Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. Juli 2024 ReferenzSK1 23 71 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Aebli Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Carina Fröhli Puls 5, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ AG Privatklägerin Gegenstandmehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und mehrfacher versuchter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 29.06.2023, mitgeteilt am 05.09.2023 (Proz. Nr. 515-2023-1) Mitteilung23. Oktober 2024

2 / 27 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ mit Urteil vom 29. Ju- ni 2023 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des mehrfachen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheits- strafe von elf Monaten, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheits- strafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Zivilklagen verwies es auf den Zivilweg. Weiter ordnete es die Vernichtung der eingezogenen Grundrisspläne und des USB-Sticks an, während es bezüglich der weiteren be- schlagnahmten Unterlagen die Herausgabe an ihn bzw. diejenigen, welche bei der F._____ AG eingezogen wurde, an sie anordnete. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juli 2024 statt. Anlässlich dieser be- antragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen, die bei ihm be- schlagnahmten Unterlagen seien an ihn herauszugeben. Weiter seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen und ihm eine Entschädigung zuzusprechen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 11. Juli 2024 im Dispositiv schriftlich zugestellt. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. Juni 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden und damit nicht in (Teil-)Rechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).

3 / 27 2.Notwendige Verteidigung 2.1.Die Verteidigung moniert, die Aussagen des Beschuldigten vom 2. Oktober 2020 sowie 23. Februar 2021 seien nicht verwertbar, da ein Fall notwendiger Ver- teidigung vorliege und er nicht auf eine Verteidigung habe verzichten können (act. H.1 Rz. 14 ff.). 2.2.Die notwendige Verteidigung ist in Art. 130 StPO geregelt. Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), sie ihre Verfahrens- interessen nicht ausreichend wahren kann (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor Ge- richt persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht weiter namentlich dann ein gesetzli- cher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Dies ist der Fall, wenn sie im Be- reich des Möglichen liegt (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 130 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 130 StPO). Massgeblich ist nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung – in ausdrücklicher Abweichung von jener des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) – nicht die abstrakte Strafdrohung des in Frage kommenden Straftatbestandes. Abzustellen ist vielmehr auf das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; 120 Ia 43 E. 2b; BGer 6B_338/2020 v. 3.2.2021 E. 2.3.1; 6B_441/2011 v. 20.9.2011 E. 1.4.1; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 130 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO), das die Staatsan- waltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO). Die drohende Strafe bzw. deren Höhe ist damit nach objektiver und ausgewogener Beurteilung zu bestimmen, wobei eine relativ entfernte Mög- lichkeit bereits genügt (vgl. die Hinweise bei Niklaus Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 18 zu Art. 130 StPO). Mit Blick auf die Wirkungen von Art. 131 Abs. 3 StPO empfiehlt sich daher eine vorsichtige Prognosestellung in dem Sinne, dass in Zweifelsfällen die notwendige Verteidigung anzunehmen ist (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO; siehe zum Ganzen KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 5.1). Dies drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass die notwendige Verteidigung dem Zweck dient, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, das Prinzip der Waffengleichheit garantiert (BGE 145 IV

4 / 27 407 E. 1.3.1) und der EGMR – wie ausgeführt – auf das abstrakte Strafmass ab- stellt. 2.3.Zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 2. Oktober 2020 sowie 23. Februar 2021 war der Beschuldigte nicht verteidigt. Zumal kein Fall von Art. 130 lit. a, c, d oder e StPO vorliegt, ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten zum erwähnten Zeit- punkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Vorliegend wird dem Beschuldigten die Erweiterung der Mietfläche auf dem Grundrissplan zum Mietver- trag, die Abänderung einer E-Mail betreffend Notausgänge und Nutzung der Gar- derobe sowie die Einreichung des Grundrissplans und der E-Mail in drei bzw. ei- nem Zivilprozess vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Ur- kundenfälschung und mehrfachem versuchtem Betrug (StA act. 4). Die Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wie auch der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt – womit bei einem mittleren Verschulden eine Strafe von 15 bis 21 Monaten, bei einem leichten Verschulden eine Geldstrafe resultieren würde. Die Einsatzstrafe wird bei gleicher Strafart der weiteren zu verhängenden Strafen in Anwendung von Art. 49 StGB asperiert, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafe nicht überschritten werden darf (BGE 144 IV 217 E. 3.6; 144 IV 313 E. 1.1.3; BGer 6B_244/2021 v. 17.2.2023 E. 5.5.4). Hinsichtlich des Grundrisspla- nes ist Gegenstand, ob der Beschuldigte einen Vorraum im Untergeschoss von rund 14 m 2 sowie die von da ins Erdgeschoss führende Treppe eigenmächtig als Mietfläche ausgewiesen hat und er gestützt darauf einen Besitzesanspruch hat. Zumal dieser Vorraum nicht anderweitig vermietet worden wäre, resultiert kein finanzieller Schaden. Der Zugang für Unterhalts- und Reparaturarbeiten ergibt sich gestützt auf Art. 257h OR auch bei vermieteten Objekten. Was die Manipulation der E-Mail anbelangt, geht es darum, ein Indiz aus der Welt zu schaffen, dass der Beschuldigte die Garderobe im Erdgeschoss nur im Winter 2019/2020 und nicht unbegrenzt nutzen durfte, bzw. ein Indiz zu schaffen, dass sich die Vermieter- schaft der Notausgangsproblematik annimmt. Angesichts dieser konkreten Um- stände ist vorliegend das Verschulden als sehr leicht einzuschätzen. Hinzu kommt, dass der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligato- risch strafmindernd zu berücksichtigen ist, falls das vorliegende Verhalten des Be- schuldigten, den Grundrissplan und die E-Mail in den Zivilverfahren einzureichen, rechtlich als Betrug qualifiziert werden würde. Hatte doch die Vermieterseite mit der Einreichung ihrer Grundrisspläne und E-Mail die mutmasslich wahrheitswidri- gen Behauptungen des Beschuldigten substantiiert bestreiten und einen allfälligen diesbezüglichen Irrtum des Gerichts abwehren können, womit das Vorliegen von Arglist als Tatbestandsmerkmal des Betrugs aus Gründen der Opfermitverantwor-

5 / 27 tung der Vermieterschaft zumindest eingehend zu prüfen wäre (vgl. BGer 6B_751/2018 v. 2.10.2019 E. 1.5.3; Stephan Ebneter, Der Betrug im Zivilprozess, Dissertation, Zürich 2016, Rz. 131). Insgesamt erscheint eine Geldstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe, nicht aber eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wahrscheinlich. Folglich liegt damit kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Die Einvernahmen erweisen sich als verwertbar. 3.Grundlagen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt (act. E.1 E. 3). Darauf kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher ergänzender Natur. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestim- mung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermu- tung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 4.Grundrissplan zum Mietvertrag 4.1.Vorwurf Am 3. September 2018 hätten der Beschuldigte und D._____ in den Räumlichkei- ten der damaligen E._____ AG (2019 umfirmiert in F._____ AG), welche als Lie- genschaftsverwaltung von der Vermieterin C._____ AG eingesetzt gewesen sei,

6 / 27 den Mietvertrag für das Gastronomielokal im Untergeschoss an der G._____ in H._____ [das I._____ bzw. neu der J._____ Club] unterzeichnet. Dem Beschuldig- ten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Grundrissplan im Vertragsanhang insofern angepasst zu haben, als er die von Hand gelb markierte Mietfläche um den im Untergeschoss als Fluchtweg dienenden Vorraum von 14.3 m 2 sowie die von diesem ins Erdgeschoss führende Treppe nachträglich ebenfalls gelb schraf- fiert und so als Mietfläche ausgeschieden habe. Weiter wird ihm vorgeworfen, den so abgeänderten Grundrissplan in Zivilprozessen als Beweismittel eingebracht zu haben, um ein vermeintliches alleiniges Nutzungsrecht zu untermauern (StA act. 4). Der Beschuldigte bestreitet, die Fläche des Vorraums sowie der Treppe im Grund- rissplan gelb schraffiert zu haben. Der Anklagesachverhalt ist somit aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel zu erstellen. 4.2.Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 6.2-6.7; RG act. 19; act. H.4; wobei er sich in der Einvernahme vom 23. Februar 2021 [StA act. 6.3] nicht zur Sache äusserte), des Privatklägers B._____ (StA act. 6.1+6.6) sowie von D._____ (StA act. 6.7) und weiter drei Original-Ausfertigungen des Mietvertrages mit zwei Versionen des Grundrissplanes (StA act. A.1.1; StA act. C.1.1+1.2), der Auswertrapport der Kriminaltechnik der Kantonspolizei (StA act. 4.5) sowie das Flucht- und Rettungswegkonzept des Ingenieurbüros O._____ (StA act. B.1.8) im Recht. Weiter sind zahlreiche E-Mails eingereicht worden. 4.3.Würdigung 4.3.1. Der Mietvertrag für Geschäftsräume zwischen der Hotel N._____ (C._____ AG), vertreten durch die E._____ AG, und der J._____ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten und D., wurde gemäss Ziffer 12 dreifach ausgefertigt und am 31. August 2018 von K. sowie am 3. September 2018 vom Beschuldigten und D._____ unterzeichnet. Alle drei Exemplare sind im Original in den Akten – sichergestellt in den Privaträumlichkeiten des Beschuldigten (StA act. A.1.1) sowie bei der F._____ AG, der Nachfolgerin der E._____ AG (StA act. C.1.1+1.2). In Zif- fer 1c wird in Bezug auf den Umfang der Mietfläche auf den beiliegenden Plan, welcher als integrierender Bestandteil des Mietvertrages erklärt wurde, verwiesen. Der Grundrissplan des Erd- und Untergeschosses weist eine von Hand angefertig- te Schraffur mit gelbem Leuchtstift auf, was die Fläche I._____ im Untergeschoss sowie dessen Eingangsbereich im Erdgeschoss beinhaltet. Diese Grundrisspläne

7 / 27 wurden weder unterzeichnet noch paraphiert. Während im Exemplar, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde, im Untergeschoss der Vorraum und die davon ins Erdgeschoss bzw. zum Notausgang 3 führende Treppe ebenfalls gelb markiert wurden, weisen die Exemplare, welche bei der F._____ AG sichergestellt wurden, keine entsprechende Markierung auf. Fest steht damit, dass zwei unter- schiedliche Versionen der Grundrisspläne mit gelber Markierung der Mietfläche bestehen. Gegenstand der Untersuchung ist, ob der Beschuldigte auf dem seinem Exemplar des Mietvertrages beigefügten Grundrissplan des Untergeschosses die Schraffur auf der Fläche Vorraum und Treppenhaus eigenmächtig angebracht hat. Ein direkter Beweis liegt nicht vor, vielmehr ist der Sachverhalt aufgrund von Indi- zien zu erstellen. 4.3.2. Der Beschuldigte sagte ab der ersten polizeilichen Einvernahme am 2. Ok- tober 2020 aus, er habe den Plan so von B._____ [dem zuständigen Liegen- schaftsverwalter] persönlich überreicht bekommen. Das sei im Büro der F._____ AG in H._____ gewesen, am selben Tag, als er den Vertrag unterschrieben habe, demnach am 3. September 2018 (StA act. 6.2 Frage 6; StA act. 6.5 Fragen 3, 4, 10, 13+17). Er bestritt stets, von sich aus Änderungen am Plan vorgenommen zu haben oder den Plan ausgetauscht zu haben (StA act. 6.2 Fragen 7+8; StA act. 6.5 Frage 3). Auf die Frage, wer die Schraffur erstellt habe, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. Juni 2021, er wisse es nicht (StA act. 6.5 Frage 10), und angesprochen darauf, dass die Schraffur für den Vorraum anders erscheine, er sei nicht dabei gewesen, als das gemacht worden sei (StA act. 6.5 Frage 14). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ am 16. Mai 2022 führte der Beschuldigte, aufgefordert, auf die Sachverhaltsdarstellung von B._____ Stellung zu nehmen, aus, er und sein damaliger Geschäftspartner D._____ hätten die Unterlagen im Sitzungszimmer bei B._____ durchgeschaut und er habe festgestellt, dass der Zugang zum Notausgang 3 nicht schraffiert ge- wesen war. Sein Geschäftspartner sei zum Zeitpunkt, als er dies mit B._____ be- sprochen habe, nicht im Raum gewesen, sondern draussen am Telefonieren. Konkret habe er B._____ gesagt, dass man die entsprechende Fläche ebenfalls schraffieren müsse. Dies habe B._____ mit der C._____ AG besprechen müssen. Dazu sei er in sein Büro gegangen und hätte von dort aus fünf bis sechs Minuten ein Gespräch geführt. Darauf sei er zurückgekommen und hätte gesagt, dass es in Ordnung sei. Zwischenzeitlich habe B._____ in seinem Büro diese Fläche bereits zusätzlich schraffiert und ihm dann den so angepassten Vertrag übergeben (StA act. 6.6 Frage 3). Während der Beschuldigte bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos die Aussage verwei- gerte (RG act. 19), machte er in der Einvernahme vor dem Kantonsgericht am

8 / 27 9. Juli 2024 mit jenen vom 16. Mai 2022 übereinstimmende Aussagen (act. H.4 Fragen V.19, 20, 27, 52+53). Die Vorinstanz qualifizierte die detaillierteren Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung als nicht glaubhaft (act. E.1 E. 5.3.4.). Die Aussage des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 2. Oktober 2020 und 3. Juni 2021, den Mietvertrag mit dem Grundrissplan so erhalten zu haben, steht indes nicht in einem Widerspruch zu seinen detaillierteren Aussagen am 16. Mai 2022 und 9. Juli 2024. Hat er doch auch dann ausgeführt, den Grundrissplan so von B._____ erhalten zu haben. Auch, dass er nicht dabei gewesen sei, als die Schraffur gemacht worden sei, sagte er konstant aus und steht in keinem Wider- spruch zu seinen anderen Aussagen. Seine Aussage, "Ich habe den Plan so er- halten, mehr kann ich dazu nicht sagen." ist im Kontext der dazu gestellten Frage zu sehen, was die C._____ AG, vertreten durch die F._____ AG, für einen Nutzen daraus ziehe, ihm einen anderen Plan abgegeben zu haben (StA act. 6.5 Fra- ge 17). Die Antwort des Beschuldigten zielte damit nicht darauf ab, dass er nicht mehr zur Übergabe und Markierung des Grundrissplans sagen kann. Einzig die Aussage in der Einvernahme vom 3. Juni 2021, dass er nicht wisse, wer die Schraffur erstellt habe (StA act. 6.5 Frage 10), irritiert auf den ersten Blick. Aber auch diesbezüglich ist zu beachten, in welchem Kontext dies geäussert wurde. So antwortete er dies auf die Frage, auf sämtlichen drei Mietverträgen seien die ge- mieteten Räume mit einem gelben Stift eingezeichnet worden, wer diese Schraffur vorgenommen habe. Es ging damit nicht um die Schraffur des Vorraums, sondern um diejenige der unbestrittenen Mietfläche. Soweit der Beschuldigte in seinen wei- teren Aussagen ausführte, B._____ habe die Schraffur des Vorraums in seinem Büro vorgenommen, ist darin kein Widerspruch ersichtlich. Die Aussagen des Be- schuldigten einzig deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren, weil er in den ersten beiden Einvernahmen die detaillierten Umstände nicht erzählte, unter denen es zur Schraffur des Vorraums gekommen sein soll, erscheint zu voreilig. Der Be- schuldigte wurde auch nicht nach diesen Umständen gefragt bzw. es wurden ihm keine weitergehenden Fragen dazu gestellt (StA act. 6.2; StA act. 6.5). In der Kon- frontationseinvernahme mit B._____ am 16. Mai 2022 wurde zuerst Letzterer zu den Grundrissplänen befragt, insbesondere wurde seitens der Staatsanwaltschaft nachgefragt, ob über eine allfällige alleinige Nutzung der Vorräume diskutiert wor- den sei, worauf dann der Beschuldigte nach Aufforderung zur Stellungnahme die genannten detaillierten Aussagen zu den Umständen zu Protokoll gab (StA act. 6.6 Fragen 2 f.) und dann rund zwei Jahre später in der Einvernahme vor dem Kantonsgericht deckungsgleiche Angaben machte (act. H.4). Insoweit ist sein

9 / 27 Aussageverhalten nachvollziehbar und seine Aussagen sind nicht von vornherein unglaubhaft. Weiter wies der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme am 2. Oktober 2020 darauf hin, dass der Vorraum zum Notausgang 3 gehöre und gemäss Feu- erpolizei und der GVG für seinen Club J._____ vorgesehen sei (StA act. 6.2 Fra- gen 4 f.). Anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht schilderte er, er habe 2012/2013 im Mietobjekt das ehemalige I._____ sowie im Erdgeschoss das L._____ geführt (act. H.4 Frage V.2). Er kannte somit die Lokalität und deren Ei- genheiten (act. H.4 Frage V.12) – insbesondere die Situation mit den Notausgän- gen, welche für die Betreibung eines Clubs im Untergeschoss von existenzieller Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht unglaubhaft, wenn er schil- derte, dass er B._____ bei der Vertragsunterzeichnung darauf angesprochen ha- be, dass der Notausgang 3 – welcher über den strittigen Vorraum und die Treppe erreichbar ist – nicht schraffiert sei und er das "bezeichnet" haben möchte, weil es um die Kapazität des Lokals gehe (act. H.4 Frage V.19). Die Sachverhaltsdarstel- lung des Beschuldigten mag hinsichtlich der Umstände, wie es zur Schraffur des Vorraums und der Treppe einzig auf seinem Exemplar kam, auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, ist indes aufgrund seiner weiteren Aussagen, wie es dazu kam, nachvollziehbar. Seine Sachverhaltsdarstellung erscheint daher als glaubhaft. 4.3.3. B._____ äusserte sich in der Einvernahme vom 3. September 2020 (StA act. 6.1) nicht zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung und Markierung der Grundrisspläne, sondern erläuterte die von ihm eingereichte Strafanzeige. Anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2022 führte er aus, in allen drei Exemplaren die Mietfläche gelb schraffiert zu haben, wobei der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei und die relevanten Vorräume im Untergeschoss nicht gelb schraffiert gewesen seien (StA act. 6.6 Frage 2). Weiter führte er aus, diese Räu- me [die Vorräume im Untergeschoss] seien durchaus Thema gewesen, weil der Notausgang über diese Räume führe. Insoweit sind die Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten kohärent. B._____ ergänzte indes, es sei aber nie Thema ge- wesen, dass diese Räumlichkeiten auch gemietet würden (StA act. 6.6 Frage 2). Wenn er auf die gleich darauffolgende Nachfrage des Staatsanwaltes, ob man über eine allfällige alleinige Nutzung dieser Räumlichkeiten diskutiert habe, ant- wortete, daran könne er sich nicht erinnern, äusserte er sich widersprüchlich zu seiner vorherigen Aussage. B._____ führte weiter aus, er habe am Unterzeich- nungstag ein Vertragsexemplar an den Beschuldigten und an den ebenfalls anwe- senden D._____ übergeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vorräume im Unter-

10 / 27 geschoss nicht schraffiert gewesen. Dessen sei er sich sicher (StA act. 6.6 Fra- ge 2). Mit der genannten Aussage bestätigte er damit das vom Beschuldigten ge- schilderte Treffen zur Vertragsunterzeichnung in den Büroräumlichkeiten der da- maligen E._____ AG. Dieses erwähnte er indes nicht explizit und machte auch keine detaillierteren Angaben zum Ablauf des Treffens, insbesondere zur Ver- tragsunterzeichnung durch den Beschuldigten und D., welche in allen Ex- emplaren vom 3. September 2018 datiert. Als Reaktion auf die Schilderung der Umstände durch den Beschuldigten, wie es in der Folge zur Schraffierung des Vorraums und der Treppe gekommen sei, führte er lediglich aus, diese Schilde- rung der Ereignisse sei ihm neu, und verwies darauf, dass K. die Verträge bereits am 31. August 2018 unterzeichnet hatte (StA act. 6.6 Frage 5), was indes von keiner Seite bestritten wurde. Auch ein Telefonat mit der C._____ AG bestritt er nur indirekt und wenig überzeugend, indem er ausweichend angab, wenn er mit der C._____ AG hätte Rücksprache nehmen wollen/müssen, hätte er dies ja mit K._____ gemacht, der im gleichen Gebäude gearbeitet hätte. Ob dieser damals im Haus gewesen sei, wisse er nicht mehr (StA act. 6.6 Frage 5). Erst die Ergän- zungsfrage seines Rechtsanwalts Andreas Flütsch, ob der Beschuldigte am 3. September 2018 eine Korrektur des Vertrages verlangt habe, B._____ dann aus dem Raum gegangen sei und mit einem angepassten Plan zurückgekehrt sei, was er mit einem klaren Ja oder Nein beantworten solle, verneinte B._____ (StA act. 6.6 Frage 16). Wie die Vertragsunterzeichnung am 3. September 2018 nach seiner Darstellung genau ablief, schilderte er nicht, sondern beschränkte sich auf die implizite Bestreitung der Aussagen des Beschuldigten. Auf die Zusatzfragen des Verteidigers des Beschuldigten, wie die Reaktion der C._____ AG ausfallen würde, wenn herauskommen würde, dass er diese Schraffuren gemacht hat, be- stritt B._____ den in dieser Frage enthaltenen Vorwurf nicht, sondern antwortete schlicht, das wisse er nicht (StA act. 6.6 Frage 17). Auf die Folgefrage, ob es mög- lich wäre, dass die C._____ AG nicht so erfreut wäre, erwiderte er, ja, das sei möglich, und auf die Frage, was das für ihn bedeuten würde, sagte er aus, das wisse er nicht (StA act. 6.6 Fragen 18 f.). Auch diese Antworten erstaunen, wäre doch naheliegend gewesen, zu erklären, dass der Beschuldigte ja diese Schraffur des Vorraums vorgenommen habe und sicher nicht er, womit er nichts zu befürch- ten hätte. Zu den genannten Aussagen passt die Schilderung des Beschuldigten, er sei gut mit B._____ ausgekommen, hätte nie Probleme mit ihm gehabt, er sei freundlich gewesen, ein cooler Typ, aber unter Druck von der C._____ AG bzw. K._____ (act. H.4 Fragen V.16 f.). Insgesamt vermögen die Aussagen von B._____ wenig zu überzeugen und diejenigen des Beschuldigten nicht zu entkräf- ten.

11 / 27 4.3.4. D._____ war der ehemalige Geschäftspartner des Beschuldigten, welcher den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet, sich dann aber noch vor der Eröffnung des Clubs zurückgezogen hat (StA act. 6.7 Frage 1+3). Er schilderte in der Kon- frontationseinvernahme vom 25. August 2022, sich noch daran erinnern zu kön- nen, mit dem Beschuldigten im Büro neben einer Bank gewesen zu sein und dort die Formalitäten unterzeichnet zu haben. Wie die Unterzeichnung genau abgelau- fen sei, könne er sich nicht mehr erinnern (act. 6.7 Frage 3). Ob er den Raum we- gen eines Telefonanrufs verlassen habe, wusste er ebenfalls nicht mehr, ergänzte aber, in dieser Zeit habe das Telefon "derart häufig" geläutet (StA act. 6.7 Fra- ge 5). Angesprochen auf die zwei unterschiedlich schraffierten Grundrisspläne und deren Vorhalt, führte D._____ aus, der Vorraum zum Notausgang und die Treppe hätten nicht zum gemieteten Bereich gehört. Darüber hätten sie aber in seiner Anwesenheit nie diskutiert, das höre er zum ersten Mal. Ob dieser Bereich [der Vorraum mit Notausgang] bei der Vertragsunterzeichnung gelb schraffiert gewe- sen sei, wisse er nicht mehr. Auch wisse er nicht mehr, ob sie das bei der Ver- tragsunterzeichnung gegengezeichnet hätten (StA act. 6.7 Frage 6). Angesichts dessen, an wie wenig sich D._____ erinnern konnte, erstaunt, dass er so klar de- mentierte, dass der Vorraum und die Treppe nicht zur Mietfläche gehört hätten. Dazu führte er aus, er habe früher bei Herrn M._____ vom Hotel N._____ gearbei- tet und "gehe davon aus", dass die Kellerräume links auf dem ihm vorgehaltenen Plan zum Hotel gehörten und von diesem genutzt worden seien (StA act. 6.7 Fra- ge 6). Die Formulierung, er "gehe davon aus", indiziert, dass es sich nicht um ge- sichertes Wissen handelt, sondern um eine Annahme. Inwiefern die Kellerräume, welche sich hinter dem umstrittenen Vorraum befinden, zum Hotel N., das sich im angebauten Gebäude befindet, gehören sollen, erschliesst sich nicht. Zu- dem führte der zuständige Liegenschaftsverwalter B. aus, diese Kellerräu- me seien vom Club L._____ im Erdgeschoss (StA act. 6.6 Frage 2). Zumal auch nach Darstellung des Beschuldigten der Vorraum und die Treppe vor der Bespre- chung mit B._____ nicht als Mietfläche ausgeschieden waren, ist auch möglich, dass D._____ – der sich an keine diesbezügliche Diskussion erinnern kann und daher die Darstellung des Beschuldigten, dieser sei aufgrund eines Telefonats nicht im Raum gewesen, glaubhaft ist – nicht mitbekommen hat, dass der Vorraum und die Treppe anlässlich der Besprechung von B._____ als Mietfläche gekenn- zeichnet worden waren. 4.3.5. Auf dem Grundrissplan ist ersichtlich, dass hinter dem umstrittenen Vor- raum Kellerräume liegen, die nur über diesen zugänglich sind. Die Ausscheidung des Vorraums zur exklusiven Nutzung durch die GmbH des Beschuldigten würde damit bedeuten, dass diese Kellerräume nicht mehr zugänglich waren, was dafür

12 / 27 spricht, dass die Vermieterschaft nicht zugestimmt hat, den Vorraum zur Miet- fläche zu zählen. Andererseits bleibt unklar, wofür diese Kellerräume genutzt wur- den. Wie ausgeführt, sagte D._____ aus, diese gehörten dem angrenzenden Hotel N._____ (StA act. 6.7 Frage 6), während der Liegenschaftsverwalter B._____ die- se dem Club L._____ im Erdgeschoss zuwies (StA act. 6.6 Frage 2), was ange- sichts seiner Funktion und der Position der Räume mehr einleuchtet und zudem auch im Schreiben von Rechtsanwalt Andreas Flütsch vom 2. September 2020 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten so dargestellt wurde (StA act. B.1.10). Zumal nach Darstellung des Beschuldigten der Club L._____ ge- schlossen bzw. leer gestanden und eine Vermietung an ihn diskutiert worden sei (act. H.4 Fragen V.2, 4, 22+23) bzw. im Winter 2019/2020 auch erfolgte (StA act. B.1.12), ist nicht abwegig, dass die Vermieterschaft auf die Bitte des Beschul- digten, den Vorraum und die Treppe zum Notausgang 3 auch mieten zu dürfen, einging. Soweit Rechtsanwalt Andreas Flütsch im erwähnten Schreiben darauf hinwies, dass sich im fraglichen Gebäudeteil ein Teil der Wasserverteilung befin- det, was auch der Beschuldigte erwähnte (act. H.4 Frage V.19), spricht dies nicht gegen eine Vermietung, zumal sich – wie erwähnt – das Recht des Vermieters auf Zugang zum Mietobjekt für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten aus der mietrechtli- chen Duldungspflicht gemäss Art. 257h OR ergibt. 4.3.6. Dem Mietvertrag ist unter Ziffer 1c zu entnehmen, dass die Nettomietfläche im Untergeschoss ca. 330 m 2 beträgt. Aus dem Grundrissplan des Untergeschos- ses ergeben sich folgende Flächenangaben der in allen drei Exemplaren gelb markierten Fläche: Eingang I._____ 12.7 m 2 , Garderobe 30.7 m 2 , I._____ 203.9 m 2 , Büro/Lager 36.6 m 2 , Keller/Lager 22.9 m 2 , Küche/Office 25.1 m 2 , mithin total 331.9 m 2 , was ungefähr der zitierten Angabe im Mietvertrag entspricht. Wird die Fläche des Vorraums von 14.3 m 2 ebenfalls hinzugezählt, würde die Miet- fläche 344.3 m 2 betragen und damit rund 14 m 2 mehr als im Mietvertrag, was nicht dafür spricht, dass bei der Ausfertigung des Mietvertrages der Vorraum zur Miet- fläche hinzugezählt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Mietvertrag auch festgehalten wurde, dass der Umfang der Flächen aus dem beiliegenden Plan hervorgehe sowie die Mass- und Flächenangaben ohne Gewähr blieben, was die Flächenangabe im Mietvertrag selber relativiert. Trifft die Darstellung des Be- schuldigten zu, die strittige Fläche sei erst am 3. September 2018 anlässlich der Besprechung als Mietfläche ausgeschieden worden, ist denkbar, dass keine An- passung des schriftlichen Vertrags, der bereits am 31. August 2018 durch K._____ für die Vermieterschaft unterzeichnet wurde, hinsichtlich der Quadratmeterangabe erfolgte, zumal auch auf den Grundrissplan als integrierenden Bestandteil verwie- sen wurde.

13 / 27 4.3.7. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Problematik mit den Notausgän- gen im Mietobjekt und der damit zusammenhängenden Reduktion der im Mietob- jekt feuerpolizeilich zugelassenen Personenanzahl (act. H.4 Fragen V.6-13+20), werden durch die Akten gestützt (StA act. B.1.5-1.8, 1.11). In diesem Zusammen- hang erstellte das Ingenieurbüro O._____ im Dezember 2019 ein Flucht- und Ret- tungswegkonzept, welches von K._____ am 20. Dezember 2019 unterzeichnet und damit bestätigt wurde (StA act. B.1.8). Darin wurde sowohl der umstrittene Vorraum wie auch die Treppe gleich wie die unumstrittene Mietfläche gelb mar- kiert, was als Indiz gewertet werden kann, dass Erstere auch zur Mietfläche gehören – wenn auch die Garderobe des L._____ und die Treppe des Notaus- gangs 2 im Erdgeschoss ebenfalls markiert wurden, nicht jedoch in den Grund- rissplänen zum Mietvertrag. Weiter wurde unter Ziffer 7 die Fläche des Clubs J._____ im Untergeschoss aufgeführt, wobei ein Total von ca. 365.6 m 2 resultiert, bestehend aus der Grundfläche plus WC-Anlage von 254 m 2 , Lager/Büro von 59.5 m 2 , Küche/Office von 25.1 m 2 , Vorraum bei Treppenaufgang Richtung Pro- menade von 12.7 m 2 sowie Vorraum bei Treppenaufgang Richtung Parkplatz ca. 14.3 m 2 . Die Flächenangabe und insbesondere die explizite Aufführung des um- strittenen Vorraums als Fläche des J._____ Clubs im Untergeschoss spricht wie- derum für die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. 4.3.8. Gemäss Schlüsselverzeichnis im Anhang des Mietvertrags des Beschuldig- ten wurden ihm am 4. September 2018 drei Schlüssel "Notausgang" übergeben (StA act. A.1.1). Es liegt nahe, dass es sich dabei um je einen Schlüssel zu den Notausgängen 1 bis 3 handelt. Eine Nutzung des Notausgangs 3 durch die Mie- terschaft ist damit belegt. Weiter zeigt sich aufgrund der Fotoaufnahmen vor dem Mietantritt, dass in den Räumlichkeiten drei Notausgänge mit den grün leuchten- den Schildern bezeichnet waren (StA act. 3.31 Abb. 25, 26, 28+35). Diese Um- stände vermögen jedoch weder den Anklagevorwurf noch eine nachträgliche Abänderung durch B._____ zu indizieren, ist doch eine Nutzung des Notaus- gangs 3 – wie eine Hauseingangstüre bei einem Mehrfamilienhaus – theoretisch auch möglich, wenn der Vorraum und die Treppe dazu nicht als Mietfläche ausge- schieden sind. 4.3.9. Dass die Treppe auf dem Grundrissplan des Untergeschosses, aber nicht in demjenigen des Erdgeschosses schraffiert wurde, kann sowohl bei der nachträgli- chen Markierung durch den Beschuldigten wie auch durch B._____ unterlaufen sein und indiziert damit nicht zwingend die Schuld des Beschuldigten. Ebenso kann aus allfälligen leichten Unterschieden hinsichtlich der Dicke der Striche über dem Vorraum/Treppe sowie der unbestrittenen Mietfläche sowohl ein Indiz für die

14 / 27 nachträgliche Anpassung durch den Beschuldigten wie auch durch B._____ gese- hen werden. Die Markierungen im Exemplar des Beschuldigten wurden durch die Kriminaltechnik mittels Weisslicht, Licht in verschiedenen UV-Wellenlängen, Infra- rot und mittels verschiedener Filter untersucht. Im Auswertungsrapport wurde festgehalten, dass in Bezug auf Farbe und Verhalten der Leuchtstiftfarben unter verschiedenen Beleuchtungsarten keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Bereichen hätten festgestellt werden können. Es könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass unterschiedliche Schreibmittel verwendet worden seien (StA act. 4.5). Daraus ergeben sich somit keine weiteren Indizien. 4.3.10. Der Umstand, dass das Exemplar des Beschuldigten das Einzige ist, in welchem auf dem Grundrissplan der strittige Vorraum und die Treppe gelb schraf- fiert sind, kann als Indiz gewertet werden, dass er die Schraffur des Vorraums und der Treppe im Untergeschoss vornahm. Ausgehend von der Darstellung des Be- schuldigten, dass B._____ aufgrund der Nachfrage des Beschuldigten in seinem Büro die Fläche noch nachträglich schraffiert hat, erscheint es im Bereich des Möglichen, dass B._____ – aus welchem Grund auch immer, sei es aus Nachläs- sigkeit oder bewusst – dies nur im Grundrissplan des Exemplars des Beschuldig- ten vorgenommen hat. Dies ist verknüpft mit der Frage nach dem Motiv. Wenn B._____ das Einverständnis der Vermieterschaft nicht eingeholt hat, ist denkbar, dass er die umstrittene Fläche nur im Exemplar des Beschuldigten als Mietfläche schraffierte, um so den Beschuldigten zufriedenzustellen und gleichzeitig sich ge- genüber seinem Auftraggeber im Streitfall auf den Standpunkt stellen zu können, nicht selber die Schraffur vorgenommen zu haben. Dieses Szenario wird indes einzig durch die genannten Antworten von B._____ auf die Ergänzungsfragen des Verteidigers, wie die Reaktion der C._____ AG und die Konsequenzen ausfallen würden, wenn herauskommen würde, dass er diese Schraffuren gemacht hat (StA act. 6.6 Fragen 17 ff.), gestützt. 4.3.11. Was das Motiv des Beschuldigten für eine nachträgliche Markierung des Vorraums und der Treppe anbelangt, führte B._____ aus, der Beschuldigte habe dies dazu verwendet, einen Anspruch im Zusammenhang mit dem Notausgang 3 zu belegen (act. 6.6 Frage 8). Er nennt damit das gleiche Motiv, welches der Be- schuldigte anführte, weshalb er auf die Ausscheidung des Vorraums und der Treppe zu Notausgang 3 als Mietfläche bestand (vgl. act. H.4 Frage V.19). Damit ist wiederum ersichtlich, dass das Motiv des Beschuldigten entweder seine Sach- verhaltsdarstellung stützt oder aber ein Indiz für die nachträgliche Schraffur durch ihn darstellt.

15 / 27 4.4.Fazit In der Gesamtschau besteht zwar die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem seinem Exemplar des Mietvertrages beigefügten Grundrissplan des Unterge- schosses die Schraffur auf der Fläche Vorraum und Treppenhaus nach Unter- zeichnung des Vertrages durch die Vermieterseite eigenmächtig angebracht hat. Der Anklagevorwurf lässt sich – insbesondere aufgrund des Flucht- und Ret- tungswegkonzeptes, welches durch K._____ unterzeichnet wurde, sowie der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten – indes nicht dergestalt erstellen, dass eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise ausgeschlos- sen werden kann. Daraus folgt, dass der Beschuldigte in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Grundriss- plan freizusprechen ist. 5.E-Mail 5.1.Vorwurf Der Beschuldigte habe von der C._____ AG das Lokal L._____ im selben Gebäu- de im Erdgeschoss für die Wintersaison 2019/2020 gemietet. Der zuständige Im- mobilienverwalter, B._____ von der F._____ AG, habe dem Beschuldigten in die- sem Zusammenhang am 11. September 2019, 15.23 Uhr, folgende E-Mail über- mittelt: "Grüezi Herr A._____ Angefügt erhalten Sie wie soeben telefonisch besprochen den Entwurf des Mietvertrages für das L._____ während des Winters 2019/20 zur Prüfung. Mit diesem Vorschlag hätten Sie nun die Möglichkeit, die Garderobe während dieses Winters zu nutzen. Gerne erwarten wir Ihren Bericht und die von Ihnen erwähnte Offerte zur Prüfung. Das Ingenieurbüro O._____ wird sich morgen mit uns in Verbin- dung setzen und die weiteren Schritte besprechen." Diese E-Mail habe der Beschuldigte zwischen dem Erhalt und dem 24. August 2020 (vermeintlicher Sendezeitpunkt: 11. September 2019, 15.22 Uhr) ohne das Wissen/Einverständnis von B._____ oder der C._____ AG dahingehend ver- fälscht, dass sie neu wie folgt gelautet und über keinen Anhang mehr verfügt ha- be: "Grüezi Herr A._____ Angefügt erhalten Sie wie soeben telefonisch besprochen den Entwurf des Mietvertrages für das L._____ während des Winters 2019/20 zur Prüfung. Gerne erwarten wir Ihren Bericht und die von Ihnen erwähnte Offerte zur Prüfung. Das Ingenieurbüro O._____ wird sich morgen mit uns in Verbin-

16 / 27 dung setzen und die weiteren Schritte besprechen betrifft L._____ Notaus- gänge." Mit dieser Anpassung habe der Beschuldigte B._____ unterstellen wollen, sich einer Notausgangsproblematik im Lokal L._____ anzunehmen, während sich der Hinweis von B._____ bezüglich das Ingenieurbüro O._____ auf die Entfluchtungs- planung des Lokals I._____ bzw. J._____ Club bezog. Zudem habe der Beschul- digte durch das Entfernen eines Satzes die zeitliche Beschränkung der Gardero- benmitbenutzung durch die GmbH des Beschuldigten auf den Winter 2019/2020 beseitigen/negieren wollen. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die so abgeänderte E-Mail in einem Zivilprozess als Beweismittel eingereicht zu haben (StA act. 4). 5.2.Anklagegrundsatz Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschrei- ben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage er- folgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je m.w.H.). 5.3.Würdigung 5.3.1. Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, wie der Beschuldigte die E-Mail abgeändert hat und B._____ zukommen liess. Sie beschränkt sich darauf, die bei-

17 / 27 den Versionen der E-Mail wiederzugeben und damit (implizit) auszuführen, was abgeändert worden sei. Konkrete Angaben zur Art und Weise der vermeintlichen Tatausführung wären indes einerseits essentiell für die Erstellung des Anklage- vorwurfs und andererseits für die Vorbereitung der Verteidigung. Soweit die Art und Weise der Tatausführung in der Anklageschrift fehlt, stehen mehrere Möglich- keiten offen, wie der Beschuldigte die E-Mail abgeändert haben könnte. Theore- tisch möglich ist die Manipulation des PDF-Ausdrucks der E-Mail, welcher in den Akten liegt (StA act. 5.13 Anhang), oder aber, dass sich der Beschuldigte die ab- geänderte E-Mail selber geschickt hat. Untersuchungshandlungen dazu erfolgten keine. Bezüglich des technischen Vorgangs der Abänderung besteht damit eine Unsicherheit über Inhalt und Umfang des Tatvorwurfs und sieht sich der Beschul- digte im Verlauf des Verfahrens mit neuen Anschuldigungen in Bezug auf die kon- krete Tatausführung konfrontiert. Basierend auf der Anklage vom 12. Januar 2023, welche den Anklagegrundsatz verletzt, kann keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen. Insofern stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Ergänzung der Ankla- ge. 5.3.2. Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungs- gemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO; BGE 149 IV 42 E. 3.4). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) – oder, bei echter Kon- kurrenz, einen zusätzlichen – Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Hingegen ist Art. 333 Abs. 1 StPO nicht anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil zum Beispiel in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1+3.5). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der be- schuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehal-

18 / 27 ten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGer 6B_1040/2023 v. 6.3.2024 E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). 5.3.3. Zumal vorliegend weder eine andere rechtliche Würdigung noch zusätzliche Straftaten zur Diskussion stehen, ist das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 333 StPO zu verneinen. Was das konkrete Vorgehen zur Abänderung der E-Mail betrifft, erweist sich die Variante der Manipulation des PDF-Ausdrucks der E-Mail als widerlegt, zumal sich die E-Mail auch als Webmail-Ausdruck (act. B.3, siehe Unterschied am oberen Blattrand) sowie in einer dritten Version (StA act. 7.55) in den Akten befindet. Eine Untersuchung, ob der Beschuldigte die vermeintlich abgeänderte Version der E- Mail selber generiert und sich geschickt hat, ist aufgrund dessen, dass die Original E-Mail und entsprechend auch deren Kopfzeile bzw. Header nicht mehr vorhan- den ist (vgl. act. H.3 S. 3; act. H.4 Frage V.43), nicht mehr möglich. Damit ist zu- mindest fraglich, ob ein Schuldspruch ergehen würde. Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich das inkriminierte Verhalten ergeben könnte, kann nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur An- klageänderung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3.5 m.w.H.). In der Konsequenz ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf die E-Mail freizusprechen. 5.4.Beweisanträge Damit erübrigt es sich, auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von Seiten der Verteidigung gestellten Beweisantrag der Sicherstellung der E-Mail im Web- programm des Beschuldigten einzugehen, welcher mit mündlicher Begründung zunächst abgewiesen wurde (act. H.3 S. 2 f.). Zudem wäre der Beweisantrag ab- zulehnen, da die Original E-Mail nicht mehr vorhanden ist und somit keine weite- ren Erkenntnisse aus der Sicherstellung resultieren würden. 6.Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. Zumal damit das Tatmittel des Betrugs

19 / 27 wegfällt, ist er auch vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 7.Zivilklagen B._____ sowie die C._____ AG konstituierten sich sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt als Privatkläger (StA act. 4.6+4.7). Auf dem entsprechenden Formular gaben sie an, die Zivilforderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht zu bezif- fern und zu begründen. Eine Bezifferung und Begründung erfolgte indes nicht. Infolgedessen sind die Zivilklagen von B._____ und der C._____ AG gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 8.Beschlagnahmte Gegenstände 8.1.Der Beschuldigte beantragt, es seien ihm sämtliche beschlagnahmten Un- terlagen, welche ihm gehören, herauszugeben (act. H.1 S. 2). 8.2.Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 8.3.Wie ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die gelb schraffierte Fläche auf dem Grundrissplan um den Vorraum und die Treppe erwei- tert und damit den Anhang zum Mietvertrag abgeändert hat. Weiter wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf freigesprochen, die E-Mail abgeändert zu haben. Entspre- chend stehen die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Beschlagnahmebefehl vom 4. März 2021 (StA act. 3.6) nicht im Zusammenhang mit einer Straftat und sind dem Beschuldigten herauszugeben. Weiter sind die gemäss Beschlagnah- mebefehl vom 29. September 2022 bei der F._____ AG sichergestellten Unterla- gen der F._____ AG herausgegeben. 9.Kostenfolgen 9.1.Untersuchungskosten und erstinstanzliche Verfahrenskosten 9.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung.

20 / 27 9.1.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dement- sprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 5'584.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'600.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen. 9.2.Kosten Berufungsverfahren 9.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 9.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts zu bezahlen. 9.3.Entschädigung 9.3.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru- hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.).

21 / 27 Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Ta- rifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vor- liegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die ur- teilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Nach Art. 4 Abs. 2 HV werden Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einrei- chung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozesssituation auszunützen. Dasselbe hat für die erstmalige Einreichung zu gelten (vgl. KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.4). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aussch- liesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.3.2. Rechtsanwalt Tobias Brändli macht mit Honorarnote vom 29. Juni 2023 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 120.42 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend (RG act. 22). Die Honorarvereinbarung wurde dem Kantonsgericht eingereicht, findet sich jedoch nicht im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft oder des Regional- gerichts. Mithin wurde sie nicht zu Beginn des Verfahrens eingereicht. Damit ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Insgesamt stellt Rechtsanwalt Tobias Brändli 23.8 Stunden Korrespondenz (Tele- fonate, Besprechungen, E-Mails) mit dem Beschuldigten in Rechnung. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint dies nicht angemessen und ist auf fünf Stunden zu reduzieren. Für das Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verrechnet Rechts- anwalt Tobias Brändli 23.17 Stunden. Was diese Position betrifft, erscheint vorlie- gend ein Aufwand von 18 Stunden als ausreichend. Die weiteren Positionen be- treffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung inklusive Weg und Nachbespre- chung von 6.5 Stunden erscheinen angemessen.

22 / 27 Für die Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 (StA act. 3.12) macht Rechtsanwalt Tobias Brändli einen Aufwand von 9.17 Stunden geltend (Positionen 23. Septem- ber, 3., 6 und 12. Oktober 2021). Inhaltlich handelte es sich einerseits um Aus- führungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung und andererseits um die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Andras Flütsch, der den Privatkläger B._____ vertrat und in dessen Namen Strafantrag einreichte. Zumal es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs um Offizialdelikte handelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der Postulationsfähigkeit und letztlich des Vorliegens eines Strafantrags von so grossem Interesse ist, dass sich der geltend gemachte Aufwand rechtfertigen würde. Dieser ist vielmehr auf sechs Stunden zu kürzen. Die Positionen "Tel. mit StA", "EV inkl. Weg hin- und zurück nach P._____ und Vor- und Nachbesprechung" sowie "Tel. StA" am 25. und 26. Juli 2022 im Umfang von 3.67 Stunden erscheinen verfahrensfremd und können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Für die übrigen Positionen, welche weiteres Aktenstudium, Telefonate mit Rechts- anwalt Andreas Mutzner und der Staatsanwaltschaft etc. enthalten, wird ein Auf- wand von 38.25 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser erscheint angesichts des bereits Zugestandenen als zu hoch und ist pauschal um ¼ auf 28.69 Stunden zu kürzen. Der weitere in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Insgesamt ist Rechtsanwalt Tobias Brändli für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanz- liche Verfahren mit CHF 21'502.20 (80.76 Stunden à CHF 240.00, somit CHF 19'382.40 plus Spesenpauschale 3 % von CHF 581.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 1'537.30) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prätti- gau/Davos) zu entschädigen. 9.3.3. Nachdem Rechtsanwalt Tobias Brändli dem Kantonsgericht mitgeteilt hatte, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete, wurde Letzterer mit Schreiben vom 18. April 2024 aufgefordert, innert zehn Tagen eine neue Wahlverteidigung zu be- stimmen, andernfalls das Kantonsgericht angesichts des Falls einer notwendigen Verteidigung aufgrund des persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft (Art. 130 lit. d StPO) eine amtliche Verteidigung anordnen werde (act. D.8). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, sodass mit Verfügung vom 14. Mai 2024 Rechtsanwalt Alexander Egli als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (act. D.9). Am 7. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt Alexander Egli mit, der Beschuldigte habe Rechtsanwältin Carina Fröhli mandatiert und ersuchte um Entlassung als amtli-

23 / 27 cher Verteidiger (act. D.16), welche mit Verfügung vom 12. Juni 2024 erfolgte (act. D.19). Rechtsanwalt Alexander Egli reichte am 24. Juni 2024 eine Honorarnote ins Recht (act. G.3.1), mit welcher er Aufwendungen von 10.4 Stunden à CHF 200.00, mithin CHF 2'080.00, sowie 3 % Spesenpauschale von CHF 62.40 und 8.1 % Mehrwert- steuer von CHF 173.55, mithin insgesamt CHF 2'315.95 in Rechnung stellt. Der Aufwand erscheint angemessen. Die Mandatierung von Rechtsanwalt Alexander Egli erfolgte, da sich der Beschuldigte nicht vernehmen liess. Gleichzeitig ist der Vollmacht von Rechtsanwältin Carina Fröhli zu entnehmen, dass sie bereits am 24. April 2024 mandatiert wurde (act. G.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'315.95 sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen, womit er sich auch einverstanden erklärte (vgl. act. H.1 Rz. 61). Das am 12. Juli 2024 mitgeteilte Entscheiddispositiv der erkennenden I. Strafkammer ist in Bezug auf den in Dispositiv-Ziffer 6.1 aufgeführten Betrag der Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten des Berufungsverfahrens in An- wendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen, da die dort angegebenen Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'319.95 bzw. der Kos- ten des Berufungsverfahrens von CHF 6'319.95 mit der Begründung in Wider- spruch stehen. Die Berichtigung wird den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO). 9.3.4. Rechtsanwältin Carina Fröhli macht mit Honorarnote vom 8. Juli 2024 einen Aufwand von 55.1 Stunden zum mit der Honorarvereinbarung festgelegten Stun- denansatz von CHF 330.00 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 1'472.80, mithin insgesamt CHF 19'655.80 geltend (act. G.4). Die Honorarvereinbarung wurde als Beilage zur Honorarnote am Ende des Parteivortrags (act. H.1 Rz. 64) und nicht zu Beginn des Verfahrens eingereicht, weshalb der durchschnittliche Ansatz von CHF 240.00 zur Anwendung kommt. Für das Aktenstudium stellt Rechtsanwältin Carina Fröhli einen Aufwand von ins- gesamt 20.3 Stunden in Rechnung. Die Entstehung dieses Aufwandes ist dem Wechsel der Verteidigung geschuldet, den der Beschuldigte ohne erkennbaren Grund veranlasste. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für das Aktenstudium auf drei Stunden zu kürzen. Ebenso ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Beschuldigten von insgesamt 8.1 Stunden auf zwei Stun- den zu kürzen.

24 / 27 Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung macht Rechtsanwältin Carina Fröhli einen Aufwand von insgesamt 24.2 Stunden geltend. Auch dieser erscheint sehr umfangreich und ist auf 20 Stunden zu kürzen. Rechtsanwältin Carina Fröhli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 7'348.65 (27.5 Stunden à CHF 240.00, somit ein Honorar von CHF 6'600.00 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 198.00 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 550.65) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädi- gen. 9.3.5. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen (act. H.1 S. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei elf Mal von H._____ nach Q._____ gereist, um sich mit seinem Rechtsvertreter auszutau- schen. Dies entspreche einem Kilometeraufwand von 136 km je Besprechung hin und zurück. Demnach würden die Kilometerspesen CHF 1'496.00 betragen. Der zeitliche Aufwand des Beschuldigten für die Instruktion des Rechtsvertreters und die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen werde pauschal mit CHF 1'000.00 beziffert (act. H.1 Rz. 63; RG act. 21 Rz. 84). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO An- spruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfah- renshandlungen erlitten wurden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2 f.; BGer 7B_52/2022 v. 2.2.2024 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat seine geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse in Bezug auf die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlung lediglich pauschal mit CHF 1'000.00 beziffert und damit nicht substantiiert. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern Reisen nach Chur zu Rechtsanwalt Tobias Brändli erforderlich waren und Besprechungen per Telefon nicht genügten. Der Beschuldigte führte aus, der Club J._____ sei momentan geschlossen, er lebe eigentlich nur vom Winter, H._____ sei ein Skigebiet. Dort sei "nur Winter". Zudem sei das R._____ für ihn wichtig (act. H.4 Frage IV.12 f.). Die Einvernahmen fanden am 2. Oktober 2020, 23. Februar 2021, 3. Juni 2021, 16. Mai 2022 sowie 25. August 2022, die erstin- stanzliche Hauptverhandlung am 29. Juni 2023 sowie die Berufungsverhandlung am 9. Juli 2024 und damit – abgesehen von der Einvernahme am 23. Februar

25 / 27 2021 – immer ausserhalb der Wintersaison statt. Die Einvernahme vom 23. Fe- bruar 2021 erstreckte sich über eine Frage an den Beschuldigten sowie die Be- kanntgabe der Hausdurchsuchung. Zudem war der Beschuldigte wegen einer an- deren Sache an diesem Termin zur Polizei gegangen (StA act. 6.3). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte Lohn- oder Erwerbseinbus- sen wegen Verfahrenshandlungen erlitt. Folgerichtig kann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO keine Entschädigung zugesprochen werden.

26 / 27 Demnach wird beschlossen 1.Das am 12. Juli 2024 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 10. Juli 2024 wird in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6.1 von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklagen von B._____ und der C._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 4. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden A._____ herausgegeben. Die gemäss Beschlagnah- mebefehl vom 29. September 2022 bei der F._____ AG sichergestellten Unterlagen werden der F._____ AG herausgegeben. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 5'584.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'600.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 5.2.Rechtsanwalt Tobias Brändli wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 21'502.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prätti- gau/Davos) entschädigt. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'315.95 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'315.95 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen im Umfang von CHF 4'000.00 zulas- ten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 2'315.95 zulasten von A._____. 6.2.Rechtsanwältin Carina Fröhli wird für das Berufungsverfahren mit CHF 7'348.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

27 / 27 7.A._____ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu- gesprochen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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10.07.2024
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24.03.2026