Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 19. Dezember 2023 ReferenzSK1 23 73 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ gegen B._____ C._____ D._____ E._____ GegenstandAusstand Mitteilung20. Dezember 2023

2 / 5 Sachverhalt A.A._____ ersuchte im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Sep- tember 2023 (SK2 23 65) um die Einsetzung eines "unabhängigen Gerichts". B.Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde das Verfahrensdossier zustän- digkeitshalber zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Berufungsgericht) überwiesen. C.Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 wurde A._____ aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2023 klarzustellen, ob der von ihm gestellte Antrage, es sei "ein un- abhängiges Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zu bestimmen", sich auch auf die Frage der Beurteilung dieses Antrags durch die I. Strafkammer des Kantons- gerichts als Berufungsgericht beziehe. A._____ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz und entschei- det als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts entscheidet hingegen über Ausstandsgesuche, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). A._____ stellte trotz Aufforderung zur Klarstel- lung kein (zusätzliches) Ausstandsgesuch, welches das kantonale Berufungsge- richt betreffen würde, und ersuchte einzig um die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts zur Beurteilung der Beschwerde, nicht aber für die Beurteilung dieses Antrags. Damit ist gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.229 v. 28.10.2021 S. 3) die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig. A._____ mo- nierte denn auch die Überweisung des Ausstandsgesuchs zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht, welche mit Verfügung vom 13. Ok- tober 2023 angeordnet wurde (act. A.1). 2.Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine fak- tische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d),

3 / 5 mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (lit. f). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommen- heit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrau- en in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erfor- derlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hin- weisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechts- beistand begründen keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen). 3.A._____ reichte am 18. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts Graubünden B., D., C._____ und E._____ ein (act. A.1.1 S. 2). Als Begründung seines Ausstandsgesuchs bzw. sei- nes Gesuchs um Einsetzung eines "unabhängigen Gerichts" zur Beurteilung sei- ner Beschwerde führt er aus, es bestehe gegenüber sämtlichen Richterpersonen der Anschein der Befangenheit, würden diese Richter doch in Kürze beim Oberge- richt tätig sein (act. A.1.1 S. 2). Damit leg A._____ weder eine besondere Freundschaft oder Feindschaft zwi- schen der Besetzung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts und den erwähnten Mitgliedern und Mitarbeitern des Verwaltungsgerichts dar noch ist eine solche er- kennbar, welche über bloss berufliche Kontakte hinausgehen würde. Auch andere Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich. Er bringt nichts vor, was über eine pau- schale Ablehnung aufgrund einer Zugehörigkeit zum erst ab dem 1. Januar 2025 gleichen Gericht hinausgehen würde. Ein Ausstandsgesuch, welches sich allge- mein gegen die gesamte Besetzung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts rich- tet und keine Gründe nennt, weshalb einzelne Mitglieder im konkreten Fall befan- gen sein sollen, ist unzulässig. Ein Ausstandgrund liegt demnach nicht vor. Das Gesuch ist abzuweisen. 4.Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen

4 / 5 (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsgesuch ab- gewiesen wird. Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwi- schenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beur- teilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsge- suchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.1). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 500.00 zu erheben und A._____ aufzuerlegen. Er ersuchte im Beschwerde- verfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung um unentgeltliche Rechtspfle- ge. Ob auch in diesem Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt wird, ist un- klar, kann aber offenbleiben, zumal das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen wäre.

5 / 5 Demnach wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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19.12.2023
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24.03.2026