Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Juni 2024 (Mit Urteil 6B_590/2024 vom 7. Januar 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 23 81 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschuldigte gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Ringstrasse 10, 7001 Chur Gegenstandvorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 10.10.2023, mitgeteilt am 22.11.2023 (Proz. Nr. 515-2023-11) Mitteilung20. Juni 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ am 10. Oktober 2023 der vor- sätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbin- dung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Untersuchungsgebühr des Departe- ments für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von CHF 500.00 und die Ge- richtsgebühr von CHF 2'000.00 auferlegte das Gericht A.. B.Gegen dieses Urteil erhob A. (nachfolgend: Beschuldigte) Berufung. In ihrer Berufungserklärung vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) beantragte sie, ihrer Berufung sei vollumfänglich stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben/zu revidieren, unter Kostenfolge zu Lasten der Behör- de. C.Am 19. Januar 2024 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Be- schuldigten eine Frist bis zum 12. Februar 2024 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Nach Gutheissung dreier Fristerstreckungsgesuche reichte die Beschuldigte ihre schriftliche Berufungsbegründung innert der erstreckten Frist am 8. April 2024 (Poststempel) ein. Darin hält sie an ihren vormals gestellten An- trägen fest, ergänzt diese jedoch mit dem Antrag, ihr seien die Busse und Verfah- renskosten vollständig zu erlassen. D.Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden reichte am 15. April 2024 (Poststempel) eine Stellungnahme ein.
3 / 6 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Malo- ja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B." und "C.", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5). 4.Die Beschuldigte rügt implizit eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz, indem sie festhält, dass ihre Hunde ordnungs- gemäss gechipt und in einem Portal des Deutschen Tierschutzbundes freiwillig und nachweislich im Portal AMICUS am 28. August 2020 registriert worden seien. 4.1.Gemäss der Vorinstanz wurden die Hunde der Beschuldigten bis am 8. De- zember 2022 nicht in der zentralen Datenbank AMICUS eingetragen und auch unter dem Namen der Beschuldigten wurden sie nicht erfasst (act. E.1, E. 3.1.3). Indem die Beschuldigte mit Verweis auf ihre Registrierung in der AMICUS- Datenbank (act. A.3) darzulegen versucht, dass ihre Hunde bereits eingetragen seien, verkennt sie, dass die Registrierung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV die Eintragung der Hunde in der Datenbank voraussetzt. Hierfür reicht die blosse Registrierung der Hundehalterin, die eine anschliessende Eintra- gung der Hunde erst ermöglicht, nicht aus. 4.2.Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.In ihrer Berufungsbegründung deutet die Beschuldigte sodann auf das Vor- liegen eines Verbotsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB hin. Hierzu führt sie aus, dass selbst Einheimische zum Grossteil diese Obligation des Tierseuchengeset- zes nachweislich nicht kennten, weshalb keine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung vorliege.
4 / 6 5.1. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt dabei bereits das unbestimmte Empfin- den des Täters, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist dabei eine Sachverhaltsfrage (BGer 6B_1323/2019 v. 13.5.2020 E. 4.3.1). 5.2.In der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lässt sich keine Willkür er- kennen, weshalb diese für das Berufungsgericht verbindlich ist und den nachste- henden Ausführungen zugrunde liegt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). 5.3.Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Gemeinde D._____ die Beschuldigte wiederholt mündlich dazu aufgefordert, ihre beiden Hunde in der Datenbank AMICUS einzutragen (act. E.1 E. 3.2.3 sowie act. E.2 Akte 5). Gestützt darauf hätte die Beschuldigte zumindest vermuten müssen, dass ihr Verhalten der Rechtsordnung widersprechen könnte, weshalb ein Verbotsirr- tum nach Art. 21 StGB vorliegend ausgeschlossen ist. 6.Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.In den Fristerstreckungsgesuchen vom 19. Februar 2024 sowie 19. März 2024 (Poststempel) hat die Beschuldigte jeweils einen Antrag auf "URP" (= unent- geltliche Rechtspflege) angefügt. Damit fordert sie sinngemäss, ihr sei eine unent- geltliche amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO zu gewähren. 7.1.Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass eine amtliche Verteidigung ange- ordnet wird, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten,
5 / 6 wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). 7.2.Die Beschuldigte begründet ihren Antrag in ihrem Schreiben vom 19. März 2024 damit, dass sie akut erkrankt und damit ausser Stande sei, eine qualifizierte Begründung ihrer Berufung zu erstellen (act. D.9). Vorliegend handelt es sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO. Zudem legt die Beschuldigte nicht dar, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im konkreten Fall be- stehen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist damit abzu- weisen. 8.Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen (act. E.1, E. 5). 8.1.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG. 2.A._____ wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse beträgt vier Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, so- weit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4.Die Untersuchungskosten des Departements für Volkswirtschaft und Sozia- les Graubünden von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: