Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. März 2024 ReferenzSK1 23 70 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 13.06.2023, mitgeteilt am 05.09.2023 (Proz. Nr. 515-2023-5) Mitteilung26. März 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 4. April 2022, zugestellt am 19. April 2022, erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 28. April 2022 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersu- chung und nachdem A._____ seine Einsprache ausdrücklich nicht zurückgezogen hatte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regio- nalgericht Imboden, wobei sie am Strafbefehl festhielt. B.Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ am 13. Juni 2013 [recte 2023] der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) am 26. Septem- ber 2023 fristgerecht Berufung. D.Nach Zustellung der Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung ge- setzt, welche mit den Eingaben vom 20. und. 30. Oktober 2023 fristgemäss erfolg- te. F.Auf die mit Verfügung vom 2. November 2023 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung verzichtete sowohl die Vor- instanz wie auch die Staatsanwaltschaft. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 13. Juni 2013 [recte 2023] ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Im Strafbefehl vom 4. April 2022, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 2. März 2022, um 11.11 Uhr, in B._____ mit dem Personenwagen Marke VW, Kontrollschild C._____, innerorts auf der Höhe der Posthaltestelle über die D._____strasse in
3 / 10 Richtung E._____ mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h anstelle der signalisier- ten 50 km/h gefahren zu sein. Nach Abzug der Toleranz von 5 km/h sei der Be- schuldigte somit 19 km/h schneller als erlaubt gefahren. Dies habe er getan, weil er aus Unaufmerksamkeit seine Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, obwohl er die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der Signalisation zumindest hätte kennen müssen (StA act. 6). Das Regionalgericht sah diesen Sachverhalt als erstellt an. 3.In der Berufungserklärung vom 26. September 2023 wurden die Rechtsbe- gehren gestellt, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einer Ordnungsbusse mild zu bestrafen, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe sei zu verzichten und die amtliche Kostenfolge der Vorinstanz entsprechend herabzusetzen, unter gesetzlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. A.2 S. 2). Der Umfang der Berufung wurde damit verbindlich erklärt (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochte- nen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend stellte der anwaltlich vertretene Beschuldig- te keinen Antrag betreffend den Schuldspruch, bestritt nicht, dass das Radargerät eine Geschwindigkeit von 69 km/h gemessen hatte, und monierte, dass das Regi- onalgericht ihn zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu vier Tagen Frei- heitsstrafe, verurteilt habe, was er so nicht stehen lassen könne. Das Gericht ar- gumentiere, dass er die Schuld ohne mildernde Umstände zu tragen habe (act. A.4 Rz. 7 ff.). Demzufolge ist der Schuldspruch der Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 und Art. 402 StPO). Gegenstand der Beru- fung bilden hingegen die Sanktion sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen. 4.Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine mit Busse bedrohte Tat und damit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Be- rufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil mithin auch bei Übertretungen im Rahmen der angefochtenen Punkte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Es liegt im Er- messen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzu- messungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. In die Strafzumessung ist nur dann einzugreifen, wenn die Vorin-
4 / 10 stanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Ge- sichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_1112/2023 v. 19.1.2024 E. 1.1). Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO in fine). 5.1.Der Beschuldigte beantragt, "die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einer Ordnungsbusse mild zu bestrafen" (act. A.4 S. 2). Die Vorinstanz qualifizierte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 400.00 als angemes- sen. Zumal lediglich der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Verbot der reforma- tio in peius zu beachten. 5.2.Für die Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz – wie erwähnt – Busse als Sanktion vor. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend ausgeführt (act. E.1 E. 4.1; siehe auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 5.3.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerorts 19 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) in einem vereinfach- ten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) mit Ordnungsbussen bis CHF 300.00 geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art. 1 Abs. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist. Zumal diese Geschwindigkeitsüberschreitungen nur bis netto 15 km/h verzeichnen (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11] Ziff. 303.c i.V.m. Art. 15 OBG), trifft dies vorliegend nicht zu. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Ordnungsbus- senverordnung für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Messunsicherheit innerorts um sechs bis zehn km/h eine Busse von CHF 120.00 und bei Überschreitungen um elf bis 15 km/h eine Busse von CHF 250.00 vorsieht (Anhang 1 OBV Ziff. 303.c). Entsprechend höher ist die Überschreitung um 19 km/h zu büssen. Hätte die gemessene Geschwindigkeits- überschreitung sechs Stundenkilometer mehr betragen, käme der Schematismus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Qualifikation der Ge- schwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach
5 / 10 Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.), wobei eine Sanktionierung mit einer Geld- oder Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist. 5.3.2. Das Mass der objektiven Pflichtverletzung wiegt vorliegend nicht leicht. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h wurde im Tatzeitpunkt nach dem Tunnel auf beiden Seiten der Strasse durch runde Tafeln mit rotem Rand an- gezeigt. Direkt darunter steht auf einem weissen, rechteckigen Schild "protecziun cunter canera" – Lärmschutz (vgl. Fotos in StA act. 19; act. A.4.1 S. 17). Der Be- schuldigte macht geltend, er sei aus dem dunklen Tunnel ins Freie gefahren, wo ihn die Sonne und der Schnee für die Zeit des Anpassens der Augen – "dunkler Tunnel zu schneeweis leuchtende (Sonne) Umgebung" – irritiert hätten (act. A.4 Rz. 10). Zumal die Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Um- ständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist, wäre er unter den von ihm geschilderten Bedingungen gehalten gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren (vgl. auch BGer 6S.628/2001 v. 29.11.2001 E. 1.c.bb), was ihm die Wahrnehmung der Situation nach dem Tunnel, insbesondere der Verkehrstafeln, erleichtert hätte. Zumal er einräumte, das weisse Schild mit dem romanischen Text wahrgenommen zu haben (act. A.4 Rz. 3 und 12), war es ihm auch möglich, die mit roter Farbe umrandeten Tafeln betreffend die Begrenzung der Höchstge- schwindigkeit direkt darüber wahrzunehmen. Dass diese "in der Wahrnehmung keinen Platz mehr" fanden, wie der Beschuldigte vorbringt (act. A.4 Rz. 13), kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken. Art. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Ein Fahrzeuglenker, der dem Strassen- verkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerk- samkeit widmet, was als Massstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 127 IV 229 E. 2c.aa und E. 2c.cc), hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung erkannt. Zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht ortskundig und mit der Strecke nicht vertraut ist (act. A.4 Rz. 19; RG act. 15 Frage 4.1), hätte er nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sein Augenmerk erst recht auf die Strassenschilder richten müssen und durfte nicht unbewusst oder automatisiert fahren (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.1 f.). 5.3.3. Der Beschuldigte führt aus, die "blosse 50 Tafel", um die es gehe, stehe einzig wegen des Lärmschutzes und nicht wegen der Sicherheit im Strassenver- kehr. Sie sei eine politische Massnahme. Denn, wäre die Sicherheit die Begrün- dung, stünde an jenem Ort eine "50ger generell" (act. A.4 Rz. 17). Dies findet im Strassenverkehrsrecht keine Stütze. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 gene-
6 / 10 rell" (vgl. Anhang 2 zum SVG, Ziffer 2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften, während das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (vgl. Anhang 2 zum SVG, Ziffer 2.30) bis zu dem entsprechenden Ende-Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung gilt (Art. 16 Abs. 2 SSV). Das ist der Unter- schied. Wie der Beschuldigte selber ausführt (act. A.4.1 S. 11), ist gemäss Art. 50 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) das Signal "Höchstge- schwindigkeit 50 generell" vor dem Ortschild nicht erlaubt. Zumal vor der Ortstafel "F." das Signal "Höchstgeschwindigkeit" und nicht "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" platziert ist, erweist sich die Beschilderung als im Einklang mit dieser Regel. Der Beschuldigte moniert damit zu Unrecht, dass der Text "generell" fehlt (act. A.4 Rz. 13). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit", welches diese auf 50 km/h beschränkt, ist entgegen dem Beschuldigten (act. A.4 Rz. 20) sehr wohl massge- bend. Zu beachten sind alle Signale (Art. 27 Abs. 1 SVG). Dass der weisse Schriftzug "generell" im roten Rand des Signals (vgl. Anhang 2 zum SVG, Ziffer 2.30.1) die Aufmerksamkeit des Fahrers auf sich ziehe, wie er argumentiert (act. A.4 Rz. 13), ist angesichts des roten Randes beider Tafeln nicht nachvoll- ziehbar. 5.3.4. Dass die Ortstafel "F." nicht hinter dem Wegweiser versteckt, wie der Beschuldigte behauptet (act. A.4.1 S. 3), sondern gut sichtbar ist, geht aus der Fotodokumentation hervor (StA act. 19). Angesichts der Ortstafel "F." sind die Ausführungen des Beschuldigten zur fehlenden Erkennbarkeit einer Innerorts- strecke aufgrund der Umgebung – insbesondere Fussgängerstreifen und Fahrrad- spuren wiesen nicht auf eine solche hin (act. A.4 Rz. 19) – sowie sein Verweis auf die Definition der Überbauung gemäss Geometa-Lab der OST / Ostschweizer Fachhochschule (act. A.4.1 S. 8 ff.) unbehelflich. Denn die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite ab (vgl. BGer 6B_1204/2016 v. 24.5.2017 E. 1.2.3). Darü- ber hinaus befinden sich nicht wenige Häuser linker Hand der Strasse – eben die Ortschaft F.. Mit dem Signal "Ortsbeginn" beginnt der Bereich "innerorts" (Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SSV; Signal vgl. Anhang 2 Ziffer 4.27) und gilt damit entgegen dem Beschuldigten nicht nur für die abbiegende Spur (act. A.4.1 S. 3). 5.3.5. Nachdem es dem Beschuldigten möglich war, die Tafel mit der Geschwin- digkeitsbegrenzung nach dem Tunnel wahrzunehmen, statt nur den romanischen Text darunter, musste er aufgrund der danach folgenden Ortstafel "F._____" auf- merksam die Signalisation beachten und für eine Geschwindigkeitsreduktion, wel-
7 / 10 che innerorts allgemein 50 km/h beträgt und mit dem entsprechenden Signal an- gezeigt wird (vgl. Art. 4a VRV), bereit sein. Stattdessen fuhr der Beschuldigte un- gebremst weiter. Trotz der weiteren Tafel, welche vor der Bushaltestelle nochmals die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigt und der Beschuldigte nicht bestreitet, gesehen zu haben (act. A.4 Rz. 6), womit ein Sachverhaltsirrtum ausgeschlossen ist, betrug sein Tempo 50 m nach dieser Tafel noch immer 69 km/h nach Abzug von 5 km/h Messungenauigkeit. Bei einer Bremsgeschwin- digkeit von 11 km/h auf mindestens 50 m hätte der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung (act. A.4 Rz. 21) auch bei der Platzierung des Blitzers 100 m nach der zweiten 50er-Tafel noch nicht auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abge- bremst gehabt. Das Gesetz sieht keine "Toleranzstrecke" vor. Vielmehr muss die Geschwindigkeit ab der entsprechenden Signalisation eingehalten und nicht erst ab dann reduziert werden, wie es der Beschuldigte gemacht hat (act. A.4 Rz. 6). In diesem Umstand offenbart sich, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer, insbesondere der wartenden Personen an der Bushaltestelle, pflichtwidrig nicht beachtete. Mussten diese doch nicht mit einem mit 69 km/h herannahenden Fahrzeug rechnen. Verschuldensmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass sich diese Gefahr nicht konkretisiert hat. 5.3.6. Soweit der Beschuldigte eine widersprüchliche Signalisation in entgegen- gesetzter Fahrtrichtung moniert (act. A.4.1 S. 18), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies – selbst wenn es zutreffen würde – angesichts der klaren Signalisation entlas- ten sollte. Auch fuhr er die Strecke zum ersten Mal (RG act. 15 Frage 4.1) und wusste damit im inkriminierten Zeitpunkt nicht über die Signalisation auf der Ge- genfahrbahn Bescheid. Ferner gehen seine Ausführungen zum "Optimierungspo- tenzial generell – Signalisation und Verkehrsführung" (act. A.4.1 S. 21 f.) an der Sache vorbei. Das Gericht ist nicht zuständig für entsprechende Massnahmen. 5.3.7. Im Ergebnis wird das objektive Verschulden der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h einzig durch den Umstand gemin- dert, dass sich die geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht konkretisiert hat, und erscheint damit insgesamt als eher leicht. 5.4.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das zweite Signal der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit vor der Bushaltestelle nach seiner Darstellung gesehen (act. A.4 Rz. 6) und dennoch nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit reduziert hat. Wie ausgeführt, entfällt damit ein Sachverhaltsirr- tum aufgrund pflichtwidrigen Übersehens der ersten Geschwindigkeitsbeschrän- kung. Folgedessen ist er nicht wegen Fahrlässigkeit strafbar, sondern ist Vorsatz gegeben. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
8 / 10 5.5.Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, soweit er diese über- haupt bekannt gab, sind strafzumessungsneutral. Die Vorstrafenlosigkeit (vgl. StA act. 18) wirkt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass ihm ein Administrativverfahren mit der Konsequenz einer Verwarnung drohe (act. A.4.1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2 m.w.H.) eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen vorliegt – von Beru- fes wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, fällt explizit nicht darunter – und er solche nicht vorgebracht hat. Weitere wesentliche Faktoren, die sich ver- schuldenserhöhend oder verschuldensmindernd auswirken, sind nicht ersichtlich. 5.6.Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist lediglich bekannt, dass er als IT-Projektleiter und Businessanalyst arbeitet und er sich als "normaler Mittelstand" beschreibt (StA act. 12; RG act. 15 Fragen 2). Vor diesem Hinter- grund und angesichts des eher leichten Verschuldens erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen. 6.1.Der Beschuldigte beantragt, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe sei zu verzichten (act. A.4 S. 2). 6.2.Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist, wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, zwingend festzulegen und im Entscheid auszusprechen, in welchem die Busse ausgefällt wird (BGer 6B_955/2013 v. 11.2.2014 E. 1.2 m.H.). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Abs. 5 verweist für den Vollzug auf die Art. 35 und 36 StGB. Letzterer sieht eine Umwandlungsformel von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe für einen Tagessatz vor. 6.3.Der Beschuldigte hat keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen gemacht, womit eine Tagessatzberechnung und entsprechende Um- wandlung ausser Betracht fällt. Praxisgemäss erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.00 Busse als angemessen. Entspre- chend ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf vier Tage festzulegen.
9 / 10 7.1.Der Beschuldigte beantragt, "die amtliche Kostenfolge der Vorinstanz sei entsprechend herabzusetzen" (act. A.4 S. 2). 7.2.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1'230.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zulasten des Be- schuldigten. 7.3.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollständig mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festzusetzen und werden dem Beschuldigten auferlegt.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 13. Juni 2013 [recte 2023] (Proz. Nr. 515-2023-5) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.[...] 3.a)[...] b)[...] 4.a)[Berufungsanmeldung] b)[Rechtsmittel] 5.[Mitteilung] 2.A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'230.00 gehen zulasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: