Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 24. Mai 2023 (Mit Urteil 6B_871/2023 vom 28. August 2023 ist das Bundesgericht auf eine ge- gen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 23 8 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln (Revision) Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 23.11.2021, mitgeteilt am 15.08.2022 (Proz. Nr. 515-2020-48) Mitteilung30. Mai 2023
2 / 8 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 23. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SSV und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schul- dig. Hierfür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 630.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wur- de gegen ihn eine Busse von CHF 10'000.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen. Die Verfahrenskosten wurden in vollem Umfang A._____ auferlegt. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ am 9. Dezember 2021 beim Regio- nalgericht Plessur Berufung an. Am 15. August 2022 wurde das schriftlich begrün- dete Urteil des Regionalgerichts Plessur mitgeteilt. Noch vor Einreichung der Be- rufungserklärung erklärte A._____ dem Kantonsgericht von Graubünden am 22. August 2022 den Rückzug seiner Berufung. Infolgedessen wurde das Beru- fungsverfahren am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (KGer GR SK1 22 44 v. 23.8.2022). C.Am 26. Januar 2023 reichte A._____ (fortan: Gesuchsteller) beim Kantons- gericht von Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, es sei das ange- fochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 23. November 2021 (Proz. Nr. 515-2020-48) revisionsweise aufzuheben und die Strafsache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden, eventualiter an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staa- tes. D.Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 31. Januar 2023 auf eine Stellungnahme nach Art. 412 Abs. 3 StPO. E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2023, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. F.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Kantonsgericht als Be- rufungsgericht, genauer dessen I. Strafkammer, zuständig (Art. 411 Abs. 1 Satz 1
3 / 8 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 9 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Eine Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller wurde mit dem am 15. August 2022 schriftlich mitgeteilten und daher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 23. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SSV und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (act. B.0, Dispositivziffer 1). Als Verurteilter ist er durch das zu revidierende Urteil beschwert und dazu legitimiert, eine Revision zu verlangen. Als Sachurteil eines kantonalen erstinstanzlichen Gerichts ist das angefochtene Urteil zudem revisions- fähig (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 410 StPO). 1.2.Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Als zulässigen Revisionsgrund nennt Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO das Vorliegen neuer, vor dem Entscheid eingetretener Tatsachen oder neuer Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine we- sentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Bei diesem Revi- sionsgrund ist keine Frist zu beachten (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Gesuch- steller ruft den vorgenannten Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an und bringt im Wesentlichen vor, es gebe einen Entlastungszeugen, dessen Aussagen geeignet seien, die Beweisgrundlage des angefochtenen Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein Freispruch möglich sei (act. A.1, Ziff. II.A.4 und auch II.B.8). Das am 26. Januar 2023 beim Kantons- gericht eingereichte Revisionsgesuch erweist sich formell als rechtens, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.Die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils kann unter an- derem dann begehrt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (revisio propter nova, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1.1. Revisionstauglich sind die dem Urteil zugrunde gelegten und zu den einzel- nen Punkten des Beweisthemas gehörenden Tatsachen. Auch Indizien (mittelbar rechtserhebliche Tatsachen), aus denen unmittelbar rechtserhebliche Tatsachen
4 / 8 abgeleitet werden, können revisionstauglich sein (siehe BGE 92 IV 177 E. 1.a). Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermögen die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; BGer 6B_426/2021 v. 15.9.2021 E. 2.3.1; dazu auch Heer, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 410 StPO). 2.1.2. Tatsachen oder Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; BGer 6B_244/2022 v. 1.3.2023 E. 1.1). Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen ausserdem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Erheblichkeit von Noven lässt sich in antizipier- ter Beweiswürdigung beurteilen. Frühere Urteilsgrundlagen lassen sich einzig durch Umstände infrage stellen, welche diese zu erschüttern vermögen (Heer, a.a.O., N 66 zu Art. 410 StPO). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 4e). Hingegen dient die Revision nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_1381/2022 v. 26.4.2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.1.Die Vorinstanz erachtete die Feststellungen der Anklageschrift vom 31. Juli 2020 als erstellt (vgl. act. B.0, E. 3.11 in fine; StA act. 35). Demnach fuhr der Ge- suchsteller am 14. August 2019 um 16:00 Uhr als Lenker des Personenwagens Ferrari B., Kontrollschild C., von D._____ herkommend auf der E.-strasse in Richtung E.. Ca. 100 Meter nach dem Ende des F.-Tunnels setzte er nach der Linkskurve zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an. Während des Überholvorgangs missachtete der Ge- suchsteller das Signal "Überholen verboten" und die am Boden markierte Sperr- fläche. Er schloss sein Überholmanöver erst nach dem Ende der überfahrenen Sperrfläche im Bereich nach der Bushaltestelle auf der linken Gegenfahrbahn ab (StA act. 35). 3.2.In der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2019 gab der Gesuchstel- ler als Beschuldigter noch an, beim Überholmanöver das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben (vgl. StA act. 4, passim). Demgegenüber führte er in der staatsanwalt- schaftlichen Konfronteinvernahme mit dem Zeugen G. am 22. Juni 2020
5 / 8 aus, nicht er, sondern sein Vater sei von D._____ nach E._____ am Steuer des Ferrari gesessen (StA act 27, Frage 1). Auch vor Schranken sagte der Gesuch- steller am 23. November 2021 aus, sein Vater habe als Lenker das angeklagte Überholmanöver vorgenommen (RG act. 33, Frage 2, act B.0, E. 3.3). Der Vater des Gesuchstellers bestätigte in der rechtshilfeweise durch das Bezirksgericht H._____ am 25. Mai 2021 vorgenommenen Einvernahme, den auf seinen Sohn immatrikulierten Ferrari selbst gefahren zu haben (RG act. 25, Frage 5). Von den beiden als Zeugen einvernommenen Lenkern, G._____ und I., konnte an- lässlich der Konfronteinvernahme keiner Angaben zum Lenker des Ferraris ma- chen (StA act. 27, Frage 12; 28, Frage 1). Der Gesuchsteller bestritt also im erst- instanzlichen Verfahren, das angeklagte Überholmanöver selbst vorgenommen zu haben. Die Vorinstanz kam nach einer einlässlichen und sorgfältigen Würdigung der Aussagen des Gesuchstellers und seines Vaters zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft (act. B.0, E. 3.5 ff.). 4.1.Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor, es gebe einen Entlastungszeugen, von welchem er bis dato nicht gewusst habe. Sein Vater habe mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 nicht nur ein weiteres Mal erklärt, zum rele- vanten Zeitpunkt das Auto des Sohnes gefahren zu haben, sondern auch, dass der Zeuge bestätigen könne, dass er am Nachmittag des 14. August 2019 beim Coop in E. vom Fahrersitz aus dem Ferrari seines Sohnes ausgestiegen sei. Von diesem Beweismittel habe auch das Regionalgericht Plessur im Zeitpunkt seiner Urteilsfällung keine Kenntnis gehabt, womit es sich um ein neues Beweis- mittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle. Die Aussagen dieses Entlastungs- zeugen seien insofern als erheblich einzuschätzen, als dessen Aussagen geeignet seien, die Beweisgrundlage des angefochtenen Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein Freispruch möglich sei (act. A.1, Ziff. II.B.8; act. B.6). Der neue Zeuge namens J._____ soll ausserdem angeblich Aussagen betreffend das besagte Überholmanöver des Vaters des Gesuchstellers machen können, da er mit diesem die Bergfahrt inklusive Überholmanöver disku- tiert haben soll, als der Gesuchsteller im Coop am Einkaufen war (act. A.1, Ziff. II.B.8 f.). 4.2.Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, es sei zweifel- haft, dass der neue Zeuge die tatsächlichen Feststellungen des Regionalgerichts Plessur, auf die sich die Verurteilung stütze, zu erschüttern vermöge. Erstens sei zu erwähnen, dass der relevante Sachverhalt bereits ca. dreieinhalb Jahre zurück- liege, was die Beweisqualität der Zeugenaussage erheblich einschränke. Zweitens beziehe sich die Zeugenaussage nicht auf das eigentliche Überholmanöver, son-
6 / 8 dern auf einen Zeitpunkt, an dem der Gesuchsteller bereits in E._____ angekom- men sei. Die Distanz zwischen der Örtlichkeit, an der die Überholmanöver stattge- funden hätten (F.) und dem Ort, an dem der Zeuge angeblich habe Beob- achtungen machen können (E.), betrage gemäss Google-Routenplaner mehr als 20 km. Auf der fraglichen Strecke hätten Fahrerwechsel vorgenommen werden können, so dass sich aus dieser Aussage nicht direkt darauf schliessen lasse, welche Person beim fraglichen Überholmanöver tatsächlich hinter dem Steuer gesessen habe. Eine Abänderung des früheren Urteils sei somit nicht wahrscheinlich (act. A.3, Ziff. 4). 4.3.1. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist die mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 (act. B.6) erneute Bestätigung des Vaters des Gesuchstellers, dass er den Ferrari seines Sohnes die Bergstrasse hinaufgefahren habe, kein neues Beweismittel (act. A.3, Ziff. 3). Das wurde vom Gesuchsteller aber auch gar nicht geltend gemacht. Als neues Beweismittel wurde in erster Linie die Zeugen- aussage von J._____ angeführt (E. 4.1 soeben). Dieser ist weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren als Zeuge oder als Auskunftsperson einvernommen worden. Seine Aussagen lagen dem erkennenden Regionalgericht Plessur nicht vor, als es sein Urteil fällte. Die Zeugenaussage des J._____ ist so- mit als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizie- ren. Fraglich und nachfolgend zu prüfen sein wird, ob diese neue Zeugenaussage hypothetisch dazu geeignet ist, den dem zu revidierenden Urteil zugrunde liegen- den Sachverhalt derart zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil oder sogar ein Freispruch des verurteilten Gesuchstellers möglich ist. 4.3.2. Der Zeuge soll bestätigen können, dass er (der Vater) am Nachmittag des 14. August 2019 beim Coop in E._____ vom Fahrersitz aus dem Ferrari seines Sohnes ausgestiegen sei (act. B.6). Das angeklagte Überholmanöver erfolgte ca. 100 Meter nach dem Ende des F.-Tunnels (E. 3.1 vorstehend). Rechtser- heblich ist somit einzig, wer zum Zeitpunkt des Überholmanövers nach dem F.-Tunnel das Auto lenkte. Mitnichten rechtserheblich ist also die Tatsache, wer in E._____ aus dem Fahrersitz des Ferraris gestiegen ist. Zwischen dem Streckenabschnitt F._____ und E._____ liegen gemäss einer Abfrage bei der On- line-Applikation des Bundesamts für Landestopographie rund 15 km Luftlinie (https://s.geo.admin.ch). Dieser Umstand kann als notorisch gelten, zumal In- formationen offizieller Herkunft nach der Rechtsprechung als offenkundige Tatsa- chen im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO betrachtet werden können, da sie leicht zugänglich sind und aus nicht umstrittenen Quellen stammen (BGE 143 IV 380 E. 1.2 = Pra 2018 Nr. 61 E. 1.2). Zutreffen dürfte damit auch die von der Staats-
7 / 8 anwaltschaft angeführte effektive Streckendistanz von rund 20 km (gemäss Goo- gle-Routenplaner). Jedenfalls ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass angesichts der Distanz zwischen dem Überholmanöver und dem Ausstieg des Vaters aus dem Fahrersitz in E._____ durchaus ein (oder gar mehrere) Fahrer- wechsel erfolgt sein könnten. Diese Zeugenaussage taugt also nicht zum direkten Beweis darüber, wer das besagte Überholmanöver vorgenommen hat. 4.3.3. Weiter soll der Zeuge die Bergfahrt und das Überholmanöver mit dem Vater des Gesuchstellers diskutiert haben und Aussagen betreffend das besagte Über- holmanöver des Vaters machen können (act. A.1, Ziff. II.B.8; B.6). Wiederum ist entscheidend, dass J._____ das Überholmanöver nicht selbst unmittelbar wahr- genommen hat. Er kann vielmehr nur indirekt – nämlich vom Hörensagen – die Aussagen des selbst in das Tatgeschehen involvierten Vaters wiedergeben. Ein Zeugnis vom Hörensagen ist zwar ein verwertbares Beweismittel (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 148 I 295 E. 2.4). Allerdings liegen die vom Zeugen wahrgenomme- nen Schilderungen des Vaters mehr als drei Jahre zurück. Der Zeugenaussage kommt dementsprechend eine äusserst geringer Beweiswert zu. Sie ist nicht ge- eignet, die tatsächliche Feststellung, dass der Gesuchsteller das Überholmanöver vorgenommen hat, zu erschüttern. Es fehlt damit an der Erheblichkeit des neuen Beweismittels und eine Abänderung des früheren Urteils ist nicht wahrscheinlich. 5.Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund ist nach dem Ge- sagten mangels Erheblichkeit des neuen Beweismittels nicht gegeben. Das Revi- sionsgesuch ist abzuweisen. 6.Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VGS (BR 350.210) wird die Gebühr für den vor- liegenden Revisionsentscheid auf CHF 2'000.00 festgelegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revi- sionsverfahrens vom Gesuchsteller zu tragen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: