger geäussert hat, lassen sich dennoch ernsthafte Zwei- fel nicht ausräumen. Die Vorinstanz erwähnte zu Recht, dass die Parteien seit ge- raumer Zeit ein angespanntes Verhältnis haben, welches durch gegenseitige Strafanzeigen geprägt ist (vgl. act. H.1 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigte sich auch, dass zwischen den Parteien sehr schnell die Emotionen hochkochen (act. H.1 S. 5). Eine Absprache oder eine gegenseitige Beeinflussung zwischen den Privatklägern kann nicht ausgeschlossen werden. Zumal sich weder die Aussagen der Privatkläger noch des Beschuldigten als glaubhafter erweisen, kann eine für den Beschuldigten günstigere Tatvariante – eine verbale Auseinan- dersetzung ohne die genannten Worte – nicht ausgeschlossen werden, sodass der Beschuldigte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vor- wurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Zif- fer 2) freizusprechen ist. 4.Kosten 4.1.Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zumal das Urteil des Regionalgerichts bestätigt wird, erü- brigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementspre- chend sind die Untersuchungskosten von CHF 2'125.00 im Umfang von CHF 425.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'700.00 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 ist im Umfang von CHF 400.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'600.00 dem Kanton Graubünden (Regi- onalgericht Plessur) aufzuerlegen.
10 / 13 4.2.Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger unterliegen vollständig mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in An- wendung von Art. 7 der Verordnung über die Gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen und werden den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie sind mit der von ihnen geleisteten Sicherheits- leistung von CHF 4'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). 4.3.Parteientschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_498/2021 v. 30.5.2022 E. 4.1 m.w.H.). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten nach der tendenziell eher zurückhaltenden Praxis Anwaltskosten dann, wenn der Privatkläger wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Weiter ist auf die Komplexität der sich stellenden Rechts- fragen abzustellen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 19 zu Art. 433 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 433 StPO). Die Privatkläger obsiegen insofern, als der Beschuldigte der geringfügigen Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, zumal er herüberragende Äste eines an der Grenze stehenden Strauches der Privatkläger stutzte. Die von ihnen geforderte Entschädigung basiert auf der Honorarnote ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Mario Thöny. Da die Privatkläger keine Zivilforderungen adhäsionsweise geltend machten, ist die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht generell als gegeben zu erachten (vgl. BGer 7B_269/2022 v. 11.6.2024 E. 8.8 m.w.H.). Der Strafanspruch ist vom Staat wahrzunehmen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 141 IV 380 E. 2.3.4 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat die Abklärung der vorgeworfenen Straftaten vorgenommen. Ein wesentlicher Beitrag der Privatkläger dazu ergibt sich nicht. Eine besondere Komplexität ist vorliegend – sowohl in Bezug auf den Sachverhalt
11 / 13 als auch auf die rechtliche Würdigung – ebenso zu verneinen. Vor diesem Hinter- grund ist den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keinen Rechtsvertreter mandatiert und auch keine wirtschaft- lichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren geltend gemacht. Entsprechend ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 4.4.Genugtuung Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen (act. H.1 S. 5). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es liegt kein Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor, womit deren zuläs- sige Dauer auch nicht überschritten werden konnte. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufli- che oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 m.H.; BGer 6B_1056/2021 v. 28.4.2022 E. 6). Solche, eine schwere Persönlichkeitsverletzung begründende Umstände legte der Beschuldigte weder rechtsgenügend dar noch sind solche vorliegend ersichtlich. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen.
12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 14. Dezember 2023 (Proz. Nr. 515-2023-49) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.[...] 2.C._____ ist der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig. 3.a) Dafür wird C._____ mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.-5. [...] 6.[Rechtsmittel] 7.[Mitteilung] 2.C._____ wird vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1) und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2) freigesprochen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 2'125.00 gehen im Umfang von CHF 425.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 1'700.00 zulas- ten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 geht im Umfang von CHF 400.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 5.1.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und A.. 5.2.Die von B. und A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. 6.Das Genugtuungsbegehren von C._____ wird abgewiesen. 7.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
13 / 13 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung