Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. November 2024 Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesge- richt hängig (6B_7/2025) ReferenzSK1 23 7 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienWorld Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie) Route de la Capite 91-93, 1223 Cologny Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas D. Gassmann VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Renato Bucher MLL Legal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich GegenstandVerbrechen gegen Art. 61 Abs. 3 MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG sowie Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15.12.2022, mitgeteilt am 20.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-9) Mitteilung21. November 2024

2 / 43 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ des Verbrechens gegen Art. 61 Abs. 3 MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG sowie des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Dagegen erhob A._____ fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prätti- gau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt. B.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (fortan Beschuldigter) vom Vorwurf des Verbrechens gegen Art. 61 Abs. 3 MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG frei. Es wies das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab, nahm Vormerk, dass keine Zivilkla- ge geltend gemacht worden sei, und verfügte die Aushändigung des sichergestell- ten Werbematerials an den Beschuldigten auf dessen Ersuchen hin. Zudem sprach es dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 14'892.00 zu. C.Gegen dieses Urteil erhob das World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie; fortan Privatklägerin) Berufung. D.Die mit Verfügung vom 14. Februar 2023 einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 15'000.00 wurde von der Privatklägerin fristgerecht geleistet. E.Zur Berufungsverhandlung am 7. Februar 2024 erschien der Beschuldigte nicht. Die zweite Berufungsverhandlung, von welcher der Beschuldigte ebenfalls fernblieb, fand am 11. Juni 2024 statt. Anlässlich dieser beantragte die Privatklä- gerin, der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen Art. 61 Abs. 3 MSchG in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG sowie des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG schuldig zu sprechen. Das sichergestellte Werbematerial sei einzuziehen und zu vernichten. Die Unter- suchungsgebühren, die Dolmetscherkosten sowie die Gerichtsgebühren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung auszuzahlen. F.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 14. November 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

3 / 43 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. De- zember 2022 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist die Abweisung des Ge- nugtuungsbegehrens des Beschuldigten sowie der Vormerk, dass keine Zivilklage geltend gemacht worden sei, nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.Abwesenheitsverfahren 2.1.Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Vorladungen, die an eine Partei direkt zuzustellen sind (BGE 139 IV 290 E. 1.3 in fine). Wenn eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2.Der Beschuldigte wurde mit Verfügungen vom 20. April 2023 (act. D.8) und 12. Juni 2023 (act. D.10) aufgefordert, gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen. Sein Verteidiger führte aus, es sei dem Be- schuldigten nicht möglich, für die direkte Zustellung der Vorladung an ihn ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. D.13). Daraufhin wurde die Vorladung für den Beschuldigten sowohl zur ersten wie auch zur zweiten Beru- fungsverhandlung vom 7. Februar bzw. 11. Juni 2024 im Kantonsamtsblatt veröf- fentlicht (act. D.15 u. 28), was entgegen der Verteidigung (act. H.1 S. 2) im Lichte von Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO rechtskonform ist. Der Beschuldigte wurde demnach ordnungsgemäss vorgeladen. Dennoch blieb er den Berufungsverhandlungen fern.

4 / 43 2.3.Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Fe- bruar 2024 aus, der Beschuldigte sei wohnhaft in Russland und russischer Staats- bürger. In Anbetracht der Situation sei es nicht möglich gewesen, an die Beru- fungsverhandlung zu reisen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob ihm die Aus- oder Einreise verweigert worden sei, führte die Verteidigung aus, mehr könne sie dazu im Moment nicht sagen. Rein schon die Reise wäre faktisch sehr schwierig gewesen. Auch auf explizite Nachfrage stellte die Verteidigung kein Dispensati- onsgesuch, sondern verwies auf die Möglichkeit der Einvernahme per Video und gab zu Protokoll, es bestehe Interesse, an der Verhandlung teilzunehmen (act. H.1 S. 2). Zumal weder notorisch ist noch vom Beschuldigten belegt wurde, dass die Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen ist, blieb er den Beru- fungsverhandlungen unentschuldigt fern. 2.4.Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Beru- fungsverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann aber nur unter den Voraussetzungen stattfinden, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). 2.5.Diese Voraussetzungen stehen im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Auch die EMRK stellt es der be- schuldigten Person frei, auf die Garantien eines fairen Verfahrens – insbesondere auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren – aus freien Stücken still- schweigend oder ausdrücklich zu verzichten. Voraussetzung hierzu ist aber, dass der Verzicht unzweideutig ist und ein Mindestmass an Garantien gewahrt wird, insbesondere dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin weiss und die Folgen eines Verzichts vorhersehen kann. Darüber hinaus dürfen dem Verzicht keine wesentlichen Allgemeininteres- sen entgegenstehen (BGer 6B_45/2021 v. 27.4.2022 E. 1.6 m.w.H.). 2.6.Der Beschuldigte weiss bzw. wusste sowohl um das Strafverfahren als auch um die konkreten Verhandlungstermine, führte sein Verteidiger doch aus, es sei ihm nicht möglich, für die Verhandlung anzureisen, es bestünde aber Interes- se, teilzunehmen (act. H.1 S. 2). Wie die nachstehenden Ausführungen zum Sachverhalt aufzeigen, lässt die Beweislage ein Urteil zu. Der Fall ist spruchreif,

5 / 43 auch ohne Befragung des Beschuldigten durch das Berufungsgericht, welche sich vorliegend nicht als notwendige Beweisergänzung erweist. Im Übrigen konnten durch seinen Verteidiger und dessen Anwesenheit die Interessen des Beschuldig- ten hinreichend gewahrt werden. Das Abwesenheitsverfahren ist auch im Lichte des Fairnessgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend zulässig. Eine Sistierung des Verfahrens fällt damit – insbesondere in Anbetracht des Beschleunigungsge- bots – ausser Betracht. Wie sich zeigen wird, erweist sich die Anwesenheit des Beschuldigten oder dessen Einvernahme auch angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens als nicht notwendig. 3.Vorwurf 3.1.Anklageschrift Im Strafbefehl vom 5. Oktober 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes vor: Das World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie / Weltwirt- schaftsforum) ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Co- logny und dem Hauptzweck, führende Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Po- litik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu versammeln. In ihrer heutigen Form wurde sie am 20. April 1994 ins Handelsregister eingetragen. Im Lau- fe der Jahre erlangten die Begriffe "World Economic Forum" bzw. kurz "WEF" allgemeine Bekanntheit, so insbesondere im Zusammenhang mit dem jährlich im Januar in Davos stattfindenden Annual Meeting als Treffen internationaler Bedeutung zwischen Personen aus Wirtschaft, Politik etc. Während ihres Bestehens erwirkte die erwähnte Stiftung in der Schweiz für mehrere Zeichen formellen Markenschutz. So wurde die Wortmarke "World Economic Forum" (Nr. 686465) im Jahr 2014 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 angemeldet. Der Eintrag die- ses Zeichens erfolgte bezüglich gewisser Waren und Dienstleistungen der erwähnten Klassen als durchgesetzte Marken. Im selben Jahr wurde die Wortmarke "WEF" (Nr. 662152) für mehrere Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 hinterlegt und im Jahr 2015 unter der Wort- marke Nr. 685258 auf diverse Waren und Dienstleistungen in sämtlichen Klassen mit Ausnahme der Klasse 30 ausgedehnt. Zu einer Drittbeanspru- chung der erwähnten Zeichen als Marke oder Markenbestandteil kam es nicht. Die letzten WEF Annual Meetings fanden vom 22. bis zum 25. Januar 2019 bzw. vom 21. bis zum 24. Januar 2020 statt. Während dieser beiden Jah- restreffen führte eine vom World Economic Forum bzw. WEF unabhängige Institution gleichenorts unter dem Namen "Blockchain Economic Forum" bzw. kurz "BEF" eine Tagung durch, namentlich vom 24. bis am 26. Januar 2019 und vom 20. bis zum 24. Januar 2020. Angeboten wurden diese Ta- gungen von B._____ unter der Verantwortung von A., der auch die Webseite www.B..com hostet. Hinter der Marke B._____ steht die C._____ Ltd. mit Sitz in Malta, deren CEO und einzig verantwortliche Per- son ebenfalls der Beschuldigte ist. Ähnlich wie beim World Economic Forum handelt es sich beim Blockchain Economic Forum um ein Wirtschaftsforum, das Regierungsvertreter, Inves- toren und Unternehmen versammelt, um über globale Themen, namentlich

6 / 43 Veränderungen in den Kapitalmärkten und Zahlungssystemen, zu diskutie- ren und Partnerschaftsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei bewarben die Ver- anstalter die Events von Januar 2019 und Januar 2020 in Davos auf den sozialen Medien wie Facebook und Twitter sowie auf der Homepage www.bef.B..com bewusst mit der scheinbaren Nähe zum World Eco- nomic Forum bzw. WEF. Dies einerseits über die zeitliche und örtliche Nähe zum WEF Annual Meeting in einer Kleinstadt, die kein Kryp- towährungszentrum ist. Andererseits verlinkten die Anbieter im Zusam- menhang mit dem BEF 2019 auf Twitter #befB. mit den Hashtags #wef, #wef2019, #wef19, #WorldEconomicForum und #WorldEconomic- Form2019. Dieser vermeintliche Bezug des Blockchain Economic Forums 2019 zum World Economic Forum wurde auf Twitter und im Blog mit fol- genden Formulierungen noch erhärtet: "We offer acces badge to World Economic Forum side events/bars secured area" und "B.’s Block- chain Economic Forumbwas the largest side event of the #WEF". Mit diesen Verknüpfungen und Formulierungen versuchte der Beschuldigte bewusst, eine tatsächlich nicht bestehende Verbindung zwischen dem World Economic Forum und dem Blockchain Economic Forum herzustellen und so vom Ruf des Weltwirtschaftsforums zu profitieren. Soweit einzelne Einträge – insbesondere die Angaben des BEF als scheinbares "Side- event" des WEF – von B.-Funktionären ohne Zustimmung von A._____ aufgeschaltet wurden, unterliess es der Beschuldigte nach Kennt- nisnahme – spätestens im Sommer 2019 – bewusst, diese Einträge bis zumindest Frühjahr 2020 zu löschen bzw. löschen zu lassen. Dies tat er im Wissen darum, dass dadurch der vermeintliche Bezug zum WEF auch im Hinblick auf das BEF 2020 gegenüber Interessenten zusätzlich untermau- ert wurde. Mit diesen Vorgehensweisen suggerierte der Beschuldigte (potentiellen) BEF-Teilnehmern bewusst wahrheitswidrig, dass die Veranstaltung Teil des WEF-Angebotes anlässlich der Jahrestreffen 2019 und 2020 in Davos sei. Dazu verwendete er für den Event das Zeichen "Blockchain Economic Fo- rum", das sich nur in einem Wort von "World Economic Forum" unterschei- det, dies bei gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen in einer Kleinstadt. Zudem unterscheidet sich die vom Anbieter für die Veranstaltung verwen- dete Abkürzung "BEF" phonetisch kaum von "WEF". In beiden Fällen han- delt es sich Akronyme mit vergleichbarem Schriftbild. In Kenntnis dieser Nähe und Verwechslungsgefahr mit den geschützten Marken "World Eco- nomic Forum" und "WEF" benutzte der Beschuldigte als Verantwortlicher von B._____ für sein Angebot im Sinne eines berufsmässigen Handelns rechtswidrig und bewusst die Namen "Blockchain Economic Forum" bzw. "BEF". In gleichem Sinne verwendete er entsprechend obiger Ausführun- gen in der externen Kommunikation die Zeichen "World Economic Forum" und "WEF". Dieses Vorgehen führte dazu, dass das Blockchain Economic Forum selbst von den Eventteilnehmern mitunter als Partnerveranstaltung des World Economic Forums wahrgenommen wurde. Dies ergibt sich etwa aus fol- gendem Tweet vom 12. Dezember 2019: "Twins are going to #Davos! We’re partnering up with Blockchain Economic Forum at #WEF20 to dis- cuss tokenized securities, the future of capital markets and record inter- views with leading experts in the industry." Zudem verlinkten BEF-Besucher und Referenten #befB._____ mit #wef, #wef19, #wef2019 sowie #World- EconomicForum.

7 / 43 3.2.Anklageprinzip Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschrei- ben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage er- folgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen; BGer 7B_292/2022 v. 4.4.2024 E. 2.2). 3.3.Vorwurf in casu Wenn auch von einer möglichst kurzen, aber genauen Beschreibung der vorge- worfenen Taten (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) wohl kaum die Rede sein kann, geht aus der Anklage hervor, dass dem Beschuldigten zusammengefasst Folgen- des vorgeworfen wird: –die Durchführung eines Wirtschaftsforums unter dem Namen "Blockchain Economic Forum" bzw. kurz "BEF" in Davos während bzw. zeitgleich mit dem "WEF Annual Meeting" im Januar 2019 und 2020 –die Verlinkung von #befB._____ mit den Hashtags #wef, #wef2019, #wef19, #WorldEconomicForum und #WorldEconomicForm2019 auf Twitter im Zu- sammenhang mit dem BEF 2019 –auf Twitter und im Blog die Formulierungen "We offer acces badge to World Economic Forum side events/bars secured area" und "B._____’s Block- chain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" verwendet

8 / 43 zu haben bzw. das Unterlassen, diese nach Kenntnisnahme zu löschen bzw. löschen zu lassen –wodurch bewusst eine scheinbare Nähe bzw. eine nicht bestehende Ver- bindung zum WEF suggeriert und die Veranstaltung als Teil des WEF- Angebots dargestellt worden sei, um so vom Ruf des World Economic Fo- rums zu profitieren 4."Blockchain Economic Forum" bzw. "BEF" 4.1.Anklagevorwurf 4.1.1. Die Privatklägerin bringt vor, anders als die Vorinstanz ihrem Urteil zu Grunde gelegt habe, sei nicht von einem Gebrauch des Zeichens "BEF BLOCK- CHAIN ECONOMIC FORUM", sondern zur Hauptsache von einem Gebrauch des Zeichens "BEF" auszugehen. Damit stünden sich die Marken "WEF" und "BEF" gegenüber (act. H.5 Rz. 3 ff, insb. Rz. 9). Sie rügt damit eine unrichtige und un- vollständige Feststellung des Sachverhalts. Ein solch behaupteter hauptsächlicher Gebrauch des Zeichens "BEF" muss aus dem Anklagesachverhalt hervorgehen. Andernfalls ist es obsolet zu prüfen, ob sich ein diesbezüglicher Anklagesachver- halt erstellen lässt, zumal das Gericht gemäss Immutabilitätsprinzip an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. 4.1.2. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich, dass die Veranstaltung unter dem Namen "Blockchain Economic Forum" bzw. kurz "BEF" durchgeführt worden sei, es sich beim "Blockchain Economic Forum" um ein Wirtschaftsforum handle, die Anbieter #befB._____ verwendet hätten und im Blog das "B.'s Blockchain Economic Forum" als "largest side event oft the #WEF" bezeichneten. Weiter hält der Anklagesachverhalt fest, der Beschuldigte habe für den Event das Zeichen "Blockchain Economic Forum" bzw. die Abkürzung "BEF" verwendet. Insoweit ist auch die Verwendung der Abkürzung "BEF" angeklagt. Dass zur Hauptsache bzw. primär das Zeichen "BEF" verwendet worden sei, ist dem Anklagesachverhalt nicht zu entnehmen und erweist sich als nicht relevant. 4.2.Erstellung Anklagevorwurf 4.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Wirtschaftsforum unter dem Na- men "Blockchain Economic Forum" bzw. kurz "BEF" in Davos während bzw. zeit- gleich mit dem "WEF Annual Meeting" im Januar 2019 und 2020 veranstaltet und durchgeführt zu haben. Deren Durchführung wird nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen aus den Akten (act. B.1, 7 u. 8; StA act. 3/7). Der Beschuldigte bestrei- tet indes die Verwendung der Bezeichnung "BEF" in Alleinstellung. Es sei nur mit dem Zusatz "Blockchain Economic Forum" und / oder mit der Marke "B."

9 / 43 verwendet worden (act. H.6 S. 6 f.). Er bestreitet damit indirekt auch, die Bezeich- nung "Blockchain Economic Forum" ohne "BEF" vorangestellt verwendet zu ha- ben. Entsprechend ist der Vorwurf gemäss Anklage zu erstellen, ob die Veranstal- tung sowohl unter dem Namen "BEF" als auch "Blockchain Economic Forum" durchgeführt worden ist. 4.2.2. Auf der Broschüre für die Austragung im Januar 2020 (vgl. Urteil der Vor- instanz act. E.1 E. 52; StA act. 3/7) ist "BEF" gross abgedruckt. Gleich daneben stehen übereinander die drei Worte "Blockchain", "Economic" und "Forum" (siehe auch die nun registrierte Wort-/Bildmarke "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FO- RUM"). So präsentierte sich die Veranstaltung auch auf der Website (StA act. 3/13) und auf Facebook (act. B.8). Im Detailprogramm der Durchführung im Januar 2019 in Davos ist ebenfalls – wie oben beschrieben – "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" als Name der Veranstaltung aufgeführt (act. B.1). Damit zeigt sich, dass "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" und nicht nur "Block- chain Economic Forum" als Bezeichnung verwendet wurde. Im Domain-Name <www.bef.B..com> steht "BEF" nicht alleine, sondern zu- sammen mit "B." (StA act. 3/13). Auch die angegebene E-Mail-Adresse lau- tet bef@B..com (act. B.5 S. 4). Als Hashtag wurde #befB. (StA act. 3/1/31) bzw. #BEFB._____ (act. B.6) verwendet. Insofern wurde die Abkür- zung "BEF" zusammen mit "B." verwendet. Im Blog auf der Homepage von "B." wurde von "BEF Davos" berichtet (StA act. 3/1/34; act. B.4). Auch wurde #BEFDavos auf Facebook verwendet (act. B.6- 8). In Bezug auf die Videos auf YouTube findet sich die Bezeichnung "BEF Davos" (act. B.9 u. 10). Dem Text des Detailprogramms 2019 sind sowohl die Bezeich- nung "BEF Davos" ("BEF Davos 2019 gathers [...]", "BEF Davos Speakers" S. 1, "Agenda, BEF Davos, 2019" S. 3; act. B.1; siehe auch die Bezeichnung von frühe- ren Durchführungen "bef_ny_2017" in act. B.2), wie auch "BEF" alleine zu ent- nehmen ("previous BEF's speakers" S. 5, "BEF 2019", "next BEF" S. 7; act. B.1). Auf YouTube verlinkte "B." Videos vom "BEF Davos 2019" mit #bef (act. B.10). Es kann damit festgehalten werden, dass die Kurzform "BEF" sowohl alleine als auch zusammen mit "B." und "Davos" verwendet wurde. 5.Hashtags 5.1.Soweit der Vorwurf lautet, die Anbieter hätten im Zusammenhang mit dem "BEF" 2019 auf Twitter #befB._____ mit den Hashtags #wef, #wef2019, #wef19, #WorldEconomicForum und #WorldEconomicForm2019 verlinkt, geht daraus nicht

10 / 43 hervor, welche Beiträge mit welchem Inhalt wann mit welchen der genannten Hashtags verlinkt worden sein sollen. Der Vorwurf, auf Twitter diese Hashtags verwendet zu haben, ist so zu allgemein und zu unpräzise gefasst und verletzt das Anklageprinzip. Folge dessen fällt ein Schuldspruch ausser Betracht. 5.2.Dazu kommt, dass sich der Anklagevorwurf nicht erstellen lässt. In den Ak- ten finden sich keine entsprechenden lesbaren Twitter Tweets (StA act. 3/1/32). Die Verwendung von den genannten Hashtags auf Facebook und YouTube ist nicht vom Anklagesachverhalt erfasst und kann damit nicht Grundlage für die be- haupteten Rechtsverletzungen bilden. 5.3.Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu bemerken: Was die Verwendung von #wef, #wef2019, #wef19, #WorldEconomicForum und #WorldE- conomicForm2019 in den sozialen Medien anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ein Hashtag ein Schlagwort ist, das mittels eines vorangestellten Rautezeichens als potentieller Suchbegriff in einem elektronischen Text markiert wird. Es ermög- licht dem Betreiber des sozialen Netzwerks, die Gesprächsthemen, die auf seiner Plattform stattfinden, zu gruppieren und die Effektivität der Suche zu verbessern (Sevan Antreasyan, Réseaux sociaux et mondes virtuels: Contrat d'utilisation et aspects des propriété intellectuelle, Genf 2016, S. 205). Entsprechend kommen Hashtags im Grundsatz eine rein beschreibende Funktion betreffend den Inhalt des entsprechenden Textes zu. Werden fremde Marken in Hashtags verwendet, liegt deshalb nach Meinung von Thouvenin/Dorigo kein kennzeichenmässiger Ge- brauch vor (Florent Thouvenin/Lara Dorigo, in: Noth/Bühler/Touvenin [Hrsg.], Mar- kenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 40 zu Art. 13 MSchG). Soweit die Privatklägerin die Verwendung ihrer Marken in Hashtags als Nachmachung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG qualifiziert und sich dabei auf die Meinung von Sevan Antreasyan stützt (act. H.5 Rz. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Sevan Antreasyan unterscheidet bei der Verwendung von Hashtags zwischen kostenloser und solcher gegen Bezahlung, welche erlaubt, weiter oben auf der Resultatliste bei der Suche nach bestimmten Hashtags zu er- scheinen und so das Suchresultat zu beeinflussen (Rz. 622 u. 630). Zumal weder aus der Anklage noch aus den Akten hervorgeht, dass "B._____" Twitter bezahlt hat, um die Suchresultate zu beeinflussen, ist zugunsten des Beschuldigten von kostenloser Verwendung der Hashtags auszugehen. Insofern ist gemäss Antrea- syan entscheidend, ob die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei, was eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig mache. Falls ein Tweet nicht der Werbung für eine Ware oder Dienstleistung diene oder einen Link zu einer Websi- te enthalte, auf der Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden, ist nach Meinung von Antreasyan eine Benutzung nach Art. 13 MSchG auszusch- liessen. Vorbehalten bleiben müsse Art. 15 MSchG, der einen weitergehenden

11 / 43 Schutz für Marken mit hohem Ansehen vorsehe (Antreasyan, a.a.O., Rz. 632 f.). Was für einzelne Tweets des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" mit #wef, #wef2019, #wef19, #WorldEconomicForum und #WorldEconomicForum2019 ver- sehen worden sein sollen, ergibt sich nicht aus der Anklageschrift. Entsprechend kann auch keine, wie von Antreasyan geforderte Einzelfallbeurteilung erfolgen. Im Ergebnis sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung durch die Verwendung der Hashtags weder nach der einen noch nach der ande- ren Meinung erfüllt. Damit kann auch offenbleiben, welcher Meinung gefolgt wird. 6."We offer acces badge to World Economic Forum side events/bars secured area" und "B.’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" 6.1.Der Vorwurf, auf Twitter und im Blog die Formulierungen "We offer acces badge to World Economic Forum side events/bars secured area" und "B.’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" gebraucht zu haben, wird in der Anklage in zeitlicher Hinsicht nur durch den Hinweis, damit sei ein vermeintlicher Bezug zum WEF 2019 geschehen, präzisiert. Wann genau ein solcher Tweet und Blog publiziert worden seien, nennt die Anklageschrift hin- gegen nicht, obwohl sich in Bezug auf solche Einträge eine präzise zeitliche An- gabe rekonstruieren liesse. Auch insofern ist das Anklageprinzip verletzt und kann auf dieser Grundlage kein Schuldspruch erfolgen. 6.2.Der Vorwurf, auf Twitter und im Blog die Formulierung "We offer acces badge to World Economic Forum side events/bars secured area" verwendet zu haben, lässt sich im Übrigen anhand der Akten nicht erstellen. Ein entsprechendes Angebot findet sich einzig in einer E-Mail vom 12. Januar 2019 von D., Re- lationship Manager bei B., an eine anonymisierte Person (StA act. 3/1/36). Dieser Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. Darüber hinaus ist die Voraussetzung eines Gebrauchs im geschäftlichen Verkehr bzw. des gewerbs- mässigen Gebrauchs im markenrechtlichen Kontext (vgl. E. 8.4) nicht erstellbar, da nicht ersichtlich ist, an wen die E-Mail gesendet wurde. 6.3.Darüber hinaus wurde im Blogeintrag "We offer acces badge to World Eco- nomic Forum side events/bars secured area" die Marke der Privatklägerin nicht als Bezeichnung einer Dienstleistung o.Ä. gebraucht. Es handelt sich um einen rein informativen Gebrauch, dient es doch nicht zur Identifizierung oder Unterschei- dung. Die Privatklägerin bestreitet nicht, dass das im Blogeintrag genannte Ange- bot zutreffend gewesen sei (vgl. StA act. 3.1 Rz. 42; act. H.5 Rz. 60 ff.). Entspre- chend muss es möglich sein, darauf hinzuweisen, ohne sich einer Markenrechts- verletzung schuldig zu machen. Ein kennzeichenmässiger Gebrauch, wie er für eine Markenrechtsverletzung Voraussetzung ist (siehe E. 8.3), ist zu verneinen.

12 / 43 6.4.Auch der Beitrag "B.’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" gebraucht die Marke der Privatklägerin in rein informati- ver Weise – ähnlich wie bei vergleichender Werbung, welche markenrechtlich grundsätzlich zulässig ist (Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 39 zu Art. 13 MSchG) –, also zum Zweck der Informationsvermittlung, dass das "B.'s Blockchain Economic Forum" der grösste "side event" des "WEF" gewesen sei und damit nicht in kennzeichenmässiger Weise. Insofern sind auch diesbezüglich die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung nicht gegeben. Dasselbe gilt für die rechtlichen Voraussetzungen der lauterkeitsrechtlichen Strafbestim- mungen (siehe E. 9.2). 7.Verantwortlichkeit des Beschuldigten Die Veranstaltung "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" wurde unter der Marke "B." angeboten. Hinter dieser Marke steht die C. Ltd. mit Sitz in Malta, deren CEO der Beschuldigte ist. Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrie- ben, durch Beauftragte und dergleichen verweisen sowohl Art. 26 UWG wie auch Art. 67 MSchG auf die Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR). Art. 6 hält in Abs. 2 fest, dass der Geschäftsherr, Arbeit- geber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verlet- zung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Be- auftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten, unter- steht. Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juris- tische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personen- gesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Orga- ne, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Abs. 3). Gestützt darauf trägt der Be- schuldigte als natürliche Person die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Ver- anstaltung sowie die Handlungen Untergebener bzw. Angestellter. 8.Markenrechtsverletzung 8.1.Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst, diese nachmacht oder nachahmt.

13 / 43 8.2.Fremde, gültige Marke 8.2.1. Die Strafbarkeit nach Art. 61 ff. MSchG setzt voraus, dass eine gültige Mar- ke vorliegt. Zunächst ist hierfür erforderlich, dass die betroffene Marke im Marken- register eingetragen ist – mit Ausnahme der notorisch bekannten Marken (Manuel Bigler, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2017, N 4 zu Art. 61 MSchG; David Rüetschi, in: Noth/Bühler/Touvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 4 zu Art. 61 MSchG). Die Strafbarkeit setzt die Verletzung des Markenrechts "eines anderen" voraus. Darunter fällt jede Marke, die auf eine andere Person als diejenige des Täters eingetragen ist (Rüetschi, a.a.O., N 6 zu Art. 61 MSchG; Bigler, a.a.O., N 6 zu Art. 61 MSchG). 8.2.2. Die Schweizer Wortmarke Nr. 686465 "WORLD ECONOMIC FORUM" wur- de am 13. April 2016 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 mit der Bemerkung "teilweise durchgesetzte Marke" eingetragen. Im selben Jahr wurde die Wortmarke "WEF" (Nr. 662152) für mehrere Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 hinterlegt und erfolgreich geschützt. Beide Marken waren im Tatzeitpunkt – und auch heute noch – gültig eingetragen und geniessen daher Markenschutz. Inhaberin beider Marken ist die Privatkläge- rin. 8.2.3. Die Firma C._____ Ltd. hat am 19. Februar 2020 die Schweizer Wort- /Bildmarke Nr. 749683 "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" (fig.) angemel- det. Sie wurde am 16. Juli 2020 – und damit nach den Marken der Privatklägerin und nach dem Tatzeitpunkt – publiziert und eingetragen. Das Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies am 14. Juli 2020 die EU-Marke Nr. 018194184 "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" (fig.) zurück, da sie beschreibend sei. 8.2.4. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass das Bundesgericht in BGer 4A_607/2023 bestätigt habe, dass das Zeichen "WORLD ECONOMIC FORUM" dem Gemeingut gemäss Art. 2 lit. a MSchG zuzuordnen sei, und stellt die Rechts- beständigkeit der Marken der Privatklägerin in Frage (act. H.6 S. 7; BGer 4A_607/2023 v. 26.4.2024 E. 3.2). Dem Beschuldigten steht es offen, im Rahmen des Strafverfahrens die Ungültigkeit der eingetragenen Marke geltend zu machen, soweit er zivilrechtlich dazu berechtigt ist. Fällt der Strafrichter selber ein Urteil über die Gültigkeit der Marke, ist er (wie auch der Zivilrichter) nicht an den Eintra- gungsentscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) ge- bunden (Rüetschi, a.a.O., N 5 zu Art. 61 MSchG m.w.H.). Wie sich zeigen wird, kann vorliegend die Gültigkeit der Marken "WORLD ECONOMIC FORUM" und "WEF" offengelassen werden.

14 / 43 8.3.Kennzeichenmässiger Gebrauch 8.3.1. Damit ein verletzender Gebrauch vorliegt, ist erforderlich, dass er kennzei- chenmässig erfolgt (Bigler, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG). Das Markenrecht ver- leiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. So insbesondere das Zeichen auf Waren oder deren Verpa- ckung anzubringen; unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern; unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen; das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 1 u. 2 MSchG). Ein kennzeichenmässiger Gebrauch liegt damit vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung von Ware oder Dienstleistungen, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unternehmens oder eines Ge- schäftslokals verstehen (Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 14 zu Art. 13 MSchG). Wird ein Zeichen aufgrund seiner konkreten Verwendung von den massgeblichen Ver- kehrskreisen nicht als Mittel zur Identifizierung und Unterscheidung verstanden, fällt dessen Gebrauch nicht unter die Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninha- bers im Sinne von Art. 13 MSchG (Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 26 zu Art. 13 MSchG). 8.3.2. Die Veranstaltung wurde unter dem Namen "BEF BLOCKCHAIN ECONO- MIC FORUM" bzw. kurz "BEF" durchgeführt. Entsprechend wurde eine Dienstleis- tung unter diesem Zeichen angeboten, womit ein kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegt. 8.4.Gebrauch im geschäftlichen Verkehr bzw. gewerbsmässiger Gebrauch 8.4.1. Der verletzende Gebrauch muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen; der private Gebrauch ist nicht strafbar (Bigler, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG; Rüetschi, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG). 8.4.2. Mit der Verwendung von "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" bzw. kurz "BEF" als Bezeichnung für die mehrtätige Veranstaltung ist der Gebrauch als geschäftlich und nicht privat zu qualifizieren. 8.5.Nachahmung, Nachmachung oder Anmassung 8.5.1. Als Nachmachung gilt die Verwendung eines identischen Zeichens für glei- che oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG), während die Nachahmung die Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für eben- solche Produkte bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Unter Anmassung ist die

15 / 43 körperliche Aneignung der fremden Marke zu verstehen (Bigler, a.a.O., N 8 zu Art. 61 MSchG; Rüetschi, a.a.O., N 10 zu Art. 61 MSchG). 8.5.2. Mit der Verwendung von "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" bzw. kurz "BEF" als Bezeichnung für ebenfalls eine Veranstaltung bzw. Tagung, während diejenige der Privatklägerin "WORLD ECONOMIC FORUM" bzw. "WEF" heisst, liegt keine identische Bezeichnung – das erste Wort bzw. der erste Buch- stabe ist unterschiedlich, während die zwei folgenden Wörter bzw. Buchstaben identisch sind –, sondern eine ähnliche vor, welche ebenfalls als Bezeichnung für ein Wirtschaftsforum verwendet wurde. Insofern ist die Variante einer Nachah- mung gegeben. 8.6.Verwechslungsgefahr 8.6.1. Grundlagen Die abstrakte Betrachtung des kennzeichenmässigen Gebrauchs bedeutet nicht, dass jeder kennzeichenmässige Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Zei- chens eine Markenverletzung darstellen würde (Michael Isler, in: in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2017, N 27 zu Art. 13 MSchG). Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Ver- wendung des Zeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 MSchG mit sich bringt (Rüetschi, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG; Bigler, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Wa- ren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlich- keit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller"; BGE 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]") sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produk- te und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzel- ler"; BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; BVGer B-1342/2018 v. 30.9.2020 E. 5.1 "App- le/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs- kreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillon"; BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; zum Ganzen BVGer B-6734/2023 v. 2.6.2024 E. 2.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit von Fehlzurechnungen genügt dabei allerdings nicht. Erforderlich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher die Marken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwechselt (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillo- san/Kamillon"; 119 II 473 E. 2d). Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr aber auch dann an, wenn das Publikum die Marken zwar durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund

16 / 43 ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Seri- enmarken denkt, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen kennzeichnen (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillon"; 102 II 122 E. 2; 96 II 243 E. 2 m.w.H.). 8.6.2. Dienstleistungsgleichartigkeit 8.6.2.1. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten kommt somit nur dann infrage, wenn das verletzende Zeichen innerhalb des Gleichartigkeitsbereichs der verletz- ten Marke, d.h. eine Verwendung für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke überhaupt Schutz beanspruchen kann, verwendet wird (Rüet- schi, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG; Bigler, a.a.O., N 7 zu Art. 61 MSchG). 8.6.2.2. Die Marken "WEF" Nr. 662152 und "WORLD ECONOMIC FORUM" Nr. 686465 der Privatklägerin sind für Waren und Dienstleistungen u.a der Klasse 41, insbesondere für die Organisation von Kongressen und Konferenzen – in Be- zug auf Letztere – zu Kultur- und Bildungszwecken mit dem Ziel, Diskussionen zu fördern, die auf globale, regionale und industrielle Veränderungen und Probleme abzielen, eingetragen. Unter der Bezeichnung "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" wurde ein Wirtschaftsforum organisiert, das Ökonomen, Regierungsvertreter, Investoren so- wie Bankiers etc. versammelt, um über Möglichkeiten eines technologischen und strukturellen Wandels im Finanzsystem und in den Kapitalmärkten zu diskutieren (vgl. act. B.1) und damit ebenso eine Konferenz, welche die Diskussion über glo- bale Probleme fördert. Das potentiell verletzende Zeichen "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" bzw. "BEF" wurde also für diejenige Dienstleistung – die Organisation, Moderation und Durchführung von Konferenzen –, für welche die potentiell verletzten Marken "WORLD ECONOMIC FORUM" und "WEF" Schutz geniessen, also innerhalb des Gleichartigkeitsbereichs, verwendet. 8.6.3. Massgeblicher Verkehrskreis 8.6.3.1. Die Verwechslungsgefahr ist nach einhelliger Auffassung von Lehre und Praxis gestützt auf das Verständnis und die Aufmerksamkeit der im konkreten Einzelfall aktuellen und potentiellen angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Da der Schutzbereich der älteren Marke zu beurteilen ist, ergeben sich die mass- gebenden Verkehrskreise normativ gestützt auf das Waren- und Dienstleistungs- verzeichnis der älteren Marke (BVGer B-1009/2010 v. 14.3.2011 E. 3.1 "CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]"; Matthias Städeli/ Simone Brauchbar Birk- häuser, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2016, N 162 zu Art. 3 MSchG).

17 / 43 Je aufmerksamer Marken betrachtet werden, desto geringere Unterschiede zwi- schen den Zeichen können eine Verwechslungsgefahr ausschliessen (vgl. Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Stämpflis Hand- kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 50 zu Art. 3 MSchG). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsver- mögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillon"; BGer 4C.258/2004 v. 6.10.2004 E. 2.3). Nach Lehre und Praxis pflegen Fachkreise Angebote genau zu prüfen. Bei Waren und Dienstleistungen, die sich ausschliesslich an Fachkreise richten, können da- her schon verhältnismässig geringe Abweichungen eine Verwechselbarkeit aus- schliessen (Joller, a.a.O., N 63 zu Art. 3 MSchG m.w.H.). 8.6.3.2. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen in der Klasse 41 um die Organisation, Moderation und Durchführung von Kolloqui- en, Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien; Organisation von Kon- gressen und Konferenzen zu Kultur- und Bildungszwecken mit dem Ziel, Diskussi- onen zu fördern, die auf globale, regionale und industrielle Veränderungen und Probleme abzielen. Entsprechende Veranstaltungen richten sich vorab an Unter- nehmen, Verbände und Vereine, aber auch an öffentliche Organisationen, Körper- schaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Genannte, mit erhöhten Marktkenntnissen ausgestatteten Adressaten widmen diesen Dienstleistungen bzw. Spezialveranstaltungen, die auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis der einflussreichen Gesellschaftsschicht beschränkt sind, besondere Auf- merksamkeit (vgl. BVGer B-6173/2018 v. 30.4.2019 E. 4.2 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Demzufolge legt der massge- bliche fachkundige Verkehrskreis einen wenig strengen Massstab an die Unter- scheidbarkeit nahe. 8.6.4. Schutzumfang bzw. Kennzeichnungskraft 8.6.4.1. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeich- nungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Ab- weichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sach- begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres phantasiehaften Gehalts auffallen oder aber

18 / 43 sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillon" m.W.H.). 8.6.4.2. Der Fantasiegehalt der Marke "WORLD ECONOMIC FORUM" ist gering. Sie setzt sich aus Sachbegriffen zusammen und ist damit grundsätzlich kennzei- chungsschwach. Infolge Verkehrsdurchsetzung ist sie jedoch im Laufe der Zeit in Bezug auf die Dienstleistung "Veranstaltung und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien und Workshops" zu einem starken Zeichen geworden, dem angesichts seiner Bekanntheit Individualisie- rungskraft zu attestieren ist. Dadurch erweitert sich der geschützte Ähnlichkeitsbe- reich, auch wenn die Wahrscheinlichkeit eigentlicher Fehlzurechnungen geringer sein sollte. An die Unterscheidbarkeit der beiden Zeichen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Schutzbereichs der Marken der Privatklägerin erhöhte Anforde- rungen zu stellen (vgl. BGE 122 III 382 E. 2.b "Kamillosan/Kamillon"; BVGer B-6173/2018 E. 6.4 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). 8.6.5. Zeichenähnlichkeit 8.6.5.1. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). Zei- chen sind sich in der Regel bereits dann ähnlich, wenn sie nur in einem der aufge- zählten Aspekte übereinstimmen (BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BVGer B-938/2021 v. 21.8.2023 E. 2.5 "Volkswa- gen/VolksWerkstatt"). Ein klar erkennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im Wi- derspruch stehender Marken kann eine festgestellte visuelle oder akustische Ähn- lichkeit jedoch kompensieren. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Sinngehalt der einen Marke demjenigen der anderen nicht entspricht, sondern es ist ein Sinn- gehalt erforderlich, der sich den Wahrnehmenden sofort und unwillkürlich auf- drängt (BVGer B-1009/2010 v. 14.3.2011 E. 5.1 "CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). 8.6.5.2. Das Schriftbild wird durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillo- san/Kamillon"; BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BVGer B-3792/2022 v. 28.2.2024 E. 2.3 "West/Zest"). Reine Wortmarken sind unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt, weshalb beim Vergleich des Schriftbilds nicht auf eine abweichende typografische Darstel-

19 / 43 lung der angefochtenen Marke abzustellen ist (BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BVGer B-4246/2022 v. 5.7.2023 E. 5.5 "You See Augenlaser/Eye See You Augenlaser [fig.]"; B-531/2013 v. 21.10.2013 E. 2.4 "Gallo/Gallay [fig.]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N 78 zu Art. 3 MSchG). Der Wortmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" steht "BEF BLOCKCHAIN ECO- NOMIC FORUM" gegenüber. Beide sind aus Wörter aus der englischen Sprache zusammengesetzt. Die Vergleichszeichen stimmen in der Wortfolge "Economic Forum" überein, unterscheiden sich dagegen im ersten Wortelement "WORLD" bzw. "BEF BLOCKCHAIN". Der Aufbau ist damit derselbe. Die Schriftbilder von "WORLD" und "BEF BLOCKCHAIN" unterscheiden sich sowohl in der Anzahl – fünf und zehn – wie auch bezüglich den verwendeten Buchstaben. Unter dem As- pekt des Schriftbildes ist aufgrund des nicht ansatzweise kongruenten ersten Wor- tes, welches als erstes ins Auge fällt, trotz der Übereinstimmung hinsichtlich der letzten beiden Worte keine Zeichenähnlichkeit gegeben. Was die Abkürzungen "BEF" und "WEF" betrifft, stimmen diese in den letzten bei- den Buchstaben überein, während jeweils der Anfangsbuchstabe ein anderer ist. Bei den Anfangsbuchstaben W und B handelt es sich vom Schriftbild her – anders als beispielsweise "O" und "Q" – um leicht voneinander zu unterscheidende Kon- sonanten. Auch bezüglich WEF und BEF ist unter dem Aspekt des Schriftbildes unter Berücksichtigung der wahrnehmungspsychologischen Forschung, wonach eine Veränderung am Anfang mehr ins Gewicht fällt als eine am Wortende (Joller, a.a.O., N 147 zu Art. 3 MSchG), und es sich um Kurzwörter handelt, welche op- tisch leichter erfasst werden und sich besser einprägen als lange Wörter (Joller, a.a.O., N 144 zu Art. 3 MSchG), eine Ähnlichkeit zu verneinen. 8.6.5.3. Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Ausspra- chekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillon"; BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.4 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BVGer B-3792/2022 v. 28.2.2024 E. 2.3 "West/Zest"). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel bei der Beurteilung des Klangbildes eine be- sondere Bedeutung zu (BGE 122 III 382 E. 5 "Kamillosan/Kamillon"). Die ersten und damit entscheidenden Worte "WORLD" und "BEF BLOCKCHAIN" stimmen, zumal es sich – wie ausgeführt – um nicht ansatzweise kongruente Wor- te handelt, weder in der Silbenzahl, der Aussprachekadenz noch der Vokalfolge überein. Die Privatklägerin argumentiert, die Klangbilder von "WEF" und "BEF" unterschie- den sich nur marginal, womit sie in ihrem Wortklang hochgradig ähnlich seien

20 / 43 (act. H.5 Rz. 30). Dem kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. Lehre und Praxis gehen bei Kurzwörtern und Akronymen überwiegend davon aus, dass sie akustisch leichter erfasst werden (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N 77 zu Art. 3 MSchG; BVGer B-4159/2009 E. 5.2). Daher werden bei kurzen Zeichen auch Abweichungen schneller erkannt, so dass vergleichsweise geringfügige Mo- difikationen bereits einen genügenden Abstand gewährleisten können und keine relevante Zeichenähnlichkeit besteht (BGE 121 III 377 E. 3a Boss ≠ Boks; BVGer B-4159/2009 E. 5.2 Efe ≠ Eve; Joller, a.a.O., N 168 zu Art. 3 MSchG). Sowohl "BEF" wie "WEF" bestehen aus einer Silbe. Unterschiedlich sind die Anfangs- buchstaben der Abkürzungen, wobei es sich jeweils um Konsonanten handelt, bei welchen insbesondere auf die Artikulationsart, -stelle und Sonorität abzustellen ist (Joller, a.a.O., N 162 zu Art. 3 MSchG). Beim Buchstabens "B" handelt es sich um einen Lippenverschlusslaut. Das Gaumensegel schliesst den Durchgang vom Ra- chen zum Nasenraum ab. Unter- und Oberlippe bilden einen Verschluss. Die Luft wird während einer gewissen Zeit am Ausströmen gehindert (DUDEN, Das Aus- sprachewörterbruch, 2. Aufl., Mannheim 1974, S. 27 u. 43). Währenddessen zählt der Buchstabe "W" zu den Lippenzahnreibelauten. Für dessen Aussprache schliesst das Gaumensegel den Durchgang vom Rachen zum Nasenraum ab. Die Unterlippe nähert sich – bis zur Berührung – der Unterkante der oberen Schneide- zähne. Es bildet sich eine Enge zwischen Unterlippe und oberen Schneidezähnen. Bei Reibelauten wird die ausströmende Luft eingeengt. Es entsteht ein Reibe- geräusch (DUDEN, a.a.O., S. 27 u. 47). Entsprechend besteht ein Unterschied, welcher gerade am Wortanfang besonders heraussticht. 8.6.5.4. Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern (BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BGer 4C.258/2004 v. 6.10.2004 E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; BVGer B-1105/2021 v. 15.8.2022 E. 5.1.1 "Kris [fig.]/Kiss"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in ge- meinfreien Elementen überein, begründet dies keine rechtlich relevante Verwechs- lungsgefahr, es sei denn die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrs- bekanntheit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (BVGer B-6734/2023 v. 3.6.2024 E. 2.7 "Burger King/Burek BK King [fig.]"; BVGer B-3417/2020 v. 27.10.2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]; B-5061/2019 v. 10.5.2022 E. 2.5 "Poppit's/Popchips"; B-6173/2018 v. 30.4.2019 E. 6.1 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"; B-2711/2016 v. 12.10.2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/The Fa- ceShop [fig.]"). Indes gilt auch unter dem Titel der Prüfung einer allfälligen Über- einstimmung im Sinngehalt, dass eine solche in gemeinfreien Elementen für sich alleine noch keine Markenähnlichkeit schafft (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N 82 Art. 3 MSchG m.w.H.).

21 / 43 Das Publikum misst Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her so- gleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht zu als originellen Markenbestandteilen (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillon"). Wie erwähnt, stimmen "WORLD ECONOMIC FORUM" und "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" hinsichtlich der Wörter "ECONOMIC FORUM" überein, wel- che als gemeinfreie Bestandteile zu qualifizieren sind. Dies gilt auch für die voran- gestellte Bezeichnung "WORLD" oder "BEF BLOCKCHAIN", welche entweder den Ort beschreiben, in welchem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht oder die beanspruchten Waren erstellt werden, oder wie die Wortfolge "ECONOMIC FORUM" einen Hinweis auf das Thema oder die Zweckbestimmung der diesbe- züglichen Waren und Dienstleistungen geben. Insofern bezeichnete das Bundes- verwaltungsgericht die Kennzeichnungskraft der Marke "WORLD ECONOMIC FORUM" (in Kombination mit dem Bildelement) als "minimal" (vgl. BVGer B- 6173/2018 v. 30.4.2019 E. 6.2 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Der stärker prägende und in Erinnerung bleibende Anfang "WORLD" – Welt – und "BEF BLOCKCHAIN" unterscheiden sich indes vom Sinngehalt her. Während "WORLD" auf weltumfassend, weltweit, die Welt betreffend hinweist, ist "BEF BLOCKCHAIN" als eine sachliche Präzisierung zu verstehen – anders als z.B. bei "ZURICH ECONOMIC FORUM", welches auch ein geographischer Hinweis ist (vgl. BVGer B-6173/2018 v. 30.4.2019 E. 5.2.3 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Der Bestandteil "BLOCKCHAIN" ist – wenn auch ein sachlicher – kein Alltagsbegriff und damit von Gewicht im Hinblick auf die Verwechselbarkeit. Die Abkürzung "WEF" für "WORLD ECONOMIC FORUM" ist nicht nur den Adres- saten ohne Weiteres bekannt. "BEF" wird mangels Sinngehalts als Abkürzung oder aber als Fantasiebezeichnung wahrgenommen. Zumal es sich u.a. auch um die offizielle Abkürzung des ehemaligen belgischen Frankens handelt, kann ent- gegen der Privatklägerin (act. H.5 Rz. 31) nicht gesagt werden, dass es unweiger- lich Assoziationen zum "WEF" weckt. Wann und wo – insbesondere, ob während dem "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" in Davos – das Zei- chen verwendet wurde, wie sie einbringt (act. H.5 Rz. 31), ist unter markenrechtli- chen Gesichtspunkten unerheblich. 8.6.5.5. Im Ergebnis ergibt sich nach dem Gesagten – auch aufgrund dessen, dass sich die Ähnlichkeit auf gemeinfreie Elemente beschränkt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (act. E.1 E. 136 f.) –, dass zwischen "BEF BLOCKCHAIN

22 / 43 ECONOMIC FORUM" und "WORLD ECONOMIC FORUM" und "BEF" sowie "WEF" eine hinreichende Unterscheidbarkeit gegeben ist. 8.6.6. Gesamtbetrachtung 8.6.6.1. Abschliessend ist über die Verwechslungsgefahr in einer Gesamtbetrach- tung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades zu urteilen, den die massgeblichen Verkehrs- kreise bei der Dienstleistungsnachfrage walten lassen (BVGer B-1009/2010 v. 14.3.2011 E. 6 "CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). 8.6.6.2. Aufgrund der Verkehrsdurchsetzung der Marken "WORLD ECONOMIC FORUM" und "WEF" ist von einem normalen Schutzbereich auszugehen (vgl. BVGer B-6173/2018 v. 30.4.2019 E. 6.5 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Insofern erfordert dies einen genügen- den Zeichenabstand. In Berücksichtigung der erhöhten Aufmerksamkeit der Adressaten und des gewichtigen Umstandes, dass es sich bei "BLOCKCHAIN" um einen Spezialbegriff handelt, ist die Gefahr der Verwechselbarkeit, welche bei Gleichheit der Dienstleistungen zwar verstärkt ist, in der Gesamtbetrachtung zu verneinen. Die Adressaten können nicht nur die Unterschiede der Zeichen leicht erkennen, sondern es ergibt sich aus dem ersten Bestandteil "BEF BLOCK- CHAIN" auch, dass es sich um ein Wirtschaftsforum betreffend Blockchain, einem Fachbegriff für dezentrale Datenbanken und damit keiner geographischen Be- zeichnung im weitesten Sinn, handelt. Insofern liegt – wie bereits die Vorinstanz feststellte (act. E.1 E. 125 ff.) – ein entscheidender Unterschied zu "ZURICH ECONOMIC FORUM" vor, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht at- testierte, die Adressaten könnten die Unterschiede zwischen den Zeichen erken- nen, dann aber aufgrund des ebenfalls geographischen Bestandteils "ZURICH", welcher eine Konzentration auf den Wirtschaftsraum Zürich statt der gesamten Welt indizieren könnte, eine verstärkte Gefahr der mittelbaren Verwechselbarkeit feststellte (vgl. BVGer B-6173/2018 v. 30.4.2019 E. 6.5 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"; siehe auch BVGer B- 2711/2016 v. 12.12.2016 E. 6.2 "The Body Shop/TheFaceShop", wo eine Verlet- zung der älteren Marke festgestellt wurde aufgrund des Aufbaus mit den gemein- freien Bestandteilen am Zeichenanfang und -ende sowie einem auf den Körper bzw. einen Körperteil verweisenden, gleich langen Element in der Mitte). Die Ge- fahr, dass hinter den Vergleichszeichen fälschlicherweise ein wirtschaftlicher Zu- sammenhang vermutet wird, ist angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des an- gesprochenen Verkehrskreises gerade aufgrund des Fachbegriffs Blockchain als klein zu qualifizieren – andernfalls müsste diese Gefahr bei jeglichen Zeichen ge- folgt von "ECONOMIC FORUM" bejaht werden. Es bedarf einer qualifizierten Be-

23 / 43 gründung, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen. Das Pu- blikum schliesst nur unter besonderen Umständen auf eine Konzernstruktur oder ein Lizenzverhältnis (Joller, a.a.O., N 32 zu Art. 3 MSchG; Städeli/Brauchbar Birk- häuser, a.a.O., N 29 zu Art. 3 MSchG). Es wurde weder behauptet noch sind unter den in der Rubrik "Events" auf der Homepage des "WORLD ECONOMIC FORUM" weitere Veranstaltungen aufgelistet, die den Namen "Economic Forum" und ein vorangestelltes Wort tragen (<www.weforum.org/events/>, besucht am 4.11.2024). Es handelt sich damit nicht um den Namen einer Serie, in welcher jeweils nur das erste Wort divergiert. Zudem existieren – worauf bereits die Vorinstanz hinwies (act. E.1 Rz. 143 ff.) – verschiedene Veranstaltungen mit dem Zusatz "ECONO- MIC FORUM", so u.a. das Swiss Economic Forum, FEMALE ECONOMIC FO- RUM, Basel Economic Forum, das DIGITAL ECONOMIC FORUM, Free Economic Forum, SINO SWISS ECONOMIC FORUM, Greenwich Economic Forum, Brus- sels Economic Forum (BEF), Wirtschaftsforum für Mittelosteuropa, St. Petersburg Internation Economic Forum, World Circular Economy Forum (WCEF), Qatar Eco- nomic Forum, International Economic Forum of the Americas (IEFA), Vienna Eco- nomic Forum (VEF), African Economic Forum, Eastern Economic Forum, Interna- tional Economic Forum on Latin America and the Caribbean. Diese weisen alle keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem "WORLD ECONOMIC FORUM" auf. Ein entsprechendes Bewusstsein kann den Adressaten aufgrund ihrer erhöh- ten Aufmerksamkeit attestiert werden. Insofern liegen keine besonderen Umstän- de vor, die aufgrund des Suffixes "ECONOMIC FORUM" auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang schliessen liessen (vgl. auch BGE 121 III 377 E. 2.c ff. "BOSS/BOKS"). Dasselbe gilt für die Abkürzung "BEF". Die erhöhte Aufmerksam- keit der Adressaten verhindert eine direkte Verwechslungsgefahr. Die Gefahr der mittelbaren Verwechselbarkeit, d.h. der Vermutung, dass zwischen "WEF" und "BEF" ein wirtschaftlicher Zusammengang besteht, kann ebenso verneint werden. "WEF" ist als Abkürzung von "WORLD ECONOMIC FORUM" bekannt. "BEF" wird als eine Abkürzung oder eine Fantasiebezeichnung wahrgenommen und könnte damit für viele andere Bezeichnungen stehen (u.a. für das Business-Excellence- Forum, welches als erstes Suchergebnis bei Google bei der Such mit dem Begriff "BEF" erscheint; letztmals abgerufen am 4.11.2024) und damit nicht einmal unbe- dingt für ein "ECONOMIC FORUM". Soweit die Privatklägerin vorbringt, auch das Zeichen "BEF" rufe unweigerlich die Gedankenassoziation zum "WEF" hervor, wenn es in zeitlicher und örtlicher Nähe zu ihrem Weltwirtschaftsforum verwendet werde (act. H.5 Rz. 31), übergeht sie, dass gerade diese örtliche und zeitliche Nähe zum "WEF" unter markenrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist. Die Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage (BGE 128 III 96 E. 2; BGer 4A_154/2023 v. 17.7.2023 E. 2.1.1) und damit keinem Beweis zugänglich (BGE 126 III 315 E. 4caa "Apiella"; Joller, a.a.O., N 42 zu Art. 3 MSchG). Die Tatsache,

24 / 43 dass es zwischen zwei Marken zu keinen Verwechslungen gekommen ist, belegt das Fehlen einer Verwechslungsgefahr ebenso wenig, wie eine tatsächlich erfolg- te Verwechselung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (BVGer B-1009/2010 v. 14.3.2011 E. 8 m.w.H. "CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). Insofern vermag der von der Privatklägerin vorgebrachte Tweet "Twins are going to #Da- vos! We’re partnering up with Blockchain Economic Forum at #WEF20 to discuss tokenized securities, the future of capital markets and record interviews with lea- ding experts in the industry." sowie die behauptete Verlinkung des #befB._____ von BEF-Besuchern mit #wef, #wef19, #wef2019 sowie #WorldEconomicForum nicht eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Abgesehen davon ist die Behaup- tung, die Verlinkungen zeigten die Verwechslung, weder überprüfbar noch beleg- bar. Denkbar ist auch, dass Teilnehmer des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" auch das "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" besuch- ten oder dessen "side events/bars", zu denen die Veranstalter des "BEF BLOCK- CHAIN ECONOMIC FORUM" ihren Teilnehmern "badges" anboten (vgl. Anklage- schrift) – was unbestritten blieb (act. H.5 Rz. 60 ff.). 8.7.Subjektiver Tatbestand 8.7.1. Theorie Zu den theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. 8.7.2. Subsumtion Dem Anklagesachverhalt ist zu entnehmen, der Beschuldigte habe in Kenntnis der Nähe und Verwechslungsgefahr mit den geschützten Marken "WORLD ECONO- MIC FORUM" und "WEF" rechtswidrig und bewusst die Namen "BEF BLOCK- CHAIN ECONOMIC FORUM" bzw. "BEF" benutzt. Weiter habe er bewusst wahr- heitswidrig suggeriert, dass die Veranstaltung Teil des WEF-Angebots sei. Ob die- se Ausführungen dem Anklageprinzip genügen, wie der Beschuldigte moniert (act. H.6 S. 4), kann – wie sich zeigen wird – offenbleiben. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten – vorausgesetzt, diese seien ver- wertbar –, welche die Vorinstanz zitierte (act. E.1 E. 159), in welchen er die Ver- wechslungsgefahr mit Hinweis auf die Unterschiede der Zeichen bestreitet, kann ein direkter Vorsatz nicht erstellt werden. Der Beschuldigte organisierte das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" das erste Mal im Jahr 2017 in New York. Es folgten Durchführungen in Singapur, San Francisco, Hong Kong, Ho-Chi-Minh, Seoul und London, bevor es 2019 sowie 2020 in Davos stattfand. Die Benennung der Veranstaltung erfolgte damit im Hinblick auf jene in New York und nicht erst

25 / 43 auf den Veranstaltungsort Davos. Dazu kommt, dass es – wie ausgeführt (E. 8.6.6.2.) – auch auf internationaler Ebene eine Fülle von "ECONOMIC FO- RUM" gibt. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko der Gefahr einer Verlet- zung der Marke der Privatklägerin gering. Auch spricht angesichts der genannten zahlreichen "[...] ECONOMIC FORUMS" die Art der Tathandlung, eine öffentliche Diskussionsveranstaltung betreffend Blockchain "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" zu nennen, was auf der Hand liegt, gegen eine Inkaufnahme einer Mar- kenrechtsverletzung. Sodann kann dem Beschuldigten angesichts der zahlreichen "ECONOMIC FORUMS" und dem Umstand, dass beispielsweise das "Swiss Eco- nomic Forum" bereits 2012 als Wort-/Bildmarke eingetragen wurde, auch keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Die Privatklägerin schliesst aus dem Umstand, dass sie der Assistentin des Be- schuldigten mit E-Mail vom 27. November 2018 eine Abmahnung zukommen liess, dass es ihm bewusst gewesen sein musste, dass sie Inhaberin der Marke "WEF" sei und sie von einer Verletzung ihrer Marken ausgegangen sei und dies nicht ak- zeptiere. Aufgrund der Umstände habe er die Rechtsverletzung für möglich gehal- ten und in Kauf genommen (act. H.5 Rz. 40). Diese E-Mail bezog sich aussch- liesslich auf die Verwendung der Abkürzung "BEF" (vgl. act. B/17). Die Privatklä- gerin wies darauf hin, dass die Nutzung von "BEF" ihre Markenrechte verletze, darüber hinaus werde mit dessen Verwendung auch der falsche Eindruck, dass diese Veranstaltung zum "WORLD ECONOMIC FORUM" gehöre oder ein bewillig- ter "side event" sei. Soweit sich die Argumentation der Privatklägerin auf die zeitli- che und örtliche Nähe zum "WORLD ECONOMIC FORUM" stützt, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass dies unter markenrechtlichen Gesichtspunkten unerheb- lich bleibt. Weiter zeigt die E-Mail der Privatklägerin, dass sie eine Markenrechts- verletzung sah, was aber nicht bedeutet, dass tatsächlich eine solche Gefahr be- stand. Ein weiterer Blick in das Markenregister zeigt, dass bereits 2013 die Marke "BEF Basel Economic Forum", seit 2015 "SEF" und seit 2017 "KEf" eingetragen ist. Die Verweigerung der Eintragung von "BEF" bzw. das Unterliegen in einem Widerspruchsverfahren aufgrund von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 MSchG durfte der Beschuldigte damit als nicht hoch einstufen. Zumal eine Ver- wechslungsgefahr auch für die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes der Markenrechtsverletzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG erforderlich ist (vgl. E. 5.5), durfte er bereits aus diesem Grund die Gefahr einer Tatbestandsverwirkli- chung ebenfalls als gering einschätzen. Zudem findet seit Jahren das Brussels Economic Forum, kurz BEF, statt, welches nicht nur in diesem Jahr #EUBEF24 nutzt, sondern auch bereits im Jahr 2018 #EUBEF18 (<htt- ps://ec.europa.eu/economy_finance/bef2024/index.html>, am 4.11.2024). Es lagen insofern – abgesehen von der kommunizierten Meinung der Privatklägerin, wel- cher ein Eigeninteresse immanent ist – keine Umstände vor, die Ende 2018 das

26 / 43 Risiko einer Markenrechtsverletzung durch die Verwendung der Abkürzung BEF nahelegten. Ein Eventualvorsatz lässt sich nicht erstellen, womit auch der subjek- tive Tatbestand nicht erfüllt ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum gewerbsmässigen Handeln, welches die Privatklägerin geltend macht (act. H.5 Rz. 43 f.). 8.8.Fazit Eine Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG liegt nicht vor, womit der Beschul- digte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist. 9.UWG 9.1.Ausgangslage 9.1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten weiter als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG, wonach unrichtige oder irreführende Angaben, Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen sowie der Vergleich in unrichtiger, irreführender, unnötig herabset- zender oder anlehnender Weise unter Strafe gestellt wird. 9.1.2. Die Tatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind im Hinblick auf den zivilrechtli- chen Rechtsschutz entwickelt worden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die strafrechtlichen UWG-Normen dem Legalitätsprinzip widersprechen, da Strafnor- men nicht derart unbestimmt sein dürfen. Im Schrifttum, in der kantonalen wie auch bundesrechtlichen Rechtsprechung wird daher eine restriktive Auslegung dieser Bestimmungen befürwortet (Martin Killias/Gwladys Gilliéron, in: Hil- ty/Arpagaus [Hrsg.], Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2013, N 1 Art. 23 UWG). 9.2.Unrichtige oder irreführende Angaben (lit. b) 9.2.1. Vorwurf Die Privatklägerin sieht im Blog-Eintrag "B._____’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" die Gefahr, dass das Publikum vermute, dass zwischen dem Beschuldigten und ihr besondere Geschäftsverhältnisse bestünden, was nicht zutreffe und damit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu qualifizieren sei (act. H.5 Rz. 61 f.). Wie ausgeführt, ist die Anklage in diesem Punkt in zeitlicher Hinsicht zu wenig präzise (siehe E. 6.1). Insofern sind die nachstehenden Ausführungen nur ergän- zender Natur.

27 / 43 9.2.2. Grundlagen Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Die Irreführung über die Tatsache der nicht bestehenden Beziehung zu Dritten – sei es im Zusammenhang mit Waren, Werken, Leistungen oder auf den Ge- schäftsbetrieb bezogenen Sachverhalten – fällt unter Art. 3 Abs. 1 lit. d. Dass darüber hinaus Art. 3 Abs. 1 lit. b in solchen Fällen Anwendung finden könnte, ist kaum denkbar (Mathis Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2013, N 67 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Wie sich zeigen wird, sind selbst bei Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG die Voraussetzungen nicht erfüllt. 9.2.3. Angabe 9.2.3.1. Nach herrschender Lehre handelt es sich inhaltlich um eine Angabe, wenn sie eine nachprüfbare tatsächliche Aussage enthält oder jedenfalls beim massge- blichen Durchschnittsadressaten eine konkrete rationale Vorstellung auslöst, de- ren Übereinstimmung mit der Realität überprüft werden kann. Mit anderen Worten ist eine Angabe eine sachliche Behauptung, die dem Beweis zugänglich ist (An- dreas Blattmann, in: Heinzmann/Loacker [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb, Dike Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 9.2.3.2. Die Aussage, das "B.'s Blockchain Economic Forum" sei der gröss- te "side event" des WEFs gewesen, muss nachprüfbar sein, damit es sich um eine Angabe handelt. Für die Nachprüfbarkeit ist erforderlich, dass einerseits klar fest- steht, was ein "side event" ist und was ihn zum Grössten macht. Zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine klare Definition eines "side events" besteht, handelt es sich beim inkriminierten Satz nicht um eine sachliche, dem Beweis zugängliche Behauptung. Sowie es keine klare Definition gibt, werden auch ver- schiedene rationale Vorstellungen mit einer solchen Behauptung ausgelöst. Inso- fern handelt es sich bei der Aussage, "B.’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF", um keine Angabe.

28 / 43 9.2.4. Irreführung oder Unrichtigkeit 9.2.4.1. Unrichtig ist eine Angabe dann, wenn die darin übermittelten Informatio- nen mit der Realität nicht übereinstimmen. Täuschend ist eine Angabe, wenn ge- stützt darauf eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten ge- weckt wird. Von einer Irreführung im engeren Sinn wird dann gesprochen, wenn sich der Adressat der Angabe gestützt auf die übermittelten Informationen gar kei- ne klare Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten machen kann. Diese Unterscheidung beeinflusst jedoch das rechtliche Ergebnis nicht. Wahre Angaben verletzen das Gebot der Wahrheit nicht, können aber dennoch irreführend und damit unlauter sein (Blattmann, a.a.O., N 53 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern be- einflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c mit Hinweisen; BGer 6B_766/2019 E. 5.3.1; 6B_252/2016 v. 28.4.2016 E. 1.2 mit Hinweisen). 9.2.4.2. Gemäss "power thesaurus" ist unter "side event" eine "parallel activity", ein "parallel event" zu verstehen (https://www.powerthesaurus.org, besucht am 4.11.2024). Der Übersetzungsdienst "DeepL" übersetzt "side event" mit Neben- veranstaltung, Parallelveranstaltung, Begleitveranstaltung oder Nebenereignis. Dass es sich bei einem "side event of the #WEF" eindeutig um eine Veranstaltung handelt, die Teil dieser ist und nicht nur neben bzw. zeitgleich stattfindet, was ent- scheidend ist, ergibt sich nicht bzw. steht nicht fest. Dass die Aussagen, das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" sei ein "side event" des WEFs, unrichtig ist, weil es nicht Teil dieses ist, obwohl es zeitgleich stattfand, steht damit nicht fest. Ob die Aussage, das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" sei der grösste "side event" des "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" gewesen, irreführend ist, also eine falsche Vorstellung weckt, ist im Folgenden in Bezug auf den Durchschnittsadressaten zu beantworten. Entscheidend ist, wie ausgeführt, ob dieser unter einem "side event of the #WEF" eine Veranstaltung versteht, die Teil des "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" ist oder eine, die nur neben bzw. zeitgleich mit jenem stattfand und damit eine falsche Vorstellung, nämlich, dass das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" Teil des "WORLD ECONOMIC FORUM" ist, geweckt wurde.

29 / 43 9.2.5. Verständnis der Angabe 9.2.5.1. Massgebend ist der Gehalt, der einer Angabe von dem Durchschnitts- adressaten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beige- messen wird, mithin das Verständnis der Angabe gemäss Verkehrsauffassung (Berger, a.a.O., N 36 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die Ermittlung der Verkehrsauf- fassung erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist abzuklären, an welche Adressaten- kreise sich eine Angabe richtet (breites Publikum, bestimmte Expertenkreise, Al- tersgruppen, Schicht etc.). Im zweiten Schritt stellt sich die Frage, welche Kennt- nisse und Fähigkeiten der Kunstfigur des den Adressatenkreis repräsentierenden Durchschnittsadressaten tatsächlich zukommen. Schliesslich ist im dritten Schritt zu prüfen, was die Kunstfigur des Durchschnittsadressaten unter der Angabe ver- steht (Berger, a.a.O., N 39 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 9.2.5.2. Die inkriminierte Aussage auf Twitter richtet sich an alle Personen, die sie lesen. Als Leser kommen grundsätzlich Personen in Frage, die sich für eine öffent- liche Diskussionsveranstaltung betreffend Blockchain, also dezentrale Datenban- ken, interessieren – sei es als Teilnehmer, Referent oder Berichterstatter. Auf- grund des technischen Inhalts und der Referenten – u.a. Associate Editor der Fi- nancial Times, Chief Economist, Professor des Departement of Economics der George Mason Universität (act. B/1) – kommen nur Personen mit entsprechendem Fachwissen und hohem allgemeinen Bildungsniveau in Frage. Daraus ergibt sich nicht nur die Zugehörigkeit zur gebildeten Schicht, sondern auch eine erhöhte Aufmerksamkeit. Zumal die Fachdiskussionen in englischer Sprache geführt wer- den, verfügt der Durchschnittsadressat zudem über fundierte Englischkenntnisse. Nun gilt es zu prüfen, was die Kunstfigur des Durchschnittsadressaten unter der Angabe "B._____’s Blockchain Economic Forum was the largest side event of the #WEF" verstand. Wie ausgeführt, kommt es dabei massgeblich darauf an, ob un- ter "side event of the #WEF" eine Veranstaltung verstanden wird, die Teil des "An- nual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" ist oder die nur neben bzw. zeitgleich mit jenem stattfand. Aufgrund des gehobenen Bildungsniveaus können nicht nur fundierte Englischkenntnisse, sondern auch Kenntnisse über die Veran- staltungen des "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" vorausge- setzt werden. Die Angabe wurde am 28. Januar auf Twitter veröffentlicht – insofern nach Ende der Veranstaltung. Durchschnittsadressaten, die teilnahmen, wussten aufgrund ihrer Teilnahme und insbesondere aufgrund der aufgeführten Eigenschaften um den Umstand, dass das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" nicht Teil des "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" ist. Was Durchschnitts- adressaten anbelangt, die noch an keinem "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FO-

30 / 43 RUM" teilnahmen, ist entscheidend, dass die Angabe nicht etwa auf der Homepa- ge des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" aufgeführt wurde, sondern eben auf Twitter. Angesichts der Flut der Tweets und des Zeitpunkts kurz nach Ende der Veranstaltung, ist es bereits unwahrscheinlich, dass Interessenten für die ein Jahr darauf stattfindende Veranstaltung alte Tweets suchten. Gemäss Ausdruck in den Akten wurde die Angabe auch lediglich 11-mal gelikt und viermal erneut gepostet – was in der Welt von Twitter einer verschwindend kleinen Beach- tung gleichkommt. Dazu kommt, dass – wie ausgeführt – unter "side event" eine Parallelveranstaltung ("parallel activity", "parallel event") zu verstehen ist (<htt- ps://www.powerthesaurus.org >, besucht am 4.11.2024) bzw. eine Nebenveran- staltung, Parallelveranstaltung, Begleitveranstaltung oder Nebenereignis. Die Be- deutung einer Veranstaltung, die Teil einer anderen ist und nicht nur neben bzw. zeitgleich stattfindet, steht nicht fest. Dass der Durchschnittsadressat, der über eine hohe Bildung verfügt und dem das "WORLD ECONOMIC FORUM" bestens bekannt sein darf, aufgrund der Formulierung "side event" plötzlich davon ausge- hen soll, es handle sich beim "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" um eine mit dem "WORLD ECONOMIC FORUM" in rechtlicher oder wirtschaftlicher Bezie- hung stehenden Veranstaltung, kann angesichts des hohen Grades an Aufmerk- samkeit, der ihm attestiert werden muss, nicht geschlossen werden. Der Durch- schnittsadressat ist durchaus intellektuell in der Lage, zu differenzieren und bei der Angabe "side event" nicht automatisch eine rechtliche oder wirtschaftliche Be- ziehung zu sehen. Auch im Hinblick darauf, dass das Legalitätsprinzip eine restrik- tive Auslegung fordert, kann nicht bejaht werden, dass die Angabe beim Durch- schnittsadressaten zu einer Irreführung führt. 9.2.6. Wettbewerbsbezogenheit 9.2.6.1. Wie ausgeführt (E. 9.2.4.1), sind unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG nicht eo ipso, sondern nur unter der Voraussetzung unlau- ter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen, womit es nach Rechtsprechung und Lehre genügt, wenn das Verhalten oder Geschäftsge- baren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das Verhalten oder Geschäftsgebaren markt- beziehungsweise wirtschaftsre- levant sein muss. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder vermin- dern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abs- trakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit ge-

31 / 43 geben ist (BGer 6B_252/2016 v. 28.4.2016 E. 1.2). Kurz gefasst muss eine Anga- be für den Kaufentschluss potentieller Kunden wesentlich sein (Blattmann, a.a.O., N 72 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 9.2.6.2. Um die Frage der Wettbewerbsbezogenheit vorliegend zu beantworten, ist damit entscheidend, ob eine wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" zum "WORLD ECONOMIC FORUM" Adres- saten in ihrer Entscheidung zur Teilnahme beeinflusst bzw. dazu geeignet ist. Für eine Teilnahme am "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" ist massgebend, ob sich jemand für die Thematik, die angebotenen Programmpunkte und die Refe- renten interessiert. Insofern erscheint eine wirtschaftliche oder rechtliche Einbin- dung an das WEF nicht als geeignet, die Entscheidung zur Teilnahme zu beein- flussen. 9.2.7. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG freizusprechen. 9.3.Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (lit. d) 9.3.1. Grundlagen Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt insbesondere unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen von Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaf- fung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbe- sondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 135 III 446 E. 6.1; 128 III 353 E. 4; BGE 126 III 239 E. 3a; je m.w.H.). Da nur täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhaltensweisen als unlauter gelten, erfordert die Prüfung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. lit. e UWG einen Ermessensentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände (BGer 4A_93/2018 v. 22.5.2018 E. 2.2.2). 9.3.2. Kennzeichen und Gebrauchspriorität 9.3.2.1. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schützt den individualisierenden Marktauftritt ei- nes Wettbewerbsteilnehmers vor betriebsbezogenen Fehlzurechnungen als Folge

32 / 43 des Verhaltens eines anderen. Vorausgesetzt ist damit, dass der Marktauftritt ei- nes Wettbewerbsteilnehmers mittels "Elementen" oder "Merkmalen" stattfindet, welche geeignet sind, dessen Produkte oder sein Unternehmen (Geschäftsbe- trieb) zu individualisieren und somit vom Dritten zu unterscheiden. Diese die Be- triebsherkunft kennzeichnenden und damit individualisierenden "Elemente" und "Merkmale" können äusserst mannigfaltig sein: das eigentliche Kennzeichen eines Unternehmens wie z.B. Marke, Firma, Handelsname, Name, Domainname, Ens- eignes und sonstige Geschäftsbezeichnungen, Firmenkürzel, Akronyme, Signete, Logos, Slogans, Titel etc., aber auch weitere Elemente bzw. Merkmale wie Ausstattung, Verpackung, spezielle Produkteform oder -farben, Konzepte, Ge- schäftsideen etc. (Reto Arpagaus, in: Hilty/Arpagaus, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basler Kommentar, Basel 2013, N 42 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG; Heinemann, a.a.O., N 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). 9.3.2.2. Als Kennzeichen stehen vorliegend die eingetragenen Marken der Privat- klägerin "WORLD ECONOMIC FORUM" sowie "WEF" im Fokus, welche 2016 als Wortmarke eingetragen wurden (vgl. E. 5.2). Als weitere individualisierende Ele- mente kommen der Durchführungsort des damit in Verbindung gebrachten "Annu- al Meeting", Davos, und der Zeitpunkt Ende Januar sowie die Form als Veranstal- tung mit Referenten hinzu. In dieser Form fand es seit 1987 statt (<htt- ps://www3.weforum.org/docs/WEF_A_Partner_in_Shaping_History.pdf>, besucht am 4.11.2024). Die erste Durchführung des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" des Be- schuldigten erfolgte 2017 in New York. Das Zeichen "BEF BLOCKCHAIN ECO- NOMIC FORUM" wurde im Jahr 2020 eingetragen. Die Privatklägerin kann infolgedessen Gebrauchspriorität beanspruchen. 9.3.3. Kennzeichnungskraft 9.3.3.1. Die Schaffung einer Verwechslungsgefahr ist wettbewerbsrechtlich nur relevant, sofern die nachgeahmte Ausstattung Kennzeichnungskraft besitzt, indem sie vom Publikum als Herkunftshinweis verstanden wird, sei es kraft ihrer Origina- lität oder ihrer Verkehrsdurchsetzung (BGE 135 III 446 E. 6.2 m.w.H.; BGer 4A_152/2020 v. 26.10.2020 E. 5). Die im Markenrecht hinsichtlich der Kennzeich- nungskraft eines Zeichens geltenden Grundsätze sind in gleicher Weise auch im Wettbewerbsrecht anwendbar (BGE 135 III 446 E. 6.3.1). 9.3.3.2. Zur Kennzeichnungskraft kann auf die Erwägungen in Ziff. 8.6.4 verwie- sen werden, wonach für "WORLD ECONOMIC FORUM" und "WEF" Kennzeich-

33 / 43 nungskraft infolge Verkehrsdurchsetzung zu bejahen ist. Ebenso ist dies für des- sen "Annual Meeting" jeweils im Januar in Davos zu bejahen. 9.3.4. Verwechslungsgefahr 9.3.4.1. Die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG setzt voraus, dass die Ver- wendung des kennzeichungskräftigen Zeichens dazu geeignet ist, Verwechslun- gen mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb des anderen her- beizuführen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass es nicht zu tatsächlichen Verlet- zungen kommen muss. Es handelt sich somit um ein konkretes Gefährdungsde- likt. Eine bloss theoretische Eignung reicht aber nicht aus (Heinemann, a.a.O., N 37 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm das Firmen-, Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verleiht, durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Perso- nen oder Gegenstände gefährdet wird. Dabei können schlechter berechtigte, glei- che oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Personen oder Gegenstände für jene halten, die mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (unmittel- bare Verwechslungsgefahr), dass also die Ware eines Konkurrenten wegen ihrer äusseren Ausstattung für das bereits auf dem Markt befindliche Erzeugnis eines anderen gehalten werden kann. Oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Unterschiede der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusammenhänge vermuten (BGer 6B_298/2013 v. 16.1.2014 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 127 III 160 E. 2a; 135 III 446 E. 6.1 m.w.H.). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Kennzeichenrecht ein- heitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5; 127 III 160 E. 2a; 126 III 239 E. 3a; BGer 4A_669/2011 v. 5.3.2012 E. 2.2). Die konkrete Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr im Einzelfall kann indessen je nach der Rechtsgrundlage unterschied- lich ausfallen. Es ist möglich, dass die Verwechslungsgefahr beispielsweise unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen, unter lauterkeitsrechtlichen Krite- rien hingegen zu bejahen ist (Arpagaus, a.a.O., N 65 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG m.w.H.). Denn im Gegensatz zum Firmen- oder Markenrecht, wo nur die jeweili- gen Zeichen bzw. Registereinträge massgebend sind, sind im Lauterkeitsrecht zur Prüfung der Verwechslungsgefahr die gesamten Umstände zu würdigen, also nicht nur das registrierte Zeichen, sondern dessen tatsächlicher Gebrauch sowie auch weitere Elemente ausserhalb der jeweiligen Zeichen (BGer 4A_152/2020 v. 26.10.2020 E. 8.3).

34 / 43 Das Lauterkeitsrecht betrifft im Unterschied zum übrigen Kennzeichenschutz (Marke, Firma und Name) also nicht nur die Frage, ob zwei Zeichen miteinander verwechselbar sind. Vielmehr geht es auch darum, ob ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, durch eine Verwechslungsgefahr das Publikum irrezuführen (BGer 6B_411/2013 v. 20.11.2013 E. 3.4). Massgebend ist somit sowohl ein Vergleich der Kennzeichen wie auch des weiteren Verhaltens (BGer 4A_617/2021 v. 23.8.2022 E. 4.1.3). Die Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG hat auf der Grundla- ge des gesamten Marktauftritts zu erfolgen (BGer 4A_152/2020 v. 26.10.2020 E. 4.2) bzw. ist hinsichtlich eines konkreten Wettbewerbsverhaltens zu bestimmen (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; 129 III 353 E. 3.3). Die Gefahr der Verwechslung oder Fehlzurechnung ist so anhand der tatsächlichen Warenpräsentation in gesamter Würdigung aller Umstände, unter denen die Adressaten die Zeichen wahrnehmen, und von der Art, wie sie die Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten, in Betracht zu ziehen (BGE 135 III 446 E. 6.1 m.w.H.; BGer 6B_298/2013 v. 16.1.2014 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 127 III 160 E. 2a). 9.3.4.2. Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann auf die Erwägungen betreffend Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen verwiesen werden (Ziff. 8.6), wonach eine solche in markenrechtlicher Hinsicht verneint wurde. Als im Lauterkeitsrecht weiter zu berücksichtigende Elemente kommen die Durchführung der Veranstal- tung zeitgleich mit jener der Privatklägerin und am gleichen Ort hinzu. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Durchschnittsadressaten (siehe E. 9.2.5.2) ein hohes Bildungsniveau, gute Englischkenntnisse und eine erhöhte Aufmerksamkeit zu attestieren ist, was dazu führt, dass die Unterschiede wahrgenommen werden. Dass das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" bzw. kurz "BEF" von B._____ angeboten wurde und keine Verbindung zum "WORLD ECONOMIC FORUM" besteht, ergab sich für den Durchschnittsadressa- ten sowohl aus dem Flyer und Programm (StA act. 3.7) wie auch aus dem Inter- netauftritt (StA act. 3.13; siehe auch act. B.1-8). Dem Durchschnittsadressaten ist auch das offizielle Logo bzw. die geschützte Bildmarke des "WORLD ECONOMIC FORUM" mit dem Halbkreis bekannt, welches sich weder auf Flyern, Programm oder im Internetauftritt des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" noch in weiteren Unterlagen findet. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass die Ver- anstaltung der Privatklägerin jeweils im Januar in Davos "Annual Meeting" und nicht "WORLD ECONOMIC FORUM" heisst. Letzteres ist deren Marke und die Bezeichnung der Stiftung. Insofern fanden im Januar 2019 und 2020 die Veran- staltungen "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" und das "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" statt, womit sich die Namensähnlichkeit wie- derum relativiert. Auch wenn sich die Benennung des "Annual Meeting" als "WORLD ECONOMIC FORUM" eingebürgert hat und umgangssprachlich so ver-

35 / 43 wendet wird, ist dem Durchschnittsadressaten aufgrund seines hohen Bildungsni- veaus und seiner erhöhten Aufmerksamkeit dieses Bewusstsein zu attestieren. Dem Durchschnittsadressaten ist aufgrund seiner erhöhten Aufmerksamkeit auch nicht entgangen, dass während dem "Annual Meeting" der Privatklägerin in Davos verschiedene andere Veranstaltungen stattfinden, welche auch nicht Teil dessen sind und vom dann herrschenden "Ökosystem" profitieren (vgl. act. H.2 S. 6). In diesem Zusammenhang ist auch die Formulierung "Blockchain Economic Forum at the WEF" zu sehen, welche die Privatklägerin als Beweis vorbringt, dass Per- sonen einer Verwechslung erlegen seien (vgl. act. H.5 Rz. 53 ff.). Die Formulie- rung, eine Veranstaltung finde "at the WEF" statt, indiziert – insbesondere vor die- sem Hintergrund – nicht notwendigerweise, dass die Person meint, das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" sei Teil des "WORLD ECONOMIC FO- RUM". Vielmehr ist "at the WEF" als Hinweis auf diese dann stattfindende Veran- staltung oder auf den Veranstaltungsort Davos zu verstehen. Der Privatklägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, Medienberichte, welche vom "Block- chain Economic Forum during the World Economic Forum" berichteten, würden die geschaffene Verwechslungsgefahr belegen (act. H.5 Rz. 56). Aus dieser For- mulierung geht einzig hervor, dass das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" zeitlich während dem "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" statt- fand. Eine Verwechslung kann darin nicht erblickt werden. Was die Verlinkung von Tweets von Teilnehmern des "BEF BLOCKCHAIN ECO- NOMIC FORUM" mit Hashtags des "WORLD ECONOMIC FORUM" anbelangt, kann auch darin – entgegen der Privatklägerin – angesichts der mannigfaltigen Gründe für deren Verwendung kein Beweis für die Konkretisierung einer Ver- wechslungsgefahr gesehen werden. So ist – wie ausgeführt – nicht nur möglich, dass die "BEF"-Teilnehmer auch am "WEF" teilnahmen, sondern u.a., dass sie diesen Eindruck erwecken wollten, nehmen doch am "WEF" viele mächtige Per- sönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft teil. Weiter ist auch zu berücksichtigen, was die eigentliche Funktion von Hashtags ist: Nämlich – wie erwähnt – das Auf- finden von Tweets zu diesem Thema zu erleichtern. Insofern kann die Verwen- dung der Hashtags auch vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass der eigene Tweet bei der Suche nach "WEF"-Hashtags ebenfalls erscheint, um dem Tweet mehr Gewicht zu verleihen. Betreffend den Tweet, das "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" sei "the largest side event of the #WEF" kann auf die Erwägungen zu unrichtigen oder irre- führenden Angaben verwiesen werden (Ziff. 9.2).

36 / 43 9.3.5. Fazit Aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit des Durchschnittsadressaten ist eine Ge- fahr der Konfusion auch bei gleichzeitiger Durchführung des "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" mit dem "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FO- RUM" in Davos zu verneinen. Dem UWG ist kein generelles Nachahmungsverbot zu entnehmen (Heinemann, a.a.O., N 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d). Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG freizusprechen. 9.4.Vergleiche mit anderen (lit. e) 9.4.1. Grundlagen Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder de- ren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb be- günstigt. Der Artikel regelt die vergleichende Werbung, wobei unter den Begriff der Werbung die Gesamtheit der veröffentlichten Mittel fällt, die darauf ausgerichtet sind, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen, das wiederum geeignet ist, sich mittel- oder unmittelbar auf den Ab- satz auszuwirken (Demian Stauber/Maria Iskic, in: Heinzmann/Loacker [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, DIKE Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, N 1+8 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Vergleichende Wer- bung ist nicht per se verboten, sondern dem Missbrauchsprinzip unterstellt (Stau- ber/Iskic, a.a.O., N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die Veröffentlichung verglei- chender Angaben ist in der Schweiz seit jeher grundsätzlich zulässig. Die konkrete Auseinandersetzung mit den von verschiedenen Wettbewerbsteilnehmern ange- botenen Waren oder Dienstleistungen dient der Information des Konsumenten und ermöglicht es ihm, die für ihn günstigste Wahl zu treffen. Vergleichende Werbung darf jedoch nicht schrankenlos betrieben werden (BGer 4A_647/2014 v. 15.4.2015 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 132 III 414 E. 4.2.1; 129 III 426 E. 3.1.1; 125 III 286 E. 5a). Verhaltensweisen, mit denen sich ein Mitbewerber unnötig an die Leistungen ei- nes Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, gelten unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen als unlauter. Die Rufausbeutung kann insbesondere darin bestehen, dass die fremde Ware oder Leistung derart in der eigenen Wer- bung eingesetzt wird, dass das Image auf die eigenen Angebote transferiert wird. Unlauter handelt, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt, in- dem er Gedankenassoziationen zu diesen weckt, ohne dass es einer Verwechs-

37 / 43 lungsgefahr im vorstehend beschriebenen Sinn bedarf. Insofern ist namentlich nicht die Verwendung eines Zeichens vorausgesetzt, das demjenigen des Mitbe- werbers derart ähnlich ist, dass es damit in Alleinstellung verwechselbar wäre. Es genügt vielmehr, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. zu den damit bezeichneten Pro- dukten zu wecken (BGE 150 III 188 E. 6.4.2; 135 III 446 E. 7.1; BGer 4A_166/2024 v. 17.9.2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Eine entsprechen- de, produktebezogene Anlehnung bzw. Rufausbeutung lässt sich unter den Tat- bestand von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG subsumieren (BGE 135 III 446 E. 7.1). Das Verbot der unlauteren Anlehnung an eine Konkurrenzausstattung soll aber nur eindeutige Fälle unnötiger Anlehnungen erfassen, die nicht durch ein Informati- onsbedürfnis zu rechtfertigen sind (BGE 135 III 446 E. 7.5). Damit ein Sachverhalt von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG erfasst wird, ist eine komparati- ve Bezugnahme auf das Angebot, die Person oder das Unternehmen des Mitbe- werbers erforderlich (Stauber/Iskic, a.a.O., N 10 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Wettbewerbsrechtlich erheblich sind vergleichende Äusserungen allerdings nur – auch wenn sie unrichtig oder irreführend sind –, sofern und soweit sie das Ver- hältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern in der Tat beeinflussen können (vgl. Art. 2 UWG), was voraussetzt, dass sie geeignet sind, sich auf das Marktverhalten der massgebenden Verkehrskreise auszuwirken (BGE 125 III 286 E. 5a; 132 III 414 E. 3.1; 126 III 198 E. 2caa). 9.4.2. Subsumtion 9.4.2.1. Die Privatklägerin sieht im Umstand, dass die Veranstaltung unter den Zeichen "BEF" sowie "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" und jeweils zu- sammen mit dem Wort Davos sowie mit der mit ihrem "Annual Meeting" überein- stimmenden Zeitangabe beworben wurde, Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG erfüllt. Es wür- den damit Gedankenassoziationen zur Privatklägerin sowie zu ihrem "Annual Meeting" mit dem damit verbundenen guten Ruf geweckt (act. H.5 Rz. 64 f.). 9.4.2.2. Eine Anlehnung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies ob- jektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzei- chen zu wecken. Gemäss Bundesgericht soll das Verbot der unlauteren Anleh- nung an eine Konkurrenzausstattung nur eindeutige Fälle unnötiger Anlehnungen erfassten, die nicht durch ein Informationsbedürfnis zu rechtfertigen sind (BGE 135 III 466 E. 7.5). Die Benennung als "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM"

38 / 43 beschreibt den Inhalt und die Form der Veranstaltung. Mit den Angaben Davos und der Daten im Januar 2019 und 2020 wurde der Austragungsort und die -daten bekannt gegeben. Es handelt sich somit Angaben, welche durch ein Informations- bedürfnis der Teilnehmer zu rechtfertigen sind. Ohne die Nennung des Namens, Datums und Orts der Veranstaltung hätte nicht auf diese hingewiesen werden können. Austragungsort und -daten waren auch nicht genau deckungsgleich mit dem "Annual Meeting" des "WORLD ECONOMIC FORUM" und die vorhergehen- den Veranstaltungen fanden in New York, Singapur und weitere Orten an ver- schiedenen Daten statt. Von einem systematischen Vorgehen kann nicht gespro- chen werden. Im Sinne der vorsichtig-zurückhaltenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts (Stauber/Iskic, a.a.O., N 56 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG m.H. auf BGE 135 III 446 E. 7.5) und des Legalitätsprinzips ist vorliegend eine unnötige Anleh- nung zu verneinen. 9.4.2.3. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist nicht ersichtlich und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 10.Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Markenrechtsverletzung gemäss Art. 61 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. 1 MSchG sowie vom Vorwurf des unlauteren Wett- bewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG freizuspre- chen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten einzugehen. 11.Sichergestelltes Werbematerial 11.1. Die Privatklägerin beantragt die Einziehung und Vernichtung des sicherge- stellten Werbematerials (act. H.5 S. 1). 11.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 11.3. Ein Beschlagnahmebefehl betreffend die Sicherstellung des Werbemateri- als in Form von Flyern und Prospekten erging nicht. Weiter kann, wie ausgeführt, kein strafbares Verhalten in Verbindung mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung "BEF BLOCKCHAIN ECONOMIC FORUM" im Januar 2019 und 2020 in Davos festgestellt werden. Entsprechend haben die sichergestellten Flyer

39 / 43 und Prospekte (StA act. 3/7) weder zur Begehung einer Straftat gedient noch sind sie daraus hervorgegangen. Folgerichtig sind sie dem Beschuldigten herauszuge- ben. 12.Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Gerichtskosten 12.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten wird vollumfänglich bestätigt. Insofern erübrigt sich eine Anpassung des vor- instanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'871.00 und die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 6'442.50 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Auslagen von CHF 442.50) zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwalt- schaft bzw. Regionalgericht Prättigau/Davos). 12.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläge- rin unterliegt vollumfänglich mit ihren Anträgen, soweit darauf eingetreten wird. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'060.00 aufzuer- legen, welche sich aus den Gerichtsgebühren, die in Anwendung von Art. 7 VGS (Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren; BR 350.210) auf CHF 6'000.00 festgelegt werden, und den Auslagen für die Übersetzung von CHF 60.00 zusammensetzen. Sie sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleis- tung von CHF 15'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). 12.2. Entschädigung 12.2.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru-

40 / 43 hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Ta- rifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vor- liegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die ur- teilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Nach Art. 4 Abs. 2 HV werden Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einrei- chung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozesssituation auszunützen. Dasselbe hat für die erstmalige Einreichung zu gelten (vgl. KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.4). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aussch- liesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12.2.2. Betreffend die Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 200 ff.), wonach Rechtsanwalt Renato Bucher mit CHF 14'892.00 (62.05 Stunden à CHF 240.00) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) zu entschädigen ist. 12.2.3. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; BGer 6B_1066/2022 v. 12.1.2023 E. 3.1). Die Privatklägerin hat das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch eingeleitet und die Verurteilung des Beschuldigten verlangt (vgl. act. A.1; act. A.2 S. 2; act. H.5 S. 1). Sie trägt damit das vollständige Kostenrisiko und ist zu ver- pflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu

41 / 43 bezahlen. Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Renato Bucher einen Aufwand von 33.66 Stunden à ">CHF 270.00", CHF 10'168.20, sowie Auslagen von CHF 72.00 je für die Fahrten an die zwei Berufungsverhandlungen und damit insgesamt CHF 10'312.20 geltend (act. G.17). Eine Honorarvereinbarung wurde auch vor dem Kantonsgericht nicht eingereicht. Damit ist der Stundenansatz pra- xisgemäss auf CHF 240.00 festzusetzen. Der Aufwand erscheint angemessen. Eine Entschädigung der Mehrwertsteuer ist vorliegend, wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (act. E.1 E. 202), aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Privatklägers richtigerweise nicht beantragt worden. Rechtsanwalt Renato Bucher ist für das Berufungsverfahren mit CHF 8'222.40 (33.66 Stunden à CHF 240.00, zzgl. CHF 144.00 Fahrspesen) zu entschädigen. Die Entschädigung ist ebenfalls mit der von der Privatklägerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 15'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Restbetrag der Sicherheitsleistung, CHF 717.60, ist der Privatklägerin auszubezahlen.

42 / 43 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 515-2022-9) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.[...] 2.[...] 3.Das Genugtuungsbegehren von A._____ wird abgewiesen. 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass im vorliegenden Strafver- fahren keine Zivilklage geltend gemacht worden ist. 5.-9. [...] 10.[Rechtsmittel] 11.[Mitteilung] 2.A._____ wird vom Vorwurf der Markenrechtsverletzung gemäss Art. 61 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. 1 MSchG sowie vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG freigesprochen. 3.Das sichergestellte Werbematerial (Flyer/Prospekte) wird A._____ heraus- gegeben. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 2'871.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'442.50 (Gerichts- gebühr von CHF 6'000.00, Auslagen von CHF 442.50) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 5.2.Rechtsanwalt Renato Bucher wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'892.00 (inkl. Barauslagen) zulasten des Kantons Graubünden (Re- gionalgericht Prättigau/Davos) entschädigt.

43 / 43 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'060.00 gehen zulasten des World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie). 6.2.Das World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie) wird verpflich- tet, Rechtsanwalt Renato Bucher für das Berufungsverfahren mit CHF 8'222.40 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 6.3.Die vom World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie) geleistete Sicherheitsleistung von CHF 15'000.00 wird im Umfang von CHF 6'060.00 mit den Kosten des Berufungsverfahrens und im Umfang von CHF 8'222.40 mit der an Rechtsanwalt Renato Bucher zu leistenden Parteientschädigung verrechnet, wobei Letztere an Rechtsanwalt Renato Bucher ausbezahlt wird. Der Restbetrag von CHF 717.60 wird dem World Economic Forum (Forum Mondial De L'Economie) ausbezahlt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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